{"status":"available","doknr":"OLD306308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1210.21A3481.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"21 A 3481/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung gemäß dem \nGenehmigungsbescheid vom 8. Juli 1994 in der Fassung des Nachtrags vom 19. \nAugust 1994, des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom \n11. April 1995 und seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz \nmit folgender Maßgabe zu erteilen:\n\n1) Die unter Nr. 5.1 Satz 2 für die Eingangsanalyse maßgeblichen Parameter und \nGrenzwerte werden für die unter Nrn. 5.2.1 und 5.2.2 genannten Stoffe entsprechend \nder der gutachtlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen \nvom 30. August 1999 beigefügten Anlage 1 bestimmt.\n\n2) Die Festlegung von Grenzwerten für eine Ausgangsanalyse entfällt.\n\n3) Die Regelungen unter Nr. 5.4.1 werden dahingehend ergänzt,\n\na) daß im Rahmen einer Eingangsanalyse (5.1) für die Herstellung von \nSekundärbaustoffen zur Verwendung\n\naa) als Untertageversatz im Bergbau die im Erlaß des Thüringer Ministeriums für \nLandwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom Dezember 1996 aufgeführten \nAnforderungen gelten,\n\nbb) als Baustoffe auf Deponien innerhalb abgedichteter Ablagerungsbereiche die \nParameter und Zuordnungswerte der TA Siedlungsabfall gelten,\n\nund\n\nb) daß für die Herstellung der unter a) genannten Sekundärbaustoffe die \nRegelungen Nrn. 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Nr. 5.4.1.6 hinsichtlich der Dokumentation \ndes genauen Zeitpunkts der Aufbereitung entfallen.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin und der \nBeklagte jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt im Bereich des K. Hafens ein Unternehmen zur \nHerstellung und zum Vertrieb von mineralischen Recyclingprodukten. Unter dem 23. \nNovember 1993 beantragte sie beim Beklagten die Genehmigung der Errichtung und \ndes Betriebs eines \"Rohstoffverwertungszentrums\" zur Aufbereitung von \nmineralischen Stoffen gemäß Ziffer 2.2, Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV auf \ndem Grundstück B. straße 25 in K. . Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens \nführte die Klägerin mit Schreiben vom 8. März 1994 u.a. aus, die Verwertung der in \nder Anlage zu bearbeitenden Reststoffe (Ofenausbruch aus metallurgischen \nProzessen, Kupolofenschlacke, Elektroofenschlacke, Gießereialtsand, Putzerei- und \nStrahlsandrückstände, Hochofenschlacke, Bauschutt sowie Straßenaufbruch) werde \nauf der Grundlage der in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlasse (Gem.Rderl. des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für \nStadtentwicklung und Verkehr vom 30. April 1991 - MBl. NRW. S. 906 - sowie vom \n25. April 1991 - MBl. NRW. S. 885 ff) erfolgen. Nach der Konzeption der Klägerin \nsollen in der Anlage die verschiedenen Stoffe zerkleinert, gesiebt und anschließend \ngemäß der Körnung in verschiedene Fraktionen getrennt werden. Bei dieser \nBearbeitung werden die Stoffe nach festgelegten Rezepturen gemischt.\n\n3\n\nAuf diesen Antrag hin erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Juli \n1994 aufgrund der §§ 4, 6 und 19 BImSchG in Verbindung mit § 1 und Nr. 2.2 S. 2 \ndes Anhangs zur 4. BImSchV die Genehmigung \"zur Errichtung und zum Betrieb \neiner Aufbereitungsanlage zur Aufbereitung von mineralischen Stoffen mit einer \nVerarbeitungsleistung von max. 420.000 Tonnen pro Jahr\". Der Beklagte fügte der \nGenehmigung Nebenbestimmungen bei, die unter anderem die Art und Menge der \nzur Aufbereitung, Lagerung und Verarbeitung zugelassenen Materialien (Nr. 2), die \nDurchführung einer Annahmekontrolle (Nr. 3), die Vornahme von \nDeklarationsanalysen bei der direkten Anlieferung industrieller Reststoffe (Nr. 4.1) \nund im Falle der Anlieferung über Zwischenhändler aus einem nicht genau \nbekannten Herstellungsprozeß sowie bei ungenauer Kenntnis der Entstehungsortes \n(Nr. 4.2) und bei Bauschutt und Straßenaufbruch (Nr. 4.3), die Festlegung von \nEingangs- und Ausgangsgrenzwerten (Nr. 5), wobei zwischen einer \nEingangsannalyse (Nr. 5.1) und einer Ausgangsanalyse (Nr. 5.2) differenziert wurde, \nsowie den Betrieb des Lagers (Nr. 10.2) betreffen. Gegen mehrere \nNebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides legte die Klägerin Widerspruch \nein; insoweit wird insbesondere auf die jeweils am selben Tag beim Beklagten \neingegangenen Widerspruchsschreiben vom 19. Juli und 8. August 1994 \nverwiesen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. April 1995 änderte die Bezirksregierung D. \nden Genehmigungsbescheid vom 8. Juli 1994 u.a. in der Weise ab, daß sie diesen \nunter Nr. 5.4 um weitere Bestimmungen ergänzte, die die \"Herstellung von \nSekundärbaustoffen, die nicht für den Erd- und Straßenbau bestimmt sind bzw. die \nQualitätskriterien der Recyclingerlasse des MURL/MSV nicht erfüllen\", betreffen. \nDanach sind dem Beklagten bei Überschreitung der im Genehmigungsbescheid \nunter den Nrn. 5.1 und 5.2 festgelegten Eingangsparameter und Grenzwerte im \nEinzelfall zur Zustimmung vorzulegen: Eine Analyse des Stoffes mit \nHerkunftsnachweis (Nr. 5.4.1.1 a), ein Verbleibnachweis mit Annahmeerklärung des \nVerwerters, die bestimmte Angaben über die Verwertung enthalten muß (Nr. 5.4.1.1 \nb) sowie eine Beschreibung des Betriebsablaufs verbunden mit dem Nachweis, daß \ndie Getrenntlagerung und die getrennte Aufbereitung durch betriebsorganisatorische \nMaßnahmen sichergestellt ist (Nr. 5.4.1.1 c). Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf die Regelungen unter Nr. 1. des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ferner hob \ndie Bezirksregierung mit ihrem Widerspruchsbescheid mehrere Nebenbestimmungen \ndes Genehmigungsbescheides auf und änderte andere ab. Zur Begründung führte \nsie im wesentlichen aus: Die Genehmigungsbehörde habe in grundsätzlich nicht zu \nbeanstandender Weise in der Genehmigung durch Vorgabe von entsprechenden \nEingangs- und Ausgangsparametern sichergestellt, daß nur Stoffe ohne \nAbfalleigenschaft eingesetzt würden, um auf diese Weise den tatsächlichen \nBetriebsumfang auf den rechtlich möglichen Umfang zu beschränken. Dies sei durch \ndie \"inhaltsbestimmenden Regelungen\" der Nrn. 5.1. (Satz 2) i.V.m. 5.2.1. sowie \n5.2.2 auf der Grundlage des § 6 Nr. 2 BImSchG geschehen. Denn Abfälle dürften \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG nur in Abfallentsorgungsanlagen behandelt und \ngelagert werden, d.h. in Anlagen nach den Ziffern 8 ff. des Anhangs der 4. BImSchV, \nnicht aber in Aufbereitungsanlagen gemäß Ziffer 2.2 des Anhangs der 4. BImSchV. \nDie Genehmigungsbehörde habe jedoch in teilweiser Verkennung der rechtlichen \nGrenzen des Abfallbegriffs die Klägerin zu Unrecht darauf beschränkt, aus den \nEinsatzstoffen nur solche Recyclingbaustoffe für den Erd- und Straßenbau \nherzustellen, die den Qualitätsmerkmalen der sogenannten Recycling-Erlasse des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) und