{"status":"available","doknr":"OLD306291","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1213.16A5153.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-13","aktenzeichen":"16 A 5153/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein anerkannter Betreuungsverein im Sinne \ndes § 1908 f BGB. Von 1992 an erhielt er vom Beklagten \nzunächst finanzielle Zuwendungen zur Förderung hauptamtlicher \nBeratung für ehrenamtliche Betreuer gemäß § 3 des Gesetzes zur \nAusführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - \nLBtG -) vom 3. April 1992 (GV NRW S. 124). In einem \nPrüfbericht vom 22. Mai 1995 beanstandete der \nLandesrechnungshof unter z.T. namentlicher Benennung des \nKlägers die Vergabepraxis, weil nach seinen Feststellungen \neinige Betreuungsvereine aus Gründen der \nPersonalkostenfinanzierung ihren geförderten Betreuern derart \nhohe Fallzahlen abverlangten, daß ihnen für eine Erfüllung der \nsog. Querschnittsaufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB, d.h. \ndie Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung \nehrenamtlicher Betreuer, wenig Zeit bleibe. Die Zuschüsse zu \nden Querschnittstätigkeiten seien daher faktisch als \nVereinsfinanzierung \"mitgenommen\" worden.\n\n3\n\nFür 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten mit Schreiben \nvom 14. März 1996 eine Zuwendung in Höhe von 18.500,- DM (das \nist der Satz für eine ganzjährig beschäftigte Teilzeitkraft) \nfür seinen Geschäftsführer, der mindestens 10 Stunden \nwöchentlich mit Querschnittsaufgaben beschäftigt sei. Dieser \nist Antragsteller der Anstalt W. selbst, die auch \ndas Gehalt des Geschäftsführers zahlt, ohne für die \nÜberlassung seiner Dienstkraft vom Kläger ein Entgelt zu \nverlangen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Juli 1996 lehnte der Beklagte den \nAntrag ab. Zur Begründung führte er aus, aus dem Kreis M.-L. \n(ohne die Stadt M.) hätten fünf Betreuungsvereine \nFörderanträge gestellt. Die zwei zur Verfügung stehenden \nFördereinheiten seien hälftig vier Vereinen gewährt worden. \nDer Antrag des Klägers werde abgelehnt, da seine \nhauptamtlichen Mitarbeiter durchschnittlich 87 Betreuungen \nführten, die Belastung sei jedenfalls fast doppelt so hoch wie \nbei den übrigen Betreuungsvereinen, deren Relationen zwischen \n16 und 45 Betreuungsfällen je Mitarbeiter lägen. Dabei sei \nauch berücksichtigt worden, daß die Förderung für den \nGeschäftsführer des Vereins beantragt worden sei, der Aufgaben \nder Vereinsadministration wahrnehmen müsse und daher für die \nbetreuungsrelevanten Aufgaben noch weniger Zeit habe.\n\n5\n\nMit Widerspruch vom 1.August 1996 machte der Kläger \ngeltend, sein Geschäftsführer erfülle die \nFörderungsvoraussetzungen. Er betreue 41 Personen und liege \ndamit unter der vom Beklagten für die geförderten Vereine \ngenannten Höchstzahl. Die Betreuungen des Geschäftsführers \nbeträfen weitgehend Patienten des W. und könnten \ninsbesondere wegen der räumlichen Nähe mit verhältnismäßig \ngeringem Zeitaufwand erledigt werden.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 15. April 1997 wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der \nGeschäftsführer des Klägers könne neben seiner \nGeschäftsführertätigkeit und 41 Betreuungen \nQuerschnittsaufgaben nicht in genügendem Umfange wahrnehmen. \nDaneben beanstandete der Beklagte Widersprüche zwischen \nAngaben im Antrag und in der Widerspruchsbegründung.\n\n7\n\nDaraufhin hat der Kläger hinsichtlich der für 1996 \nerstrebten Förderung am 10. Mai 1997 bei dem \nVerwaltungsgericht Münster \n- 7 K 1554/97 - Klage erhoben, das den Rechtstreit später an \ndas Verwaltungsgericht Minden - 2 K 2447/98 - verwiesen \nhat.