{"status":"available","doknr":"OLD306228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.10A1163.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"10 A 1163/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der \nBeklagte der Beigeladenen für die Umnutzung eines Stalles in \nein Gasthaus mit Büro und Wohnung erteilt hat.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. straße 11 \nin U. -K. . Das Grundstück ist mit einem \nEinfamilienhaus bebaut. Etwa 25 bis 30 m südlich des \nGrundstücks beginnen ebenfalls östlich der A. straße die \numfangreichen Gebäude einer landwirtschaftlichen Hofstelle, \ndes Hofes M. . Die Gebäude sind in etwa rechteckig um \neinen Hof angeordnet. In Höhe des Nordflügels der Anlage \nknickt die A. straße nach Südwesten ab. Der Westflügel der \nHofanlage liegt, von dem Grundstück des Klägers aus gesehen, \nin der gedachten Verlängerung der A. straße. Die \nA. straße mündet alsbald in die F. Straße. Sie \nführt durch den Ortsteil K. zum einen nach \nF. , zum anderen in das Stadtzentrum von U. .\n\n4\n\nDas Grundstück des Klägers und die südlich davon gelegene \nHofstelle M. liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans U. -K. Nr. 1 \"An den T. \" der \nStadt U. . Er setzt hier ein Dorfgebiet fest. Der \nBebauungsplan ist durch ortsübliche Bekanntmachung seiner \nGenehmigung am 14. Mai 1974 in Kraft gesetzt worden. \n\n5\n\nDie Beigeladene beabsichtigte, den Westflügel der \nHofstelle, ein ehemaliges Stallgebäude, umzubauen und als \nGaststätte zu nutzen. Das Gebäude liegt rund 70 m vom \nGrundstück des Klägers entfernt. Für den beabsichtigten Umbau \nund die Umnutzung des Gebäudes erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen auf deren Anträge eine Baugenehmigung vom \n19. August 1993 sowie weitere als Nachtragsbaugenehmigung \nbezeichnete Genehmigungen vom 27. Oktober 1993, 9. Mai 1994 \nund zwei Genehmigungen vom 15. Juli 1994 sowie eine \nBaugenehmigung vom 5. April 1995. Gegen diese Baugenehmigungen \nlegten der Kläger und andere Eigentümer nahegelegener \nWohngrundstücke Widersprüche ein. Auf den Antrag einer \nWiderspruchsführerin stellte das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren die \naufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die \nangefochtenen Nachtragsbaugenehmigungen bis zur Entscheidung \nder Widerspruchsbehörde wieder her (Beschluß vom 27. November \n1995 - 10 B 1913/95). Der Oberkreisdirektor des Kreises U. \nhob daraufhin im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom \n22. Dezember 1995 die Baugenehmigungen des Beklagten vom \n27. Oktober 1993, vom 9. Mai 1994 und die zwei \nBaugenehmigungen vom 17. Juli 1994 auf. \n\n6\n\nAufgrund der ihr erteilten Baugenehmigungen hatte die \nBeigeladene das ehemalige Stallgebäude umgebaut und den \nGaststättenbetrieb unter dem Namen \"Landhaus E. \" im \nAugust 1994 eröffnet. Sie reichte nach Aufhebung der \nBaugenehmigungen im Januar/Februar 1996 zwei neue Bauanträge \nein. Der eine Bauantrag umfaßte im wesentlichen den Umbau und \ndie Nutzungsänderung der Räume im Erdgeschoß, der andere \nBauantrag die Errichtung eines Veranstaltungsraumes im \nObergeschoß des ehemaligen Stallgebäudes. Die Beigeladene bat \nden Beklagten später, die beiden eingereichten Bauanträge zu \neinem Bauantrag zusammenzufassen. Das Vorhaben umfaßt danach \neine Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoß, bestehend aus \neiner Gaststätte mit sechs Sitzplätzen am Tresen und \n14 Sitzplätzen an Tischen sowie einem Restaurant mit \n36 Sitzplätzen. Im Obergeschoß ist ein Veranstaltungsraum \n(Deele) mit 72 Sitzplätzen vorgesehen. Er soll für \nVeranstaltungen (Feiern), auch mit Musik und Tanz, genutzt \nwerden. Im Erdgeschoß ist eine Wohnung, im Obergeschoß ein \nBüro mit Abstellräumen vorgesehen. Die Schank- und \nSpeisewirtschaft soll im Nordteil des Gebäudes, Wohnung und \nBüro sollen im Südteil eingerichtet werden. Zu dem Vorhaben \ngehört ferner ein Biergarten mit 40 Sitzplätzen. Er soll \nwestlich des Gebäudes und südwestlich der A. straße \nangelegt werden. Nach dem Bauantrag waren vier Parkflächen \nvorgesehen. Ein Parkplatz (Parkfläche 1) mit 10 Stellplätzen \nsollte östlich der A. straße unmittelbar südlich an das \nGrundstück des Klägers angrenzen. Am Nordgiebel des Gebäudes \nwaren fünf Stellplätze (Parkfläche 2) vorgesehen. Die weiteren \nStellplätze (Parkfläche 3 mit 17 Parkplätzen und Parkfläche 4 \nmit vier Parkplätzen) sind von der F. Straße aus \nanzufahren. Sie liegen südlich des Gebäudes im \nEinmündungsbereich der A. straße in die F. \nStraße. Die vier Stellplätze der Parkfläche 4 sind dem Büro \nund der Wohnung zugeordnet.\n\n7\n\nDer Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 4. April \n1996 die beantragte Baugenehmigung. Sie enthielt \nNebenbestimmungen. Unter anderem war bei Veranstaltungen der \nParksuchverkehr durch einen Parkwächter zu regeln \n(N002 Bedingung). Ferner sind für das Vorhaben insgesamt 36 \nStellplätze für Kraftfahrzeuge zu schaffen (N560). Wird der \nVeranstaltungsraum im Obergeschoß von mehr als 72 Personen \ngenutzt, ist die Bestuhlung im Erdgeschoß für die darüber \nhinausgehende Personenzahl entsprechend zu reduzieren, um die \nzulässige Gesamtzahl nicht zu überschreiten \n(N003 Bedingung).\n\n8\n\nAuf Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr \nwährend des gerichtlichen Verfahrens eine weitere \nBaugenehmigung vom 13. Oktober 1998. Sie gestattet der \nBeigeladenen, auf einem Grundstück südlich der Straße \"Auf dem \nR. \" und westlich der F. Straße einen Parkplatz \nmit 16 Stellplätzen für das \"Landhaus E. \" anzulegen. \nDer Parkplatz liegt (Luftlinie) rund 180 m südwestlich des \nGasthauses. Durch einen zweiten Änderungsbescheid vom \n11. November 1998 hob der Beklagte seine Baugenehmigung vom \n4. April 1996 insoweit auf, als sie die Anlage von zehn \nStellplätzen entlang der A. straße südlich des Grundstücks \ndes Klägers betraf (Nr. 1 des Änderungsbescheids). Als Ersatz \nfür diese Stellplätze sind zehn der mit Bauschein vom \n13. Oktober 1998 genehmigten Stellplätze anzulegen (Nr. 2 der \nÄnderungsbescheids). Einen Monat nach ihrer Fertigstellung \nsind die zehn Stellplätze an der A. straße stillzulegen \n(Nr. 3 des Änderungsbescheids). Die Baugenehmigung des \nBeklagten vom 13. Oktober 1998 für die Anlage eines \nParkplatzes südlich der Straße \"Auf dem R. \" ist mit einer \nNachbarklage angefochten (Verfahren 5 K 3927/99 - VG \nGelsenkirchen).\n\n9\n\nDie Beigeladene legte gegen die Baugenehmigung des \nBeklagten vom 4. April 1996 Widerspruch insoweit ein, als nach \nder Bedingung N002 bei allen Veranstaltungen der \nParksuchverkehr durch Parkwächter zu regeln sei. Sie hielt \neine solche Regelung nur bei Veranstaltungen im Obergeschoß \nfür angezeigt.