des \nMinisteriums für Stadtentwicklung und Verkehr (MSV) entsprächen. Es sei \ngrundsätzlich denkbar, daß in der Anlage auch aus Stoffen, die diesen \nQualitätsmerkmalen nicht genügten, höher belastet seien und keinen Marktwert \nbesäßen, Sekundärbaustoffe hergestellt würden und deren Einsatz als \nDeponiebaustoff oder als Material für die untertägige Hohlraumverfüllung zu einer \nkontrollierten und umweltunschädlichen Wiederverwertung der Stoffe führen könne. \nEs sei nicht erforderlich, die so verwandten Stoffe dem Regime des Abfallrechts zu \nunterstellen. In Übereinstimmung mit dem Erlaß des MURL vom 24. Januar 1995 \nmüsse jedoch zur Klärung der Frage, ob im Einzelfall die vorgesehenen Einsatzstoffe \nals Abfälle zu betrachten seien oder nicht, von der Klägerin verlangt werden, die \nMarktfähigkeit des herzustellenden Stoffes plausibel darzulegen und den Nachweis \nim Einzelfall zu führen, daß bestimmte Mengen eines herzustellenden \nStoffgemisches in einer konkret bezeichneten Maßnahme schadlos verwertet werden \nkönnten. Mit den Regelungen des Widerspruchsbescheides werde sichergestellt, daß \nim Wege der Einzelzustimmung die Genehmigung erweitert werde, wenn vorab \ngeklärt sei, welcher Verwerter bereit und in der Lage sei, das Stoffgemisch \neinzusetzen. Die von der Klägerin alternativ vorgeschlagene Vorgehensweise, \nlediglich die Verwertung nachzuweisen und damit die Marktfähigkeit erst nachträglich \ndarzulegen, sei nicht ausreichend, da auf diese Weise die Abgrenzung zwischen \neiner Anlage nach Nr. 2.2 und einer Anlage nach Nr. 8.4 des Anhangs der 4. \nBImSchV verwässert werde und im voraus nicht sichergestellt werden könne, daß \nerstere nicht unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG als \nAbfallentsorgungsanlage betrieben werde. Angesichts dessen habe der Widerspruch \ngegen die Nebenbestimmungen unter Nr. 5 zum überwiegenden Teil zurückgewiesen \nwerden müssen. Die Nebenbestimmung Nr. 10.2.1 sei rechtmäßig, weil für Material, \ndas nicht innerhalb von zwei Jahren in der vorgesehenen Art und Weise verwertet \nwerden könne, offensichtlich keine konkrete Verwertungschance bestehe, so daß es \nals Abfall im objektiven Sinne anzusehen sei und deshalb nicht in einer Anlage \ngemäß Nr. 2.2 des Anhangs der 4. BImSchV gelagert werden dürfe, sondern der \nordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müsse.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 12. Mai 1995 Klage erhoben und im wesentlichen \nausgeführt: Sie habe im Genehmigungsverfahren repräsentative Eluatanalysen \nhinsichtlich einer Vielzahl von Parametern für jeden der beantragten Einsatzstoffe \nvorgelegt. Diese Analysen belegten, daß sämtliche zur Verarbeitung vorgesehenen \nStoffe anerkannte Höchstbelastungswerte der Deponieklasse 2 unterschritten. \nZugleich ergebe sich aus der zu den Genehmigungsunterlagen eingereichten \nEignungsfeststellung des TÜV S. vom 23. Juni 1993, daß auf den zur Lagerung \nder Rohstoffe und aufbereiteten Materialien vorgesehenen Flächen im Bereich der \nAnlage Reststoffe ohne Bedenken aufgehaldet werden könnten, die die \nBelastungshöchstwerte der Deponieklasse 2 erreichten oder teilweise sogar \nüberschritten. Eine Gefährdung des Bodens und des Grundwassers im Bereich der \nAnlage und der Lagerflächen sei unter diesen Voraussetzungen ausgeschlossen. \nSie, die Klägerin, habe einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung \nuneingeschränkter Annahme und Lagerung aller in Nr. 2.1 des Bescheides \nzugelassenen Reststoffe zur Verarbeitung in der Aufbereitungsanlage, und zwar \nunabhängig davon, ob die hergestellten Recyclingbaustoffe im Erd- und Straßenbau, \nals Hohlraumversatzstoffe oder als Deponiebaustoffe verwertet würden.\n\n6\n\nNachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht die Nebenbestimmung Nr. 5.4.1 dergestalt neu gefaßt hatte, daß \nsie sich auf die Herstellung von Sekundärbaustoffen für Verwertungsmaßnahmen \nbeziehen soll, \"die nicht die Einhaltung der in Nrn. 5.1 und 5.2 genannten Parameter \nund Grenzwerte erfordern\", und erklärt hatte, die Regelung in Nr. 10.2.1 solle sich \nlediglich auf solche Stoffe beziehen, die im Verfahren nach Nr. 5.4.1 ff. behandelt \nwerden, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt \nerklärt. \n\n7\n\nDie Klägerin hat nunmehr beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Abänderung des \nGenehmigungsbescheides vom 8. Juli 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 11. April 1995 zu \nverpflichten, \n\n9\n\n1. die Annahme der zur Aufbereitung \nzugelassenen Einsatzstoffe gemäß Ziffer 2.1 der \nGenehmigung nicht von der durch \nAnalyseergebnisse nachgewiesenen Unterschreitung \nder in den Ziffern 5.2.1 und 5.2.2 festgelegten \nAusgangsgrenzwerte abhängig zu machen, sondern \nvon der Einhaltung der Grenzwerte, die sich aus der \nEignungsfeststellung für die Lagerflächen und aus \nden jeweils gültigen Einleitebedingungen der \nEntwässerungssatzung der Stadt K. ergeben \n(Ziffer 5.1 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 5.2.1 und \n5.2.2), \n\n10\n\nhilfsweise die Annahme der zur Aufbereitung \nzugelassenen Einsatzstoffe von der Unterschreitung \nderjenigen Ausgangswerte abhängig zu machen, die \nsich aus den Technischen Regeln der LAGA \n(Mitteilungen 20/1, 20/2 sowie Technische Regeln \n\"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von \nmineralischen Reststoffen/Abfälle - II 1.4. \nBauschutt -, Stand 6.9.1995\") für die Einbauklasse \nZ 2 ergeben, soweit diese höhere \nSchadstoffbelastungen zulassen als die angegriffene \nRegelung im Bescheid;\n\n11\n\n2. sämtliche Ausgangsgrenzwerte ersatzlos zu \nstreichen (Ziffern 5.2.1 und 5.2.2);\n\n12\n\n3. die Verarbeitung der gemäß Ziffer 2.1 der \nGenehmigung zugelassenen Einsatzstoffe nicht \ndavon abhängig zu machen, daß vor der Annahme \neine schriftliche Zustimmung des Beklagten bezogen \nauf jede Verwertungsmaßnahme vorliegt (Ziffer \n5.4.1.2); \n\n13\n\n4. die Verarbeitung der gemäß Ziffer 2.1 der \nGenehmigung zugelassenen Einsatzstoffe nicht \ndavon abhängig zu machen, daß dem Beklagten vor \nder Annahme folgende Unterlagen vorzulegen sind \n(Ziffer 5.4.1.1):\n\n14\n\na) repräsentative Deklarationsanalyse (Feststoff- \nund Eluat-Analyse) des Stoffes mit Angaben zur \nHerkunft und zum Erstehungsprozeß;\n\n15\n\nb) projektbezogene verbindliche \nAnnahmeerklärungen der Verwerter;\n\n16\n\nc) Beschreibung des Betriebsablaufs und \nNachweis von betriebsorganisatorischen \nMaßnahmen zur Sicherstellung der getrennten \nAufbereitung und von ausreichenden \nLagerkapazitäten zur getrennten Vorhaltung; \n\n17\n\n5. die Nebenbestimmungen Ziffern 5.4.1.3, \n5.4.1.4, 5.4.1.6, 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.1.9 und 5.4.1.10 \nersatzlos zu streichen; \n\n18\n\n6. die Nebenstimmung Ziffer 10.2.1 ersatzlos zu \nstreichen.