{"status":"available","doknr":"OLD306229","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.10A606.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"10 A 606/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Eintragung einer \nWohnsiedlung in die Denkmalliste.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ist \nEigentümerin von drei- und viergeschossigen Mietwohnhäusern in \nG. -H. . Sie hat die Häuser als einheitliche \nSiedlung geplant und in den Jahren 1953/54 errichtet. Die \nSiedlung umfaßt ungefähr 220 Wohnungen. Sie ist zwischen \nF. straße, D. straße, H. straße und \nH. weg angelegt. Die Wohnhäuser sind um einen \nSportplatz im Westen und einen Marktplatz im Südosten (Ecke \nH. straße/D. straße) gruppiert. Die Häuser sind \nzum Teil zu jeweils zwei Häusern mit der Schmalseite versetzt \naneinander gebaut. Zum Teil sind sie in der Form eines \"L\" \neinander zugeordnet und durch Balkone miteinander verbunden. \nDie Fassaden sind mit einem klinkerähnlichen Vormauerstein \nverkleidet. Die Häuser sind flach gedeckt. Das Flachdach kragt \nweit aus. Die Häuser haben vorspringende Balkone. Die \nFreiflächen zwischen den Häusern sind als Grünanlage \ngestaltet. Sie ist von Fußwegen durchzogen. Zur Siedlung \ngehört ein teilweise siebengeschossiges Gebäude (D. straße \n52) am Rande des Marktplatzes. Es ist ebenfalls im \nZusammenhang mit den anderen Häusern der Siedlung errichtet \nworden. Insbesondere die Fassade ist in späteren Jahren stark \nverändert worden.\n\n4\n\nDer Beklagte beabsichtigte, die Siedlung als Baudenkmal in \ndie Denkmalliste der Stadt G. einzutragen. Der \nBeigeladene stimmte der Eintragung zu, wies aber darauf hin, \ndas Gebäude D. straße 52 sei wegen seiner starken \nVeränderungen nicht denkmalwert. Im übrigen sei die Siedlung \nbedeutend für die Stadt G. . Sie sei ein \nqualitätvolles Beispiel der Architektur der fünfziger Jahre in \nDeutschland. Aus ihrer Entstehungsgeschichte seien \nErkenntnisse zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte des \nStadtteils H. in G. zu gewinnen. Sie sei eine \nprägnante und das Stadtbild prägende Einheit. \n\n5\n\nDer Beklagte hörte die Klägerin zu der beabsichtigten \nEintragung an. Die Klägerin widersprach ihr: Die Siedlung habe \nkeinen Denkmalwert.\n\n6\n\nDer Beklagte trug die Siedlung am 16. Juni 1994 mit der \nKurzbezeichnung \"Siedlung D. straße\" und den Gebäuden \nH. weg 1-7 (ungerade) und 2-24 (gerade), \nD. straße 40-50 (gerade) sowie H. straße 2-18 \n(gerade) einschließlich der dazugehörigen Freiflächen als \nBaudenkmal in die Denkmalliste der Stadt G. ein. \nDurch Bescheid vom 17. Juni 1994 gab er die Eintragung der \nKlägerin bekannt.\n\n7\n\nDie Klägerin legte Widerspruch ein. Sie machte geltend: Die \nSiedlung weise keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen \nkönnten, sie als Denkmal unter Schutz zu stellen. Sie sei \nseinerzeit mit dem geringst möglichen Aufwand errichtet \nworden. Besondere Planungskonzepte hätten die Architekten \nnicht verwirklicht. Als Folge davon zeichneten sich alle \nHäuser durch eine eintönige Gestaltung und eine nur sehr \neinfache, geradezu primitive Bauweise aus. Die Häuser \nerforderten immer wieder und in zunehmend kürzeren Abständen \nReparaturen. Sie werde in den nächsten Jahren grundsätzliche \nbauliche Änderungen vornehmen müssen, um die Wohnungen weiter \nvermieten zu können. Die Siedlung mache zwar einen \nfreundlichen Eindruck. Er beruhe aber nicht auf der Planung \nder Architekten. Sie - die Klägerin - habe in der Siedlung \nviel Grün angepflanzt, um den tristen baulichen Zustand der \nHäuser zu mildern. Die ursprünglichen Fenster und den größten \nTeil der Haustüren habe sie erneuert.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung Münster holte eine ergänzende \nStellungnahme des Beigeladenen ein. Darin führte er aus: An \ndie Ausführung der Siedlung seien besondere Ansprüche gestellt \nworden. Dies werde in verschiedenen Details, aber auch im \nGesamtplan der Siedlung deutlich. Dadurch hebe sie sich von \nder \"typischen\" einfacheren Siedlung der fünfziger Jahre ab. \nDieser frühe Gestaltungsanspruch finde eine mögliche Erklärung \nin dem Wunsch, die mit der Siedlung am Marktplatz neu \nentstehende Mitte des Stadtteils H. wirkungsvoll zu \nprägen. Die Siedlung sei südlich des alten Ortskerns auf der \nletzten großen Freifläche der früheren H. Mark \nentstanden. Durch sie sei die frühere H. Mark mit