{"status":"available","doknr":"OLD306281","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1214.14A2251.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"14 A 2251/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 11. März 1996 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte zu 2. wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 1999 \nverpflichtet die Klägerin nach Fortsetzung des Orientierungsstudiums um zwei \nSemester erneut zur Prüfung nach dem Grundstudium (Klassenzugang) im ersten \nVersuch zuzulassen.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1960 geborene Klägerin ist Schweizer \nStaatsangehörige. Nach einen Semester als Gasthörerin an der \nKunstakademie E. ließ sie der Beklagte zu 1. zum \nWintersemester 1994/95 für die Dauer von zwei Semestern zum \nOrientierungsstudium im Studiengang Freie Kunst zu, nachdem im \nFeststellungsverfahren aufgrund der vorgelegten Arbeitsproben \neine hervorragende künstlerische Begabung festgestellt worden \nwar.\n\n3\n\nAufgrund der von der Klägerin während des \nOrientierungsstudiums gefertigten und in einer - zusammen mit \nden ca. 70 Semesterkommilitonen - in den Räumen der Akademie \ndurchgeführten Ausstellung vorgestellten Arbeiten wurde am \n29. Juni 1995 von der aus 6 Professoren und Dozenten der \nHochschule zusammengesetzten Prüfungskommission über den \n\"Klassenzugang\" entschieden, von dem nach § 13 Abs. 1 der \nOrdnung über den künstlerischen Abschluß für den Studiengang \nFreie Kunst an der Kunstakademie E. (Prüfungsordnung) \n- PO - die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums abhängig \nist. Die Arbeiten wurden von den Prüfern entsprechend § 5 der \nOrdnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den \nStudiengang Freie Kunst - FO - nach den Kriterien \n\"künstlerische Gestaltungsfähigkeit\", \"Realisierungsfähigkeit \nin den gewählten künstlerischen Medien\" und \"künstlerische \nKonzeption und Intensität\" bewertet, wobei von jedem Prüfer \nfür jedes dieser Kriterien ein Punktwert von \"1\" (= \nhervorragende künstlerische Begabung), \"2\" (künstlerische \nEignung) oder \"3\" (nicht ausreichende künstlerische Eignung) \nvergeben werden konnte. Aus den 49 Punkten, die von den \nPrüfern für die Arbeiten der Klägerin zusammen vergeben \nwurden, errechnete sich ein Durchschnitt von 2,72. Auf den \neinzelnen Bewertungsbögen der Prüfer ist deren Name nicht \nangegeben, jedoch ist jeder Bogen vom jeweiligen Prüfer \nunterzeichnet. Darüber, welche und wieviele Arbeiten der \nKlägerin beurteilt wurden, enthalten die Prüfungsunterlagen \nnichts. Begründungen für die einzelnen Bewertungen sind auf \nden Bewertungsbögen ebenfalls nicht vorhanden. Nach ihrer \nBeratung gab die Prüfungskommission der Klägerin das Ergebnis \nder Prüfung mündlich bekannt. Die ausgestellten \nPrüfungsarbeiten wurden der Klägerin wieder überlassen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Juli 1995 teilte der Beklagte zu 1. der \nKlägerin mit, daß ihr aufgrund der Kommissionsentscheidung die \nBerechtigung zur Fortsetzung des Studiums nicht zuerkannt \nwerde. Ihr werde die Möglichkeit eingeräumt, am 27. November \n1995 eine Wiederholungsprüfung abzulegen und dazu ihre bis \ndahin gefertigten Arbeiten in einer Ausstellung vorzulegen. \nDer Bescheid, der der Klägerin formlos bekanntgegeben wurde, \nohne daß der Tag der Absendung aus den Akten ersichtlich ist, \nwar mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach \nWiderspruch innerhalb eines Monats \"nach Zustellung ... bei \nder Kunstakademie E. \" eingelegt werden könne.\n\n5\n\nAm 27. November 1995 unterzog sich die Klägerin einer \nWiederholungsprüfung. Die von ihr ausgestellten Arbeiten \nwurden wiederum von einer sechsköpfigen Prüfungskommission \nnach demselben Verfahren wie beim ersten Prüfungsversuch \nbewertet. Da alle Prüfer 9 Punkte vergaben, wurde die Klägerin \nmit einem Durchschnitt von 3,0 Punkten wiederum nicht zum \nHauptstudium zugelassen. Die ausgestellten Arbeiten wurden der \nKlägerin wieder überlassen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. Dezember 1995 teilte der Beklagte zu 1. \nder Klägerin diese Kommissionsentscheidung mit und wies darauf \nhin, daß die Klägerin mit Wirkung vom 31. März 1996 \nexmatrikuliert werde. \n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22. Dezember \n1995 Widerspruch ein und richtete diesen am 4. Januar 1996 \nzusätzlich gegen den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli \n1995. Bezüglich des letzteren vertrat sie die Auffassung, daß \nder Bescheid wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung nicht \nbestandskräftig geworden sei. Die Bescheide seien bereits \ndeshalb rechtswidrig, weil sie nicht vom zuständigen \nPrüfungsausschuß, sondern vom unzuständigen Rektor der \nHochschule erlassen worden seien. Die Prüfungsentscheidungen \nseien nicht begründet worden. Sie bitte deshalb um eine \nBegründung beider Prüfungsentscheidungen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 1996 teilte der Beklagte zu 1. \nder Klägerin mit, daß bezüglich der Entscheidung über den \nWiderspruch wegen der Wiederholungsprüfung am 6. Februar 1996 \nder Prüfungsausschuß tage. Ihr werde Gelegenheit gegeben, \nweitere Beanstandungen an der Entscheidung der \nPrüfungskommission und dem Bescheid vom 1. Dezember 1995 \nvorzutragen und ihre Arbeiten aus der Ausstellung zur \nWiederholungsprüfung erneut vorzulegen. Hiergegen wandte die \nKlägerin mit Schreiben vom 1. Februar 1996 ein, daß sie \nBeanstandungen der Prüfungsentscheidung erst vorbringen könne, \nwenn ihr eine Begründung gegeben werde, mit der sie sich \nauseinandersetzen könne.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 6. Februar 1996 entschied der \nBeklagte zu 2., daß der Widerspruch gegen den Bescheid vom \n6. Juli 1995 verfristet sei. Zugleich forderte er die \nPrüfungskommission auf, ihre Entscheidung über die \nWiederholungsprüfung erneut zu überdenken, sobald die Klägerin \ndie bewerteten Arbeiten erneut vorgelegt habe.