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides \nund des Widerspruchsbescheides bezogen. Ergänzend hat er ausgeführt: Die \nFestlegung der Eingangsparameter diene der Einhaltung der \nGenehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Würden keine \nEingangsparameter und -grenzwerte festgelegt, wären Stoffe mit beliebig hohem \nSchadstoffpotential zugelassen und könnten gegebenenfalls durch Verdünnen \nubiquitär verteilt werden. Die Festlegung der Eingangsparameter und -grenzwerte sei \nim wesentlichen anhand der dem Verwertererlaß des MURL zugrunde liegenden \nQualitätsmerkmale für industrielle Nebenprodukte im Erd- und Straßenbau erfolgt. Da \ndie Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erklärt habe, daß auch \nSekundärbaustoffe, die den Qualitätskriterien des Verwertererlasses nicht \nentsprächen, hergestellt werden sollten und da solche Stoffe in der Regel derart \nbelastet seien, daß sie nur auf einer Deponie mit Untergrundabdichtung bzw. \nuntertägig bei entsprechendem Abschluß von der Biosphäre eingebaut werden \ndürften, müsse in jedem Einzelfall vorab geklärt sein, welcher Verwerter bereit und in \nder Lage sei, das Stoffgemisch einzusetzen. Dazu bedürfe es auch der vorherigen \nKlärung, welche Schadstoffe an welcher Stelle mit welchen technischen \nSicherungsmaßnahmen eingebaut werden dürften. Würde der Verbleib der \nStoffgemische nur angezeigt, wäre es der zuständigen Behörde nachträglich unter \nUmständen nicht mehr möglich zu überprüfen, ob die Verwertung tatsächlich \nordnungsgemäß und schadlos erfolgt sei. Die Tauglichkeit eines bloßen Nachweises \nder Marktfähigkeit oder eines sonstigen Entscheidungskriteriums sei von der Klägerin \nnicht plausibel dargelegt worden. Da die genehmigte Anlage nur eine physikalische \nÄnderung der Stoffe, jedoch keine Schadstoffentfrachtung oder \nSchadstoffimmobilisierung bewirken könne, müßten Eingangs- und \nAusgangsparameter identisch sein. Die Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft \nAbfall (LAGA), die Parameter zu den in Rede stehenden Materialien enthalte, aber \nauch die Dokumentation des Verbleibs der Materialien und Stoffe regele, sei erst \nnach dem angefochtenen Bescheid veröffentlicht worden. Über die \nAusgangsparameter werde prinzipiell die Notwendigkeit der Entsorgung als Abfall \nausgeschlossen.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Nebenbestimmung \nzu Nr. 5.4.1.7 des Genehmigungsbescheides in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die \nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen. \n\n23\n\nGegen das ihr am 17. Juni 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Juli \n1996 Berufung eingelegt.\n\n24\n\nMit weiterem Genehmigungsbescheid vom 26. September 1996 gestattete der \nBeklagte der Klägerin, in der vom Genehmigungsbescheid vom 8. Juli 1994 erfaßten \nAnlage weitere Reststoffe anzunehmen. Gegen einzelne \"Nebenbestimmungen\" des \nBescheides vom 26. September 1996 erhob die Klägerin Widerspruch, über den im \nHinblick auf das anhängige Verfahren bisher nicht entschieden worden ist.\n\n25\n\nZur Begründung ihres Berufungsbegehrens trägt die Klägerin im wesentlichen \nvor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fänden die im angefochtenen \nBescheid getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Eingangsgrenzwerte (Nr. 5.1), \nder Verpflichtung, vor der Annahme und Verwertung höher belasteter Stoffe eine \nschriftliche Zustimmung einzuholen (Nr. 5.4.1), und hinsichtlich der Verpflichtung, auf \ndem Gelände lagernde und nicht verwertete Stoffe nach Ablauf von zwei Jahren zu \ndeponieren (Nr. 10.2.1), keine Stütze in den anlagenbezogenen Vorschriften des \nBundesimmissionsschutzgesetzes. An dieser Rechtslage habe sich durch das am \n7. Oktober 1996 erfolgte Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \n(KrW-/AbfG) und der gleichzeitig erfolgten Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nBImSchG nichts geändert. Die festgesetzten Eingangsgrenzwerte \n(Nebenbestimmung Nr. 5.1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 5.2.1 und 5.2.2) seien \nwillkürlich gewählt, nicht anlagenbezogen und deshalb aufzuheben. Eine \nBeschränkung der Annahme zugelassener Einsatzstoffe sei nur dann rechtmäßig, \nwenn dadurch betriebs- und anlagenbedingte Nachteile und Auswirkungen für die \nUmwelt, d.h. hier unzulässige Luft- und Bodenbelastungen mit Schadstoffen \nausgeschlossen werden könnten. Betriebsbedingte Luftbelastungen seien bereits \ndurch die Nebenbestimmung ausgeschlossen, die Einsatzstoffe zu befeuchten. Die \nBelastung des Bodens im Bereich der Anlage und deren Umgebung werde durch die \nNebenbestimmung, Austräge über die Luft durch Befeuchten des Materials zu \nverhindern, und durch eine den Boden schützende Platzbefestigung \nausgeschlossen. Die Platzbefestigung diene zugleich dem Schutz des Grundwassers \nvor Schadstoffen. Das Betriebsgelände der Anlage und die Lagerflächen seien \ngemäß § 13 BImSchG in Verbindung mit § 19 h WHG bis zur höchst zulässigen \nBelastung der jeweiligen Einsatzstoffe mit mobilisierbaren Schadstoffen gemäß dem \nGutachten des TÜV S. als unbedenklich eingestuft. Der Schutz der oberirdischen \nGewässer, insbesondere der Vorfluter, vor schadstoffbelastetem Oberflächenwasser, \ndas sich im Bereich der versiegelten Flächen des Betriebsgeländes sammele, sei \ndurch den Anschluß an den städtischen Schmutzwasserkanal und die \nUnterschreitung der zulässigen Eluat-Belastungswerte nach der städtischen \nEntwässerungssatzung gewährleistet. Die durchweg niedrigeren \nEingangsgrenzwerte in den Nebenbestimmungen Nr. 5.1 Satz 2 in Verbindung mit \nNr. 5.2.1 und Nr. 5.2.2 seien ohne jeden Anlagenbezug. Für nicht anlagen- und \nbetriebsbezogene Beschränkungen des technisch möglichen Aufbereitungs- und \nProduktionsvorganges gebe es keine Rechtsgrundlage, und zwar weder im Zeitpunkt \ndes Ergehens des Genehmigungsbescheides noch gegenwärtig nach dem \nInkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Als anlagenbezogene \nGrenzwerte seien damit allein die in der Eignungsfeststellung des TÜV S. für \nzulässig erachteten Höchstbelastungswerte im Eluat und - soweit daraus strengere \nAnforderungen erwüchsen - die sich aus der städtischen Entwässerungssatzung \nergebenden Eluat-Werte für die Eingangskontrolle maßgebend. Werde von einer \nRegelungsbefugnis ausgegangen, so habe sich diese an den bundeseinheitlichen \nTechnischen Regeln der LAGA zu orientieren. Da unter den von den örtlichen \nBehörden zu überwachenden Einbauvoraussetzungen bis zur Einbauklasse Z 2 die \ndort aufgelisteten Abfallstoffe gemeinwohlverträglich stofflich verwertet werden \nkönnten, bedürfe es keines konkreten Nachweises im Einzelfall, daß die stoffliche \nVerwertung möglich sei. Die von dem Beklagten herangezogenen nordrhein-\nwestfälischen Runderlasse fänden keine bundesweite Entsprechung und \nbeschränkten sich auf güteüberwachte Baustoffe für die Verwendung im öffentlichen \nErd- und Straßenbau.