dem \nalten Kern im Norden homogen zusammengewachsen. Der Marktplatz \nan der Kreuzung D. straße/H. straße sei im Zuge \ndes Siedlungsbaus in einer für die fünfziger Jahre typischen \nWeise gestaltet worden. Siedlung und Marktplatz seien \nmiteinander geplant und entstanden. Sie seien ein wesentlicher \nBeitrag sowohl zur städtebaulichen Entwicklung als auch zum \nWiederaufbau des Stadtteils H. , der im Zweiten Weltkrieg \nstark zerstört worden sei. Das Innere der Häuser entspreche \nden wohnungsreformerischen Vorstellungen der fünfziger Jahre. \nDas wohnungsreformerische Konzept setze sich in der \nAußengestaltung fort. Durch quergestellte, kürzere Häuser \nseien die Freiräume zwischen den Zeilenbauten zu ruhigen, \nbegrünten Innenhöfen geworden. Dem Augenschein nach weise die \nSiedlung keine Schäden auf, die zum Untergang des Denkmalwerts \nführten. Im Gegenteil schienen die Gebäude nach vierzig Jahren \ngut und wenig verändert instand zu sein. Der Austausch der \nursprünglichen Fenster gegen neuere Fenster mindere zwar den \nDenkmalwert, lasse ihn aber nicht untergehen. Viele \nFlurfenster seien noch im Original erhalten. An einzelnen \nGebäuden seien die originalen Haustüren noch vorhanden.\n\n9\n\nUnter Verwertung dieser Stellungnahme wies die \nBezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin durch \nBescheid vom 25. August 1995 zurück.\n\n10\n\nMit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ihren \nVortrag aus dem Widerspruchsverfahren weiter vertieft und \nhervorgehoben: Würden die Wohnhäuser unter Denkmalschutz \ngestellt, könnten sie nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet \nund damit nicht mehr wirtschaftlich vermietet werden. Balkone, \nDächer, Fenster und Türen sowie die Fassaden der Häuser \nbedürften tiefgreifender Sanierung. Sie werde in die \nDenkmalsubstanz eingreifen und deshalb nicht genehmigt werden. \nDie Siedlung umfasse etwa ein Drittel ihres gesamten \nWohnungsbestandes. Ihre Eintragung in die Denkmalliste käme \neiner wirtschaftlichen Vernichtung gleich. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n17. Juni 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 25. August \n1995 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat auf Anfrage des Gerichts eine Flurkarte vorgelegt, \nin dem der Umfang der Siedlung und die als Denkmal geschützten \nGebäude rot gekennzeichnet sind. Hierzu hat er ergänzend \nausgeführt: Die nicht gekennzeichneten Gebäude innerhalb der \nSiedlung seien nicht denkmalwert. Soweit nach dem \nWiderspruchsbescheid \"An- und Einbauten im o.g. Bereich, die \naus der Zeit nach 1956 stammen\", von der Unterschutzstellung \nausgenommen seien, handele es sich neben den nicht \ngekennzeichneten Gebäuden um Details, die im Lageplan nur \nschwer zu markieren gewesen seien, nämlich um Laternen, \nUmspannkästen und vieles mehr, das durch den technischen \nFortschritt in der Zeit seit 1956 eingebracht worden sei.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat in der \nmündlichen Verhandlung die Unterschutzstellung der streitigen \nSiedlung weiter erläutert.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer zugelassenen Berufung verweist die \nKlägerin auf ihren Vortrag erster Instanz und die Ausführungen \nin ihrem Zulassungsantrag. Dort hat sie geltend gemacht: Das \nVerwaltungsgericht habe die Ausführungen des Beigeladenen \nkritiklos übernommen, es handele sich bei der streitigen \nSiedlung um einen typischen Massenwohnungsbau, der nicht nur \nfür G. , sondern darüber hinaus auf Landes- und \nBundesebene einmalig sei. In den fünfziger Jahren habe es in \neiner Vielzahl von Fällen Wohnsiedlungsbau gegeben. Daß keine \nandere Siedlung so ausdrucksstark, qualitätsvoll gebaut und \ngut erhalten sei wie die streitige Siedlung, habe das \nVerwaltungsgericht nicht belegt. Welche Siedlungen es zum \nVergleich herangezogen habe, habe es nicht offen gelegt. Das \nVerwaltungsgericht entnehme die Ausdrucksstärke den \nvorkragenden Flachdächern, der Verblendung mit \nklinkerähnlichem Vormauerstein, den großflächigen Fenstern mit \nursprünglich schmalen Fensterprofilen, den Verzierungen der \nFensterbrüstungen in den Treppenhäusern sowie den Balkonen. \nVorkragende Flachdächer seien nicht typisch für diese Zeit. \nSie seien bereits in den zwanziger und dreißiger Jahren \nverwendet worden, und zwar überwiegend bei dem Bau von \nBahnhöfen und ähnlichem. Die Verblendung mit \"klinkerähnlichem \nVormauerstein\" sei ebenfalls nicht zeittypisch. Welleternit \nsei zwar damals modern gewesen, nämlich gerade erst erfunden \nworden. Dennoch handele es sich um einen ganz normalen \nBaustoff. Die Balkone seien wegen ihrer geringen Größe \nmöglicherweise zeittypisch. Denn nur im Massenwohnungsbau \nseien Balkone solcher Größe verwirklicht worden. Dies \nrechtfertige es jedoch nicht, die gesamte Siedlung unter \nSchutz zu stellen. Unzutreffend sei die weitere Annahme, die \nSiedlung verfüge über ein gelungenes städtebauliches Konzept, \ndas durch die aufgelockerte Anordnung der Gebäude, die \nFußwege, welche die Häuser verbänden, sowie die begrünten \nInnenhöfe mit der Möglichkeit zum Spielen und Aufenthalt \ngeprägt werde. Begrünte Innenhöfe seien weder geplant noch \ngebaut worden. Das Verwaltungsgericht habe ein Denkmal für den \nMassenwohnungsbau der Mitte der fünfziger Jahre angenommen. \nDer Beklagte sei noch davon ausgegangen, die Siedlungshäuser \nzeigten den Stil der frühen fünfziger Jahre. Hierin liege ein \nerheblicher Unterschied. Mitte der fünfziger Jahre sei bereits \nanders und weit aufweniger gebaut worden als zum Zeitpunkt der \nPlanung im Jahre 1952. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. \n\n24\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat im \nZulassungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. \nEr verteidigt darin die Unterschutzstellung der Siedlung und \nvertieft die Gründe hierfür. Insbesondere hebt er nochmals \nhervor, die Siedlung sei bedeutend für Städte und Siedlungen, \nhier für G. und seinen Ortsteil H. .\n\n25\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) und der \nBezirksregierung Münster (ein Heft).\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Eintragung der \n\"Siedlung D. straße\", bestehend aus den Häusern \nH. weg 1 bis 7 (ungerade) und 2 bis 24 (gerade), \nD. straße 40 bis 50 (gerade), H. straße 2 bis 18 \n(gerade) einschließlich der dazugehörigen Freiflächen als \nBaudenkmal in die Denkmalliste der Stadt G. , der \nKlägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 17. Juni \n1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 25. August 1995, ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist \nhinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Dies hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Welche Gebäude unter \nder Kurzbezeichnung \"Siedlung D. straße\" im einzelnen zu \nverstehen sind, ist in der Eintragung selbst durch Bezeichnung \ndieser Gebäude mit Straße und Hausnummer eindeutig \nbeschrieben. Bestandteil der Eintragung ist ferner eine \nFlurkarte. In ihr sind die Gebäude eingetragen. Soweit sie von \nder Eintragung erfaßt werden sollen, sind sie zusätzlich rot \ngekennzeichnet. Die Flurkarte umgrenzt zugleich mit einer \nroten Linie die drei Flurstücke, die in der Eintragung mit \nihrer Flurstücksnummer bezeichnet sind. Damit ist zugleich \nfestgelegt, was mit den dazugehörigen Freiflächen gemeint ist, \nnämlich die nicht überbauten Teile dieser Flurstücke. Daraus \nergibt sich umgekehrt, daß die weiteren aufstehenden Gebäude \ninnerhalb des rot umrandeten Bereichs von der Eintragung nicht \nerfaßt werden sollen. Dazu gehört insbesondere das teilweise \nsiebengeschossige Gebäude D. straße 52. Es hat aufgrund \nspäterer Veränderungen seinen Denkmalwert eingebüßt. Im \nWiderspruchsbescheid werden ferner als nicht denkmalwert \"An- \nund Einbauten im o.g. Bereich\" eingestuft, \"die aus der Zeit \nnach 1956 stammen\". Diese Umschreibung nimmt der Eintragung \nnicht ihre hinreichende Bestimmtheit. Die Bezirksregierung hat \ndiese Formulierung der Stellungnahme des Beigeladenen \nentnommen, die dieser zum Denkmalwert der einzelnen Objekte \ninnerhalb der Siedlung abgegeben hat. Der Beklagte hat sie bei \nder Eintragung der Siedlung in die Denkmalliste in der Weise \numgesetzt, daß er die erfaßten Gebäude im einzelnen bezeichnet \nhat und dadurch im Umkehrschluß diejenigen von der Eintragung \nausgeschlossen hat, die durch An- und Einbauten aus der Zeit \nnach 1956 ihren Denkmalwert eingebüßt haben oder erst in \ndieser Zeit entstanden sind, wie die Garagenanlage an der \nGrenze zum Sportplatz. Der Widerspruchsbescheid verwendet \ndiese Formulierung nicht als weitergehende Einschränkung der \nEintragung.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Eintragung der \"Siedlung \nD. straße\" in die Denkmalliste ist § 3 Abs. 1 Satz 1 \nDSchG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Baudenkmäler \nin die Denkmalliste einzutragen.