\n\n10\n\nNeben anderen Anwohnern legte der Kläger Widerspruch gegen \ndie Baugenehmigung vom 4. August 1996 ein. Er machte geltend, \nvon dem genehmigten Vorhaben gingen Lärmimmissionen aus. Sie \nbeeinträchtigten die Wohnnutzung seines Grundstücks erheblich. \nDer Kläger verwies auf den An- und Abfahrtverkehr, den \nParksuchverkehr, Gespräche beim Einsteigen und Verlassen der \nFahrzeuge, beim Verabschieden von Gruppen vor den Türen und an \nFahrzeugen, die Geräusche aus dem Biergarten und aus dem \nInneren des Hauses. Die Gaststätte ziehe vor allem Besucher \nvon auswärts an. Die Parkplätze reichten bei weitem nicht aus. \nDie Besucher nähmen insbesondere die weiter entfernt gelegenen \nParkplätze nicht an. Die A. straße werde beidseits \nzugeparkt. Nahezu ständig wendeten in Höhe seines Hauses Autos \nauf der vergeblichen Suche nach einem Parkplatz. \nHinweisschilder auf die weiter entfernten Parkplätze seien \nebenso wie der vorgesehene Parkwärter untauglich, den \nParksuchverkehr nachbarverträglich zu steuern.\n\n11\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises U. wies den \nWiderspruch des Klägers durch Bescheid vom 15. August 1996 \nzurück. Gleichzeitig konkretisierte er die von der \nBeigeladenen angefochtene Nebenbestimmung zu der \nBaugenehmigung. Danach ist bei Veranstaltungen im Obergeschoß \nder Parksuchverkehr in der Zeit von einer Stunde vor Beginn \nbis eine Stunde nach Beginn der Veranstaltung durch einen \nParkwächter zu regeln. Der Oberkreisdirektor war der \nAuffassung, die genehmigte Gaststätte sei in dem festgesetzten \nDorfgebiet planungsrechtlich zulässig. Ihre Zulassung verstoße \nnicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben \nbeeinträchtige die Wohnruhe in der Nachbarschaft nicht \nunzumutbar. Die Beigeladene habe ein Schallschutzgutachten \neingeholt. Danach überschritten die Lärmimmissionen durch den \nBetrieb der Gaststätte die Richtwerte für Dorfgebiete nicht. \nDie Zahl der vorgehaltenen Stellplätze sei ausreichend. Die \nBedingung N003 zur Baugenehmigung stelle sicher, daß auch bei \ngrößeren Veranstaltungen im Obergeschoß die Zahl der Besucher \nin einem entsprechenden Verhältnis zur Zahl der Stellplätze \nbleibe.\n\n12\n\nMit seiner Klage hat der Kläger seinen Vortrag aus dem \nWiderspruchsverfahren weiter vertieft.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Baugenehmigung vom 4. April 1996 \nin Gestalt der Baugenehmigung vom \n13. Oktober 1998 und der Baugenehmigung \nvom 11. November 1998 sowie den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom \n15. August 1996 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat bestritten, die A. straße werde regelmäßig auf \nbeiden Seiten zugeparkt. Außerhalb der genehmigten Stellplätze \nsei ein absolutes Halteverbot angeordnet. Mitarbeiter seines \nAußendienstes hätten den Bereich unregelmäßig kontrolliert. \nVerstöße hätten sie nur in geringer Zahl festgestellt. \nPlanungsrechtlich sei die Gaststätte in einem Dorfgebiet \nzulässig. Die Zulässigkeit von Gaststätten sei dort nicht auf \nsolche beschränkt, die der Versorgung des Gebiets dienten. \n\n18\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat ebenfalls die Auffassung vertreten, das genehmigte \nVorhaben sei in einem Dorfgebiet planungsrechtlich zulässig. \nDie Gaststätte erfülle eine Versorgungsfunktion für das Dorf \nK. . Namentlich den Veranstaltungsraum im Obergeschoß \nnutzten Bürger des Dorfes oder dort ansässige Vereine für ihre \nFeiern und Veranstaltungen. Sollte der Bebauungsplan wegen \nFunktionslosigkeit unwirksam sein, lasse sich die nähere \nUmgebung keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung \neindeutig zuordnen. Die Gaststätte füge sich namentlich mit \nBlick auf die nahegelegene wesentlich größere Gaststätte \"O. \nK. \" in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie \nverstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der \nRücksichtnahme. Auch unabhängig von der Gaststätte werde die \nA. straße stark von Fahrzeugverkehr frequentiert, \nbeispielsweise durch die Nutzer des Sportplatzes gegenüber dem \nGrundstück des Klägers oder von Erholungssuchenden, die hier \nihre Kraftfahrzeuge für Spaziergänge in der freien Landschaft \nstehen ließen.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n22\n\nMit seiner zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: \nDie angefochtene Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der \nRücksichtnahme. Das streitige Vorhaben füge sich entweder \nnicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung \nein oder sei bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ausnahmsweise \nnach § 15 BauNVO unzulässig. Zu Unrecht gehe das \nVerwaltungsgericht davon aus, die unmittelbare Umgebung seines \nGrundstücks werde durch den angrenzenden Hof M. , den \ngegenüberliegenden Sportplatz, aber auch durch Wohnnutzung \noder kleinere Handwerksbetriebe geprägt. Bei dem Hof M. \nhandele es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb. Der Sportplatz \nwerde nur gelegentlich genutzt. In der unmittelbaren \nNachbarschaft seien Handwerksbetriebe nicht vorhanden. \"O. \nK. \" sei als typische Dorfgaststätte mit dem Vorhaben \nder Beigeladenen nicht vergleichbar. Fehlerhaft nehme das \nVerwaltungsgericht an, sowohl der Parksuchverkehr als auch der \nZu- und Abgangsverkehr zu der Gaststätte könnten zu keiner \nBelästigung mehr führen, weil Parkplätze in der A. straße \nnicht mehr genehmigt seien. Auf seine umfassende Dokumentation \ndieser Belästigungen gehe das Verwaltungsgericht nicht weiter \nein. Die Parkplätze in der A. straße könnten nach wie vor \nbenutzt werden. Die ersatzweise genehmigten Stellplätze lägen \nvon der Gaststätte weit entfernt. Sie würden erst aufgesucht, \nwenn in unmittelbarer Umgebung der Gaststätte nicht mehr \ngeparkt werden könne. Der nicht ortskundige Besucher finde \nnicht ohne weiteres einen sicheren Fußweg von dem Parkplatz \n\"Auf dem R. \" zu der Gaststätte. Auf dem Grundstück seien \nbereits früher ständig Kraftfahrzeuge geparkt worden. Der \nParkplatz dort habe nicht ausgereicht, obwohl auch die \nA. straße völlig zugestellt worden sei. Er liege zudem im \nAußenbereich. Mit seiner deshalb rechtswidrigen Genehmigung \nkönnten die notwendigen Stellplätze dauerhaft nicht \nnachgewiesen werden. Alle Veranstaltungen in der Gaststätte \nlösten bis in die Morgenstunden Parksuchverkehr und Zu- und \nAbgangsverkehr aus. Damit seien die typischen störenden \nGeräusche