\n\n10\n\nDie Prüfungskommission tagte am 26. Februar 1996, um über \ndrei Widersprüche von Prüflingen, darunter den der Klägerin \ngegen die Entscheidung über die Wiederholungsprüfung zu \nberaten. Dabei tagte die Kommission mit wechselndem Vorsitz \n(Prof. I. bis 12.30 Uhr, danach Prof. M. ). Die im \nTermin anwesende Klägerin legte trotz Aufforderung die zur \nPrüfung ausgestellten Arbeiten nicht erneut vor. Die \nPrüfungskommission bestätigte daraufhin ihre frühere Bewertung \nder Arbeiten und gab dazu eine schriftliche Begründung. Diese \nist sowohl von Prof. M. als auch von Prof. \nI. unterzeichnet. Prof. I. hatte - ausweislich der \nUnterschriften auf den Bewertungsbögen - der \nPrüfungskommission, die über die Wiederholungsprüfung \nentschieden hat, nicht angehört.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 wies der \nBeklagte zu 1. den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid \nvom 6. Juli 1995 als unzulässig zurück, weil die \nWiderspruchsfrist nicht eingehalten sei. Der Widerspruch gegen \nden Bescheid vom 1. Dezember 1995, der die Mitteilung des \nPrüfungsergebnisses und die Ablehnung einer Fortsetzung des \nStudiums beinhalte, sei unbegründet. Er sei für den Erlaß \ndieses Bescheides zuständig gewesen. Die Prüfungsentscheidung \nsei fehlerfrei erfolgt. Die Entscheidung sei von den Prüfern \nim verwaltungsinternen Kontrollverfahren überprüft worden. \nDabei habe wegen der Weigerung der Klägerin, die Arbeiten \nerneut vorzulegen, die Kritik der Kommisionsmitglieder der \nKlägerin nicht an konkreten Beispielen plausibel gemacht \nwerden können. Es könne deshalb nur die der Klägerin \nmitgeteilte Begründung wiederholt werden, daß \"sie während des \nkünstlerischen Orientierungsstudiums keine künstlerische \nWeiterentwicklung und Offenheit gezeigt [habe], wie sie der \nKlassenzugang erforder[e]\". Die von den Prüfern getroffenen \nWertungen seien an eine spezielle Prüfungssituation gebunden \nund unwiederholbar. Eine nachträgliche Korrektur dieser \nfachlichen, individuellen und singulären Wertungen würde \ndieses Urteil aus der konkreten Situation herausreißen, ohne \neine Gewähr dafür zu bieten, daß das neue Urteil sachkundiger \noder gerechter sei als das ursprüngliche. Die Richtigkeit der \nEntscheidung werde an der Kunsthochschule durch die Zahl, die \nQualität und die Auswahl der Prüfer sowie durch die Vorgaben \nfür die Prüfungsentscheidung gewährleistet.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 11. April 1996 Klage erhoben und zu \nderen Begründung ihre Rechtsauffassung aus dem Vorverfahren \nwiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Bescheide \ngenügten wegen fehlender Begründung prüfungsrechtlichen \nAnforderungen nicht. Im Anschluß an die Prüfung sei nur das \nErgebnis, aber keine Begründung mitgeteilt worden. Eine \nEinzelkritik der Arbeiten sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, wie \nauch der Widerspruchsbescheid deutlich mache. Insbesondere sei \neine hinreichende Begründung zu den einzelnen Arbeiten auch \nnicht in den anläßlich der Prüfung gefertigten Bewertungsbögen \nzu erkennen. Die auf den Widerspruch erfolgte Begründung \nenthalte keinerlei Substanz. Die Auffassung des Beklagten zu \n1., daß es im Bereich von künstlerischen Prüfungen einen \ngrößeren Beurteilungsspielraum gebe als bei Prüfungen in \nanderen Fächern, treffe nicht zu. Dagegen mache es die Weite \ndes Kunstbegriffes erforderlich, bei künstlerischen Urteilen \nin stärkerem Maße andere Auffassungen gelten zu lassen. Daß \nnach solchen die Arbeiten der Klägerin anders als von der \nKommission gewertet werden könnten, ergebe sich aus einem zu \nden Akten gereichten Gutachten des emeritierten Prof. \nV. von der Kunstakademie E. vom Februar 1996. Im \nFormellen hat die Klägerin gerügt, daß allein die Prüfer, aber \nnicht der Prüfungsausschuß über ihren Widerspruch gegen das \nErgebnis der Wiederholungsprüfung entschieden hätten. Ferner \nhat sie vorgetragen, daß an der Beratung der \nPrüfungskommission bei der Wiederholungsprüfung Prof. N. , \nder nicht zur Prüfungskommission gehöre, teilgenommen, die \nBeratung jedoch vor Bekanntgabe des Ergebnisses wieder \nverlassen habe. Prof. N. sei derjenige gewesen, in dessen \nKlasse sie nach den Vorgesprächen bei Bestehen der Prüfung \neventuell übernommen worden wäre.\n\n13\n\nDie Klägerin hat auf entsprechenden Hinweis des \nVerwaltungsgerichts die Klage auch gegen den Beklagten zu 2. \ngerichtet.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\n1. die Bescheide des Beklagten zu 1. \nvom 6. Juli 1995, 1. Dezember 1995 \nund 11. März 1996 aufzuheben, soweit \ndarin eine negative Entscheidung \nüber den Klassenzugang getroffen \nworden ist,\n\n16\n\n2. den Beklagten zu 2. zu \nverpflichten, nach einer \nNeubewertung der künstlerischen \nArbeiten im ersten Prüfungsversuch, \nhilfsweise in der \nWiederholungsprüfung, über ihren \nKlassenzugang unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden,\n \nhilfsweise, \n \nden Beklagten zu 2. zu verpflichten, \nnach Fortsetzung des \nOrientierungsstudiums um ein \nSemester nach Maßgabe einer weiteren \nWiederholungsprüfung mit neuen \nkünstlerischen Arbeiten über ihren \nKlassenzugang erneut zu \nentscheiden.\n\n17\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n \ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, daß er für \ndie getroffenen Behördenentscheidungen zuständig gewesen \nsei.