{"status":"available","doknr":"OLD306204","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.10B1687.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-21","aktenzeichen":"10 B 1687/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nNach § 166 VwGO, § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach \nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die \nKosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten \naufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig \nerscheint. Dem Antrag sind gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine \nErklärung der Partei über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, \nVermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege \nbeizufügen.\n\n4\n\n1. Die Antragstellerin ist bereits ihrer Verpflichtung zur \nDarlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in \nausreichendem Maße nachgekommen. Ihre Aufstellung des \nGrundvermögens, das nach ihren eigenen Angaben fünf \nMehrfamilienhäuser umfaßt, enthält keinerlei Angaben zur Höhe \ndes Vermögenswertes. Erst recht fehlen jegliche Belege hierzu. \nDie auf dem Grundvermögen ruhenden Belastungen sind zwar von \nder Antragstellerin beziffert worden, jedoch läßt sich aus den \nAngaben nicht ersehen, welche Grundstücke betroffen sind. Auch \ninsoweit fehlt es im übrigen an Nachweisen über die Höhe der \nbehaupteten Belastungen. Wenn die Antragstellerin sich darauf \nberuft, infolge durchgeführter Sanierungen und zahlreicher \nForderungsausfälle von Miete und Nebenkosten betrage der \n\"derzeitige Mietüberschuß lediglich 950,- DM monatlich\", sind \nauch diese Angaben weder nachvollziehbar aufgeschlüsselt noch \nauch nur ansatzweise belegt. Schließlich hat die \nAntragstellerin ihrer Darlegungspflicht auch insoweit nicht \ngenügt, als sie den gerichtlicherseits angeforderten \"letzten \nSteuerbescheid\" nicht vorgelegt hat. Dieser Verpflichtung \nhätte sie auch dann nachkommen können und müssen, wenn der \nEinkommenssteuerbescheid für 1998 (nach dem nicht gefragt \nworden war) noch nicht ergangen sein sollte, wie sie \nbehauptet.\n\n5\n\n2. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat \ndarauf hin, daß der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe \nunabhängig von dem Vorstehenden auch deshalb nicht gewährt \nwerden könnte, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n6\n\na) Beabsichtigte Rechtsverfolgung in diesem Sinne ist \nsowohl das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde als auch das \nspätere Beschwerdeverfahren selbst. Denn beide \nVerfahrensabschnitte bilden in prozeßkostenhilferechtlicher \nHinsicht einen einheitlichen Rechtszug, so daß eine etwaige \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 \nZPO beide Verfahrensabschnitte erfaßte.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n29. November 1994 - 11 Kst 1/94 -, \nDÖV 1995, 384 = NVwZ-RR 1995, 545 für \ndas Verfahren der \nNichtzulassungsbeschwerde und der \nanschließenden Revision; VGH Bad-Württ, \nBeschluß vom 29. Juli 1998 \n- 9 S 1592/98 -, DÖV 1998, 1066 = \nNVwZ-RR 1999, 150; a.A. Hess VGH, \nBeschuß vom 8. August 1997 \n- 12 UZ 4496/96.A -, NJW 1998, 553 = \nESVGH 47, 300.