{"status":"available","doknr":"OLD306287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1214.8A2685.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"8 A 2685/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 17. Mai 1999 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger \nfür dessen 88-tägigen ärztlichen Einsatz in G. /S. in der Zeit vom 5. August \n1993 bis zum 9. November 1993 weitere 17.600,-- DM zu zahlen.\n\nIm übrigen werden die Berufung und die Klage zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 2/3 und zweiter \nInstanz zu 1/3, im übrigen trägt sie die Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Höhe der \nVerdienstausfallentschädigung für einen ehrenamtlichen \nHelfereinsatz des Klägers beim Technischen Hilfswerk - THW - \nals Arzt in S. im Jahre 1993.\n\n3\n\nDer Kläger war vor seinem Einsatz in S. , der - mit \nUnterbrechung - in der Zeit vom 5. August 1993 bis zum \n9. November 1993 über 88 Einsatztage währte, im Jahre 1992 als \nangestellter Arzt im T. -Krankenhaus in M. und \nvon Januar bis Juli 1993 tageweise freiberuflich als Not- und \nals Vertretungsarzt in Hessen und Baden-Württemberg tätig.\n\n4\n\nDie Beklagte leistete auf der Grundlage der Richtlinien \nüber die Gewährung von Entschädigungen an Helfer vom \n8. Dezember 1977 in der Fassung vom 25. Januar 1988 - THW-\nRundverfügung Nr. 108/77 - an den Kläger \nVerdienstausfallentschädigung von 150,-- DM pro Tag zuzüglich \neines Zuschlages von 50,-- DM pro Tag wegen der besonderen \nBelastungen des Auslandseinsatzes.\n\n5\n\nNachdem der Kläger zunächst Verdienstausfallentschädigung \nin Höhe von 32.300,-- DM für die Zeit vom 5. August 1993 bis \nzum 12. September 1993 geltend gemacht hatte, bot er der \nBeklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 eine \nvergleichsweise Regelung auf der Basis eines Tagessatzes von \n600,-- DM an, wobei er auf mündliche Absprachen mit \nBediensteten der Beklagten verwies, wonach ihm eine weit \nhöhere Vergütung entsprechend derjenigen anderer Selbständiger \nzugesagt worden sei. Die Beklagte lehnte eine höhere als die \nbezahlte Verdienstausfallentschädigung unter Hinweis auf die \nbezeichneten THW-Helferrichtlinien mit Schreiben vom \n15. Dezember 1993 ab.\n\n6\n\nNach ergebnislosen weiteren Verhandlungen hat der Kläger am \n18. Mai 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im \nwesentlichen vorgetragen, daß § 3 Abs. 3 des THW-\nHelferrechtsgesetzes keine Obergrenze für glaubhaft gemachten \nVerdienstausfall selbständig tätiger Helfer enthalte, weil der \nBundesminister des Innern von seiner Ermächtigung, \nHöchstgrenzen und pauschale Abgeltungen festzusetzen, was nur \nim Verordnungswege erfolgen könne, bisher keinen Gebrauch \ngemacht habe. Im übrigen sei er über die von der Beklagten \nzugrundegelegten Höchstsätze nach den THW-Helferrichtlinien \nvor dem Einsatz nicht informiert worden. Es habe vielmehr \nunter Hinweis auf die Vergütung anderer selbständiger Ärzte \ngeheißen, daß er mit der Bezahlung zufrieden sein werde, was \nfür ihn nur dahingehend zu verstehen gewesen sei, daß er eine \nangemessene Verdienstausfallentschädigung erhalten werde. Als \ner dann eine Zwischenabrechnung mit einem Tagessatz von \n850,-- DM vorgelegt habe, sei er erstmals darauf hingewiesen \nworden, daß höhere Verdienstausfallentschädigung nur im Falle \nder Beschäftigung eines Vertreters gezahlt werden könne. Der \ngeltend gemachte höhere Verdienstausfall stehe ihm auch unter \ndem Gesichtspunkt einer von der Richtlinie abweichenden \nVereinbarung zu. Tatsächlich habe er im Jahre 1993 für \nNotarzteinsätze Tageshonorare zwischen 500,-- DM und 700,-- DM \nerhalten, die er auch während seines S. -Einsatzes in \ndieser Höhe hätte erzielen können. Hierzu hat der Kläger \nentsprechende Bescheinigungen vorgelegt.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, an ihn für seinen \n88-tägigen ärztlichen Einsatz in G. /S. \narbeitstäglich und reisetäglich über die bereits \ngezahlten 200,-- DM hinaus weitere 600,-- DM \nVerdienstausfall zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat zur Begründung auf die Höchstgrenzen nach der THW-\nHelferrichtlinie und darauf verwiesen, daß dem Kläger diese \nvor Antritt seines Helfereinsatzes in S. erläutert \nworden seien. Die THW-Helferrichtlinien, die der \nBundesminister des Innern genehmigt habe, seien für die \nBegrenzung der Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage \ndes § 3 Abs. 3 Satz 3 THW-Helferrechtsgesetzes ausreichend. \nVorsorglich werde auch bestritten, daß der Kläger \nVerdienstausfall in Höhe von 800,-- DM arbeitstäglich \nglaubhaft gemacht habe. Die vorgelegten Bescheinigungen über \nseine Notarzteinsätze an lediglich einzelnen Tagen im Jahre \n1993 wiesen einen solchen Tagessatz nicht annähernd aus.