\n\n26\n\nEine Ausgangskontrolle der in der Anlage aufbereiteten Einsatzstoffe und der \nEndprodukte im Hinblick auf deren Schadstoffbelastung sei unter anlagen- und \nbetriebsbezogenen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Sofern für vereinzelte \nFraktionen infolge der Bearbeitung höhere Schadstoffbelastungen in Betracht \nkämen, seien in Bezug auf die Zwischenlagerung auf dem Betriebsgelände \nGrenzwerte nur nach Maßgabe der Eignungsfeststellung begründbar. Stichproben \netwa bei Feinstkornfraktionen müßten lediglich gewährleisten, daß hinsichtlich der \nDichtung der jeweiligen Lagerfläche der richtige Lagerort innerhalb des Geländes \ngenutzt werde. Allein aufgrund physikalischer Trennvorgänge könnten sich, wovon \nsowohl die Genehmigungsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde zu Recht \nausgegangen seien, keine höheren als die zugelassenen Belastungswerte einstellen. \nDie unter 5.2.1 und 5.2.2 festgesetzten Ausgangsgrenzwerte seien somit für den \nAnlagenbetrieb selbst irrelevant und daher verzichtbar. \n\n27\n\nDie Annahme der gemäß Nr. 2.1 des Genehmigungsbescheides zugelassenen \nEinsatzstoffe dürfe bei Überschreitung der Eingangswerte nicht, wie in Nr. 5.4.1.2 \ngeschehen, von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beklagten und, wie in \nNr. 5.4.1.1 festgelegt, von der Vorlage näher bezeichneter Unterlagen abhängig \ngemacht werden. Weder die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nnoch die stoffbezogenen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \nböten eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beschränkungen in Teilbereichen \nder Produktion.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch die \nNebenstimmungen in den Nr. 5.4.1.3, 5.4.1.4, 5.4.1.6, 5.4.1.8, 5.4.1.9, 5.4.1.10 und \n10.2.1 rechtswidrig und daher aufzuheben. Die im Zusammenhang mit der durch Nr. \n5.4 begründeten Verpflichtung zur projektbezogenen Genehmigung und Behandlung \nvon Einsatzstoffen stehenden Nebenbestimmungen seien wegen Rechtswidrigkeit \nersatzlos zu streichen. Die in Nr. 10.2.1 getroffene Anordnung, aufbereitete \nEinsatzstoffe oder Stoffgemische, die projektbezogen genehmigt worden seien, in \neiner Deponie zu beseitigen, wenn die Verwertung innerhalb von zwei Jahren nicht \nstattgefunden habe und einem Fristverlängerungsantrag nicht stattgegeben worden \nsei, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.\n\n29\n\nDer Beklagte habe sie, die Klägerin, gegenüber Betreibern vergleichbarer älterer \nAnlagen zudem ungleich behandelt. Daraus ergebe sich eine Marktverzerrung. Bei \nNeugenehmigungen verweise der Beklagte regelmäßig auf das vorliegende \nVerfahren; von einer Akzeptanz der hier streitigen Anordnungen bei anderen \nBetreibern könne nicht die Rede sein.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n32\n\nA\nden Beklagten zu verpflichten, auf ihren Antrag vom \n23. November 1993 die Genehmigung gemäß dem \nBescheid vom 8. Juli 1994 in der Fassung des \nNachtrags vom 19. August 1994, des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung \nD. vom 11. April 1995 und der Erklärungen des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung erster \nInstanz mit folgender Maßgabe zu erteilen:\n\n33\n\n1.\na) Die Annahme der zur Aufbereitung zugelassenen \nEinsatzstoffe gemäß Nr. 2.1 der Genehmigung wird - \nanders als nach Nr. 5.1 Satz 2 in Verbindung mit \nNrn. 5.2.1 und 5.2.2 - allein von der Einhaltung der \nGrenzwerte abhängig gemacht, die sich aus \nEignungsfeststellung für die Lagerflächen gemäß \ndem Gutachten des TÜV S. e.V. vom 2. \nApril 1996 und aus den jeweils gültigen \nEinleitebedingungen der Entwässerungssatzung der \nStadt K. ergeben;\n\n34\n\nb) die Festlegung von Ausgangsgrenzwerten \n(Nrn. 5.2.1 und 5.2.2) unterbleibt;\n\n35\n\nc) die Regelungen unter Nrn. 5.4 und 10.2.1 \nentfallen;\n\n36\n\nhilfsweise für den Fall der Ablehnung zu 1.a)\n\n37\n\n2.\na) Die Annahme der zur Aufbereitung zugelassenen \nEinsatzstoffe gemäß Nr. 2.1 der Genehmigung wird - \nanders als nach Nr. 5.1 Satz 2 in Verbindung mit \nNrn. 5.2.1 und 5.2.2 - von der Unterschreitung \nderjenigen Ausgangswerte abhängig gemacht, die \nsich aus den Technischen Regeln der LAGA \n(Mitteilungen 20) für die Einbauklasse Z 2 ergeben, \nsoweit diese höhere Schadstoffbelastungen \nzulassen;\n\n38\n\nb) die Festlegung von Ausgangsgrenzwerten \n(Nrn. 5.2.1 und 5.2.2) unterbleibt;\n\n39\n\nc) die Regelungen unter Nrn. 5.4.1.1 bis 5.4.1.4, \n5.4.1.6, 5.4.1.8 bis 5.4.1.10 sowie 10.2.1 \nentfallen;\n\n40\n\nweiter hilfsweise für den Fall der Ablehnung zu A\n\n41\n\nB\ndie Regelungen unter Nrn. 5.4.1.3, 5.4.1.6, 5.4.1.8 \nbis 5.4.1.10 sowie 10.2.1 des \nGenehmigungsbescheids des Beklagten vom 8. Juli \n1994 in der Fassung des Nachtrags vom 19. August \n1999, des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung D. vom 11. April 1995 und der \nErklärungen des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung erster Instanz aufzuheben,\n\n42\n\nweiter hilfsweise für den Fall der Ablehnung zu A und \nB\n\n43\n\nC\nfestzustellen, daß die Ablehnung des im Hinblick auf \ndie Eingangsgrenzwerte nur anlagebezogen \nbeschränkten Antrags rechtswidrig war.\n\n44\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n46\n\nZur Begründung führt er im wesentlichen aus: Der Gemeinsame Runderlaß des \nMURL und des MSV vom 25. April 1991 sei bei Ergehen des \nGenehmigungsbescheides das für Nordrhein-Westfalen verbindlich eingeführte \nRegelwerk für die Verwertung von Altbaustoffen und industriellen Nebenprodukten \ngewesen. Die Technischen Regeln der LAGA (\"Anforderungen an die stoffliche \nVerwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen\") seien dagegen damals noch \nnicht durch Erlaß in die Verwaltung und Praxis verbindlich eingeführt worden; sie \nwürden aber in der Praxis heute neben dem genannten Erlaß angewandt. Soweit \nweder dort noch in den Technischen Regeln der LAGA für mineralische Stoffe \nSchadstoffgrenzwerte enthalten seien, erfolge im Einzelfall die Festlegung der \nstoffbezogenen Parameter und -grenzwerte in Abstimmung mit dem \nLandesumweltamt.\n\n47\n\nEs sei zwar richtig, daß der Geltungsbereich des Erlasses vom 25. April 1991 auf \ngüteüberwachte Recycling-Baustoffe und auf die Verwendung solcher Stoffe in \nöffentlichen Bauvorhaben beschränkt sei. Die analoge Anwendung bei privaten \nBauvorhaben und als Verwertungsmaßstab für mineralische Stoffe sei jedoch längst \nallgemeine Praxis. Da der Erlaß im Grunde öffentliche Baulastträger bei Einhaltung \nbestimmter Gütewerte und bei Berücksichtigung bestimmter \nStandardvoraussetzungen und Einbauweisen von dem Einholen einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis freistelle, könne davon ausgegangen werden, daß die \nEinhaltung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen auch für alle anderen \nAnwender solcher Recycling-Baustoffe gewährleistet sei. \n\n48\n\nAus § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sei zu schließen, daß nur dann der \nHauptzweck der Maßnahmen in der Verwertung von Abfall liege, wenn bereits bei \nEingang in der Anlage sichergestellt sei, daß bestimmte Schadstoffgrenzwerte \neingehalten würden. Für höher belastete Abfälle, d.h. solche Abfälle, die die \nallgemein anerkannten Kriterien für eine Verwertung im Erd-, Straßen- und \nLandschaftsbau überschritten, sei der Nachweis der wasserrechtlichen \nEinbauerlaubnis bzw. der Nachweis der Genehmigung einer konkreten \nVerwertungsmaßnahme vor der Annahme unentbehrlich. Eine Abgrenzung von \n\"Abfällen zur Verwertung\" von \"Abfällen zur Beseitigung\" sei sonst nicht möglich. Bei \nAbfällen, die der Güteüberwachung unterlägen und für die in dem Verwertererlaß \nvom 25. April 1991 die Qualitätsanforderungen definiert seien, könne in aller Regel \nvon marktgängigen Abfällen zur Verwertung ausgegangen werden. Für alle höher \nbelasteten Stoffe sei dies nicht per se der Fall; deshalb bedürfe es eines \nsubstantiierten Nachweises im Einzelfall.