{"status":"available","doknr":"OLD306292","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1213.16A5587.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-13","aktenzeichen":"16 A 5587/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. für den Monat \nJuni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der jeweiligen Regelsätze und der anteiligen \nUnterkunftskosten für die Wohnung in G., H. straße , abzüglich eines anteiligen \nKindergeldes in Höhe von jeweils 298,33 DM bei den Klägern zu 6. bis 8. zu gewähren. Der \nBescheid des Beklagten vom 24. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n20. Juni 1996 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen, \nausgenommen je ein Achtel der erstinstanzlichen Kosten, die die Kläger zu 3. bis 5. \ntragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, eine aus dem Irak stammende Familie kurdischer \nVolkszugehörigkeit, reiste im März 1995 in die Bundesrepublik \nDeutschland und hielt sich zunächst in \nAsylbewerberunterkünften in A. und M. \nauf. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge den Klägern zu 1. und 2. sowie den in den Jahren \n1990 bis 1994 geborenen Klägern zu 6. bis 8. \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt hatte, \nwurde den genannten Klägern Aufenthaltsbefugnisse für die \nBundesrepublik Deutschland mit Gültigkeit bis zum 13. Februar \n1998 ausgestellt. Während ihres Aufenthaltes in M. \nerhielten die Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n3\n\nAm 10. Mai 1996 zogen die Kläger von M. nach G. \nund mieteten dort eine Wohnung an. Am 14. Mai 1996 beantragten \nsie beim Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt und trugen vor, \nsie hätten am bisherigen Wohnort Sozialhilfe für die Zeit bis \nzum 15. Mai 1996 bekommen; darüber hinaus seien sie mittellos. \nDie Wohnung in Gelsenkirchen habe ein \"Kollege\" besorgt, der \nsie auch mit seinem Fahrzeug hierher gebracht habe. \n\n4\n\nAusweislich eines Aktenvermerks vom 15. Mai 1996 sind den \nKlägern, denen nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nur die nach den \nUmständen unabweisbar notwendige Hilfe zu leisten seien, wegen \nihrer völligen Mittellosigkeit zur Sicherstellung des \nnotwendigen Lebensunterhalts für die nächsten Tage und zur \nErmöglichung der Rückkehr nach M. 1.000 DM gezahlt \nwerden. Aus einem Vermerk vom 24. Mai 1996 geht hervor, daß \nder mit seinem Vermieter auf dem Sozialamt erschienene Kläger \nzu 1. auf die Bestimmung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG \nhingewiesen und die Zahlung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt \naus diesem Grunde mündlich abgelehnt worden sei. Den gegen \ndiese Ablehnung erhobenen Widerspruch der Kläger wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1996 \nzurück.\n\n5\n\nMit ihrer Klage vom 3. Juli 1996 haben die Kläger geltend \ngemacht, sie seien inzwischen völlig mittellos; die gewährten \n1.000 DM seien verbraucht, und Bekannte seien nicht in der \nLage, ihnen mit Darlehen zu helfen. Nachfolgend haben die \nKläger vorgetragen, in der Zeit seit dem 1. Juli 1996 sei ihr \nLebensunterhalt notdürftig vom Evangelischen Kirchenkreis \nGelsenkirchen sichergestellt worden, und hierzu nähere \nAuflistungen sowie einen Spendenaufruf vorgelegt. Diese \nLeistungen seien nur deshalb erbracht worden, weil der \nBeklagte als Sozialhilfeträger nicht tätig geworden sei. Zuvor \nhätten sie darlehensweise Hilfe von Bekannten erhalten. Seit \nMärz 1997 werde ihnen Kindergeld in monatlicher Höhe von \n1.790 DM gewährt; aus der Kindergeldnachzahlung in Höhe von \n18.612 DM seien die Hilfedarlehen zurückgeführt worden. Sie \nkönnten nicht genau beantworten, ob sie die Miete für den \nMonat Mai 1996 zur Zeit ihrer ersten Vorsprache auf dem \nSozialamt schon an ihren Vermieter gezahlt hätten.