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den fristgerecht \ngestellten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom \n20. Oktober 1999 die Berufung zugelassen. Der Beschluß ist dem \nKläger am 27. Oktober 1999 zugestellt worden.\n\n13\n\nMit der am 26. November 1999 eingereichten \nBerufungsbegründung wiederholt der Kläger seine Auffassung, \ndie THW-Helferrichtlinien seien als Rechtsgrundlage für die \nBegrenzung der Verdienstausfallentschädigung selbständiger \nHelfer nicht geeignet. Davon gehe auch die einzig vorhandene \nKommentierung zum THW-Gesetz von 1990 aus. Die Beklagte habe \nzwei weiteren Ärzten vollen Verdienstausfall erstattet. Sein \nVerdienstausfall sei nach seinem Einkommen unmittelbar vor und \nnach dem Einsatz zu bemessen, woraus sich ein Tagessatz von \ndurchschnittlich 486,50 DM errechne.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \n\n16\n\n1. die Beklagte zu verpflichten, an ihn für den \n88-tägigen Einsatz in S. arbeits- und \nreisetäglich über die bereits bezahlten 200,-- DM \nhinaus weitere 200,-- DM zu zahlen,\n\n17\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, neben der \nErstattung des Verdienstausfalls auf der \nGrundlage des vom Gericht festzusetzenden \nTagessatzes Beiträge auf sein Konto bei der \nZusatzversorgungskasse des Bundes und der \nLänder einzuzahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 1 VwGO) und auch im \nübrigen zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht im vollen \nUmfang abgewiesen, denn der Kläger hat einen Zahlungsanspruch \nin Höhe von weiteren 200,-- DM pro Tag seines 88-tägigen \nHelfereinsatzes in S. , insgesamt 17.600,-- DM, gegen die \nBeklagte; im übrigen ist seine Klage unbegründet.\n\n24\n\nA. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, \ndenn die Verpflichtungsklage, die im Bereich der \nLeistungsgewährung vorrangig ist, ist nur zu erheben, wenn der \nErlaß eines Bewilligungsbescheides gesetzlich ausdrücklich \noder konkludent vorgeschrieben ist,\n\n25\n\nvgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzcker, VwGO, Stand: Februar 1999, \nRdn. 157 zu § 42; BVerwG, Urteil vom 27. Februar \n1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306 (309),\n\n26\n\noder die Behörde von sich aus durch Verwaltungsakt über die \nHöhe der Leistung vorab entscheidet.\n\n27\n\nVgl. Pietzcker, a.a.O., Rdn. 156 zu § 42 \nAbs. 1.\n\n28\n\n§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse \nder Helfer in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk \n- THW-HelfRG - sieht eine Entscheidung durch Verwaltungsakt \nnicht zwingend vor, wenngleich Verdienstausfallsentschädigung \nhiernach nur auf Antrag gewährt wird, und die Beklagte hat \nweder der Form ihres insoweit in Betracht kommenden Schreibens \nvom 15. Dezember 1993 nach noch inhaltlich eine Festsetzung \nder Verdienstausfallentschädigung durch Verwaltungsakt \nvorgenommen. Die Überweisung des Betrages an den Kläger ist \nbereits zuvor, unter dem 8. Dezember 1993 bewirkt worden, wie \ndie Haushaltsüberwachungsliste ausweist (GA Bl. 31). Das \nSchreiben der Beklagten vom 15. Dezember 1993, das weder eine \nRechtsmittelbelehrung enthält noch einen festgesetzten Betrag \nausweist, setzt sich inhaltlich mit dem zuvor unterbreiteten \nVergleichsangebot des Klägers vom 1. Dezember 1993 \nauseinander.\n\n29\n\nDie mit dem Klageantrag zu 2. verbundene Klageänderung ist \nzulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat (§§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, 91 Abs. 1 VwGO).\n\n30\n\nB. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß \n§ 3 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG Anspruch auf Zahlung einer \nVerdienstausfallentschädigung für die Dauer seines 88-tägigen \nEinsatzes im Dienst der Beklagten in S. vom 5. August \n1993 bis zum 12. November 1993 in Höhe von 350,-- DM pro Tag \nabzüglich bereits gezahlter 150,-- DM pro Tag (I.). Der \ngeltend gemachte Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen auf \ndas Konto des Klägers bei der Zusatzversorgungskasse des \nBundes und der Länder ist weder nach den Vorschriften des THW-\nHelfRG noch unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung der \nBeklagten (vgl. § 38 VwVfG) oder nach den Regeln der §§ 611 \nAbs. 1, 612 Abs. 2 BGB gegeben (II.).\n\n31\n\nI. Dem Kläger steht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG \nVerdienstausfallentschädigung in Höhe von 350,-- DM pro Tag \ndes Helfereinsatzes in S. gegen die Beklagte zu, worauf \ndiese bereits 150,-- DM pro Tag gezahlt hat, so daß ein \nRestanspruch von insgesamt 17.600,-- DM verbleibt. \nWeitergehende Entschädigung gewährt § 3 Abs. 3 Satz 2 THW-\nHelfRG nicht.