{"status":"available","doknr":"OLD306295","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1213.6A3599.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-13","aktenzeichen":"6 A 3599/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des \nbeklagten Landes. Er wurde am 19. März 19 zum Kriminaloberkommissar, \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO (Säule II), ernannt und verrichtete als Sachbearbeiter sowie \nals stellvertretender Dienstgruppenleiter Dienst beim Polizeipräsidium . Die \nPolizeipräsidentin erteilte ihm unter dem 19. August 1. eine die Zeit vom 12. September 1. \nbis zum 31. Mai 1. umfassende dienstliche Regelbeurteilung (Nr. 3.1 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlaß \ndes Innenministeriums vom 25. Januar 1. , MBl NRW 278 - im folgenden: BRL -) mit dem \nGesamturteil \"Die Leistung und Befähigung des Beamten entsprechen voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte). Damit stimmte die Polizeipräsidentin - wie auch bei den \nbewerteten Hauptmerkmalen (Nr. 6.1 BRL) - mit dem Vorschlag des Erstbeurteilers \nKriminalhauptkommissar (KHK) überein. Die Polizeipräsidentin hatte wegen \nErkrankung an der Beurteilerbesprechung am 25. Juli 1. (Nr. 9.2 BRL) nicht teilgenommen. \nSie war durch den damaligen stellvertretenden Behördenleiter, Leitenden Regierungsdirektor \n(Ltd. RD) , vertreten worden. \n\n4\n\nDer Kläger erhob gegen die dienstliche Beurteilung Widerspruch und machte geltend: Als \nKriminalkommissar habe er am 12. September 1. eine dienstliche Beurteilung mit dem \nGesamturteil \"Die Leistungen ... liegen über dem Durchschnitt, wobei sich eine nochmalige \nLeistungssteigerung abzeichnet\" erhalten. Somit sei er durch die neue Beurteilung schlechter \ngestellt worden, und zwar deshalb, weil er zum Beurteilungsstichtag erst seit drei Monaten \nKriminaloberkommissar gewesen sei. Damit seien erlaßwidrig nicht seine tatsächlichen \nLeistungen zugrunde gelegt worden. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April \n1. mit der Begründung zurück: Die Leistungen eines Kriminalkommissars könnten nicht mit \ndenen eines Kriminaloberkommissars verglichen werden. Die Anforderungen stiegen mit dem \nstatusrechtlichen Amt unter Berücksichtigung der jeweiligen Vergleichsgruppe. Zudem zeige \ndie allgemeine Lebenserfahrung, daß bei relativ kurzer Zugehörigkeit zu einer \nVergleichsgruppe im Regelfall Leistung und Befähigung des Beamten die Anforderungen \nnoch nicht übertreffen könnten, sondern eher voll den Anforderungen des statusrechtlichen \nAmtes entsprächen und somit 3 Punkte zu vergeben seien. \n\n6\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Die von ihm als \nKriminaloberkommissar verbrachte Zeit von zweieinhalb Monaten reiche nicht aus, um ihn \nin seiner neuen Vergleichsgruppe überhaupt beurteilen zu können. Insoweit handele es sich \num eine nicht zweckmäßige Beurteilung im Sinne der Nr. 3.5 BRL. Zudem habe der \nstellvertretende Behördenleiter den Erstbeurteiler angewiesen, niemanden besser als mit 3 \nPunkten vorzuschlagen, der nach dem 1. Januar 1. befördert worden sei. Der Erstbeurteiler \nhabe ihn, den Kläger, ursprünglich mit 4 Punkten beurteilen wollen. Wenn, wie vom \nBeklagten vorgetragen, dem Erstbeurteiler vom stellvertretenden Behördenleiter die \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe erst nach dem Gespräch des Erstbeurteilers \n(Nr. 9.1 Abs. 1 BRL) mit ihm, dem Kläger, verdeutlicht worden sei, sei der Zweck dieses \nGesprächs nicht erreicht worden. Durch eine derartige Verfahrensweise seien ihm \nEinwendungen gegen den letztlich auf 3 Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers \nabgeschnitten worden. Dieser sei verpflichtet gewesen, ihm in dem Gespräch seine \nEinschätzung der Leistung und Befähigung im einzelnen darzulegen. Das ergebe sich auch \naus Nr. 9.1 erster Absatz und Nr. 1 letzter Absatz BRL. Es sei außerdem rechtsfehlerhaft, daß \ndie Polizeipräsidentin seine dienstliche Beurteilung unterzeichnet habe, obwohl sie an der \nBeurteilerbesprechung gar nicht teilgenommen habe und somit in den Entscheidungsprozeß \nnicht eingebunden gewesen sei. Die Teilnehmer der Beurteilerbesprechung hätten sich kein \nUrteil über ihn bilden können, weil sie - wie auch die Polizeipräsidentin - ihn bei seiner Arbeit \nnicht gekannt hätten. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nvom 3. April 1. zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 19. August 1. aufzuheben \nund ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1. bezogen \nund ergänzend ausgeführt: Aufgrund der Stichtagsregelung für die Beurteilungsaktion sei die \nzeitliche Dauer, die der zu beurteilende Beamte in seinem gegenwärtigen Amt verbracht habe, \nnicht von Belang. Die mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe geführte \nBesprechung der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern (Nr. 9.1 Abs. 4 BRL) habe erst nach \ndem Gespräch des Erstbeurteilers mit dem Kläger (Nr. 9.1 Abs. 1 BRL) stattgefunden. Es \nkönne daher davon ausgegangen werden, daß dem Erstbeurteiler erst nach dem letztgenannten \nGespräch die Beurteilungsmaßstäbe deutlich geworden seien, die letztlich zu dem \nBeurteilungsvorschlag im Bereich von 3 Punkten geführt hätten. Das Gespräch habe aber \ndeshalb nicht wiederholt werden müssen. Der Erstbeurteiler müsse dem zu Beurteilenden \nnicht mitteilen, wie sein Beurteilungsvorschlag lauten werde. Eine verbindliche \"Weisung\" \ngegenüber den Erstbeurteilern bezüglich der Notenvergabe habe es weder schriftlich noch \nmündlich gegeben. Die Erstbeurteiler seien eindringlich auf ihre Verpflichtung hingewiesen \nworden, nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen eine dem Persönlichkeitsbild des zu \nBeurteilenden entsprechende Erstbeurteilung zu erstellen. Daß die Polizeipräsidentin, obwohl \nsie an der Beurteilerbesprechung vom 25. Juli 1. nicht teilgenommen habe, nach \nWiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die Endbeurteilungen unterzeichnet habe, sei \nrechtlich einwandfrei. Sie habe sich durch Ltd. RD während ihrer Erkrankung laufend \nvom Fortgang der Dinge unterrichten lassen und mit ihm über die Beurteilungen gesprochen, \ndie Beurteilungsvorgänge seien ihr nach Hause gebracht worden. Bei den Veranstaltungen zur \nSchulung der Erstbeurteiler sei im einzelnen durchgegangen worden, daß sie unabhängig und \nweisungsfrei zu beurteilen hätten. Allerdings sei auch herausgestellt worden, daß eine \nvergleichsweise kurze Verweildauer in dem gegenwärtigen Amt in der Regel nur den \nPunktwert 3 rechtfertigen werde. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Erstbeurteiler KHK als Zeugen dazu vernommen, \nob er im Zusammenhang mit der Erstellung der Erstbeurteilung über den Kläger \"Weisungen\" \nin bezug auf die Notenvergabe erhalten hat. Außerdem hat das Verwaltungsgericht \nRegierungsoberamtsrat als Zeugen dazu vernommen, ob die Polizeipräsidentin während \nihrer Erkrankung in der Zeit vom 22. Juli bis zum 9. August 1. in die laufenden \nBeurteilungsverfahren eingebunden gewesen ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 1998 Bezug genommen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet \nabgewiesen, weil die dem Kläger unter dem 19. August 1. erteilte dienstliche Beurteilung \nrechtlich nicht zu beanstanden sei. \n\n14\n\nMit seiner (vom Senat zugelassenen) Berufung bezieht sich der Kläger auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Das Verwaltungsgericht habe die \nAussage des Zeugen nicht hinreichend gewürdigt. Der Zeuge habe erklärt, daß ihm sein \nauf 4 Punkte lautender Beurteilungsvorschlag zurückgegeben worden sei mit der bindenden \nWeisung, ihn auf 3 Punkte abzusenken. Auch habe ihm, dem Kläger, die