\n\n30\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG ist die Eintragung einer \ngesamten Siedlung als ein Baudenkmal begrifflich möglich. Der \nBegriff \"Baudenkmal\" erfaßt auch eine Mehrheit baulicher \nAnlagen. Eine Mehrheit baulicher Anlagen kann zwar nach § 5 \nDSchG durch Satzung der Gemeinde als Denkmalbereich unter \nSchutz gestellt werden. Die Ausweisung eines Denkmalbereichs \nnach § 5 Abs. 1 DSchG und die Eintragung eines Baudenkmals \nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG schließen sich aber nicht \nwechselseitig aus. Baudenkmäler und Denkmalbereiche \nunterscheiden sich mithin nicht danach, ob das Schutzobjekt \naus einer baulichen Anlage oder aus mehreren baulichen Anlagen \nbesteht. Sie unterscheiden sich vielmehr durch die \nunterschiedlichen Ziele, die mit den verschiedenen Formen des \nDenkmalschutzes verfolgt werden. Bei einem Denkmalbereich soll \nnur das Erscheinungsbild, bei einem Baudenkmal soll zusätzlich \ndie historische Substanz der baulichen Anlage geschützt \nwerden. Besitzt die bauliche Substanz über das äußere \nErscheinungsbild hinaus denkmalwerte Eigenschaften, kann eine \nMehrheit von baulichen Anlagen als ein Baudenkmal in die \nDenkmalliste eingetragen werden. Entscheidend für die \nEintragung als Baudenkmal ist mithin allein die \nDenkmalwürdigkeit, sei es, daß jede bauliche Anlage bereits \nfür sich die Merkmale eines Denkmals erfüllt, sei es, daß bei \nmehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen die Eigenschaft \nals Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn die Anlagen in \nihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden,\n\n31\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. Dezember \n1995 - 10 A 880/92 -.\n\n32\n\nDie Siedlung D. straße erfüllt nur und erst in ihrer \nGesamtheit die Merkmale eines Baudenkmals im Verständnis von \n§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG. Die Siedlung ist als ein \neinheitliches Objekt geplant und errichtet worden. Erst in \nihrem Zusammenhang und Zusammenwirken weisen die verschiedenen \nGebäude die Merkmale auf, welche die Denkmaleigenschaft der \ngesamten Siedlung begründen.\n\n33\n\nDenkmäler sind Sachen oder Mehrheiten von Sachen, an deren \nErhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 \nAbs. 1 Satz 1 DSchG). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn \ndie Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für \nStädte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- \nund Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und \nNutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder \nstädtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG). \n\n34\n\nDen einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des \nObjekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen \ngemeinsam. Die Bedeutung eines Objekts folgt aus seinem Wert \nfür die Dokumentation früherer Bauweisen und der \ngesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in \ndem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das \nObjekt muß in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche \nEntwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Es muß einen \nbestimmten geschichtlichen Zusammenhang dokumentieren können. \n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 \n- 10 A 6950/95 -.\n\n36\n\nDas Objekt braucht nicht als einzigartig oder hervorragend \nfür die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen \noder für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse dazustehen. Der geschichtliche Bezug, \nder in dem Objekt sinnfällig wird, hebt die Sache von anderen \nab. Nicht schützenswert sind hingegen Sachen, die einen \ngeschichtlichen Bezug in dieser Dichte nicht aufweisen, \ninsoweit also objektiv belanglos sind. Das Merkmal \"bedeutend\" \nhat vor allem die Funktion, aus dem Bereich des \nDenkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar \nebenfalls einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, \njedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um \nein Massenprodukt handelt oder die Sache zu weit greifende \nVeränderungen erfahren hat.\n\n37\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 \n- 10 A 6950/95 -.