{"status":"available","doknr":"OLD306288","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1214.8A353.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"8 A 353/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n4. November 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 2. März 1993 beim Landrat \ndes ... Kreises, wo sie sich seinerzeit besuchsweise aufhielt, \nihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihr einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Hierzu trug sie im \nfolgenden vor, daß sie am 12. November 1922 in S. \n(jetzt: Donezk), Ukraine, geboren und am 18. Juni 1948 vom \nBezirksgericht S. der UdSSR wegen \nÜbersetzertätigkeiten, die sie als ausgebildete \nDeutschlehrerin ausgeübt habe, zu zehn Jahren Haft verurteilt \nworden sei, die sie in der Zeit vom 6. Mai 1948 bis zum \n20. Oktober 1955 in einem Zwangslager in J. /K. \nverbüßt habe. Dort habe sie ihren Ehemann, den am 20. März \n1919 im Kreis O. , Gebiet O. , geborenen und am \n18. Dezember 1977 verstorbenen A. Z. kennengelernt. \nDieser sei nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges von der \nDeutschen Wehrmacht zum Wehrdienst eingezogen und am \n23. Oktober 1944 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen \nGeschwistern eingebürgert worden. Mit Kriegsende sei er als \ndeutscher Wehrmachtsangehöriger in die Gewalt der sowjetischen \nTruppen geraten und am 17. September 1947 vom \nKriegsgerichtshof der Truppen MWD des kasachischen Bezirks zu \nzehn Jahren Haft im Zwangsarbeitslager verurteilt worden, die \ner ab April 1947 bis zum 27. Juli 1955 ebenfalls in \nJ. /K. verbüßt habe. Am 12. Januar 1953 habe sie \nmit A. Z. im Zwangsarbeitslager J. die Ehe \ngeschlossen. Der Lagerkommandant habe seinerzeit eine \nfeierliche Zeremonie veranstaltet, eine Registrierung der \nEheschließung aber nicht vornehmen können. Die Beurkundung der \nEheschließung sei erst nach Umwandlung des Zwangsarbeitslagers \nin eine Zwangsansiedlung möglich gewesen, so daß ihre \nHeiratsurkunde vom 14. September 1956 datiere. Damals sei \nihnen die Wichtigkeit der Beurkundung der Eheschließung zu \neinem früheren Zeitpunkt nicht bewußt gewesen. Sie habe durch \ndie Eheschließung am 12. Januar 1953 nach der damals geltenden \nRegelung des § 6 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit \nerworben. \n\n3\n\nDie Klägerin hat zu ihrem Antrag, der zuständigkeitshalber \nan das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet wurde, Kopien \nverschiedener Dokumente vorgelegt sowie zum Beweis, daß am \n12. Januar 1953 eine feierliche Zeremonie zur Eheschließung \nmit A. Z. stattgefunden habe, Zeugen benannt.\n\n4\n\nNach Einholung von Auskünften über die Einbürgerung von \nA. Z. beim Bundesarchiv in B. lehnte das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13. Juni 1995 den Antrag \nder Klägerin auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises im wesentlichen mit der \nBegründung ab, daß zwar die deutsche Staatsangehörigkeit ihres \nEhemannes feststehe, eine rechtsgültige Eheschließung aber \nerst zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe am 14. September \n1956 und damit nach Außerkrafttreten von § 6 RuStAG a.F. \nerfolgt sei, so daß ein Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch die Eheschließung ausscheide.\n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem \nsie vortrug, in der ehemaligen Sowjetunion sei nach früher \ngeltenden Gesetzen die faktische Ehe rechtswirksam gewesen und \nder Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjet aus dem Jahre \n1944 habe diese Gesetzeslage nicht verändern können, eine \nGesetzesänderung sei erst am 1. Oktober 1968 in Kraft \ngetreten, wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom \n7. März 1996, zugestellt am 21. März 1996, zurück.\n\n6\n\nAm 29. März 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der \nsie im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren \nwiederholt und vertieft hat.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom \n13. Juni 1995 und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 7. März 1996 aufzuheben und festzustellen, daß \nsie deutsche Staatsangehörige sei.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Klägerin ist zwischenzeitlich im Dezember 1993 eine \nAufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG vom Landrat des \n... Kreises erteilt worden. Dieser hat der Fortführung des \nVerfahrens durch die Beklagte mit Erklärung vom 14. Oktober \n1998 zugestimmt.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag der \nKlägerin hat der Senat mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 - der \nKlägerin zugestellt am 22. Oktober 1999 - die Berufung \nzugelassen. \n\n13\n\nMit ihrer am 12. November 1999 eingereichten \nBerufungsbegründung trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf \nihren Zulassungsantrag vor: Die Situation, in der sie sich \ndamals im Zwangsarbeitslager in J. befunden habe, und der \nhistorische Hintergrund seien vom Verwaltungsgericht nicht \nzureichend gewürdigt worden. Die Verurteilung in der \nehemaligen SSR habe darauf beruht, daß sie wegen ihrer \nÜbersetzungstätigkeiten in der Ukraine subversiver Tätigkeiten \nzugunsten der Deutschen verdächtigt worden sei. In der \ndamaligen Zeit seien die deutschen Volkszugehörigen in der \nSowjetunion durch verschiedene Erlasse der Sowjetregierung \nvollkommen rechtlos gestellt worden. Sie hätten unter \nunmenschlichen Bedingungen in Straflagern und \nKonzentrationslagern leben müssen. In den Zwangslagern seien \nweder die deutschen Volkszugehörigen