\n\n6\n\nWeiter trugen die Kläger vor, es verstoße gegen die Art. 23 \nund 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK), wenn sie trotz \neiner für das gesamte Bundesgebiet geltenden \nAufenthaltsbefugnis auf einen Sozialhilfebezug in Bayern \nverwiesen würden. Dergleichen sei in allgemeinen \nausländerrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, und auch \ndeutsche Sozialhilfeempfänger würden einem so rigiden \nUmzugsverbot nicht unterworfen. Die Regelung des § 120 Abs. 5 \nSatz 2 BSHG lasse sich, soweit sie wie in ihrem Fall auf sog. \nKonventionsflüchtlinge angewendet werde, weder mit dem \nVölkervertragsrecht noch mit Grundrechten und dem \nÜbermaßverbot des Grundgesetzes vereinbaren. Als \neinfachgesetzliche Vorschrift habe § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG \nungeachtet seines späteren Erlasses keinen Anwendungsvorrang \ngegenüber den Verbürgungen der Genfer Flüchtlingskonvention. \nSoweit Art. 23 GK verlange, daß Flüchtlinge im Vergleich zu \nDeutschen bei der Leistungsgewährung gleich zu behandeln \nseien, beziehe sich das auch auf den Ort der \nLeistungsgewährung. Die Freizügigkeit von Ausländern innerhalb \nder Bundesrepublik Deutschland werde durch Art. 2 Abs. 1 GG \ngeschützt und könne nur nach Maßgabe der insoweit geltenden \nGrundrechtsschranken begrenzt werden; bei der Bestimmung \ndieser Schranken seien Art. 2 des Protokolls Nr. 4 der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot zu \nbeachten. Daher sei bedeutsam, daß sich der vom Gesetzgeber \nverfolgte Zweck, die Verlagerung von Sozialhilfekosten in \nandere Bundesländer zu verhindern, auch ohne eine derart \nschwerwiegende Einschränkung der Freizügigkeit von anerkannten \nFlüchtlingen verwirklichen lasse, etwa durch eine Erweiterung \nder Erstattungsmöglichkeiten zwischen den \nSozialhilfeträgern.\n\n7\n\nDie Unanwendbarkeit von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG folge \ndarüber hinaus aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens \n(EFA); aus Art. 2 des dazu gefertigten Zusatzprotokolls ergebe \nsich, daß die Vorschriften des Teils 1 des EFA auf Flüchtlinge \nunter den gleichen Voraussetzungen Anwendung fänden wie auf \ndie Staatsangehörigen der vertragsschließenden Staaten.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 24. Mai 1996 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n20. Juni 1996 zu verpflichten, ihnen \nfür die Zeit vom 16. Mai 1996 bis zum \n30. Juni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe der jeweiligen Regelsätze und \nder Unterkunftskosten für die Wohnung \nin Gelsenkirchen, \nH. straße 1c, abzüglich \nbereits gewährter 1.000 DM sowie weiter \nabzüglich bewilligten Kindergeldes zu \ngewähren.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag des Beklagten mit Urteil vom 20. Oktober 1997 \nabgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, der \nHilfeanspruch der Kläger sei nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG \nausgeschlossen; weder aus der Genfer Flüchtlingskonvention \nnoch aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen folge etwas \nAbweichendes. Im übrigen gehörten die Kläger zu 3. bis 5. \nnicht zu dem durch die Genfer Konvention geschützten \nPersonenkreis.\n\n11\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen und \nvertiefen die Kläger zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. ihr \nbisheriges Vorbringen. Sie beantragen,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und den Beklagten zu \nverpflichten, den Klägern zu 1. und 2. \nsowie zu 6. bis 8. für den Monat Juni \n1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe \nder jeweiligen Regelsätze und der \nanteiligen Unterkunftskosten für die \nWohnung in Gelsenkirchen, \nH. straße 1c, abzüglich eines \nKindergeldanteils von jeweils 298,33 DM \nbei den Klägern zu 6. bis 8. zu \ngewähren und den Bescheid vom 24. Mai \n1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juni \n1996 aufzuheben, soweit er dem \nentgegensteht. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen \nVerwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Senat geht vorab davon aus, daß die Kläger zu 1. und 2. \nsowie zu 6. bis 8. ihre in der ersten Instanz gestellten \nAnträge auch im Berufungsverfahren weiterverfolgen und nicht \netwa eine teilweise Klagerücknahme vorliegt. Wenn die \ngenannten Kläger nunmehr lediglich noch Sozialhilfeleistungen \nfür den Monat Juni 1996 geltend machen, nicht aber für die \nzweite Hälfte des Monats Mai 1996, bedeutet das nicht, daß sie \nin der Sache eine geringere Leistung als bisher erstreben. Die \nzeitliche Eingrenzung des Hilfebegehrens trägt lediglich dem \nUmstand Rechnung, daß aufgrund der schon im erstinstanzlich \ngestellten Antrag enthaltenen Anrechnung des anteiligen \nKindergeldes sowie der im Mai 1996 erhaltenen Soforthilfe \njedenfalls dann kein Restanspruch für diesen Monat verbleibt, \nwenn von einer Zahlung der Miete für den Monat Mai schon vor \nder erstmaligen Sozialhilfebeantragung ausgegangen wird.\n\n18\n\nDie so verstandene Berufung der Kläger hat Erfolg.\n\n19\n\nDie Berufung ist unbeschadet des Umstandes zulässig, daß \ndie Kläger nach der Zulassung der Berufung keinen \nausdrücklichen Berufungsantrag gestellt haben. Nach § 124a \nAbs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats \nnach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen; nach \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO muß die Begründung unter anderem \neinen bestimmten Antrag enthalten. Mangelt es an einer \nhinreichenden und fristgerechten Begründung, so ist die \nBerufung unzulässig (§ 124a Abs. 1 Satz 5 VwGO).\n\n20\n\nDer Senat versteht das Erfordernis, im Rahmen der \nBerufungsbegründung einen \"bestimmten\" Antrag zu stellen, \nnicht dahingehend, daß innerhalb der genannten Frist ein als \nsolcher kenntlich gemachter und exakt ausformulierter Antrag \nzu stellen ist. Vielmehr dient die Antragspflicht lediglich \ndem Zweck, dem Berufungsgericht und den anderen Beteiligten \nvon vornherein zu verdeutlichen, in welchem Umfang das \nerstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Daher reicht \nes in der Regel aus, wenn die Berufungsbegründung für sich \nbetrachtet oder im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag \nerkennen läßt, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in \nvollem Umfang oder lediglich teilweise zur Überprüfung \ngestellt wird; dabei wird im Zweifel bzw. mangels \nausdrücklicher Beschränkung davon auszugehen sein, daß das \nerstinstanzliche Urteil in Gänze angefochten werden soll.\n\n21\n\nVgl. Meyer-Ladewig in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-\nKommentar (Stand: März 1999), § 124a \nRn. 105 .\n\n22\n\nVorliegend wird aus der Berufungsbegründung in Anknüpfung \nan die Darlegungen im Zulassungsverfahren deutlich, daß nach \ndem \"Ausscheiden\" der Kläger zu 3. bis 5. die fünf \nBerufungskläger in dem bereits erstinstanzlich beantragten \nUmfang Sozialhilfeleistungen erstreben. Insoweit besteht kein \nBedarf an zusätzlichen Klarstellungen, so daß es bloße \nFörmelei wäre, einen ausdrücklichen Berufungsantrag zu \nfordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß bis \nzuletzt Zweifel daran möglich geblieben sind, in welchem \nUmfang bzw. auf wessen Anspruch das später rückwirkend \nzuerkannte Kindergeld und die im Mai 1996 als unabweisbar \ngebotene Sozialhilfe an die Kläger geleisteten 1.000 DM \nangerechnet werden sollten. Denn zum einen hafteten diese \nUnklarheiten schon dem erstinstanzlich gestellten Sachantrag \nan und zum anderen betrafen sie Feinheiten der \nHilfeberechnung, die üblicherweise erst nach dem \nRechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung abschließend \ngeklärt werden können und müssen.