\n\n38\n\nAn der Erhaltung und Nutzung der Siedlung D. straße \nbesteht ein öffentliches Interesse. Dieses Objekt ist \nbedeutend für die Geschichte des Menschen und bedeutend für \nStädte und Siedlungen. \n\n39\n\nBedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es \neinen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte \n(Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch \neiner Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser \neiner bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und \nSiedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen \nEntstehungsprozeß einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa \nindem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, \ndurch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit \nanderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozeß einer \nStadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise \ndokumentiert.\n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 \n- 10 A 6950/95 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n41\n\nKeine Bedeutung in diesem Sinne hat allerdings die Siedlung \nD. straße als Zeugnis für die Entwicklung des Stadtteils \nH. . Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu ist \nbeizupflichten. Der Bebauung der sogenannten H. Mark mag \nfür die Entwicklung des Ortsteils H. Bedeutung zukommen. \nSie verbindet das historisch überkommene Zentrum um das \nH. Schloß mit den im Süden entstandenen Baugebieten, wie \nder Beigeladene im Zulassungsverfahren nochmals dargelegt hat. \nMit der hier in Rede stehenden Siedlung mag die letzte \nFreifläche der H. Mark bebaut worden sein. Denkmalwert \nkommt der Siedlung aber nicht deshalb zu, weil sie gleichsam \ndie Erstbesiedlung dieser ehemaligen Freifläche darstellt. Das \nVerwaltungsgericht hat dargelegt, daß dieser Bebauung als \nAbschluß einer Entwicklung für den Ortsteil insgesamt gesehen \nkein großes Gewicht mehr zukam. H. ist schon zuvor eine \nder größten Stadtteile G. mit dichter \ngroßstädtischer Bebauung gewesen. Im Verhältnis zur Größe des \nStadtteils ist die \"Siedlung D. straße\" relativ klein. Mit \nihrem bescheidenen Gewicht kann sie den Ortsteil nicht prägen. \nMit ihr ist kein neues Siedlungsgebiet entstanden. Es ist \nlediglich eine noch vorhandene Freifläche in Mitten älterer \nBebauung in die Bebauung einbezogen worden. Eine ähnliche \nSiedlung könnte in einem Dorf oder einer kleinen städtischen \nEinheit stadtgeschichtlich von Bedeutung sein. Dort könnte \nsich der Charakter der Gemeinde wandeln, wenn im Verhältnis \nzum Vorhandenen umfangreiche Bebauung hinzutritt. Von einer \nsolchen Bedeutung kann angesichts der Größenverhältnisse von \nStadtteil und Siedlung hier aber nicht die Rede sein. \nEbensowenig prägt die Siedlung das Erscheinungsbild des \nStadtteils H. oder bestimmt dieses mit. Die Siedlung wird \nerst aus den unmittelbar angrenzenden Straßen heraus \nwahrgenommen. Als einziges Objekt überragt durch seine Größe \ndas Haus Nr. 52 die Umgebungsbebauung. Soweit der Beigeladene \nin diesem Zusammenhang die Bedeutung des Marktplatzes an der \nEcke H. straße/D. straße hervorhebt, geben seine \nAusführungen für den Denkmalwert der Siedlung nichts her. Der \nMarktplatz und seine Bebauung, namentlich das Haus Nr. 52 sind \ngerade nicht unter Schutz gestellt. Mit der Siedlung am \nMarktplatz ist im übrigen nicht die Mitte des Stadtteils \nH. neu entstanden. Die wirkliche Mitte mit dem Schwerpunkt \nder Geschäftswelt und der wichtigsten Fußgängerzone liegt, wie \nauch der Beigeladene einräumt, nach wie vor gegenüber dem \nSchloß H. rund um die Hippolytuskirche.\n\n42\n\nDer Siedlung kommt aber aus anderen Gründen Bedeutung für \nStädte und Siedlungen zu. Diese Bedeutung überschneidet sich \nmit der Bedeutung, die die Siedlung für die Geschichte des \nMenschen hat. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat \nein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert hat für das Leben \nbestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen \nund sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe. Diese \nBedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet \nwerden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, \nReligions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder \nSozialgeschichte. Die geschichtliche Bedeutung kann sich auf \ndie Zeitgeschichte wie auf die Heimatgeschichte beziehen. \n\n43\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 \n- 10 A 6950/95 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n44\n\nAus einer Bedeutung für die Geschichte des Menschen in \ndiesem Sinne kann sich zugleich eine Bedeutung der Städte und \nSiedlungen ergeben, nämlich wenn das Objekt zugleich einen \nbesonderen Aussagewert für die Baugeschichte einer Stadt oder \nRegion hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer \nbestimmten Schicht und Zeit.