\n\n8\n\nFür das Jahr 1997 beantragte der Kläger mit Schreiben vom \n17. Dezember 1996 wiederum eine Zuwendung in Höhe von \n18.500,- DM für die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben durch \nseinen Geschäftsführer. Der Beklagte lehnte den Antrag durch \nBescheid vom 26. Juni 1997 mit der Begründung ab, die Höhe der \nBetreuungszahlen des Klägers lasse eine erfolgreiche Tätigkeit \nfür ehrenamtliche Betreuer nicht zu, deshalb habe er die drei \nFördereinheiten den anderen vier antragstellenden Vereinen \nzugeteilt. Bei der Vergabe sei auch die Kontinuität der \nFörderung berücksichtigt worden. \n\n9\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 1997 \nWiderspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n28. Oktober 1997 zurückwies.\n\n10\n\nAm 27. November 1997 hat der Kläger für das Zuwendungsjahr \n1997 bei dem Verwaltungsgericht Münster - 7 K 3826/97 - Klage \nerhoben, das sich für örtlich unzuständig erklärt und den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden - 2 K 2446/98 - \nverwiesen hat. Dieses hat die Verfahren 2 K 2446/98 und \n2 K 2447/98 unter dem letztgenannten Aktenzeichen zu \ngemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\n11\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Auswahl \nder geförderten Vereine sei er ermessenswidrig nicht \nberücksichtigt worden. Der Beklagte habe keine sachgerechten \nKriterien angewandt. Das zahlenmäßige Verhältnis der \nBetreuungen zu den Betreuern sage über die Gewährleistung der \nQuerschnittsaufgaben nichts aus. Sachgerechte Förderkriterien \nmüßten auf qualitativen Maßstäben beruhen. Eine besondere \nWertung der Anstaltsbetreuung sei ersichtlich nicht erfolgt, \nihre geringere Arbeitsintensität liege auf der Hand. Auch \nwegen der Versorgung der Betreuten mit den Notwendigkeiten des \ntäglichen Lebens durch die Anstalt reduziere sich der \nBetreuungsaufwand auf die restlichen Bereiche; dieser \nUnterschied werde auch von den Amtsgerichten berücksichtigt. \nDie Verstärkung des Personaleinsatzes hätte ebenfalls \nberücksichtigt werden müssen. Schließlich habe er mehr \nehrenamtliche Betreuer (19 im Jahr 1996) gewonnen als andere \nVereine (1996 zwischen null und acht). Die Vereinsbetreuungen \nseien im übrigen bei der Berechnung der Durchschnittszahlen \nmitgerechnet worden. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt \n\n13\n\nfestzustellen, daß die Bescheide des \nBeklagten vom 10. Juli 1996 und \n26. Juni 1997 sowie seine \nWiderspruchsbescheide vom 15. April \n1997 und 28. Oktober 1997 rechtswidrig \ngewesen sind. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich \nnicht auf ein Feststellungsinteresse berufen, weil eine \netwaige gerichtliche Entscheidung keine rechtliche \nBindungswirkung für die Folgejahre hätte. Im übrigen hat er \nauf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben.\n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte \ngeltend: Seine Förderentscheidungen für die Jahre 1996 und \n1997, nach denen die Vereine gefördert würden, bei denen die \nAnzahl der hauptamtlichen Betreungen je hauptamtlichem \nMitarbeiter möglichst gering sei, sei nicht \nermessensfehlerhaft. Er bediene sich damit einer Größe, die \nleicht abfragbar und überprüfbar sei, von den \nBetreuungsvereinen ohne großen Verwaltungsaufwand ermittelt \nwerden könne und nicht geeignet sei, durch übertriebene \nDarstellung des eigenen Engagements die Chancen auf eine \nFörderung zu erhöhen. Das wahre Engagement eines Vereins für \nQuerschnittsaufgaben könne mit zumutbarem Aufwand nicht \nverifiziert werden. Wenn das Verwaltungsgericht die \nunterschiedliche Intensität der Betreuung einer Person in \neiner Anstalt gegenüber einer ambulanten Betreuung \nherausgearbeitet habe - geringere Fahrzeiten, Versorgung der \nGrundbedürfnisse nicht durch den