\n\n49\n\nGemäß § 6 Nr. 2 BImSchG dürfe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nnur erteilt werden, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht \nentgegenstünden. Solche anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stellten die \nRegelungen des § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG dar. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 \nZiffer 4 KrW-/AbfG entfalle der ansonsten gültige Vorrang der Verwertung von \nAbfällen bei einer Anreicherung von Schadstoffen in \"Abfällen zur Verwertung oder \ndaraus gewonnener Erzeugnisse\". Auch um den Hauptzweck der \nBehandlungsanlage der Klägerin als Maßnahme zur Abfallverwertung zu definieren, \nbedürfe es stoffbezogener konkreter Abgrenzungskriterien für die Eingangs- und \nAusgangsstoffe der Anlage. Zu den Grundpflichten des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes gehöre gemäß dessen § 5 Abs. 3 auch die Pflicht zur Getrennthaltung \nvon Abfällen zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung. Würden höher belastete \nAbfälle, für die als Recycling-Baustoffe zunächst kein Markt bestehe, also Abfälle zur \nBeseitigung, mit Abfällen zur Verwertung vermischt, so stelle dies einen \nMißbrauchstatbestand zur Umgehung der Anforderungen an eine schadlose \nVerwertung dar und widerspreche der Grundpflicht der Kreislaufwirtschaft zu einer \nhochwertigen Verwertung. \n\n50\n\nDie Auffassung der Klägerin, daß die Anlage seit dem Inkrafttreten des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes jedenfalls auch eine \nAbfallbehandlungsanlage geworden sei, da als Einsatzstoffe infolge des neuen \nAbfallbegriffs nunmehr nur noch Abfälle in Betracht kämen, beweise gerade, daß die \nabfallrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden. Alle zugelassenen Einsatzstoffe \nseien zweifelsfrei Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Da \ndie Anlage der Klägerin keine Schadstoffsenke darstelle und keine \nSchadstoffanreicherung im Stoffkreislauf stattfinden dürfe, dürften nur solche Abfälle \nangenommen werden, die nach erfolgter physikalischer Behandlung in der Anlage \nnicht erst durch Zugabe von geringer belastetem Material gleicher Herkunft oder \ndurch Vermischen mit anderen unbelasteten Stoffen die für die jeweiligen konkreten \nVerwertungsmaßnahmen maßgeblichen Konzentrationen einhielten. Maßgeblich sei \ngemäß § 4 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG die Bewertung des einzelnen Abfalls vor der \nVermischung oder Verdünnung, nicht erst die Zusammensetzung des Gemisches. \nDeshalb könne von Abfällen zur Verwertung nur ausgegangen werden, wenn die für \neine schadlose Verwertung maßgeblichen Schadstoffgrenzwerte der Einzelabfälle \neingehalten würden, was bei Unterschreitung der Grenzwerte des Erlasses vom 25. \nApril 1991 und der Technischen Regeln der LAGA sowie bei Einhaltung der \nentsprechenden Merkmale der Regeln zum Wiedereinbau der Fall sei.\n\n51\n\nDie streitgegenständlichen Regelungen stellten auch keine \"Produktionsverbote\" \ndar. Es gehe vielmehr darum, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, insbesondere \ndes § 5 KrW-/AbfG, sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen und schadlosen \nVerwertung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sicherzustellen. Die Ausgangsstoffe seien \nkeine Produkte, sondern Abfälle zur Verwertung; hieraus begründeten sich die \nAusgangsgrenzwerte. \n\n52\n\nEine Vielzahl von vergleichbaren Anlagen sei im Genehmigungsverfahren bereits \nan die streitgegenständliche Regelung angepaßt worden. Von diesen Betreibern \nwerde die Festlegung der Eingangsparameter und Grenzwerte vom Grundsatz her \nakzeptiert. Die Anpassung aller Anlagen könne jedoch in der Verwaltungspraxis nur \nSchritt für Schritt erfolgen.\n\n53\n\nAuf den Auflagen-Beschluß des Senats vom 24. März 1999, auf den Bezug \ngenommen wird, haben die Beteiligten ergänzend Stellung zum Sach- und \nStreitstand genommen; die Klägerin hat dazu gutachtliche Stellungnahmen des Dipl.-\nIng. D. vom Beratungs-Team-B. vom 9. Juni 1999 und 29. November 1999 \nsowie der Fa. TÜV E. U. GmbH, M. , vom 16. November 1999, der \nBeklagte eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. L. vom Landesumweltamt \nNordrhein-Westfalen vom 30. August 1999 vorgelegt. Diese Stellungnahmen sind \nvon Dipl.-Ing. D. und Dr. L. in der mündlichen Verhandlung auf Befragen \nnäher erläutert worden.\n\n54\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n56\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. \n\n57\n\nDas Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nzulässig. Denn es ist darauf gerichtet, die in Abschnitt III (\"Nebenbestimmungen\") \ndes Genehmigungsbeschei-des des Beklagten vom 8. Juli 1994 in der Fassung des \nNachtrags vom 19. August 1994, des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 11. April 1995 und der Erklärungen des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung erster Instanz getroffenen Regelungen nach Maßgabe der im \nBerufungsverfahren gewählten Antragsfassung zu ändern und eine insofern \nerweiterte Genehmigung zu erlangen. Bei diesen Regelungen handelt sich um die \nerteilte Genehmigung näher gestaltende Inhaltsbestimmungen, nicht aber um mit \neiner Anfechtungsklage selbständig anfechtbare Auflagen. Bei der Abgrenzung \nzwischen einer solchen Auflage und einer Inhaltsbestimmung ist grundsätzlich der \nErklärungswert des Genehmigungsbescheides maßgebend, wie er sich bei objektiver \nBetrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt (§ 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG NW, § \n133 BGB analog). Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Regelung nicht \nentscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die im Bescheid getroffene Regelung \nunmittelbar der Festlegung des Genehmigungsgegenstandes dient. Bei der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind alle Regelungselemente, die das \nzugelassene Handeln des Betreibers räumlich und sachlich bestimmen und damit \nihren Gegenstand und Umfang festlegen, zu den Inhaltsbestimmungen zu rechnen. \n\n58\n\nvgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Februar \n1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 = DVBl. 1984, \n476; Urteil vom 21. Februar 1992, - 7 C 11.91 - , \nDVBl. 