\n\n8\n\nb) Zulassungsgründe im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung \nmit § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. \n\n9\n\naa) Der von der Antragstellerin gerügte Verfahrensmangel \n(Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. \nDie angefochtene Entscheidung ist nicht auf Unterlagen \ngestützt, die der Antragstellerin nicht zur Kenntnis gegeben \nworden wären. Bei den in dem Beschluß erwähnten \"vom \nAntragsgegner nachträglich skizzierten Bauzeichnungen\" handelt \nes sich nicht etwa um solche, die im Rahmen eines \nSchriftsatzes als Bestandteil des Antragsgegnervorbringens \neingereicht worden wären. Die Bauzeichnungen finden sich \nvielmehr in der Hausakte M. straße 44. Daß dem \nVerwaltungsgericht dieser Verwaltungsvorgang vorlag, war der \nAntragstellerin aus dem ihr übersandten Schreiben des \nAntragsgegners vom 1. Juli 1999 bekannt. Sie hätte jederzeit \nEinsicht in diesen Vorgang nehmen können.\n\n10\n\nZu Unrecht sieht die Antragstellerin einen Verfahrensfehler \nferner darin, daß die angefochtene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sich auf die \"unwidersprochen gebliebene \nAntragserwiderungsschrift vom 1.7.1990\" stütze, obwohl ihr \ndieser Schriftsatz lediglich mit der \"Bitte um Kenntnisnahme\" \nübersandt worden sei. Aus der Formulierung \"Bitte um \nKenntnisnahme\" habe sie den Schluß ziehen müssen, daß das \nGericht den Schriftsatz nicht als entscheidungserheblich \nansehe und sich eine Stellungnahme insofern erübrige. Eine \nderartige Auslegung entbehrt jeglicher Grundlage. Der \nAntragstellerin hätte sich geradezu aufdrängen müssen, daß die \nAusführungen des Antragsgegners, insbesondere zur Frage des \nZeitpunktes des Ausbaus des Dachgeschosses und der im Laufe \nder Zeit geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen, \nentscheidungserhebliche Bedeutung haben könnten. Die \nAntragstellerin selbst hatte diesen Fragen in ihrer \nAntragsschrift breiten Raum gewidmet.\n\n11\n\nbb) Die Rechtssache hat auch nicht die von der \nAntragstellerin angenommene grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von ihr \naufgeworfene Frage, wann der - zum Erlaß des Führers über die \nErrichtung des Deutschen Wohnungshilfswerkes vom 9. September \n1943 (RGBl I S. 535) ergangene - Durchführungserlaß des \nReichsinnenministeriums vom 17. November 1943 - IV A 753/43 - \n2070 - (MBliV 1943; 1794) seine Gültigkeit verloren hat (und \nob bei Fortgeltung über das Kriegsende hinaus auf dieser \nGrundlage noch ein späterer legaler Ausbau des Dachgeschosses \nmöglich war), würde sich nach derzeitiger Aktenlage im \nBeschwerdeverfahren nicht stellen. Da eine formelle \nBaugenehmigung für einen Ausbau und eine Nutzung der Räume im \nDachgeschoß nicht nur als Aufenthaltsräume, sondern auch als \nWohnung trotz genereller Genehmigungspflicht nicht vorliegt, \nträgt die Antragstellerin nach dem Regel - Ausnahme - Prinzip \ndie materielle Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich auf \neinen Bestandsschutz der Räume und ihrer Nutzung als Wohnung \nberuft,\n\n12\n\nvgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. \nFebruar 1979 - 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. \n206.\n\n13\n\nDazu gehört, daß sie nicht nur allgemein darlegt, daß es \neine Zeit der Genehmigungsfreiheit gegeben hat, sondern auch, \ndaß sie im einzelnen behauptet und unter Beweis stellt, daß \ndas Vorhaben genau in der Zeit der Geltung dieser Regelung \nerrichtet worden ist und als Wohnung genutzt werden sollte und \ndaß diese Errichtung und Nutzung die Voraussetzungen der \nGenehmigungsfreiheit erfüllt haben und heute noch von diesen \nVoraussetzungen gedeckt sind. Die Antragstellerin hat bislang \nnicht einmal schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, \nwann der Ausbau des Dachgeschosses und eine eventuelle \n(Um-)Nutzung als Wohnung tatsächlich erfolgt sind, geschweige \ndenn, daß der Ausbau gegen Ende des Krieges oder alsbald \ndanach vorgenommen worden ist. Sie hat einen solchen \nErrichtungszeitpunkt lediglich als möglich bezeichnet, in \nanderem Zusammenhang aber auch eine wesentlich frühere \nErrichtung (1888) in Erwägung gezogen. Solange nicht \nfeststeht, daß die Dachgeschoßwohnungen nach Inkrafttreten des \nDurchführungserlasses ausgebaut worden sind, kommt es auf die \nKlärung der bezeichneten Rechtsfrage nicht an.