\n\n23\n\nDie Klage und damit die Berufung sind auch begründet. Die \nKläger zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. haben gemäß § 120 \nAbs. 1 Satz 1 iVm den §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 BSHG sowie \n§ 3 der Regelsatzverordnung Anspruch auf die beantragte Hilfe \nzum Lebensunterhalt, so daß die Bescheide des Beklagten \nrechtswidrig sind und die genannten Kläger in ihren Rechten \nverletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nNach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder \nnicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem \naus seinem eigenen oder jedenfalls ihm gemäß § 11 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG zuzurechnenden Einkommen und Vermögen, beschaffen \nkann. Es steht jedenfalls für den Monat Juni 1996 außer Frage, \ndaß diese Grundvoraussetzung bei den Klägern vorgelegen hat. \nDie von Bekannten erhaltenen Überbrückungsleistungen haben die \nsozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Kläger nicht \nbeseitigt, weil es sich schon wegen ihres bloßen \nDarlehenscharakters nicht um einsetzbares Einkommen der Kläger \ngehandelt hat. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli \n1999 - 16 A 356/97 -.\n\n26\n\nIm übrigen schließen Hilfeleistungen Dritter einen \nSozialhilfeanspruch nicht aus, wenn sie nur deshalb erbracht \nworden sind, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig \neingegriffen hat, der Dritte also für den Träger der \nSozialhilfe \"eingesprungen\" und \"an dessen Stelle\" tätig \ngeworden ist. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Dritte \nseine Leistungen aus gesetzlicher oder sittlicher \nVerpflichtung gegenüber dem Hilfesuchenden erbracht hat.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 \n= FEVS 45, 138 = DVBl. 1994, 1314 \n= ZfSH/SGB 1994, 588; OVG NRW, Urteil \nvom 19. Juli 1988 - 8 A 2011/86 -, FEVS \n38, 319 (321).\n\n28\n\nFür eine derartige Unterstützungsverpflichtung der \nBekannten spricht vorliegend nichts.\n\n29\n\nDem Sozialhilfeanspruch der Kläger steht auch nicht § 120 \nAbs. 5 Satz 2 (iVm Satz 1) BSHG entgegen. Nach dieser \nVorschrift darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort \nzuständige Träger der Sozialhilfe Ausländern, die eine \nräumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen und \nsich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die \nAufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, nur die nach den \nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Da die von den \nKlägern erstrebte Sozialhilfe über das unabweisbar Gebotene \n- in der Regel lediglich die Fahrkosten zurück zum bisherigen \nAufenthaltsort sowie Zehrgeld für die Reise - hinausgeht\n\n30\n\n- vgl. zum Begriff des unabweisbar \nGebotenen OVG NRW, Beschlüsse vom \n30. Januar 1992 - 8 B 104/92 -, DÖV \n1992, 635, sowie OVG Hamburg, Beschluß \nvom 30. März 1994 - Bs IV 56/94 -, FEVS \n45, 209; weitergehend OVG Lüneburg, \nBeschluß vom 9. Januar 1996 \n- 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18 -\n\n31\n\nund sie einen für die Rückkehr nach Bayern bestimmten \nBetrag bereits im Mai 1996 erhalten haben, würde sich § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG vorliegend als Rechtsgrundlage für einen \nvollständigen Ausschluß weiterer Leistungen auswirken. Denn \nden Klägern sind die räumlich nicht beschränkten \nAufenthaltsbefugnisse vom Landratsamt Unterallgäu und damit im \nFreistaat Bayern erteilt worden, wohingegen sie sich im \nstreitbefangenen Monat Juni 1996 im Land Nordrhein-Westfalen \naufgehalten haben.\n\n32\n\n§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist jedoch auf die Berufungskläger \nnicht anzuwenden. Der Senat läßt wie auch schon der 22. Senat \ndes erkennenden Gerichts \n\n33\n\nUrteil vom 15. November 1999 \n- 22 A 45/99 -.\n\n34\n\noffen, ob der Anwendung dieser Vorschriften bereits Art. 23 \ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer \nKonvention - GK -) vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 560) \nentgegensteht, weil jedenfalls Art. 1 des Europäischen \nFürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956 \nS. 564) in Verbindung mit Art. 1 und 2 des hierzu gefertigten \nZusatzprotokolls eine dahingehende Ausschlußwirkung \nentfaltet.