{"status":"available","doknr":"OLD306294","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1213.6A3593.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-13","aktenzeichen":"6 A 3593/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht \n\nder Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 1. geborene Kläger steht als \nPolizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er \nwurde am 13. Januar zum Kriminaloberkommissar, \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO (Säule II), ernannt und \nverrichtete als Sachbearbeiter Dienst beim Polizeipräsidium in \nder Unterabteilung ZKB (Zentrale Kriminalitätsbekämpfung). Der \nPolizeipräsident erteilte ihm unter dem 7. Oktober eine die \nZeit vom 29. September bis zum 31. Mai umfassende \ndienstliche Regelbeurteilung (Nr. 3.1 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen, Runderlaß des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996, MBl NRW 278 - im folgenden: BRL -) mit dem \nGesamturteil \"Die Leistung und Befähigung des Beamten \nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte). Bei den \nbewerteten Hauptmerkmalen im Sinne von Nr. 6.1 BRL \n(Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten) \nerteilte der Polizeipräsident die Note \"übertrifft die \nAnforderungen\" (4 Punkte) für das Leistungsverhalten und für \ndas Sozialverhalten; für das Hauptmerkmal Leistungsergebnis \nvergab er die Note \"entspricht voll den Anforderungen\" (3 \nPunkte). Der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers und \nunmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Ersten \nKriminalhauptkommissars, hatte bezüglich des Gesamturteils und \naller drei Hauptmerkmale gelautet: \"... übertrifft...\" bzw. \n\"... übertreffen die Anforderungen\". Der Polizeipräsident \nbegründete seine Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers \nin der dienstlichen Beurteilung mit der Bemerkung: \"Die \nÄnderung von Hauptmerkmal und Gesamturteil erfolgte auf Grund \neines Quervergleiches der Leistung und Befähigung mit anderen \nBeamtinnen und Beamten derselben Vergleichsgruppe unter \nbesonderer Berücksichtigung von Diensterfahrung im derzeitigen \nstatusrechtlichen Amt\". \n\n4\n\nDer Kläger erhob gegen die dienstliche Beurteilung \nWiderspruch und machte geltend: Der Polizeipräsident habe als \nEndbeurteiler keine ordnungsgemäße Begründung für die \nHerabstufung gegeben. Er habe diese nicht im einzelnen \nnachvollziehbar gemacht, sondern sich unzulässigerweise \npauschal auf eine undifferenzierte und formelhafte Wendung \nbeschränkt. Außerdem habe es offensichtlich die Vorgabe \ngegeben, nach dem 1. Januar beförderte Beamte könnten \n\"nicht besser als 3 Punkte\" sein. \n\n5\n\nDer Polizeipräsident lehnte mit Bescheid vom 4. März 1. \neine Änderung der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der \nBegründung ab: In der Vergleichsgruppe des Klägers seien 98 \nBeamte zu beurteilen gewesen. Davon hätten nach den \nRichtsätzen vier Beamte mit 5 Punkten und 24 Beamte mit 4 \nPunkten beurteilt werden können. Die Erstbeurteiler hätten für \nsechs Beamte 5 Punkte und für 40 Beamte 4 Punkte \nvorgeschlagen. In drei Beurteilerbesprechungen am 15., 21. und \n27. August sei im Quervergleich zwischen den vergleichbaren \nBeamten die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe \nsichergestellt und die Einhaltung der vorgegebenen Richtsätze \nerarbeitet worden. Unter Berücksichtigung des \"Zeitfaktors im \nstatusrechtlichen Amt\" sei davon ausgegangen worden, daß alle \nBeamten, die nach dem 1. Januar in das jeweilige Amt gelangt \nseien, dessen Anforderungen noch nicht oder noch nicht weit \nübertreffen dürften. Eventuelle Ausnahmen von dieser Regel \nseien noch einmal besonders überprüft worden. Es treffe mithin \nnicht zu, daß er festgelegt habe, ein Beamter, der nach dem \n1. Januar befördert worden sei, könne nicht mehr als 3 \nPunkte bekommen. Da die Leistungen von Mitarbeitern selten \nvöllig gleichwertig seien, sei nach einer differenzierten \nRangfolge zumindest innerhalb einer Unterabteilung oder eines \nDezernats gefragt worden. Der Vorschlag der Erstbeurteiler zur \nBewertung der Hauptmerkmale sei ebenfalls im Quervergleich zur \nKenntnis genommen und hinsichtlich der Leistungskomponente \nentsprechend für die Endbeurteilung gewichtet worden. Er, der \nEndbeurteiler, habe dem Hauptmerkmal Leistungsergebnis die \nstärkste Gewichtung bei den Hauptmerkmalen zugeordnet und nach \ndem Ergebnis der Beurteilerbesprechung drei Beamte mit 5 \nPunkten sowie 20 Beamte mit 4 Punkten beurteilt. Zu den \nBeamten, die er infolge des Quervergleichs im Bereich des \nHauptmerkmals Leistungsergebnis herabgestuft habe, habe der \nKläger gehört. Wegen der starken Gewichtung dieses \nHauptmerkmals sei auch das Gesamturteil auf 3 Punkte \nabzuändern