noch die sonstigen \nInsassen aufgrund der Aberkennung der Bürgerrechte berechtigt \ngewesen, die Ehe zu schließen. Es habe sich historisch gesehen \num einen Akt der vollständigen Rechtlosstellung gehandelt. Für \nsie und ihren Ehemann sei zum Zeitpunkt der Verurteilung und \nInhaftierung nicht absehbar gewesen, wie lange dieser Zustand \ndauern würde. Die Erlasse der Sowjetregierung aus den \nNachkriegsjahren, die den deutschen Volkszugehörigen die \nBürgerrechte ausnahmslos abgesprochen hätten, seien auch nach \nHaftverbüßung Ende 1959 noch in Kraft gewesen. Das \nStrafgefangenenlager in J. /K. sei eins der \nschlimmsten der Sowjetunion der Nachkriegszeit gewesen. Unter \nBerücksichtigung dieser Umstände sei es nicht zulässig, auf \ndie Formungültigkeit der Ehe abzustellen, selbst wenn am \n12. Januar 1953 schon die sogenannte Zivilstandsehe in der \nSowjetunion eingeführt worden sei. Das Bestehen auf \nFormvorschriften verstoße gegen den ordre public, da ihr \nselbst und ihrem Ehemann die Registrierung der Ehe nicht \ngestattet worden sei. Die Ausstellung der Heiratsurkunde am \n14. September 1956 sei nur deklaratorisch erfolgt, da sie zu \ndem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei. - Die Klägerin hat in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Kopie einer \nUrkunde, ausgestellt 1992 in K. , überreicht, die die \nGeburt des gemeinsamen Sohnes Eduard A. Z. am \n24. Juni 1951 dokumentieren soll.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 VwGO) und auch im übrigen \nzulässige Berufung ist unbegründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B).\n\n22\n\nA) I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) in \nKombination mit einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) \nstatthaft.\n\n23\n\n1. Für die Anfechtungsklage besteht insbesondere neben den \nFeststellungsbegehren ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin \n(§ 42 Abs. 2 VwGO), weil die Bestandskraft der ablehnenden \nBescheide zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, \nder die Staatsangehörigkeit dokumentiert (vgl. § 39 RuStAG \ni.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift über Urkunden in \nStaatsangehörigkeitssachen - StAUrkVwV - in der Fassung vom \n24. September 1991 (GMBl. S. 741)), zu verhindern ist.\n\n24\n\nVgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1992 \n- 25 A 3025/91 -, UA S. 6.\n\n25\n\nEin - weitergehender - Verpflichtungsantrag ist auch mit \nBlick auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht abgegebene Erklärung der Beklagten, den \nStaatsangehörigkeitsausweis nach rechtskräftiger Feststellung \nder Staatsangehörigkeit auszustellen (GA Bl. 34), \nentbehrlich.\n\n26\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1971 \n- VI C 35.68 -, BVerwGE 38, 99 (100 f.).\n\n27\n\n2. Die Feststellungsklage ist weder gegenüber einer \nmöglichen Verpflichtungsklage auf Ausstellung des \nStaatsangehörigkeitsausweises subsidiär noch wird sie durch \neine Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung \nder deutschen Staatsangehörigkeit verdrängt (§ 43 Abs. 2 \nVwGO). Die Feststellungen zur deutschen Staatsangehörigkeit \nbetreffen im Rechtsstreit um die Ausstellung einer \n- deklaratorischen - Urkunde lediglich Vorfragen und nehmen an \nder Rechtskraft des Urteils nicht teil. Hingegen bildet bei \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsklagen bzw. \n-urteilen das Bestehen oder Nichtbestehen der \nStaatsangehörigkeit den unmittelbaren \nEntscheidungsgegenstand.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C \n12.84 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG Nr. 5; Urteil \nvom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 -, Buchholz 310, \n§ 121 VwGO Nr. 64; Senatsurteile vom \n14. Dezember 1992 - 25 A 3025/91 -, NWVBl. 1993, \nS. 305; vom 30. Juni 1995 - 25 A 1689/94 -; vom \n11. November 1998 - 25 A 597/97 -, UA S. 8.\n\n29\n\nFür einen feststellenden Verwaltungsakt der Behörde besteht \nnach der Rechtsprechung des Senats keine ausreichende \ngesetzliche Ermächtigungsgrundlage.\n\n30\n\nVgl. Senatsurteil vom 2. September 1996 - 25 A \n47/94 -, UA S. 10; vom 14. Dezember 1992 - 25 A \n3025/91 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 1998 \n- 25 A 597/97 -, UA S. 9.\n\n31\n\nII. Die Beklagte ist auch weiterhin richtiger Klagegegner \n(§ 78 VwGO), nachdem die Klägerin mit Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis im Dezember 1993 (vgl. BA 1, 36, 40) ihren \ndauernden Aufenthalt im Bereich des Landrates des ... Kreises \nbegründet hat und die zuvor gegebene Zuständigkeit des \nBundesverwaltungsamtes (§ 27 i.V.m. § 17 StAngRegG) auf diesen \nübergegangen ist. Denn der Landrat des ... Kreises hat der \nFortführung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt und \ndies dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des \nVerfahrens (§ 3 Abs. 3 VwVfG NW). § 17 StAngRegG steht dem \nnicht entgegen, sondern trifft, wie sich insbesondere aus der \nzum 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Neufassung des § 17 \nAbs. 3 StAngRegG ergibt (vgl. Art. 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes \nzur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, \nBGBl. I, S. 1618), für den Fall des Zuständigkeitswechsels im \nLauf des Verfahrens bisher keine Regelung.\n\n32\n\nA.A.: Makarow/von Mangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juni 1998, \nRdn. 23 zu § 17 StAngRegG.