{"status":"available","doknr":"OLD306207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.10A.B1942.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-21","aktenzeichen":"10A B 1942/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks \nL. straße 99 in W. . Das Grundstück ist mit den \nGebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Wohnhaus, \nStallungen, Scheune) bebaut. Die Hofstelle wird noch \nlandwirtschaftlich genutzt (Getreideanbau). Die \nAntragstellerin beabsichtigt, einen Teil der Gebäude zu \nMietwohnungen umzubauen.\n\n4\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans 23 B - W. - der Antragsgegnerin. \nDer Bebauungsplan umfaßt ein größeres Gebiet westlich der \nL. straße. Er setzt Gewerbegebiete und Industriegebiete \nfest. Das Grundstück der Klägerin liegt ebenso wie die \nwestlich angrenzenden Flächen in einem Gewerbegebiet. Die \nAntragsgegnerin hatte die Genehmigung des Bebauungsplans in \nihrem Amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 29. Dezember 1979 \nortsüblich bekannt gemacht. Sie wiederholte die Bekanntmachung \nin ihrem Amtsblatt vom 14. Dezember 1995.\n\n5\n\nNordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin hat sich \nein Betrieb angesiedelt, der Anhänger für den Pferdetransport \nund Marktanhänger produziert. Dieser Betrieb beantragte beim \nBürgermeister der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde die \nErteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer \nMontagehalle für Pferdeanhänger auf dem bisher unbebauten \nGrundstück unmittelbar westlich des Grundstücks der \nAntragstellerin. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat bereits am 30. Oktober 1998 im \nzugehörigen Hauptsacheverfahren 10a D 156/98.NE einen \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 23 B \n\"W. \" der Antragsgegnerin gestellt. Sie erstrebt dort \ndie Feststellung der Nichtigkeit dieses Bebauungsplans für \neine Teilfläche, die im Norden durch die Planstraße \n\"H. -L. -Straße\", im Westen durch die Straße \"Zum \nG. \", im Süden durch die Straße \"W. \" und im \nOsten durch die \"L. straße\" begrenzt wird. Sie macht im \nHauptsacheverfahren geltend, der Bebauungsplan überplane einen \nBereich, der seinerzeit teilweise mit landwirtschaftlichen \nHofstellen, teilweise mit reinen Wohnhäusern bebaut gewesen \nsei, ohne die Konflikte durch die hinzutretende gewerbliche \nNutzung zu bewältigen.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat am 10. November 1999 unter Hinweis \nauf das geplante Bauvorhaben westlich ihres Grundstücks um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. \n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 23 B \n- W. - vom 27. August 1979 der \nAntragsgegnerin bezüglich der \nTeilfläche Flur 39, Flurstück 1961, bis \nzur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag im Verfahren \n10a D 156/98.NE außer Vollzug zu \nsetzen. \n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie macht unter anderem geltend, die Antragstellerin habe \nim Jahre 1993 zahlreiche im Gewerbegebiet gelegene \nGrundflächen an die Antragsgegnerin für insgesamt etwa \n2.000.000,- DM veräußert und wehre sich nunmehr gegen deren \ngewerbliche Nutzung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der \nVerfahrensakte 10a D 156/98.NE, der Planurkunde zum \nBebauungsplan Nr. 23 B \"W. \" der Antragsgegnerin sowie \nder Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan (ein \nHeft).\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist unbegründet. Es ist weder zur Abwehr \nschwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), den streitigen Bebauungsplan außer \nVollzug zu setzen.