{"status":"available","doknr":"OLD306195","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1222.19B2086.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"19 B 2086/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. \n2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nDer angefochtene Beschluß weicht nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO von Entscheidungen des erkennenden Senats ab.\n\n4\n\nNach der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht bei der im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, daß die vom \nAntragsgegner mit Bescheid vom 30. Juli 1999 verfügte Entlassung von \nder Schule auch ohne vorherige Androhung, die gemäß § 19 Abs. 1 \nASchO der Entlassung in der Regel vorausgehen muß, rechtmäßig sei, \nweil dem Antragsteller ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen \nsei. Er habe jeweils einmal im Februar und März 1999 auf dem \nSchulhof Mitschülern Haschisch angeboten und verkauft sowie \neingeräumt, mit anderen Schülern Haschisch konsumiert zu haben. \nZumindest bei dem Vorfall im Februar 1999 habe er das Haschisch mit \nder Absicht verkauft, Gewinn zu erzielen.\n\n5\n\nDiese Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht nicht den \nAusführungen des Senats in seinem Urteil vom 15. September 1995 - 19 \nA 4314/94 -. In dieser Entscheidung war der Senat zu dem Ergebnis \ngekommen, daß eine sofortige Entlassung als Ausnahme von der nach \n§ 19 Abs. 1 ASchO regelmäßig erforderlichen vorherigen Androhung \nschon wegen des vorausgegangenen Verhaltens der Schule nicht \ngerechtfertigt war. In dem entschiedenen Fall hatte sich die Schule \ntrotz eines über einen längeren Zeitraum betriebenen \nHaschischhandels immer wieder ausschließlich auf erzieherische \nEinwirkungen i.S. des § 13 Abs. 1 ASchO beschränkt und anläßlich der \neinzigen Ordnungsmaßnahme, die wegen anderer Vorfälle gegen den \nSchüler verhängt worden war, ihm den danach schon mehrfach gerügten \nHaschischhandel nicht vorgeworfen. Bei dieser Vorgeschichte brauchte \nder Schüler, als ihm nach Erlaß der Ordnungsmaßnahme erneut \nHaschischkonsum und -handel vorgeworfen wurde, schon wegen des \nVerhaltens der Schule, nicht mit einer Entlassung von der Schule \nohne vorherige Androhung rechnen.\n\n6\n\nVgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar \n1997 - 11 U 37/96 -, NJW 1997, 1512 (1512 \nf.).\n\n7\n\nDiese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der \nAntragsteller trägt selbst nicht vor, daß der Antragsgegner durch \nsein Verhalten ihm oder anderen gegenüber bei ihm den Eindruck \nerweckt habe, auf Haschischkonsum oder -handel ausschließlich mit \nerzieherischen Maßnahmen zu reagieren und deswegen eine \nOrdnungsmaßnahme zu erlassen sei. Der Schulleiter des Antragsgegners \nhat vielmehr erstmals am 23. April 1999 Kenntnis davon erhalten, daß \nder Antragsteller auf dem Schulhof Haschisch verkauft hat. Noch im \nApril 1999 hat der Schulleiter deshalb den Antragsteller, seine \nEltern und Mitschüler befragt sowie die Lehrerkonferenz vom 18. Mai \n1999 einberufen, in der die Entlassung des Antragstellers von der \nSchule wegen der beiden Vorfälle im Februar und März 1999 \nbeschlossen worden ist.\n\n8\n\nFehl geht die Auffassung des Antragstellers, die vom \nAntragsgegner unter dem 25. Oktober 1999 auf Anregung der \nWiderspruchsbehörde angeordnete sofortige Vollziehung der mit \nBescheid vom 30. Juli 1999 bekanntgegebenen Entlassung von der \nSchule sei rechtswidrig, weil nach den Ausführungen des Senats in \nseinem Urteil vom 15. September 1995 Maßnahmen der Schule unzulässig \nseien, wenn diese die rechtlich möglichen und nach Lage der Dinge \ngebotenen Maßnahmen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren \nZeitpunkt ergreife. Ein dahingehender Rechtssatz läßt sich dem \nUrteil vom 15. September 1995 nicht entnehmen. Der Senat hat in \ndieser Entscheidung eine