gewesen. Daß die Begründung hierfür einen \nformelhaften Charakter angenommen habe, sei bei der Vielzahl \nder zu erstellenden Beurteilungen nicht vermeidbar gewesen. \n\n6\n\nDer Kläger erhob auch gegen den Bescheid vom 4. März \nWiderspruch und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Die \nBezirksregierung holte eine Stellungnahme des \nPolizeipräsidenten ein. Dieser verwies mit Datum vom 9. Mai \nu.a. darauf, er sei von einem fiktiven Beamten derselben \nVergleichsgruppe und dessen fiktiven dienstlichen Leistungen, \ndie sich aus den Beschreibungen der Submerkmale im Bereich von \n4 Punkten zusammensetzten, ausgegangen. Dem habe er die \ntatsächlich erbrachten dienstlichen Leistungen des Klägers \ngegenübergestellt. Er sei der Auffassung, daß der \nErstbeurteiler in wesentlichen Bereichen den Kläger \ntendenziell zu wohlwollend beurteilt habe. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Mai mit der Begründung zurück: \nDer Polizeipräsident habe seine Beurteilung auf den sehr \nstrengen Maßstab gestützt, der in der Beurteilerbesprechung im \nRahmen des Quervergleichs zugrunde gelegt worden sei. Er habe \nmit der Herabsetzung des von ihm am stärksten gewichteten \nHauptmerkmals Leistungsergebnis hinreichend deutlich gemacht, \ndaß er die konkreten Ergebnisse der täglichen Arbeit des \nKlägers schwächer als der Erstbeurteiler eingeschätzt habe. \nBei dem Hauptmerkmal Leistungsverhalten habe er sich \nausweislich seiner Stellungnahme vom Mai dem Vorschlag des \nErstbeurteilers \"4 Punkte\" noch angeschlossen, obwohl er auch \nhier der Auffassung gewesen sei, der Erstbeurteiler habe den \nKläger in wesentlichen Bereichen tendenziell zu wohlwollend \nbeurteilt. Wegen der vom Polizeipräsidenten dem Hauptmerkmal \nLeistungsergebnis zugeordneten besonderen Wertigkeit habe das \nGesamturteil folgerichtig auf 3 Punkte lauten müssen. Eine \nWeisung des Polizeipräsidenten, kein Beamter, der nach dem \n1. Januar in sein derzeitiges Amt befördert worden sei, \ndürfe mehr als 3 Punkte bekommen, sei nicht - auch nicht im \nRahmen der Beurteilerbesprechung - ergangen. Er sei davon \nausgegangen, daß ein Beamter der Säule II mit einer derart \nkurzen Dienstzeit im gegenwärtigen Amt nur ausnahmsweise \nbesser als mit 3 Punkten beurteilt werden könne. Derartige \nAusnahmen habe er auch anerkannt. Die Erkenntnisse im \nQuervergleich dürften schon wegen des Datenschutzes nur \nabstrakt formuliert zum Ausdruck gebracht werden. \n\n8\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Der \nEndbeurteiler habe die Abweichung von der Erstbeurteilung \nnicht hinreichend plausibel begründet. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts habe der beurteilte Beamte einen \nAnspruch darauf, daß der Dienstherr allgemein und pauschal \nformulierte Werturteile durch Darlegungen im Rahmen eines \nVerwaltungs- oder Gerichtsverfahrens plausibel mache. Dies sei \nnicht geschehen. Die Einschätzung der Leistung und Eignung des \nzu beurteilenden Beamten müsse derjenigen des Erstbeurteilers \nzu den Sub- und Hauptmerkmalen sowie im Gesamturteil \ngegenübergestellt und die Abweichung konkret begründet werden. \nDer Polizeipräsident sei zudem gar nicht in der Lage gewesen, \nseine Arbeitsergebnisse einzuschätzen. Auch bestreite er, daß \nan der Beurteilerbesprechung (bezogen auf ihn, den Kläger) \npersonen- und sachkundige Bedienstete im Sinne der Nr. 9.1.2 \nBRL teilgenommen hätten, die den Endbeurteiler hätten beraten \nkönnen. Insbesondere sei sein Unterabteilungsleiter, \nKriminaldirektor, nicht in der Lage gewesen, Aussagen über ihn \nzu machen. Er bestreite, daß letzterer sich vor der \nBeurteilerbesprechung über ihn erkundigt habe. Außerdem sei \nihm in der dienstlichen Beurteilung bescheinigt worden, daß er \nim Bereich der PC-Technik über umfangreiche Kenntnisse verfüge \nund diverse Lehrgänge sowie auch Lehrgänge im Bereich der RG-\nBekämpfung 1 und 2 und im Bereich der Observation für RG-\nSachbearbeiter und Finanzermittlungslehrgänge absolviert habe. \nDarüber hinaus habe der Endbeurteiler sich dem Vorschlag des \nErstbeurteilers zum Hauptmerkmal Leistungsverhalten (4 Punkte) \nangeschlossen. Demzufolge hätte er die Herabsetzung des \nHauptmerkmals Leistungsergebnis besonders begründen müssen, \nzumal seine, des Klägers, Arbeit nicht kritisiert worden sei. \nDer Hinweis des Endbeurteilers auf noch nicht genügende \nDiensterfahrung sei nicht schlüssig, weil er zum \nBeurteilungsstichtag 1. Juni 1 bereits (rund) 1 ½ Jahre als \nKriminaloberkommissar gearbeitet habe. Er bestreite auch, daß \nbei den nach dem 1. Januar 1 beförderten Beamten noch \neinmal besonders geprüft worden sei, ob sie ausnahmsweise mit \nmehr als 3 Punkten zu beurteilen seien. Er bestreite außerdem, \ndaß der Polizeipräsident einen strengeren Maßstab als der \nErstbeurteiler angelegt und den Maßstab des Erstbeurteilers \nüberhaupt gekannt habe, daß der Polizeipräsident das \nHauptmerkmal Leistungsergebnis am stärksten gewichtet habe, \ndaß er, der Kläger, im Bereich dieses Hauptmerkmals infolge \neines Quervergleichs herabgestuft worden sei und auch, daß ein \nfiktiver Beamter Leitbild der Überlegungen bei den \nBeurteilerbesprechungen gewesen sei. Schließlich hätten die \nErstbeurteiler unzulässigerweise vereinbart, die Quotierung \n(die Richtsätze im Sinne der Nr. 8.2.2 BRL) zu \nberücksichtigen. Die Erstbeurteiler seien an Quotierungen \ngerade nicht gebunden. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Polizeipräsidiums \nvom 4. März und des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 23. Mai zu \nverurteilen, seine dienstliche \nBeurteilung vom 7. Oktober aufzuheben \nund ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbeurteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Mai beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nErgänzend hat er ausgeführt: Wenn jemand in der Lage sei, die \ndienstlichen Leistungen der Beamten seines Dienstbereichs in \nder jeweiligen Vergleichsgruppe im Quervergleich zu bewerten, \ndann sei dies der zuständige Unterabteilungsleiter. Dieser \nkönne sich zudem im Einzelfall konkret vom direkten \nVorgesetzten beraten und informieren lassen. In aller Regel \nwürden Mitarbeiter den Anforderungen eines neuen Amtes erst \nnach einer gewissen Zeit gerecht. Es sei daher eher die \nseltene Ausnahme, daß Mitarbeiter bereits nach kurzer Zeit in \neinem neuen Amt Leistungen erbrächten, die über oder weit über \nden Anforderungen des Amtes lägen. Alle insoweit betroffenen \nMitarbeiter seien noch einmal besonders dahin überprüft \nworden, ob sie ausnahmsweise bereits nach kürzerer Zeit die \nAnforderungen übersteigende oder weit übersteigende Leistungen \nerbracht hätten. Bei der hier in Frage stehenden \nRegelbeurteilungsaktion hätten insgesamt 11 Beamte, die nach \ndem 1. Januar in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO \nbefördert seien, 4 Punkte erhalten. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen, da die dem Kläger erteilte dienstliche \nBeurteilung rechtlich einwandfrei ergangen sei. \n\n15\n\nMit seiner (vom Senat zugelassenen) Berufung macht der \nKläger geltend: Die Behördenleitung habe den Erstbeurteilern \nunter Mißachtung ihrer Weisungsunabhängigkeit die jeweilige \nBeurteilung bindend vorgegeben. Das ergebe sich aus dem \n\"Ergebnisprotokoll der Besprechung der Erstbeurteiler am \n17.06. zur Systematik des Beurteilungsverfahrens\". Es sei \nunzulässig, den Richtsätzen wie hier geschehen - schon \nvorläufig - auf der Ebene der Erstbeurteilungen Geltung zu \nverschaffen. Ausweislich der Nrn. 3b und 9. dieses Protokolls \nhätten die Erstbeurteiler zudem, und zwar bereits in \n\"Vorgesprächen gemäß Nr. 9..1 Abs. 4 BRL\" und aufgrund von \nzwei darauffolgenden Erstbeurteilerbesprechungen eine \nendgültige Reihenfolge der zu beurteilenden Beamten \nvereinbart. Im übrigen dränge sich auf, daß nach zwei \nErstbeurteilerbesprechungen, die in dieser Zahl auch nicht \nvorgesehen seien, von einem unabhängigen und an Weisungen \nnicht gebundenen Urteil der Erstbeurteiler nicht mehr \nauszugehen sei. Auch hätten, wie er ausgeführt habe, dem \nEndbeurteiler Kenntnisse über seine Leistungen durch die \nBeurteilerbesprechung nicht vermittelt werden können. Das \nVerwaltungsgericht hätte aufklären müssen, welche konkreten \nInformationen sein Unterabteilungsleiter, Kriminaldirektor, \nüber ihn gehabt habe, die er in der Beurteilerbesprechung an \nden Polizeipräsidenten hätte weitergeben können. In den \nBeurteilerbesprechungen sei eine Vergleichbarkeit der zu \nBeurteilenden nicht hergestellt worden. Entgegen dem Protokoll \nüber die Beurteilerbesprechung am 27. August sei eine \nVergleichbarkeit untereinander nicht einmal ansatzweise \ndiskutiert worden. Er bestreite auch, daß in den \nBeurteilerbesprechungen ein fiktiver Beamter Leitbild der \nÜberlegungen gewesen sei. Es fehle des weiteren an der \nerforderlichen Plausibilisierung der Begründung des \nEndbeurteilers sowohl für seine Abweichung von dem Vorschlag \ndes Erstbeurteilers als auch für die abweichende Bewertung des \nHauptmerkmals Leistungsergebnis.