\n\n19\n\nDer Terminsvertreter des Beklagten zu 2. hat in der \nmündlichen Verhandlung vom 19. März 1999 vor dem \nVerwaltungsgericht nach Stellung der Klageanträge in diesem \nVerfahren und in einem gleichzeitig verhandelten Verfahren \neines Klägers folgende Erklärung abgegeben:\n\n20\n\n\"Sollte das Gericht der Auffassung \nsein, daß die ergangenen Bescheide aus \nformellen Gründen wegen \nAußenrechtsunzuständigkeiten des \nBeklagten zu 1. aufgehoben werden \nmüssen, erlasse ich zu Protokoll des \nGerichts für die Wiederholungsprüfung \nfolgenden Bescheid:\n\n21\n\nDem Kläger / der Klägerin wird die \nBerechtigung zur Fortsetzung des \nStudiums (Klassenzugang) aus den \nGründen, die im Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten zu 1. hinsichtlich der \nWiederholungsprüfung ausgeführt worden \nsind sowie im Hinblick auf die den \nKlägern aus den Verwaltungsvorgängen \nbekannten Bewertungsvorschläge der \nPrüfungskommission vom 27. November \n1995 verwehrt.\"\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen, dem \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. April 1999 \nzugestellten Urteil den Bescheid des Beklagten zu 1. vom \n1. Dezember 1995 und insoweit auch den Widerspruchsbescheid \nvom 11. März 1996 aufgehoben und die Klage im übrigen \nabgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klage gegen \nden Prüfungsbescheid vom 6. Juli 1995 sei wegen Verwirkung des \nKlagerechts unzulässig. Die Klage wegen der \nWiederholungsprüfung sei begründet, soweit es um die Aufhebung \nder Prüfungsbescheide gehe, weil der Beklagte zu 1. für deren \nErlaß unzuständig gewesen sei. Im übrigen sei die Klage aber \nunbegründet. Eine Neubewertung der von der Klägerin \nvorgelegten Arbeiten komme bereits deshalb nicht in Betracht, \nweil diese der Klägerin nach der Prüfung wieder überlassen \nworden seien und deshalb - wegen der Möglichkeit \nnachträglicher Änderung - rechtlich als verloren gegangen zu \nbewerten seien. Einen Wiederholungsanspruch habe die Klägerin \nnicht, weil die Bewertung ihrer Prüfungsleistung ohne \nRechtsfehler erfolgt sei.\n\n23\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom \ndamals noch zuständigen 22. Senat des Gerichts zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung sie ihre Rechtsauffassung aus \nden ersten Rechtszug vertieft. Darüber hinaus vertritt sie die \nAuffassung, daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erlassene Verwaltungsakt des Beklagten zu \n2. deshalb fehlerhaft sei, weil der Prüfungsausschuß vor \ndieser vom Terminsvertreter getroffenen Entscheidung nicht \ngetagt habe. Im übrigen sei eine Neubewertung der Arbeiten \nnoch möglich. Zwar treffe es zu, daß nicht mehr alle vorhanden \nseien, doch könnten diese noch mit Fotografien dargestellt \nwerden.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und\n\n26\n\n1. den Bescheid des Beklagten zu 1. \nvom 6. Juli 1995 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 11. März \n1996 aufzuheben, soweit darin eine \nnegative Entscheidung über den \nKlassenzugang getroffen ist,\n\n27\n\n2. den Beklagten zu 2. unter \nAufhebung seines Bescheides vom \n19. März 1999 zu verpflichten, nach \neiner Neubewertung der \nkünstlerischen Arbeiten im ersten \nPrüfungsversuch, hilfsweise in der \nWiederholungsprüfung, über ihren \nKlassenzugang unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden,\n \nhilfsweise, \n \nden Beklagten zu 2. zu verpflichten, \ndie Klägerin nach Fortsetzung des \nOrientierungsstudiums um zwei \nSemester erneut zur Prüfung nach dem \nGrundstudium (Klassenzugang) im \nersten Versuch, hilfsweise nach \neiner Fortsetzung des \nOrientierungsstudiums, deren Dauer \nvon der Prüfungskommission zu \nbestimmen ist, zu dieser Prüfung in \nder Wiederholung zuzulassen.\n\n28\n\nDie Beklagten beantragen jeweils,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie beziehen sich auf ihre Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug, die sie \nvertiefen. Sie legen ferner einen unveröffentlichten Beitrag \ndes verstorbenen Prof. Dr. Hartmut L. von der Universität \nL. zum Thema \"Verwaltungsgerichtliche Kontrolle \nkünstlerischer Eignungsprüfungen?\" vor, dem sie sich \nanschließen. Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten \nin der mündlichen Verhandlung detailliert zur Praxis der \nPrüfung nach dem Grundstudium und zu Einzelheiten der \nPrüfungen der Klägerin vorgetragen.\n\n31\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten zu 1. ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet.\n\n34\n\n1. Soweit die Klägerin die Bescheide des Beklagten zu 1. vom \n6. Juli 1995 und im entsprechenden Umfang dessen \nWiderspruchsbescheid vom 11. März 1966 anficht, ist die Klage \nentgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zulässig \nund begründet.\n\n35\n\na) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß \ndie Klägerin die Widerspruchsfrist nicht versäumt hat. Dies \nfolgt - unabhängig davon, ob man der dazu gegebenen Begründung \ndes Verwaltungsgerichts folgen kann - bereits daraus, daß die \nRechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 6. Juli 1995 falsch \nwar. Denn sie gab - abweichend von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - \nals maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der \nWiderspruchsfrist den der Zustellung des Bescheides (und nicht \nden der Bekanntgabe) an. Der Bescheid ist aber nicht \nzugestellt, sondern nur formlos durch die Post bekanntgegeben \nworden, so daß der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte \nTatbestand nicht eintrat und die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO nicht in Gang gesetzt wurde. Der am 4. Januar 1996 \neingelegte Widerspruch ist noch rechtzeitig innerhalb der \nsomit nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist eingelegt \nworden.