{"status":"available","doknr":"OLD306206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.18A5101.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-21","aktenzeichen":"18 A 5101/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1953 geborene Kläger ist italienischer \nStaatsangehöriger. Er reiste im Mai 1968 mit seinen Eltern in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt 1983 eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis. \n\n3\n\nAm 2. Oktober 1992 wurde der Kläger durch das Amtsgericht \nDüsseldorf wegen Beihilfe zur unerlaubten \nBetäubungsmitteleinfuhr und zum gewerbsmäßigen Handeltreiben \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \nFreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Am \n27. Mai 1993 verurteilte das Landgericht D. als \nBerufungsinstanz den Kläger unter Einbeziehung der Strafe aus \ndem Urteil vom 2. Oktober 1992 wegen Betäubungsmitteleinfuhr \nund Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \nJahren und vier Monaten. Von dieser Strafe verbüßte der Kläger \n2/3 bis zu seiner Haftentlassung am 18. April 1994. \n\n4\n\nWegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln in neun Fällen, begangen von Mai bis \nDezember 1994, wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts \nD. vom 18. April 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \nvon zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Das Landgericht \nD. ging in seinem Berufungsurteil vom 13. September \n1995 von mittäterschaftlicher Begehungsweise aus. Dieses \nUrteil ist noch nicht rechtskräftig. \n\n5\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 28. März 1994 wies der Beklagte \nden Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Den dagegen eingelegten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung D. durch \nWiderspruchsbescheid vom 6. März 1996 zurück. \n\n6\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen \nProzeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Neusen, unter \nder Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei W. II, N. \nund V. , mit der er inzwischen eine Sozietät eingegangen \nwar, zugestellt. Rechtsanwalt N. unterschrieb das \nEmpfangsbekenntnis betreffend den Widerspruchsbescheid am \n8. März 1996. \n\n7\n\nDer Kläger, der sich damals in der Justizvollzugsanstalt \nD. in Haft befand, hat mit Schreiben vom 4. April \n1996, das am 10. April 1996 zur Post gegeben wurde und am \n11. April 1996 beim Verwaltungsgericht D. einging, \nKlage erhoben. Nachdem er durch ein ihm am 22. April 1996 \nzugestelltes Schreiben des Verwaltungsgerichts D. auf \ndie Klagefristversäumung hingewiesen worden war, hat er am \n25. April 1996 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gestellt und zur \nBegründung folgendes ausgeführt:\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid sei ihm erst am 3. April 1996 \ndurch Rechtsanwalt N. in die Justizvollzugsanstalt \nzugesandt worden. Infolge des Osterwochenendes vom 5. bis 8. \nApril 1996 sei es ihm als Inhaftiertem nicht möglich gewesen, \ndie Klage vor dem 9. April 1996 auf den Postweg zu geben, was \ner auch getan habe. Auf die weitere Postbeförderung habe er \nkeinen Einfluß gehabt. \n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht:\nDie Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig. Sie verstoße \nangesichts seines langen Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland und seiner Bindungen an seine italienische \nLebenspartnerin und seine beiden hier lebenden Kinder gegen \nArt. 6 des Grundgesetzes - GG - und Art. 3 Nr. 3 des \nEuropäischen Niederlassungsabkommens - ENA -. Die von ihm \nbegangenen Straftaten seien nicht gravierend. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 28. März 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n6. März 1996 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDazu hat er vorgetragen, die Klage sei verspätet und daher \nunzulässig, jedenfalls aber aus den Gründen der angefochtenen \nVerfügung und des Widerspruchsbescheides unbegründet. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht D. hat eine Auskunft der \nJustizvollzugsanstalt D. eingeholt, derzufolge es \neinem Inhaftierten am Donnerstag, dem 4. April 1996 möglich \ngewesen wäre, aus der Justizvollzugsanstalt einen Brief zur \nPost aufzugeben. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die \nKlage durch Gerichtsbescheid vom 9. September 1996 wegen \nVersäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. \n\n16\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, die \ner wie folgt begründet:\nDer Widerspruchsbescheid sei nicht wirksam zugestellt worden, \ndenn er sei an die Rechtsanwälte W. II, N. und \nV. als Bevollmächtigte adressiert und zugestellt worden, \nobgleich der Kläger nur Rechtsanwalt N. eine Vollmacht \nerteilt habe und eine Übertragung der Vollmacht durch \nRechtsanwalt N. auf die Sozietät nicht erfolgt sei. \nAbgesehen davon sei der angefochtene Gerichtsbescheid \naufzuheben, weil darin nicht ordnungsgemäß über den Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden sei. \nDie beantragte Wiedereinsetzung sei dem Kläger zu gewähren, \nweil ihm am 4. April 1996 nicht bekannt gewesen sei, daß ab \ndem 5. bis einschließlich dem 9. April 1996 eine \nPostbeförderung aus der Justizvollzugsanstalt unmöglich \ngewesen sei. Diese Praxis der Justizvollzugsanstalt dürfe \nnicht dazu führen, daß ihm die Klagefrist verkürzt werde. Die \nSache sei zwecks Sachentscheidung an das Verwaltungsgericht \nzurückzuverweisen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \naufzuheben und die Sache an das \nVerwaltungsgericht \nzurückzuverweisen,\n\n19\n\nhilfsweise den angefochtenen \nGerichtsbescheid zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, \nder Bezirksregierung D. und des Oberstadtdirektors \nder Stadt D. sowie der Strafakten des Landgerichts \nD. - XXV 7/96 - Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKlage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Aus \ndiesem Grund ist die Sache weder gemäß § 130 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zum Zwecke einer \nSachentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen \nnoch ist der Gerichtsbescheid zu ändern. \n\n25\n\nDie Klage ist am 11. April 1996 verspätet erhoben worden. \nGemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß die Anfechtungsklage \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides erhoben werden. Diese Frist hat der \nKläger nicht eingehalten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem \ndamaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt \nN. , wirksam und mängelfrei am 8. März 1996 zugestellt. \nDaß die Zustellung an ihn unter der Adresse \"Rechtsanwälte \nW. II, N. und V. \" erfolgte, ist für die \nWirksamkeit und Mängelfreiheit der Zustellung unerheblich. In \ndieser Adresse war u. a. Rechtsanwalt N. ausdrücklich als \nZustellungsempfänger benannt; die Bezeichnung der Sozietät war \nlediglich die - richtige - Zustelladresse für an Rechtsanwalt \nN. zu richtende Zustellungen. Dementsprechend hat auch \nRechtsanwalt N. selbst das Empfangsbekenntnis betreffend \nden Widerspruchsbescheid am 8. März 1996 unterzeichnet und \ndamit den Widerspruchsbescheid an diesem Tage persönlich als \nzugestellt entgegengenommen. Daß die auf dem \nEmpfangsbekenntnis befindliche Unterschrift von Rechtsanwalt \nN. herrührt, ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich \nmit anderen in den Verwaltungsakten (Heft 1 Seite 12 und \nHeft 3 Seite 126) befindlichen Unterschriften dieses \nRechtsanwalts auf Schriftstücken, die von ihm selbst - vor \nEingehung der Sozietät - abgefaßt wurden.\n\n26\n\nNach §§ 73 Abs. 3 Satz 1, 56 Abs. 2 VwGO iVm § 5 Abs. 2 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes kann ein Widerspruchsbescheid \neinem Rechtsanwalt auf jede geeignete Art übermittelt werden. \nEine wirksame Zustellung liegt jedenfalls dann vor, wenn der \nRechtsanwalt von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt \nund in Kenntnis der Zustellungsabsicht der Behörde - wie \nhier - bereit ist, das Schriftstück entgegenzunehmen und zu \nbehalten. Für die die Klagefrist in Lauf setzende Zustellung \nist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Rechtsanwalt \npersönlich das zuzustellende Schriftstück - hier den \nWiderspruchsbescheid - als zugestellt annimmt. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 12. Oktober 1984 \n- 1 B 57.84 -, Buchholz 340 § 5 VwZG \nNr. 10 m.w.N.\n\n28\n\nDas war hier dem Empfangsbekenntnis zufolge der 8. März \n1996. \n\n29\n\nAbgesehen davon würde die Wirksamkeit der Zustellung auch \nbei einer Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Adressaten \nnicht entfallen, wenn - wie hier - vom Adressaten ohne \nweiteres zu erkennen war und erkannt worden ist, an wen die \nZustellung gerichtet war. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai \n1984 - 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, 637 \nund vom 22. September 1983 - 9 B \n50.81 -, Buchholz 310 § 102 VwGO \nNr. 6.\n\n31\n\nDer Kläger ist seiner Klageschrift zufolge im übrigen \nselbst von einer wirksamen Zustellung des \nWiderspruchsbescheides am 8. März 1996 ausgegangen. \n\n32\n\nDa die Klagefrist nach alledem mit dem 9. April 1996, dem \nDienstag nach Ostern, ablief, ist die Klageerhebung am \n11. April 1996 verspätet erfolgt. \n\n33\n\nDem Kläger ist auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er hat \nnicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert \nwar, die Klagefrist einzuhalten. Seinem fristgerecht am \n25. April 1996 gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu \nentnehmen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, \ndie am 4. April 1996, dem Donnerstag vor Ostern, abgefaßte \nKlageschrift noch am selben Tage auf den Postweg zu geben, um \ndamit die Klagefrist zu wahren. Der telefonischen Mitteilung \ndes Herrn D. von der Poststelle der \nJustizvollzugsanstalt D. an das Verwaltungsgericht \nvom 23. Mai 1996 zufolge wäre es einem Inhaftierten am \nDonnerstag, dem 4. April 1996 möglich gewesen, aus der \nJustizvollzugsanstalt einen Brief zur Post aufzugeben. Dafür, \ndaß ein am 4. April 1996 in D. zur Post gegebener \nBrief später als am 9. April 1996 beim Verwaltungsgericht \nD. eingegangen wäre, ist auch angesichts der \nOsterfeiertage nichts ersichtlich. \n\n34\n\nAuch wenn der Kläger die ihm gesetzlich eingeräumte \nKlagefrist voll ausnutzen durfte, war er verpflichtet, die \ngewöhnliche Dauer der Briefbeförderung bis zum Adressaten in \nRechnung zu stellen. Dabei mußte er, wenn er der ihm \nobliegenden Sorgfaltspflicht genügen wollte, auch die zu \nerwartenden Verzögerungen der Brieflaufzeit - etwa durch \nverminderte oder ganz entfallende Beförderung und Zustellung \ndurch die Post an Wochenenden und Feiertagen, aber auch durch \nsonstige Umstände - von vornherein in seine Planung der \nFristwahrung einbeziehen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März \n1972 - IV B 10.72 -, Buchholz 310 \n§ 60 VwGO Nr. 66, vom 11. Mai 1976 \n- III B 15.76 -, Buchholz a.a.O. \nNr. 92 und vom 24. Juni 1982 - 3 B \n27.79 -, Buchholz a.a.O. \nNr. 124.\n\n36\n\nZu den sonstigen vom Kläger neben der Postbeförderungsdauer \nzu berücksichtigenden Umständen gehörte hier angesichts seiner \nInhaftierung der Zeitraum zwischen der Abgabe seines Briefes \ninnerhalb der Justizvollzugsanstalt und der seitens dieser zu \nbewirkenden Aufgabe zur Post. Gerade angesichts seiner \nbeschränkten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Weiterleitung \nseiner Klageschrift durch die Justizvollzugsanstalt an die \nPost mußte es sich ihm aufdrängen, sich in der \nJustizvollzugsanstalt nach dem Zeitpunkt der voraussichtlichen \nWeitergabe seines Briefes an die Post zu erkundigen und den \nZeitpunkt seiner Abgabe des Briefes innerhalb der \nJustizvollzugsanstalt danach auszurichten. Gerade wenn der \nFristablauf kurz bevorsteht, ist der Betroffene im Hinblick \nauf die Fristwahrung zu besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter \nSorgfalt verpflichtet.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März \n1972 a.a.O., vom 27. Januar 1975 - VI \nCB 40.74 -, Buchholz 310 § 60 VwGO \nNr. 82 m.w.N., vom 11. Mai 1976 a.a.O., \nvom 24. Juni 1982 a.a.O. und vom \n28. Dezember 1989 - 5 B 13.89 -, \nBuchholz a.a.O. Nr. 166.\n\n38\n\nDiese besondere Aufmerksamkeit und erhöhte Sorgfalt hat der \nKläger nicht walten lassen. Er hat weder in seinem \nWiedereinsetzungsantrag vom 22. April 1996 noch im \nBerufungsverfahren dargelegt, warum ihm eine Abgabe der unter \ndem 4. April 1996 abgefaßten Klageschrift am selben Tage und \ndamit vor dem 9. April 1996 in der Justizvollzugsanstalt nicht \nmöglich gewesen sei, oder was er unternommen habe, um die \nrechtzeitige Absendung seiner Klageschrift sicherzustellen. Es \nmag sein, daß dem Kläger - wie er im Berufungsverfahren \nbehauptet - am 4. April 1996 nicht bekannt war, daß vom 5. bis \n9. April 1996 eine Postbeförderung aus der \nJustizvollzugsanstalt nicht möglich war. Dies lag jedoch \nangesichts der Osterfeiertage nahe, und es hätte zu den \nangesichts des bevorstehenden Fristablaufs erhöhten \nSorgfaltspflichten des Klägers gehört, sich durch Nachfrage in \nder Justizvollzugsanstalt am 4. April 1996 über die zeitlichen \nMöglichkeiten der Postbeförderung aus der \nJustizvollzugsanstalt zu erkundigen und auf die \nEilbedürftigkeit der Beförderung seiner Klageschrift \nhinzuweisen. Da er insoweit nichts vorgetragen hat, kann nicht \ndavon ausgegangen werden, daß er ohne Verschulden verhindert \nwar, die Klageschrift noch am 4. April 1996 in der \nJustizvollzugsanstalt zur Postbeförderung abzugeben und damit \ndie Klagefrist einzuhalten. \n\n39\n\nSofern der Kläger mit seiner Bemerkung in dem \nWiedereinsetzungsantrag, der Widerspruchsbescheid sei ihm erst \nam 3. April 1996 durch seinen bisherigen Rechtsanwalt N. \nzugesandt worden, diesen Umstand als Hinderungsgrund für die \nrechtzeitige Klageerhebung geltend machen will, ist ihm \nentgegenzuhalten, daß ihm ein Verschulden seines \nbevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO iVm § 85 \nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - als eigenes Verschulden \nzugerechnet würde. \n\n40\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, \nBeschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL \n26/81 -, NJW 1982, 2425; BVerwG, \nBeschlüsse vom 14. April 1978 - 1 B \n113.78 -, BayVBl. 1978, 474, vom \n22. Mai 1981 - 6 B 41.81 -, NVwZ 1982, \n35 und vom 30. Mai 1983 - 1 C 13.83 -, \nBuchholz 303 § 85 ZPO Nr. 2.\n\n41\n\nDem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, der für diesen \nauch als Verteidiger in seinem Strafverfahren tätig war, muß \ndessen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt D. \njedenfalls deshalb bekanntgewesen sein, weil darauf im \nWiderspruchsbescheid (Seite 2 und 5) hingewiesen wurde. Wenn \nder Bevollmächtigte trotzdem den Widerspruchsbescheid nicht \nunverzüglich zur Sicherstellung einer fristgemäßen \nKlageerhebung an den Kläger weitergeleitet oder selbst nicht \nfür den Kläger fristgemäß Klage erhoben hat, wozu er nach \nZiff. 9 der ihm vom Kläger am 22. Oktober 1993 erteilten \nVollmacht berechtigt gewesen wäre, so trifft ihn ein \nVerschulden, das dem Kläger zuzurechnen ist.\n\n42\n\nAbgesehen von der Unzulässigkeit ist die Klage auch \nunbegründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung vom \n28. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 6. März 1996 ist nicht gemäß \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, denn sie ist nicht \nrechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n43\n\nRechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 47 \nAbs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - in der in dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \ngültigen Fassung durch Art. 2 Nr. 2 des \nVerbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I \nSeite 3186). Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er \nwegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem \nBetäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe \nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur \nBewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen hat der \nKläger erfüllt. Er ist durch rechtskräftiges Urteil des \nLandgerichts D. vom 27. Mai 1993 wegen Einfuhr von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \nunter Einbeziehung der ebenfalls wegen eines \nBetäubungsmitteldelikts verhängten Strafe aus dem Urteil des \nSchöffengerichts D. vom 2. Oktober 1992 zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten \nverurteilt worden, von der eine Freiheitsstrafe von zwei \nJahren allein auf den durch dieses Urteil erstmals \nabgeurteilten Tatkomplex entfiel. Die Freiheitsstrafe wurde \nnicht zur Bewährung ausgesetzt. \n\n44\n\nDie Regelungen des § 47 AuslG sind entgegen der in dem \nWiderspruchsbescheid vertretenen Ansicht nach ständiger \nRechtsprechung des Senats auch auf Ausländer anwendbar, die \nsich - wie der Kläger - auf erhöhten Ausweisungsschutz nach \nGemeinschaftsrecht berufen können. \n\n45\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom \n2. November 1995 - 18 B 280/94 - und \nvom 7. März 1997 - 18 B 638/95 -.