{"status":"available","doknr":"OLD306227","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.13A3871.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"13 A 3871/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenen Angaben albanische \nVolkszugehörige aus dem Gebiet des Kosovo. Sie gelangten am \n4. Oktober 1993 über die Tschechische Republik in die \nBundesrepublik Deutschland und beantragten hier ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 8. Oktober 1993 gab der Kläger zu 1) an, er sei \nin der Heimat Kassierer der LDK in seinem Betrieb gewesen. In \nseiner Heimatstadt P. habe es zwei Friedhöfe gegeben. \nAls die Serben sich einen Teil des moslemischen Friedhofes \ngenommen hätten, sei es zwischen ihm und einem Serben zu einer \nSchlägerei gekommen. Später habe er erfahren, daß es sich \ndabei um den Vorsitzenden der SPS gehandelt habe. Nach der \nSchlägerei sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern \nhabe sich zu Fuß nach Mazedonien begeben, wohin ihm auch seine \nFamilie gefolgt sei und von wo sie nach Deutschland ausgereist \nseien. Die Klägerin zu 2) erklärte, sie sei Kassiererin im \nRahmen ihres Betriebes gewesen. Sie persönlich habe keine \nSchwierigkeiten gehabt, wohl aber ihr Mann.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. November 1993 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Kläger ab (Ziff. 1) und verneinte die \nVoraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG (Ziff. 2, 3). Gleichzeitig \nforderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach \nRest-Jugoslawien(Kosovo) zur Ausreise innerhalb einer Frist \nvon einem Monat nach unanfechtbarem Abschluß des \nAsylverfahrens auf (Ziff. 4). \n\n4\n\nDie Kläger haben hiergegen Klage erhoben und, nachdem sie \ndas Asylbegehren nicht weiter verfolgt haben, beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nZiffern 2 und 4 des Bescheides des \nBundesamtes vom 10. November 1993 zu \nverpflichten, festzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.\n\n9\n\nDurch Urteil vom 16. Mai 1994, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des Asylbegehrens eingestellt und im übrigen den Bescheid des \nBundesamtes (teilweise) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, daß in der Person der Kläger \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Kosovo sei von \neiner politischen Gruppenverfolgung des albanischen Bevölkerungsteils auszugehen.\n\n10\n\nAuf Antrag des Beteiligten hat der Senat die Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugelassen.\n\n11\n\nDer Beteiligte beruft sich auf die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Gruppenverfolgung albanischer \nVolkszugehöriger nicht angenommen werden könne, und beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit sie \nauf Verpflichtung der Beklagten \ngerichtet ist, das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestzustellen.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung, über die im ausdrücklichen bzw. \ngenerellen Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 \nVwGO), ist begründet.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit diese nach der \nRücknahme des Asylbegehrens durch die Kläger noch anhängig \nwar, zu Unrecht stattgegeben. In der Person der Kläger liegen \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor.\n\n20\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ninsbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe \nwie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG. Auch die Differenzierung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n21\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42.\n\n22\n\nVerfolgt im Sinne dieser Vorschriften ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet \noder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende \nRechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen \nwegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n24\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n25\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n26\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n28\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n30\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-\nAsyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender \nasylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. \n\n31\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den \nFall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n33\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n35\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische \nVerfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete \nVerfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des \nvom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist \nim Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten kann eine \nden Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht festgestellt werden. Dabei kann \noffen bleiben, ob die Kläger ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei \nnachträglich eingetretener Gruppenverfolgung - jeweils durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische \nRepublik - verlassen haben. Denn das Gericht ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt \nseiner Entscheidung davon überzeugt, daß die Kläger bei Rückkehr in das Kosovo vor einer gleichartigen \npolitischen Verfolgung hinreichend sicher sind. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n37\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art \nzuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen \nentschieden, daß für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung weder vor jenem \nEntscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit danach drohte.\n\n38\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - \n14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 \n- 13 A 3894/94.A -.\n\n39\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die serbisch dominierte \nStaatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen \nVertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden \nunter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren \nvertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert \nund verwüstet. Dies alles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und NATO, von \nRegierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich \nvieles dafür spricht, daß dieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die \nKosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die Annahme einer \n- regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es nicht einer \nabschließenden Entscheidung hierzu sowie zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur \nAnwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für \nvorverfolgt Ausgereiste führt,\n\n40\n\nvgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE \n79, 79.