dienstliche \nBeurteilung überhaupt nicht erteilt werden dürfen, da der Beurteilungszeitraum bezogen auf \nsein Amt als Kriminaloberkommissar nur zweieinhalb Monate umfaßt habe. Die dienstliche \nBeurteilung hätte gemäß Nr. 3.5 Satz 1 BRL zurückgestellt und ein gesonderter \nNachbeurteilungstermin festgesetzt werden müssen. Schließlich sei die dienstliche \nBeurteilung rechtswidrig, weil die Endbeurteilerin an der Beurteilerbesprechung nicht \nteilgenommen habe. Auch der Endbeurteiler müsse sich eine eigene Auffassung über \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu Beurteilenden bilden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten \nKlageantrag zu erkennen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nEr bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nnach Anhörung der Beteiligen durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet \nund eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger von der Polizeipräsidentin unter dem \n19. August 1. erteilte dienstliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n23\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur \nder Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren \nSinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil \ndarüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn \nzu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und \nseiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ngegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu \nbeschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, \nin dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, Der Öffentliche \nDienst 1987, 178 (ständige Rechtsprechung); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 1992 - 6 A 1693/91 -.\n\n25\n\nMit diesen Maßgaben steht die dienstliche Regelbeurteilung vom 19. August 1. im \nEinklang. Insbesondere hat die Verwaltung nicht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften \nverstoßen. \n\n26\n\nEin derartiger Verstoß liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht darin, daß die \ndienstliche Regelbeurteilung lediglich zweieinhalb Monate der Zeit betrifft, in der er als \nKriminaloberkommissar Dienst verrichtete. Gemäß Nr. 3.1 BRL sind Beamtinnen und \nBeamte alle drei Jahre zu einem - vom Innenministerium festzulegenden - Stichtag zu \nbeurteilen, der hier auf den 1. Juni 1. festgesetzt worden ist. Eine Ausnahme hiervon unter \ndem Gesichtspunkt, daß der Beamte erst verhältnismäßig kurze Zeit vor dem \nBeurteilungsstichtag befördert worden ist, gebieten die Beurteilungsrichtlinien nicht. Etwas \nanderes folgt, anders als der Kläger meint, insbesondere nicht aus Nr. 3.5 BRL. Danach \nkönnen Beurteilungen, \"die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind \n(z.B. schwebendes Disziplinarverfahren, längere Abwesenheit), zurückgestellt werden\"; auf \nAntrag sollen sie zurückgestellt werden. Es ist nicht erkennbar, daß die dem Kläger erteilte \ndienstliche Regelbeurteilung zu dem Stichtag 1. Juni 1. nicht zweckmäßig war. Allein der \nUmstand, daß er zu dem Stichtag erst wenige Monate im Amt eines Kriminaloberkommissars \nwar, führt nicht zu einer derartigen Annahme. Wenn diese Fallgestaltung ausreichen würde, \num eine Beurteilung zu dem vorgesehenen Beurteilungsstichtag als im Sinne der Nr. 3.5 BRL \nnicht zweckmäßig einzuordnen, würde dies einen Systembruch bedeuten. Die durch Nr. 3.1 \nBRL vorgesehene zeitliche Konzentrierung der dienstlichen Regelbeurteilungen auf \nBeurteilungsstichtage würde in einer von dem Richtliniengeber nicht gewollten Weise \nunterlaufen, wenn bei einer vergleichsweise kurzen Verweildauer in dem gegenwärtigen Amt \ndie dienstliche Beurteilung auf Antrag regelmäßig zurückzustellen und zu einem späteren \nZeitpunkt nachzuholen wäre. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß in der \npolizeilichen Einheitslaufbahn im allgemeinen vergleichsweise viele Beförderungsämter \ndurchlaufen werden und bei einer Polizeibehörde oftmals mehrere Beamte gleichzeitig oder \nkurz hintereinander befördert werden. Deren Herausnahme aus einer Beurteilungsaktion zu \ndem vorgesehenen Stichtag, wenn dieser verhältnismäßig kurz nach der Beförderung liegt, \nwürde die Stichtagsregelung weitgehend entwerten. Dem Verwaltungsgericht ist hiernach \ndarin zuzustimmen, daß es eine mit der in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen \nStichtagsregelung nicht zu vereinbarende Rückkehr zu dem früheren individuellen Rhythmus \nder Regelbeurteilungen bedeuten würde, wenn bereits in Fällen wie dem vorliegenden ein \nHemmnis für die Regelbeurteilung zum Stichtag angenommen und auf eine Nachbeurteilung \nim Sinne der Nr. 3.4 BRL ausgewichen werden müßte. \n\n27\n\nEin wesentlicher Verfahrensmangel ist, anders als der Kläger meint, auch nicht darin zu \nsehen, daß eine gemäß Nr. 9.1 Abs. 4 BRL mit dem Ziel der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe geführte Besprechung des Vorgesetzten mit dem Zeugen erst nach \ndessen Gespräch mit dem Kläger (Nr. 9.1 Abs. 1 BRL) stattgefunden hat. Der Erstbeurteiler \nhat allerdings zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem Beamten ein Gespräch zu \nführen. In ihm soll das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der Beurteiler \ninnerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung (des zu \nbeurteilenden Beamten) abgeglichen werden. Der Beamte soll die Möglichkeit haben, die für \ndie Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Ziel dieses Gesprächs ist demnach \nvornehmlich, dem zu Beurteilenden aufzuzeigen, in welchem Bereich der Erstbeurteiler - als \njemand, der in der Lage ist, sich insoweit aus eigener Anschauung ein Urteil zu bilden - die \nStärken und eventuellen Schwächen sieht, und dies mit dem zu Beurteilenden zu erörtern. \nDaß dieses Ziel verfehlt oder nicht in hinreichendem Maße erreicht wird, wenn erst danach \ndas durch Nr. 9.1 Abs. 4 BRL vorgesehene Gespräch des Vorgesetzten mit dem Erstbeurteiler \nstattfindet, ist nicht ersichtlich. Mit \"gleichen Beurteilungsmaßstäben\" im Sinne der Nr. 9.1 \nAbs. 4 BRL ist die Bewertung der Qualifikation nach dem Punktekatalog gemeint. Die \n\"Schulung\" der Erstbeurteiler gemäß Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL zielt somit nicht - jedenfalls \nnicht in erster Linie - auf die Führung des Gesprächs mit dem zu Beurteilenden zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens ab. Wenn der Zeuge , wie er bekundet hat, dem Kläger in dem \nBeurteilungsgespräch erklärt hat, seiner Einschätzung nach bewegten sich dessen Leistungen \nim 4-Punkte-Bereich, folgt daraus nichts anderes. Zum einen läßt sich den \nBeurteilungsrichtlinien nicht entnehmen, daß der Erstbeurteiler dem zu Beurteilenden eine \nNoteneinschätzung zu eröffnen hat. Zum anderen ist Sinn des Gespräches zwischen \nErstbeurteiler und zu Beurteilendem nicht eine Diskussion darüber, welche Punktwerte zu \nvergeben sind. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Welche Noten der \nErstbeurteiler bei Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe für angebracht hält, ist \ndementsprechend ein möglicher, jedoch nicht zwingender Gegenstand dieser Erörterung. Daß \nder Kläger in dem Gespräch mit dem Zeugen nicht hinreichend Gelegenheit hatte, \ndiesem den Wert seiner dienstlichen Leistungen aus seiner Sicht zu verdeutlichen, ist nicht \nerkennbar. Damit war dem Sinn des Gesprächs nach Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Genüge getan. \n\n28\n\nDes weiteren dringt der Kläger nicht mit seiner Auffassung durch, der Zeuge habe in \nseiner Eigenschaft als Erstbeurteiler entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL seinen \nBeurteilungsvorschlag nicht unabhängig und nicht an Weisungen gebunden