{"status":"available","doknr":"OLD306215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.21A3756.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-21","aktenzeichen":"21 A 3756/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1981 geborene Kläger hat, anwaltlich vertreten durch seine früheren \nProzeßbevollmächtigten, Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter \nund auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erhoben. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 1998 hat der frühere \nProzeßbevollmächtigte unter Bezugnahme auf eine Zusage des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, daß bei Klagerücknahme die Ausreisefrist \num drei Monate verlängert werde, erklärt, er nehme die Klage zurück. Den später \ngestellten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat der Kläger, der angegeben hat, \ner habe sich über die Rechtsfolgen der Klagerücknahme geirrt, damit begründet, er \nsei im Zeitpunkt der Prozeßerklärung nicht geschäftsfähig gewesen, sein Vormund \nsei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen; er, der Kläger, \nsei nicht ordnungsgemäß \"im Prozeß erschienen\" und habe ordnungsgemäß keine \nProzeßerklärung abgeben können. Durch das angefochtene Urteil hat das \nVerwaltungsgericht festgestellt, daß die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. \n\n4\n\nZum Antrag auf Berufungszulassung wegen Grundsatz- und Verfahrensrüge \nträgt der Kläger vor, er sei zwar nach Vollendung des 16. Lebensjahres \nverhandlungs- und prozeßfähig gewesen. Die Bevollmächtigung (seines früheren \nProzeßbevollmächtigten) sei aber unwirksam gewesen, weil er, der Kläger, nicht \ngeschäftsfähig gewesen sei; § 12 AsylVfG setze nicht die allgemeinen Vorschriften \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches außer Kraft.\n\n5\n\n II.\n\n6\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie \"Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs\" greift nicht. Es ist schon \nnicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, daß das Verwaltungsgericht \ndem Kläger die Möglichkeit des Vortrags zu seinem Begehren abgeschnitten hätte \n- die Bejahung der Wirksamkeit der Klagerücknahme berührt allein die Frage der \nEntscheidungsrelevanz von Vorbringen - oder entscheidungserhebliches Vorbringen \nnicht zur Kenntnis genommen bzw. bei der Überzeugungsbildung ausgeblendet \nhätte.\n\n8\n\nAuch die Grundsatzrüge dringt nicht durch. Zu den angesprochenen Aspekten \nbesteht, von Mängeln der Darlegung abgesehen, kein grundsätzlicher \nKlärungsbedarf, weil sich die mit dem Vorbringen angerissene Frage ohne weiteres \naus dem Verhältnis der angeführten gesetzlichen Vorschriften und hierzu ergangener \nRechtsprechung beantworten läßt.\n\n9\n\nEin Asylbewerber in dem Alter, das der Kläger im vorliegend maßgeblichen \nZeitpunkt erreicht hatte, ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Vornahme von \nVerfahrenshandlungen für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in \nStreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz fähig. Denn er ist durch eine Vorschrift \ndes öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als prozeßfähig \nanerkannt. Diese Vorschrift findet sich in § 12 Abs. 1 AsylVfG, wonach - vorbehaltlich \nenger Ausnahmen - zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz \nauch ein Ausländer fähig ist, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist der \nbetreffende minderjährige Ausländer zu Verfahrenshandlungen nicht nur im \nAsylverfahren selbst fähig, sondern auch zu solchen in einem daran anschließenden \ngerichtlichen Verfahren; insoweit stellt § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Verschränkung \nder Handlungsfähigkeit im Asylverfahren nach § 12 AsylVfG mit der Prozeßfähigkeit \nher. Allein diese Verschränkung entspricht Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 AsylVfG. \nDenn es entbehrte jeglichen Sinnes, dem betreffenden minderjährigen Ausländer \nden rechtlichen Vorteil der Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im \nVerwaltungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, ihn dann aber \nfür ein - praktisch in einer Vielzahl von Fällen - anschließendes \nverwaltungsgerichtliches Verfahren, das in Vorschriften eben dieses Gesetzes \naufgegriffen ist (vgl. §§ 34 a, 36 Abs. 2 und 3, 74 ff. AsylVfG), nicht zum Tragen \nkommen zu lassen. Die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, umfaßt \nauch, wie § 15 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zeigt, die Bevollmächtigung eines Vertreters. \n\n10\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 \n- 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426 zur \nentsprechenden Regelung in § 68 Abs. 1 AuslG; GK-\nAsylVfG, § 12 Rdnrn. 