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem im ersten Rechtszug \ngestellten Klageantrag zu erkennen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf \ndie Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend führt er aus: \nDie Erstbeurteiler seien hinsichtlich der Bewertung der \nLeistung der zu beurteilenden Beamten frei gewesen. Sie hätten \nallerdings die Verantwortung bezüglich der Einhaltung der \nvorgegebenen Richtsätze und der den Beurteilungsrichtlinien \ninnewohnenden Bewertungsmaßstäbe mittragen sollen. Die \nerforderliche \"Personenkunde\" des Leiters der Unterabteilung \ndes Klägers habe vorgelegen. Bei den Beurteilerbesprechungen \nsei grundsätzlich die Position der zu Beurteilenden auf den \n\"Leistungsranglisten\" der Unterabteilungen maßgeblich gewesen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die dem Kläger vom Polizeipräsidenten unter \ndem 7. Oktober erteilte dienstliche Beurteilung ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn \nhandelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn \nder Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und \ninwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom \nDienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der \ngesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1987 - 2 C 36.86 -, Der Öffentliche \nDienst 1987, 178 (ständige \nRechtsprechung); Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 16. November 1992 \n- 6 A 1693/91 -.\n\n26\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung \nvom 7. Oktober rechtlich einwandfrei. \n\n27\n\nDie Beurteilungsrichtlinien halten sich im Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 des Beamtengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) und stehen auch im \nübrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang. \n\n28\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteile vom \n8. Juli - 6 A 6051/9.. - und \n- 6 A 6058/9.. - zu den vergleichbaren \nRichtlinien für die dienstliche \nBeurteilung der Beamten im \nGeschäftsbereich des Innenministeriums, \nRunderlaß des Innenministeriums vom \n25. Mai 1991, MBl NRW 786.\n\n29\n\nAuch sonst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers. \nInsbesondere ergeben sie sich nicht aus seinem Vorbringen. \n\n30\n\nZunächst ist nicht erkennbar, daß bei der \nRegelbeurteilungsaktion, in deren Rahmen auch der Kläger \ndienstlich beurteilt wurde, eine Vorgabe der Behördenleitung \nbestand, nach dem 1. Januar beförderte Beamte wie der Kläger \nkönnten (generell) kein besseres als das dem Kläger erteilte \nGesamturteil von 3 Punkten erhalten. Dem steht schon entgegen, \ndaß bei dieser Beurteilungsaktion insgesamt 11 Beamte, die \nebenfalls nach dem 1. Januar in ein Amt der Besoldungsgruppe \nA 10 BBesO befördert worden waren, im Gesamturteil ihrer \ndienstlichen Beurteilung 4 Punkte erhalten haben. Der Senat \nhat keinen Anlaß zu der Annahme, daß diese in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Angaben des \nbeklagten Landes nicht zutreffen. Der Umstand, daß der Kläger \nihre Richtigkeit \"mit Nichtwissen\" bestreitet, ändert daran \nnichts und bietet auch keinen hinreichenden Anlaß für eine \ndiesbezügliche weitere Sachaufklärung. \n\n31\n\nDer Hinweis des Klägers, bereits die Erstbeurteiler hätten \nin seiner Vergleichsgruppe die durch Nr. 8.2.2 BRL \nvorgegebenen Richtsätze berücksichtigt, trifft allerdings zu. \nDas ergibt sich insbesondere aus dem von ihm angeführten \n\"Ergebnisprotokoll der Besprechung der Erstbeurteiler am \n17.6. zur Systematik des Beurteilungsverfahrens\". Darin ist \nfestgehalten worden, die Erstbeurteiler hätten vereinbart, in \nder Unterabbteilung ZKB, in der der Kläger arbeitete, die \n\"Quotierung... anzulegen\" und \"gemeinsam eine Rangfolge\" (der \nzu beurteilenden Beamten) in der jeweiligen Besoldungsgruppe \nfestzulegen\". Diese Handhabung der Erstbeurteiler beinhaltet \njedoch keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen \nBeurteilung des Klägers führenden Fehler.\n\n32\n\nGemäß Nr. 9..1 Abs. 3 BRL beurteilt die Erstbeurteilerin \noder der Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen \ngebunden; sie/er hat nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen \nzu beurteilen. Sinn und Reichweite dieser Regelung erschließen \nsich vor allem aus ihrem systematischen Zusammenhang mit den \nweiteren Vorschriften über das Beurteilungsverfahren, \nnamentlich der Letztverantwortung des Schlußzeichnenden für \ndas Beurteilungsergebnis (Nr. 9.1.2 BRL). Die Wahl eines \nzweistufigen Verfahrens mit einem nur zu einem \nBeurteilungsvorschlag berufenen Erstbeurteiler, der den zu \nBeurteilenden aus eigener Anschauung kennt, und einem \nEndbeurteiler, der auf die Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtsätze \nbesonders verpflichtet ist und als Schlußzeichnender den \nAusschlag gibt, soll zwei Prinzipien harmonisieren und \nmöglichst wirkungsvoll zur Geltung bringen: Das Prinzip \nvollständiger und richtiger Tatsachengrundlage einerseits und \ndasjenige der durchgängigen Einhaltung gleicher \nBeurteilungsstandards andererseits. Hieraus leitet sich die \nZielrichtung der Bestimmung über die Unabhängigkeit und \nWeisungsfreiheit des Erstbeurteilers ab. Ihr Adressat ist in \nerster Linie der Behördenleiter bzw. - sofern insoweit keine \nIdentität besteht - der nächsthöhere