verbunden, wie Unterhaltungen auf der Straße, \nTürenschlagen, Hupen, Anfahrgeräusche und laute, aus dem Auto \ndringende Musik. Diese Auswirkungen des Verkehrs seien \nentscheidungserheblich. Die Gaststätte sei nach ihrem Umfang \nund ihrer Zweckbestimmung auf einen überregionalen \nEinzugsbereich ausgerichtet. Aus ihm ergebe sich der Zu- und \nAbfahrtsverkehr sowie der Parksuchverkehr. Er dürfe aus dem \nbaurechtlichen Entscheidungsprogramm nicht mit der Begründung \nausgeblendet werden, die anstehenden Probleme ließen sich in \neinem nachfolgenden gaststätten- oder \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren lösen. Durch \nbaurechtliche Bestimmungen sei das Störpotential in keiner \nWeise erfaßt. Ferner wirkten von der Gaststätte selbst \nGeräusche auf sein Grundstück ein, nämlich Wortfetzen oder \nSätze aus dem Biergarten, insbesondere Gelächter. Auf seinem \nGrundstück seien Musikgeräusche aus dem Obergeschoß der \nGaststätte zu hören. Die Grenzwerte der TA-Lärm würden bei \nVeranstaltungen in der Gaststätte bei weitem \nüberschritten.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil, insbesondere die \ndarin enthaltenen Feststellungen zur Eigenart der näheren \nUmgebung. Sie hebt insbesondere hervor, auf dem Hof M. \nwerde noch in nennenswertem Umfang landwirtschaftliche \nTätigkeit ausgeübt. Die Nachbarn könnten durch den Betrieb der \nGaststätte nicht beeinträchtigt werden. Vor dem Grundstück des \nKlägers gebe es keine Stellplätze mehr. Der Parkplatz an der \nStraße \"Auf dem R. \" werde von den Besuchern angenommen. \nSeit seiner Errichtung gebe es in der A. straße keinen \nParksuchverkehr mehr. Sie weise am Eingang der A. straße \ndurch ein großes beleuchtetes Schild auf die Parkplätze \naußerhalb der A. straße hin. Bei Feiern im Obergeschoß sei \nam Eingang der A. straße ein Parkwächter postiert. Er lasse \nkeine Gäste in die A. straße einfahren.\n\n30\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakte 10 A 984/99, der in diesem Verfahren und im \nVerfahren 10 A 984/99 vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie des Oberkreisdirektors des Kreises U. , der \nPlanurkunde zum Bebauungsplan U. -K. Nr. 1 und der \nAufstellungsvorgänge hierzu. Sämtliche Akten waren Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n33\n\nDie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die \nBaugenehmigung des Beklagten vom 4. April 1996 verletzt in der \nGestalt der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 sowie des \nhierzu ergangenen zweiten Änderungsbescheids vom 11. November \n1998 und des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des \nKreises U. vom 15. August 1996 den Kläger nicht in seinen \neigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat \nmit der Erteilung der Baugenehmigung in der für sie \nmaßgeblichen Fassung nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen \nVorschriften verstoßen, die auch dem Schutze des Klägers als \nNachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n34\n\nEin Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts liegt nicht (mehr) vor. Als solche \nVorschrift kam allein § 51 Abs. 8 BauO NRW in Betracht. Nach \ndieser Vorschrift müssen unter anderem Stellplätze so \nangeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die \nGesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten \nund Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht \nüber das zumutbare Maß hinaus stören. \n\n35\n\nGegen diese Vorschrift hätten nach ihrer Anordnung und \nAusführung die zehn Stellplätze verstoßen können, die südlich \ndes Grundstücks des Klägers angelegt werden durften. Insoweit \nhat der Beklagte die streitige Baugenehmigung vom 4. März 1996 \njedoch durch seinen zweiten Änderungsbescheid vom 11. November \n1998 aufgehoben (Nr. 1 des Änderungsbescheids). Diese \nTeilaufhebung der Baugenehmigung ist wirksam. Der zweite \nÄnderungsbescheid ist bestandskräftig. Die Beigeladene hat ihn \nnicht angefochten.\n\n36\n\nNicht bestandskräftig ist allerdings die Baugenehmigung des \nBeklagten vom 13. Oktober 1998. Ein Nachbar hat gegen sie \nKlage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht \nentschieden hat. Mit der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 \nhat der Beklagte die Anlage eines Parkplatzes westlich der \nF. Straße als Ersatz für die wegfallenden \nStellplätze östlich der A. straße genehmigt. Durch seinen \nzweiten Änderungsbescheid vom 11. November 1998 hat der \nBeklagte seine ursprüngliche Baugenehmigung vom 4. April 1996 \num eine weitere - wohl als Auflage zu verstehende - Regelung \nergänzt. Er hat der Beigeladenen aufgegeben, als Ersatz für \ndie wegfallenden Stellplätze an der A. straße zehn von den \ninsgesamt sechzehn Stellplätzen tatsächlich anzulegen, die er \nmit dem Bauschein vom 13. Oktober 1998 genehmigt hat (Nr. 2 \ndes Änderungsbescheids). Während die Baugenehmigung vom \n13. Oktober 1998 der Beigeladenen nur erlaubt, den Parkplatz \nmit sechzehn Stellplätzen anzulegen, macht der zweite \nÄnderungsbescheid der Beigeladenen die Anlage von zehn \nStellplätzen zur Pflicht, damit insgesamt die erforderliche \nZahl notwendiger Stellplätze für das genehmigte Vorhaben \nerhalten bleibt. Trotz dieses Zusammenhangs macht der zweite \nÄnderungsbescheid aber die Teilaufhebung der Baugenehmigung \nvom 4. April 1996 nicht von der Bestandskraft der \nBaugenehmigung vom 13. Oktober 1998 abhängig. Lediglich die \nbauaufsichtliche Anordnung, die (jetzt nicht mehr genehmigten \nund deshalb formell illegalen) Stellplätze an der A. straße \nstillzulegen, trifft die Beigeladene erst einen Monat nach \nFertigstellung der ersatzweise anzulegenden Stellplätze (Nr. 3 \ndes Änderungsbescheids). Hingegen wirkt die Teilaufhebung der \nBaugenehmigung vom 4. April 1996 zu Lasten der Beigeladenen \nsofort mit dem zweiten Änderungsbescheid. Sie knüpft weder an \ndie tatsächliche Verwirklichung der Baugenehmigung vom \n13. Oktober 1998 noch an deren Bestandskraft an.\n\n37\n\nDer Senat hat nicht nachzuprüfen, ob die Beigeladene der \nbauaufsichtlichen Anordnung in dem zweiten Änderungsbescheid \nvom 11. November 1998 nachgekommen ist und die Stellplätze \nsüdlich des Grundstücks des Klägers inzwischen dauerhaft und \nvollständig stillgelegt hat. Die Stellplätze mögen teilweise \nnoch benutzbar sein. Obwohl sie mit Ketten und Blumenkübeln \nabgesperrt sind, können nach dem Augenschein Kraftfahrzeuge \nmöglicherweise jedenfalls in Fahrtrichtung längst der Straße \nabgestellt werden, wenn sie auch die Straße oder deren \nSeitenstreifen in Anspruch nehmen. Die Parkplätze mögen ferner \nwieder benutzbar gemacht werden können, weil die Absperrung \nohne Aufwand versetzt werden kann. Ihre Benutzung ist aber von \nder allein streitigen Baugenehmigung vom 4. April 1996 nicht \nmehr gedeckt. Für den Erfolg der Nachbarklage kommt es allein \ndarauf an, ob die Regelungen der Baugenehmigung gegen \nnachbarschützende Vorschriften verstoßen. Gegenstand des \nKlageverfahrens ist allein der geltend gemachte Anspruch auf \nAufhebung dieser Baugenehmigung. Es kommt hingegen nicht \ndarauf an, ob die Beigeladene der Baugenehmigung und ihren \nAuflagen nachkommt. Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein \nallfälliger Anspruch des Klägers darauf, der Beklagte möge \nbauaufsichtlich einschreiten, um die Baugenehmigung hier in \nder Gestalt des zweiten Änderungsbescheids durchzusetzen.\n\n38\n\nVon den anderen noch genehmigten Stellplätzen können nach \nihrer Lage von vornherein keine Auswirkungen auf das \nGrundstück des Klägers ausgehen, wie sie in § 51 Abs. 8 BauO \nNRW beschrieben sind. Das macht der Kläger auch nicht geltend. \n\n39\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 4. April 1996 verstößt \nin ihrer maßgeblichen Fassung nicht gegen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die dem Kläger \nNachbarschutz gewähren. Dies gilt sowohl für den Fall, daß der \nBebauungsplan U. -K. Nr. 1 \"An den T. \" (noch) \nwirksam ist, wie auch für den Fall, daß der Bebauungsplan \nnicht mehr wirksam sein sollte.\n\n40\n\nIst der Bebauungsplan wirksam, ist das Vorhaben der \nBeigeladenen mit dessen Festsetzungen vereinbar und daher nach \n§ 30 Abs. 1 BauGB zulässig. Die angefochtene Baugenehmigung \nverstößt nicht gegen die nachbarschützende Festsetzung über \ndie Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan setzt als Art \nder baulichen Nutzung \"Dorfgebiet\" fest. Das streitige \nGasthaus ist in dem festgesetzten Dorfgebiet zulässig.\n\n41\n\nAuf den Bebauungsplan findet die Baunutzungsverordnung in \nder Fassung ihrer Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl I \nS. 1237) Anwendung. Der Rat der Stadt U. hat den \nBebauungsplan in seiner Sitzung vom 23. Januar 1974 als \nSatzung beschlossen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1968 waren \nin einem Dorfgebiet Schank- und Speisewirtschaften zulässig. \nDie späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung enthalten \ndieselbe Vorschrift. \n\n42\n\n§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1968 beschränkte die Zulässigkeit \nvon Schank- und Speisewirtschaften nicht auf nicht störende \nBetriebe dieser Art, namentlich nicht auf Schank- und \nSpeisewirtschaften, die nur der Versorgung des (Dorf-) Gebiets \ndienten. Im Dorfgebiet waren vielmehr Schank- und \nSpeisewirtschaften unbeschränkt, namentlich unabhängig von \nihrer Größe zulässig. In einem Dorfgebiet sind (und waren) \ngrundsätzlich Schank- und Speisewirtschaften zulässig, die \nnicht (nur oder überwiegend) der Versorgung des Gebiets \ndienen, \n\n43\n\nvgl. insbesondere \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 - BRS 57 \nNr. 70.\n\n44\n\nNach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1968 sind \nSchank- und Speisewirtschaften im Dorfgebiet ohne \nEinschränkung zulässig. Dieselbe Regelung enthalten § 4 a \nAbs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für \ndas besondere Wohngebiet, das Mischgebiet und das Kerngebiet. \nDagegen sind im Kleinsiedlungsgebiet und im allgemeinen \nWohngebiet nur Schank- und Speisewirtschaften zulässig, die \nder Versorgung des Gebiets dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO). Im reinen Wohngebiet dürfen sie \nüberhaupt nicht zugelassen werden (vgl. § 3 BauNVO). Der \nVerordnungsgeber hat damit die Zulässigkeit von Gaststätten in \nsämtlichen für sie in Frage kommenden Baugebieten besonders \ngeregelt. Beschränkungen hat er nur für das \nKleinsiedlungsgebiet sowie für das reine und das allgemeine \nWohngebiet vorgesehen. In den übrigen Baugebieten sind sie \ndagegen grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig. Diese aus \ndem Wortlaut und der Systematik der Baunutzungsverordnung \ngewonnene Auslegung bezieht sich schon auf die \nBaunutzungsverordnung in der Fassung von 1968. Sie wich \n- soweit hier von Interesse - in Wortlaut und Systematik nicht \nvon den späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung ab. Das \naus dem Wortlaut und dem System der Baunutzungsverordnung \ngewonnene Ergebnis bedarf für das Dorfgebiet nicht deshalb \neiner Korrektur, weil eine unbeschränkte Zulassung von \nGaststätten mit der Zweckbestimmung dieses Baugebiets nicht \nvereinbar wäre. Das Dorfgebiet ist kein ländlich geprägtes \nWohngebiet, sondern ein ländliches Mischgebiet.\n\n45\n\nSo bereits Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 7. September 1995 \n- 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71; ferner \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 - BRS 57 \nNr. 70.\n\n46\n\nInsbesondere § 5 Abs. 1 BauNVO in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BauNVO 1990) macht \ndeutlich, daß das Dorfgebiet in gleicher Weise der \nUnterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem \nWohnen und der Unterbringung von Handwerk und Gewerbe dient. \nDer wesentliche Unterschied zum Mischgebiet besteht nur darin, \ndaß im Dorfgebiet land- und forstwirtschaftliche Betriebe \nnicht nur zulässig sind, sondern einen Vorrang vor den übrigen \nNutzungsarten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß nur \nsolche Gewerbebetriebe zulässig sind, die in irgendeiner Weise \nder Land- und Forstwirtschaft zu- oder untergeordnet sind und \nin diesem Sinne der Versorgung des Dorfgebiets dienen. Diese \nNeufassung des § 5 Abs. 1 BauNVO verdeutlicht nur das, was \nsich schon den früheren Fassungen der Vorschrift als Charakter \ndes Dorfgebiets entnehmen ließ.\n\n47\n\nDas mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbare \nVorhaben der Beigeladenen ist nicht ausnahmsweise nach § 15 \nAbs. 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind in dem \nBaugebiet an sich zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall \nunzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage , Umfang oder \nZweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder \nwenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, \ndie nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder \nin dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Lage oder der Umfang \neiner baulichen Anlage, besonders aber die von ihr ausgehenden \nStörungen und Belästigungen können sich auf das nachbarliche \nVerhältnis der Planbetroffenen auswirken. Insoweit ist nach \n§ 15 Abs. 1 BauNVO Rücksicht auf nachbarliche Belange zu \nnehmen. In diesen Tatbestandsmerkmalen des § 15 Abs. 1 BauNVO \nist das Gebot der Rücksichtnahme verankert. Insoweit kommt der \nVorschrift nachbarschützende Wirkung zu.