10, 14; Schoch/Schmidt-\nAssmann/Pietzner, VwGO, § 62 Rdnr. 10.\n\n11\n\nDer Umstand, daß ein minderjähriger, aber zu Verfahrenshandlungen fähiger \nAsylbewerber in seiner allgemeinen Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, mag zwar zur \nFolge haben, daß zwischen ihm und einem von ihm allein bestellten \nProzeßbevollmächtigten kein wirksamer zivilrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag \nzustande kommt, da ein Minderjähriger zur Abgabe einer wirksamen \nWillenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, nach \n§§ 106, 107 BGB der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf und die \nVorschrift des § 12 AsylVfG dem minderjährigen Ausländer lediglich in bezug auf die \nDurchführung des Asylverfahrens einen rechtlichen Vorteil schaffen, im übrigen aber \ndie gesetzlichen Bestimmungen zum Minderjährigenschutz nicht verdrängen \ndürfte.\n\n12\n\nVgl. AG Münster, Urteil vom 21. März 1994 - 6 C \n886/93 -, NVwZ 1994, 728.\n\n13\n\nEin Mangel der auf den zivilrechtlichen Vertrag gerichteten Willenserklärung ist aber \nohne Einfluß auf die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht im Außenverhältnis. Diese \nbegründet dem Gericht gegenüber die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten; sie \nist von dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag, der das \nInnenverhältnis zwischen der Partei und dem Bevollmächtigten betrifft, unabhängig. \nMängel des Grundgeschäfts schlagen auf die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht \ngrundsätzlich nicht durch; die Wirksamkeit und die Rechtswirkungen der \nProzeßvollmacht nach außen beurteilen sich allein nach den Bestimmungen des \nProzeßrechts.\n\n14\n\nVgl. BGH, Urteil vom 19. März 1993 - V ZR 36/92 \n-, NJW 1993, 1926; Baumbach-Hartmann, ZPO, \n57.A., Übers § 78 Rdnr. 5 und § 80 Rdnr. 4; Zöller-\nVollkommer, ZPO, 18.A., Vor § 78 Rdnr. 5 und § 80 \nRdnr. 2.\n\n15\n\nSofern die Antragsbegründung - freilich ohne präzise Bezeichnung und schon \ndeshalb dem Darlegungserfordernis, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, nicht genügend - \nauf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 \nNr. 4 VwGO, nämlich auf den Verfahrensmangel, daß ein Beteiligter im Verfahren \nnicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, bezogen sein soll, geht sie \nebenfalls fehl. Denn ein Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § \n138 VwGO, wegen dessen Geltendmachung und Vorliegens die Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts, § 78 Abs. 2 AsylVfG, zuzulassen ist, ist auf eben \ndieses Urteil zu beziehen. Das bedeutet bezogen auf § 138 Nr. 4 VwGO, daß eine \nnicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vertretung eines Beteiligten für \ndie Frage des Vorliegens eines Verfahrensfehlers unerheblich ist, wenn ein \ndahingehender anfänglicher Mangel zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf \ndie das Urteil ergeht, entfallen ist. Denn dann ist der Beteiligte jedenfalls nicht mehr \naus Gründen mangelnder gesetzmäßiger Vertretung außer Stande, seine \nVerfahrensrechte geltend zu machen, um auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß \nzu nehmen. Einen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die das \nangegriffene Urteil ergangen ist, vorliegenden Mangel der gesetzmäßigen Vertretung \nmacht der - zu diesem Zeitpunkt im übrigen schon volljährig gewesene - Kläger nicht \ngeltend; sein Vorbringen bezieht sich auf die mündliche Verhandlung am 18. \nNovember 1998 und die damals erklärte Klagerücknahme, die tatbestandliche \nVoraussetzung der mit dem angegriffenen Prozeßurteil getroffenen Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts ist.\n\n16\n\nDavon abgesehen lag ein Vertretungsmangel auch in der mündlichen \nVerhandlung am 18. November 1998 nicht vor. Die nach den Ausführungen zur \nGrundsatzrüge - Besonderheiten für den vorliegenden Fall sind diesbezüglich nicht \nfestzustellen - wirksame Außenvollmacht ermächtigte den früheren \nProzeßbevollmächtigten mangels Einschränkung umfassend zu allen den \nRechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen (§ 173 VwGO, § 81 ZPO), mithin auch \nzur Klagerücknahme, die für den Kläger in gleicher Weise bindend ist, als wenn er \nsie selbst erklärt hätte (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/21-a-3756-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/21-a-3756-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306215","retrieved":"2026-07-09 03:34:06.428952+00:00"}}