\n\n45\n\nDie Bedeutung der Siedlung in diesem Sinne ergibt sich aus \nihrer Entstehungszeit. Es handelt sich um ein bedeutendes \nZeugnis des Siedlungsbaues der fünfziger Jahre. Der \nBeigeladene hat in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren \ndie geschichtlichen Bezüge dieses Siedlungsbaues noch einmal \nnachvollziehbar hervorgehoben. Im 2. Weltkrieg war eine große \nZahl von Wohnungen durch Bomben und andere Kriegseinwirkungen \nzerstört worden. Eines der drängensten Probleme der \nNachkriegszeit war es, Wohnraum zu schaffen, um Heimkehrer, \nFlüchtlinge, und Ausgebomte unterzubringen. Diese Wohnungsnot \nzu beseitigen und zu lindern, haben sich neben privaten \nBauherren und dem Staat auch Bauvereine oder \nWohnungsbaugenossenschaften, wie die Klägerin, nach Kräften \nbemüht. Zwar hat es während der Industrialisierung im \nneunzehnten Jahrhundert, ferner in den zwanziger Jahren \nbedeutenden und umfangreichen Siedlungsbau in Deutschland \ngegeben. Jedoch ist das großangelegte Wohnungsbauprogramm der \nNachkriegszeit nach seinem Umfang und seiner politischen \nDimension ein eigenständiges Phänomen. Heimkehrer, \nFlüchtlinge, Ausgebombte mußten auf engem Raum in kürzester \nZeit gesellschaftlich integriert und wirtschaftlich \nabgesichert werden. Städte und Gemeinden sind oft ganz \nentscheidend durch den Siedlungsbau geprägt worden. Ohne \nEinbeziehung des Wohnungsbaus in seiner politischen, sozialen \nund wirtschaftlichen Relevanz ist die deutsche \nNachkriegsgeschichte nicht zu verstehen. Schon die vom \nBeigeladenen in Erinnerung gerufenen Zahlen verdeutlichen \ndies. 1948 fehlten in der Bundesrepublik Deutschland fünf \nMillionen Wohnungen. Bis 1963 war dieser Fehlbestand \nweitestgehend ausgeglichen. Darunter ist der Bau von \nMietwohnungen von erheblicher Bedeutung gewesen. 1950 lagen \n89 %, 1959 immerhin noch 53 % aller neu gebauten Wohnungen in \nMiethäusern. \n\n46\n\nDer hier in Rede stehenden Siedlung kommt ein Zeugniswert \nfür diese beispiellose Wiederaufbauleistung zu. Gerade der \nSiedlungsbau als Form des Massenwohnungsbaus ist eine \nbesonders typische Erscheinung für die frühen fünfziger Jahre, \nin denen das \"Wirtschaftswunder\" aufzukeimen begann. Für diese \nPhase der Baugeschichte (Architekturgeschichte) legt die \nSiedlung ein beredtes Zeugnis ab. Sie zeigt beispielhaft auf, \nwie in diesen Nachkriegsjahren das Problem gelöst wurde, für \neine große Vielzahl von Menschen rasch Wohnungen zu schaffen. \nSie belegt exemplarisch den städtebaulichen und \narchitektonischen Umgang mit dem Problem des \nMassenwohnungsbaus. Sie dokumentiert die Lösung, die in den \nfünfziger Jahren für dieses Problem gefunden wurde. In ihr \nzeigen sich noch Nachwirkungen des Siedlungsbaues aus den \nzwanziger Jahren. In ihrer Formauffassung erinnern die \neinzelnen Gebäude an die Architektur jener Jahre. Sie sind als \nstreng gegliederte kubische Bauten errichtet worden. Die \naufgelockerte Struktur der Siedlung und die Anordnung der \nGebäude erinnern an die Gartenstadtstrukturen der zwanziger \nJahre. Sie hebt sich andererseits deutlich ab von dem \nMassenwohnungsbau der sechziger Jahre. In den sechziger Jahren \nwurde eine städtebauliche Verdichtung angestrebt. Die Gebäude \nin den jeweiligen Siedlungen weisen deutliche Unterschiede \nauf. Vorkragende Dächer und schmale Fensterprofile wie bei dem \nstreitigen Objekt finden sich in den sechziger Jahren nicht \nmehr.