\n\n35\n\nSo auch Bayerischer VGH, Beschluß \nvom 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, \nFEVS 48, 74 = InfAuslR 1997, 410; \nOVG Lüneburg, Beschlüsse vom 28. Mai \n1998 - 4 M 2534/98 -, FEVS 49, 118 \n= NDV-RD 1999, 11, und vom 26. November \n1998 - 4 L 4363/98 -, FEVS 49, 421; \nHessischer VGH, Beschluß vom \n12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 -, NVwZ-\nBeilage 1999, 53; Deiseroth, DVBl. \n1998, 116 (123); Birk in: \nBundessozialhilfegesetz, Lehr- und \nPraxiskommentar, 5. Auflage (1998), \n§ 120 Rn. 37. Anderer Auffassung \nOVG Hamburg, Beschluß vom 16. September \n1998 - 4 Bf 294/98 -, FEVS 49, 473 \n= DVBl 1999, 463 = NVwZ-RR 1999, 384; \nOVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar \n1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48,454 \n= NVwZ-Beilage 1998, 34; Pfohl, NVwZ \n1998, 1048.\n\n36\n\nIn Art. 1 EFA haben sich die vertragschließenden Staaten \nverpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen \nVertragsstaaten in gleicher Weise wie den eigenen \nStaatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die im \nbetreffenden Landesteil gesetzlich vorgesehenen Leistungen der \nsozialen Fürsorge und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, \nsofern sich die genannten Personen in irgendeinem Teil ihres \nGebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt \naufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen. Zu den \nLeistungen der sozialen Fürsorge im Sinne von Art. 1 EFA \ngehören in Deutschland auch die im Bundessozialhilfegesetz \nvorgesehenen Leistungen (vgl. Art. 2 b EFA iVm Anhang I idF \nder Bekanntmachung vom 8. Mai 1991, BGBl. II S. 686).\n\n37\n\nDie Kläger gehören zu dem durch die Bestimmungen des \nEuropäischen Fürsorgeabkommens geschützten Personenkreis, \nobwohl ihr Heimatstaat Irak nicht zu den vertragsschließenden \nStaaten gehört. Denn Art. 2 des Zusatzprotokolls zum \nEuropäischen Fürsorgeabkommen bestimmt, daß die Vorschriften \ndes Teils I auf Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen \nAnwendung finden wie auf die Staatsangehörigen der \nVertragschließenden. Nach Art. 1 des Zusatzprotokolls hat der \nAusdruck \"Flüchtling\" im Sinne dieses Protokolls die \nBedeutung, die ihm in Art. 1 des Genfer Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gegeben wird. \nDiesen Flüchtlingsstatus besitzen die Kläger, nachdem das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit \nBescheid vom 6. Oktober 1995 festgestellt hat, daß sie die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen (vgl. § 3 \nAsylVfG). Der Anwendung des EFA steht auch nicht entgegen, daß \ndie Flüchtlingsanerkennung der Kläger nicht in einem anderen \nVertragsstaat erfolgt ist; vielmehr soll dieses Abkommen alle \nFlüchtlinge nach der GK erfassen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n15. November 1999 - 22 A 45/99 -.\n\n39\n\nBei dem Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet bzw. im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten handelte es sich auch um \neinen iSv Art. 1 EFA erlaubten Aufenthalt. Nach Art. 11 Abs. a \nEFA gilt der Aufenthalt eines Ausländers im Gebiet eines der \nVertragschließenden solange als erlaubt im Sinne des \nAbkommens, als der Beteiligte im Besitz einer gültigen \nAufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den \nRechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen \nErlaubnis ist, aufgrund welcher ihm der Aufenthalt in diesem \nGebiet gestattet ist. Im Anhang III zum EFA in der ab dem \n1. Februar 1991 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai \n1991 (BGBl. II S. 686) ist klargestellt, daß ein erlaubter \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch durch eine \n\"Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes vom \n9. Juli 1990, auf besonderem Blatt erteilt oder im Ausweis \neingetragen\" nachgewiesen werden kann. Zu den in § 5 AuslG \ngenannten Aufenthaltsgenehmigungen gehört auch die \nAufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG (vgl. § 5 Nr. 4 AuslG). \nUnerheblich ist, daß die Aufenthaltsbefugnis der Kläger ihre \nRechtsgrundlage in § 70 AsylVfG und nicht in § 30 AuslG \nfindet; denn die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG ist \nderjenigen nach § 30 Abs. 5 Satz 1 AuslG in der Fassung des \nGesetzes vom 9. Juli 1990 nachgebildet und in gleicher Weise \nzum Nachweis des erlaubten Aufenthaltes geeignet.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n15. November 1999 - 22 A 45/99 -; \nOVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Mai 1998 \n- 4 M 2534/98 -, FEVS 49, 118 (122 f.); \nvgl. auch Deiseroth, DVBl. 1998, 116 \n(122 f.).\n\n41\n\nDie Beschränkung der Sozialhilfe auf das unabweisbar \nGebotene durch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG steht, soweit sich \ndiese Regelung auch auf sog. Konventionsflüchtlinge wie die \nBerufungskläger erstreckt, im Widerspruch zu der \nvölkervertragsrechtlichen Bestimmung des Art. 1 EFA iVm den \nArt. 1 und 2 des Zusatzprotokolls. Dieser Widerstreit ist \ndahingehend aufzulösen, daß das Europäische Fürsorgeabkommen \nim Rahmen seines personellen Anwendungsbereiches die \nHeranziehung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausschließt.\n\n42\n\nArt. 1 EFA (iVm dem Zusatzprotokoll) wird nicht durch die \nspäter in Kraft getretene Vorschrift des § 120 Abs. 4 Satz 2 \nBSHG idF des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, jetzt \n§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG) als späteres Bundesgesetz verdrängt. \nTrotz der prinzipiellen Gleichrangigkeit von \nVölkervertragsrecht, das durch die innerstaatliche \nTransformation in den Rang \"normalen\" Gesetzesrechts tritt, \nund sonstigen (inner)staatlichen Gesetzen spricht doch der vom \nBundesverfassungsgericht betonte Grundsatz der \nvölkerrechtskonformen Auslegung von Gesetzen dafür, im - hier \ngegebenen - Kollisionsfall dem Völkervertragsrecht den \nGeltungsvorrang einzuräumen.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März \n1987 - 2 BvR 589/97, 740/81 und \n284/85 -, BVerfGE 74, 358 (370); \nDeiseroth, DVBl. 1998, 116 (121); \nHessischer VGH, Beschluß vom \n12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 -, NVwZ-\nBeilage 1999, 53.\n\n44\n\nAllein aus der zeitlichen Abfolge bei der Schaffung der \n(teilweise) divergierenden Regelungen läßt sich nichts davon \nAbweichendes entnehmen. Vielmehr erweist sich die praktische \nBedeutung der völkerrechtskonformen Auslegung gerade in den \nFällen, in denen nach den herkömmlichen Kollisionsregelungen \n- wie dem hier in Betracht zu ziehenden Vorrang des später \nerlassenen Gesetzes - an sich die völkerrechtsvertragliche \nNorm weichen müßte. Daher bleibt es auch bei zeitlicher \nÜberholung des Völkerrechts durch innerstaatliche Gesetze bei \nder Vermutung, daß sich der spätere Gesetzgeber nicht ohne \nweiteres über bislang geltendes Völkervertragsrecht \nhinwegsetzen will.\n\n45\n\nVgl. eingehend Deiseroth, aaO.\n\n46\n\nEtwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn bei der \nSchaffung des dem Wortlaut nach vom Völkervertragsrecht \nabweichenden späteren Gesetzesrechts konkrete Anhaltspunkte \ndafür zutage treten, daß der Gesetzgeber diese Abweichung auch \nbeabsichtigt. Dahingehende Anhaltspunkte lassen sich indessen \naus den Äußerungen des Gesetzgebers nicht herleiten. Der für \nden Gesetzgeber bei der Einführung der dem heutigen § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG entsprechenden Regelung maßgeblichen \nErwägung, die durch eine Erteilung räumlich unbeschränkter \nAufenthaltsbefugnisse grundsätzlich ermöglichte \n\"Binnenwanderung\" von Ausländern solle nicht zu einer \nVerlagerung von Sozialhilfelasten in andere Länder führen,\n\n47\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 11/6321, \nS. 90,\n\n48\n\nläßt sich nicht in hinreichend klarem Maße entnehmen, daß \nsich die Sozialhilfebeschränkung unter Abweichung von \ngeltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu Lasten \nanerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Konvention auswirken \nsollte. Das gilt um so mehr, als die Gesetzesbegründung der \nBundesregierung ausdrücklich die Notwendigkeit betont hat, \ndurch das im wesentlichen ausländerrechtlich geprägte \nGesetzgebungsvorhaben sicherzustellen, daß völkerrechtliche \nVerpflichtungen über die Behandlung fremder Staatsangehöriger \nuneingeschränkt eingehalten werden können.\n\n49\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 11/6321, \nS. 43.\n\n50\n\nAuch der im Hinblick auf die Bestimmungen der Genfer \nKonvention erhobene Einwand, § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG regele \nschwerpunktmäßig die Freizügigkeit (unter anderem) der \nanerkannten Konventionsflüchtlinge und sei daher - mit dem \nErgebnis der Unbedenklichkeit - in erster Linie an Art. 26 GK \nund allenfalls nachrangig am fürsorgerechtlichen \nDiskriminierungsverbot des Art. 23 GK zu messen,\n\n51\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom \n21. Juni 1996 - 24 B 416/96 - und vom \n10. Juni 1997 - 24 B 3003/96 -, sowie \nOVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar \n1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48,454 \n= NVwZ-Beilage 1998, 34 -,\n\n52\n\nerlangt im Regelungskontext des Europäischen \nFürsorgeabkommens keine tragende Bedeutung. Vielmehr spricht \ndie Betonung, daß der sich \"in irgendeinem Teil\" des \nverpflichteten Staates aufhaltende Ausländer zu begünstigen \nsei, gerade dafür, in Art. 1 EFA eine fürsorgerechtliche \nGleichbehandlungspflicht zu sehen, die den \nvertragsschließenden Staaten auch rein binnenstaatliche \nräumliche Differenzierungen verwehren sollte. Damit verbietet \nsich eine innerstaatliche Praxis, die den Staatsangehörigen \nanderer Vertragsstaaten und den anerkannten \nKonventionsflüchtlingen mit sozialhilferechtlichen Mitteln \n\"Residenzverpflichtungen\" aufzuerlegen sucht.\n\n53\n\nGegen die Unanwendbarkeit von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf \nKonventionsflüchtlinge wie die Berufungskläger läßt sich auch \nnicht mit Erfolg ins Feld führen, die Obliegenheit zur \nRückkehr in das vormals bewohnte Bundesland folge bereits aus \ndem sozialhilferechtlichen Selbsthilfegebot (§ 2 Abs. 1 BSHG), \ndas als solches alle Hilfesuchenden - auch Deutsche - treffe. \nDenn die Rückkehr in das Bundesland, in dem die \nAufenthaltsbefugnis des jeweiligen Flüchtlings ausgestellt \nworden ist, ist keine Maßnahme der Selbsthilfe im Sinne von \n§ 2 Abs. 1 BSHG. Vielmehr zielt § 2 Abs. 1 BSHG, wie auch der \nausdrückliche Verweis auf Träger \"anderer\" Sozialleistungen \nunterstreicht, in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nauf die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe insgesamt ab.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n15. November 1999 - 22 A 45/99 -; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n31. August 1994 - 6 S 2528/93 -, FEVS \n46, 33.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 \nZPO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob Art. 1 EFA \n(in Verbindung mit Art. 1 und 2 des dazu gefertigen \nZusatzprotokolls) der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG \nentgegen- steht, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-13/16-a-5587-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP4","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-13/16-a-5587-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306292","retrieved":"2026-07-09 03:34:13.236731+00:00"}}