vorherige Androhung gemäß § 19 Abs. 1 ASchO \nnicht wegen längerer Untätigkeit der Schule, sondern, wie \nausgeführt, deshalb für erforderlich gehalten und die \nVoraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige sofortige \nEntlassung abgelehnt, weil die Schule sich wegen des Fehlverhaltens \ndes Schülers, das zur Entlassung von der Schule führte, über einen \nlängeren Zeitraum ausschließlich auf erzieherische Maßnahmen im \nSinne des § 13 Abs. 1 ASchO beschränkt hatte, eine Ordnungsmaßnahme \nauf ein anderes Fehlverhalten gestützt hatte und deshalb beim \nSchüler den Eindruck hatte entstehen lassen, wegen des \nRauschgifthandels nicht, jedenfalls nicht mit harten \nOrdnungsmaßnahmen reagieren zu wollen.\n\n9\n\nDer Senat hat darüber hinaus auch in seinem Beschluß vom \n30. Januar 1992 - 19 B 3616/91 - nicht entschieden, daß die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung einer Entlassung von der Schule \nstets unzulässig sei, wenn sich die Schule erst nach Ablauf eines \nlängeren Zeitraums zu dieser Anordnung entschließe. In dem mit \nBeschluß vom 30. Januar 1992 entschiedenen Fall waren zwar die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung und die Entlassung von der \nSchule in einem Bescheid erfolgt. Der Senat hat jedoch nicht, wie \nder Antragsteller offenbar meint, in seinem Beschluß zum Ausdruck \ngebracht, daß beide Maßnahmen gleichzeitig erlassen werden \nmüssen.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, daß das den Schülern in den \nVerfahren 19 A 4314/95 und 19 B 3616/91 sowie dem Schüler in dem mit \nBeschluß vom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 und 846/93 - entschiedenen \nFall vorgeworfene Fehlverhalten schwerer wiege als sein eigenes \nFehlverhalten, ist damit ebenfalls eine Abweichung im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargetan. Der Senat hat weder in seinem \nUrteil vom 15. September 1995 noch in seinen Beschlüssen vom 30. \nJanuar 1992 und 17. Juni 1993 einen Rechtssatz aufgestellt, aus dem \nhervorginge, wann das Fehlverhalten eines Schülers so schwer wiegt, \ndaß es gerechtfertigt ist, von einer Androhung gemäß § 19 Abs. 1 \nASchO abzusehen. Dies ist nach den genannten Entscheidungen des \nSenats vielmehr eine Frage des konkreten Einzelfalls, die sich \nabstrakt nicht abschließend beantworten läßt.\n\n11\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts weicht auch im übrigen \nnicht von dem Beschluß des Senats vom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 \nund 846/93 - ab. Dort hat der Senat ausgeführt, daß die für den \nRegelfall vorgeschriebene Androhung der Entlassung in begründeten \nAusnahmefällen und unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit unterbleiben kann. Einen Ausnahmefall hat der \nSenat in dem mit Beschluß vom 17. Juni 1993 entschiedenen Fall mit \nder Begründung angenommen, daß die Entlassung von der Schule der \nBeseitigung einer unmittelbaren und schwerwiegenden Gefahr diene, \ndaß dem Schüler für den Wiederholungsfall die sofortige \nSuspendierung vom Unterricht mit anschließender Ordnungsmaßnahme \nangekündigt worden sei und daß nach dem bis dahin gezeigten \nVerhalten des Schülers nicht damit gerechnet werden könne, daß er \ndurch die bloße Androhung der Entlassung nachhaltig zu beeindrucken \nsei.\n\n12\n\nSoweit der Senat darauf abgestellt hat, daß dem Schüler für den \nWiederholungsfall die sofortige Suspendierung vom Unterricht \nangekündigt worden sei, handelte es sich um einen Gesichtspunkt, der \nauf den konkreten Einzelfall bezogen war. Weil eine entsprechende \nAnkündigung seitens der Schule erfolgt war, brauchte dieser \nGesichtspunkt nicht problematisiert werden; es wurde lediglich auf \ndie erfolgte Ankündigung hingewiesen. Eine Ankündigung ist - § 19 \nAbs. 1 ASchO spricht von Androhung - ist nur für den Regelfall \nerforderlich und gerade nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines \nAusnahmefalls, in dem ja abweichend vom Regelfall des § 19 Abs. 1 \nASchO die Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung \ngerechtfertigt ist. Richtig ist, daß eine Entlassung nicht völlig \nüberraschend - etwa gegenüber einem bislang disziplinarisch \nunauffälligen Schüler - ausgesprochen werden darf. Daß beim \nAntragsteller schon vor Februar 1999 erzieherische Einwirkungen \ngeboten waren, ergibt sich aus dem Protokoll der Lehrerkonferenz vom \n18. Mai 1999 und dem Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli \n1999.