{"status":"available","doknr":"OLD306280","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1214.12B1304.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"12 B 1304/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \nKosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Passivrubrum (bisher: Bürgermeister der \nStadt W. ) berichtigt. Richtiger Antragsgegner ist die \nStadt W. , vertreten durch ihren Bürgermeister \n(entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAGVwGO NRW).\n\n3\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde, mit welcher der \nAntragsteller seinen im ersten Rechtszug (sinngemäß) \ngestellten Antrag,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \nden Beigeladenen in die Stelle des \nTagesdienstführers einzuweisen und die \nmit dieser Stelle verbundene Zulage zu \ngewähren, bevor nicht über den Antrag \ndes Antragstellers auf Einweisung in \ndie vorgenannte Stelle und seinen \nAntrag auf Beförderung auf diese Stelle \nbestandskräftig entschieden ist,\n\n5\n\nweiterverfolgt, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat \nauch unter Zugrundelegung der Erkenntnislage des Senats im \nZeitpunkt der Beschwerdenentscheidung den (u.a.) \nerforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, den Beigeladenen für \ndie hier in Rede stehende A 9-Stelle mit Amtszulage \nauszuwählen, verletzt nicht den durch eine einstweilige \nAnordnung sicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers. Dieser kann insbesondere nicht mit Erfolg \neinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 \nAbs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG) geltend machen. \n\n7\n\nEin wesentliches Kriterium im Rahmen der Bestenauslese ist \ndasjenige der Eignung für denjenigen Dienstposten, dem die \nBeförderungsstelle (bzw. hier die streitige Funktionsstelle \nmit Amtszulage) zugeordnet ist. Die Eignung ihrerseits ist in \nerster Linie am Anforderungsprofil des betreffenden \nDienstpostens zu messen.\n\n8\n\nVgl. zum Verhältnis von Eignung und \nAnforderungsprofil etwa OVG NRW, \nBeschluß vom 4. September 1998 - 12 B \n333/98 -.\n\n9\n\nIn diesem Zusammenhang kommt dem Dienstherrn zum einen bei der \ninhaltlichen Ausgestaltung der Aufgabenbereiche, die auf einem \nbestimmten (Beförderungs-)Dienstposten zu erfüllen sind, ein \nweites organisatorisches Ermessen zu. Vor diesem Hintergrund \nstellt sich die hier in Rede stehende Zusammenfassung der \nAufgabenbereiche \"Tagesdienstführer\" und \"Werkstattleiter\" \n- abgesehen von der Frage, ob und ggf. inwieweit diese \nvorgreifliche Organisationsentscheidung in einem \nStellenbesetzungsverfahren überhaupt der gerichtlichen \nÜberprüfung unterliegt - nicht als ermessensfehlerhaft dar. \nDenn es gibt hierfür sachliche Gründe, u.a. denjenigen, daß \ndie Werkstattleitung gerade einen Einsatz im Tagesdienst \nbedingt. Ferner bestand diese organisatorische Zusammenfassung \nder angesprochenen Bereiche in ihren wesentlichen \nBestandteilen bereits zu Zeiten des Amtsvorgängers L. . \nGerade letzteres belegt im übrigen, daß die Antragsgegnerin \ndie Ausgestaltung des fraglichen Dienstpostens nicht etwa \ngezielt vorgenommen hat, um den Antragsteller in seinem \nberuflichen Fortkommen zu behindern. Folglich läßt sich hier \ninsgesamt nicht feststellen, daß die vom Antragsteller mit \nbeanstandete Verbindung der in dem Dienstposten \nzusammengefaßten Funktionen willkürlich ist. \n\n10\n\nZum anderen obliegt es dem Dienstherrn, für die gebildeten \nDienstposten das (persönliche und fachliche) \nAnforderungsprofil näher zu bestimmen. Auch dies geschieht \nnoch, worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen hat, in Ausübung \nder nahezu uneingeschränkt bestehenden organisatorischen \nDispositionsbefugnis des Dienstherrn. Allerdings muß, um die \nFrage der Eignung der Bewerber durch den Dienstherrn und ggf. \ndie Gerichte hinreichend zuverlässig überprüfen zu können, \nerstens der Auswahlentscheidung überhaupt ein bestimmtes \nAnforderungsprofil zugrundegelegt werden. Zweitens muß dieses \nAnforderungsprofil auch inhaltlich hinreichend scharf umrissen \nsein. Davon zu unterscheiden ist drittens die weitere Frage, \nob während eines noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahrens \nModifikationen in Bezug auf das Anforderungsprofil vom \nDienstherrn vorgenommen werden dürfen.