\n\n14\n\nIm übrigen ist die angesprochene Rechtsproblematik, soweit \nsie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte, aber \nauch bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung folgt aus dem \nprovisorischen Charakter eines auf der Grundlage der erwähnten \nErlasse errichteten Behelfsheimes, daß nach Beendigung der \nkriegsbedingten Wohnungsnot, spätestens mit der Aufhebung der \nWohnraumbewirtschaftung im Jahre 1965, die einmal gegebene \nformelle Legalität wieder entfallen ist.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n12. September 1994 - 7 A 3672/92 -; OVG \nLüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1979 \n- VI A 45/76 -, BRS 36 Nr. 103 mit \nweiteren Nachweisen; OVG Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 25. November 1991 \n- 1 L 115/91 -, BRS 54 Nr. 206;.\n\n16\n\nDie Antragstellerin hat nicht im Ansatz dargetan, daß diese \nzu Behelfsheimen ergangene Rechtsprechung für einen Ausbau \neines Dachgeschosses und eine Nutzung als Wohnung nicht gelte. \nSelbst wenn der Dachgeschoßausbau und seine Nutzung als \nWohnung mithin nach Kriegsende auf der erwähnten Grundlage \nformell legal ohne Baugenehmigung hätte durchgeführt werden \nkönnen, was hier offenbleiben kann, könnte die Antragstellerin \nsich heute nicht mehr auf formelle Legalität berufen. \n\n17\n\ncc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet die \nangefochtene Entscheidung auch keinen ernstlichen Zweifeln an \nihrer Richtigkeit (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n18\n\n(1) Zu Unrecht wendet sie sich gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, daß die Dachgeschoßwohnungen formell \nillegal sind. Weder ist die Antragstellerin im Besitz einer \nBaugenehmigung, noch weisen die - allerdings unvollständigen - \nBauakten eine solche aus. Die Antragstellerin irrt, wenn sie \nmeint, die Dachgeschoßwohnungen hätten ohne Baugenehmigung \nverwirklicht werden dürfen. \n\n19\n\nSofern der Ausbau im Zuge der Errichtung des Gesamtgebäudes \nerfolgt ist - die Antragstellerin datiert in ihrer \nAntragsschrift vom 30. Mai 1999 den Errichtungszeitpunkt auf \ndas Jahr 1888 -, ergab sich die Genehmigungsbedürftigkeit aus \n§ 1 Abs. a. der \"Bau-Polizei-Ordnung für das platte Land und \ndiejenigen Städte des Regierungs-Bezirks Düsseldorf, für \nwelche besondere Bau-Polizei-Ordnungen nicht bestehen\", vom \n21. Februar 1885: \"Die polizeiliche Bauerlaubniß ist \neinzuholen zu allen Neubauten...\". \n\n20\n\nGemäß der genannten Vorschrift wäre auch die nachträgliche \nSchaffung einer neuen Wohnung im Dachgeschoß \ngenehmigungspflichtig gewesen, und zwar unbeschadet der Frage \nder Genehmigungsfähigkeit: \"Die polizeiliche Bauerlaubniß ist \neinzuholen zur ... Anlegung einer neuen Feuerstätte\".\n\n21\n\nOhne Erfolg beruft die Antragstellerin sich schließlich \ndarauf, daß der Ausbau des Dachgeschosses aufgrund des \ngenannten Führererlasses vom 9. September 1943 und des \nDurchführungserlasses des Reichswohnungskommissars vom \n22. September 1943 (jeweils aaO) genehmigungsfrei zulässig \ngewesen und damit formell rechtmäßig sei, ohne daß es später \neiner ausdrücklichen Genehmigung bedurft habe. Die \nAntragstellerin hätte die Errichtung und Wohnungsnutzung zu \ndiesem maßgeblichen Zeitpunkt dartun und unter Beweis stellen \nmüssen. Insoweit kann auf das Vorstehende zu bb) verwiesen \nwerden. Abgesehen davon ergäbe sich daraus für das jetzt \nvorhandene Gebäude keine formelle Legalität (mehr). Wie \nbereits oben erwähnt, wäre eine frühere formelle Legalität \nspätestens mit dem Ende der Wohnraumbewirtschaftung wieder \nentfallen.