\n\n13\n\nIm übrigen hat das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen \ndes Senats in dem Beschluß vom 17. Juni 1993 beachtet. Das \nVerwaltungsgericht hat ausführlich geprüft und angenommen, daß die \nsofortige Entlassung des Antragstellers geboten sei, weil der Erwerb \nvon Rauschgift, die Weitergabe an Mitschüler und der Konsum von \nHaschisch eine schwerwiegende Gefährdung der Mitschüler des \nAntragstellers und des Erziehungsauftrags der Schule darstelle, und \ndaß eine bloße Androhung der Entlassung einer Wiederholung des \nFehlverhaltens des Antragstellers nicht wirksam entgegenwirken \nkönne. Ob diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts zutreffend sind, \nist für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unerheblich. \nEin etwaiger Fehler - für den Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich \nsind - bei der Anwendung eines Rechtssatzes in einer Entscheidung \nder in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte rechtfertigt keine \nZulassung der Beschwerde.\n\n14\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung des \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsmaßnahme des Antragsgegners und des privaten Interesses des \nAntragstellers an der nach § 80 Abs. 1 VwGO den Regelfall bildenden \naufschiebenden Wirkung seiner Klage 1 K 7053/99 vor dem \nVerwaltungsgericht zu Lasten des Antragstellers ausfällt.\n\n15\n\nEs spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, daß die \nEntlassung von der Schule sich im laufenden Klageverfahren als \nrechtmäßig erweisen wird.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat im Sinne der §§ 19 Abs. 4 ASchO, 26 a Abs. \n4 SchVG durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung \nder Aufgaben des Antragsgegners und die Rechte seiner Mitschüler \nernstlich gefährdet. Ein Schüler, der auf dem Schulhof anderen \nSchülern Haschisch anbietet und verkauft, beeinträchtigt nicht nur \nin hohem Maße den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 \nSchOG), insbesondere die Erfüllung der Pflicht der Schule, die \n(positive) Entwicklung ihrer Schüler zu fördern (§ 3 Abs. 1 ASchO), \nsondern gefährdet auch ernstlich die körperliche und psychische \nUnversehrtheit seiner Mitschüler.\n\n17\n\nVgl. auch BayVGH, Beschluß vom 10. Juni \n1997 - 7 ZS 97.1403 -, NVwZ-RR 1998, 239 \n(240); OVG Rh-Pf., Beschluß vom 7. Februar \n1996 - 2 B 10106/96 -, NJW 1996, 1690 (1690 \nf.); OVG Nds., Beschluß vom 15. Mai 1972 - V \nOVG B 20/72 -, SPE II D XII, S. 1 ( 1 b f.); \nVGH Ba-Wü., Beschluß vom 20. August 1971 - IV \n756/71 -, NJW 1971, 2277 (2277).\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat die Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, daß er jeweils ein Mal im Februar und März \n1999 auf dem Schulhof Mitschülern Haschisch angeboten und verkauft \nhabe, nicht substantiiert bestritten. Er trägt lediglich vor, daß \nsein mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. \nNovember 1999 erfolgter Widerruf seines Geständnisses entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus \"verfahrenstaktischen \nGründen\", sondern allein deshalb erfolgt sei, weil die Vorwürfe des \nAntragsgegners eine \"verfälschende Tendenz\" hätten. Inhaltlich hat \nder Antragsteller demgegenüber zu den Vorwürfen nicht Stellung \ngenommen. Die Vorwürfe sind im übrigen von drei Mitschülern \nbestätigt worden.