{"status":"available","doknr":"OLD306247","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.5B1944.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"5 B 1944/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde wird zugelassen.\n\n2. Der Beschluss des Verwaltungs-\n gerichts Münster vom 20. Oktober \n 1999 wird mit Ausnahme der Streit-\n wertfestsetzung geändert.\n\n Die aufschiebende Wirkung des Wider-\n spruchs des Antragstellers vom\n 15. September 1999 gegen den \n Bescheid des Antragsgegners vom\n 19. August 1999 wird wiederherge-\n stellt.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten\n des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\n Der Streitwert wird auch für das\n Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM\n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\n1. Die Beschwerde ist zuzulassen, weil an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. Oktober 1999 \ndie vom Antragsteller dargelegten ernstlichen Zweifel bestehen \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach \nüberwiegender Auffassung dann vor, wenn erhebliche Gründe \ndafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung \neiner rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten \nwird, wenn also ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung \nangestrebt wird, wahrscheinlicher erscheint als ein \nMisserfolg. Nach anderer Auffassung sind ernstliche Zweifel \nbereits dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Die Streitfrage \nkann hier offen bleiben. Ein Erfolg der Beschwerde ist nämlich \nnicht nur wahrscheinlich, sondern - wie nachfolgend \nausgeführt - gegeben.\n\n4\n\n2. Die zugelassene Beschwerde, mit der der Antragsteller \nsinngemäß beantragt, \n\n5\n\nden Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom \n20. Oktober 1999 zu ändern und die \naufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 15. September 1999 \ngegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 19. August 1999 \nwiederherzustellen,\n\n6\n\nist begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von \nder sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Anordnung, \nerkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des \nAntragsgegners aus.\n\n7\n\nNach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die \nAnordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im \nHauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. Rechtsgrundlage \nfür die Verfügung des Antragsgegners bildet § 81 b, \n2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und \nFingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen \naufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm \nvorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden \nerkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b, 2. Alternative \nStPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten \noder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. \nIhre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische \nZusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient \nnach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr der \nvorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für \ndie Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Ein \nunmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der \nBeschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen \nZielen der Aufnahme und Aufbewahrung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b, 2. Alternative \nStPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung \nnach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten \nangeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung \nder erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige \nTatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen \nkann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen \nals Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und \njedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die \ngesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen \nBehandlung herleiten muss. \n\n8\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 \n- 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = DÖV \n1983, 378 = NVwZ 1983, 772; Urteil vom \n6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz \n306 § 81 b StPO Nr. 1 = NJW 1989, \n2640.\n\n9\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der \nanlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- \noder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach \nkriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des \nEinzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und \nBegehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten \nStraftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung \ndes Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) \nin Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme \nbietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer \nstrafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden \nErmittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen \nüberführen oder entlasten.\n\n10\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 \n- 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b \nStPO Nr. 1 m.w.N.\n\n11\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 \nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven \nVerhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse \ndes Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des \nGrundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller \nRechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie \nverdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.\n\n12\n\nVgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1991 \n- 5 A 1257/90 - und vom 29. November \n1994 - 5 A 2234/93 -; Senatsbeschlüsse \nvom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und \nvom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -\n.\n\n13\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Verfügung des \nAntragsgegners vom 19. August 1999 rechtlichen Bedenken. Zwar \nhat der Antragsteller eine Beleidigung und eine einfache \nKörperverletzung in Tateinheit begangen; das wegen dieser Tat \ngeführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist gemäß \n§ 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von \n500,-- DM eingestellt worden. Es liegen gleichwohl keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der \nAntragsteller sei künftig mit guten Gründen als Verdächtiger \nin den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren \nHandlung einzubeziehen. Der Antragsteller ist nach eigenem \nunwidersprochenen Vorbringen bislang strafrechtlich nicht in \nErscheinung getreten. Allein der Umstand, dass er in \nbetrunkenem Zustand eine Schlägerei provoziert hat, lässt die \nPrognose künftiger Straffälligkeit nicht zu. Zwar spricht nach \nden Gesamtumständen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend im \nEinzelnen ausgeführt hat, sehr viel dafür, dass der \nAntragsteller häufig in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert. \nAus häufiger Trunkenheit ist jedoch nicht zwangsläufig auf \neine wiederholte Straffälligkeit zu schließen, wenn der \nBetroffene - wie hier - bislang strafrechtlich nicht \naufgefallen ist. Auch der Aussage des Zeugen und Tankwarts \nS. , der Antragsteller und sein Bekannter M. \nreagierten agressiv, wenn man ihnen den Alkoholverzehr auf dem \nTankstellengelände untersage, können keine konkreten Hinweise \ndafür entnommen werden, dass der Antragsteller unter \nAlkoholeinfluss zu einer Begehung von Straftaten neigt. Die \nGesamtumstände der Tat lassen ebenfalls keine besondere \nNeigung oder Bereitschaft des Antragstellers zu Straftaten \nerkennen. Die von ihm begangene Tat war zwar angesichts seines \nprovozierenden und rücksichtslosen Vorgehens keineswegs ein \nBagatelldelikt, aber auch nicht von solcher Art und solchem \nGewicht, dass der vom Antragsgegner beabsichtigte gravierende \nGrundrechtseingriff unter dem Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr gerechtfertigt wäre.\n\n14\n\nBei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren hinaus gehenden Interessenabwägung \nüberwiegt ebenfalls das private Interesse. Im Rahmen dieser \nAbwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des \nDelikts, der Umfang des Schadens für die geschützten \nRechtsgüter und für die Allgemeinheit, die \nWiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des \nin Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen \nden Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit \nder Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt \nworden ist, zu berücksichtigen. \n\n15\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli \n1994 - 5 B 2686/93 - und 16. Oktober \n1996 - 5 B 2205/96 -.\n\n16\n\nZwar hat das Interesse der Allgemeinheit, \nKörperverletzungsdelikten vorzubeugen und gegebenenfalls \nsolche Straftaten zügig aufzuklären, großes Gewicht. \nVorsätzliche Körperverletzungen sind, wie insbesondere auch \ndie Erhöhung des Strafrahmens von drei auf fünf Jahre durch \ndas Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I \nS. 3186) verdeutlicht, von erheblicher Strafwürdigkeit. Die \nkonkrete Tat des Antragstellers ist indessen in der \nZusammenschau mit der bisherigen Straffreiheit eher von \ngeringerer Bedeutung, was auch durch die Einstellung des \nVerfahrens gegen eine Geldbuße von 500,-- DM belegt wird. Da \nder vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff \nschwerwiegend ist und auch weitere nachteilige Folgen nach \nsich ziehen kann, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, \nbis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit \nder angegriffenen Verfügung erkennungsdienstlich erfasst zu \nsein. Allein der Anspruch auf Vernichtung der \nerkennungsdienstlichen Unterlagen für den Fall des Obsiegens \nin der Hauptsache vermag die Rechtsbeeinträchtigung in der \nVergangenheit nicht zu beseitigen.\n\n17\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und \n3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/5-b-1944-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/5-b-1944-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306247","retrieved":"2026-07-09 03:34:09.156455+00:00"}}