\n\n36\n\nDas Klagerecht ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht verwirkt. Ein schützenswertes \nVertrauen des Beklagten zu 1. darauf, daß die Klägerin trotz \nder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht noch Widerspruch \ngegen die Prüfungsentscheidung einlegen werde, ist nicht \nerkennbar. Insbesondere kann ein solches Vertrauen nicht \ndaraus hergeleitet werden, daß sich die Klägerin vor Einlegung \ndes Widerspruchs gegen das Ergebnis der ersten Prüfung dem \nzweiten Prüfungsversuch unterzogen hat. Zwischen der Teilnahme \nan der Wiederholungsprüfung und der Anfechtung der \nEntscheidung über den ersten Prüfungsversuch besteht kein \nZusammenhang, wie sich bereits daraus ergibt, daß die \nKlägerin, wenn sie das Ergebnis der ersten Prüfung sofort \nangefochten hätte, sich in gleicher Weise, wie geschehen, der \nWiederholungsprüfung hätte unterziehen können. Der Beklagte zu \n1. hat Entscheidungen oder Dispositionen, die er im Vertrauen \nauf den Bestand seiner Entscheidung getroffen hat und die \ndadurch enttäuscht wurden, daß die Erhebung des Widerspruches \nerst ein halbes Jahr nach der Prüfungsentscheidung erfolgte, \nnicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \nInsbesondere sind die Nachteile, die mit der späten Einlegung \ndes Rechtsbehelfs deshalb verbunden sind, weil die zu \nbeurteilenden Arbeiten nicht mehr vorlagen, nicht auf \nMaßnahmen des Beklagten zu 1. zurückzuführen, die dieser im \nVertrauen darauf getroffen hat, daß die Entscheidung nicht \nangefochten werde, sondern darauf, daß der Klägerin \nentsprechend der Prüfungspraxis in der Kunstakademie ganz \nunabhängig von der Möglichkeit der Anfechtung die \nausgestellten Arbeiten nach Beendigung der Ausstellung \nbelassen blieben, ohne daß dafür Sorge getragen war, daß sie \nals Grundlage der Prüfungsentscheidung bis zu deren \nBestandskraft unverändert verfügbar blieben.\n\n37\n\nb) Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet, weil die \nBescheide des Beklagten zu 1. über das Nichtbestehen des \nersten Prüfungsversuches rechtswidrig sind.\n\n38\n\n(1) Rechtswidrig ist die Entscheidung des Beklagten zu 1. \nvom 6. Juli 1995 über den Klassenzugang bereits deshalb, weil \ner für diese Entscheidung unzuständig war. Dies hat das \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - bezogen \nauf den die Wiederholung der Prüfung betreffenden Bescheid des \nBeklagten zu 1. - zutreffend ausgeführt. Diesen Ausführungen, \ndie für den Bescheid vom 6. Juli 1995 gleichermaßen gelten, \nschließt sich der Senat an.\n\n39\n\n(2) Darüber hinaus ist der Bescheid des Beklagten zu 1. vom \n6. Juli 1995 auch deshalb rechtswidrig, weil die \nPrüfungsentscheidung der Prüfungskommission vom 29. Juni 1995 \nfehlerhaft vorgenommen worden ist. Die Bewertung dieser \nPrüfung ist nämlich entgegen den Bestimmungen des §§ 13 \nAbs. 2, 8 Sätze 1 und 2 PO ohne Einzelentscheidung der Prüfer \nüber den Prüfungserfolg und ohne entsprechende Beratung und \nAbstimmung und damit rechtswidrig vorgenommen worden.\n\n40\n\nAusweislich des Prüfungsprotokolls vom 29. Juni 1995 ist \ndas Prüfungsergebnis aus den Einzelbewertungen der der \nKommission angehörenden Prüfer und der von diesen vergebenen \nPunktzahlen rechnerisch ermittelt worden. Das angewandte \nVerfahren entspricht somit dem in § 6 Abs. 1 und 2 FO \ngeregelten, bei dem die Zuerkennung der künstlerischen Eignung \nbzw. der hervorragenden künstlerischen Begabung nicht durch \neine gemeinsam getroffene Entscheidung der Prüfungskommission, \nsondern allein aufgrund einer rechnerischen Mittelung der von \nden einzelnen Kommissionsmitgliedern vorgenommenen Bewertungen \nerfolgt.\n\n41\n\nFür die Anwendung dieses Verfahrens ist bei der \nEntscheidung über den Klassenzugang jedoch kein Raum. § 13 \nAbs. 2 Sätze 4 und 5 PO gehen davon aus, daß die Entscheidung \nnach Beratung durch die Kommission ergeht, also auf einem \ngemeinsamen Willensbildungsprozeß der Kommission beruht. Ein \nsolcher findet aber bei dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO \ngerade nicht statt: dort entscheidet jedes Kommissionsmitglied \nfür sich; der Rest ist eine Rechenoperation, wie sie \nausweislich des Prüfungsprotokolls auch hier vorgenommen \nworden ist.\n\n42\n\nDaß das Verfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO im Bereich des \nKlassenzugangs auch nicht entsprechend anzuwenden ist, ergibt \nsich zudem aus § 13 Abs. 1 Satz 2 PO. Dieser verweist nämlich \nfür die Feststellung der künstlerischen Eignung auf die FO, \naber nur auf deren § 5, in dem geregelt ist, auf welche \nBewertungskriterien bei der Beurteilung abzustellen ist, nicht \naber auf das in § 6 FO geregelte Verfahren zur Ermittlung des \nPrüfungsergebnisses. Da andererseits nach § 41 Abs. 3 KunstHG \nNRW auf die Prüfungen die § 90 bis 92 WissHG (nunmehr: UG NRW) \nAnwendung finden und nach § 91 Abs. 2 Nr. 8 UG NRW die \nGrundsätze der Ermittlung der Prüfungsergebnisse in der \nPrüfungsordnung der Hochschule geregelt sein müssen, kann § 13 \nAbs. 2 PO, um insoweit gesetzeskonform zu sein, nur so \nverstanden werden, daß die dort vorgeschriebene Beratung der \nPrüfungskommission und die daraus folgende gemeinsame \nWillensbildung das vorgeschriebene Bewertungsverfahren sind. \nDem entspricht das hier gewählte Verfahren nicht.\n\n43\n\nVor allem ergibt sich die Unzulässigkeit des hier von der \nPrüfungskommission gewählten Verfahrens jedoch aus § 8 Sätze 1 \nund 2 PO, wonach bei Prüfungen nach der PO die Urteile \"mit \nErfolg\" und \"ohne Erfolg\" lauten und \"mit Erfolg\" - bei \nmehreren Prüfern - nur mit Zweidrittelmehrheit festgestellt \nwerden kann. Zu den Prüfungen, auf den diese im allgemeinen \nTeil der PO enthaltene Bestimmung Anwendung findet, zählt auch \ndie für den Klassenzugang, für die deshalb nur dann etwas \nAbweichendes gälte, wenn es in der PO speziell für diese \nPrüfung geregelt wäre. Das aber ist nicht der Fall.