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall geht der Senat zunächst davon aus, daß \nder zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung \nein bestimmtes Anforderungsprofil für den nachzubesetzenden \nDienstposten des Tagesdienstführers und Werkstattleiters \nzugrundeliegt. Dabei ist unschädlich, daß ein solches \nAnforderungsprofil zu Anfang noch nicht schriftlich fixiert \ngewesen sein mag, auch wenn sich die Auswahlüberlegungen wohl \nschon zu einem frühen Zeitpunkt auf den Beigeladenen \nkonkretisiert hatten. Die zunächst fehlende schriftliche \nNiederlegung schließt es nämlich nicht aus, daß für die \nAntragsgegnerin gleichwohl im Kern bereits feststand, welche \npersönlichen und fachlichen Anforderungen an den \nDienstposteninhaber gestellt werden sollten. Eine \nhinreichende, für den Senat nachvollziehbare Transparenz hat \nsich im übrigen dadurch ergeben, daß das Anforderungsprofil in \ndem internen Schreiben von FB 1 an den Bürgermeister vom \n10. August 1999 nunmehr auch schriftlich ausformuliert \nvorliegt. Hiernach muß der Bewerber für die streitige \nFunktionsstelle a) fachlich geeignet sein, die Funktion des \nTagesdienstführers wahrzunehmen, sowie b) beruflich \nqualifiziert sein, die Werkstatt der Freiwilligen Feuerwehr \nder Stadt W. zu leiten. Die fachliche Eignung des \nTagesdienstführers sei daran auszurichten, daß der Bewerber \n\n12\n\n- neben dem stets \nvorauszusetzenden \nfeuerwehrtechnischen Fachwissen \nFührungskompetenz besitzt, welche im \nWesentlichen durch den Nachweis des \nerfolgreichen Abschlusses eines \nGruppenführerlehrgangs belegt wird \nund\n\n13\n\n- auf Erfahrungen im \nRettungswesen verweisen kann.\n\n14\n\nFür die von der Antragsgegnerin als mindestens gleichwertig \nangesehene Funktion des Werkstattleiters sei es von \nentscheidender Bedeutung, daß der Bewerber über eine \nberufliche Ausbildung im Kfz-Handwerk verfüge. Denn die Stadt \nW. verfüge über mehr als 20 motorbetriebene Fahrzeuge \nund Geräte und es liege auf der Hand, daß dieser große \nVermögenswert einer ständigen Wartung und Pflege unter \nfachkundiger Leitung bedürfe. Weder aus Kosten- noch unter \nEinsatzgesichtspunkten sei es vertretbar, diese Wartungs- und \nReparaturarbeiten durch Dritte durchführen zu lassen.\n\n15\n\nDiese schriftliche Konkretisierung, welche das \nAnforderungsprofil der fraglichen Stelle auch inhaltlich \nscharf genug umreißt, erfolgte noch vor dem endgültigen \nAbschluß des (internen) Auswahlverfahrens, wie etwa die erst \ndanach eingeholte und erteilte Zustimmung des Personalrats \nzeigt. Der Antragsteller hat allerdings zutreffend darauf \nhingewiesen, daß das Anforderungsprofil im Zuge des Verfahrens \n- soweit ersichtlich - gewisse Modifizierungen erfahren hat. \nAuch dieser Umstand erweist sich indes im Ergebnis für die \nErmessensfehlerfreiheit der getroffenen Auswahlentscheidung \nals unschädlich.\n\n16\n\nAusweislich des Schriftsatzes vom 27. April 1999 \n(Antragser-widerung im ersten Rechtszug) hat die \nAntragsgegnerin offenbar als eine Voraussetzung für die \nLeitung der Tagesschicht zunächst noch die \"Ausbildung als \nRettungsassistent\" verlangt, die der Beigeladene unstreitig \nnicht absolviert hat. Zwar dürfte es dem Dienstherrn \ngrundsätzlich verwehrt sein, in ein und demselben \nAuswahlverfahren für ein Beförderungsamt bzw. eine mit einer \nAmtszulage versehene Funktionsstelle das Anforderungsprofil \ndes zugehörigen Dienstpostens maßgeblich auszutauschen. Denn \nin diesem Falle blieben Bewerber, die sich auf das geänderte \nAnforderungsprofil hin möglicherweise erstmals um die \nfragliche Stelle bemüht und auf diese beworben hätten, von \nvornherein unberücksichtigt. Deshalb hat der Dienstherr in \nderartigen Fällen grundsätzlich das Auswahlverfahren \nabzubrechen und dieses auf der Grundlage des geänderten \nAnforderungsprofils erneut durchzuführen. \n\n17\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nUrteil vom 25. April 1996 \n- 2 C 21.95 -, DÖD 1996, 284; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai \n1995 - 4 S 1933/93 -, DVBl. 1995, \n1253.