abgegeben. \n\n29\n\nDer Zeuge hat bekundet, er habe den Kläger in dem Bewußtsein, daß dieser erst \nkurze Zeit im Amt eines Kriminaloberkommissars war, wegen seiner für sein Alter sehr guten \nLeistungen als stellvertretender Dienstgruppenleiter und wegen seines besonderen \nEngagements mit 4 Punkten vorgeschlagen. Nach der Absendung des Beurteilungsentwurfs \nhabe er irgendwann \"auf dem Dienstwege\" die mündliche Weisung bekommen, den Entwurf \nso zu ändern, daß nur 3 Punkte ausgeworfen würden. Er könne diese Weisung nicht \"an einer \nPerson festmachen\". Sein Beurteilungsvorschlag sei ihm mit dieser Maßgabe zurückgegeben \nworden. Daraufhin habe er der Weisung, bei der er davon ausgegangen sei, daß sie ihm als \nAusfluß des größeren Überblicks seiner Vorgesetzten über die Vergleichsgruppe erteilt \nworden sei, Rechnung getragen. Wenn er gefragt werde, ob er sich besserer Einsicht oder aber \ndem aus der Weisung resultierenden Druck angepaßt habe, so müsse er sagen, es habe sich \nschon um eine strikte Weisung gehandelt. In anderen Fällen sei argumentativ auf ihn \nzugegangen worden. Hier habe er die Einflußnahme auf ihn als Weisung empfunden. Er habe \ndamals keinen Anlaß gesehen, gegen die Weisung zu remonstrieren. Der Hinweis auf die nur \nkurze Zugehörigkeit des Klägers zu der Vergleichsgruppe habe ihm seinerzeit eingeleuchtet. \nBei der Schulung (der Erstbeurteiler) sei sinngemäß gesagt worden, Beamte müßten ein Amt \neine gewisse Zeit innehaben, um eine Beurteilung mit mehr als 3 Punkten bekommen zu \nkönnen. Er vermöge nicht zu sagen, auf welcher Stufe der Hierarchie sein Entwurf angehalten \nworden sei. Den konkreten Ablauf könne er heute nicht mehr schildern. Er habe eine Weisung \nbekommen und aufgrund der Tatsache, daß der Kläger erst etwa drei Monate zuvor befördert \nworden sei, die Beurteilung angepaßt. Es habe sich um eine eindeutige Weisung gehandelt. Es \nsei nicht etwa gesprächsweise das Für und Wider abgewogen worden. \n\n30\n\nDem läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß dem Zeugen \neine seine Unabhängigkeit als Erstbeurteiler tangierende Weisung seitens seiner Vorgesetzten \nerteilt worden ist. Hierfür sind die Angaben des Zeugen nicht konkret genug, jedenfalls aber \nzu lückenhaft. Er hat zwar betont, er habe eine mündliche Weisung erhalten, seinen den \nKläger betreffenden Beurteilungsvorschlag auf 3 Punkte zu ändern. Insoweit hatte er nach \nseinen Angaben eine genaue Erinnerung, daß es sich nicht etwa lediglich um eine \n(unverbindliche) Anregung gehandelt habe. Das könnte für sich gesehen noch einleuchten. \nEine diesbezügliche mündliche Weisung wäre ein ungewöhnlicher, mit Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 \nBRL nicht zu vereinbarender Vorgang. Nicht nachzuvollziehen sind jedoch die ansonsten \nfestzustellenden Erinnerungslücken des Zeugen. Wenn er den bereits fertiggestellten und auf \nden Weg gebrachten Beurteilungsvorschlag \"auf dem Dienstweg\" zurückbekommen hat, wäre \nzu erwarten gewesen, daß er nicht nur den Vorgang als solchen, sondern auch den Zeitpunkt, \nzu welchem er sich abspielte, und vor allem die Person, die ihm nach seinen Angaben die \nWeisung erteilte, im Gedächtnis behalten hätte. Das gilt um so mehr, als man in anderen \nFällen \"argumentativ\" auf ihn zugegangen und nur im hier vorliegenden Fall gerade seines \nStellvertreters eine Weisung erteilt worden sein soll. Über all das konnte der Zeuge aber \n- auch auf Nachfrage - nichts sagen. Diese in wesentlichen Punkten vorhandene \nErinnerungslücke nimmt der Aussage des Zeugen insgesamt die erforderliche \nÜberzeugungskraft. Das gilt unabhängig davon, daß der vom Verwaltungsgericht \ninformatorisch gehörte damalige stellvertretende Behördenleiter erklärt hat, bei den von ihm \ndurchgeführten \"Erstbeurteiler-schulungen\" habe er zwar auch herausgestellt, daß eine \nvergleichsweise