\n\n48\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme \nbegründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. \nJe empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, \ndenen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute \nkommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je \nverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben \nverfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, \nder das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. \nDabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des \nEinzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was \neinerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist. \nDie Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität seiner \nBeeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn, und das, was \nbeiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind \ngegeneinander abzuwägen.\n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n5. August 1983 - 4 C 96.79 - BRS 40 \nNr. 4.\n\n50\n\nDie Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen \nwiderspricht nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Eigenart des \nBaugebiets. \n\n51\n\nBei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben der Eigenart des \nBaugebiets widerspricht, können die in diesem Baugebiet \nallgemein zulässigen oder ausnahmsweise zulassungsfähigen \nAnlagen und Nutzungen weder generell in Frage gestellt noch \nkönnen bestimmte Arten von Nutzungen für unzulässig erklärt \nwerden. Die Baugenehmigungsbehörde darf im Wege der Zulassung \neines konkreten Vorhabens oder seiner Ablehnung die \nplanerische Entscheidung der Gemeinde nicht im nachhinein \nkorrigieren. Nicht bei jeder Abweichung von der Eigenart des \nBaugebiets ist bereits ein Widerspruch im Sinne des § 15 \nAbs. 1 Satz 1 BauNVO anzunehmen. Von Bedeutung sind nur solche \nAbweichungen, die sich bezogen auf die einzelnen Merkmale des \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Verhältnis zu den Vorhaben, die \nnach dem Bebauungsplan zulässig sind und die Eigenart des \nBaugebiets bestimmen, als Mißgriff darstellen.\n\n52\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 22. November 1984 \n- 4 B 244.84 - BRS 42 Nr. 206\n\n53\n\nEin Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets läßt sich \ndeshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein mit \ndem Hinweis begründen, die genehmigte Gaststätte sei nach \nihrer Zweckbestimmung auf einem überregionalen Einzugsbereich \nausgerichtet. Das Dorfgebiet ist als ländliches Mischgebiet \nnach seiner Eigenart offen für die Aufnahme von \nGewerbebetrieben, die nicht mehr nur der Versorgung des \nGebiets dienen, sondern einen überörtlichen Bezug aufweisen. \nGaststätten mit einem überregionalen Einzugsbereich und dem \ndamit einhergehenden Verkehrsaufkommen widersprechen nicht \nschon um deswillen der Eigenart eines Dorfgebiets.\n\n54\n\nDie Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen \nwiderspricht nach ihrer Lage und ihrem Umfang nicht der \nEigenart des Baugebiets.\n\n55\n\nIst in dem einschlägigen Bebauungsplan ein Mischgebiet oder \nein Dorfgebiet festgesetzt, kann sich das Baugebiet im Zuge \nder tatsächlichen Verwirklichung des Bebauungsplans dahin \nentwickeln, daß die störempfindliche Wohnnutzung, die in dem \nBaugebiet gleichberechtigt zulässig ist, sich in bestimmten \nTeilbereichen des Baugebiets konzentriert. Die Genehmigung \neines Gewerbebetriebs mit dorfgebietstypischem Störpotential, \nder in dem Baugebiet an sich zulässig ist, kann nach seiner \nLage im Baugebiet dessen Eigenart widersprechen, wenn er in \neinem Teilbereich zugelassen wird, der überwiegend durch \nWohnnutzung geprägt ist, und dadurch erstmals \nNutzungskonflikte in diesen Bereich hineinträgt, der gegen \nStörungen besonders empfindlich ist. Eine solche Betrachtung \nnach Teilbereichen ist der Baunutzungsverordnung auch sonst \nnicht fremd. So sind Vergnügungsstätten beispielsweise nur in \nsolchen Teilen eines Mischgebiets zulässig, die überwiegend \ndurch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 \nBauNVO). \n\n56\n\nDer Ansatz bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Von ihm \naus läßt sich hier nicht begründen, daß die Schank- und \nSpeisewirtschaft der Beigeladenen nach ihrer Lage der Eigenart \ndes Baugebiets widerspricht. Sie wird nicht in einem \nTeilbereich des Dorfgebiets verwirklicht, der überwiegend \ndurch Wohnnutzung geprägt wird. Für sie werden vielmehr \nGebäude umgenutzt, die zu einer im übrigen noch \nbewirtschafteten landwirtschaftlichen Hofstelle gehören. Zu \ndem Betrieb gehören eine Getreidetrocknungsanlage und ein \nlandwirtschaftlicher Maschinenpark. Mit ihren umfangreichen \nGebäuden und ihren betrieblichen Aktivitäten prägt die Anlage \nihre Umgebung. Mit der Zulassung der Schank- und \nSpeisewirtschaft der Beigeladenen dringt nicht erstmals eine \nstörende Nutzung in einen bislang ruhigen, durch Wohnnutzung \ngeprägten Bereich ein. Zudem wird die Schank- und \nSpeisewirtschaft in einem Gebäude der Hofstelle verwirklicht, \ndas nach seiner Lage der Wohnbebauung nördlich und östlich der \nHofstelle abgewandt ist. Es kommt danach nicht darauf an, \nwelche gewerblichen Nutzungen welchen Störgrades zusätzlich in \ndie Wohnbebauung der näheren Umgebung eingestreut sind. \n\n57\n\nDer Baukörper und seine Nutzung sind nicht so auf dem \nGrundstück angeordnet, daß sich daraus nach der Lage des \nVorhabens im Verhältnis zur unmittelbar benachbarten Umgebung \nein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergibt. \nEbensowenig wirkt unter diesem Gesichtspunkt das genehmigte \nVorhaben mit Belästigungen oder Störungen unzumutbar auf die \nnähere Umgebung ein. \n\n58\n\nDas gilt zum einen für die Nutzung des Obergeschosses als \nVeranstaltungsraum. Dessen Fenster sind zwar in Richtung auf \ndie A. straße, ferner in Richtung auf die Wohnbebauung \njenseits des Teiches ausgerichtet. Der Beklagte hat aber der \nBeigeladenen durch eine Nebenbestimmung zu seiner \nBaugenehmigung aufgegeben, während einer Nutzung des \nVeranstaltungsraumes im Obergeschoß die Fenster in der \nGiebelwand (also in Richtung auf das Grundstück des Klägers) \nund an der Nord-West-Seite geschlossen zu halten. Durch \ngeeignete technische Vorrichtungen muß die Beigeladene ein \nÖffnen der Fenster durch