1992, 713 = BVerwGE 90, 42; Fluck, DVBl. \n1992, 862 m.w.N.\n\n59\n\nWährend die selbständig anfechtbare Auflage zur Genehmigung als \nselbständiges Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot hinzutritt (vgl. § 36 \nAbs.2 Nr. 4 VwVfG),\n\n60\n\nVgl. dazu u.a. Bay.VGH, Urteil vom 6. März 1990 \n- 8 B 87.01384 und 8 B 87.01434 -, NVwZ-RR 1990, \n551 (552); Happ in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, \n10. Aufl. 1998, § 42 Rdnr. 42,\n\n61\n\nkonkretisiert die Inhaltsbestimmung das Genehmigte unmittelbar und legt das \nerlaubte Tun fest.\n\n62\n\nAls weitere Kriterien für die Abgrenzung sind ergänzend auch das Gewicht und \ndie Bedeutung der Genehmigungsvoraussetzung maßgeblich, deren Sicherstellung \ndie Einzelbestimmung dienen soll.\n\n63\n\nVgl. dazu u.a. Kunert, UPR 1991, 249 (252); \nHansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § \n20 BImSchG, Rdnr. 45.\n\n64\n\nNach ihrem objektiven Erklärungswert handelt es sich bei den hier streitigen \nRegelungen um Inhaltsbestimmungen oder damit unmittelbar verbundene Annexe, \nnicht aber um selbständig anfechtbare Auflagen. Die getroffenen Festlegungen \ndienen unmittelbar der Bestimmung des Genehmigungsgegenstandes oder bilden \neinen unmittelbaren Annex dazu. Sie beziehen sich unmittelbar auf den Betrieb der \ngenehmigten Anlage und legen fest, unter welchen Voraussetzungen die von der \nRegelung erfaßten Stoffe in der Anlage der Klägerin angenommen und bearbeitet \nwerden dürfen. Diese Regelungen sind nach ihrem objektiven Regelungsgehalt und \nErklärungswert zugleich auch ersichtlich von wesentlicher Bedeutung für die \nErfüllung der vom Beklagten zugrunde gelegten Genehmigungsvoraussetzungen; es \nhandelt sich nicht lediglich um \"Begleitpflichten\". Dementsprechend hat auch die \nWiderspruchsbehörde die in Abschnitt III getroffenen Regelungen in Nr. 5.1 (Satz 2) \nin Verbindung mit Nrn. 5.2.1.2 bis 5.2.1.13 und Nr. 5.2.2 sowie in Nr. 5.4 zu Recht \nausdrücklich als \"Inhaltsbestimmungen\" qualifiziert (S. 13 und 14 des \nWiderspruchsbescheides). Würden die in den Regelungen getroffenen Festlegungen \nhinsichtlich der Einsatzstoffe und der Art und Weise ihrer Bearbeitung und \nBehandlung nicht eingehalten, würde der Betrieb der Anlage ohne die erforderliche \nGenehmigung erfolgen.\n\n65\n\nIn dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang ist die Klage \nbegründet, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des \nVerpflichtungsbegehrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nabzustellen ist. Die Klägerin kann vom Beklagten verlangen, daß dieser ihr die \nGenehmigung gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 8. Juli 1994 in der Fassung \nder erfolgten Änderungen und Erklärungen mit der aus dem Tenor dieses Urteils \nersichtlichen Maßgabe erteilt. Auf die beantragte immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung besteht nach § 6 BImSchG ein Rechtsanspruch, wenn die in Nrn. 1 \nund 2 der Vorschrift normierten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist bei Einhaltung \nder aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Maßgaben der Fall.\n\n66\n\nDabei ist entgegen der Auffassung des Beklagten davon auszugehen, daß die \nKlägerin ihren Genehmigungsantrag durch ihr Schreiben vom 8. März 1994 nicht in \neiner der erteilten Genehmigung entsprechenden Weise eingeschränkt hat. Zwar \nhatte die Klägerin in jenem Schreiben ausgeführt, die Verwertung der in der Anlage \nzu bearbeitenden Reststoffe werde auf der Grundlage der Gemeinsamen \nRunderlasse des MURL sowie des MSV vom 25. April 1991 und 30. April 1991 \nerfolgen. Damit hat die Klägerin jedoch ihr Begehren nicht bindend dahin beschränkt, \nausschließlich solche Stoffe anzunehmen und zu bearbeiten, die die Anforderungen \nder genannten Runderlasse in vollem Umfange einhalten. Für eine solche \nEinschränkung innerhalb des Katalogs der zur Bearbeitung in ihrer Anlage \nvorgesehenen und zur Genehmigung gestellten Stoffe etwa im Hinblick auf die \nspätere Verwendung der in der Anlage hergestellten Sekundärrohstoffe außerhalb \ndes Anwendungsbereichs der Erlasse oder als Baustoffe auf Deponien oder als \nUntertageversatz im Bergbau fehlt es in dem genannten Schreiben der Klägerin an \neiner angesichts des Inhalts des förmlichen Genehmigungsantrags erforderlichen \nzweifelsfrei antragsmodifizierenden Aussage und ferner im weiteren Schriftwechsel \nan jeglichem Anhalt. Das ist auch im Verwaltungsverfahren so gesehen worden; \ndenn nachdem die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung zum Ausdruck \ngebracht hatte, daß sie die Annahme und Bearbeitung von Stoffen in ihrer Anlage \nnicht auf solche beschränkt sehen wolle, die den genannten beiden Runderlassen in \nvollem Umfang entsprechen, hat die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid \neingeräumt, die Klägerin werde dadurch rechtswidrig in ihren Rechten verletzt, daß \nihr im Genehmigungsbescheid die Möglichkeit der Herstellung von \nSekundärbaustoffen zur Verwendung als Deponiebaumaterial sowie als \nVersatzmaterial zur untertägigen Bruchhochraumverfüllung versagt worden sei und \nhat dementsprechend mit der durch den Widerspruchsbescheid in den \nGenehmigungsbescheid neu eingefügten Regelung unter Nr. 5.4 eine Erweiterung \ndes Kreises der anzunehmenden und zu bearbeitenden Reststoffe über den \nAnwendungsbereich sowie die Parameter und Grenzwerte der genannten beiden \nRunderlasse vom 25.April und 30. April 1991 hinaus ermöglicht.\n\n67\n\nIm Sinne des § 6 Nr. 1 BImSchG ist auch bei Zugrundelegung der sich aus dem \nTenor dieses Urteils ergebenden Maßgaben sichergestellt, daß die sich aus § 5 \nBImSchG ergebenden Pflichten - solche aus den nach § 7 BImSchG erlassenen \nRechtsverordnungen stehen ersichtlich nicht im Streit - erfüllt werden. Es fehlt an \njedem tragfähigen Anhalt dafür, daß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch \ndie Anlage schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft \nhervorgerufen werden. Ebensowenig ist erkennbar, daß gegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nBImSchG normierte Verpflichtung verstoßen wird, insbesondere durch die dem Stand \nder Technik entsprechende Maßnahmen Vorsorge gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen zu treffen. Solche drohenden Verstöße sind vom Beklagten \ninsbesondere nicht für den Fall substantiiert geltend gemacht worden, daß nach \nMaßgabe des Tenors dieses Urteils in der Anlage der Klägerin nach Nr. 2.1 des \nGenehmigungsbescheides zugelassene Stoffe angenommen und bearbeitet werden, \ndie als Baustoffe auf Deponien oder als Untertageversatz im Bergbau Verwendung \nfinden sollen. Insoweit hat er zwar hinsichtlich der als Untertageversatz im Bergbau \nvorgesehenen Stoffe Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr sowie \nim Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz geltend gemacht und ausgeführt, es sei \nzwingend erforderlich, die Anlage mit emissionsmindernden Maßnahmen, z.B. mit \neiner gezielten Ablufterfassung und Abluftfilterung, zu versehen. Diese