\n\n33\n\nB) Die Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet. \n\n34\n\nDie begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil \ndie Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit weder gemäß § 6 \nRuStAG in der bis zum 31. März 1953 geltenden Fassung des \nGesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) (I.) noch nach den \ndieser Bestimmung nachfolgenden Regelungen (Art. 2 Abs. 1 und \n2 des 3. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes - StAngRegG - \nvom 19. August 1957, BGBl. I, 1251, und § 9 RuStAG) (II.) \nerworben hat; schließlich greift auch Art. 116 GG, § 40 a \nRuStAG n.F. nicht ein (III.). Infolge dessen ist die \nablehnende Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den \nAntrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (IV.).\n\n35\n\nI. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \ndurch ihre Eheschließung mit A. Z. gemäß § 6 RuStAG \nin der Fassung vom 22. Juli 1913 - RuStAG a.F. - erworben, \nwonach die Frau durch die Eheschließung mit einem Deutschen \ndie Staatsangehörigkeit des Mannes erwarb. Denn eine \nrechtswirksame Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen A. \nZ. ist erst nach Außerkrafttreten des § 6 RuStAG a.F. \nmit Ablauf des 31. März 1953 (Art. 3 Abs. 2, 117 GG), nämlich \nam 14. September 1956 zustande gekommen. Eine am 12. Januar \n1953 im Zwangsarbeitslager J. /K. vollzogene \nEheschließung verstieß jedenfalls gegen zwingende \nFormvorschriften und war deshalb rechtsunwirksam (1.), eine \nHeilung dieses Formmangels ist nicht erfolgt (2.) und die \nAnerkennung der Nicht-Ehe als rechtswirksam ist weder durch \nArt. 6 Abs. 1 GG noch mit Blick auf den ordre public der \ndeutschen Rechtsordnung geboten (3.).\n\n36\n\n1. Die Klägerin hat die Ehe mit dem deutschen \nStaatsangehörigen A. Z. erst am 14. September 1956 \nrechtswirksam geschlossen.\n\n37\n\na) Der Ehemann der Klägerin, A. Z. , hat im \nNovember 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nEinbürgerung erworben (§ 3 Nr. 5 RuStAG), und es liegen keine \nAnhaltspunkte für den Verlust oder die Aufgabe der deutschen \nStaatsangehörigkeit vor. Der Tatbestand der Einbürgerung in \nden deutschen Staatsverband ist urkundlich anhand der vom \nBundesarchiv in Abschrift übersandten Dokumente, namentlich \nder Stellungnahme des Einheitsführers des Polizei-\nLandesschützen-Bataillons XXI, Erste Kompanie vom 15. November \n1944 (BA Bl. 84 f.) bewiesen (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 \nZPO). Dieser hat schriftlich erklärt, daß ihm die \nEinbürgerungsurkunde für A. Z. vorgelegen hat.\n\n38\n\nb) Die Klägerin hat mit A. Z. am 14. September \n1956 und nicht schon am 12. Januar 1953 rechtswirksam die Ehe \ngeschlossen. Denn erst am 14. September 1956 ist die nach \ndamaligem sowjetischen Recht erforderliche Registrierung der \nEheschließung im Heiratsregister erfolgt, die allein die \nRechtswirkungen der Ehe herbeiführt. Die Eheschließung am \n12. Januar 1953 war demgegenüber rechtsunwirksam, weil die \ndafür maßgebliche Registrierung nicht erfolgt ist.\n\n39\n\naa) Für die Rechtswirksamkeit der Eheschließung ist das \nOrtsrecht der ehemaligen Sowjetrepublik K. , in der \nsowohl das Zwangslager J. als auch der Ort K. (Ort \nder standesamtlichen Eheschließung) des Gebietes K. \ngelegen ist, zum damaligen Zeitpunkt maßgebend. Dies folgt aus \nArt. 11 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der \nFassung des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I, S. 2065) \n- a.F. - die gemäß § 220 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung \ndes internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, \nS. 1142) anwendbar ist, weil die Ehe vor dem 1. September 1986 \ngeschlossen wurde und einen abgeschlossenen Vorgang im Sinne \nder Vorschrift darstellt. \n\n40\n\nVgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996 \n- XII ZR 126/95 -, FamRZ 1997, 542 (543).\n\n41\n\nGemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. genügt für die Form \neines Rechtsgeschäfts die Beobachtung der Gesetze des Ortes, \nan dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird. Die Vorschrift \nfindet auf Eheschließungen im Ausland Anwendung.\n\n42\n\nVgl. Heldrich, in: Palandt, BGB, 58. Aufl., Anm. 1 \nzu Art. 11 EGBGB; Firsching, in: Staudinger, BGB, \n12. Aufl., Rdn. 1 und 188 zu Art. 1 EGBGB \nm.w.N.\n\n43\n\nArt. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. bestimmt ergänzend für \ndeutsch-ausländische Eheschließungen im Ausland, daß die \nEingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Verlobten nach \nden Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem er angehört.\n\n44\n\nBei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, \nbleibt der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit durch die \nEheschließung außer Betracht.\n\n45\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 19. August 1957 \n- IV ZB 243/66 -, BGHZ 46, 87 (95).\n\n46\n\nDanach gilt für die Rechtswirksamkeit einer möglichen \nEheschließung am 12. Januar 1953 in Ansehung der Klägerin \nfolgendes:\n\n47\n\nDie in S. /Ukraine geborene Klägerin besaß seinerzeit \ndie Staatsangehörigkeit der UdSSR. Dies gilt unabhängig davon, \nob die Klägerin die sowjetische Staatsangehörigkeit oder \ndiejenige einer der ehemaligen Sowjetrepubliken jemals \nbeantragt hat, was sie verneint. Das Staatsangehörigkeitsrecht \nder UdSSR wurde erstmals durch die Ordnung des Zentral-\nExekutivkomitees (ZEK) der UdSSR vom 29. April 1924 geregelt. \nEs enthielt die - widerlegbare - gesetzliche Vermutung, daß \nalle Bewohner der UdSSR Sowjetbürger seien.\n\n48\n\nVgl. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der \nSowjetunion; in: Sammlung geltender \nStaatsangehörigkeitsgesetze, Band 25, V.1. a \n(S. 147).