\n\n19\n\nRechtlich unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, er habe \nim Februar und März 1999 lediglich geringe Mengen Haschisch verkauft \nund bei dem Vorfall im März 1999 nicht mit Gewinnerzielungsabsicht \ngehandelt. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sowie die \nRechte anderer Schüler und deren Erziehungsberechtigten werden \nbereits dann ernstlich gefährdet, wenn, wie hier, der Schüler nicht \nnur einmal, sondern wiederholt auf dem Schulhof geringe Mengen \nHaschisch - sei es auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - anbietet und \nverkauft.\n\n20\n\nVgl. auch BayVGH, Beschluß vom 10. Juni \n1997 - 7 ZS 97.1403 -, a. a. O.\n\n21\n\nJede Weitergabe von Rauschgift birgt nämlich unkalkulierbare \nRisiken für die Gesundheit anderer. Erfolgt die Weitergabe des \nRauschgifts zudem in der Schule, so werden hierdurch auch die für \ndie Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule \nunabdingbaren Rahmenbedingungen nachhaltig verändert. \n\n22\n\nEs spricht darüber hinaus Überwiegendes dafür, daß die Entlassung \ndes Antragstellers von der Schule dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit entspricht, weil ihr keine Androhung gemäß § 19 \nAbs. 1 ASchO vorauszugehen brauchte. \n\n23\n\nDie Androhung der Entlassung als mildere Ordnungsmaßnahme kam \nhier ebenso wie andere mildere Ordnungsmaßnahmen nicht in Betracht, \nweil sie nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht geeignet \nwären, auf den Antragsteller nachhaltig einzuwirken. Nach dem \nProtokoll der Lehrerkonferenz vom 18. Mai 1999 und den Ausführungen \ndes Antragsgegners in dem Bescheid vom 30. Juli 1999 hat sich der \nAntragsteller in der Vergangenheit sehr häufig uneinsichtig gezeigt \nund sein Fehlverhalten nicht geändert. Er ist schon in der 5. Klasse \ndurch Mobbing und später auch durch Alkoholkonsum aufgefallen. Er \nneigt zu unkameradschaftlichem und rücksichtslosem Verhalten \ngegenüber schwächeren Schülern, insbesondere gegenüber Mädchen. \nIntensive erzieherische Bemühungen insbesondere der Klassenlehrerin, \ndie die vom Antragsteller besuchten Klassen 5 bis 7 leitete, blieben \nerfolglos. Nach der Einschätzung von Lehrern, die den Antragsteller \nseit Jahren kennen, kann er mit seinen Aggressionen nicht umgehen. \nDer Antragsteller hat diesen Angaben in dem Protokoll der \nLehrerkonferenz vom 18. Mai 1999 und dem Bescheid des Antragsgegners \nvom 30. Juli 1999 nicht substantiiert widersprochen. Seine pauschale \nBehauptung im Zulassungsverfahren, er habe vor den Vorfällen im \nFebruar und März 1999 kein Fehlverhalten gezeigt, ist nicht näher \nbegründet worden. \n\n24\n\nDie sofortige Entlassung von der Schule dient auch der Abwendung \neiner unmittelbaren und schwerwiegenden Gefahr. Denn angesichts des \nlangjährigen Fehlverhaltens des Antragstellers ist die Gefahr eines \nerneuten Verkaufs von Haschisch an Mitschüler oder eines anderen \nebenso schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht ausgeschlossen. Bis zu \ndem für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober \n1999 ist es zwar nicht zu einem weiteren Fehlverhalten des \nAntragstellers gekommen. Mit Rücksicht auf das langjährige \nFehlverhalten des Antragstellers ist der seit dem letzten Vorfall im \nMärz 1999 bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides verstrichene \nZeitraum jedoch zu kurz, um eine dauerhafte Verhaltensänderung \nannehmen zu können. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend darauf hingewiesen, das ein - kurzfristiges - \nWohlverhalten, das unter dem Druck eines laufenden Verfahrens \ngezeigt wird, für sich allein nicht geeignet ist, eine \nWiederholungsgefahr auszuschließen. Sonstige Gesichtspunkte, die \ngegen eine Wiederholungsgefahr sprechen, sind nicht erkennbar. Die \nbehauptete Mitarbeit des Vaters des Antragstellers in Arbeitskreisen \nzur Bekämpfung von Drogenmißbrauch und sein behaupteter Einsatz in \nder Elternpflegschaft für eine verstärkte Drogenaufklärung bieten \nkeine hinreichende Gewähr dafür, daß es dem Vater anders als in der \nVergangenheit gelingt, positiv auf den Antragsteller \neinzuwirken.