\n\n46\n\nAls italienischer Staatsangehöriger kann sich der Kläger \nauf den besonderen Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 Satz 1 \niVm Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes über Einreise und \nAufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft - AufenthG/EWG - \nberufen. Danach darf eine Ausweisung nur erfolgen, wenn \nein Ausländer durch sein persönliches Verhalten dafür \nAnlaß gibt, wobei die Tatsache einer strafrechtlichen \nVerurteilung für sich allein nicht genügt. Daraus folgt, \ndaß eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen \nmöglich ist. \n\n47\n\nDarüber hinaus genießt der Kläger den besonderen \nAusweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Er ist \nnämlich 1968 im Alter von 15 Jahren nach Deutschland \neingereist und besaß zuletzt eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis. Der Kläger kann mithin nur aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung ausgewiesen werden. Diese liegen dann vor, wenn \ndas öffentliche Interesse an der Erhaltung von \nöffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem \nvom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches \nÜbergewicht hat.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8 = \nDVBl. 1997, 170.\n\n49\n\nEin solches setzt bei einer Ausweisung zum Zwecke der \nSpezialprävention, die vorliegend aus den erörterten \ngemeinschaftsrechtlichen Gründen allein in Betracht kommt, \nzunächst voraus, daß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes \nGewicht zukommt, welches sich bei Straftaten insbesondere aus \nder Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Darüber hinaus müssen \nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß in Zukunft eine schwere \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue \nVerfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm \neine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. \nDazu genügt es nicht, daß lediglich eine entfernte Möglichkeit \nweiterer Störungen besteht. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.\n\n51\n\nVon den vorstehenden Grundsätzen ausgehend erfordern \nschwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nim Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG die Ausweisung des Klägers.\n\n52\n\nSolche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung liegen in der Regel bei Verwirklichung der \nTatbestandsmerkmale des § 47 Abs. 1 AuslG - wie hier - vor, \nder Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität \nbetrifft.\n\n53\n\nVgl. dazu BT-Drucksache 11/6321, \nSeite 73, Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 10. Januar 1995 \n- 1 B 153.94 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1995, 194 \n(196) und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 \nC 24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschluß vom \n19. Juli 1999 - 18 A 2108/96 -; vgl. \nauch die durch Gesetz vom 29. Oktober \n1997 (BGBl. I Seite 2584) eingefügte \nBestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG, die keine Neuregelung darstellt, \nsondern den unbestimmten Rechtsbegriff \n\"schwerwiegende Gründe der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung\" \"präzisiert\" \nund \"klarstellt\", vgl. BT-Drucksache \n13/4948 Seite 9.\n\n54\n\nAnhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel liegen \nhier zugunsten des Klägers nicht vor, denn unzweifelhaft \nergibt sich aus der Verurteilung wegen Einfuhr von und \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in dem hier vorliegenden \nAusmaß ein besonderes schwerwiegender Ausweisungsanlaß. Auch \ndie erforderliche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. Die \nBeurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen \nAusländer ernsthaft drohen, erfordert im Hinblick auf den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der \nmöglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die \nerforderliche Gefährdung kann im Einzelfall schon nach einer \neinzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten \nVerhalten und der darin zum Ausdruck kommenden \nGesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Das \ngilt vor allem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen, zu \ndenen namentlich Fälle des illegalen Rauschgifthandels - wie \nhier - gehören. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere \nder in einem Wiederholungsfalle zu erwartenden Schäden auch \nfür das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer \nVerfehlungen bedeutsam sein.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, \nInfAuslR 1995, 397; BVerwG, Beschluß \nvom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, \nBuchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96; \nBeschluß vom 17. Oktober 1984 - 1 B \n61.84 -, InfAuslR 1985, 33; Urteil vom \n11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.\n\n56\n\nHier ist nach den vorstehenden Grundsätzen unter Würdigung \nder Schwere der Straftat und in Auseinandersetzung mit den \nGründen des Strafurteils vom 27. Mai 1993 die erforderliche \nWiederholungsgefahr festzustellen. Nach den Feststellungen des \nLandgerichts D. hat der Kläger, nachdem er sich \nbereits wegen Beihilfe zur im Januar bis März 1992 begangenen \nBetäubungsmitteleinfuhr und zum gewerbsmäßigen Handeltreiben \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht \nhatte, im September 1992 etwa 30 Gramm Kokain aus den \nNiederlanden eingeführt und in etwa 7 bis 8 Fällen in \nTeilmengen veräußert. Außerdem wurde in der Wohnung des \nKlägers bei einer am 15. September 1992 durchgeführten \npolizeilichen Durchsuchung 40,3 Gramm einer Kokainzubereitung \naufgefunden. Das Landgericht ist zu Lasten des Klägers von \neiner \"ganz erheblichen Menge des eingeführten und veräußerten \nKokains\" sowie davon ausgegangen, daß angesichts dieser Menge \nkein minder schwerer Fall gegeben sei. \n\n57\n\nDa die vom Kläger begangene Straftat nach alledem dem \nBereich schwerer Kriminalität zuzuordnen ist und die Straftat \ndarüber hinaus wegen der verheerenden Auswirkungen des \nRauschgifthandels sowohl auf die Gesundheit der \nRauschgiftkonsumenten als auch im Rahmen der \nBeschaffungskriminalität eine extreme Sozialschädlichkeit \naufweist, sind die Anforderungen an die aus \nordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende Wahrscheinlichkeit einer \nerneuten Straffälligkeit entsprechend gering anzusetzen. \n\n58\n\nHier ist mit einem schon erheblichen Maß an \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Gefahr einer \nerneuten Straffälligkeit mit einem Betäubungsmitteldelikt sich \nbeim Kläger bereits bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides \nvom 6. März 1996 verwirklicht hat. Schon alsbald nach der \nEntlassung des Klägers aus der Strafhaft am 18. April 1994 und \nwährend einer laufenden Bewährungsfrist hat er sich den \nFeststellungen des Amtsgerichts D. in seinem Urteil \nvom 18. April 1996 zufolge wieder in der Zeit von Mai bis \nNovember 1994 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln in neun Fällen strafbar gemacht. Das \nLandgericht D. hat durch Urteil vom 13. September \n1995 die Berufung des Klägers mit der Maßgabe verworfen, daß \nbei ihm eine mittäterschaftliche Begehungsweise in allen \nFällen vorliege. Zwar sind diese Urteile nicht rechtskräftig \ngeworden, denn das Oberlandesgericht D. hat das \nletztgenannte Urteil auf die Revision des Klägers hin durch \nBeschluß vom 1. März 1996 aufgehoben und die Sache zu neuer \nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des \nLandgerichts D. zurückverwiesen, weil die Strafkammer \ngegen gesetzliche Vorschriften über die Anwesenheit des \nangeklagten Klägers in der Hauptverhandlung verstoßen habe. \nDie erneute Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Der \nKläger hat den Handel mit Kokain bestritten. Allerdings hat er \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nD. am 18. April 1995 eingeräumt, es habe bei ihm \nzuhause schon mal Kokain gegeben, und ein von ihm in seine \nWohnung aufgenommenes Mädchen namens Jeannette habe dort \nmitgebrachte Drogen wie Kokain, Haschisch und Tabletten \nkonsumiert. Demzufolge ist jedenfalls davon auszugehen, daß \nder Kläger sich bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht \naus der Drogenszene gelöst hatte, und daß - falls er nicht \nschon wieder wegen eines Betäubungsmitteldelikts straffällig \ngeworden sein sollte, wofür allerdings eine erhebliche \nWahrscheinlichkeit spricht - jedenfalls eine beträchtliche \nGefahr erneuter Verstöße des Klägers gegen das \nBetäubungsmittelgesetz besteht. \n\n59\n\nDer dem Kläger aufgrund von § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nzustehende besondere Ausweisungsschutz