\n\n32\n\n1. Der Kläger ist nach wie vor Anspruchsinhaber. Der \ngeltend gemachte Verdienstausfall steht ihm dem Grunde nach \nzu. Die Abtretungserklärung vom 2. März 1996 bewirkt keinen \nAnspruchsübergang auf die darin ausgewiesene Person vor \nAbschluß des Klageverfahrens. Die Erklärung, \"Rechte und \nAnsprüche auf Zahlung aus dem o.g. Verfahren\" abzutreten, \nbezieht sich erkennbar auf einen künftigen Zeitpunkt nach \nrechtskräftiger Feststellung der Forderung im anhängigen \nVerfahren.\n\n33\n\n2. Der Kläger hat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG \nAnspruch auf Verdienstausfallentschädigung für den \nHelfereinsatz in S. in Höhe von täglich 350,-- DM. Nach \ndieser Bestimmung erhalten beruflich selbständige Helfer auf \nAntrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine \nEntschädigung. Die ihm zustehende Entschädigung ist um einen \nTagessatz von 150,-- DM zu kürzen, weil die Beklagte in dieser \nHöhe Verdienstausfallentschädigung gezahlt hat. Die daneben \nzur Auszahlung gebrachten 50,-- DM pro Tag sind keine \nEntschädigung für Verdienstausfall, sondern nach der insoweit \nmaßgeblichen Bestimmung der Beklagten (vgl. § 366 BGB) ein \nAuslandsverwendungszuschlag, der ungeachtet des glaubhaft \ngemachten Verdienstausfalls auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 \nTHW-HelfRG gezahlt wurde.\n\n34\n\nDer Kläger hat bei der Beklagten \nVerdienstausfallentschädigung für seinen ehrenamtlichen \nHelfereinsatz in S. beantragt und Verdienstausfall in \nHöhe von 350,-- DM pro Arbeitstag glaubhaft gemacht (a). \nDieser ist entschädigungspflichtig, weil die Höchstgrenzen der \nvon der Beklagten angewandten Richtlinien über die Gewährung \nvon Entschädigungen an Helfer des Technischen Hilfswerks bei \nAusbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen vom \n8. Dezember 1977 in der Fassung vom 25. Januar 1988 \n- EntschädRiLi 1988 - (THW-Rundschreiben 1-250-10-00, \nabgedruckt in: Roeber/Goeckel, Katastrophenschutzgesetz, \nStand: Oktober 1996, Band 3, Anlage 33) für die Entschädigung \ndes Klägers nicht bindend sind (b) und § 3 Abs. 3 Satz 2 THW-\nHelfRG eine unmittelbare Festsetzung der Entschädigung durch \ndas Gericht ermöglicht, die für den dreimonatigen \nHelfereinsatz des Klägers in S. dessen glaubhaft \ngemachten Verdienstausfall abdeckt (c).\n\n35\n\na) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß er während seines \nHelfereinsatzes in S. durch Vertretungsdienste als \nFacharzt für Allgemeinmedizin einen Verdienst in Höhe von \n350,-- DM pro Arbeitstag hätte erzielen können und \nentsprechenden Verdienstausfall erlitten hat. Dieser Betrag \nentspricht dem Verdienst, den der Kläger unmittelbar vor \nseinem Helfereinsatz in S. erzielt hat. Denn der Kläger \nhat für eine mehrwöchige Praxisvertretung in M. in der \nZeit vom 26. Juni bis zum 31. Juli 1993 ausweislich der \nvorgelegten Bescheinigung der Ärztin Dr. med. E. \nS. vom 9. Juli 1998 ein Tageshonorar von 350,-- DM \nerhalten. Weitergehender Verdienstausfall ist nicht glaubhaft \ngemacht. Der Kläger hat zwar ausweislich der Bescheinigung des \nFacharztes für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. med. \nK. L. in H. vom 6. Juli 1998 dort im Monat \nDezember 1993 für eine Praxisvertretung 500,-- DM pro Tag \nerhalten. Diese Tätigkeit liegt aber zeitlich nach dem \nHelfereinsatz in S. . Sie bietet unabhängig davon mangels \njeglicher Angaben zur Dauer der Vertretungszeit keinen \nAnhaltspunkt dafür, der Kläger habe ein Tageshonorar in dieser \nHöhe über einen nennenswerten Zeitraum erzielt. Die von Januar \nbis Juli 1993 erzielten Tageshonorare von bis zu 700,-- DM für \ndie Notarztdienste müssen außer Betracht bleiben. Denn die \nHöhe dieser Honorare ist maßgeblich davon bestimmt, daß sich \nder Notdienst ausschließlich auf Einsätze an Wochenenden und \nFeiertagen erstreckt. Daß ein Verdienst in dieser Höhe \narbeitstäglich zu erreichen gewesen wäre, ist durch den \ntatsächlichen erzielten Verdienst des Klägers während seiner \ndurchgehenden Vertretungsarzttätigkeit widerlegt. Die \nUmrechnung der Vergütung aus angestellter Arzttätigkeit im \nT. -Krankenhaus in M. im Jahre 1992 auf \nTagessätze verbietet sich schließlich ebenso wie derjenigen \naus dem Angestelltenverhältnis beim Medizinischen Dienst der \nKrankenversicherung in Hessen im Jahre 1994. Eine durchgehende \nabhängige Beschäftigung wie 1992 und 1994, die der Kläger \nwährend des Helfereinsatzes unterbrochen hätte, hat 1993 nicht \nbestanden. Ungeachtet dessen ist das Arbeitsentgelt abhängig \nbeschäftigter Arbeitnehmer während eines Helfereinsatzes gemäß \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 THW-HelfRG