Unbefugte verhindern. Sie hat zur \nLüftung des Raumes eine Lüftungsanlage einzubauen. Diese \nNebenbestimmung ist ausreichend und geeignet, zu verhindern, \ndaß bei Veranstaltungen im Obergeschoß Lärm (Gespräche, Musik) \ndurch geöffnete Fenster in Richtung auf die angrenzende \nWohnbebauung dringt. Daß das Grundstück des Klägers bei \ngeschlossenen Fenstern noch durch Lärm aus der Gaststätte \nbetroffen sein könnte, ist nicht zu erwarten. Sein Grundstück \nliegt rund 70 m von der Giebelwand des Gebäudes entfernt. Von \nseinem Wohnhaus aus gesehen wird das Gebäude der Schank- und \nSpeisewirtschaft durch den Nordflügel der Hofanlage M. \nabgedeckt. Der Sachverständige, den die Beigeladene \neingeschaltet hat, hat in seinem Gutachten vom 25. Juli 1995 \nschon für die näher gelegene Wohnbebauung jenseits der \nA. straße festgestellt, durch die Nutzung des \nObergeschosses als Veranstaltungsraum würden dort die \nLärmrichtwerte für Dorfgebiete nicht überschritten. \n\n59\n\nKeine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung \ndes Grundstücks des Klägers sind zum anderen durch die Lage \ndes Biergartens zu erwarten. Er wird, zwar nur teilweise, \ndurch den zu errichtenden Schallschirm abgeschirmt. Dieser \nSchallschirm dient in erster Linie dem Schutz der Wohnbebauung \njenseits der A. straße. Das Grundstück des Klägers liegt \naber 75 m und weiter von dem Biergarten entfernt. Bei dieser \nEntfernung hat der Gutachter offenbar von vornherein keine \nunzumutbaren Beeinträchtigungen mehr erwartet. Die \nBetriebszeit des Biergartens ist nach der mitgenehmigten \nBaubeschreibung auf die Zeit bis 22.00 Uhr begrenzt.\n\n60\n\nDie genehmigte Schank- und Speisewirtschaft der \nBeigeladenen widerspricht nicht nach ihrem Umfang der Eigenart \ndes Baugebiets. Sie verfügt insgesamt über 128 Sitzplätze. \nDavon entfallen auf die Gaststätte im Erdgeschoß 20 Sitzplätze \nund 36 Sitzplätze auf das dort eingerichtete Restaurant. Der \nRaum im Obergeschoß wird nur für Veranstaltungen genutzt. Er \nhat mit 72 Sitzplätzen für Veranstaltungen wie Familienfeiern, \nBetriebsfeiern oder Vereinsfeiern keine ungewöhnliche Größe, \ndie den Rahmen dessen sprengt, was in einem Dorfgebiet als \nVeranstaltungssaal (auch mit überörtlichem Bezug) üblich ist. \n\n61\n\nEine bauliche Anlage kann im Einzelfall nach ihrem Umfang \nder Eigenart des Baugebiets widersprechen, wenn sie aufgrund \nder Folgewirkungen rücksichtslos wirkt, die mit einer \nfunktionsgerechten Nutzung der Anlage notwendig einhergehen, \nbeispielsweise im Hinblick auf einen verstärkten Zu- und \nAbgangsverkehr, \n\n62\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 - \nNVwZ 1999, 523, zum Gebot der \nRücksichtnahme im Rahmen des § 34 Abs. \n1 BauGB.\n\n63\n\nNach dem Regelungsinhalt der Baugenehmigung ist aber das \nProblem des Zu- und Abgangsverkehrs in nachbarverträglicher \nWeise geregelt. Der Beklagte hat die Stellplätze für das \nVorhaben im wesentlichen aus dem Bereich herausgenommen, der \neiner verdichteten Wohnbebauung benachbart ist. Die \nStellplätze sind auf zwei Parkplätze an der F. \nStraße, der Hauptdurchgangsstraße durch den Ort K. , \nverlagert. Werden diese Parkplätze genutzt, kommt es nicht \nmehr zu einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr in der \nA. straße. Nächtliche Ruhestörungen durch abfahrende Autos \nwerden vermieden. Ob das Vorhaben rücksichtslos wirkt, ist \nnach diesem Regelungsinhalt der Baugenehmigung zu beurteilen, \nwie das Verwaltungsgericht mit Recht hervorgehoben hat.\n\n64\n\nDer Senat kann offenlassen, ob ein Verstoß gegen das Gebot \nder Rücksichtnahme indiziert ist, wenn dem Vorhaben notwendige \nStellplätze fehlen,\n\n65\n\nvgl. hierzu: Hessischer VGH, \nBeschluß vom 14. Dezember 1992 \n- 4 TH 1204/92 - BRS 55 Nr. 171; \nNiedersächsisches OVG, Beschluß vom \n14. März 1997 - 1 M 6589/96 - Baurecht \n1997, 983; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli \n1998 - 11 A 7238/95 - Baurecht 1999, \n237.\n\n66\n\nWird der von einem Bauvorhaben ausgelöste ruhende Verkehr \nnicht durch Regelungen der Baugenehmigung bewältigt, werden \nunter Umständen nicht nur Belange der Allgemeinheit, sondern \nauch rechtlich geschützte Interessen der Nachbarn berührt. \nNach der Lage des Vorhabens kann der von ihm ausgelöste \nruhende Verkehr zwangsläufig in öffentliche Straßen abgedrängt \nwerden, an die störempfindliche Wohnnutzung angrenzt. Dadurch \nkönnen Störungen in die Umgebung hineingetragen werden, und \nzwar unmittelbar als Folge der Baugenehmigung und ihrer \ndefizitären Regelung. Eine solche Lage besteht hier nach dem \nInhalt der Baugenehmigung jedoch nicht. Die Beigeladene hat \nStellplätze anzulegen, die nach ihrer Zahl den einschlägigen \nRichtlinien für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 der \nVerwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung, Runderlaß des \nMinisteriums für Bauen und Wohnen vom 24. Januar 1997, \nMBl. NRW S. 190, 234) entsprechen. Diese Richtzahlen beruhen \nauf gesicherter Erfahrung und sind als sachverständig \nfestgestellte Erfahrungswerte zu beachten,\n\n67\n\nvgl. beispielsweise OVG NRW, Urteil \nvom 24. Juli 1995 - 10 A 2628/91 -.\n\n68\n\nDer Beklagte ist dabei von den Richtzahlen für Gaststätten \nmit überörtlicher Bedeutung ausgegangen. Aus der insoweit \nvorgegebenen Bandbreite hat er den Höchstwert zugrundegelegt. \nDarüber hinaus kann die Beigeladene aufgrund der ihr erteilten \nBaugenehmigung vom 13. Oktober 1998 bei deren voller \nAusnutzung mehr Stellplätze anlegen, als nach den Richtzahlen \nnotwendig sind. \n\n69\n\nDer Parkplatz an der Straße Auf dem R. und die dort \nanzulegenden Stellplätze stehen dem Gasthaus der Beigeladenen \nnach dem Inhalt der erteilten Baugenehmigungen auf Dauer zur \nVerfügung. Nur auf den Inhalt der Genehmigungen kommt es an. \nDie Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 für die Errichtung des \nParkplatzes an der Straße \"Auf dem R. \" ist schon ihrem \neigenen Inhalt mit der Baugenehmigung vom 4. April 1996 für \nden Umbau und die Umnutzung des Stalles zu einem Gasthaus \nrechtlich verknüpft. Der Beklagte hat die Errichtung des \nParkplatzes an der Straße Auf dem R. ausdrücklich als \nErsatz für die Stellplätze genehmigt, die östlich der \nA. straße und südlich des Grundstücks des Klägers angelegt \nwaren, aber wegfallen sollten. Die rechtliche Verbindung \nzwischen beiden Baugenehmigungen wird ferner durch den zweiten \nÄnderungsbescheid vom 11. November 1998 bewirkt. Die Anlage \nder Stellplätze an der Straße \"Auf dem R. \" und die \nUmnutzung des ehemaligen Stalles zu einem Gasthaus bilden \nmithin ein einheitliches Bauvorhaben.