kurze Verweildauer in dem gegenwärtigen Amt in der Regel nur den \nPunktwert 3 rechtfertigen werde, er könne aber für seine Person ausschließen, daß er dahin \nhätte mißverstanden werden können, als ob er einen Druck in Richtung auf eine ausnahmslose \nVergabe von 3 Punkten in den hier in Betracht kommenden Fällen ausgeübt hätte; weder bei \nder Polizeipräsidentin noch bei ihm habe sich irgendein Beamter gemeldet, der beklagt hätte, \ndaß in dieser Richtung Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Ob der Zeuge \n\n31\n\n - sofern ihm darin zu folgen wäre - glaubte, er sei angewiesen worden, den Kläger mit \nlediglich 3 Punkten zu beurteilen, ist im Rahmen der Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL nicht von \nBedeutung. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Sicht des Erstbeurteilers, sondern auf \ndie objektiv gegebenen Umstände ab. \n\n32\n\nEine nochmalige Vernehmung des Zeugen dazu, wer ihm die angebliche Weisung \nerteilt hat, sah der Senat nicht als sinnvoll an. Insbesondere drängte sich dies nach den \ngegebenen Umständen nicht auf, zumal von den Prozeßbeteiligten im Berufungsverfahren \neine erneute Beweisaufnahme zu diesem Gegenstand weder beantagt noch auch nur angeregt \nworden ist. \n\n33\n\nSchließlich bedeutet es keinen zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom \n19. August 1. führenden Verfahrensfehler, daß sie von der Polizeipräsidentin unterzeichnet \nworden ist. Zwar hatte sie an der Beurteilerbesprechung (Nr. 9.2 BRL), in der über die \ndienstliche Beurteilung des Klägers abschließend entschieden worden war, nicht \nteilgenommen und wurde durch den stellvertretenden Behördenleiter, den damaligen \nLeitenden Regierungsdirektor , vertreten. Dadurch wurde aber ihre eigene \nMeinungsbildung über den Kläger, zu der sie als Endbeurteilerin verpflichtet war, nicht in \nrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. \n\n34\n\nDer Zeuge hat hierzu ausgesagt: Die Polizeipräsidentin sei über den Beginn ihrer \nErkrankung, die in Problemen im Bereich der Sprechtechnik bestanden habe, hinaus in die \nlaufenden Beurteilungsverfahren eingebunden gewesen und nach seinem Eindruck \"auf dem \nlaufenden\" gewesen. Aus seiner Sicht habe es einen kontinuierlichen Informationsaustausch \nzwischen der Polizeipräsidentin und ihrem Stellvertreter sowie den Abteilungsleitern \ngegeben. Während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit habe es telefonischen Kontakt zu \nihr gegeben. Herr habe diesen Kontakt gehalten. Bei der Rückkehr der Polizeipräsidentin \nin den Dienst sei sie nach seinem, des Zeugen, Eindruck voll informiert gewesen. \n\n35\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. Der Kläger ist \nihr auch nicht entgegengetreten. Durch sie wird die Richtigkeit des Vorbringens des \nBeklagten bestätigt, die Polizeipräsidentin habe sich während ihrer Erkrankung laufend von \nihrem Stellvertreter über den Fortgang der Dinge unterrichten lassen und u.a. mit ihm über die \nBeurteilungen gesprochen, die Beurteilungsvorgänge seien ihr nach Hause gebracht worden. \nHiernach ist es rechtlich unschädlich, daß die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht von \ndem Stellvertreter der Polizeipräsidentin, sondern von ihr selbst unterzeichnet worden ist. Der \nSenat hat bei dem gegebenen Sachverhalt trotz des Umstandes, daß sie an der \nBeurteilerbesprechung nicht teilgenommen hatte, keinen Zweifel daran, daß sie sich als \nEndbeurteilerin eine eigene Meinung über den Kläger bilden konnte und dies pflichtgemäß \nauch getan hat. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung. \n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-13/6-a-3599-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-13/6-a-3599-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306295","retrieved":"2026-07-09 03:34:13.511974+00:00"}}