weiter zu zahlen, so daß eine \nEntschädigungspflicht der Beklagten gegenüber dem Helfer in \ndiesem Fall nicht besteht. \n\n36\n\nb) Der Entschädigungsanspruch des Klägers für glaubhaft \ngemachten Verdienstausfall ist der Höhe nach nicht durch die \nTHW-EntschädigungsRiLi 1988 auf einen Tagessatz von 150,-- DM \n(Nr. II.2. (3.)) begrenzt, sondern besteht in Höhe des \nglaubhaft gemachten Verdienstausfalls von 350,-- DM pro Tag. \n§ 3 Abs. 3 Satz 3 THW-HelfRG läßt die Festsetzung von \nHöchstgrenzen der Verdienstausfallentschädigung selbständig \ntätiger Helfer ausschließlich im Wege einer Rechtsverordnung \ndes Bundesministers des Innern, nicht dagegen durch \nVerwaltungsvorschriften zu (aa). Ungeachtet dessen entfalten \ndie EntschädigungsRiLi 1988 als normkonkretisierende \nVerwaltungsvorschriften mangels Anpassung an die aktuellen \nEinkommensverhältnisse für den Helfereinsatz im Jahre 1993 \nkeine Bindungswirkung (bb). Letztlich steht auch die Kompetenz \ndes Bundesamtes Technisches Hilfswerk zum Erlaß derartiger \nRegeln mit Zustimmung des Bundesinnenministers in Frage, weil \neine entsprechende Delegation fehlt (cc).\n\n37\n\naa) § 3 Abs. 3 Satz 3 THW-HelfRG, wonach der Bundesminister \ndes Innern Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die \nErstattung u.a. des Verdienstausfalls selbständig tätiger \nHelfer festlegen kann, setzt hierfür zwingend den Erlaß einer \nRechtsverordnung des Bundesministers des Innern voraus. Diese \nAuslegung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des THW-\nHelfRG (aaa); sei wird bestätigt durch die \nEntstehungsgeschichte des Gesetzes (bbb) und entspricht dem \nverfassungsrechtlich verankerten Gesetzesvorbehalt (Art. 20 \nAbs. 3 GG) (ccc).\n\n38\n\naaa) Wortlaut und Systematik des THW-HelfRG lassen \nerkennen, daß die Festsetzung von Höchstgrenzen und pauschalen \nAbgeltungen der Verdienstausfallentschädigung beruflich \nselbständig tätiger Helfer (§ 3 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG) im \nWege der Rechtsverordnung zu erfolgen hat. Des Ausspruchs der \nVerordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 3 THW-HelfRG \nbedurfte es hierzu nicht. Die Ermächtigung zur Regelung auch \nder Verdienstausfallentschädigung selbständig tätiger Helfer \nist nämlich bereits in § 2 Abs. 4 THW-HelfRG enthalten. Danach \nwird der Bundesminister des Innern ermächtigt, durch \nRechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des \nHelferdienstverhältnisses im einzelnen zu regeln. Lediglich im \nAnschluß daran konkretisiert (oder umschreibt) § 3 Abs. 3 \nSatz 3 THW-HelfRG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im \nSinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in bezug auf die soziale \nSicherung selbständig berufstätiger Helfer. Die soziale \nSicherung der Helfer, die dessen Verdienstausfallentschädigung \numfaßt (§ 3 THW-HelfRG), betrifft nämlich den Inhalt des \nHelferdienstverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 4 THW-HelfRG. \n§ 3 THW-HelfRG ist Rechtsgrundlage für Ansprüche, die dem \nHelfer aus der mit dem Ehrenamt verbundenen \nAufgabenwahrnehmung (§ 2 Abs. 2 THW-HelfRG) erwachsen. Dieser \nAuslegung steht § 4 THW-HelfRG, der weitere Ermächtigungen des \nBundesministers des Innern zum Erlaß von Rechtsverordnungen \nenthält (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 THW-HelfRG), \nnicht entgegen. Denn die in § 4 THW-HelfRG geregelte \norganisatorische Gliederung des THW (§ 4 Abs. 3 Satz 1 THW-\nHelfRG) sowie auch die Vorschriften zur Erhebung \npersonenbezogener Daten der Helfer zu Zwecken der Organisation \n(§ 4 Abs. 4 Satz 3 THW-HelfRG) betreffen nicht den Inhalt des \nHelferrechtsverhältnisses als solches, sondern \norganisationsrechtliche Aspekte innerhalb des Technischen \nHilfswerks.\n\n39\n\nbbb) Diese am Wortlaut und der Gesetzessystematik \norientierte Auslegung wird auch durch die \nEntstehungsgeschichte des THW-HelfRG, die sich aus den \nGesetzesmaterialien ergibt, bestätigt. Dort steht die Absicht \ndes Gesetzgebers, gesetzliche Rechtsgrundlagen für das \nHelferrechtsverhältnis zu schaffen, erkennbar im Vordergrund. \nNicht ersichtlich ist dagegen, daß der Gesetzgeber eine \nRegelung der Höchstgrenzen der Verdienstausfallentschädigung \nselbständig tätiger Helfer des THW lediglich im Wege von \nVerwaltungsvorschriften zulassen wollte.\n\n40\n\nDas THW-HelfRG ist erlassen worden, um die bestehende \nRechtsunsicherheit zu beseitigen, die infolge fehlender \ngesetzlicher Grundlagen einerseits und bestehender Erlasse \nbzw. Verwaltungsvorschriften andererseits entstanden war,\n\n41\n\nvgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der \nBundesregierung, BT-Drs. 11/4731 vom 12. Juni \n1989, S. 7.