\n\n49\n\nIm übrigen erwarben danach Kinder von Ehegatten, die beide \ndie Sowjetbürgerschaft besaßen, sowie Kinder von auch nur \neinem sowjetischen Staatsangehörigen die sowjetische \nStaatsbürgerschaft, soweit wenigstens ein Elternteil in der \nUdSSR wohnhaft war.\n\n50\n\nVgl. Geilke, a.a.O., S. 148.\n\n51\n\nAusweislich der von der Klägerin in Übersetzung vorgelegten \nGeburtsurkunde war der Vater der Klägerin estnischer und die \nMutter russischer Nationalität (BA 1, 53). Die estnische SSR \nist 1940 Unionsrepublik der UdSSR geworden.\n\n52\n\nVgl. Geilke, a.a.O., III.3. a (S. 81).\n\n53\n\nMit Blick auf Ort und Zeit der Eheschließung in K. \nist das Recht der 1936 zur Unionsrepublik erhobenen autonomen \nRepublik K. anwendbar,\n\n54\n\nvgl. dazu: Geilke, a.a.O., III.5. d (S. 135); Meder, \nDas Sowjetrecht, III. B 2. (S. 231), \n\n55\n\nfür die das bis dahin geltende Recht der Russisch-\nSozialistischen Förderativen Sowjetrepublik - RSFSR -,\n\n56\n\nvgl. Geilke, a.a.O., S. 136,\n\n57\n\ninsbesondere auch das Familienrecht,\n\n58\n\nvgl. Pache, Die Entwicklung des \nEhescheidungsrechts in der Sowjetunion, StAZ \n1953, S. 91,\n\n59\n\nund im Anschluß daran das Recht der UdSSR galt. \n\n60\n\nbb) Das Familienrecht der ehemaligen UdSSR sah schon ab \n1944 die Registrierung der Ehe als Wirksamkeitsvoraussetzung \nvor. Die durch das Gesetzbuch der RSFSR über die Ehe, die \nFamilie und die Vormundschaft vom 19. November 1926 \nzugelassene faktische Ehe, die auf gegenseitiger Anerkennung \nals Ehegatten beruhte,\n\n61\n\nvgl. Pache, Das Eherecht in der Union der \nsozialistischen Sowjetrepubliken, StAZ 1948/49, \nS. 48 (49); ders., Die Entwicklung des \nEhescheidungsrechts in der Sowjetunion, a.a.O., \nS. 91; Bilinsky, Die sowjetische Scheidungspolitik, \nFamRZ 1966, S. 521 f.; Waehler, Neues \nSowjetisches Familienrecht, FamRZ 1968, S. 557 \n(558),\n\n62\n\ndie allerdings namentlich keine \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen auslöste und durch \neinseitige Erklärung aufgelöst werden konnte,\n\n63\n\nvgl. Gamillscheg, in: Staudinger, BGB, \n10./11. Aufl., EBGBG, Teil 3, Vorbem. vor Art. 13, \nRdn. 229 m.w.N.,\n\n64\n\nist mit dem Erlaß (Ukas) des Präsidiums des Obersten \nSowjets der UdSSR \"betr. Erhöhung der staatlichen Subvention \nfür werdende Mütter, kinderreiche und alleinstehende Mütter, \nVerstärkung des Schutzes der Mutterschaft und Kindschaft, \nEinführung der Ehrenbezeichnung 'Mutter-Heldin' und Schaffung \ndes Ordens 'Ruhm der Mutter', sowie einer \nMutterschaftsmedaille\", vom 8. Juli 1944, - Erlaß 8. Juli \n1944 -,\n\n65\n\nabgedruckt in: StAZ 1948/49, S. 51,\n\n66\n\nabgelöst worden. Die rechtswirksame Eheschließung setzt \nseit Inkrafttreten dieses Erlasses die Registrierung in den \nGesetzbüchern der Bundesrepubliken betreffend Ehe und Familie \nund Vormundschaft (Art. 19 des Erlasses) sowie die feierliche \nForm der Eheschließung in besonderen Räumen (Art. 30) \nvoraus.\n\n67\n\nVgl. dazu: Pache, a.a.O., StAZ 1948/49, S. 48 \n(50); Westen, zur Neuordnung des Familienrechts in \nder UdSSR, Berichte des Bundesinstituts für \nostwissenschaftliche und internationale Studien, \n10/1969, S. 11.\n\n68\n\nVon der rechtsändernden Wirkung des Erlasses vom 8. Juli \n1944 in Ablösung des Familienrechtsgesetzes der RSFSR aus dem \nJahre 1926 ist auszugehen ungeachtet dessen, daß die insoweit \nbestätigenden \"Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR \nund der Unionsrepubliken über Ehe und Familie durch den \nObersten Sowjet der UdSSR\" erst am 27. Juni 1968 verabschiedet \nworden sind.\n\n69\n\nVgl. Waehler, a.a.O., S. 557; Zenz, \nZivilstandsakte im neuen sowjetischen Familienrecht: \nEheschließung, Ehescheidung, \nVaterschaftsfeststellung, in: StAZ 1970, S. 145; vgl. \ndazu: Bilinsky, a.a.O., S. 521; Pache, a.a.O., StAZ \n1953, S. 91 (92); Westen, a.a.O., S. 11.\n\n70\n\nDie Ablösung gesetzlicher Vorschriften durch ein Dekret \nbzw. einen Erlaß (Ukas) des Präsidiums des Obersten Sowjets \nder UdSSR war nach der Rechtsordnung der UdSSR zulässig. \nDekrete des Präsidiums des Obersten Sowjets waren seit dem \nInkrafttreten der Verfassung der UdSSR vom 5. Dezember 1936 \ngeltendes Recht. Das Präsidium des Obersten Sowjets war hierzu \ngemäß Art. 49 Nr. 2 der Verfassung von 1936,\n\n71\n\nabgedruckt in: Maurach, Handbuch der \nSowjetverfassung, Veröffentlichungen des \nOsteuropainstitutes München, Band XIV, 1955,\n\n72\n\nermächtigt. Inhaltlich bildeten sie zum Teil materielles \nRecht. Wenngleich die gesetzgebende Gewalt nach Art. 32 der \nVerfassung ausschließlich durch den Obersten Sowjet der UdSSR \nausgeübt wurde, bildeten die sogenannten Ukasse mit \nmateriellem Gesetzesgehalt überwiegend vorweggenommene \nGesetzgebungsakte, die nachfolgend - zum Teil erst Jahre \nspäter - durch den Obersten Sowjet bestätigt wurden.\n\n73\n\nVgl. Maurach, a.a.O., Erläuterung zu Art. 32, \nAnm. 2 c, und zu Art. 49; Meder, Das Sowjetrecht - \nGrundzüge der Entwicklung 1917 bis 1970, (1971) \nIII. B 11. (S. 262, 264) und B III.4. (S. 242 f.); vgl. \nauch Scheuerle, Sowjetrussische Theorie der \nRechtsquellen, AöR, Band 77 (1951/52), S. 435 \n(441 f.).\n\n74\n\nDie Bestätigung durch den Obersten Sowjet hatte in bezug \nauf die Dekrete des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR \ndeklaratorische Wirkung. Durch einen nach Art. 49 Ziffer 2 \nerlassenen Ukas konnte insbesondere geltendes Recht \nrechtswirksam inhaltlich geändert werden.\n\n75\n\nVgl. Meder, a.a.O., III.B 4. (S. 243 f.).