\n\n47\n\nAuch der Raumaufteilung im Inneren kommt Bedeutung zu. Sie \nbezeugt die Umsetzung neuer Leitbilder, die damals entwickelt \nwurden. Das Innere der Häuser ist bis heute nicht wesentlich \nverändert worden. Es entspricht den wohnungsreformerischen \nVorstellungen der fünfziger Jahre. Sie gingen zum Teil auf die \nzwanziger Jahre zurück. Zum Teil sind sie bis heute Leitbild \ndes Wohnungsbaus geblieben. Die neuen Wohnungen besaßen \ngegenüber der Zeit bis 1945 einen höheren \nAusstattungsstandard. Sie hatten durchgehend Zentralheizungen, \nintegrierte Bäder und funktionale, vom Wohnraum getrennte \nKüchen, gut belichtete und belüftbare, geräumige Zimmer \nmöglichst ohne Durchgangssituationen. Für den Betrachter sind \ndiese Standards heute selbstverständlich. In der Zeit des \nWiederaufbaus mußten sie aber erst verbreitet werden. Sie \ngalten seinerzeit keineswegs schon als selbstverständlich. In \nden Wohnungsgrößen wird zwischen zwei Typen unterschieden, \neiner Dreieinhalbzimmerwohnung für Familien mit bis zu zwei \nKindern (ca. 64 qm) sowie einer Viereinhalbzimmerwohnung für \nFamilien mit bis zu vier Kindern (ca. 72 qm). Auch diese \nTypenauswahl entspricht den planerischen und \nfamilienpolitischen Leitbildern der fünfziger Jahre. Das \nwohnungsreformerische Konzept setzt sich in der \nAußengestaltung fort. Durch quergestellte, kürzere Häuser sind \ndie Freiräume zwischen den Zeilenbauten zu ruhigen, begrünten \nInnenhöfen geworden. Städtebaulich setzte sich damals die gut \nbelichtete und durchgrünte Zeilenbauweise kombiniert mit \nPunkthochhäusern durch. Ein solches Hochhaus ist hier mit dem \nGebäude D. straße 52 vorhanden. Mag es selbst wegen seiner \nVeränderungen keinen Denkmalwert haben, so erschließt sich \ndoch aus seiner Zuordnung zu der unter Schutz gestellten \nSiedlung seine gewollte städtebauliche Funktion. Umgekehrt \nstützt das Hochhaus und der ihm vorgelagerte Marktplatz die \nZuordnung der unter Schutz gestellten Siedlung zur \nBaugeschichte der fünfziger Jahre.\n\n48\n\nZugleich dokumentiert die Siedlung an ihrem Standort die \nGeschichte der Region. Gerade das Ruhrgebiet als eines der \nverbliebenen Industriezentren in der Bundesrepublik \nDeutschland bedurfte nach dem 2. Weltkrieg und die fünfziger \nJahre hindurch noch einer großen Zahl von Arbeitskräften. Ohne \nangemessene Wohnungen wäre die Ansiedlung dringend benötigter \nArbeitskräfte vor allem in der Zeit von 1948 bis 1955 nicht zu \nleisten gewesen. Dem Ruhrgebiet kam durch die \nSchlüsselfunktion des Bergbaus eine besonders wichtige Rolle \nim Wohnungsbau zu. Die streitige Siedlung ist nach den \nErkenntnissen des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem \nAufschwung der Zeche Nordstern entstanden. Dabei ist \nunwesentlich, ob in der Siedlung unmittelbar Bergarbeiter oder \naber Angehörige anderer für die Wirtschaft G. \nwichtiger Sparten gewohnt haben. Die Klägerin hat - wie der \nBeigeladene unwidersprochen darlegt - seinerzeit wohl \nhauptsächlich für Bedienstete der Gelsenwerk AG gebaut. Diese \nGesellschaft ist damals wohl für Kohleveredlung und Kraftwerke \nzuständig gewesen.\n\n49\n\nVor dem Hintergrund dieser Bedeutung des Ruhrgebiets ist \ndie weitere Aussage des Beigeladenen zu verstehen, in der \nSiedlung schlage sich die Übernahme von Qualitätsstandards \nnieder, die anderwärts entwickelt wurden, aber gerade im \nRuhrgebiet übernommen und verbreitet wurden. Er verweist auf \nLiteratur zur Architektur des Wiederaufbaus, die ohne Zweifel \nSiedlungen höherer Qualität zeige. Sie seien von namhaften \nArchitekten ab 1950 zum Beispiel in Hannover, Stuttgart, \nBerlin, Mainz oder Frankfurt entworfen worden. Hier seien aber \ndie Vorbilder für das in Rede stehende Gelsenkirchener Objekt \nzu finden. Die Siedlung sei ein frühes Folgemodell solcher \nersten, Richtung gebenden Bauten. Sie belege die Verbreitung \neinmal gefundener Nachkriegsbautypen über die damalige \nBundesrepublik unter bevorzugter Berücksichtigung des \nRuhrgebiets.\n\n50\n\nDer Beigeladene hat nicht verkannt, daß gerade bei der \nArchitektur der fünfziger Jahre mit dem Merkmal \"bedeutend\" in \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG aus dem Bereich des Denkmalschutzes \nMassenprodukte ausgeschieden werden müssen. Zum einen liegen \ndie fünfziger Jahre noch nicht weit zurück. Architektur hat \nsich aus dieser Zeit vielfach noch erhalten. Zum anderen geht \nes gerade um den Massenwohnungsbau. Der Beigeladene hat aber \nhervorgehoben, die gerade in ihrem Umfang beispielslose \nLeistung des Wohnungsbaus in der Zeit von 1947 bis 1960 sollte \nin jedem Bundesland in einigen wenigen, besonders \naussagekräftigen Beispielen bewahrt werden. Eine Beschränkung \nin der Auswahl sei angebracht. Nur Siedlungen, welche die \nNachkriegsentwicklungen im Ruhrgebiet exemplarisch anschaulich \nmachten, würden als Zeugnis der Zeit des \"Wirtschaftswunders\" \nqualifiziert und für die Eintragung in die Denkmallisten \nvorgeschlagen. Der Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, \ndaß gerade die