{"status":"available","doknr":"OLD306205","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.12B1737.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-21","aktenzeichen":"12 B 1737/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht \nbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht \nvor. \n\n3\n\n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nDerartige Zweifel liegen nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats nur dann vor, wenn der Antragsteller in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit mit seinem Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg \nhätte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß \ndie näher begründete Auffassung vertreten, der Antragsteller \nhabe weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag den \nerforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es lasse \nsich nämlich - jedenfalls ohne weitere \nSachverhaltsermittlung - nicht feststellen, daß er schlechthin \nunzumutbare Nachteile erleiden werde, wenn er die angegriffene \nUmsetzung bis zur abschließenden Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorübergehend hinzunehmen habe. Die in der \nZulassungsschrift vorgetragenen Angriffe gegen diese \nEntscheidung erweisen sich bei summarischer Prüfung sämtlich \nnicht als stichhaltig. \n\n5\n\na) So läßt sich erstens die zutreffende Erwägung des \nVerwaltungsgerichts, daß eine beamtenrechtliche Umsetzung im \nGrundsatz unabhängig von gewissen faktischen Verfestigungen \njederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann, nicht durch \nden Vortrag des Antragstellers erschüttern, daß es aufgrund \nvon Umstrukturierungen im Bereich der Deutschen Telekom AG \"in \nZukunft\" die Funktion des Fachbereichsleiters in den Betrieben \n\"vermutlich\" nicht mehr geben werde. Denn abgesehen davon, daß \ndiese Angaben recht vage sind und lediglich eine potentielle \nweitere Entwicklung nachzeichnen, gilt folgendes: Ein Beamter \nhat nach materiellem Recht auch für den Fall einer etwaigen \nRechtswidrigkeit der angegriffenen Umsetzung grundsätzlich \nkeinen Rechtsanspruch darauf, unbedingt auf seinem alten \nDienstposten oder überhaupt auf einem solchen mit einer \nbestimmten (bisher innegehabten) Leitungsfunktion wieder \neingesetzt zu werden. Das gilt erst recht, wenn entsprechende \nDienstposten aufgrund organisatorischer Entscheidungen des \nDienstherrn inzwischen weggefallen oder drastisch reduziert \nsein sollten. \n\n6\n\nb) Zweitens ist ebenfalls nicht zu beanstanden, daß das \nVerwaltungsgericht die Erforderlichkeit einer vorläufigen \nRegelung ausschließlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt \nseiner Entscheidung beurteilt hat. Deshalb ist die Frage, ob \ndem Antragsteller - wie von ihm behauptet - im \nFebruar/März 1999 trotz Entzugs der vorherigen Aufgaben nicht \nsofort ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen worden sein mag, \nfür die Entscheidung in diesem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ohne Belang. \n\n7\n\nc) Drittens läßt sich jedenfalls im Ergebnis auch nicht \nfeststellen, daß das Verwaltungsgericht dem Anspruch des \nAntragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung im Rahmen \nseiner Zumutbarkeitsabwägung ein zu geringes Gewicht \nbeigemessen hätte. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem \nZusammenhang darauf gestützt (und zugleich beschränkt), daß \nsich die Rechtsfrage, ob der Antragsteller nach der unter dem \n20. Mai 1999 verfügten Umsetzung noch gemessen an seinem \nStatusamt der Besoldungsgruppe B 3 amtsangemessen beschäftigt \nwird, ohne eine weitere Sachaufklärung nicht klären lasse, \neine solche weitere Klärung in dem vorliegenden Eilverfahren \naber nicht erfolgen könne bzw. müsse und hiervon ausgehend \nNachteile infolge angeblich fehlender angemessener \nBeschäftigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden \nseien. Diese Sichtweise des Verwaltungsgerichts trägt dem \nCharakter und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nzutreffend und hinreichend Rechnung. In Anbetracht der \nbegrenzten Erkenntnismöglichkeiten in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes sowie der dabei regelmäßig \nbestehenden Eilbedürftigkeit der Sache sind die Gerichte in \nderartigen Verfahren grundsätzlich darauf beschränkt, eine \nlediglich summarische Prüfung des Sachverhalts daraufhin \nvorzunehmen, ob dieser den geltend gemachten Anspruch \nerkennbar trägt. Naturgemäß steht diese Prüfung unter dem \nVorbehalt einer genaueren Überprüfung in dem nachfolgenden \nKlageverfahren.\n\n8\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluß \nvom 5. Februar 1976 - VII A 1.76 -, \nBVerwGE 50, 124 (130); Beschluß vom \n2. Juni 1997 - 2 VR 1.97 -; in diesem \nZusammenhang auch OVG NRW, Beschluß vom \n26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 - \nNWVBl. 1999, 350.\n\n9\n\nIst das vorläufige Rechtsschutzbegehren - wie hier - dazu \ngeeignet, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, \nso ist zudem im Rahmen der Prognose der Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen.\n\n10\n\nVorliegend kann dem Verwaltungsgericht unbeschadet der in \ndiesem Punkt recht knappen Begründung seines Beschlusses nicht \nunterstellt werden, es hätte bezogen auf die Frage der \nAmtsangemessenheit der Beschäftigung nicht einmal die nach den \nzuvor dargestellten Grundsätzen gebotene summarische Prüfung \nangestellt. Immerhin hat es darauf hingewiesen, daß die \nAntragsgegnerin den fraglichen Dienstposten bewertungsmäßig \nder Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet hat. Dies mag zwar in der \nHauptsache allein nicht ausreichen, um die Amtsangemessenheit \nder Beschäftigung zu belegen, ist aber bei summarischer \nPrüfung immerhin ein Indiz, was eher für als gegen ein solches \nErgebnis spricht. Soweit der Antragsteller zur Stützung seiner \nRechtsansicht, die ihm übertragene Aufgabe sei nicht \namtsangemessen, im ersten Rechtszug vornehmlich auf den \nVerlust einer erheblichen Personal- und Budgetverantwortung \nhingewiesen hat, mag sich hieraus zwar ein gewisses Gegenindiz \nergeben. Eine hinreichende Verdichtung in Richtung auf eine \npositive Feststellung der geltend gemachten unterwertigen \nBeschäftigung folgt aber bei summarischer Prüfung auch daraus \nnicht. Denn die Zurverfügungstellung von Sachmitteln und/oder \nMitarbeitern ist für sich genommen nur von begrenzter \nAussagekraft für die Bewertung eines Dienstpostens nach Art \nund Schwierigkeit der Tätigkeit. \n\n11\n\nVgl. etwa Senatsbeschluß vom \n4. Dezember 1996 - 12 B 1782/96 -.\n\n12\n\nEbensowenig müssen selbst bei relativ hoch bewerteten \nDienstposten stets Leitungs- und Entscheidungskompetenzen mit \nder übertragenen Aufgabe verbunden sein. Bei Beachtung der \n- soweit vorhanden - Vorgaben des Besoldungs- und \nHaushaltsrechts erfolgt vielmehr die rechtliche Bewertung von \nDienstposten im Rahmen der organisatorischen \nGestaltungsfreiheit des Dienstherrn. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n28. November 1991 - 2 C 7.89 -, \nDÖD 1992, 237 (238). \n\n14\n\nDem Dienstherrn kann es aber - gerade etwa bei \nSonderaufgaben - auch entscheidend darauf ankommen, daß ein \nBeamter sein in vielen Jahren in verantwortlicher Position \nerworbenes qualifiziertes Fachwissen in eine ihm gestellte \nschwierige Aufgabe einbringt.\n\n15\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß \nvom 14. März 1997 - 10 B 13183/96 - \nDÖD 1997, 162 (163, 164).\n\n16\n\nDie Ausführungen der Antragsgegnerin im \nWiderspruchsbescheid vom 10. Juni 1999 könnten hier in die \nletztgenannte Richtung deuten. \n\n17\n\nSomit verbleibt es dabei, daß hier eine summarische Prüfung \nkeinen hinreichenden Aufschluß in Bezug auf die Klärung der \nFrage der Amtsangemessenheit der nunmehrigen Tätigkeit des \nAntragstellers geben kann, diese vielmehr als weitgehend \n\"offen\" eingeschätzt werden muß. Die endgültige Beantwortung \ndieser Frage dem Hauptsacheverfahren zuzuweisen, wie es das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß getan hat, \nist demgemäß zumindest vertretbar. Gemessen an dem \nPrüfungsmaßstab der \"ernstlichen Zweifel\" im Sinne des § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO spielt es in diesem \nZusammenhang auch keine entscheidende Rolle, ob die \nvorstehenden Erwägungen zutreffend beim Anordnungsgrund \nangestellt worden sind oder ob sie den (aus entsprechenden \nGründen ebenfalls hier nicht glaubhaft gemachten) \nAnordnungsanspruch betreffen. \n\n18\n\nd) Soweit schließlich viertens in der Zulassungsschrift \ngeltend gemacht wird, das OVG Rheinland-Pfalz sei in seinem \nBeschluß vom 14. März 1997 - 10 B 13183/96 - (a.a.O.) in einem \nvergleichbaren Fall vom Vorliegen des Anordnungsgrundes \nausgegangen, so läßt sich - unabhängig von der Frage, ob \ndaraus überhaupt konkrete Rückschlüsse auf etwaige ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der hier angefochtenen Entscheidung \ngezogen werden könnten - anhand der veröffentlichten Fassung \njener Entscheidung bereits die aufgestellte These nicht \nhinreichend nachvollziehen. Denn dort finden sich \nausschließlich Ausführungen zum Anordnungsanspruch. Da dieser \nim Ergebnis vom OVG Rheinland-Pfalz verneint wurde, mußte sich \ndieses Gericht nicht notwendigerweise auch mit dem \nAnordnungsgrund befassen. Daß es jenen als gegeben unterstellt \nhat, steht somit keineswegs fest. \n\n19\n\n2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist \nzudem nicht ersichtlich, daß die Rechtssache, wie der \nAntragsteller meint, besondere tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Diese \n(etwaigen) Schwierigkeiten dürfen sich nämlich nicht nur auf \ndie Hauptsache beziehen, sondern müssen - woran es hier \nfehlt - gerade auch für das konkrete Verfahren, in dem die \nZulassung begehrt wird, d.h. hier für die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes, entscheidungserheblich sein. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, z.B. Beschluß vom \n14. April 1997 - 11 B 484/97 - \nNVwZ 1997, 1004; ferner Senatsbeschluß \nvom 22. Juni 1999 - 12 B 1038/99 -.\n\n21\n\n3. Entsprechendes hat für den weiter geltend gemachten \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu gelten. In \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können demgemäß nur \nsolche Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, die sich in dem \nangestrebten Beschwerdeverfahren abschließend klären \nlassen.\n\n22\n\nVgl. z.B. Senatsbeschluß vom \n7. Mai 1999 - 12 B 327/99 -.\n\n23\n\nDie in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen \ngehören - soweit überhaupt entscheidungserheblich - nicht \ndazu. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. \n\n25\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/12-b-1737-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/12-b-1737-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306205","retrieved":"2026-07-09 03:34:05.565226+00:00"}}