Betreuer, sondern durch die \nAnstalt -, so würden diese Gesichtspunkte durch andere \nGesichtspunkte kompensiert. Für Behinderte in Anstalten \nkönnten unter ihren Familienangehörigen viel leichter \nehrenamtliche Betreuer gewonnen werden als für alleinstehende \nBedürftige, wie sie von den geförderten Vereinen in höherem \nMaße betreut würden. Bemerkenswert sei, daß der Kläger der \nDarstellung des Beklagten nicht widersprochen habe, wonach er \neinen an der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung \nInteressierten mit der Begründung abgewiesen habe, beim Kläger \nwürden nur ausgesprochen schwierige Betreuungen geführt, die \neinem ehrenamtlichen Betreuer nicht zugemutet werden könnten. \nDie vom Verwaltungsgericht angeregte Förderung des Klägers \nverstoße im übrigen gegen Nr. 2.23 der Verwaltungsvorschriften \nzu § 44 LHO, weil mit nicht bestimmbaren späteren \nFinanzierungsbeiträgen der Einrichtung W. zu \nrechnen sei, die das Gehalt des Geschäftsführers des Klägers \nzahle und an die auch die Einnahmen des Vereins abgeführt \nwürden. Faktisch käme eine Förderung des Klägers der \nEinrichtung W. zugute. Auf Grund der Abhängigkeit \ndes Klägers von der ihn tragenden Einrichtung seien nicht \nzuletzt auch Interessenkollisionen bei der Betreuung \nvorprogrammiert. Der Vorschlag des Verwaltungsgerichts, auf \neine feststehende Verhältniszahl von ehrenamtlichen \nBetreuungen je hauptamtlichen Mitarbeiter abzustellen, sei mit \nden Förderrichtlinien nicht in Einklang zu bringen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochten Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 16 A \n5154/98 sowie der Verfahren 16 B 2251/98 und 16 B 2252/98 OVG \nNRW und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe: \n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. \n\n27\n\nDie Klage ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob \nder Beklagte die Zuwendungen in den Jahren 1996 und 1997 nach \neinem insgesamt rechtmäßigen Verteilungsmodus vergeben hat; \ndenn jedenfalls der Kläger hatte in diesen Jahren keinen \nAnspruch auf Zuteilung von Fördermitteln.\n\n28\n\nSpezielle gesetzliche Regelungen, die einen Rechtsanspruch \nauf die begehrte Subvention geben könnten, bestehen nicht. \nNach § 3 LBtG wird die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1908 f \nAbs. 1 Nr. 2 BGB durch anerkannte Betreuungsvereine gefördert, \nsoweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen Angebots an \nBetreuern erforderlich ist, allerdings nur nach Maßgabe des \nLandeshaushalts, so daß aus dieser Vorschrift ein Anspruch \nnicht hergeleitet werden kann. \n\n29\n\nDie Bereitstellung der Mittel in den Haushaltsplänen für \ndie Jahre 1996, \n\n30\n\nEinzelplan 07 (Ministerium für \nArbeit, Gesundheit und Soziales) \nKapitel 07040 (Hilfen für behinderte \nund alte Menschen), Titelgruppe 60, \nTitel 68460,\n\n31\n\nund 1997\nEinzelplan 07 (Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales) Kapitel 07040 \n(Hilfen für behinderte und alte \nMenschen), Titelgruppe 80, Titel \n68480,\n\n32\n\nstellt lediglich eine Legitimationsgrundlage für \nAusgabenleistungen der Exekutive dar. Auch der Erlaß des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25. Juni \n1992 - II B 5 - 4440.22/4440.25/4440.26.1 - in der Fassung des \nErlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales \nvom 6. Mai 1993 - II B 5 - 4440.26.1 - über die vorläufigen \nBewirtschaftungsgrundsätze gibt als solcher zur Stützung eines \nFörderanspruchs nichts her. Es handelt sich nicht um \nRechtsnormen, sondern um (verwaltungsinterne) \nVerwaltungsvorschriften.\n\n33\n\nVgl. zu diesem Problemkreis etwa \nBVerwG, Urteile vom 26. April 1979\n- 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45, und vom \n8. April 1997 - 3 C 6.95 -, DÖV 1997, \n732.