{"status":"available","doknr":"OLD306246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.5A4915.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"5 A 4915/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 3. September 1998 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\na) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht \ngegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \nentschieden, dass aus Art. 59 EGV kein Anspruch auf Aufhebung oder Anfechtung \nder gegenüber der O. S. - und A. -GmbH ergangenen \nOrdnungsverfügung vom 14. September 1994 folgt. \n\n4\n\nArt. 59 EGV gewährt die Dienstleistungsfreiheit und ist eine \"normvernichtende\" \nBestimmung, die als höherrangige europäische Norm diskriminierende oder in \nsonstiger Weise beschränkende Vorschriften des nationalen Rechts unanwendbar \nmacht. Mit diesem Inhalt und in diesem Sinne können die von Art. 59 EGV \nBegünstigten die Dienstleistungsfreiheit unmittelbar geltend machen, sich also auf sie \nberufen, um die für sie hinderlichen Vorschriften - etwa in einem \nNormenkontrollverfahren - zu Fall zu bringen.\n\n5\n\nVgl. Troberg, in: Groeben/Thiesing/ \nEhlermann, Kommentar zum EU-/EG-\nVertrag, Band 1, 5. Aufl. 1997, Art. 59 \nEGV Rdnr. 45 und Art. 52 EGV Rdnr. \n68.\n\n6\n\nArt. 59 EGV verpflichtet demnach nicht nur die Nationalstaaten, sondern gilt \nunmittelbar im Verhältnis zum Bürger. Aufgrund dieser unmittelbaren Geltung der \nDienstleistungsfreiheit zugunsten der von ihr erfassten Personen, \n\n7\n\nvgl. dazu die von der Klägerin \nzitierte Entscheidung des EuGH, Rs \n2/74, Reyners/Belgien, Slg. 1974, S. \n631, 652,\n\n8\n\nkann von einem \"subjektiven Recht\" der von der Norm Begünstigten gesprochen \nwerden.\n\n9\n\nVgl. Randelzhofer, in: Grabitz/Hilf, \nKommentar zur Europäischen Union, vor \nArt. 52 EWGV Rdnr. 3.\n\n10\n\nDiese Bezeichnung umschreibt indes - entgegen der Auffassung der Klägerin - \nnur die unmittelbare Geltung der Norm, nicht jedoch ein \"subjektiv öffentliches Recht\" \nim Sinne des deutschen Verwaltungsrechts. Die Dienstleistungsfreiheit des Art. 59 \nEGV begründet keinen Anspruch, ein gegenüber einem Dritten ergangenes \nHandlungsverbot anzugreifen, mag sich dieses auch faktisch auf die Klägerin \nauswirken. Auf Art. 59 EGV kann, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des EuGH zutreffend dargelegt hat, keine Popularklage gestützt \nwerden. \n\n11\n\nZur Klärung dieser Frage ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine \nVorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV einzuholen. Zwar ist das \nOberverwaltungsgericht in Bezug auf die Ablehnung des Zulassungsantrags im \nvorliegenden Verfahren letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 \nEGV.\n\n12\n\nVgl. Dörr, in: Sodan/Ziekow, \nKommentar zur VwGO, EVR Rdnr. 257; \nPetzold, NJW 1998, 123, 125.\n\n13\n\nEine Verpflichtung zur Vorlage an der EuGH besteht jedoch nicht, weil die hier in \nRede stehende Auslegung des Art. 59 EGV auf der Grundlage der Rechtsprechung \ndes EuGH keinem Zweifel unterliegt.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, NJW 1996, 2945 im \nAnschluss an EuGH, NJW 1983, 1257.\n\n15\n\nb) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dahinstehen kann, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen, \n\n16\n\nvgl. etwa Schenke, NJW 1997, 81, \n91,\n\n17\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBerufungsverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n18\n\nVgl. etwa Seibert, DVBl. 1997, 932, \n935.\n\n19\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \nkeine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten dieses \nVerfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen \nMaßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden \nZulassungsverfahren klären. Die von der Klägerin als besonders \nschwierig angesehene Frage, ob die \"Dienstleistung \n'. \" rechtlich zulässig ist, war für die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \nentscheidungserheblich; denn das Verwaltungsgericht hat die \nKlage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.\n\n20\n\nc) Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die \nFrage der \"Zulässigkeit der Dienstleistung '. \" ist \nim vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig, weil sie \n- wie dargelegt - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nnicht erheblich war. Auch die weitere von der Klägerin \naufgeworfene Frage, ob ein Franchisegeber klagebefugt ist, \nwenn einem Franchisenehmer die Ausübung seiner Dienstleistung \nuntersagt wird, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage lässt \nsich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung \nohne weiteres beantworten. Denn der allein in Betracht \nkommenden Regelung des Art. 59 EGV ist, wie ausgeführt, kein \nsubjektiv öffentliches Recht auf Anfechtung einer gegen den \nFranchisenehmer ergangenen Untersagungsverfügung zu \nentnehmen.\n\n21\n\nd) Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten \nVerfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nzuzulassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das \nVerwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Rechtssache dem \nEuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Vorlagepflicht des \nVerwaltungsgerichts gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV bestand schon \ndeshalb nicht, weil seine Entscheidung noch mit Rechtsmitteln \ndes innerstaatlichen Rechts angefochten werden konnte.\n\n22\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen ein Absehen von der \nVorlage an den EuGH ermessensfehlerhaft sein und einen \nVerfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ndarstellen könnte, \n\n23\n\nvgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom \n14. Dezember 1992 - 5 B 72.92 -, NVwZ \n1993, 770,\n\n24\n\nkann hier dahinstehen. Denn für eine Vorlage an den EuGH \nbestand, wie bereits dargelegt, kein Anlass.\n\n25\n\ne) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/5-a-4915-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/5-a-4915-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306246","retrieved":"2026-07-09 03:34:09.072361+00:00"}}