\n\n76\n\nDementsprechend trägt Abschnitt 5 des Erlasses vom 8. Juli \n1944 auch die Überschrift \"Novelle zum Gesetz über Ehe, \nFamilie und Vormundschaft\".\n\n77\n\nFamRZ 1948/49, S. 51.\n\n78\n\ncc) Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist hier folgendes \nfestzustellen: Die Klägerin und A. Z. haben sich \n- dem Vortrag der Klägerin zufolge - am 12. Januar 1953 ein \nEheversprechen gegeben, was materiell den Anforderungen an die \nEheschließung nach dem Recht der ehemaligen UdSSR genügt.\n\n79\n\nVgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Stand: August 1999, UdSSR, III A \n9. b (S. 35).\n\n80\n\nDas Versprechen ist in feierlicher Form, vor Zeugen und \neiner Amtsperson abgegeben worden. Nach Schilderung der \nKlägerin hat eine feierliche Zeremonie vor dem \nLagerkommandanten in Anwesenheit anderer Lagerinsassen \nstattgefunden und ihnen ist anschließend das Zusammenleben im \nLager trotz grundsätzlicher Trennung von Frauen und Männern \ngestattet worden. Die Eheschließung ist seinerzeit nicht \nregistriert worden.\n\n81\n\ndd) Der Formvorstoß führt zur Rechtsunwirksamkeit dieser \nEhe. Eine ohne Beachtung der Form geschlossene Ehe gilt nach \nmaßgeblichem Recht der ehemaligen UdSSR als Nichtehe.\n\n82\n\nVgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 36.\n\n83\n\nee) Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für \ndie Klägerin hätte, liegt auch eine hinkende - nämlich nach \ndeutschem Recht als wirksam zu beurteilende Ehe - nicht vor. \nAuch unter Berücksichtigung der deutschen Gesetze ist eine \nNicht-Ehe geschlossen worden. Gemäß § 11 Abs. 1 des zum \nZeitpunkt der Eheschließung noch geltenden, zum 1. Juli 1998 \naußer Kraft getretenen (vgl. Art. 14 Nr. 1 des \nEheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998, BGBl. I, S. 833) \nEhegesetzes vom 20. Februar 1946 (jetzt: § 1310 BGB) kommt \neine Ehe nur zustande, wenn sie vor einem Standesbeamten \ngeschlossen wird oder vor einer Person, die ohne \nStandesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten \nöffentlich ausgeübt und die Ehe im Familienbuch eingetragen \nhat (§ 11 Abs. 1 und 2 EheG). Die mangelnde Mitwirkung des \nStandesbeamten führt zur Annahme einer Nichtehe.\n\n84\n\nVgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1980 \n- 16 UF 3/80 R -, FamRZ 1981, 365 (357); Palandt-\nDiederichsen, a.a.O., Rdn. 11 zu § 1310 BGB.\n\n85\n\n2. Eine Heilung des Formmangels ist weder nach damaligem \nsowjetischen Recht noch entsprechend den insoweit in der \nBundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen erfolgt.\n\n86\n\na) Eine - rückwirkende - Registrierung der Ehe ist nach \nArt. 19 Abs. 2 des Dekrets vom 8. Juli 1944 nur für faktische \nEhen möglich, die zum Zeitpunkt des Erlasses schon \nbestanden,\n\n87\n\nvgl. Meder, a.a.O., III. G 7. (S. 369),\n\n88\n\noder - aufgrund eines ergänzenden Dekrets vom 10. November \n1944 - in Härtefällen, wenn ein Ehegatte an der Front \nverschollen oder verstorben war,\n\n89\n\nvgl. Meder, a.a.O., III. G 8. (S. 372 f.).\n\n90\n\nUngeachtet der rechtlichen Möglichkeit ist eine solche \nrückwirkende Registrierung, wie die Heiratsurkunde vom \n14. September 1956 ausweist, nicht erfolgt. Die Eheleute haben \ninsbesondere auch hinsichtlich der mit der Eheschließung \nverbundenen Namenswahl rechtliche Folgen erst zum Zeitpunkt \nder Eheschließung am 14. September 1956 vor dem Standesamt \nbegründet.\n\n91\n\nb) Eine rückwirkende Heilung ist auch nach dem Gesetz über \ndie Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950, BGBl. \nI, S. 778, und dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen \nrassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950, BGBl. I, \nS. 226, ungeachtet dessen, ob diese Gesetze, denen der \nWiedergutmachungsgedanke zugrundeliegt, überhaupt eine Heilung \noder eine Wirksamkeit der Eheschließung ex tunc bewirken und \nob insbesondere dadurch ein Ausgleich für Unrecht eines \nausländischen Staates herbeigeführt werden kann,\n\n92\n\nvgl. dazu: Gamillscheg, in: Staudinger, a.a.O., \nRdn. 620 - 612 zu Art. 13,\n\n93\n\nnicht eingetreten, weil jedenfalls die dort genannten \nVoraussetzungen der Registrierung der Eheschließung beim \nHauptstandesamt in Hamburg (§ 1 des Gesetzes über die \nAnerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950) bzw. die \nentsprechende Anordnung der Rückwirkung der Eheschließung \ndurch die zuständige Landesjustizverwaltung (§ 1 Abs. 2 und 2 \ndes Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und \npolitisch Verfolgter vom 23. Juni 1950) nicht vorliegen und \nnicht mehr nachgeholt werden können.\n\n94\n\n§ 13 Abs. 2 EGBGB n.F., der erweiterte \nHeilungsmöglichkeiten für deutsch-ausländische Eheschließungen \nvorsieht, ist - un-abhängig von der Frage der Geltung für eine \n1953 geschlossene Ehe - jedenfalls auf Eheschließungen, die \nsowohl nach ausländischem als nach deutschem Recht zu einer \nNicht-Ehe führen, nicht anwendbar.\n\n95\n\n3. Die Beachtung der Formvorschriften nach maßgeblichem \nRecht der UdSSR führt weder zu einem rechtswidrigen Eingriff \nin Art. 6 Abs. 1 GG (a) noch verstößt dies gegen den ordre \npublic der deutschen Rechtsordnung (Art. 30 EGBGB a.F., Art. 6 \nEGBGB n.F.) (b).\n\n96\n\na) Eine Anerkennung der nichtigen Eheschließung ist nicht \nwegen Art. 6 Abs. 1 GG geboten.