\n\n34\n\nEin Anspruch des Klägers auf die begehrte Zuwendung oder \nauch nur auf entsprechende Neubescheidung kann, da eine \nsonstige Anspruchsgrundlage nicht besteht, allenfalls auf \nArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Vergabepraxis des \nBeklagten gestützt werden, da die Ausgabeermächtigung im \nLandeshaushalt die Vergabe in das pflichtgemäße Ermessen der \nVerwaltung stellt. Demgemäß hat sich die gerichtliche \nÜberprüfung - wie auch sonst bei Ermessensentscheidungen - \ndarauf zu beschränken, ob der Behörde Ermessensfehler \nunterlaufen sind (vgl. § 114 VwGO) und ob ihre Entscheidung \nmit höherrangigem Recht vereinbar ist. Entscheidungsrelevante \nErmessensfehler oder Verstöße gegen höherrangiges Recht sind \nvorliegend indes nicht feststellbar.\n\n35\n\nDer Beklagte hat die Fördermittel in den Jahren 1996 und \n1997 jeweils bezogen auf eine bestimmte, vom jeweiligen \nBetreuungsverein benannte Fachkraft vergeben, die mit einer \nWochenarbeitszeit von mindestens 19 Stunden tätig geworden \n(vgl. den Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales vom 25. Juni 1992 - II B 5 - \n4440.22/4440.25/4440.26.1 - iVm der Konzeption der Förderung \nzum Zwecke der Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung \nehrenamtlicher Betreuer - dort \nS. 2 -) und zur Hälfte dieser Arbeitszeit mit \nQuerschnittsaufgaben beschäftigt gewesen sein muß (vgl. den \nErlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom \n6. Mai 1993 - II B 5 - 4440.26.1 -). Auch bei Erfüllung dieser \nVoraussetzungen ist nach der Vergabepraxis des Beklagten eine \nFörderung dann ausgeschlossen gewesen, wenn schon bei der \nBewilligungsentscheidung festgestanden hat, daß dem Verein für \ndie benannte Fachkraft Personalaufwendungen gar nicht \nentstehen. So liegt der Fall hier hinsichtlich des \nGeschäftsführers des Klägers.\n\n36\n\nDie der maßgeblichen Verwaltungspraxis zugrundeliegende \nKonzeption des Ministeriums beschreibt auf Seite 2 unter der \nÜberschrift \"Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen \nund Bemessungsgrundlage\" den Förderungsgegenstand dahin, daß \ndie Zuwendungen für den Einsatz von Personal gewährt werden, \ndas die Voraussetzungen von § 2 Nr. 2 LBtG erfüllt. § 2 Nr. 2 \nLBtG seinerseits setzt voraus, \"daß der Verein mindestens eine \nhauptamtliche Mitarbeiterin bzw. einen hauptamtlichen \nMitarbeiter beschäftigt\", die bestimmte, im weiteren näher \naufgeführte Qualifikationsmerkmale aufweisen. Daß \nBeschäftigung in diesem Sinne nach der Verwaltungspraxis des \nBeklagten nicht den Einsatz einer Fachkraft umfaßt, die von \ndritter Seite gestellt wird und für die dem Verein von \nvornherein keine finanziellen Aufwendungen entstehen, wird an \nmehreren Indizien deutlich: In dem für 1993 ergangenen Erlaß \nvom 6. Mai 1993, der auch noch für die hier in Rede stehenden \nJahre maßgeblich geblieben ist, werden die Förderbeträge von \n37.000 DM für eine vollzeit- und ganzjährigbeschäftigte \nFachkraft bzw. von 18.500 DM für eine teilzeit- und \nganzjährigbeschäftigte Fachkraft dahin erläutert, daß in ihnen \njeweils ein pauschaler Sachkostenzuschuß von 6.000 DM \nenthalten ist, was den Rückschluß ermöglicht, daß der \nrestliche Teil - im Sinne insbesondere der erwähnten \nKonzeption - als Personalkostenzuschuß zu verstehen ist. \nDemgemäß heißt es auch in den jeweiligen Erläuterungen zu den \nHaushaltsansätzen im Haushaltsgesetz: \"Hierbei handelt es sich \nvorwiegend um Personalkostenzuschüsse ... zur Errichtung einer \nStruktur zur Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung \nehrenamtlicher Betreuer.