\n\n42\n\nBezüglich der hier in Rede stehenden Vorschrift zur \nsozialen Sicherung beruflich selbständiger Helfer (§ 3 Abs. 3 \nSatz 2 THW-HelfRG), die dem Regierungsentwurf entspricht \n(dort: § 6 Abs. 3 Satz 2), nimmt die Begründung ausdrücklich \nauf § 9 des Zivilschutzgesetzes in der seinerzeit geltenden \nFassung vom 9. August 1976 (BGBl. I, S. 2109) - ZSG a.F. - \nBezug. § 11 Nr. 3 ZSG a.F. enthielt eine \nVerordnungsermächtigung auch für Höchstbeträge der \nVerdienstausfallentschädigung.\n\n43\n\nVgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der \nBundesregierung, a.a.O., zu § 6, S. 10.\n\n44\n\nDie Absicht, eine derartige Ermächtigung auch in das THW-\nHelfRG zu übernehmen, kommt dadurch hinreichend zum \nAusdruck.\n\n45\n\nDie Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung \nbelegt darüber hinaus, daß die soziale Sicherung der Helfer \nals Element des Inhalts des Helferrechtsverhältnisses gesehen \nworden ist, wie er gemäß § 2 Abs. 4 THW-HelfRG allein durch \nRechtsverordnung näher geregelt werden kann. Dort heißt es \nwörtlich: \n\n46\n\n\"Die §§ 2 bis 6 regeln das Helferrecht im \nengeren Sinne. Hierzu gehören vor allem Regelungen \nüber die Begründung und Beendigung des \nHelferverhältnisses, über die Rechte und Pflichten \nder Helfer, über die Ahndung von Dienstverstößen \nund über die soziale Sicherung der Helfer während \ndes Dienstes im Technischen Hilfswerk. Die \nRegelungen entsprechen grundsätzlich dem geltenden \nRecht.\"\n\n47\n\nVgl. Begründung zum Regierungsentwurf, a.a.O., \nS. 7.\n\n48\n\nccc) Das Erfordernis einer Rechtsverordnung folgt auch aus \nVerfassungsrecht. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des \nGesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt, daß \nstaatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen \ndurch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist \nverpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu \ntreffen und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Dies \ngilt namentlich, soweit die Regelung für die Verwirklichung \nder Grundrechte wesentlich ist.\n\n49\n\nBVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR \n1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (251); Urteil vom \n6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 75/71 -, \nBVerfGE 34, 165 (192 f.); BVerwG, Urteil vom \n14. Juli 1978 - 7 C 11.76 -, BVerwGE 56, 155 (157); \nUrteil vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 -, BVerwGE \n64, 308 (310).\n\n50\n\nDabei ist zu berücksichtigen, daß die in Art. 20 Abs. 2 GG \nals Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle \nUnterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, \ndaß staatliche Entscheidungen möglichst sachgerecht sind. \nDaher müssen sie von den Organen getroffen werden, die dafür \nnach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und \nVerfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. \nDieses Ziel darf nicht durch einen umfassenden \nParlamentsvorbehalt unterlaufen werden.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1981 \n- 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); Urteil vom \n14. Juli 1998, a.a.O., S. 251 f.\n\n52\n\nOb und inwieweit Regelungen des parlamentarischen \nGesetzgebers erforderlich sind, richtet sich im allgemeinen \nnach der Intensität, mit der vor allem die Grundrechte des \nRegelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen \nsind.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. Oktober 1981, a.a.O., \nS. 27 ff.\n\n54\n\nNach diesen Maßstäben legen sowohl die \nGrundrechtsbezogenheit des Helferverhältnisses als auch die \nFürsorgepflicht, die der Beklagten gegenüber den in einem \nbesonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden \nHelfern (§ 1 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG) obliegt,\n\n55\n\nvgl. dazu: Roeber/Goeckel, Kommentar zum \nKatastrophenschutzgesetz, Stand: Dezember 1996, \nErl. II.1. zu § 8; Roewer, THW-Gesetz, 2. Aufl. \n(1990), Rdn. 13 zu § 3,\n\n56\n\ndie Notwendigkeit einer Rechtsverordnung zur Bestimmung der \nEntschädigung selbständig berufstätiger Helfer nahe. Der \nInhalt des Helferrechtsverhältnisses ist im Hinblick auf die \nNotwendigkeit, deren wirtschaftliche Existenz insbesondere \nwährend lang dauernder Helfereinsätze abzusichern und dadurch \ndie Möglichkeit zu gewährleisten, in Betätigung der \nHandlungsfreiheit ein entsprechendes Ehrenamt wahrzunehmen \n(Art. 2 Abs. 1 GG), grundrechtsrelevant. Außerdem ist die \nGleichbehandlung aller Helfer des THW zu gewährleisten (Art. 3 \nGG).