{"status":"available","doknr":"OLD306226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.13A297.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"13 A 297/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, der 1985 die Approbation als Ärztin erteilt \nwurde, beantragte im September 1994 bei der Beklagten die \nAnerkennung der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\". Sie verwies \ndabei unter Vorlage entsprechender Zeugnisse auf ihren \nWeiterbildungsgang, der sich wie folgt darstellt: Vom 1. April \n1987 bis 31. März 1988 war sie als Assistenzärztin in der \northopädischen Abteilung des Krankenhauses \"M. H. \" in \nB. N. tätig. Vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 \narbeitete sie als Assistenzärztin im M. B. , \nAbteilung für Chirurgie, Fachbereich Allgemein- und \nAbdominalchirurgie. Seit dem 1. Juni 1991 war/ist sie als \nAssistenzärztin in der Praxis des Herrn K. , B. , einem \nArzt für Orthopädie, tätig. Diesem war von der Beklagten am \n18. Juni 1985 die Ermächtigung zur Weiterbildung im Gebiet \nOrthopädie erteilt worden; der Umfang der Ermächtigung betrug \n\"12 Monate Orthopädie bzw. 15 Monate 'freie Zeit' für das \nGebiet Allgemeinmedizin\". \n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. Oktober 1994 lehnte die Beklagte den \nAntrag auf Anerkennung der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" ab. \nDie von der Klägerin vorgelegten Unterlagen reichten für die \nAnerkennung zum Führen dieser Bezeichnung nicht aus. Nach der \nentsprechenden Satzung über die Durchführung der spezifischen \nAusbildung in der Allgemeinmedizin könnten aus der \northopädischen Weiterbildung im Krankenhaus und aus der \nTätigkeit bei einem niedergelassenen Orthopäden sechs Monate \nauf die geforderte Weiterbildung im Krankenhaus angerechnet \nwerden. Die Tätigkeit bei einem niedergelassenen Orthopäden \nkönne nicht auf die geforderte Weiterbildung angerechnet \nwerden. Mit der anrechnungsfähigen achtmonatigen Weiterbildung \nim Gebiet Chirurgie im Krankenhaus fehle der Klägerin somit \nnoch eine Weiterbildungszeit von zehn Monaten. Den Widerspruch \nder Klägerin, in dem diese auf die ihrem Arbeitgeber K. \nerteilte \"15-monatige Anerkennung in der Weiterbildung zum \nAllgemeinarzt\" verwies, wies die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 2. Januar 1995 zurück. Die Herrn \nK. erteilte Weiterbildungsermächtigung habe zum Erwerb \nder Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" keine Beziehung. Die \northopädische Weiterbildung der Klägerin könne nicht in einem \ngrößeren Umfang als sechs Monate angerechnet werden, weil die \nOrthopädie nach den einschlägigen Bestimmungen nicht zu den \nGebieten gehöre, bei denen im Hinblick auf die Ausübung der \nAllgemeinmedizin weitere Zeiten anrechnungsfähig seien. \n\n4\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund \nder Herrn K. erteilten Weiterbildungsermächtigung könne \ndie Ausbildung zur Praktischen Ärztin auch in seiner Praxis \nerfolgen. Mit Rücksicht auf europarechtliche Vorschriften \n(Richtlinie 86/457/EWG) sei es auch nicht erforderlich, daß \nder ausbildende Arzt über eine kassenärztliche Zulassung \nverfüge.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 14. Oktober 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n2. Januar 1995 zu verpflichten, ihr die \nGenehmigung zum Führen der Bezeichnung \n\"Praktisch Ärztin\" zu erteilen. \n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat geltend gemacht, die für die erstrebte Bezeichnung \n\"Praktische Ärztin\" erforderliche Ausbildung richte sich \n(allein) nach dem IV. Abschnitt des Heilberufsgesetzes in \nVerbindung mit den entsprechenden Satzungsbestimmungen und \ndürfe weder verwechselt noch vermengt werden mit der \nAusbildung zur Anerkennung der Facharztbezeichnung \nAllgemeinmedizin, die sich nach dem III. Abschnitt des \nHeilberufsgesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung \nrichte. Die