bewirkt ferner, daß die \nIst-Ausweisung zur Regel-Ausweisung herabgestuft wird (§ 47 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG). Damit stellt sich die Frage, ob \nbesondere Umstände ausnahmsweise ein Absehen von der \nRegelrechtsfolge rechtfertigen können. Derartige Ausnahmefälle \nsind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, \nder so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst \nausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei \nder voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden \nBeurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände \nder strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen \nVerhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in \n§ 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden, wobei der Behörde \nein Ermessensspielraum erst zusteht, wenn kein Regel-, sondern \nein Ausnahmefall im vorbeschriebenen Sinne vorliegt.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n17. Oktober 1995 - 1 B 238.94 -, \nInfAuslR 1996, 54.\n\n61\n\nNach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers \nkeine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Dem von \nihm begangenen Betäubungsmitteldelikt sind keine \naußergewöhnlichen Besonderheiten zu entnehmen, die \nausschlaggebend zu seinen Gunsten sprechen könnten. Unter dem \nAspekt besonders schutzwürdiger persönlicher oder familiärer \nBeziehungen, die den Fall des Antragstellers von gleichartigen \nFällen abheben könnten, ist allenfalls sein im Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides fast 28jähriger Aufenthalt \nin Deutschland beachtenswert. Diesem Umstand kommt jedoch \nschon deshalb keine besondere Bedeutung zu, weil die beiden \nTöchter des Klägers inzwischen volljährig sind und Frau \nL. , mit der der Kläger etwa sei 1973 in eheähnlicher \nGemeinschaft zusammenlebt, an allen seinen Verstößen gegen das \nBetäubungsmittelgesetz beteiligt war und er sich insoweit auf \nden Schutz des Art. 6 GG ohnehin nicht berufen kann.\n\n62\n\nSchließlich stehen der Ausweisung des Klägers auch keine \nvölkerrechtlichen Verträge entgegen. \n\n63\n\nDer besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 \ndes Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen \nder Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik \nvom 21. November 1957 (BGBl. II 1959 S. 949, 1961 S. 1662) \nkommt dem Kläger schon wegen der Verwirklichung eines Ist-\nAusweisungstatbestandes nicht zugute, mit dem ein besonders \nschwerwiegender Ausweisungsgrund gegeben ist, der die von der \nvorgenannten Norm ausgehende Schutzwirkung entfallen läßt.\n\n64\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom \n27. Februar 1996 - 18 B 2702/94 - und \nvom 7. März 1997 a.a.O.; in diesem \nSinne ferner: BVerwG, Beschluß vom \n2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, a.a.O.\n\n65\n\nAus dem gleichen Grunde kommt auch der besondere \nAusweisungsschutz des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen \nNiederlassungsabkommens nicht zum Tragen.\n\n66\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353 \nund vom 7. März 1997, a.a.O.\n\n67\n\nDarüber hinaus entfällt der Ausweisungsschutz nach Art. 3 \nAbs. 3 ENA auch immer dann, wenn - wie hier - schwerwiegende \nGründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.\n\n69\n\nSoweit mit der Klage die Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 28. März \n1994 begehrt wird, ist die Klage - abgesehen von der \nVersäumung der Klagefrist - auch mangels \nRechtsschutzinteresses unzulässig. Die Abschiebungsandrohung \nwar in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom \n6. März 1996 erhalten hat, auf eine zwangsweise Abschiebung \naus der Haft gerichtet. Nach der Rechtsprechung des \nSenats,\n\n70\n\nBeschluß vom 29. September 1994 - 18 \nB 3241/93 - m.w.N.\n\n71\n\nkann eine solche Abschiebungsandrohung nach der \nHaftentlassung des Betroffenen - wie hier - nicht mehr \nGrundlage für eine Abschiebung sein. Es bedarf vielmehr einer \nneuen Abschiebungsandrohung.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n74\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/18-a-5101-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/18-a-5101-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306206","retrieved":"2026-07-09 03:34:05.654490+00:00"}}