\n\n97\n\naa) Die Klägerin kann sich grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 \nGG berufen. Dem steht weder entgegen, daß die Rechtswirkungen \nder Eheschließung in Ansehung der Klägerin nach ausländischem \nRecht zu beurteilen sind noch daß die Ehe inzwischen durch den \nTod des Ehemannes im Dezember 1977 aufgelöst worden ist. Das \nGrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, das namentlich die Freiheit \nder Eheschließung und das Recht auf eheliches und familiäres \nZusammenleben umfaßt,\n\n98\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR \n1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, S. 1 (42),\n\n99\n\ngilt für jedermann unabhängig davon, wo und nach Maßgabe \nwelcher Rechtsordnung die Ehe geschlossen ist und ob die \nRechtswirkungen des ehelichen Bandes nach deutschem oder \nausländischem Recht zu beurteilen sind.\n\n100\n\nBVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987, a.a.O., \nS. 41; Beschluß vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, \nBVerfGE 31, S. 58 (74 f.); Beschluß vom \n30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, \n323 (330).\n\n101\n\nDie Schutzwirkungen greifen auch nach dem Tod des \nEhepartners, soweit aus der Ehe resultierende Ansprüche in \nRede stehen.\n\n102\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1982 \n- 1 BvR 818/81 -, a.a.O., S. 330.\n\n103\n\nbb) Die nach maßgeblichem Ortsrecht unwirksame \nEheschließung vom 12. Januar 1953 wird allerdings deshalb \nnicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfaßt, weil \ndieser grundsätzlich eine amtlich registrierte Ehe voraussetzt \nund die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Ansehung der \nvon der Klägerin erstrebten Folge des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit gemäß § 6 RuStAG a.F. die Anerkennung der \nformunwirksamen Ehe nicht ausnahmsweise gebieten.\n\n104\n\naaa) Art. 6 Abs. 1 GG setzt gesetzliche Regelungen über die \nForm der Eheschließung voraus. Dies ergibt sich aus der \nuntrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der \nInstitutsgarantie, die notwendig eine rechtliche Ordnung \nverlangt. Die Regelung muß die wesentlichen, das Institut der \nEhe bestimmenden Prinzipien beachten. Dazu gehört namentlich, \ndaß die Tatsache der Eheschließung für die Allgemeinheit \nerkennbar ist, die Eheschließung selbst unter amtlicher \nMitwirkung erfolgt und der Bestand der Ehe amtlich registriert \nwird.\n\n105\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1982, \na.a.O., S. 330; Beschluß vom 4. Mai 1971 - 1 BvR \n636/68 -, BVerfGE 31, 58 (69).\n\n106\n\nDem Ordnungsmoment kommt neben der Willensübereinstimmung \nbei der Eingehung der Ehe entscheidende Bedeutung zu.\n\n107\n\nBVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1970 - 1 BvR \n409/67 -, BVerfGE 21, 166 (176).\n\n108\n\nbbb) Eine wegen Mißachtung der Formvorschriften \nrechtsunwirksame Nicht-Ehe ist nach obergerichtlicher \nRechtsprechung ausnahmsweise als rechtswirksam anerkannt \nworden, wenn \n\n109\n\n1. allgemein eine rechtswirksame Form der Eheschließung \nnicht zur Verfügung stand,\n\n110\n\nso zu Zeiten der fehlenden Standesämter in der \nNordbukowina (Rumänien) im Jahre 1940: OLG \nStuttgart, Urteil vom 5. November 1962 - 3 U 41/62 -, \nFamRZ 1963, S. 39 (41 f.); vgl. auch OLG München, \nBeschluß vom 24. September 1968 - 4 W 62/68 -, \nFamRZ 1968, S. 599; a.A. (betr. \"postmortale \nEheschließung\"): OLG Nürnberg, Urteil vom 27. April \n1965 - 7 U 9/65 -, FamRZ 1965, S. 380, und \nBeschluß vom 5. Dezember 1969 - 7 W 51/96 -, \nFamRZ 1970, S. 246; Neuhaus, Unmöglichkeit \ngültiger Eheschließung?: StAZ 1956, S. 195,\n\n111\n\noder 2.) die Einhaltung der Form den Eheleuten unmöglich \noder unzumutbar war, insbesondere außergewöhnliche Umstände \nvorgelegen haben, nach denen sich die gesetzlichen \nAnforderungen an die formgerechte Eheschließung typischerweise \nwegen eines außerordentlichen und längerandauernden Notstandes \nnicht erfüllen ließen,\n\n112\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1970 \n- 1 BvR 409/67 -, BVerfGE 29, 166 (177); BVerwG, \nUrteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, IPRRspr. \n1987, Nr. 57 (S. 151) = StAZ 1986, S. 139,\n\n113\n\noder 3.) eine eheliche Lebensgemeinschaft jahrzehntelang in \nder Annahme der Rechtswirksamkeit geführt wurde.\n\n114\n\nBVerwG, a.a.O.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil \nvom 5. November 1962 - 3 U 41/62 -, FamRZ 1963, \n39 (42); OLG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1980 \n- 16 UF 3/80 R -, a.a.O., S. 356; vgl. auch die \nDarstellung der Kasuistik in: von Bar, in: Staudinger, \nBGB, 12. Aufl., EGBGB, Teil 3, Rdn. 250 ff.; \nSchwimann, in: Münchner Kommentar, 2. Aufl., \nRdn. 126 zu Art. 13 EGBGB; Gamillscheg, in: \nStaudinger, a.a.O., Rdn. 582 ff. zu Art. 13 \nm.w.N.\n\n115\n\nSämtlichen Fallgruppen ist gemeinsam, daß die Anerkennung \nder wegen Formmangels rechtsunwirksamen Ehe zur Vermeidung von \nFolgen, die der Schutzfunktion der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG \nzuwiderlaufen, erforderlich ist und deshalb im Einzelfall dem \nKonsenzprinzip der Ehe gegenüber dem Form- und Ordnungsprinzip \ngrößeres Gewicht beizumessen ist.\n\n116\n\nccc) Diesem Grundsatz folgt der Senat mit Rücksicht auf die \ndargelegte maßgebliche Bedeutung der Einhaltung der \nFormvorschriften für die Eheschließung. Danach gilt hier \nfolgendes: Die Schutzwirkungen der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG \ngebieten die Anerkennung der im Januar 1953 in K. \nrechtsunwirksam geschlossenen Ehe im Hinblick auf den bis zum \n31. März 1953 möglichen Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch die Eheschließung mit einem \nDeutschen (§ 6 RuStAG a.F.) nicht, weil die Ehe der Klägerin \nausschließlich im Ausland geführt wurde, die Eheleute dort \nalle wesentlichen, die Ehe prägenden Rechte genossen haben, \ndiese zwischenzeitlich durch den Tod des Ehepartners beendet \nist und die Klägerin als überlebende Ehefrau auch von den \nNachwirkungen der Ehe nicht ausgeschlossen ist.