\n\n44\n\nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 PO wird durch den Klassenzugang \nentschieden, ob der Student zum Hauptstudium zugelassen wird \noder nicht. Dem entsprechen die in § 8 Satz 1 PO vorgesehenen \nEntscheidungsalternativen \"mit Erfolg\" und \"ohne Erfolg\". Zwar \nkönnte § 13 Abs. 1 Satz 2 PO davon abweichend so verstanden \nwerden, daß nicht nur über diese Alternative zu entscheiden \nsei, sondern darüber hinaus für diejenigen, die zur \nFortsetzung des Studiums berechtigt sein sollen, zusätzlich \nfestzustellen sei, ob sie nach den ausgestellten Arbeiten die \n\"künstlerische Eignung\" oder \"die hervorragende künstlerische \nBegabung\" besitzen, daß also mit der Gewährung des \nKlassenzugangs zugleich eine Benotung der Arbeiten stattfinde. \nFür eine solche Entscheidung, bei der drei Möglichkeiten zur \nVerfügung stünden, nämlich \"Klassenzugang wegen hervorragender \nkünstlerischer Begabung\", \"Klassenzugang wegen künstlerischer \nEignung\" und \"Versagung des Klassenzugangs\", könnte das in § 8 \nSätze 1 und 2 PO vorgesehene Verfahren der \nEntscheidungsfindung bei einer Mehrzahl von Prüfern allerdings \nnicht unmittelbar angewandt werden. Die Auslegung von § 13 PO \nnach dem Sinn- und Regelungszusammenhang der PO ergibt jedoch, \ndaß die Entscheidung über den Klassenzugang nur mit dem Inhalt \n\"mit Erfolg\" oder \"ohne Erfolg\" und nicht auch mit einer \nDifferenzierung unter denen erfolgen soll, die den \nKlassenzugang erreicht haben.\n\n45\n\nZiel der Prüfung ist die Entscheidung über die Fortsetzung \ndes Studiums (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PO). Entsprechend regelt § 13 \nAbs. 4 Satz 1 PO für die Bescheinigung, die dem in der Prüfung \nerfolgreichen Studenten auszuhändigen ist, daß diese \nbestätigt, der Student sei zur Fortsetzung des Studiums \nberechtigt. Darüber, daß die Bescheinigung sich außer auf den \nKlassenzugang als solchen noch auf die dafür maßgebende \nBewertung der Arbeiten erstrecken müsse, enthält die \nBestimmung nichts.\n\n46\n\nDiese Auslegung der PO über den Inhalt der \nPrüfungsentscheidung wird durch § 13 Abs. 4 Satz 2 PO \nzwingend. Danach ist ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung \nnur zu erteilen, wenn der Klassenzugang abgelehnt wird. Der \nSatzungsgeber der PO sah also für den Fall des gewährten \nKlassenzugangs keinen Bedarf, eine Rechtsmittelbelehrung zu \nerteilen. Diese Einschätzung des Satzungsgebers ist aber nur \nzutreffend, wenn es als Gegenstück der mit \nRechtsbehelfsbelehrung zu versehenden negativen Entscheidung \nüber den Klassenzugang nur eine einheitlich positive \nEntscheidung, nämlich die schlichte Gewährung des \nKlassenzugangs, gibt, gegen die - mangels Beschwer - ein \nRechtsbehelf ausgeschlossen ist. Dagegen wäre bei einer mit \nder Gewährung des Klassenzugangs erfolgenden \"Notenvergabe\" \nselbstverständlich ein Rechtsbehelf zulässig, nämlich für die, \ndenen mit dem Klassenzugang statt \"hervorragender \nkünstlerischer Begabung\" nur \"künstlerische Eignung\" \nbescheinigt würde. Daraus folgt, daß der Satzungsgeber der PO, \nwenn er davon ausging, daß die den Klassenzugang gewährende \nEntscheidung nicht angreifbar sei, bei der \nPrüfungsentscheidung keinen anderen Ausspruch wollte als den \nüber Erfolg oder Mißerfolg, wie es auch § 8 Sätze 1 und 2 PO \nvorsehen und wie es im übrigen auch der Protokollvordruck der \nKunstakademie für den Klassenzugang vorsieht, der neben \n\"zugelassen\" nur die Entscheidungsalternative \"nicht \nzugelassen\" (bzw. \"Wiederholungsprüfung\" beim ersten Versuch) \nenthält.\n\n47\n\nBei diesem Verständnis des durch § 13 PO den Prüfern \nvorgegebenen Entscheidungsprogramms stellt sich die Regelung \ndes § 13 Abs. 1 Satz 2 PO, daß \"die künstlerische Eignung bzw. \ndie hervorragende künstlerische Begabung\" gemäß den \nBewertungskriterien des § 5 FO maßgeblich seien, lediglich als \neine rechtliche Vorgabe für die Prüfer dafür dar, nach welchen \nGesichtspunkten und Bewertungsmaßstäben und -kriterien sie zu \nurteilen haben. Nicht aber regelt diese Bestimmung den Inhalt \nder zu treffenden Prüfungsentscheidung.\n\n48\n\nBei der streitigen Prüfungsentscheidung vom 29. Juni 1995 \nhat keiner der beteiligten Prüfer eine Entscheidung getroffen, \nwie sie § 8 Satz 1 PO vorsieht, nämlich, ob nach seiner \nAuffassung der Klägerin der Klassenzugang zu gewähren ist oder \nnicht. Statt dessen haben die Prüfer, ohne ein solches ihnen \njeweils zuzurechnendes Urteil zu fällen, das dann - nach \nBeratung - in den von § 8 Satz 2 PO vorgesehenen \nAbstimmungsvorgang einzubringen gewesen wäre, entsprechend § 6 \nAbs. 1 FO lediglich Punkte vergeben und die Entscheidung einer \nmathematischen Durchschnittsberechnung überlassen, ohne \njeweils für sich eine individuelle Entscheidung über den \nPrüfungserfolg zu treffen.\n\n49\n\nDaß diese Verfahrensweise in der Sache und im Ergebnis von \nder allein zulässigen nach § 8 Sätze 1 und 2 PO abweicht, \nliegt auf der Hand: Während beim Punkteverfahren nach § 6 \nAbs. 1 und 2 FO ein Prüfer, der die Arbeiten des Prüflings in \nHinblick auf die Bewertungskriterien des § 5 FO beurteilt, zu \nkeinem einheitlichen Urteil über deren Qualität kommen muß, \nsondern für jedes dieser Kriterien einen anderen Punktwert \nvergeben kann, der sich nur rechnerisch niederschlägt, muß bei \nder Entscheidung nach §§ 13 Abs. 1, 8 Sätze 1 und 2 PO jeder \nPrüfer eine aus den Bewertungskriterien und an den Maßstäben \nkünstlerischer Begabung und Eignung gewonnene eigene \neinheitliche Entscheidung über Erfolg oder Mißerfolg der \nPrüfung treffen. So muß ein Prüfer, der für die Arbeiten nach \nzwei Kriterien des § 5 FO künstlerische Eignung annimmt, diese \nnach dem dritten dieser Kriterien jedoch vermißt, was in der \nPunktesystematik des § 6 Abs. 1 FO 2+2+3=7 Punkte bedeutete, \nfür sich aus seinen Einzelwertungen ein Gesamturteil bilden. \nDenn die Mittelungsregelung des § 6 Abs. 2 FO gilt nur für das \nGesamturteil der Kommission. Das (individuelle) Gesamturteil \ndes Einzelprüfers muß dahin gehen, ob die Arbeiten die für den \nKlassenzugang hinreichende künstlerische Eignung aufweisen und \ndamit sein Prüferurteil \"mit Erfolg\" lautet. Mit anderen \nWorten: er muß das bei Anwendung der Bewertungskriterien des \n§ 5 FO differenzierte Qualitätsurteil über die Arbeiten \nindividuell für sich selbst auf ein einheitliches, den \nVorgaben des § 8 Satz 1 PO entsprechendes Urteil zurückführen, \ndas er dann in die Beratung und die nach § 8 Satz 2 PO \nerforderliche Abstimmung einzubringen hat. Dies ist schon vom \nEntscheidungsinhalt her etwas ganz anderes als das Verfahren \nnach § 6 Abs. 1 und 2 FO: der nur Punkte vergebende Prüfer \nbewertet die Qualität von Arbeiten, trifft aber keine \nEntscheidung über den Prüfungserfolg, dessen Feststellung erst \nmit Hilfe eines Rechenvorgangs aus den gesammelten \nQualitätsurteilen der einzelnen Prüfer gewonnen wird; die von \n§ 8 Satz 1 PO geforderte Prüferentscheidung dagegen trifft er \nfür sich nicht. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Prüfer \ndie Punkte jeweils völlig unabhängig voneinander vergeben oder \n- wie der Vertreter des Beklagten zu 2. in der mündlichen \nVerhandlung dargelegt hat - nach einer bei Bedarf \ndurchgeführten Beratung. Es bleibt bei einer reinen \nPunktevergabe.\n\n50\n\nBeide Verfahrensweisen - abgesehen von dem Einfluß, den die \nnach § 13 Abs. 2 PO vorgeschriebene Beratung noch haben kann - \nkönnen zudem im Ergebnis zu durchaus unterschiedlichen \nBeurteilungen führen, wie sich an einem Zahlenbeispiel \nverdeutlichen läßt: Vergeben vier der sechs Prüfer nach § 6 \nAbs. 1 FO jeweils 2+2+2=6 Punkte, also zusammen 24 Punkte, und \ndie beiden anderen je 3+3+3=9 Punkte, also 18 Punkte, so \nergibt der nach § 6 Abs. 2 FO gebildete Durchschnitt von \n42./.18 Punkten 2,33 Punkte, mit der sich aus § 6 Abs. 2 FO \n(Grenzwert 2,3) ergebenden Rechtsfolge, daß die künstlerische \nEignung nicht festgestellt wäre. Dabei haben die vier Prüfer, \ndie im vorstehenden Beispiel jeweils 6 Punkte vergeben haben \n(wobei anzumerken bleibt, daß bei der Entscheidung nach §§ 13, \n8 PO keine Punkte zu vergeben sind, sondern jedem Prüfer \nselbst überlassen ist, nach welcher Methode er verfährt, um \nunter Anwendung der Bewertungskriterien des § 5 FO die \nkünstlerische Eignung festzustellen), sich für jedes \nBewertungskriterium jeweils eindeutig für die Annahme \nkünstlerischer Eignung entschieden. Es läge deshalb in der \nKonsequenz dieser Bewertung, nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 8 Sätze \n1 und 2 PO ein Votum für einen Erfolg der Prüfung abzugeben. \nGeschieht dies, so ist auch bei einem negativen Votum der \nbeiden anderen Prüfer das für den Prüfungserfolg nach § 8 \nSatz 2 PO erforderliche Quorum erreicht.\n\n51\n\n(3) Wegen der aus den aufgezeigten formellen und \nmateriellen Mängeln der ersten Prüfung folgenden \nRechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, bedarf es keiner \nPrüfung, ob die Prüfungsentscheidung auch deshalb rechtswidrig \nist, weil - wegen der irrtümlichen Annahme der Bestandskraft - \nselbst auf Anforderung des Prüflings keine Begründung der \nPrüfungsentscheidung erfolgte und die Prüfer ihre getroffene \nEntscheidung auch nicht erneut überdacht haben.\n\n52\n\n2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zu 2. \nteilweise begründet.\n\n53\n\na) Begründet ist die Klage insoweit, als mit dem \nHauptantrag zu 2. die Aufhebung des in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht erlassenen Bescheides \ndes Beklagten zu 2. begehrt wird. \n\n54\n\n(1) Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 19. März 1999 ist \ngemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, da er an \neinem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei \nverständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände \noffenkundig ist.\n\n55\n\nDer Beklagte zu 2. hat seine Entscheidung über das \nNichtbestehen der Wiederholungsprüfung in der mündlichen \nVerhandlung vom 19. März 1999 nur für den Fall erlassen, daß \n\"das Gericht der Auffassung sein [sollte], daß die ergangenen \nBescheide aus formellen Gründen ... aufgehoben werden müssen\". \nBei dieser Einschränkung handelt es sich nicht um eine \naufschiebende Bedingung dahin, daß der Bescheid nur wirksam \nwerden solle, wenn der des Beklagten zu 1. vom 1. Dezember \n1995 wirksam, d.h. rechtskräftig aus formellen Gründen \naufgehoben werde, denn der Beklagte zu 2. wollte seinen \nPrüfungsbescheid erkennbar bereits zum Gegenstand der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts machen. So ist die \nErklärung im übrigen auch vom Verwaltungsgericht verstanden \nworden, das den Bescheid des Beklagten zu 2. in der \nangefochtenen Entscheidung als bereits ergangen geprüft und \ngebilligt hat. Das schließt es auch aus, die \"Bedingung\", \nunter der der Bescheid ergehen sollte, dahin zu verstehen, daß \nder Prüfungsbescheid des Beklagten zu 2. in dem Zeitpunkt \nwirksam werden solle, in dem das Verwaltungsgericht, wenn auch \nnoch nicht rechtskräftig, entschieden habe, daß der Bescheid \ndes Beklagten zu 1. vom 1. Dezember 1995 aus formellen (und \nnicht etwa aus materiellen) Gründen aufgehoben werde. Daß \ndieser überhaupt vom Verwaltungsgericht aufgehoben werde, \nkonnte erst mit der Verkündung des Urteils feststehen, daß er \nes aus formellen Gründen werde, erst mit der Bekanntgabe der \nUrteilsgründe. Auf diese Zeitpunkte konnte die \"Bedingung\" des \nBeklagten zu 2. jedoch nicht abstellen, wenn sein Bescheid, \nwie erkennbar beabsichtigt, im Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht noch berücksichtigt werden sollte. Die \n\"Bedingung\" stellte deshalb auf einen vorhandenen, für den \nBeklagten zu 2. aber ungewissen Tatbestand, nämlich auf die \nbeim Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Erklärung vorhandene \nRechtsauffassung ab und nicht auf ein ungewisses künftiges \nEreignis. Sie war somit nicht als Bedingung im Sinne des gemäß \n§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW auch in Prüfungssachen \nanzuwendenden § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW aufzufassen. \nVielmehr handelte es sich um ein Abstellen auf einen \ngegenwärtigen, den Beteiligten unbekannten Meinungsstand des \nGerichts, eine Art \"Wette\" auf diese Rechtsansicht, bei der \nsich erst ex post durch die abgesetzte Entscheidung \nherausstellen sollte, wie diese gewesen war. Eine solche \n\"Nebenbestimmung\" eines Verwaltungsaktes hat keine rechtliche \nGrundlage und macht es unbestimmt, ob und wann der \nVerwaltungsakt erlassen ist. Da es sich um einen den \nGeltungsanspruch des Verwaltungsaktes selbst betreffenden \nMangel handelt, ist dieser als schwerwiegend im Sinne des § 44 \nAbs. 1 VwVfG NRW zu bewerten. Dieser Mangel ist zudem aus den \ndargelegten Gründen auch offensichtlich.