\n\n57\n\nDie Konkretisierung und Begrenzung der Helferentschädigung \nunterliegt insoweit ungeachtet der Allgemeinbezogenheit der \nAufgabe des Helfers sowie der Freiwilligkeit der Eingehung und \nBeendigung des Helferdienstverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 THW-\nHelfRG i.V.m. §§ 6 und 10 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die \nMitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk vom 7. November \n1991 - THW-MitwirkVO -, BGBl. I, S. 2064) und der damit \nverbundenen Zulässigkeit, dem Helfer gewisse Erwerbseinbußen, \ndie dem Ehrenamt innewohnend sind, aufzuerlegen, Schranken, \ndie der Fürsorgepflicht der Beklagten entspringen. Muß der \nGesetzgeber demnach die wesentlichen Entscheidungen zur \nsozialen Sicherung der Helfer selbst durch förmliches Gesetz \ntreffen, so schließt dies nicht aus, daß er für Einzelfragen \nund solche Komplexe, die wegen wechselnder Verhältnisse einem \nwiederkehrenden Änderungsbedarf unterworfen sind, eine \nVerordnungsermächtigung erläßt.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Mai 1997 - 2 BvR \n509/96 und 2 BvR 511/96 -, NJW 1998, S. 669 (670); \nBeschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, \nBVerfGE 49, S. 89 (135 ff., 138).\n\n59\n\nWählt der Gesetzgeber den Weg der Verordnungsermächtigung, \nanstatt die betroffenen Fragen bereits im Gesetz zu regeln, \nmuß er die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG \neinhalten.\n\n60\n\nVgl. dazu Nierhaus, in: BK, Stand: August 1999, \nRdn. 89 zu Art. 80 Abs. 1 GG.\n\n61\n\nDas ist hier angesichts des bereits oben dargestellten \nZusammenwirkens von § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 Satz 3 THW-\nHelfRG geschehen.\n\n62\n\nbb) Ungeachtet der Erforderlichkeit der hier fehlenden \nRechtsverordnung entfaltet die in Nr. II.2. (3.) \nEntschädigungsRiLi 1988 geregelte Höchstgrenze der \nEntschädigung von 150,-- DM pro Arbeitstag für den 88-tägigen \nHelfereinsatz des Klägers in S. im Jahre 1993 als \nnormkonkretisierende Vorschrift,\n\n63\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember \n1991 - 1 A 914/89 -, NWVBl. 1992, S. 253 \n(Öffentliches Dienstrecht); Hill, Normkonkretisierende \nVerwaltungsvorschriften, NVwZ 1989, S. 401 (406); \nErbguth, Normkonkretisierende \nVerwaltungsvorschriften, DVBl. 1989, S. 473 (477); \nWallerath, Normkonkretisierende \nVerwaltungsvorschriften, NWVBl. 1989, S. 153 \n(155 f.),\n\n64\n\nkeine Bindungswirkung, weil die für die Annahme einer \nnormähnlichen Verbindlichkeit maßgebliche Anpassung an die \njeweils veränderten tatsächlichen Verhältnisse,\n\n65\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 8 C 16.96 -, BayVBl. 1999, S. 600 (601) m.w.N.; \nUrteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, \nBVerwGE 72, S. 300 (317 f.); Hill, a.a.O., S. 409 f.; \nGerhardt, Normkonkretisierende \nVerwaltungsvorschriften, DVBl. 1989, S. 2233 \n(2239),\n\n66\n\nfehlt. \n\n67\n\naaa) Der Begriff der Entschädigung im Sinne des § 3 Abs. 3 \nSatz 2 THW-HelfRG setzt angemessenen Ersatz des glaubhaft \ngemachten Verdienstausfalls voraus, der in Beziehung zu den \ntatsächlichen Einkommensverhältnissen und zur Dauer des \nEinsatzes steht. Für Einsätze, die den Helfer ganztags über \nmehrere Monate in Anspruch nehmen und die er an Stelle einer \nGanztagsberufstätigkeit leistet, ist grundsätzlich voller \nVerdienstausfall in glaubhaft gemachter Höhe zu zahlen; ob die \nEhrenamtlichkeit des Dienstes im THW und seine \nAllgemeinwohlbezogenheit eine Kappungsgrenze bei geltend \ngemachten Spitzengehältern verlangen, bedarf keiner \nEntscheidung, weil diese Grenze hier mit den glaubhaft \ngemachten 350,-- DM pro Tag nicht überschritten ist. Im \nübrigen ist nach höchstens fünf Jahren eine intervallmäßige \nAnpassung an die Einkommensverhältnisse der berufstätigen \nBevölkerung erforderlich. Dies entspricht der \nGesetzesintention. § 3 THW-HelfRG ist erkennbar darauf \nausgerichtet, wirtschaftlich unzumutbare Nachteile im \nZusammenhang mit dem Helfereinsatz auszugleichen. Dies gilt \nsowohl für Sach- und Gesundheitsschäden, die der Helfer in \nAusübung des Dienstes erleidet (§ 3 Abs. 5 und 6 THW-HelfRG) \nals auch für die Sicherstellung des allgemeinen \nLebensunterhalts während des Einsatzes (§ 3 Abs. 1, 3 Satz 2 \nund 4 THW-HelfRG). Insbesondere ist für unselbständig tätige \nHelfer voller Verdienstausfall einschließlich der Beiträge zur \nsozialen Sicherung vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 THW-\nHelfRG). Diese Konkretisierung des Begriffs der Entschädigung \nist auch Ausdruck der Fürsorgepflicht, die der Beklagten \ngegenüber ihren Helfern obliegt, und des Gebots der \nGleichbehandlung aller Helfer (Art. 3 Abs. 1 GG). Die \nFürsorgepflicht gebietet, den Helfer und seine Familie während \ndes Helfereinsatzes vor wirtschaftlichem Schaden zu bewahren, \nwie dies insbesondere auch in I.1. (1) der \nEntschädigungsrichtlinien ausdrücklich als Programmsatz \nfestgeschrieben ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist die \nunangemessene Benachteiligung selbständig tätiger Helfer, die \nnicht durch strukturelle Unterschiede der Arbeitsverhältnisse \nund deren Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt ist, verboten. \nLetztlich verlangt die Allgemeinwohlbezogenheit der Aufgabe, \ndie Entschädigung der Helfer für Verdienstausfall insgesamt in \neiner Weise zu regeln, die die Wahrnehmung des Ehrenamtes \ninsbesondere auch durch beruflich selbständige Helfer, die bei \nden Einsätzen etwa als Ärzte benötigt werden, nicht \nausschließt.