Herrn K. erteilte Weiterbildungsermächtigung \nsei seinerzeit auf der Grundlage der damals geltenden \nWeiterbildungsordnung erteilt worden und betreffe im Hinblick \nauf \"Allgemeinmedizin\" eine fakultative Weiterbildungszeit. \nNach dem Heilberufsgesetz und den Bestimmungen ihrer Satzung \nüber die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin handele es sich bei der Praxis des Herrn \nK. schon deshalb nicht um eine taugliche \nAusbildungsstätte, weil dieser nicht als Kassenarzt zugelassen \nsei. \n\n10\n\nDurch Urteil vom 12. November 1997, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Die Klägerin erfülle die für die Erteilung des \nZeugnisses für die Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" \nerforderliche spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin \nnicht. Ihre Tätigkeit in der orthopädischen Praxis des Herrn \nK. könne keine Berücksichtigung finden. \n\n11\n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht die \nKlägerin geltend, auch wenn sich die Frage der notwendigen \nAusbildung nach dem IV. Abschnitt des Heilberufsgesetzes \nrichte, könne die Ausbildung auch bei einem Ausbilder \nabsolviert werden, der, wie Herr K. , neben der \nWeiterbildungsermächtigung für das Gebiet Orthopädie \nzusätzlich die Ermächtigung zur Weiterbildung im Bereich der \nAllgemeinmedizin habe. Ihre Tätigkeit in dessen Praxis sei \ndeshalb für die erforderliche Ausbildungszeit \nanrechnungsfähig. Auch in einer orthopädischen Praxis tauchten \nimmer wieder \"allgemeinmedizinische Fragen\" auf, so daß dort \nund gerade auch in der Praxis des Herrn K. eine über die \nreine Orthopädie hinausgehende ärztliche Tätigkeit stattfinde. \nDie Weiterbildungsermächtigung für Herrn K. belege vor \ndem Hintergrund, daß in Umsetzung der EG-Richtlinie für die \nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin seinerzeit \nnicht genügend geeignete Ärzte zur Verfügung gestanden hätten, \ndaß er gewissermaßen \"fachfremd\" in Allgemeinmedizin \nweiterbilden dürfe. Wenn aber eine Weiterbildungsstätte und \nder darin tätige, zur Weiterbildung ermächtigte Arzt bereits \nfür kompetent und geeignet erachtet werde, sogar einen Teil \nder Weiterbildung zum Gebietsarzt zu übernehmen (III. \nAbschnitt des Heilberufsgesetzes), so sei dieser erst recht \nbefugt, Weiterbildungen zu betreuen, die den insoweit \ngeringeren Anforderungen (IV. Abschnitt des \nHeilberufsgesetzes) entsprächen. Immerhin habe sie sich im \nVertrauen auf die Weiterbildungsermächtigung ihres Ausbilders \nK. sehr lange Zeit im Gebiet der Allgemeinmedizin \nweitergebildet. Die Ablehnung der Genehmigung zur Führung der \nBezeichnung \"Praktische Ärztin\" sei auch nicht mit Art. 12 GG \nvereinbar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil nur noch \nderjenige Arzt, der mindestens \"Praktischer Arzt\" sei, eine \nKassenzulassung erlangen könne. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie macht geltend, da es sich bei der Praxis des Herrn \nK. nicht um eine Kassenpraxis handele, könne \ndahingestellt bleiben, ob es sich um eine Praxis handele, die \nden Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin \nentspreche (§ 52 Abs. 3 HeilBerG). Bei der Weiterbildung nach \nAbschnitt III des Heilberufsgesetzes mit dem Ziel des Erwerbs \neiner Facharztanerkennung und der spezifischen Ausbildung in \nder Allgemeinmedizin nach Abschnitt IV des Heilberufsgesetzes \nhandele es sich um nicht miteinander zu verwebende \nRegelungsbereiche. Die Klägerin könne deshalb auch keinen \nZusammenhang zwischen diesen Weiterbildungs- bzw. \nAusbildungsbereichen konstruieren. Die \nWeiterbildungsermächtigung für Herrn K. sei seinerzeit \nnach den Möglichkeiten der damals geltenden \nWeiterbildungsordnungen, Stand vor Ende 1984, gewährt worden. \nGrundsätzlich könne eine orthopädische Praxis auch nicht der \nAnforderung an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen. \nDie Tätigkeit der Klägerin in der Praxis