\n\n56\n\n(2) Aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten zu 2. vom \n19. März 1999 - unabhängig von dem zur Nichtigkeit führenden \nFehler - auch deshalb, weil die Prüfungsentscheidung vom \n27. November 1995 fehlerhaft ist. Sie leidet an denselben \nMängeln der Ergebnisermittlung wie die Prüfung vom 29. Juni \n1995.\n\n57\n\nDer Umstand, daß die Prüfungskommission im \nWiderspruchsverfahren am 26. Februar 1996 gemeinsam beraten \nund das Prüfungsergebnis vom 27. November 1995 bestätigt hat, \nwar nicht geeignet, dem Verfahrensmangel nachträglich \nabzuhelfen. Zum einen hat die Prüfungskommission in \nunzutreffender Besetzung getagt und entschieden. An der \nBeratung hat nämlich außer den Kommissionsmitgliedern, die die \nAusstellung der Klägerin vom 27. November 1995 beurteilt \nhaben, auch Prof. I. teilgenommen, der das den \nWiderspruch der Klägerin betreffende Protokoll sogar \nmitunterzeichnet hat, ohne der Prüfungskommission anzugehören. \nZum anderen ist die Entscheidung ohne die erforderliche \nBeurteilungsgrundlage erfolgt, weil die Arbeiten der Klägerin \nnicht vorlagen und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat - auch nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage der \nEntscheidung hätten gemacht werden können. Die Beurteilung von \nkünstlerischen Arbeiten setzt aber die präsente Anschauung \nvoraus, die hier - wie auch von dem an der Entscheidung \nbeteiligten Vertreter des Beklagten zu 2., Herrn Prof. \nKlapheck, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \neingeräumt wurde - nicht mehr gegeben war. Die Prüfer \norientierten sich vielmehr nur noch an dem Inhalt und den \nGründen ihrer früheren Entscheidung, soweit sie sich \nerinnerten, und hielten daran fest. Dem entspricht die \nDarlegung des Beklagten zu 1. im Widerspruchsbescheid vom \n11. März 1996, daß die Erinnerung der Prüfer nicht mehr \nhinreichend war, \"um anhand von konkreten Beispielen ... ihre \nKritik ... plausibel zu machen\". Auch die Lebenserfahrung \nspricht dafür, daß drei Monate nach einer Ausstellung mit \nzahlreichen Arbeiten verschiedener Prüflinge selbst \nFachkundige ohne erneute Anschauung nicht in der Lage sind, \nein auf konkrete Merkmale der einzelnen Arbeit bezogenes \nUrteil abzugeben. Die Prüfungskommission hat in ihrer \nStellungnahme vom 26. Februar 1996 im übrigen auch nicht \nbehauptet, daß sie ohne die Arbeiten zu einem qualifizierten \nUrteil noch in der Lage sei. Im Gegenteil hat sie die erneute \nVorlage der Arbeiten gefordert und, als dies nicht geschah, \nausgeführt, daß sie zu den seinerzeit in der Prüfung \nvorgelegten Arbeiten, \"nicht zu neuen Erkenntnissen\" gelange, \nein Umstand, der, wenn keine neue Anschauung erfolgt, auf der \nHand liegt, der aber nicht besagt, daß überhaupt noch \nErkenntnisse vorhanden sind, die eine sachgerechte \nEntscheidung ermöglichen.\n\n58\n\n(3) Die Prüfungsentscheidung über die Wiederholungsprüfung \nvom 27. November 1995 ist ferner deshalb rechtswidrig, weil \ndie Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen \nund die Entscheidung deshalb willkürlich ist.\n\n59\n\nNach dem - den der Klägerin bestätigenden - Votrag des \nVertreters des Beklagten zu 2. wurde, nachdem die \nPrüfungsentscheidung der Kommission der Klägerin mündlich \nmitgeteilt worden war und diese eingewandt hatte, Prof. N. \nhabe sie doch bereits für seine Klasse akzeptiert, Prof. N. \nzu einer Nachberatung der Prüfungskommission zugezogen. Weil \ndieser dargelegt habe, er habe sich bereit erklärt, die \nKlägerin in seine Klasse aufzunehmen, ohne daß dies jedoch \nseinem eigenen Wunsch entsprochen habe, habe die \nPrüfungskommission an ihrer negativen Entscheidung \nfestgehalten.\n\n60\n\nDieser Vorgang zeigt, daß die Prüfungskommission bei ihrer \nEntscheidung vom 27. November 1995 den Prüfungserfolg auch \ndavon abhängig gemacht hat, ob ein Professor der Akademie es \nwünsche, die Klägerin in seine Klasse aufzunehmen. Dieses \nKriterium für das Bestehen oder Nichtbestehen des \nKlassenzugangs findet jedoch in der PO keinerlei Grundlage, \nist deshalb willkürlich und macht die Prüfungsentscheidung \nfehlerhaft.\n\n61\n\nb) Unbegründet ist die Klage mit dem Hauptantrag zu 2. \njedoch, soweit die Klägerin eine Neubescheidung nach \nNeubewertung ihrer Prüfungsleistungen begehrt. Eine solche \nNeubewertung ist nicht mehr möglich, da die Arbeiten, die \nGegenstand der Prüfung waren, nicht mehr zur Verfügung stehen, \nnachdem sie der Klägerin jeweils nach Beendigung der nach § 13 \nAbs. 2 Satz 2 PO durchgeführten Ausstellung belassen wurden, \nund deshalb nicht gewährleistet ist, daß die Arbeiten sich \nnoch in demselben Zustand befinden, in dem sie im Zeitpunkt \nder Prüfung waren. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits \nzutreffend ausgeführt. Hinzu kommt, daß entgegen der \nProtokollierungspflicht nach § 9 Satz 2 PO der Inhalt der \nPrüfung, d.h. hier die Arbeiten, die Gegenstand der \nAusstellung waren, im Protokoll nicht aufgeführt worden sind, \nso daß - unabhängig von der Möglichkeit einer nachträglichen \nVeränderung - nicht einmal festgestellt werden kann, ob die \nArbeiten, die einer Neubewertung unterzogen werden sollen, \ndiejenigen sind, die bei der Prüfung vorlagen, und auch nicht, \nob sie vollständig wieder vorgelegt wurden. Im übrigen hat die \nKlägerin selbst eingeräumt, daß nicht mehr alle Arbeiten \nvorhanden sind. Die von ihr statt dessen angebotenen \nFotografien können die Originale als Grundlage einer \nqualifizierten Beurteilung nicht ersetzen, abgesehen davon, \ndaß auch bei Fotografien nicht ohne weiteres gewährleistet \nist, daß sie die jeweilige Arbeit in genau dem Zustand \nwiedergeben, wie er Gegenstand der Prüfung war.\n\n62\n\n3. Dagegen ist der Hilfsantrag zu 2. begründet. Die Klägerin \nhat einen Anspruch auf erneute Ablegung der Prüfung und zwar \nbereits auf erneute Ablegung des ersten Prüfungsversuchs. Dies \nfolgt daraus, daß die Prüfungsentscheidung nicht nur wegen des \n(durch einen von der richtigen Behörde erlassenen Bescheid \ngrundsätzlich heilbaren) Zuständigkeitsmangels beim Erlaß des \nPrüfungsbescheides, sondern auch wegen der aufgezeigten Mängel \nder Prüfungsentscheidung selbst aufzuheben war und eine \nNeubewertung nicht stattfinden kann. Der Prüfungsanspruch der \nKlägerin kann deshalb nur durch eine erneute Prüfung erfüllt \nwerden. Diese Prüfung setzt voraus, daß die Klägerin wieder \nzum Grundstudium zugelassen wird, denn Prüfungsgegenstand sind \nnach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 PO die während des \nGrundstudiums gefertigten Arbeiten. Zur erneuten Durchführung \ndes Prüfungsverfahrens gehört es deshalb, daß solche Arbeiten \nauch gefertigt werden können und zwar in dem Umfang, wie sie \ndie Prüfungsordnung für den ersten Prüfungsversuch vorsieht, \nnämlich während zwei Semestern. \n\n63\n\nSoweit der Beklagte zu 1. dem in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat entgegengehalten hat, der Zugang zum \nOrientierungsstudium gehöre nicht zur Prüfungsentscheidung, \ngeht dies fehl. Die Klägerin war zum Orientierungsstudium \nzugelassen, das zunächst auf zwei Semester begrenzt war, aber \nim Fall der nicht erfolgreichen Prüfung zum Klassenzugang \ndurch den Prüfungsausschuß auf der Grundlage der Entscheidung \nder Prüfungskommission zu verlängern war (§§ 4 Abs. 1, 13 \nAbs. 3 Satz 2 PO). Die Entscheidung über die Fortsetzung des \nStudiums ist deshalb Teil der Prüfungsentscheidung über die \nWiederholung. Nichts anderes gilt in dem in der Satzung nicht \ngeregelten Fall, daß diese Wiederholung nicht wegen \nMißerfolges im ersten Prüfungsversuch, sondern wegen \nfehlerhafter Durchführung der Prüfung und Aufhebung der \nPrüfungsentscheidung erforderlich wird.\n\n64\n\n4. Für die erneute Durchführung der Prüfung weist der Senat \nzur Vermeidung neuer Rechtsstreitigkeiten noch auf folgende \nGesichtspunkte hin:\n\n65\n\na) Der Senat teilt die zum Begründungserfordernis vertretene \nAuffassung des Verwaltungsgerichtes nicht, daß die nach § 13 \nPO zu bewertenden Prüfungsleistungen mündlichen \nPrüfungsleistungen gleichzustellen seien, da sie weder \nschriftlich noch anderweitig (dauerhaft) fixiert seien. Das \nGegenteil ist der Fall: die ausgestellten Arbeiten sind - \nnicht anders als eine schriftliche Arbeit - körperlich \nvorhandene Objekte, zu deren Bewertung schon von Anfang an \neine schriftliche Begründung abgegeben werden kann und die \nauch für eine spätere erneute Bewertung oder ergänzende \nBegründung bereitgehalten werden können. Daß dies im \nvorliegenden Fall nicht geschah, war keine Folge fehlender \nBeständigkeit der Objekte, sondern des Umstandes, daß die \nHochschule keine Maßnahmen ergriffen hat, die Arbeiten als \nBeurteilungsgrundlage solange unverändert zu erhalten, bis \nüber das Prüfungsergebnis bestandskräftig entschieden ist. Der \n(prüfungs-)rechtliche Verlust der Arbeiten ist durch die im \nAnschluß an die Ausstellung erfolgte Überlassung an die \nKlägerin bewirkt, ein Verlust, wie er auch bei einer \nschriftlichen Prüfungsarbeit eintreten würde, die vor Abschluß \ndes Verfahrens an den Prüfling wieder ausgehändigt würde.\n\n66\n\nAus den vorstehenden Überlegungen dürfte folgen, daß zum \neinen das Verfahren zur Begründung der Prüfungsentscheidung an \nden Grundsätzen für die Bewertung schriftlicher Arbeiten zu \norientieren ist und daß zum anderen - unter dem Gesichtspunkt \ndes Art. 19 Abs. 4 GG - die Prüfungsbehörde dafür Sorge tragen \nmuß, daß die Prüfungsgegenstände solange für eine sachliche \nÜberprüfung der Beurteilung zur Verfügung stehen, als die \nPrüfungsentscheidung noch angefochten werden kann. Dies kann, \nwenn die Arbeiten nicht bis zu diesem Zeitpunkt bei der \nHochschule verbleiben, etwa dadurch geschehen, daß sie vor der \nWiederüberlassung an den Studenten so dokumentiert werden, daß \neine nachträgliche Veränderung der Arbeiten ohne weiteres \nfestgestellt werden kann. Dabei stehen Probleme bei der \nAufbewahrung nicht zu erwarten. Weil nämlich deren \nNotwendigkeit nur bei einer negativen und damit anfechtbaren \nPrüfungsentscheidung über den Klassenzugang auftritt, die \nFälle negativer Entscheidungen aber nach den übereinstimmenden \nErklärungen beider Beklagtenvertreter vor dem Senat einen \nverschwindend geringen Prozentsatz der Prüflinge betreffen, \ngeht es nicht um solche Mengen von Arbeiten, daß deren \nvorübergehende Aufbewahrung Schwierigkeiten verursachen \nkönnte.\n\n67\n\nb) Schließlich weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin \nfür den Fall, daß sie beim erneuten (ersten) Versuch des \nKlassenzugangs erfolglos bleibt, die Möglichkeit einer \nerneuten Wiederholungsprüfung nach § 13 Abs. 3 PO einzuräumen \nist.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-14/14-a-2251-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-14/14-a-2251-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306281","retrieved":"2026-07-09 03:34:11.930272+00:00"}}