\" Ein Kostenzuschuß kann aber nur zu \ntatsächlich entstehenden Aufwendungen gewährt werden. Dem \nentspricht es, daß in dem Vordruck der Anlage \n\"Personalübersicht für Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz\" zu \ndem vom Beklagten versandten Antragsformular jeweils die \n\"Verg.Gr.\" bzw. das \"Entgelt nach Überstellgs.-Vertrag\" \nabgefragt wird. Der dem Zuwendungsgeber vorschwebende \nRegelfall ist erkennbar eine Fachkraft, die zu dem Verein \nselbst in einem Anstellungsverhältnis steht, was sich daran \nzeigt, daß die Angaben für \"hauptberuflich angestellte \nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen\" auszufüllen sind und daß \nauch in den Übersendungsanschreiben vom 15. Januar 1996 bzw. \n25. November 1996 die Aufführung aller hauptberuflich für \nBetreuungszwecke \"angestellten Mitarbeiter/innen\" verlangt \nwird. Die Abfrage auch des \"Entgelt(s) nach Überstellgs.-\nVertrag\" in dem Vordruck der Anlage \"Personalübersicht für \nAufgaben nach dem Betreuungsgesetz\" zu dem vom Beklagten \nversandten Antragsformular spricht zwar dafür, daß auch durch \nÜberstellungsvertrag überlassenes Personal für eine Förderung \nin Betracht kommt, jedoch gerade nur dann, wenn insoweit vom \nVerein auch ein Entgelt zu entrichten ist. Nur in diesem Fall \nkann eine vom Beklagten gewährte Zuwendung auch als \nPersonal\"kostenzuschuß\" verstanden werden. \n\n37\n\nVorliegend ist der Geschäftsführer des Klägers, für den die \nFörderung erstrebt wird, Angestellter nicht des Klägers, \nsondern der Anstalt W. selbst. Nur mit ihr und \nnicht mit dem Kläger besteht nach den Ausführungen der \nKlägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der \nAnstellungsvertrag. Nach den Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung wird auch das Geschäftführergehalt von der Anstalt \nW. gezahlt, ohne daß von dem Kläger ein Entgelt \nfür die Überlassung der Dienstkraft verlangt wird. Objektiv \nstand damit im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung des \nBekagten für die Jahre 1996 und 1997 fest, daß dem Kläger in \nAnsehung der von ihm benannten Fachkraft im Förderungszeitraum \nPersonalaufwendungen gar nicht entstehen würden.\n\n38\n\nWenn der Beklagte nach seiner Vergabepraxis die Zuteilung \nvon Fördermitteln unter derartigen Umständen ausgeschlossen \nhat, so steht das mit dem Zweck der Ausgabeermächtigung und \nauch mit höherrrangigem Recht in Einklang. \n\n39\n\nDer Beklagte durfte sich auf den Standpunkt stellen, daß \ndem Zuwendungszweck, nämlich die Gewinnung, Einführung, \nFortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer zu fördern, \neher gedient sein würde, wenn er den Einsatz solcher \nDienstkräfte bezuschußte, deren Personalkosten nicht bereits \nvon Seiten Dritter ohnehin gedeckt waren. Er konnte sich von \neiner solchen Förderpraxis versprechen, daß letztlich mehr \nhauptamtliche Kräfte für Querschnittsaufgaben zum Einsatz \nkamen. \n\n40\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des \nGleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG bestehen \nkeine Bedenken gegen die hier in Rede stehende \nBewilligungsvorgabe. Der Fall, daß bereits im Zeitpunkt der \nBewilligungsentscheidung feststeht, daß dem Verein für die \nbenannte Fachkraft keine Personalausgaben entstehen werden, \nsteht insbesondere dem Fall nicht gleich, daß eventuell am \nEnde eines Geschäftsjahres sich ergebende Haushaltsdefizite \ndes Vereins - selbst wenn sie letzlich aus Personalkosten \nresultieren - von dritter Seite übernommen werden. Dies gilt \ninsbesondere dann, wenn eine Rechtspflicht zur \nDefizitübernahme nicht besteht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-13/16-a-5153-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-13/16-a-5153-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306291","retrieved":"2026-07-09 03:34:13.145908+00:00"}}