\n\n16\n\nEine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren \nnimmt jedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der \nHauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder \nteilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr konkret \nBegünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in \nbesonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie müssen \nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar \nmachen. Dafür werden im Regelfall die Gründe, die für die \nNichtigkeit oder Unwirksamkeit der Norm vorgebracht werden, \nnur dann untersucht, wenn sich der Antrag in der Hauptsache \nbereits als offensichtlich erfolgreich erweist. \n\n17\n\nDer streitige Bebauungsplan ist nicht offensichtlich \nnichtig oder unwirksam. Es ist vielmehr im Gegenteil \noffensichtlich, daß die Antragstellerin aus den von ihr \ngeltend gemachten Gründen die Feststellung seiner Nichtigkeit \noder Unwirksamkeit im Hauptsacheverfahren nicht erreichen \nwird. Mit dem im Hauptsacheverfahren gestellten \nNormenkontrollantrag wird sie eine gewerbliche Nutzung der an \nihre Hofstelle angrenzenden Flächen nicht verhindern können. \nDer Vollzug des Bebauungsplans stellt aus diesem Grund für sie \nkeinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO \ndar.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan durch die \nortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung im Amtlichen \nBekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember 1979 \ngemäß § 12 BBauG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung \nordnungsgemäß bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt. Die \nBekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt \nW. vom 29. Dezember 1979 genügt den Anforderungen, die \n§ 12 BBauG an die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung \neines Bebauungsplans stellte. Die Antragstellerin macht \ninsoweit allein geltend, der Bekanntmachung habe die \nerforderliche Anstoßwirkung gefehlt. Das ist indes nicht der \nFall. Für die ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG \ngenügt regelmäßig eine schlagwortartige Kennzeichnung des \nPlangebiets. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hat \nandere Aufgaben zu erfüllen als die Bekanntmachung des \nPlanentwurfs im Offenlegungsverfahren. Die Bekanntmachung von \nOrt und Dauer der Auslegung will den interessierten Bürger zur \nMitwirkung ermuntern. Die Bekanntmachung muß geeignet sein, \ndem Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch \nAnregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine \ngemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung \nmuß diese spezifische Anstoßfunktion auslösen können. Diese \nZielsetzung entfällt für die ortsübliche Bekanntmachung der \nGenehmigung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG. Sie schließt \ndas Normsetzungsverfahren ab und zielt darauf ab, eine \nverläßliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts zu ermöglichen. \nDemgemäß muß unzweifelhaft sein, auf welchen Bebauungsplan \nsich die bekanntgemachte Genehmigung bezieht. Den \nrechtsstaatlichen Erfordernissen einer eindeutigen und \nvollständigen Verkündung des als Ortssatzung zu erlassenden \nBebauungsplans ist genügt, wenn sich die genaue Beschreibung \ndes Geltungsbereichs dieses Planes aus dem gesamten Vorgang \nder Ersatzverkündung ergibt, also unter Einbeziehung des \nausgelegten Planes. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses \nmuß einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des \nPlanes geben; dieser Hinweis muß den ausliegenden Plan \nidentifizieren. Dafür reicht zumeist die Angabe einer Straße, \ndie das Plangebiet begrenzt oder anderweitig bestimmt, eines \nFlurnamens oder einer ähnlichen schlagwortartigen \nKennzeichnung des Plangebiets aus. Dieser Hinweis muß nicht \nbereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets \nund seiner Ausdehnung im einzelnen beantworten. Er muß nur dem \nNormadressaten das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in \neinem näheren Bereich des Gemeindegebiets bewußt machen; wer \nsich über den genauen räumlichen und gegenständlichen \nRegelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, muß ohne \nweitere Schwierigkeiten zu dem richtigen bei der Gemeinde \nausliegenden Plan geführt werden,\n\n19\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 \nNr. 23.