Bedenken \ngreifen nach Überzeugung des Senats jedoch nicht durch. Wie sich aus der von der \nKlägerin eingereichten gutachtlichen Stellungnahme der TÜV E. U. GmbH \nvom 16. November 1999, die auf dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten \nGutachten der E. Deutschland (Institut für Umweltschutz) vom 11. August 1993 \naufbaut, ergibt, ist die gegebenenfalls bewirkte Immissionszusatzbelastung zu \nvernachlässigen. Werden Versatzbaustoffe und schadstoffrelevante, insbesondere \nbleihaltige Eingangsstoffe für Deponiebaustoffe (NE-Metallschlacken, \nStrahlmittelrückstände) jeweils unter Ausschöpfung der Höchstbelastungswerte nach \ndem Thüringer Erlaß für Bergversatz in einer - von der Klägerin nach ihrer im \nSchriftsatz vom 30. November 1999 abgegebenen verbindlichen Erklärung (Seite 6f) \nhöchstens eingesetzten - Größenordnung bis zu 105.000 Tonnen/Jahr in der Anlage \nverarbeitet, so liegen die dadurch bewirkten Immissionszusatzbelastungen für die \nSchadstoffkomponenten Blei und Cadmium im Schwebstaub deutlich unterhalb der \nBagatellgrenze von 1 % des IW1-Wertes nach Nr. 2.2.1.1 der TA Luft; auch für die \nKomponenten Blei, Cadmium und Thallium im Staubniederschlag bleibt die bewirkte \nZusatzbelastung deutlich unterhalb der genannten Bagatellgrenze der TA Luft. \nHinsichtlich der krebserzeugenden Polyaromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK), für \ndie in der TA Luft keine Immissionswerte angegeben sind, wird jedenfalls der durch \nden Länderausschuß für Immissionsschutz (LAI) festgelegte Orientierungswert einer \nKonzentration von 1,3 ng/cbm für Benzo(a)pyren als Leitsubstanz der PAK deutlich \nunterschritten. Die Zusatzbelastung der PAK beträgt 2,5 % des LAI-\nOrientierungswertes, wobei nach den Angaben in der gutachtlichen Stellungnahme \nvom 16. November 1999 in einer pessimalen Betrachtung angenommen wurde, daß \ndie PAK zu 100 % aus der Leitsubstanz Benzo(a)pyren bestehen. Der Senat hat \nkeine Veranlassung an der inhaltlichen Richtigkeit dieser gutachtlichen Aussagen zu \nzweifeln, zumal auch der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände erhoben \nhat. Auch soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die offene \nLagerung der in Rede stehenden Stoffe auf dem Gelände der Klägerin bedürfe \n\"möglicherweise der Überprüfung\", da in jüngster Zeit die Erkenntnisse dahingehend \ngewachsen seien, daß die Anforderungen insbesondere aus Nrn. 3.1.5.4 und 3.1.5.5 \nder TA Luft auch für Anlagen wie die der Klägerin Geltung beanspruchten, verbleibt \nes bei dieser Wertung. Zwar sind nach Nr. 3.1.5.5 der TA Luft bei dem Transport und \nbei der Lagerung staubender Güter, die Stoffe nach 2.3, 3.1.4 Klasse I oder II, 3.1.7 \nAbsatz 7 oder Blei und seine Verbindungen enthalten, \"die wirksamsten \nMaßnahmen\" anzuwenden, die sich aus 3.1.5.4 ergeben. Es ist angesichts der in der \ngutachtlichen Stellungnahme der TÜV E. U. GmbH vom 16. November 1999 \ngetroffenen Feststellungen jedoch nichts annähernd Konkretes dafür ersichtlich, daß \ndie im Genehmigungsbescheid insoweit bislang angeordneten Maßnahmen im \nHinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unzureichend wären. Zur Erfüllung des \nVorsorgegebotes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hat sich der Beklagte in einer \nangesichts seiner Fachkunde so vagen Weise geäußert, daß der Senat keine \nVeranlassung zu weiteren diesbezüglichen Aufklärungsmaßnahmen sieht. Sollten \nsich künftig neue Erkenntnisse ergeben, bleibt es bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen unbenommen, gegebenenfalls eine diesbezügliche nachträgliche \nAnordnung nach § 17 BImSchG zu treffen.\n\n68\n\nDer Errichtung und dem Betrieb der Anlage der Klägerin stehen auch keine \nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Nr. 2 BImSchG \nentgegen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kreis der anderen öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften alle vom Bund, den Ländern und anderen öffentlich-\nrechtlichen Rechtsträgern erlassenen öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen umfaßt. \nDazu zählen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \ninsbesondere auch die gemäß seinem Art. 13 spätestens am 7. Oktober 1996 in \nKraft getretenen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. \nInsbesondere muß der Betrieb der Anlage den in den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG \nnormierten Grundsätzen und Grundpflichten genügen. Denn die Vorschriften des \nGesetzes gelten nach dessen § 2 Abs. 1 nicht nur für die Vermeidung (Nr. 1) und die \nBeseitigung (Nr. 3), sondern auch für die Verwertung von Abfällen (Nr. 2), soweit \nnicht die - hier nicht einschlägigen - Ausnahmetatbestände des Absatzes 2 \neingreifen. Die Anlage der Klägerin ist durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen \n(sekundäre Rohstoffe) auf die stoffliche Verwertung von Abfällen im Sinne des § 4 \nAbs. 3 KrW-/AbfG ausgerichtet. Denn eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach \neiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen \nAbfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der \nNutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt (§ 4 \nAbs. 3 S. 2 KrW-/AbfG). Dies ist hier der Fall. In dem Rohstoffverwertungszentrum \nder Klägerin sollen die in Nr. 2.1 des Genehmigungsbescheides aufgeführten \nReststoffe (Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen, Kupolofenschlacke, \nElektroofenschlacke, Gießereialtsand, Putzerei- und Strahlsandrückstände, \nHochofenschlacke, Bauschutt sowie Straßenaufbruch) angenommen und bearbeitet \nsowie anschließend als Sekundärrohstoffe an Abnehmer veräußert werden. Die \nAnlage ist damit in die Verwertung von Abfällen eingebunden, so daß die darauf \nbezogenen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ihrer Errichtung \nund ihrem Betrieb nicht entgegenstehen dürfen. Daß dieses Gesetz selbst keine \nRegelungen zur präventiven Festlegung von Maßnahmen enthält, die zur Wahrung \nseiner materiellen Anforderungen erforderlich sind, steht dem nicht entgegen; die \nentsprechenden Anlagen bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, \nso daß § 6 Nr. 2 BImSchG die dahingehende Funktion erfüllt.\n\n69\n\nBei Einhaltung der sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Maßgaben \nstehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage der Klägerin weder die sich aus § \n5 Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG noch die sich aus § 5 Abs. 3 S. 1 \nund 3 KrW-/AbfG oder aus anderen Vorschriften ergebenden Anforderungen \nentgegen.