\n\n70\n\nZwar ist die Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 noch nicht \nbestandskräftig. Sie dürfte objektiv rechtswidrig sein. Der \nParkplatz Auf dem R. wird offensichtlich im Außenbereich \nangelegt und dürfte dort als sonstiges Vorhaben im Verständnis \nvon § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig sein. Dem \nmöglichen Erfolg der bereits anhängigen Nachbarklage braucht \nder Senat nicht weiter nachzugehen. Auf die Nachbarklage \nkönnte die Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 nicht allein \ndeshalb aufgehoben werden, weil das Vorhaben im Außenbereich \nverwirklicht wird, ohne dort nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig \nzu sein. Es käme vielmehr darüber hinaus darauf an, ob der \nParkplatz öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 BauGB deshalb beeinträchtigt, weil seine Benutzung \nschädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, die sich im \nVerhältnis zum klagenden Nachbarn und der Nutzung seines \nGrundstücks als rücksichtslos darstellen. \n\n71\n\nDie bloße, hier nicht näher zu untersuchende Möglichkeit, \njene Nachbarklage könne Erfolg haben, führt im Verhältnis zum \nKläger nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom \n4. April 1996 in ihrer maßgeblichen Gestalt. Sollte die \nBaugenehmigung vom 13. Oktober 1998 auf die Nachbarklage hin \naufgehoben werden, wird die Baugenehmigung vom 4. April 1996 \nrechtswidrig, weil die für das Vorhaben notwendigen \nStellplätze nicht mehr nachgewiesen sind. Die Baugenehmigung \nist dann insgesamt aufzuheben, wenn auf die anhängige \nNachbarklage hin eine isolierte Aufhebung der Baugenehmigung \nvom 13. Oktober 1998 überhaupt rechtlich möglich ist und nicht \ndurch die vom Beklagten bewirkte rechtliche Verbindung beider \nBaugenehmigungen ausgeschlossen wird.\n\n72\n\nDer Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, die anzulegenden \nnotwendigen Stellplätze könnten nur auf dem Papier stehen, von \nden Gästen der Schank- und Speisewirtschaft tatsächlich aber \nnicht angenommen werden. Einer der beiden Parkplätze liegt im \nEinmündungsbereich der A. straße in die F. \nStraße unmittelbar südlich des Grundstücks mit dem \"Landhaus \nE. \". Dieser Parkplatz reicht mit seinen \n17 Stellplätzen aus, den notwendigen Bedarf an Stellplätzen \nfür die Gaststätte und das Restaurant im Erdgeschoß zu decken. \nHinzu kommen ohnedies noch die fünf Stellplätze an der \nGiebelseite des Gebäudes. Von beiden Parkplätzen aus ist das \nGasthaus der Beigeladenen auf kurzem Weg bequem zu erreichen. \nNach ihrer Lage und Entfernung zum Gasthaus bieten beide \nParkplätze keinen Anreiz, statt ihrer Benutzung nach einer \nParkmöglichkeit in der A. straße namentlich noch nördlich \nder Hofanlage M. in der Nähe des Hauses des Klägers zu \nsuchen. Sehr viel bequemer ist auch von dort die Gaststätte \nnicht zu erreichen. Der zweite Parkplatz westlich der \nF. Straße und südlich der Straße \"Auf dem R. \" \nliegt mit 180 m ebenfalls nicht sehr weit von der Gaststätte \nentfernt. Die Beigeladene kann auf ihn insbesondere \nzurückgreifen, um den Bedarf bei Veranstaltungen im \nObergeschoß zu decken. Veranstaltungen im Obergeschoß finden \nals geschlossene Veranstaltungen statt. Dies ist in der \nmitgenehmigten Betriebsbeschreibung festgelegt. Für die \njeweilige Veranstaltung ist ein Vertrag mit dem Betreiber \nabzuschließen. Darin kann die Beigeladene regeln, daß für die \njeweilige Veranstaltung nur Parkplätze am Teich/F. \nStraße und an der Straße \"Auf dem R. \" zur Verfügung stehen. \nAuch dies ist in der mitgenehmigten ergänzenden \nBetriebsbeschreibung so vorgesehen. Dadurch hat die \nBeigeladene oder der jeweilige Betreiber des Gasthauses die \nMöglichkeit, den Gastgeber der Veranstaltung und dessen Gäste \nauf die sonst vielleicht unbequemeren und deshalb eher \ngemiedenen Parkplätze an der Straße \"Auf dem R. \" zu \nverweisen. Die vertragliche Abrede mit dem Gastgeber bietet \nzugleich dem einzusetzenden Parkwächter die zwar nicht \nöffentlich-rechtliche, aber zivilrechtliche Grundlage, Gäste \nder Veranstaltung auf die für sie allein zur Verfügung \nstehenden Parkmöglichkeiten außerhalb der A. straße zu \nverweisen. Zwar werden auch bei Veranstaltungen im Obergeschoß \nGäste zunächst mit dem Kraftfahrzeug an dem Gasthaus \nvorfahren, damit der Fahrer die anderen Insassen dort absetzen \nkann, bevor er für das Kraftfahrzeug einen Parkplatz anfährt. \nEin solches Verhalten ist bei lebensnaher Betrachtung zu \nerwarten, zumal bei schlechtem Wetter oder älteren Gästen. Ein \ndamit verbundenes Wenden der Fahrzeuge in der A. straße \ngeht nicht über das Maß an Störungen hinaus, das in einem \nDorfgebiet hingenommen werden muß. Ein störungsfreies Wohnen \nkann dort nicht erwartet werden. Daß bei Vorfahrten vor der \nGaststätte das Kraftfahrzeug erst in Höhe des Hauses des \nKlägers gewendet wird, ist im übrigen nicht zwangsläufig. Der \nKläger schildert solche Wendevorgänge auch nur im Zusammenhang \nmit dem Versuch, in der A. straße selbst noch einen freien \nParkplatz von den dort früher vorhandenen zu finden. \n\n73\n\nDanach besteht weder von der Zahl der Stellplätze noch von \nihrer Lage her die Befürchtung, der durch das Vorhaben \nausgelöste ruhende Verkehr werde zwangsläufig in die \nA. straße abgedrängt und dort zu einer Störung der \nWohnruhe, namentlich vor dem Haus des Klägers, führen. \nJedenfalls wenn nach dem Inhalt der Baugenehmigung in dieser \nWeise für eine nachbarverträgliche Unterbringung des ruhenden \nVerkehrs gesorgt ist, erweist sich ein Vorhaben auch unter dem \nGesichtspunkt des durch ihn ausgelösten Zu- und \nAbgangsverkehrs als rücksichtsvoll.\n\n74\n\nIst der Bebauungsplan unwirksam, richtet sich die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 \nBauGB.\n\n75\n\nDer Bebauungsplan könnte funktionslos und dadurch \nnachträglich unwirksam geworden sein. \n\n76\n\nBebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen \nfunktionslos sein. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur \ndann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die \nsie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen \nZustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der \nFestsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Diese Tatsache \nmuß zudem so offensichtlich sein, daß ein Vertrauen in die \nFortgeltung der Festsetzung keinen Schutz verdient. \nEntscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet \nist, im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen \nBeitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten und deshalb im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB nach wie vor erforderlich ist. Die \nPlankonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird \naber nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im \nPlangebiet umgesetzt werden kann,\n\n77\n\nso unter Zusammenfassung seiner \nbisherigen Rechtsprechung \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - Baurecht \n1999, 601, 603.