des Herrn K. \nhabe sich auch nicht auf den Kernbereich der Weiterbildung im \nGebiet Allgemeinmedizin bezogen. Die von der Klägerin \nvorgelegten Zeugnisse bescheinigten dieser \"lediglich\" \nKenntnisse und Erfahrungen, die dem orthopädischen bzw. \nchirurgischen Bereich zuzuordnen seien; der Klägerin fehlten \naber die für jede allgemeinmedizinische Tätigkeit typischen \nKenntnisse und Erfahrungen. \n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der \nBezeichnung \"Praktische Ärztin\" bzw. auf Ausstellung eines zu \ndieser Bezeichnung berechtigenden Zeugnisses. \n\n21\n\nDas Begehren der Klägerin richtet sich nach §§ 52 ff. (IV. \nAbschnitt) Heilberufsgesetz - HeilBerG - in der Fassung vom \n27. April 1994 (GV NRW S. 204), vor dem für die \nVerpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung zuletzt geändert durch Gesetz vom \n20. April 1999 (GV NRW S. 154, 155). \n\n22\n\n§ 52 Abs. 1 HeilBerG, der auch die ihm nachfolgenden \nBestimmungen im IV. Abschnitt des Gesetzes beeinflußt, nimmt \nBezug auf die Richtlinie 86/457/EWG des Rates der Europäischen \nGemeinschaften vom 15. September 1986. Diese Richtlinie ist \nzwar nicht mehr existent, weil sie durch Artikel 44 der sog. \n\"Ärzte-Richtlinie\" 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. \nNr. L 165/1) aufgehoben worden ist. Für das Begehren der \nKlägerin hat dies jedoch keine entscheidende Bedeutung, da die \nArtikel-Bestimmungen der Richtlinie 86/457/EWG nunmehr nahezu \nwortgleich - mit den entsprechenden redaktionellen \nAnpassungen - als Artikel 30 ff. (Titel IV) in der Richtlinie \n93/16/EWG enthalten sind. Gleiches gilt bezüglich der zur \nAusführung der EG-Richtlinie erlassenen und auf der \nErmächtigungsgrundlage des § 55 HeilBerG beruhenden Satzung \nder Beklagten 'über die Durchführung der spezifischen \nAusbildung in der Allgemeinmedizin' - Satzung -. Diese galt \nzum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide in der \nFassung vom 5. Mai 1990 und gilt jetzt in der nahezu \nwortgleichen Fassung vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW S. 1631), \ndurch die die Satzung von Mai 1990 aufgehoben worden ist. \n\n23\n\nNach § 52 Abs. 2 HeilBerG erfolgt die spezifische \nAusbildung in der Allgemeinmedizin in einer mindestens \ndreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der \nAufsicht der zuständigen Behörden. Nach § 52 Abs. 7 HeilBerG \nerhält bis zum 31. Dezember 1995 auch derjenige ein zur \nBezeichnung \"Praktischer Arzt\" oder \"Praktische Ärztin\" \nberechtigendes Zeugnis, der abweichend davon eine mindestens \nzweijährige spezifische Ausbildung nachweist, soweit auch die \nBerechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im \nGeltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt; die in § 52 \nAbs. 3 HeilBerG genannten Mindestzeiten dürfen dabei nicht \nunterschritten werden. Eine zweijährige Weiterbildungszeit war \nauch in § 1 Satz 2 der im Zeitpunkt der Stellung des Antrags \nauf die Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" im September 1994 \ngeltenden Satzung festgeschrieben.\n\n24\n\nEine den einschlägigen Gesetzes- und Satzungsbestimmungen \nentsprechende zweijährige Weiterbildungszeit kann die Klägerin \nnicht nachweisen.\n\n25\n\nNach dem wegen des Prinzips des Vorrangs des Gesetzes vor \nden entsprechenden Satzungsbestimmungen prinzipiell \nvorrangigen § 52 Abs. 3 HeilBerG sind für die Ausbildung in \nder Allgemeinmedizin nachzuweisen mindestens sechs Monate in \nzugelassenen Krankenhäusern (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 \nHeilBerG), mindestens sechs Monate in Praxen von \nkassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder \nin anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der \nAllgemeinmedizin entsprechen (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 \nHeilBerG) und höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen \nEinrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich \nmit Allgemeinmedizin befassen und hierfür von der \nBezirksregierung zugelassen worden sind (§ 52 Abs. 3 Satz 3 \nNr. 3 HeilBerG). Berücksichtigungsfähig sind nach § 52 Abs. 3 \nSatz 4 HeilBerG dabei insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, \nChirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie \nKinderheilkunde; eine Anrechnungsfähigkeit einer Aus-\n/Weiterbildung in diesen gesetzlich vorgegebenen Gebieten \n- sowie in weiteren, im Heilberufsgesetz nicht genannten \nGebieten - sehen auch die Satzungen der Beklagten in ihrem § 1 \nAbs. 3 vor. Die Orthopädie, aus der die Klägerin wegen ihrer \nTätigkeit bei dem Orthopäden K. Weiterbildungszeiten \nangerechnet haben möchte, gehört nicht zu den nach § 52 Abs. 3 \nSatz 4 HeilBerG bzw. § 1 Abs. 3 der Satzungen der Beklagten \nberücksichtigungsfähigen Gebieten. \n\n26\n\nBedenken gegen die Nichteinbeziehung der Orthopädie in die \nAufzählung der berücksichtigungsfähigen Gebiete bestehen \nnicht. Die Festlegung der für die spezifische Ausbildung in \nder Allgemeinmedizin berücksichtigungsfähigen Gebiete ist \nAusdruck des gesetzgeberischen Ermessens; für die \nentsprechenden Satzungsbestimmungen folgt der \nEntscheidungsrahmen der Beklagten aus § 52 Abs. 3 Sätze 5, 6, \n§ 55 HeilBerG. Daß die ärztliche Tätigkeit in der Orthopädie \nund die in der Allgemeinmedizin generell in einer solchen Art \nund Weise gleichartig sind, daß die Nichterwähnung der \nOrthopädie in § 52 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG offenkundig \nfehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. In einer orthopädischen \nPraxis stehen bei der hier gebotenen generalisierenden \nBetrachtung nicht - jedenfalls nicht in dem notwendigen Umfang \nund in der erforderlichen Bandbreite - die ärztlichen \nTätigkeiten an, die den Kernbereich der Allgemeinmedizin \nausmachen. \n\n27\n\nZwar findet sich weder im Heilberufsgesetz noch in den EG-\nRichtlinien 86/457/EWG oder 93/16/EWG eine konkrete Definition \ndieser beiden Gebiete; insoweit kann aber, zumal die \nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Weiterbildung \ni.S.d. Heilberufsgesetzes ist (vgl. § 52 Abs. 1 HeilBerG), zur \nKonkretisierung und Abgrenzung auf die entsprechenden \nBegriffsdefinitionen in der Weiterbildungsordnung der \nBeklagten abgestellt werden, wobei auch zum Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides bereits die heute geltende \nWeiterbildungsordnung der Beklagten vom 31. Oktober \n1992/23. Oktober 1993 (MBl. NRW 1994, 1536) einschlägig war. \nDanach umfaßt die Allgemeinmedizin die gesundheitlichen \nAspekte des gesamten menschlichen Lebensbereichs, die \nKrankheitserkennung und -behandlung der Patienten, unabhängig \nvon Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Dazu \ngehören die Erkennung und Bewertung psychosomatischer \nErkrankungen und psychosozialer Zusammenhänge, die Vorsorge \nund Gesundheitsführung, die Früherkennung von Krankheiten, die \nBehandlung lebensbedrohlicher Zustände, die ärztliche \nBetreuung von Familien, von chronisch Kranken und von alten \nMenschen, die Erkennung und Behandlung von milieu- und \numweltbedingten Schäden, die Einleitung von \nRehabilitationsmaßnahmen sowie die Integration der \nmedizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken \nund in Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärztinnen oder \nÄrzten anderer Gebiete, Ärztinnen oder Ärzten in \nKrankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens \n(vgl. Abschnitt I Nr. 1 WO 1994; vgl. auch RdErl d. MAGS vom \n17. Juni 1991, MBl. NRW S. 1063). Die Orthopädie umfaßt \ndemgegenüber die Prävention, Erkennung und Behandlung von \nangeborenen und erworbenen Formveränderungen und \nFunktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und \nVerletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die \nRehabilitation (vgl. Abschnitt I Nr. 29 WO 1994). \n\n28\n\nDie das Gebiet der Allgemeinmedizin ausmachenden