\n\n117\n\nIn tatsächlicher Hinsicht entsprach die Situation der \nKlägerin und ihres Ehemannes im Zwangsarbeitslager in \nK. einem Notstand, der aus damaliger Sicht für die \nBetroffenen unabsehbar war. Der Senat geht davon aus, daß der \nKlägerin im Jahre 1953 die Eheschließung mit A. Z. \nin rechtswirksamer Form nicht möglich war. Dies folgt zum \neinen daraus, daß die sogenannten Rußlanddeutschen nach ihrer \nVerbringung in Verbannungsorte und Zwangslager jedenfalls bis \nzum Tode Stalins im März 1953 und überwiegend noch bis in die \nJahre 1955/56 weitgehend rechtlos gestellt waren, insbesondere \nihnen die Bürgerrechte entzogen waren,\n\n118\n\nvgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die \nStatusfeststellung nach dem BVFG, 1990, B II.4. \nAnm. 7, 8 (S. 184); Pinkus, in: Pinkus/Fleischhauer, \nDie Deutschen in der Sowjetunion, 1. Aufl. 1987, \nB 4.2.1. (S. 320 ff., 322, 327, 334) und 5.1. und 5.2. \n(S. 353 und 357 f.); Dietz, Zwischen Anpassung und \nAutonomie - Rußlanddeutsche in der vormaligen \nSowjetunion und in der Bundesrepublik Deutschland, \n1995, 1. Kapitel, 4.1. (S. 31 f.); Eisfeld, Die \nRußlanddeutschen, 1992, IV.3. (S. 131 f.).\n\n119\n\nFormell wurde die Entrechtung erst durch das Dekret des \nPräsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember \n1955 \"über die Aufhebung der Beschränkungen in der \nRechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen, \ndie sich in Sondersiedlungen befinden\" beendet.\n\n120\n\nAuszugsweise abgedruckt in: Eisfeld, a.a.O., \nS. 132; vgl. auch Pinkus in: Pinkus/Fleischhauer, \na.a.O., S. 358 f.\n\n121\n\nDer Ehemann der Klägerin war - wie die in Kopie vorgelegte, \nübersetzte Archivbescheinigung des Innenministeriums der \nkasachischen SSR - Informationszentrum der Verwaltung des \nInnern - vom 14. Januar 1992 ausweist - nach Art. 58 - I.a) \nUK - RSFSR wegen eines Staatsverbrechens (Vaterlandsverrat) \nverurteilt.\n\n122\n\nVgl. Text des Art. 58 des Strafgesetzbuches der \nRSFSR vom 22. November 1926 bei: Bährens, \nDeutsche in Straflagern und Gefängnissen der \nSowjetunion, in: Maschke (HRSG): Zur Geschichte \nder deutschen Kriegsgefangenen des Zweiten \nWeltkrieges, Band V/1., 1965, S. 150 f. (152).\n\n123\n\nAus damaliger Sicht war eine Beendigung des Zustandes nicht \nabsehbar, zumal die Lagerinternierungen nach Kriegsende \nfortgesetzt wurden.\n\n124\n\nVgl. Pinkus, a.a.O., B 4.1.3. (S. 312); Eisfeld, \na.a.O., IV.2. (S. 126).\n\n125\n\nHinzu kommt, daß sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann \nzu 10 Jahren Freiheitsentzug verurteilt waren und im Januar \n1953 davon erst knapp sechs bzw. fünf Jahre verbüßt waren. \n\n126\n\nIn bezug auf das Recht der Eheschließung, das nach der \nGesetzgebung der UdSSR gewährleistet ist,\n\n127\n\nvgl. Darstellung der Familiengesetzgebung bei \nMaurach, a.a.O., Anm. 2 zu Art. 122,\n\n128\n\nwar die Freiheitsbeschränkung jedenfalls 1956 beendet, wie \ndie in Kopie überreichte Ablichtung der Heiratsurkunde vom \n14. September 1956 und deren Registrierung vor dem Standesamt \nin K. /K. belegt. Die Klägerin hat seitdem in \nrechtswirksam geschlossener Ehe mit A. Z. gelebt \nund die Schutzwirkungen, die Art. 6 Abs. 1 GG für Eheleute \nentfaltet, genießen können. Sie hat insbesondere die eheliche \nLebensgemeinschaft mit A. Z. führen und eine \ngegenseitige Versorgung in wirtschaftlicher und sozialer \nHinsicht in Anspruch nehmen können. Nach außen hin ist die \nEheschließung durch die einheitliche Namensführung ab dem \n14. September 1956 dokumentiert. Insbesondere war auch die \nüber die gemeinsame Staatsangehörigkeit vermittelte \nFamilieneinheit in der UdSSR gewahrt. A. Z. hat \ndurch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband 1944 die \nStaatsangehörigkeit der UdSSR nicht verloren, die er gemäß \nArt. 4 Abs. 1 des Beschlusses des ZEK der UdSSR vom \n29. Oktober 1924 über die sowjetische \nStaatsbürgerschaftsordnung (SBO 1924),\n\n129\n\nabgedruckt bei: Geilke, Dokument Nr. 9, \nS. 295,\n\n130\n\nvon seinen Eltern erworben hatte, die ausweislich der \nEinbürgerungsdokumente des Bundesarchivs die \nStaatsangehörigkeit der UdSSR besaßen. Anhaltspunkte für \ndessen Ausbürgerung oder Entlassung aus der Staatsbürgerschaft \nder UdSSR, insbesondere auch als Strafsanktion im Zusammenhang \nmit der Verurteilung wegen eines gegenrevolutionären \nVerbrechens (Art. 58 des Strafgesetzbuches RSFSR),\n\n131\n\nvgl. dazu: Geilke, a.a.O., V.1. dd (S. 160 f.) und \nIV (S. 167),\n\n132\n\nsind nicht gegeben. Ungeachtet der rechtlichen Situation \nist dem Ehemann der Klägerin deren Angaben zufolge nach \nAufhebung der Zwangshaft ein sowjetischer Inlandsausweis \nerteilt worden, was der damaligen Politik der Assimilierung \nund Repatriierung entsprach.\n\n133\n\nVgl. Eisfeld, a.a.O., IV.2. (S. 125 f.); Pinkus, \na.a.O., B 4.1.3. (S. 313).\n\n134\n\nDie Kinder der Klägerin haben die UdSSR-Staatsangehörigkeit \nmit den Eltern geteilt. Dies ergibt sich für die 1957 und 1958 \ngeborenen Töchter der Klägerin aus der beigezogenen \nAusländerpersonalakte des Landrates des ... Kreises, wonach \nbeide als Spätaussiedler 1992 Aufnahme im Bundesgebiet \ngefunden haben. Ob die Klägerin außerdem ein drittes Kind, \nnämlich den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im \nWiderspruch zu ihrem früheren Vorbringen beim \nBundesverwaltungsamt und bei der Ausländerbehörde erstmals \nerwähnten Sohn E. A. (geboren am 24. Juni 1951), \nhat, kann dahinstehen, denn dieser Sohn besaß bis in die \nneunziger Jahre die kasachische Staatsangehörigkeit, wie aus \nder in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der \nGeburtsurkunde zu erschließen ist.