\n\n68\n\nbbb) Nach diesen Maßstäben ergibt sich folgendes: Die \nHöchstsätze aus den EntschädigungsRiLi 1988 entsprechen \nmangels Anpassung an die aktuellen Einkommensverhältnisse \nnicht mehr der vom Gesetz vorgegebenen Wertung für die \nquantitative Bestimmung der Helferentschädigung. Die Anwendung \nder Höchstgrenzen der Entschädigung von 150,-- DM pro \nArbeitstag führt schon im Bereich mittlerer Einkommen \n1993,\n\n69\n\nvgl. z.B. zur Höhe der Bruttoverdienste der \nAngestellten in Industrie und Handel sowie der \nBeamten 1993: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), \nStatistisches Jahrbuch 1994, S. 611 und 628,\n\n70\n\nzu einer erheblichen Kluft zwischen tatsächlichem \nVerdienstausfall und Entschädigung, wenn - wie im Falle des \nKlägers - eine Heranziehung zum Helfereinsatz über längere \nZeit erfolgt, der auch angesichts der strukturellen \nUnterschiede der Arbeitsverhältnisse selbständig Tätiger \neinerseits und der Arbeitnehmer andererseits sachlich nicht \ngerechtfertigt ist. Die Entschädigungsrichtlinien sind seit \nihrem Erlaß im Dezember 1977 hinsichtlich der dort \nfestgelegten Tagessätze der Verdienstausfallentschädigung \nnicht angepaßt worden, obgleich seit dem bis August 1993 \nallgemein erhebliche Einkommens- und Preissteigerungen zu \nverzeichnen waren.\n\n71\n\nVgl. z.B. Preisindex für die Lebenshaltung 1988: \n101,4 und 1993: 119,9 (1985 = 100) sowie Index der \nTarifgehälter der Angestellten in der gewerblichen \nWirtschaft und bei Gebietskörperschaften 1988 = \n109,9, 1993: 135,8 (1985 = 100), in: Statistisches \nBundesamt (Herausgeber), Statistisches Jahrbuch \n1994, a.a.O., S. 660 und 627.\n\n72\n\nSie unterscheiden ferner bei der Begrenzung der \nEntschädigung nicht nach dem zeitlichen Einsatz des Helfers. \nDieser ist beachtlich, wenn der Helfereinsatz über eine bloß \ntage- oder stundenweise Heranziehung hinausgeht, weil ein \ndamit verbundener Verdienstausfall über längeren Zeitraum \nregelmäßig nicht ohne Schaden aufgefangen werden kann, sondern \ndie Lebensverhältnisse des Helfers und seiner Familie dadurch \nzwangsläufig beeinträchtigt werden.\n\n73\n\nBei durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat - nur auf \ndiese ist der Tagessatz von 150,-- DM bezogen, wie sich aus \nder voranstehenden Nr. II.2. (2) Entschädigungsrichtlinien \nergibt - entspricht die monatliche Höchstentschädigung nach \nden Richtlinien 3.000,-- DM. Dieser Betrag ist eine \nBruttoentschädigung, die als Einkommen der Steuerpflicht \nunterliegt (vgl. § 24 Nr. 1 a, § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).\n\n74\n\nVgl. Seeger, in: S. , \nEinkommenssteuergesetz, 9. Aufl., Anm. 5 d zu § 24; \nJacobs-Soyka, in: Littmann/Bitz/ Meincke, Das \nEinkommenssteuerrecht, Stand: Oktober 1999, \nRdn. 27 zu § 24 m.w.N.\n\n75\n\ncc) Letztlich steht die Verbindlichkeit der \nEntschädigungsRiLi 1988 wegen einer Verletzung der \ngesetzlichen Zuständigkeit in Frage, weil § 3 Abs. 3 Satz 3 \nTHW-HelfRG ausschließlich den Bundesminister des Innern \nermächtigt und eine entsprechende Delegationsermächtigung und \nDelegationsnorm auf die Bundesanstalt THW, die die Richtlinien \nerlassen hat, fehlt.\n\n76\n\nVgl. allgemein dazu: BVerwG, Urteil vom \n15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, DVBl. 1999, \nS. 929.\n\n77\n\nEiner abschließenden Klärung, ob die hier erteilte \nZustimmung des Bundesministers des Innern zu den \nEntschädigungsrichtlinien die Delegation entbehrlich macht, \nbedarf es mit Blick auf den Vorrang einer Rechtsverordnung und \ndas Fehlen einer Anpassung der Entschädigungshöhe nicht.\n\n78\n\nc) Das Fehlen der erforderlichen Rechtsverordnung zur \nFestsetzung von Höchstgrenzen und Pauschalabgeltungen \nselbständig tätiger Helfer sowie die mangelnde Verbindlichkeit \nder EntschädigungsRiLi 1988 führen nicht dazu, daß die \nEntscheidung über die Höhe der Entschädigung für den Einsatz \ndes Klägers von August bis November 1993 an die Beklagte \nzurückzuverweisen ist. Der Senat setzt vielmehr die an den \nKläger zu zahlende Entschädigung selbst auf einen Tagessatz \nvon 350,-- DM fest, der dem glaubhaft gemachten \nVerdienstausfall in dieser Zeit entspricht, denn § 3 Abs. 3 \nSatz 2 THW-HelfRG läßt dies zu.