ärztlichen \nTätigkeiten sind bei der Klägerin, bezogen auf ihre \nAssistentenzeit in der orthopädischen Praxis des Herrn \nK. , nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung \nder Herrn K. erteilten Weiterbildungsermächtigung. Zwar \nkommt insoweit - anders als die Beklagte meint - dem Umstand, \ndaß sich diese Weiterbildungsermächtigung nicht ausdrücklich \nauf die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach \nAbschnitt IV des Heilberufsgesetzes bezieht, keine Bedeutung \nzu, weil der Abschnitt IV des Heilberufsgesetzes erst 1989 in \ndas Gesetz eingefügt worden ist, die \nWeiterbildungsermächtigung für Herrn K. aber vom \n18. Juni 1985 datiert und sich deshalb im Wortlaut nicht auf \ndie - später eingeführte - spezifische Ausbildung in \nAllgemeinmedizin beziehen kann. Nach § 52 Abs. 5 HeilBerG muß \naber über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der \nspezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin von der \njeweiligen Ausbildungsstelle eine Bescheinigung erteilt \nwerden, aus der im Falle des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HeilBerG \nhervorgehen muß, daß sich die Ausbildung auf die Erkennung und \nBehandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des \nsozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten \nauf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten \nund auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt \nhat. Dieses Spektrum ärztlicher Tätigkeit in der \nAllgemeinmedizin ist aus dem von der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren vorgelegten Zeugnis des Herrn K. \nvom 17. Mai 1994 nicht ersichtlich. Das Zeugnis beschreibt \nFähigkeiten und Fertigkeiten der Klägerin bezogen auf die \northopädische Praxis, enthält aber keine Aussage i.S.d. § 52 \nAbs. 5 HeilBerG über Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin \nin den Bereichen, die nach der Begriffsdefinition zum \nKernbereich der Allgemeinmedizin zählen. Daß, wie die Klägerin \ngeltend macht, in einer orthopädischen Praxis im allgemeinen \nund wegen der vielschichtigen Hinterfragung der Gründe für die \neine orthopädische Behandlung erfordernden Leiden der \nPatienten in der Praxis des Herrn K. im besonderen auch \n\"allgemeinmedizinische Fragen\" anstehen, reicht insoweit auch \nvor dem Hintergrund, daß der Begriff der Allgemeinpraxen nach \nArtikel 2 der EG-Richtlinie 86/457/EWG weit ausgelegt werden \nsollte, \n\n29\n\nvgl. dazu LT-Drucks. 10/4796, S. \n12,\n\n30\n\nnicht. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin \nnicht dargetan worden, daß derartige Fragen in der \northopädischen Tätigkeit in einem solchen Ausmaß anstehen, daß \nim Rahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 2 HeilBerG eine Gleichstellung \nder Tätigkeit als Orthopäde mit der eines Arztes für \nAllgemeinmedizin gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für das \nVorbringen der Klägerin, sie nehme regelmäßig am ärztlichen \nNotfalldienst teil und habe Vertretungsdienste für Ärzte \ngemacht. Angesichts dieser schon zahlen- und zeitmäßig \ngeringen Fälle kann nicht davon ausgegangen werden, die \nKlägerin habe vor Erlaß des Widerspruchsbescheides dabei \nhinreichende und nach der Definition ausreichende Kenntnisse \nin Allgemeinmedizin erworben und überwiegend den Kern dieses \nBereichs charakterisierende Tätigkeiten verrichtet. \n\n31\n\nEine andere Beurteilung der Frage der Anrechnungsfähigkeit \nder Assistententätigkeit der Klägerin bei dem Arzt für \nOrthopädie K. ist auch nicht im Hinblick auf die diesem \nerteilte Weiterbildungsermächtigung vom 18. Juni 1985 geboten. \nDie Weiterbildungsermächtigung bezieht sich ausdrücklich auf \n\"das Gebiet ORTHOPÄDIE\" und beinhaltet angesichts dieser \nGebiets-Konkretisierung schon begrifflich keine \nWeiterbildungsermächtigung für das Gebiet Allgemeinmedizin. \nZwar ist die Herrn K. erteilte \nWeiterbildungsermächtigung insofern mißverständlich, als sie \nden