{"status":"available","doknr":"OLD306220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1220.2A3471.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-20","aktenzeichen":"2 A 3471/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nNach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung u.a. zuzulassen, \nwenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nbestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat (Nr. 3) oder wenn das Urteil von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4). In dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag der \nBeklagten nicht.\n\n4\n\nZunächst ist die Antragsbegründung nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Das \nVerwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Senates,\n\n5\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 12. November 1996 - \n9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR \n1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt \nUrteil vom 17. November 1999 - 2 A \n4324/97 -,\n\n6\n\nzutreffend davon ausgegangen, daß ein das deutsche Volkstum \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen \nVolkstum dann nicht vorliegt, wenn die Eintragung des fremden \nVolkstums in den Inlandspaß des Aufnahmebewerbers ohne oder \ngegen seinen Willen erfolgt ist. Hiervon ausgehend ist auch \nder Schluß des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt, daß eine \nErklärung eines Abkömmlings aus einer gemischt-nationalen Ehe \nbei der Beantragung seines ersten Inlandspasses dann nicht als \nein (Gegen-)Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum \nanzusehen ist, wenn der Erklärende in Unkenntnis seines \nRechts, die Nationalität seines Vaters oder seiner Mutter \nwählen zu können, entsprechend einer rechtlich fehlerhaften \nInstruktion durch im Verfahren der Paßausstellung mitwirkende \nPersonen wie etwa durch einen Lehrer bei Antragstellung in der \nSchule die Eintragung der Nationalität seines nichtdeutschen \nElternteils beantragte. In diesem Fall ist ihm seine Erklärung \nnicht als Bekenntnis für ein anderes Volkstum zurechenbar, \nweil dieser wegen der durch offizielle Stellen verursachten \nfehlenden Kenntnis des Erklärenden, auch die Nationalität des \nanderen Elternteils wählen zu können, ein Erklärungswille für \nbzw. gegen die jeweilige Nationalität nach den Eltern nicht zu \nentnehmen ist und sie damit als ohne seinen Willen erfolgt \nanzusehen ist.\n\n7\n\nDieser Ansicht folgend hat das Verwaltungsgericht nach der \nBeweisaufnahme festgestellt, daß die Klägerin zu 1) bei der \nBeantragung ihres ersten Inlandspasses keine Kenntnis davon \nhatte, daß sie wegen der unterschiedlichen Nationalitäten \nihrer Eltern ein Recht hatte, die Nationalität ihrer deutschen \nMutter zu wählen. Daß diese Schlußfolgerung fehl geht, weil \ndie Beweisaufnahme mangelhaft ist oder die Beweiswürdigung des \nVerwaltungsgerichts nicht dem Inhalt der Zeugenaussagen \nentspricht, hat die Beklagte in der Antragsbegründung nicht \nvorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Ihr Vortrag, die \nVoraussetzungen des Tatbestandes, unter denen ausnahmsweise \nkein Gegenbekenntnis vorliege, seien hier unter \nBerücksichtigung der Angaben der Klägerin zu 1) nicht erfüllt, \nist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils zu wecken. Die Beklagte läßt bei dieser \nAntragsbegründung außer acht, daß ein Gegenbekenntnis auch \ndann nicht vorliegt, wenn die entsprechende Eintragung ohne \nden Willen des Betroffenen erfolgt ist. Auf die von der \nBeklagten aus dem ursprünglichen Vortrag der Kläger \ngefolgerten Motive für die Erklärung der Klägerin zu 1) zum \nnichtdeutschen Volkstum ihres Vaters kommt es deshalb hier \nnicht an, zumal die Kläger im Schriftsatz vom 7. April 1998 \nausdrücklich vorgetragen haben, der Klägerin zu 1) sei es \naufgrund der näher geschilderten Umstände der Paßausstellung \nnicht bewußt gewesen, sich gegen das deutsche Volkstum \nauszusprechen. Dieser durch Ergänzung bzw. Berichtigung \nzulässigerweise konkretisierte letzte Vortrag der Kläger ist \nvom Verwaltungsgericht im Einklang mit dem \nVerwaltungsprozeßrecht der (weiteren) rechtlichen Beurteilung \nder Klage zugrundegelegt worden.