\n\n25\n\nFür die Verhältnismäßigkeit der Entlassung von der Schule ohne \nvorausgehende Androhung spricht schließlich, daß dem \nschulpflichtigen Antragsteller durch die sofortige Entlassung der \nAbschluß des Gymnasiums nicht unmöglich gemacht und damit sein \nBildungsanspruch nicht verkürzt wird. Er ist gemäß § 19 Abs. 2 ASchO \ndem C. -Gymnasium zugewiesen worden. Soweit er den Besuch \ndieser Schule als unzumutbar bezeichnet, weil sie weit von seinem \nWohnsitz entfernt liege und an den Schulen keine \"völlig parallele \nStoffbehandlung\" erfolge, ist sein Vortrag unsubstantiiert und sind \ndie mit dem Schulwechsel verbundenen Nachteile als Folge seines \neigenen Fehlverhaltens hinzunehmen. Im übrigen ist nicht im \nEntlassungsverfahren, sondern allein im Verfahren nach § 19 Abs. 2 \nASchO zu prüfen, ob dem Antragsteller der Besuch des C. -\nGymnasiums zuzumuten ist.\n\n26\n\nAngesichts der für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme des \nAntragsgegners sprechenden Gesichtspunkte fällt die allgemeine \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Aufgrund der \nnicht auszuschließenden Gefahr eines erneuten schwerwiegenden \nFehlverhaltens überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Entlassung von der Schule das private Interesse des \nAntragstellers, der das Bildungsziel an einer anderen Schule \nerreichen kann, an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage.\n\n27\n\nDas besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der \nEntlassung von der Schule ist entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nicht deshalb entfallen, weil der Antragsgegner die \nsofortige Vollziehung erst unter dem 25. Oktober 1999 angeordnet \nhat. Eine Behörde darf zwar nicht über einen längeren Zeitraum in \nKenntnis der gegebenen Sachlage untätig bleiben und sich dann bei \neinem Einschreiten darauf berufen, daß das öffentliche Interesse die \ndurch eine Widerspruchs- oder Klageerhebung bedingte aufschiebende \nWirkung des Rechtsbehelfs nicht gestatte. Hier ist jedoch die \nBesonderheit gegeben, daß der Antragsgegner nach Bekanntwerden der \nVorfälle im Februar und März 1999 sofort tätig geworden ist und auf \nAnweisung der Widerspruchsbehörde nur deshalb von der bereits am 18. \nMai 1999 durch die Lehrerkonferenz beschlossenen sofortigen \nEntlassung von der Schule abgesehen hat, weil zunächst über die \nZuweisung des Antragstellers zu einer anderen Schule entschieden \nwerden sollte. Selbst wenn die Entscheidung hierüber bereits zu \nBeginn des neuen Schuljahres gefallen ist oder zumindest zu diesem \nZeitpunkt erfolgen konnte, ist für die Zeit danach das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung von der \nSchule nicht entfallen. Denn die Gefahr eines erneuten \nschwerwiegenden Fehlverhaltens des Antragstellers konnte sich \njederzeit während des laufenden Widerspruchsverfahrens realisieren \nund spätestens mit der Klageerhebung stand nunmehr objektiv fest, \ndaß der Antragsteller trotz der Wiederholungsgefahr auf nicht \nabsehbare Zeit an der bisherigen Schule verbleiben würde, wenn die \nEntlassung von der Schule nicht alsbald vollstreckt würde.\n\n28\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten \nBeschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO abgesehen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n30\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-22/19-b-2086-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-22/19-b-2086-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306195","retrieved":"2026-07-09 03:34:04.682840+00:00"}}