\n\n18\n\nAllerdings hält der Senat bei summarischer Prüfung Ausnahmen \nfür möglich. Hierfür ist etwa dann Raum, wenn entweder andere \n(aussichtsreiche) Bewerber, deren Verfahrensrechte im Falle \neiner fehlenden Neudurchführung des Auswahlverfahrens verkürzt \nwerden könnten, nicht vorhanden bzw. ersichtlich sind oder \nwenn sich die Modifizierung des Anforderungsprofils auf \nDetailfragen beschränkt, ohne die Kernaussagen zu verändern. \n\n19\n\nHier liegen beide Voraussetungen vor. Da die Stelle nach \ndem Willen der Antragsgegnerin nicht extern besetzt werden \nsoll - was nicht von vornherein für die Fehlerhaftigkeit des \nAuswahlverfahrens spricht - und weitere potentielle interne \nBewerber, welche die fachlichen Anforderungen gerade auch für \nden Teilbereich der Werkstattleitung erfüllen, außer dem \nBeigeladenen unstreitig nicht vorhanden sind, erschiene eine \nzwingend notwendige Wiederholung des gesamten \nAuswahlverfahrens insofern als bloße \"Förmelei\". Hinzu kommt, \ndaß der Verzicht auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter als \nAnforderungskriterium vorliegend nicht zu einer wesentlichen \nVeränderung des Gesamtbildes des Anforderungsprofils des \nDienstpostens geführt hat, da ein bisher bestehendes \nErfordernis nicht gänzlich weggefallen ist, sondern nur \nabgemildert wurde. Über \"Erfahrungen im Rettungswesen\" muß der \nBewerber nämlich nach wie vor verfügen. Auch die (anfangs \ngeforderte) Ausbildung zum Rettungssanitäter hätte vornehmlich \ndem Zweck gedient, derartige Erfahrungen und Kenntnisse - wenn \nauch in besonderer Form und möglicherweise stärker vertieft - \nzu belegen. \n\n20\n\nZudem erfolgte das \"Herunterschrauben\" der formalen \nEignungsanforderungen für den Teilbereich Rettungswesen hier \nauch vor dem Hintergrund, daß keiner der vorhandenen Bewerber \nansonsten das Anforderungsprofil für den Dienstposten \ninsgesamt erfüllt hätte. In einer solchen Konstellation \nobliegt es zuvörderst dem Dienstherrn, eine Überprüfung und \nGewichtung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils \ndaraufhin vorzunehmen, welche aus seiner Sicht unverzichtbar \nsind und welchen im Verhältnis dazu, obwohl an sich \nwünschenswert, eine geringere Bedeutung zukommt. Dem Beamten \nist es insoweit verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle \nderjenigen des Dienstherrn zu setzen. Dafür, daß die \nEntscheidung der Antragsgegnerin, die Ausbildung zum \nRettungssanitäter nicht für gleich wichtig zu halten wie hier \netwa die für die Werkstattleitung vorausgesetzte Ausbildung im \nKfz-Handwerk, sachwidrig bzw. willkürlich wäre, bestehen bei \nEinbeziehung der im Schreiben von FB 1 an den Bürgermeister \nvom 10. August 1999 angeführten und oben wiedergegebenen \nGründe keine näheren Anhaltspunkte. Dabei erweist sich auch \nder Umstand, daß das letztendlich maßgebliche \nAnforderungsprofil auf einen bestimmten Bewerber, hier den \nBeigeladenen, besonders zugeschnitten gewesen sein mag, \ndeshalb als unschädlich, weil dieser Gesichtspunkt mit \nzugleich vorliegenden Sachgründen, die die vorgenommene \nAnpassung des Anforderungsprofils letztlich rechtfertigen, \nlediglich zusammenfällt.\n\n21\n\nHiervon ausgehend erfüllt der Antragsteller eine \nunverzichtbare Voraussetzung des Anforderungsprofils für den \nder erstrebten Funktionsstelle zugeordneten Dienstposten \nunstreitig nicht. Er hat nämlich keine berufliche Ausbildung \nim Kfz-Handwerk absolviert. Daß der von ihm angeführte \n\"Schirrmeister-Lehrgang\" gemessen an den Vorgaben des \nDienstherrn kein hinreichendes Äquivalent hierfür darstellt, \nhat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. \n\n22\n\nWegen der somit fehlenden fachlichen Eignung des \nAntragstellers (wie auch der sonstigen Bewerber außer dem \nBeigeladenen) bedurfte es vorliegend seiner Einbeziehung in \neinen weitergehenden Bewerbervergleich, etwa anhand der \nerzielten Leistungsbeurteilungen, nicht.\n\n23\n\nSchließlich ist auch nichts dafür erkennbar, daß die \nvorliegende Zustimmungsentscheidung des Personalrats vom \n1. September 1999 auf einer fehlerhaften tatsächlichen \nGrundlage beruht. Insbesondere lag dem Personalrat ausweislich \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge die schriftliche \nFixierung des (neuen) Anforderungsprofils in der Gestalt des \nSchreibens des FB 1 an den Bürgermeister vom 10. August 1999 \nvor. Der weiteren Frage, inwieweit etwaige Fehler im \npersonalvertretungsrechtlichen Verfahren die subjektive \nRechtsstellung des Antragstellers berühren und insoweit als \nGrundlage für einen Anordnungsanspruch herhalten können, \nbraucht deshalb hier nicht nachgegangen zu werden. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Der Senat sieht davon ab, etwaige außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da \ndieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-14/12-b-1304-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-14/12-b-1304-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306280","retrieved":"2026-07-09 03:34:11.804945+00:00"}}