\n\n20\n\nDem ist hier Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat den \nBebauungsplan schlagwortartig mit dem Namen \"W. \" \nbezeichnet. Dabei handelt es sich nicht nur um eine \nGemarkungsbezeichnung. \"W. \" ist vielmehr auch der Name \neiner Straße, die bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans \nvorhanden war und in etwa mittig in das Plangebiet \nhineinführt. Das Plangebiet liegt beidseits dieser Straße. \nRichtig ist der Hinweis der Antragstellerin, es habe neben dem \nhier streitigen Bebauungsplan mit der Bezeichnung \n\"23 B - W. -\" einen weiteren Bebauungsplan mit der \nBezeichnung \"23 A - W. -\" gegeben. Dennoch reicht das \nSchlagwort \"W. \" aus, den \"richtigen\" Plan zu \nidentifizieren. Der Bebauungsplan Nr. 23 A - W. - \nerfaßte ein Gebiet nördlich der Straße W. und westlich \nder L. straße. Er ist mit seinem Geltungsbereich in den \nspäteren und hier angefochtenen Bebauungsplan 23 B \n- W. - einbezogen worden. Jedenfalls unter diesen \nUmständen reicht allein das Schlagwort \"W. \" ohne \nweitere Zusätze für die erforderliche Kennzeichnung des \nPlangebiets aus. Des Abdrucks eines Kartenausschnitts bedurfte \nes nicht.\n\n21\n\nIst der Bebauungsplan danach durch die ortsübliche \nBekanntmachung seiner Genehmigung im Amtlichen \nBekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember 1979 \nordnungsgemäß bekannt gemacht und in Kraft gesetzt worden, \nkommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin den \nBebauungsplan ohne erneute Abwägung und Beschlußfassung des \nRates erneut bekanntmachen durfte,\n\n22\n\nvgl. hierzu \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - \nBaurecht 1997, 590,\n\n23\n\nnachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem \nerschließungsbeitragsrechtlichen Verfahren (unbegründete) \nZweifel an der Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit der ersten \nBekanntmachung geäußert hatte. Die wiederholende \nBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt W. vom 14. Dezember \n1995 war für das Wirksamwerden des bereits ordnungsgemäß \nbekanntgemachten Bebauungsplans rechtlich entbehrlich.\n\n24\n\nDie geltend gemachten materiellen Mängel führen nicht zur \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Antragstellerin macht \nausschließlich Mängel der Abwägung geltend. Sie hält der \nAntragsgegnerin vor, mit dem streitigen Bebauungsplan das \nProblem eines Nebeneinanders von landwirtschaftlicher Nutzung \nund reiner Wohnnutzung einerseits und den zugelassenen \nGewerbebetrieben andererseits im Plan selbst nicht hinreichend \ngelöst zu haben. Sie ist zudem der Auffassung, die Überplanung \nihrer Hofstelle mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets lasse \nihr keine ausreichenden Möglichkeiten einer Umnutzung nicht \nmehr benötigter landwirtschaftlicher Gebäude. Zum Teil handelt \nes sich dabei ohnedies um Umstände, die erst nach dem \nInkrafttreten des Bebauungsplans zu Tage getreten sind. Sie \ngehörten bereits deshalb nicht zum notwendigen \nAbwägungsmaterial im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Ihre \n(angebliche) Vernachlässigung führt schon deshalb nicht auf \neinen beachtlichen Abwägungsmangel (§ 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB, \n§ 155b Abs. 2 Satz 1 BBauG). Im übrigen sind die behaupteten \nMängel der Abwägung jedenfalls unbeachtlich geworden. Sofern \nsie vorgelegen haben sollten, führen sie aus diesem Grund \nnicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dies ergibt sich \naus § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung, die bis zum 1. Januar \n1998 galt. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von \nBebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht \nworden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb \nvon sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber \nder Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Frist ist für \nden hier streitigen Bebauungsplan mit dem 30. Juni 1994 \nabgelaufen. Der Bebauungsplan ist - wie ausgeführt - vor dem \n1. Juli 1987 durch die ortsübliche Bekanntmachung seiner \nGenehmigung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt W. \nvom 29. Dezember 1979 wirksam bekannt gemacht worden. Die \nAntragstellerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 9. Dezember \n1996 gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich Mängel der \nAbwägung des Bebauungsplans geltend gemacht. Diese Rügen sind \nverspätet erhoben. Sie konnten deshalb nicht verhindern, daß \ndie behaupteten Mängel der Abwägung unbeachtlich geworden \nsind. Daß von Dritten Mängel der Abwägung gegenüber der \nAntragsgegnerin vor Ablauf der Frist des § 244 Abs. 2 BauGB \nalter Fassung geltend gemacht worden sind, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n25\n\nZwar ist § 244 BauGB durch Art. 1 Nrn. 95 des Gesetzes zur \nÄnderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der \nRaumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom \n18. August 1997 (BGBl I Seite 2081, 2102) aufgehoben worden. \nDas Baugesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes enthält keine \nRegelung vergleichbaren Inhalts für die Bebauungspläne, die \nvor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind. Das ist auch \nnicht erforderlich. Die Übergangsregelung des § 244 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB hat sich mit dem Ablauf der dort genannten Frist \nam 1. Juli 1994 erledigt. Die bis dahin nicht gerügten \nAbwägungsmängel sind mit Ablauf der Frist unbeachtlich \ngeworden. Diese mit Ablauf der Frist eingetretene Rechtsfolge \nwirkt, weil einmal eingetreten, weiter, ohne daß dies in einer \nneuen Übergangsvorschrift eigens angeordnet werden müßte. Es \nhandelt sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt, der seine \nabschließende Regelung gefunden hat. Dem Baugesetzbuch läßt \nsich nicht entnehmen, daß nach früherem Recht bereits \nunbeachtlich gewordene Abwägungsmängel wiederaufleben \nsollten.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluß vom 29. Januar \n1998 - 10a D 109/97.NE -; \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n11. November 1998 - 4 BN 50.98 - \nNVwZ-RR 1999, 424\n\n27\n\nFür den Beginn der Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 \nBauGB ist die ursprüngliche Bekanntmachung des Bebauungsplans \nmaßgebend und nicht dessen erneute Bekanntmachung. § 244 \nAbs. 2 BauGB alter Fassung und § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB \nbezwecken die Planerhaltung. Die Unbeachtlichkeit von Mängeln \nder Abwägung infolge Verlustes der befristeten Rügemöglichkeit \nknüpft an den Satzungsbeschluß und dessen Bekanntmachung an. \nIst die Bekanntmachung als solche fehlerfrei, ist damit der \nrechtsstaatlich gebotene Verkündungszweck erreicht. Der Plan \nist der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich \ngemacht, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von \nseinem Inhalt verschaffen können. Damit ist diese \nBekanntmachung zugleich geeignet, eine Präklusionswirkung für \ndie Rüge von Abwägungsmängeln und eine damit einhergehende \nmaterielle Unbeachtlichkeit solcher Mängel nach Ablauf der \ngesetzlich bestimmten Frist zu erzeugen. Es besteht kein \nAnhalt dafür, daß der Gesetzgeber die Rügemöglichkeit bei der \nhier gegebenen Fallgestaltung mit einer erneuten \nBekanntmachung des Plans erneut hat eröffnen wollen.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 25. Februar 1997 \n- 4 NB 40.96 - Baurecht 1997, 590, für \nden Fall einer erneuten Bekanntmachung \ndes Bebauungsplans zur Behebung eines \nAusfertigungsmangels. \n\n29\n\nDie erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans setzt nur \ndann die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erneut in Lauf, \nwenn der Bebauungsplan nach § 215 Abs. 3 BauGB zur Behebung \nvon Mängeln erneut bekannt gemacht wird, die entweder der \nfrüheren Bekanntmachung selbst, den ihr vorausgehenden \nVerfahrensschritten oder dem Inhalt des Bebauungsplans \nangehaftet haben. Die hier rechtlich entbehrliche \nwiederholende Bekanntmachung eines bereits ordnungsgemäß \nbekannt gemachten Bebauungsplans konnte hingegen nicht die \nbereits kraft Gesetzes eingetretene Unbeachtlichkeit möglicher \nMängel der Abwägung wieder beseitigen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/10a-b-1942-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-21/10a-b-1942-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306207","retrieved":"2026-07-09 03:34:05.750145+00:00"}}