streitige Siedlung zu den wenigen gehört, die \nden Umgang mit diesen Problem des Massenwohnungsbaus aufgrund \nihres guten Erhaltungszustandes und der geringfügigen \nVeränderungen exemplarisch zu verdeutlichen im Stande sind. \nDie Auswahl gerade dieser Siedlung beruht nicht auf einem eher \nzufälligen Zugriff, sondern auf der Grundlage systematischer \nInvertarisierung der noch vorhandenen Zeugnisse aus jener \nZeit. Systematische Inventarisierungen der Architektur der \nWiederaufbauzeit in den Städten G. , B. und \nE. hätten bisher keinen Siedlungstyp dieser Art in \nvergleichbarer Qualität und Erhaltung zur Kenntnis gebracht. \nDie Durchsicht der örtlichen, regionalen und überregionalen \nZeitschriften der Wiederaufbauzeit sowie zahlreiche \nOrtserkundigungen untermauerten diese ersten \nInventarisierungsergebnisse. Danach ist die Gestaltung und \nstädtebauliche Figur der Siedlung singulär in G. \nund selten in der Region.\n\n51\n\nFür den daraus abgeleiteten Denkmalwert der Siedlung ist \ndas Miteinander von Wegekonzept, Grünkonzept und prägnanter \nArchitektur eines einheitlichen Typs entscheidend. Es geht \ndabei nicht um die Bewahrung einzelner architektonischer \nDetails. Sie ermöglichen nur die Zuordnung der Siedlung zum \nWohnsiedlungsbau der fünfziger Jahre. Für ihren Zeugniswert \nist vielmehr entscheidend, daß sie noch weitgehend unverändert \nund in sich geschlossen erhalten geblieben ist. Die \nSiedlungshäuser zeigen den Stil der Architektur der frühen \nfünfziger Jahre. Charakteristisch für diese Zeit sind die \nVerwendung des Klinkers als traditionelles Baumaterial, die \nsehr fragil wirkenden Balkone an den Gebäuden, die größeren \nFensterflächen sowie die städtebauliche Anordnung der Gebäude. \nDie Fensterbrüstungen im Treppenhaus sind zusätzlich als \nVerzierung mit dem damals modernen Well-Eternit versehen \nworden. Die Architekten haben sich im wesentlichen für fast L-\nförmig im stumpfen Winkel zueinander gestellte \nZweierhausgruppen entschieden. Sie sind in Anlehnung an die \nZeilenbauweise der fünfziger Jahre parallel zueinander \ngestellt. Im Siedlungsgrundriß weisen die Gebäude keine \nSymmetrie auf. Dieses asymmetrische offene Konzept wird durch \ndie geschwungene Führung der Fußwege betont, welche die Häuser \nunter einander verbinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob \ndie Architekten seinerzeit die Anordnung der Wohnhäuser \nzueinander mit Blick auf ein Grünkonzept geplant haben. Selbst \nwenn die Gestaltung der Siedlung mit ihren Grünanlagen \ngleichsam ohne Vorbedacht und scheinbar unbeabsichtigt \nentstanden ist, wie die Klägerin meint, spiegelt sie doch eine \nseinerzeit als selbstverständlich empfundene und deshalb \ngleichsam wie von selbst verwirklichte Auffassung von \nSiedlungsbau dar.\n\n52\n\nDie an den Gebäuden vorgenommenen Veränderungen sind sehr \nbegrenzt. Sie beschränken sich im wesentlichen auf den Einbau \nneuer Fenster und Haustüren. Den Denkmalwert lassen diese \nVeränderungen nicht untergehen. Die Notwendigkeit von \nReparaturen steht der Eintragung in die Denkmalliste nicht \nentgegen. Mit wirtschaftlichen Gründen, die sie gegen die \nEintragung der Siedlung anführt, kann die Klägerin im \nEintragungsverfahren nicht durchdringen. Eine Abwägung \nzwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den privaten \nInteressen des Eigentümers findet erst auf der zweiten Stufe \ndes Denkmalschutzes statt, wenn es um die Wirkungen des \nDenkmalschutzes geht. Die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n53\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - NJW \n1999, 2877, \n\n54\n\ngibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Bewertung. Das \nBundesverfassungsgericht betont lediglich die Bedeutung des \nEigentumsschutzes auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzes. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 \nZPO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Er \nhat zwar keinen eigenen Antrag gestellt, aber durch seine \nBeiträge das Verfahren wesentlich gefördert. Das rechtfertigt \nauch ohne eigenen Antrag eine Kostenerstattung zu seinen \nGunsten.\n\n56\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 \nAbs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/10-a-606-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/10-a-606-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306229","retrieved":"2026-07-09 03:34:07.696038+00:00"}}