Umfang der Ermächtigung mit \"12 Monate Orthopädie bzw. 15 \nMonate 'freie Zeit' für das Gebiet ALLGEMEINMEDIZIN\" \nbeschreibt und der Begriff 'freie Zeit' in der \nWeiterbildungsordnung 1977 der Beklagten (vgl. dort Anlage I \nNr. 1) nicht enthalten ist, sondern dort geregelt war, daß die \nWeiterbildungszeit u.a. \"1 Jahr 3 Monate in Allgemeinmedizin \noder in einem anderen Gebiet nach freier Wahl\" betrug. Die \nBeklagte hat überzeugend dargelegt, daß damit lediglich die \nAbleistung eines sog. fakultativen Teils - wenn er in der \nOrthopädie absolviert wird - im Rahmen der Weiterbildung im \nGebiet \"Allgemeinmedizin\" gemeint war. Daß die Klägerin nach \nihrem Bekunden auf die Aussage des Herrn K. , auch im \nGebiet Allgemeinmedizin zur Weiterbildung ermächtigt zu sein, \nvertraut und die Weiterbildungsermächtigung erst später \neingesehen hat, ist dabei unerheblich, weil es insoweit nur \nauf objektive Gegebenheiten, nicht aber auf subjektive \nVorstellungen ankommt. Selbst wenn aber die Herrn K. \n1985 erteilte Weiterbildungsermächtigung auch auf das Gebiet \nAllgemeinmedizin bezogen würde, käme für die Klägerin eine \nAnrechnung der bei ihm absolvierten Tätigkeit für eine \nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nicht in \nBetracht. § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 HeilBerG bzw. § 1 \nAbs. 2 der entsprechenden Satzung der Beklagten legen sowohl \ndie Mindestausbildungszeit als auch die Ausbildungsstätten \nverbindlich fest. Das Gebiet der Orthopädie ist dabei - wie \nbereits ausgeführt - weder in § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 noch in \n§ 52 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG genannt. Eine Anrechnungsfähigkeit \nder Tätigkeit der Klägerin bei dem Arzt für Orthopädie \nK. käme deshalb nur nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung \nder Beklagten in Betracht, wonach auf die Weiterbildung für \ndie Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" sechs Monate \"in einem \nanderen Gebiet\" anrechnungsfähig sind. Eine Anrechnung dieser \nTätigkeit scheidet aber, wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, schon deshalb aus, weil bereits die Tätigkeit \nder Klägerin in der orthopädischen Abteilung des Krankenhauses \nM. H. in B. N. nach diesen Bestimmungen mit \nsechs Monaten berücksichtigt worden ist. \n\n32\n\nAngesichts der Wertung, daß es sich bei der Praxis des \nHerrn K. nicht um eine den Anforderungen an die Ausübung \nder Allgemeinmedizin entsprechende Praxis i.S.d. § 52 Abs. 3 \nSatz 3 Nr. 2 (2. Variante) HeilBerG handelt, kann dahinstehen, \nob es sich auch deshalb nicht um eine taugliche \nAusbildungsstätte handelt bzw. gehandelt hat, weil Herr \nK. nicht kassenärztlich zugelassen war. Infolgedessen \nkann auch dahinstehen, ob mit dem Tatbestandsmerkmal der \nkassenärztlichen Zulassung in § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 \nHeilBerG eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie \n86/457/EWG des Rates erfolgt ist, die in ihrem Artikel 2 \nAbs. 1 Buchst. c) von einer praktischen Ausbildung \"in \nzugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für \nErstbehandlung\" spricht, eine kassenärztliche Zulassung aber \nnicht ausdrücklich erwähnt. Da die spezifische Ausbildung in \nder Allgemeinmedizin im Heilberufsgesetz in einem \neigenständigen Abschnitt mit die Ausbildungserfordernisse \nkonkretisierenden Bestimmungen geregelt ist und die Praxis des \nArztes K. nicht als taugliche Praxis i.S.d. § 52 Abs. 3 \nSatz 3 Nr. 2 HeilBerG angesehen werden kann, kann des weiteren \ndahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - eine nach Abschnitt \nIII des Heilberufsgesetzes in Verbindung mit der \nWeiterbildungsordnung erteilte Weiterbildungsermächtigung für \ndas Gebiet der Allgemeinmedizin als Minus die Berechtigung zur \nspezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach §§ 52 ff. \nHeilBerG umfaßt. \n\n33\n\nDaß die Klägerin ein