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1998 \n- 9 B 1204.97 -.\n\n9\n\nHiervon ausgehend liegt auch die von der Beklagten \nbehauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der \nRechtsprechung des Senates nicht vor. Zwar ist nach den \nEntscheidungsgründen der von ihr zitierten Urteile des Senates \naufgrund der Umstände der dort entschiedenen Fälle ein \nwirksames Gegenbekenntnis \"nur dann\" auszuschließen, wenn die \nentsprechende Eintragung gegen den ausdrücklichen Willen des \nBetroffenen erfolgt ist. In der Rechtsprechung des Senates ist \njedoch seit langem geklärt, daß ein Gegenbekenntnis auch dann \nnicht vorliegt, wenn die entsprechende Eintragung ohne eine \nentsprechende Erklärung des Betroffenen erfolgt ist.\n\n10\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom \n17. November 1999 - 2 A 4324/97 -.\n\n11\n\nDie von der Beklagten gerügte Abweichung des angefochtenen \nUrteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 - liegt ebenfalls nicht vor. Die \nBeklagte sieht die Abweichung darin, daß das \nVerwaltungsgericht eine Prüfung der Motive der Klägerin für \ndie Erklärung zur Eintragung der Nation vorgenommen habe, \nobwohl das Bundesverwaltungsgericht in der angegebenen \nEntscheidung ausgeführt habe, ein Gegenbekenntnis sei ohne \nPrüfung der Motive bereits anzunehmen, wenn die Eintragung im \nInlandspaß dem Antrag auf Paßausstellung entspreche. Dabei \nübersieht die Beklagte jedoch, daß es sich in dem vom \nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall anders als hier um \neinen Sachverhalt handelte, in dem dem Erklärenden sein \nWahlrecht bekannt war und seine Erklärung in Ausübung dieses \nWahlrechtes erfolgte. Dies ergibt sich aus den Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts, daß \"Abkömmlinge aus \nvolkstumsverschiedenen Ehen nach ihrem Wunsch mit der \nNationalität des Vaters oder mit der der Mutter eingetragen \nwerden\" konnten und daß nach den vom erkennenden Senat \nerschlossenen Erkenntnisquellen \"diesem Wunsch jedenfalls im \nallgemeinen entsprochen wurde\". Der Schluß von dem äußeren \nErklärungsgehalt auf ein entsprechendes inneres Bewußtsein mit \nder Folge eines Gegenbekenntnisses setzt danach voraus, daß \ndem Erklärenden die rechtliche Tragweite seiner Erklärung, \nd.h. sein Wahlrecht bekannt war.\n\n12\n\nDer Senat kann aufgrund der Antragsbegründung auch nicht \nerkennen, daß die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche \nBedeutung hat, die die Durchführung des Berufungsverfahrens \nrechtfertigen könnte. Dies folgt schon daraus, daß die von der \nBeklagten im Zulassungsantrag als Grund hierzu angeführten \n\"zahlreichen weiteren Verfahren\" mit dem hier vorliegenden \nSachverhalt offensichtlich nicht vergleichbar sind. Während es \nhier um die Frage geht, ob ein Bekenntnis auch dann vorliegt, \nwenn die Eintragung ohne den Willen des Erklärenden erfolgt \nist, stellt sich in den von der Beklagten in der \nAntragsbegründung genannten Verfahren (\"keine freiwillige \nAbgabe der Erklärung zur nichtdeutschen Nationalität wegen \nangeblichen Druckes der Lehrerin und der Mitschüler\") die \nnicht vergleichbare Frage, ob in diesen Fällen eine Eintragung \ngegen den Willen des Erklärenden erfolgt ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag nicht \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen \nhat. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-20/2-a-3471-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-20/2-a-3471-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306220","retrieved":"2026-07-09 03:34:06.857189+00:00"}}