\n\n41\n\nMitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die serbisch dominierte \njugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der \nNATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen \nsowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni \n1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, \n\n42\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), \nEuGRZ 1999, 362,\n\n43\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (Kfor) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle \nserbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem \nKosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden\n\n44\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und \n6. August 1999, FAZ vom 27. Juli \n1999,\n\n45\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große Anzahl Roma - das \nKosovo verlassen.\n\n46\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, \nSZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom \n8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., \n26. und 30. August 1999.\n\n47\n\nGleichzeitig sind die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo \neingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die \nSchaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren \nkönnen, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine \n\"internationale zivile Präsenz\" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben \nübernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei \nsowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der \nMöglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört \nzwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsbürger. Dem \njugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort \nlebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.\n\n48\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche Verfolgung \nvgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O.\n\n49\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \"internationale zivile Präsenz\" sind \nzunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, daß dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-\nSicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie \nder Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo \nschaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die \nsichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. \nNur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, \num sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von \nMinenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es \ngibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kfor und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig \nverlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer \nVerfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen \nermöglichen werden.\n\n50\n\nSo im Ergebnis auch Beschlüsse des \nSenats vom 5. Juli 1999 - 13 A \n1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 \nA 1135/98.A -, sowie OVG NRW, Beschluß \nvom 19. August 1999 - 14 A \n1229/98.A -.\n\n51\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten \nHalbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland \naufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt.\n\n52\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR \nKosovo Emergency Update vom 8. Juli \n1999, WN vom 12. August und \n15. September 1999.\n\n53\n\nDie Kfor-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. \nZwar ist bisher nicht erkennbar, daß die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf den Kosovo \naufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare Zeit \ndie Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die \nweitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung und \nsodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo \naufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die \nmilitärische Präsenz der Kfor-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch \nserbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. \n\n54\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar.\n\n55\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch dominierten \nSonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch \ndes Einsatzes der NATO-Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im \nKosovo zeigen, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im \nKosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert. Die Kfor-Soldaten \nunternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige \nBevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen \nfernhalten können.\n\n56\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. August 1999 (Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluß des Niedersächs. OVG vom \n28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -).\n\n57\n\nDie EU hat umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und \ninternationale Hilfsorganisationen werden zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage \nbeitragen, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter - wie in der übrigen Republik Serbien - auch nicht \nauszuschließen sind.\n\n58\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6, und Gesellschaft \nfür bedrohte Völker vom 6. September \n1999.\n\n59\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet erkennbar weiter \nfort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard Kouchner und von über vierhundert UN-\nAdministratoren sind bereits internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung \nin den Kosovo entsandt worden.\n\n60\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n61\n\nDie Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland wollen bis zu dreihundert Polizisten in das \nKosovo entsenden.\n\n62\n\nVgl. hierzu FAZ vom 12. Juni und \n9. Juli 1999.\n\n63\n\nAuch andere Kfor-Staaten verstärken in ihren Sektoren des Kosovo die Polizeipräsenz.\n\n64\n\nVgl. hierzu WN vom 1. September \n1999.\n\n65\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die Errichtung einer \nprovinzeigenen Verwaltung, \n\n66\n\nvgl. hierzu FAZ vom 18. August \n1999,\n\n67\n\neinschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates,\n\n68\n\nvgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999,\n\n69\n\ndes Grenzkontrolldienstes, \n\n70\n\nvgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999,\n\n71\n\nsowie der Justiz.\n\n72\n\nVgl. hierzu taz vom 14./15. August \n1999 zur Installation eines \nGerichtshofes in P. und zur \nEinstellung von Richtern, FAZ vom \n26. August 1999.\n\n73\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und das frühere Treiben \nzurückgekehrt.\n\n74\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999.\n\n75\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form tätiger oder \nfinanzieller Aufbauhilfen angelaufen.\n\n76\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September \n1999.\n\n77\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst.\n\n78\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September \n1999.\n\n79\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n80\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils \nvom 11. August 1999, FR vom 21. Juli \n1999 (Kfor hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n81\n\ngehen die albanisch-stämmigen Rückkehrer in dieser Phase der Verfestigung gesicherter friedlicher \nStrukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau an. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder \naufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen.\n\n82\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n83\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von Kfor-Soldaten wieder instandgesetzt worden.\n\n84\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n85\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der Umwandlung der UCK in \nein Zivilkorps.\n\n86\n\nVgl. hierzu FR vom 22. September \n1999 und SZ vom 13. September 1999.\n\n87\n\nVor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Änderung der Verhältnisse \nlediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen \nZahl von freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der \nBundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten,\n\n88\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom \n10. August 1999,\n\n89\n\nund Rückführungen von Kosovo-Albanern für das kommende Frühjahr erwägen.\n\n90\n\nVgl. hierzu Beschluß der Ständigen \nKonferenz der Innenminister und \n-senatoren der Länder vom 18./19. \nNovember 1999; auch bereits ai asyl-\ninfo 7-8/1999.\n\n91\n\nEs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die gegenwärtigen und künftigen Sicherheitsbehörden im \nKosovo gegen das serbisch-jugoslawische Regime gerichtete Tätigkeiten eines Asylbewerbers vor oder nach \nseiner Ausreise zum Anlaß für asylrechtserhebliche Verfolgungsmaßnahmen nehmen.\n\n92\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner vertiefenden Klärung, ob die Kläger mit ihrem zur Begründung des \nAsylbegehrens hauptsächlich geltend gemachten Vorbringen zum \"Verfolgungsschicksal\" des Klägers zu 1) als \nAsylberechtigte hätten anerkannt werden können. \n\n93\n\nDie allgemeinkundigen und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vermitteln ein umfassendes \nBild von der Lage im Kosovo; eine weitere Aufklärung ist insoweit nicht erforderlich.\n\n94\n\nDie Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG, der wegen der entsprechenden Bescheidung durch das Bundesamt \nund vor dem Hintergrund der damaligen Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts, die eine Einbeziehung \ndes § 53 AuslG in den prozessualen Antrag nicht erforderlich machte, ebenfalls Verfahrensgegenstand ist. In \nBetracht kommen insoweit nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 der Bestimmung.\n\n95\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG setzt voraus, daß dem Betreffenden bei \neiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm \nzu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen \nMenschenrechten verletzt zu werden.\n\n96\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ \nBeil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 \nC 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE \n104, 265.\n\n97\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und \nindividuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n98\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, \nUrteile vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.\n\n99\n\nDerartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu beachten, daß Gefahren \ni.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt werden (§ 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres \nZusammenwirkens, \n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember \n1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR \n1995, 251; BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193,\n\n100\n\nist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort genannten Gefahren grundsätzlich \nnur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im \nZielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung \ngemäß § 54 AuslG zu gewähren. Danach erfaßt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise \nbetreffen. \n\n101\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., \nund vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nDVBl. 1999, 549.\n\n102\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und an sich \nauch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von \nAbschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \ngebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. \n\nEine solche Lage ist für die Kläger auch nicht etwa mit Blick auf eine denkbare und von der \nAbschiebungsandrohung mitumfaßte Abschiebung nach Belgrad mit Weiterreise in das Kosovo, wobei sie \nstaatlichen Zugriffen und sonstigen Anfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnten, zu bejahen. Zwar ist die \nRückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage \ndes Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und \njugoslawischen Staatsbürgern vom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 auf dem Luftwege von den \nnationalen Fluggesellschaften - und zwar nach Jugoslawien über den Flughafen Belgrad - durchgeführt worden. \nDer Europäische Rat hat jedoch der jugoslawischen Fluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-Staaten \nentzogen, wodurch Abschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach Jugoslawien auf der Grundlage des \nRückführungsabkommens nicht mehr möglich sind. Auf Veranlassung des nordrhein-westfälischen \nInnenministeriums sind den betreffenden Ausländern unter Aufhebung eventueller Abschiebehaft Duldungen \nerteilt worden. \n\n103\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom \n11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -.\n\n104\n\nAn dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts geändert. Sie schließt eine \nAbschiebung der Kläger in die Republik Serbien auf dem Luftweg über Belgrad, so daß ihnen dort oder auf \nihrem weiteren Wege in das Kosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen \nkönnten, aus. Die - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die \nRückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die Bundesrepublik Jugoslawien am \n10. September 1998 - so die Mitteilung des Bundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - \nveranlaßt keine andere Beurteilung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Bundesrepublik Jugoslawien \ndie Rückführung albanischer Volkszugehöriger in ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die \nAnwendung der Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde.\n\n105\n\nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß in der Zukunft Abschiebungen unmittelbar in das \nKosovo\n\n106\n\nvgl. zu entsprechenden Überlegungen \ndes Bundesinnenministeriums FAZ vom \n27. September 1999,\n\n107\n\nzu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine allgemeine extreme Gefahrenlage besteht, \nohne daß eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist. Wie dargestellt begründen bereits \ngegenwärtig die auf die Rückkehrer in das Kosovo voraussichtlich noch längere Zeit zukommenden Probleme \nkeine extremen und unzumutbaren Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/13-a-3871-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/13-a-3871-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306227","retrieved":"2026-07-09 03:34:07.479362+00:00"}}