Zeugnis zur Berechtigung zum Führen \nder Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" auch nicht nach den \nderzeit geltenden Bestimmungen, die vor dem Hintergrund der \nfür Verpflichtungsklagen maßgebenden Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zu \nberücksichtigen sind, erhalten kann, ist unstreitig. Wenn der \nin § 52 Abs. 7 HeilBerG genannte Zeitpunkt des 31. Dezember \n1995, bis zu dem eine mindestens zweijährige spezifische \nAusbildung in der Allgemeinmedizin nachgewiesen werden mußte, \naußer acht bleibt, gilt gem. § 52 Abs. 2 HeilBerG das \nErfordernis einer spezifischen Ausbildung in einer mindestens \ndreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit. Daß die \nKlägerin auf der Grundlage dieser Ausbildungszeit und unter \nBerücksichtigung der Ausbildungserfordernisse nach § 52 Abs. 3 \nHeilBerG die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung \n\"Praktische Ärztin\" (inzwischen) erfüllt, ist von ihr nicht \ngeltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. \n\n34\n\nDie Versagung des zum Führen der Bezeichnung \"Praktische \nÄrztin\" berechtigenden Zeugnisses begegnet auch im Hinblick \nauf Art. 12 GG keinen Bedenken; dies gilt auch im Hinblick auf \ndas sog. \"Kassenarzt\"-Urteil des Bundessozialgerichts vom \n25. November 1998 - B 6 KA 58/97 R -. Bei § 52 Abs. 6 HeilBerG \nhandelt es sich, da die ärztliche Tätigkeit im Grundsätzlichen \nnicht tangiert wird, um eine Bestimmung der \n B e r u f s a u s ü b u n g , \n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, \n125, 167; Urteil vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377.\n\n36\n\nDie Klägerin ist nicht von vornherein und generell von der \nEintragung in das Arztregister für Vertragsärzte \nausgeschlossen, weil § 95a Abs. 4 SGB V die Voraussetzungen \nzur Eintragung auch als erfüllt ansieht, wenn der Arzt \naufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der \nRichtlinie 86/457/EWG des Rates der EG bis zum 31. Dezember \n1995 die Bezeichnung \"Praktischer Arzt\" erworben hat. Gegen \nBerufsausübungsregelungen bestehen zudem verfassungsrechtlich \nkeine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls \nsie zweckmäßig erscheinen lassen. Dieses Kriterium ist im \nvorliegenden Fall zu bejahen. Die EG-Richtlinie 86/457 (jetzt: \nArt. 30 ff. der EG-Richtlinie 93/16) verfolgt(e) u.a. das \nZiel, die Ausbildung von niedergelassenen Ärzten zu verbessern \nund die Attraktivität des Berufsfeldes des Praktischen Arztes \nzu steigern. Die Verbesserung der allgemeinmedizinischen \nAusbildung und eine bessere Anpassung des Praktischen Arztes \nan seine besondere Funktion sollte dazu beitragen, die \nTätigkeit des Praktischen Arztes aufzuwerten und die ärztliche \nVersorgung vor allem insofern zu verbessern, als die \nInanspruchnahme von Fachärzten sowie von Laboratorien und \nsonstigen hochspezialisierten Einrichtungen und Ausrüstungen \nauf einer selektiveren Grundlage erfolgen würde. Mit der \nBezeichnung \"Praktische Ärztin\", die abhängig ist von einer \nspezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, wird eine \ngrößere Erkennbarkeit der Qualifikation des Arztes bewirkt, \nweil die Patienten davon ausgehen, daß mit dieser Bezeichnung \nüber die normale Ausbildung hinausgehende Kenntnisse und \nErfahrungen im Bereich der Allgemeinmedizin verbunden sind. \nDie Vorschrift des § 52 Abs. 6 HeilBerG dient damit letztlich \ndem Schutz des Patienten, der schon generell die \nBerufsausübung einschränkende Regelungen rechtfertigt und der \nes auch mit Blick auf Art. 12 GG rechtfertigt, demjenigen die \nbesondere Bezeichnung \"Praktischer Arzt\" zu verwehren, der die \ndafür gesetzlich vorgesehene Ausbildung nicht absolviert hat. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/13-a-297-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/13-a-297-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306226","retrieved":"2026-07-09 03:34:07.381273+00:00"}}