{"status":"available","doknr":"OLD306249","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1216.16A4626.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-16","aktenzeichen":"16 A 4626/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Berufung wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin \nH. aus E. wird abgelehnt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO genügenden Darlegung von Zulassungsgründen im \nSinne von § 124 Abs. 2 VwGO fehlt.\n\n3\n\nEine solche Darlegung setzt voraus, daß der \nRechtsmittelführer in seinem Antrag angibt, auf welchen der in \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe er \nsich beruft, und zugleich darlegt, aus welchen Gründen er den \nbezeichneten Zulassungsgrund als gegeben ansieht. Für das \nangerufene Gericht muß sich aus den Ausführungen zweifelsfrei \nentnehmen lassen, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe \nder gerichtlichen Überprüfung unterworfen werden soll. Schon \ndiesen Anforderungen genügt das Vorbringen in der \nRechtsmittelschrift vom 27. Oktober 1999 überwiegend nicht, \nweil es - bis auf eine Ausnahme - lediglich \ndifferenzierungslos und ohne jegliche Begründung auf alle in \n§ 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe Bezug nimmt. \n\n4\n\nSoweit die Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils) über dessen bloße Geltendmachung hinausgehen, \nreicht auch dies nicht zur Erfüllung des \nDarlegungserfordernisses aus. Die Darlegung ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung \nsetzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß sich \nder Rechtsmittelführer mit den Gründen der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzt und im einzelnen substantiiert \nausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus \nwelchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser \nErwägungen ergibt und - da die Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses, also am Entscheidungsergebnis bestehen müssen - \nwarum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist.\n\n5\n\nVgl. für viele OVG NRW, Beschluß vom \n13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ \n1997, 1224. \n\n6\n\nDazu reicht die pauschale Behauptung des Klägers nicht aus, \nder beantragte Mehrbedarfszuschlag hätte ihm gewährt werden \nmüssen, da die entsprechenden Erkrankungen ausweislich der \nzahlreichen Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte \nvorlägen. Es sind keine substantiierten Angaben zu der dem \nKläger in dem angefochtenen Urteil vorgehaltenen fehlenden \nDiagnosesicherung bzw. zur fehlenden Darlegung \nkrankheitsbedingter Mehrausgaben erfolgt. Inhaltlich \nerschöpfen sich die Ausführungen im Zulassungsantrag vielmehr \nin einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen \nVorbringens. Darüberhinausgehende Gesichtspunkte sind dem \nGericht nicht innerhalb der Zulassungsfrist unterbreitet \nworden.\n\n7\n\nDa dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgegeben \nwerden kann, ist die vom Kläger vorsorglich bereits eingelegte \nBerufung nach § 124 Abs. 1 VwGO nicht statthaft. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n9\n\nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin \nH. kann dem Kläger gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 \nAbs. 1 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung nach Maßgabe der obigen Ausführungen keine \nAussicht auf Erfolg bietet. \n\n10\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-16/16-a-4626-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-16/16-a-4626-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306249","retrieved":"2026-07-09 03:34:09.323349+00:00"}}