\n\n79\n\nBundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben \nfür den Bereich technischer Anwendungsregeln eine sogenannte \nNotkompetenz der Gerichte bei fehlenden normkonkretisierenden \nRegelungen trotz entsprechendem Regelungsauftrag bejaht, wenn \ndie Norm aus sich heraus eine Einzelfallanwendung zuläßt, die \nNormkonkretisierung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht \nzwingend generellen Regeln vorbehalten ist und eine bis zum \nErlaß solcher Regeln anzunehmende Rechtsanwendungssperre zu \nschwerwiegenden Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher \nBelange oder den Schutz von Grundrechten führen würde.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 \n- 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 (194, 196); \nBVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, \nBVerwGE 84, 30 (39); Urteil vom 22. März 1985 \n- 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150 (154); zustimmend: \nGerhardt, in: Schoch/S. -Aßmann/Pietzcker, \nVwGO, Stand: 2/1999, Rdn. 64 zu § 114.\n\n81\n\nDiese Grundsätze sind hier anwendbar, weil Voraussetzungen \nund Interessenlage vergleichbar sind. Die Ermächtigung des \nBundesministers des Innern zur Festsetzung von Höchstgrenzen \nund pauschalierten Abgeltungen der \nVerdienstausfallentschädigung beruflich selbständiger Helfer \nin § 3 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG schließt eine Festsetzung der \nHelferentschädigung durch das Gericht im Falle fehlender \nVerbindlichkeit Höchstgrenzen nicht aus, weil § 3 Abs. 3 \nSatz 2 THW-HelfRG eine unmittelbare Bestimmung der \nEntschädigung im Einzelfall erlaubt, die Festsetzung von \nHöchstgrenzen und pauschalen Abgeltungen durch den \nBundesminister des Innern nicht zwingend ist und der Erlaß \neiner Rechtsverordnung, die zurückliegende Einsätze des Jahres \n1993 erfaßt, nicht zu erwarten ist. Der unbestimmte \nRechtsbegriff der Entschädigung unterliegt der richterlichen \nKontrolle. Er ist - wie dargelegt - insbesondere in bezug auf \nden hier in Rede stehenden Einzelfall bestimmbar. Die \nFestsetzung von Pauschalabgeltungen und Höchstgrenzen ist in \n§ 3 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG nicht zwingend vorgeschrieben, \nsondern liegt im Ermessen der Exekutive. Eine Korrektur der \nrechtswidrigen Höchstgrenzen ist jedenfalls für den \nzurückliegenden, auf den Einsatz 1993 bezogenen Zeitraum nicht \nzu erwarten, weil die Entschädigungssachverhalte für diesen \nZeitraum ganz überwiegend abgewickelt sind und Vorschriften, \ndie Entschädigungssätze für gegenwärtige und zukünftige \nEinsätze festlegen, angesichts des Zeitablaufs von schon \nweiteren sechs Jahren für die Verhältnisse 1993 nicht bindend \nsind.\n\n82\n\nIII. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger nicht. Das THW-\nHelfRG bietet keine Rechtsgrundlage für neben dem \nVerdienstausfall zu zahlende Beiträge zur sozialen Sicherung \nselbständig tätiger Helfer. Vielmehr obliegt es dem Kläger, \ndiese von der Verdienstausfallentschädigung selbst zu \nentrichten, zumal ihm die Gesamthöhe des von ihm \nnachgewiesenen Verdienstausfalls (350,-- DM pro Tag) \nzugesprochen wird. Eine hinreichend bestimmte Zusage der \nBeklagten, eine entsprechend höhere Entschädigung zu leisten, \nhat er - ungeachtet der mangelnden Schriftform einer etwaigen \nZusicherung (vgl. § 38 VwVfG) - schon inhaltlich nicht geltend \ngemacht (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).\n\n83\n\nDie Vorschriften der §§ 611, 612 BGB scheiden als \nAnspruchsgrundlage auch in entsprechender Anwendung aus, weil \nsie als Vertragsregeln ihrem Wesen nach auf das hier \nvorliegende besondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis \n(vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG, § 6 Abs. 2 MitwirkVO) \nnicht anwendbar sind. Denn sie werden durch die gesetzlichen \nRegelungen der Entschädigungspflicht aus § 3 THW-HelfRG \nverdrängt.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n85\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-14/8-a-2685-99","cited_norms":[{"jurabk":"THW-HelfRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":21},{"jurabk":"THW-HelfRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"THW-HelfRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":2},{"jurabk":"THW-HelfRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZSG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-14/8-a-2685-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306287","retrieved":"2026-07-09 03:34:12.761300+00:00"}}