Dienstvorgesetzte in \nseiner jeweiligen Funktion als Endbeurteiler. Ihm soll eine \nEinflußnahme auf den Erstbeurteiler, jedenfalls soweit sie die \nIntensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen \nUnabhängigkeit tangiert, verwehrt sein, weil anderenfalls die \nmit der Zweistufigkeit des Verfahrens beweckten Ziele \ngefährdet oder beeinträchtigt werden könnten. Davon zu \nunterscheiden sind selbst auferlegte Bindungen, denen sich der \nErstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im \nInteresse gleichmäßiger Handhabung der Beurteilungsrichtlinien \nunterwirft. Solche Absprachen dienen der Effizienz des \nBeurteilungsverfahrens und haben mit einer Einschränkung der \nBefugnis zu einer unabhängigen und nicht an Weisungen \ngebundenen Erstbeurteilung nichts zu tun. Vielmehr erscheint, \nworauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine \nderartige Handhabung gerade bei größeren Vergleichsgruppen wie \nhier mit 98 zu beurteilenden Beamten als sinnvoll. Der \nEndbeurteiler soll die zur einheitlichen Anwendung \nfestgelegten Richtsätze ohnehin berücksichtigen. \n\n33\n\nAusgehend davon geht die Rüge des Klägers, die \nErstbeurteiler hätten, wie sich aus dem zitierten Hinweis in \ndem erwähnten Ergebnisprotokoll und aus dem weiteren Hinweis \nauf eine nochmalige Konferenz der Erstbeurteiler zwecks \nVereinbarung einer \"endgültigen Rangfolge\" ergebe, \nunzulässigerweise eine endgültige Reihenfolge der zu \nbeurteilenden Beamten festgesetzt, schon im Ansatz fehl. \nFestzuhalten ist zunächst, daß die Einstufungen der \nErstbeurteiler für den Endbeurteiler nicht verbindlich waren. \nAuch ist nicht erkennbar, daß eine bereits auf der Ebene der \nErstbeurteilungen, die lediglich Beurteilungsvorschläge \ndarstellten (Nr. 9.1.1 BRL), \"endgültig\" gebildete Rangfolge \nder zu Beurteilenden den Endbeurteiler in einer durch die \nBeurteilungsrichtlinien nicht gedeckten Weise beeinflußte. Die \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe ist gerade seine \nverantwortliche Aufgabe. Sie wird dadurch, daß die \nErstbeurteiler im Rahmen der jeweiligen Vergleichsgruppe eine \nihrer abschließenden Meinung nach zutreffende Rangfolge \nvorschlagen, in sachgerechter Weise unterstützt und nicht etwa \nverfälscht. \n\n34\n\nSoweit der Kläger meint, es dränge sich auf, daß nach zwei \nErstbeurteilerbesprechungen von einer unabhängigen und an \nWeisungen nicht gebundenen Beurteilung durch die \nErstbeurteiler nicht mehr auszugehen sei, ist dem aus den oben \ndargelegten Gründen nicht zu folgen. Wenn der Kläger in diesem \nZusammenhang sinngemäß Bedenken gegen die Beteiligung des \nUnterabteilungsleiters an den Erstbeurteilerbesprechungen hat, \nist dazu zu bemerken: Vor der Erstellung des \nBeurteilungsvorschlages sind nach den Beurteilungsrichtlinien \n\"Gespräche\" - also nicht nur ein Gespräch - der Vorgesetzten \nmit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll (Nr. 9.1.1 Abs. 4 \nBRL). Als Vorgesetzter fungierte bei den Gesprächen, um die es \nhier geht, der Leiter der Unterableitung des Klägers, \nKriminaldirektor. Der Umstand, daß dieser Vorgesetzte an den \nBesprechungen der Erstbeurteiler teilgenommen hat und dabei \nauf die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe hingewirkt \nhaben mag, bietet vor diesem Hintergrund keinen Ansatz für die \nAnnahme, die Erstbeurteiler hätten ihre Aufgabe nunmehr nicht \nmehr unabhängig und weisungsungebunden erfüllen können. \n\n35\n\nWenn die Praxis der Erstbeurteiler, bei ihren \nBeurteilungsvorschlägen schon die Richtsätze zu \nberücksichtigen und dabei eine Rangfolge unter den zu \nBeurteilenden herzustellen, auf eine entsprechende Weisung der \nVorgesetzten bzw. der Behördenleitung zurückgegangen wäre, \nwürde dies zwar einen Verstoß gegen Nr. 9.1.1 Abs. 3 BRL \nbedeuten. Nach der Überzeugung des Senats gab es aber eine \ndahingehende Weisung beim Polizeipräsidium nicht. Der Senat \nhält das Vorbringen des Klägers, auf \"Unterabteilungsebene\" \nsei den Erstbeurteilern unter Mißachtung ihrer \nWeisungsunabhängigkeit die jeweilige Beurteilung bindend \nvorgegeben worden, für nicht zutreffend. Insbesondere bietet \nfür eine derartige Weisung, anders als der Kläger meint, das \nerwähnte Ergebnisprotokoll vom 17. Juni keinen greifbaren \nAnhaltspunkt. Von einer selbst erteilten oder im Auftrag der \nBehördenleitung weitergegebenen Weisung des Kriminaldirektors \nist darin nicht die Rede. Das Ergebnisprotokoll enthält im \nübrigen auch keine Formulierungen, die darauf hindeuten \nkönnten, die Erstbeurteiler könnten sich bezüglich der \nBerücksichtigung der Richtsätze und der Bildung einer \nRangfolge gebunden gefühlt haben. Der Kläger hat konkrete \nAnhaltspunkte für seine Auffassung, die Behördenleitung habe \nden Erstbeurteilern die jeweilige Beurteilung