\n\n78\n\nEine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans kommt in \nBetracht, wenn im Baugebiet die vorwiegende Unterbringung der \nWirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im \nSinne des § 5 Abs. 1 BauNVO 1968 auf Dauer ausgeschlossen wäre \nund sich die Festsetzung eines Dorfgebiets deshalb nicht mehr \nverwirklichen ließe. Im Plangebiet ist als einziger \nlandwirtschaftlicher Betrieb der Hof M. vorhanden. \nDieser Hof ist auch dann Wirtschaftsstelle eines \nlandwirtschaftlichen Betriebs, wenn der Hof - wie der Kläger \nbehauptet, nur noch im Nebenerwerb betrieben wird. Im übrigen \nsind die Baumöglichkeiten, die der Bebauungsplan bietet, durch \ndie Errichtung von Wohnhäusern ausgenutzt. Soweit \nGewerbebetriebe mit ihren Gebäuden im Plangebiet vorhanden \nsind, sind diese Gebäude und Grundstücke nach ihrem Zuschnitt \nnicht geeignet, einen landwirtschaftlichen Betrieb \naufzunehmen. Die vom Beklagten weiter erwähnten \nlandwirtschaftlichen Betriebe liegen außerhalb des Plangebiets \nan dessen Rand. Danach erscheint es auf absehbare Zeit \nausgeschlossen, daß über den vorhandenen Hof M. hinaus \nim Plangebiet weitere Wirtschaftsstellen land- und \nforstwirtschaftlicher Betriebe verwirklicht werden. Der Hof \nM. seinerseits verfügt über einen erheblichen immer noch \nlandwirtschaftlich genutzten Gebäudebestand. Jedenfalls für \neinen Teilbereich des Plangebiets könnte deshalb von einem \ngleichberechtigten Nebeneinander von Wohnen und \nlandwirtschaftlichen Betrieben noch die Rede sein und insoweit \nden Eintritt einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans \nverhindern. Das bedarf indes keiner Entscheidung. \n\n79\n\nWäre der Bebauungsplan funktionslos und deshalb außer Kraft \ngetreten, käme dem Kläger wie im Falle der Wirksamkeit des \nBebauungsplans kein Nachbarschutz im Sinne eines Anspruchs auf \nWahrung der Gebietsart zu. Die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des streitigen Vorhabens richtete sich nach § 34 \nBauGB. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem \nbestimmten Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, \nrichtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 \nBauGB nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der \nBaunutzungsverordnung. Ebenso wie die Festsetzung eines \nBaugebiets in einem Bebauungsplan vermitteln diese \nVorschriften dem Nachbarn Schutz dagegen, daß die Eigenart der \nnäheren Umgebung durch die Zulassung solcher Vorhaben \nverändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht \nzulässig sind.\n\n80\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 - \nBVerwGE 94, 151, 156.\n\n81\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung entspricht jedoch keinem \nbestimmten Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung, mit \ndessen danach entsprechend anwendbaren Bestimmungen das \nVorhaben der Beigeladenen nicht vereinbar sein könnte. \nNachbarschutz im Sinne einer Abwehr gebietsfremder Nutzungen \nstünde dem Kläger über § 34 Abs. 2 BauGB letztlich nur dann \nzu, wenn die Eigenart der näheren Umgebung nach den dort \nfaktisch vorhandenen Nutzungen einem allgemeinen (oder reinen) \nWohngebiet entspräche, in dem das genehmigte Gasthaus wegen \nseines überörtlichen Bezugs unzulässig wäre. Die vorhandenen \nNutzungen ergeben jedoch kein allgemeines (oder gar reines) \nWohngebiet. Eine solche Prägung der Umgebung verhindert \njedenfalls die vorhandene und als solche noch genutzte \nHofstelle. \n\n82\n\nBei unterstellter Funktionslosigkeit des Bebauungsplans \nrichtete die Zulässigkeit des Vorhabens sich vielmehr nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung ist \nkeinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung eindeutig \nzuzuordnen. § 34 Abs. 1 BauGB gewährt Nachbarschutz \nausschließlich nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme. Es \nist in dem Begriff des Sich-Einfügens enthalten.\n\n83\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen fügt sich nach der Art der \nNutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. \n\n84\n\nDie nähere Umgebung dürfte durch Gaststätten von auch \nüberörtlicher Bedeutung mitgeprägt sein. In die nähere \nUmgebung dürfte das Grundstück mit der Gaststätte \"O. \nK. \" einzubeziehen sein. Diese Gaststätte verfügt nach \ndem äußeren Erscheinungsbild - im übrigen unstreitig - über \ngrößere Veranstaltungsräume. Nach dem gesamten Zuschnitt macht \nsie den Eindruck einer Gaststätte von auch überörtlicher \nBedeutung. Selbst wenn derartige Vorhaben nicht schon zu dem \nRahmen gehören, in den die Schank- und Speisewirtschaft der \nBeigeladenen sich einzufügen hätte, verstößt ihr Vorhaben \nnicht zu Lasten des Klägers gegen § 34 Abs. 1 BauGB. \nÜberschreitet ein Vorhaben den aus der Umgebung ableitbaren \nRahmen, kann es sich dennoch rücksichtsvoll in die Eigenart \nder Umgebung einfügen, es sei denn, es träte zu der \nvorhandenen Bebauung nicht in eine harmonische Beziehung. \nDavon ist auszugehen, wenn das Vorhaben die gegebene Situation \nverschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in \nBewegung bringt, bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst \noder bereits vorhandene Spannungen erhöht,\n\n85\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n27. August 1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, \n523.\n\n86\n\nEine den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme \nwidersprechende Verschlechterung der Situation kann sich \ninsbesondere aus dem Zu- und Abgangsverkehr ergeben, der durch \nein Vorhaben ausgelöst wird. Insoweit und auch zu den anderen \nKriterien des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich keine \nanderen Erwägungen, als sie zu § 15 Abs. 1 BauNVO anzustellen \nwaren. Hierauf kann deshalb verwiesen werden.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 \nZPO.\n\n88\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 \nAbs. 2 VwGO).\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/10-a-1163-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-17/10-a-1163-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306228","retrieved":"2026-07-09 03:34:07.585225+00:00"}}