\n\n22\n\n(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \nhat die Antragstellerin auch insoweit nicht dargetan, als sie \nsich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, daß der \nDachgeschoßausbau ferner materiell illegal ist.\n\n23\n\nDaß gegen Brandschutzbestimmungen (Fehlen eines gesicherten \nzweiten Rettungsweges, § 17 Abs. 3 BauO NW) verstoßen wird, \nwird von ihr nicht in Zweifel gezogen. Sie greift lediglich \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß die \n\"vorhandenen Brandschutz- und Ausbauverhältnisse nicht dafür \nsprechen, daß dieser Zustand jemals dem materiellen Baurecht \nentsprochen hat\". Sie meint, § 13 der Baupolizeiverordnung von \n1874 (richtig: vom 21. Februar 1885), wonach \"alle zum \nAufenthalt von Menschen bestimmten Räume in neuen Gebäuden \nwenigstens 2,5 Meter lichte Höhe\" haben müssen, sei auf \nbestehende Gebäude nicht anwendbar gewesen. Der nachträgliche \nAusbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken in einem \nvorhandenen Gebäude sei daher an diesen Anforderungen nicht zu \nmessen gewesen. Diese Annahme ist bereits in ihrem \nAusgangspunkt unzutreffend. Zum einen würde die Regelung das \nVorhaben allenfalls betreffen, wenn der Ausbau der Räume und \nihre Nutzung zum Aufenthalt bereits zur Zeit der Geltung \ndieser Normen erfolgt wären. Dafür ist nichts vorgetragen und \nunter Beweis gestellt. Zum anderen datiert die Antragstellerin \ndie Errichtung des Gebäudes M. straße 44 selbst auf das \nJahr 1888, wobei über einen Ausbau und eine Nutzung der Räume \nim Dachgeschoß damit nichts gesagt ist. Jedenfalls handelte es \nsich 1888 aber um ein \"neues\" Gebäude im Sinne des § 13 der \nBaupolizeiverordnung, da diese bereits von 1885 stammt. Nach \nder genannten Vorschrift wären Aufenthaltsräume im Dachgeschoß \nmangels Einhaltung der vorgeschriebenen lichten Höhe nicht \ngenehmigungsfähig gewesen.\n\n24\n\n(3) Ist nach derzeitigen Erkenntnissen mithin davon \nauszugehen, daß die Wohnnutzung im Dachgeschoß des der \nAntragstellerin gehörenden Hauses M. straße 44 formell und \nmateriell illegal ist, obliegt der Antragstellerin der \nNachweis, daß trotz mangelnder materieller Voraussetzungen \ngleichwohl eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Da es \nbislang an einem solchen Nachweis fehlt, spricht derzeit \nerheblich mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners. Jedenfalls \nist diese nicht offensichtlich rechtswidrig. Hiernach müßte im \nBeschwerdeverfahren eine Abwägung der widerstreitenden \nInteressen über den Verfahrensausgang entscheiden. Diese \nAbwägung ginge, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die \ndurch die Brandschutzmängel hervorgerufenen Gefahren für Leib \nund Leben etwaiger Benutzer des Dachgeschosses zutreffend \nausgeführt hat, zu Lasten der Antragstellerin aus. Zu diesen \nAbwägungsüberlegungen hat die Antragstellerin sich in ihrem \nZulassungsantrag nicht geäußert, so daß auch insoweit keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \nhervorgetreten sind. \n\n25\n\nNach alledem war der Antrag auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe abzulehnen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/10-b-1687-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/10-b-1687-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306204","retrieved":"2026-07-09 03:34:05.477852+00:00"}}