bindend \nvorgegeben, auch sonst nicht genannt. Er äußert insoweit somit \nlediglich eine Vermutung, die keinen sachlichen Hintergrund \nhat und der nicht weiter nachzugehen war. \n\n36\n\nEin Rechtsfehler der angegriffenen Beurteilung läßt sich \nauch nicht aus einer Verletzung der Nr. 9.1.2 Abs. 2 BRL \nableiten. Danach hat, wenn - wie hier - Erst- und \nEndbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des \nGesamturteils nicht übereinstimmen, der Schlußzeichnende die \nabweichende Beurteilung zu begründen. Das ist entgegen der \nAuffassung des Klägers in hinreichendem Maße erfolgt. Der \nEndbeurteiler, Polizeipräsident, hat hierzu ausgeführt: \"Die \nÄnderung von Hauptmerkmal\" (Leistungsergebnis) \"und \nGesamturteil erfolgte auf Grund eines Quervergleiches der \nLeistung und Befähigung mit anderen Beamtinnen und Beamten \nderselben Vergleichsgruppe unter besonderer Berücksichtigung \nvon Diensterfahrung im derzeitigen statusrechtlichen Amt\". Das \nreicht aus. Dem Kläger ist zwar - was auch der Beklagte nicht \nverkennt - darin zuzustimmen, daß diese Begründung formelhaft \nwirkt und sich nicht mit den Einzelumständen befaßt, die im \nVergleich mit den anderen Beamten zu der Bewertung des \nHauptmerkmals Leistungsergebnis und der Bildung des \nGesamturteils von 3 Punkten durch Polizeipräsident führten. \nDas war aber auch nicht geboten. Hierbei ist zu \nberücksichtigen, daß Umfang und Intensität der durch Nr. 9.1.2 \nAbs. 2 BRL vorgeschriebenen Begründung, wenn Erst- und \nEndbeurteiler bei den Hauptmerkmalen und dem Gesamturteil \neiner dienstlichen Beurteilung voneinander abweichen, sich \ndaran zu orientieren haben, was bei dem vorgesehenen \nBeurteilungsverfahren - insbesondere dem wesentlichen Teil der \nBeurteilerbesprechung nach Nr. 9.1.2 Abs. 1 BRL - überhaupt \nmöglich und zulässig ist. An diesem der bisherigen \nRechtsprechung des Senats,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Juli \n1997 - 6 A 6051/95 - und \n- 6 A 6058/95-, \n\n38\n\nzugrunde liegenden Ausgangspunkt ist festzuhalten. Der \nStreitfall gibt Anlaß, die diesbezüglichen Erwägungen wie \nfolgt zu präzisieren: \n\n39\n\nDer mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar \nnicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund \nbestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden \nBeurteilung veranlaßt. Liegt dieser in einer anderslautenden \nBewertung allein des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in bezug auf \nÄußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muß dies der Wahrheit \ngemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Es liegt \nauf der Hand, daß die Abweichungsbegründung sich in diesem \nFall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles \nbeziehen, also insoweit konkret und singulär sein wird. Liegt \nder Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in \neinzelfallübergreifenden Erwägungen - z.B. in Ansehung einer \nzu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen \nBeurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des \nErstbeurteilers oder, wie hier, in einem allgemeinen \nQuervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der \nRichtsätze -, so muß die Abweichungsbegründung anders \nausfallen, nämlich diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. \nAllgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer \nAbstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer \nfallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher \noder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer \nBeamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine \nsolche Abweichungsbegründung hinterlassen wird, kann daraus \nein rechtlich relevantes Begründungsdefizit nicht hergeleitet \nwerden. \n\n40\n\nIn welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen \nErwägungen darzulegen hat, hängt u.a davon ab, inwieweit dies \nohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu \nbewerkstelligen ist. Das führt auf die in der \nSenatsrechtsprechung bereits hervorgehobene Frage nach dem \nzulässigen Inhalt der Abweichungsbegründung. Dem Beklagten ist \ndarin zuzustimmen, daß es mit dem \"Datenschutz\" nicht \nvereinbar wäre, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren \nBeamten in die Begründung aufzunehmen. Hierin läge eine \nVerletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten. Der \nSenat hält nach Überprüfung seines in den o.a. Urteilen \nvertretenen Standpunktes daran fest, daß der Endbeurteiler \nnicht gehalten ist, in einer dienstlichen Beurteilung konkrete \nAbwägungsvergleiche mit allen (hier: 98) anderen Beamten der \nVergleichsgruppe oder zumindest mit denjenigen Beamten \nvorzunehmen, denen er 4 Punkte zuerkannt hat. Dies wäre \nübrigens auch mit dem in Nr. 11 BRL festgehaltenen Gebot der \nvertraulichen