{"status":"available","doknr":"OLD306248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1216.16A4256.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-16","aktenzeichen":"16 A 4256/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 \nVwGO nicht greifen.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nnicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, \nruft das Vorbringen der Klägerin nicht Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg.\n\n4\n\nEs spricht bereits manches dafür, daß das \nVerwaltungsgericht § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu Recht als \nabschließende Sonderregelung auch für den vorliegenden Fall \nder Nachveranlagung zu Elternbeiträgen angesehen und nicht die \nVorschriften des SGB X zugrundegelegt hat. \n\n5\n\nMit dieser Tendenz schon: OVG NRW, \nBeschluß vom 9. Juni 1998 \n- 16 A 1938/98 -. \n\n6\n\nEine solche weite Auslegung entspräche am ehesten der \nAbsicht des Gesetzgebers, eine möglichst weitgehende \nBeitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. \n\n7\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17, zu \nAbsatz 5. \n\n8\n\nAber auch wenn man den Fall, daß eine Beitragsveranlagung \naus Unkenntnis oder wegen fehlerhafter Sachbehandlung zu \nniedrig erfolgt, in enger Anlehnung an den Wortlaut der \nVorschrift nicht als von § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK erfaßt \nansieht, so daß nach § 28 Abs. 1 GTK der Anwendung der \nVorschriften des SGB X an sich grundsätzlich nichts \nentgegenstünde, kann sich die Klägerin hier nicht auf § 45 \nSGB X berufen. Ein Bescheid, mit dem ein nach dem GTK \nentstandener Anspruch auf Elternbeiträge nicht voll \nausgeschöpft wird, ist nämlich ein nach seinem Tenor \nausschließlich belastender Verwaltungsakt. Der Senat hat auf \ndie Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art \ndiesbezüglich die abgabenrechtliche Rechtsprechung übertragen, \ndie in Gebühren- und Beitragsbescheiden regelmäßig nur eine \nBelastung und nicht zugleich eine Begünstigung sieht und \ndeshalb die Nacherhebung von zu gering festgesetzten Abgaben \nohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften \nüber die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zuläßt. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n31. August 1998 - 16 A 3598/98 - und \nBeschluß vom 19. Juni 1998 \n- 16 A 899/98 - m.w.N. \n\n10\n\nSoweit in der Rechtsprechung ein solcher Bescheid ein \ngeeigneter Gegenstand zumindest für ein verfassungsrechtlich \ngeschütztes Vertrauen sein kann, \n\n11\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom \n18. März 1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, \n141 (144) m.w.N.,\n\n12\n\nist weder zu den für ein schutzwürdiges Vertrauen dann \nerforderlichen Voraussetzungen von Seiten der Klägerin im \nZulassungsantrag konkret etwas vorgetragen worden noch hierzu \netwas Erhebliches sonst ohne weiteres ersichtlich. Ein \nderartiges Vertrauen würde - abgesehen von einer adäquaten \nVertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit \ndieser Vertrauensbetätigung - voraussetzen, daß im Zuge der \ngebotenen Abwägung die Interessen des Betroffenen die \nInteressen der Allgemeinheit überwiegen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n31. August 1998 - 16 A 3598/98 -, mit \nHinweis auf BVerwG, Urteil vom \n26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR \n1996, 465 = DVBl 1996, 1046 m.w.N. \n\n14\n\nDer von der Klägerin am 28. März 1996 unterzeichnete \nVordruck einer verbindlichen Erklärung zu ihren \nEinkommensverhältnissen enthielt auf Seite 2 unter den \nfettgedruckten \"Besonderheiten\" den Hinweis für \nAlleinerziehende: \"Lebt das Kind nur mit einem Elternteil \nzusammen, so ist nur das Einkommen dieses Elternteils zu \nberücksichtigen\". Dadurch wird ein Betroffener jedenfalls \nmittelbar darauf aufmerksam gemacht, daß die \nEinkommensanrechnung anderen Regeln folgt, wenn das Kind auch \nmit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Vor diesem \nHintergrund muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß \nihr Sohn eine Kindertageseinrichtung des Beklagten tatsächlich \nbesucht hat und daß der Beklagte und die hinter diesem \nstehende Allgemeinheit den vollen dafür nach dem GTK zu \nentrichtenden Anteil der Eltern an den Betriebskosten fordern \nkönnen, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des \nBeklagten, sondern auch im Interesse der \nBeitragsgerechtigkeit. \n\n15\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen Verletzung der \nAufklärungspflicht des Gerichts gem. § 86 Abs. 1 VwGO in \nAnwendung von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Bei \nder Prüfung, ob dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler \nunterlaufen ist, ist nämlich die materiell-rechtliche Sicht \ndes Verwaltungsgerichts zugrundezulegen, auch wenn diese \nfehlerhaft sein sollte. \n\n16\n\nVgl. Seibert in NVwZ 1999, 113 (119) \nmit Hinweis auf die entsprechende \nRechtsprechung des BVerwG zum \nRevisionsrecht in Fußnote 96. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat hier aber gerade zu Recht \nherausgestellt, daß es für den von ihm gewählten Lösungsweg \nnicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Jugendamt die \nTatsache des Zusammenlebens des Kindesvaters mit dem Kind in \nanderem Zusammenhang bereits bekannt geworden war und darauf \nin der vorliegenden Beitragssache zur Vermeidung der \nfehlerhaften Rechtsanwendung hätte zurückgegriffen werden \nkönnen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n19\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n20\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-16/16-a-4256-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-16/16-a-4256-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306248","retrieved":"2026-07-09 03:34:09.241751+00:00"}}