\n\n135\n\nDie Klägerin ist auch nach Auflösung ihrer Ehe durch Tod \ndes A. Z. im Dezember 1977 nicht von den \nversorgungsrechtlichen Nachwirkungen der Ehe ausgeschlossen \ngewesen. Sie bezieht - ihren Angaben im Antrag auf Ausstellen \ndes Staatsangehörigkeitsausweises (BA 1/45) und ihrem Antrag \nauf Familienzusammenführung mit ihren hier lebenden Töchtern \nvom 15. Februar 1992 (BA 2/8) zufolge - seit dem Tod des \nEhemannes eine Rente.\n\n136\n\nb) Die Verneinung der Wirksamkeit der formungültigen Ehe \nverstößt auch im übrigen nicht gegen wesentliche Grundsätze \ndes deutschen Rechts (Art. 30 EGBGB a.F., Art. 6 EGBGB n.F.). \nDas Festhalten an den maßgeblichen Formvorschriften für die \nEheschließung führt nicht zu einem schlechthin mit den \nGrundrechten, namentlich Art. 6 Abs. 1 GG, unvereinbaren \nErgebnis, auf das es insoweit maßgeblich ankommt.\n\n137\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 \n- 1 BvL 37/85 -, NJW 1989, S. 1275; BGH, Urteil vom \n4. Juni 1992 - IX ZR 149/91 -, BGHZ 118, S. 313 \n(330); BGH, Urteil vom 16. September 1953 - IX ZB \n82/90 -, BGHZ 123, S. 268 (270); vgl. auch OLG \nMünchen, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 4 UF \n280/92 -, StAZ 1993, S. 151 (152).\n\n138\n\nDie vorgeschriebene Registrierung der Ehe in \nZivilstandsbüchern nach ehemaligem Recht der UdSSR als \nWirksamkeitsvoraussetzung verstößt nicht im Hinblick darauf \ngegen den ordre public der deutschen Rechtsordnung, daß den \nInsassen eines Zwangslagers in K. die Einhaltung \ndieser Form zeitweise nicht möglich war, weil die Eheleute \ndadurch nicht auf Dauer von den allgemeinen Schutzwirkungen \nder Ehe ausgeschlossen waren. Die vorübergehende faktische \nVereitelung des - auch in der ehemaligen UdSSR verbürgten - \nRechts auf Eheschließung mit der Herbeiführung damit \nzusammenhängender Rechtswirkungen führt - wie dargelegt - \nnicht dazu, daß die Formvorschriften unbeachtlich wären. Die \nKlägerin und deren Ehemann waren nicht dauerhaft, sondern nur \nfür einen begrenzten Zeitraum von rund drei Jahren - berechnet \nab der Zeremonie im Januar 1953 - von der Möglichkeit der \nformwirksamen Eheschließung und damit höchstens in diesem \nZeitraum von den allgemeinen Schutzwirkungen der Ehe \nausgeschlossen. Derartige Härten im Einzelfall, die eine \nrechtswirksame Eheschließung verhindern und sich nicht auf die \ndamalige Situation im Zwangslager in K. beschränken, \nstehen nicht in unlösbarem Widerspruch zur deutschen \nRechtsordnung.\n\n139\n\nII. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch \nnicht aufgrund der Nachfolgebestimmungen des § 6 RuStAG a.F. \nerworben. Das 3. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz, das u.a. \nErsatzbestimmungen für § 6 RuStAG a.F. nach dessen \nAußerkrafttreten zum 31. März 1953 schuf und einen \nEinbürgerungsanspruch durch Erklärungsoption (Art. 2 Abs. 2 \n3. StAngRegG) für Frauen vorsah, die in der Zeit vom 1. April \n1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ausländerinnen \nmit deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hatten \n(Art. 2 Abs. 1 3. StAngRegG), ist jedenfalls mit Ablauf des \n31. Dezember 1969 außer Kraft getreten. Das 3. StAngRegG ist \ndurch Art. 1 Nr. 2 b des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I, \nS. 1581), das am 1. Januar 1970 (Art. 3) in Kraft trat, \naufgehoben worden. Seitdem gilt § 9 RuStAG in der bis heute \nmaßgeblichen Fassung, der Ehegatten Deutscher unter den dort \ngenannten Voraussetzungen einen Regeleinbürgerungsanspruch \ngewährleistet. Ungeachtet der einzelnen Voraussetzungen des \n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RuStAG scheidet die Anwendung dieser \nVorschrift aus, weil die Ehe der Klägerin seit langem durch \nTod des Ehegatten aufgelöst ist und - wie sich insbesondere \naus § 9 Abs. 2 RuStAG ergibt - Nachwirkungen insoweit nur für \neinen Zeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode in \nBetracht kommen.\n\n140\n\nIII. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit \nschließlich nicht am 1. August 1999 durch Überleitung gemäß \nArt. 116 Abs. 1 GG, § 40 a RuStAG in der Fassung des Gesetzes \nzur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 \n(BGBl. I, S. 1618) erworben, weil sie insbesondere mangels \nDurchführung des Aufnahmeverfahrens nach dem \nBundesvertriebenengesetz (§§ 4, 26 ff. BVFG) keine Aufnahme im \nBundesgebiet im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden hat.\n\n141\n\nIV. Da die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht \nfestgestellt werden kann, ist die ablehnende Entscheidung über \nihren Antrag, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis \nauszustellen, der die deutsche Staatsangehörigkeit \ndokumentiert, (§ 39 RuStAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 \nder Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in \nStaatsangehörigkeitssachen), nicht zu beanstanden.\n\n142\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n143\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n144","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-14/8-a-353-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1310","ref_norm":"1310","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-14/8-a-353-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306288","retrieved":"2026-07-09 03:34:12.862058+00:00"}}