Behandlung von dienstlichen Beurteilungen nicht \nzu vereinbaren. Insoweit sind der in Nr. 9.1.2 Abs. 2 BRL \nvorgeschriebenen Begründung für eine Abweichung des \nEndbeurteilers von dem Vorschlag des Erstbeurteilers \ngewissermaßen systembedingt Grenzen gesetzt. Beruht die \nAbweichung wie hier auf einem allgemeinen Quervergleich, der \nzugleich die Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL in den Blick nimmt, \nso muß es folglich sein Bewenden bei der hier vom \nEndbeurteiler gegebenen Begründung haben. \n\n41\n\nDer Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach welcher der \nbeurteilte Beamte einen Anspruch darauf habe, daß der \nDienstherr allgemein und pauschal formulierte Werturteile \ndurch Darlegungen im Rahmen eines Verwaltungs- oder \nGerichtsverfahrens für den Beamten nachvollziehbar und \nplausibel mache, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Nach \nder vom Kläger angeführten Rechtsprechung des BVerwG hängt der \nUmfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, ob die \ntatsächlichen Grundlagen einer dienstlichen Beurteilung \nrichtig sind, zunächst von der Art und Weise ab, in der die \nbeanstandete Beurteilung abgefaßt ist. Nimmt der Dienstherr \nkonkrete Einzelvorgänge ausdrücklich in die Beurteilung auf \noder gehen wertende Schlußfolgerungen erkennbar auf bestimmte \nEinzelvorkommnisse zurück, so muß der Dienstherr die Tatsachen \nim Streitfall darlegen und beweisen. Beschränkt er sich bei \nder Beurteilung auf Wertungen, die auf einer Vielzahl von \nEindrücken beruhen, kann das Verwaltungsgericht die Darlegung \nund den Nachweis der Tatsachen, auf die die Werturteile \nletztlich zurückzuführen sind, nicht verlangen. Das bedeutet \nnicht, daß der Beamte Beurteilungen dieser Art widerspruchslos \nhinnehmen müßte. Der Dienstherr muß vielmehr auf begründete \nEinwände im Klageverfahren allgemein und pauschal formulierte \nWerturteile erläuternd konkretisieren, so daß sie für den \nBeamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. \nDies kann durch weitere Werturteile oder durch Anführung \ntatsächlicher Vorgänge geschehen. Im letzteren Fall wird dabei \nder Weg zur Überprüfung tatsächlicher Grundlagen eröffnet. \nDies gilt jedoch mit der Einschränkung, daß es sich um \nTatsachen handelt, die für das Werturteil nicht nur von \nbeispielhaftem, sondern von prägendem Gewicht sind. Die \nBeantwortung der Frage, ob einem Werturteil in dem dargelegten \nSinne bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen zugrunde \nliegen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles \nab. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni \n1980 - 2 C 8.78 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts Band 60, 245; \nOVG NRW, Urteil vom 16. November 1992 \n- 6 A 1693/91 -, m.w.N.\n\n43\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Rüge, die \nBegründung des Endbeurteilers für dessen Abweichung von der \nvom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Punktzahl bei dem \nHauptmerkmal Leistungsergebnis und bei dem Gesamturteil sei \nnicht konkret genug, begründete Einwände vorgebracht hat. Im \nKern betrifft dieser Einwand jede dienstliche Beurteilung, die \neine Begründung nach Nr. 9.1.2 Abs. 2 BRL in der hier \nerfolgten Form zum Gegenstand hat. Wird zu Gunsten des Klägers \ndavon ausgegangen, daß auch ein solcher Einwand den \nDienstherrn zur Konkretesierung und Erläuterung zwingt, so ist \nim Streitfall dieser Pflicht jedenfalls genügt worden. \nPolizeipräsident hat in dem Bescheid vom 4. März . , mit \nwelchem er eine Änderung der dienstlichen Beurteilung des \nKlägers abgelehnt hat, den Verfahrensgang der in Nr. 9.1.2 BRL \nvorgesehenen Beurteilerbesprechung und den Weg, auf welchem er \nzu der dem Kläger erteilten dienstlichen Beurteilung gelangt \nist, ausführlich dargestellt. Auf den im Berufungsverfahren \nerstmals substantiiert erhobenen Einwand des Klägers, die \nHerabstufung auf 3 Punkte habe lediglich an \nBeförderungsstichtage und nicht an einen wirklichen Vergleich \nder betroffenen Beamten angeknüpft, hat er diese Angaben \nerneut bekräftigt und insbesondere hervorgehoben, entscheidend \nfür die Zuordnung seien Leistungsranglisten der jeweiligen \nUnterabteilungen gewesen; Stichtage seien nur als Hilfsmerkmal \nverwendet worden. Diese Erläuterungen sind schon für sich \nbetrachtet, aber auch anhand der Niederschriften über die \nBeurteilerbesprechungen am 15., 21. und 27. August \nnachvollziehbar und plausibel. Der Kläger hat sie zuletzt nur \nnoch mit \"Nichtwissen\" bestritten. Das gibt weder Anlaß zu \neiner gerichtlichen Sachaufklärung noch läßt sich daraus eine \nweitergehende Erläuterungspflicht des Beklagten ableiten. \n\n44\n\nUnerheblich ist, ob Polizeipräsident eigene Erkenntnisse \nüber die Leistungen des Klägers gehabt hat. Eine dienstliche \nBeurteilung muß nicht auf dem persönlichen Eindruck des \nDienstvorgesetzten beruhen. Dieser kann der Beurteilung auch \nBerichte von dritter Seite zugrunde legen. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober \n1988 - 2 A 2.87 -, Dokumentarische \nBerichte 1989, 1, m.w.N.\n\n46\n\nVon dieser Möglichkeit hat Polizeipräsident durch die drei \nBeurteilerbesprechungen am 15., 21. und 27. August Gebrauch \ngemacht. Daß er dabei nicht hinreichend über die Leistungen \ndes Klägers informiert worden ist, ist nach dem von ihm in dem \nBescheid vom 4. März geschilderten Ablauf der \nBeurteilerbesprechungen nicht erkennbar und wird auch durch \ndie Angaben des Klägers zu dem Inhalt der \nBeurteilerbesprechungen nicht in Frage gestellt. Dessen \nweiteres Vorbringen, er bestreite, daß sein \nUnterabteilungsleiter, Kriminaldirektor, sich von seinem (des \nKlägers) direkten Vorgesetzten über seine Leistungen habe \ninformieren lassen, das Verwaltungsgericht hätte aufklären \nmüssen, welche konkreten Informationen Kriminaldirektor über \nihn gehabt habe, die der in den Beurteilerbesprechungen an den \nEndbeurteiler hätte weitergeben können, verhilft der Klage \nebenfalls nicht zum Erfolg. Dieses Vorbringen bietet bereits \nkeinen konkreten Hinweis darauf, daß Kriminaldirektor, soweit \ner sich nicht als Leiter der Unterableitung des Klägers \naufgrund eigener Erkenntnisse - die der Kläger übrigens ohne \nnähere Angaben, mithin unsubstantiiert, bestreitet - ein \nhinreichend sicheres Urteil über den Kläger bilden konnte, \nsich nicht pflichtgemäß insoweit kundig gemacht hat. Zu \nberücksichtigen ist dabei, daß der Kläger die Teilnahme des \nUnterabteilungsleiters an den Erstbeurteilerbesprechungen \nnicht in Abrede stellt und selbst davon ausgeht, daß dieser \nüber die Leistungseinschätzung des direkten Vorgesetzten \ninformiert war. Vor diesem Hintergrund läuft der Vortrag nicht \nauf beweiserhebliche Tatsachenbehauptungen hinaus, sondern auf \ndie rechtliche Wertung, Kriminaldirektor habe mangels \nabweichender eigener Erkenntnisse nur den besseren \nBeurteilungsvorschlag des direkten Vorgesetzten in die \nEndbeurteilerbesprechung mit dem letztendlichen Ergebnis einer \nBindung auch des Endbeurteilers einbringen können. Eine solche \nBetrachtung greift eindeutig zu kurz, u.a. schon deswegen, \nweil ausschlaggebend für die Abweichung - wie im vorliegenden \nFall - eine Vielzahl einzelfallübergreifender Erwägungen sein \nkann. Dadurch wird nicht die Tatsachengrundlage des \nBeurteilungsvorschlags, wohl aber dessen Bewertung in Frage \ngestellt mit der Folge, daß das ungünstigere Endurteil sich \nschon daraus erklärt und zugleich rechtfertigt. Ein Anlaß zu \neiner weiteren Sachaufklärung durch den Senat besteht demgemäß \nnicht. \n\n47\n\nLetzteres gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er \nbestreite, daß Polizeipräsident einen strengeren Maßstab als \nder Erstbeurteiler angelegt und den des Erstbeurteilers \nüberhaupt gekannt habe, daß Polizeipräsident das Hauptmerkmal \nLeistungsergebnis am stärksten gewichtet habe und daß er, der \nKläger, in diesem Hauptmerkmal aufgrund eines Quervergleichs \nherabgestuft worden sei. Der Kläger äußert insoweit lediglich \nVermutungen, die einen faßbaren sachlichen Hintergrund nicht \nerkennen lassen. \n\n48\n\nSchließlich hat der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen \nErfolg, er bestreite, daß ein \"fiktiver Beamter\" Leitbild der \nÜberlegungen in den Beurteilerbesprechungen gewesen sei. Der \nBeklagte führt aus, der Endbeurteiler habe im Rahmen des \nQuervergleichs die tatsächlich erbrachten dienstlichen \nLeistungen des Klägers den fiktiven dienstlichen Leistungen \neines fiktiven Beamten derselben Vergleichsgruppe \ngegenübergestellt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß \ndieses Denkmodell in den Beurteilerbesprechungen angewendet \nworden ist. Daß sich der Endbeurteiler zunächst ein Bild davon \nmacht, welche dienstlichen Leistungen seiner Meinung nach ein \nBeamter aufweisen muß, um in den Hauptmerkmalen und im \nGesamturteil der dienstlichen Beurteilung eine bestimmte \nPunktzahl zu erhalten, und anschließend - im Rahmen des \nQuervergleichs und unter Berücksichtigung der Richtsätze - \nentscheidet, ob der zu beurteilende einzelne Beamte diesem \nBild entspricht, leuchtet ein. Eine andere Vorgehensweise \nunter Außerachtlassung der Kontrollüberlegung eines einer \nbestimmten Punktzahl zuzuordnenden \"fiktiven Beamten\" \nerscheint - unabhängig davon, ob dieser Begriff verwendet \nwird - auch kaum möglich.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-13/6-a-3593-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-13/6-a-3593-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306294","retrieved":"2026-07-09 03:34:13.418682+00:00"}}