\n\n70\n\nNach § 5 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen \nordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Sie erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im \nEinklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und \nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (§ 5 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG). Zur \nOrdnungsgemäßheit der Verwertung, die damit vom Gesetz mit ihrer formellen und \nmateriellen Rechtmäßigkeit gleichgesetzt wird, gehört auch die Einhaltung des in § 4 \nAbs. 3 KrW-/AbfG normierten Grundsatzes, daß bei der stofflichen Verwertung nach \neiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen \nAbfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der \nNutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. \nDieser Hauptzweck kann bei einer Anlage wie der der Klägerin nur erreicht werden, \nwenn für die in der Anlage angenommenen, bearbeiteten und dann zu veräußernden \nStoffe (Abfälle zur Verwertung) eine zu befriedigende Nachfrage durch Abnehmer \nbesteht. Fehlt es daran, kann der in § 4 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG normierte \nHauptzweck der stofflichen Verwertung und damit der in der Vorschrift normierte \ngesetzliche Grundsatz nicht realisiert werden. Dieser steht dann der \nGenehmigungsfähigkeit der Anlage entgegen. Mithin ergibt sich aus § 4 Abs. 3 S. 2 \nKrW-/AbfG, daß in der Anlage der Klägerin nur solche Abfälle zur stofflichen \nVerwertung angenommen und bearbeitet werden dürfen, die zu einem Produkt \nführen, das marktfähig und marktgängig ist, d.h. für das nach gesicherten \nErkenntnissen eine Nachfrage besteht.\n\n71\n\nSoweit in der Anlage der Klägerin Stoffe unter Einhaltung der Eingangsparameter \nnach den Gemeinsamen Runderlassen des MURL sowie des MSV vom 25. und 30. \nApril 1991 angenommen und gegebenenfalls unter Mischung behandelt werden, ist \ndie Marktfähigkeit und Marktgängigkeit der Sekundärrohstoffe ersichtlich gegeben. \nDer Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung. Die Beteiligten \ngehen hiervon ebenfalls übereinstimmend aus. \n\n72\n\nAuch soweit es um eine Verwendung der Sekundärrohstoffe als Baustoffe auf \nDeponien innerhalb abgedichteter Ablagerungsbereiche (Deponiebaumaterial) geht, \nbesteht nach den Feststellungen des Senats eine hinreichende Marktfähigkeit und \nMarktgängigkeit. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, daß sie über \nausreichende Absatzmöglichkeiten verfügt. So hat sie mit mehreren Betreibern von \nDeponien langfristige Verträge über die Lieferung und Abnahme von \nDeponiebaustoffen abgeschlossen. Auch der Beklagte hat in der mündlichen \nVerhandlung erklärt, daß für Stoffe, die den Kriterien der TA-Siedlungsabfall \ngenügen, ein Markt vorhanden ist. Dabei hat er darauf hingewiesen, daß in neueren \nGenehmigungsbescheiden für Deponien zum Teil ausdrücklich gefordert wird, \nvorrangig Sekundärbaustoffe einzusetzen, und daß sich daraus für die Betreiber von \nAnlagen zur Herstellung solcher Deponiebaustoffe reale Absatzchancen ergeben. \nAngesichts dessen hat auch der Senat keine Veranlassung, in Zweifel zu ziehen, \ndaß die in der Anlage der Klägerin hergestellten Produkte bei Einhaltung der \nParameter und Zuordnungswerte der TA-Siedlungsabfall als Deponiebaustoffe \nVerwendung finden können und daß hierfür ein entsprechender Markt vorhanden ist. \nDamit kann insoweit davon ausgegangen worden, daß der in § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-\n/AbfG normierte Hauptzweck der stofflichen Verwertung tatsächlich erreicht werden \nkann.\n\n73\n\nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich einer Verwendung der in der Anlage \nhergestellten Sekundärbaustoffe als Untertageversatz im Bergbau. Insoweit hat die \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, daß sie \nLieferverträge mit dem Betreiber eines Salzbergwerkes in T. abgeschlossen hat, \ndem betriebsplanmäßig wegen Einsturzgefahr eine Versatzpflicht auferlegt worden \nist. Auch künftig rechnet sie mit nicht unbeträchtlichen Absatzmöglichkeiten für \nSekundärbaustoffe als Versatzmaterial zur untertägigen Bruchhohlraumverfüllung, \nwobei durch entsprechende technische Verfahren des Einbaus die Herbeiführung \ndes erforderlichen Stützeffektes gewährleistet wird. Auch die Widerspruchsbehörde \nist in ihrem Widerspruchsbescheid von der Möglichkeit ausgegangen, daß in der \nAnlage der Klägerin hergestellte Sekundärbaustoffe als Versatzmaterial für die \nuntertägige Hohlraumverfüllung Verwendung finden können (S. 14 des \nWiderspruchsbescheides). Schließlich hat auch der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung nicht in Abrede gestellt, daß für eine Verwendung der in der Anlage der \nKlägerin hergestellten Sekundärrohstoffe als Untertageversatz im Bergbau bei \nEinhaltung der im Erlaß des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz \nund Umwelt vom Dezember 1996 aufgeführten Anforderungen eine \nAbsatzmöglichkeit besteht, so daß dem in § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG normierten \nGrundsatz prinzipiell Rechnung getragen werden kann.\n\n74\n\nEiner Verwertung der in der Anlage der Klägerin hergestellten Sekundärrohstoffe \nals Untertageversatz im Bergbau steht nicht die Richtlinie 75/442/EWG des Rates \nvom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl.EG Nr. L 194, S. 47), geändert durch die \nRichtlinie 91/156/EWG (ABl.EG Nr. L 78, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie \n61/692/EWG (ABl.EG Nr. L 377, S. 48), entgegen. In Anhang II. dieser Richtlinie wird \nzwar unter \"B\" die Verwendung von Mineralstoffgemischen als Untertageversatz im \nBergbau nicht ausdrücklich als Verwertungsverfahren aufgeführt. Daraus kann \njedoch nicht geschlossen werden, die Einordnung von Bergversatz als \nVerwertungsmaßnahme sei ausgeschlossen.\n\n75\n\nVgl. dazu die Hinweise auf entsprechende \nMeinungsäußerungen während der Kölner Abfalltage \nu.a. Otting, DVBl. 1998, 269 (270).\n\n76\n\nVielmehr verdeutlicht dieser Anhang nur beispielhaft, was unter \"Verwertung\" von \nAbfällen vorzustellen sei.\n\n77\n\nVgl. dazu auch Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, \nKrW-/AbfG, § 2 Rdnr. 9.\n\n78\n\nDies ergibt sich bereits daraus, daß Anhang II. B der EG-Abfallrichtlinie nach \nseinem Wortlaut lediglich Verwertungsverfahren aufführt, \"die in der Praxis \nangewandt werden\", ohne daß dieser Aufzählung ein rechtlich abschließender \nCharakter zuzumessen ist. Eine abschließende Regelung des Kreises der allein \nzulässigen Verwertungsverfahren hätte erfordert, im Einleitungssatz nicht - wie \ngeschehen - von \"Verwertungsverfahren ..., die in der Praxis angewandt werden\", zu \nsprechen, sondern Verfahren festzulegen sowie als abschließend und allein \nzugelassene \"Verwertungsverfahren\" zu bezeichnen. Im übrigen bestehen auch in \nder Sache keine Bedenken dagegen, die Verwendung von Sekundärrohstoffen als \nVersatzmaterial im Bergbau zur untertägigen Bruchhohlraumverfüllung als \nMaßnahme der Verwertung von Abfällen im Sinne von Art. 4 der genannten EG-\nAbfallrichtlinie zu qualifizieren, die durch die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes und damit auch durch § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG innerstaatlich \numgesetzt worden ist. \n\n79\n\nVgl. dazu Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, \nKrW-/AbfG, Einleitung Rdnr. 102.\n\n80\n\nDenn eine solche Verwendung von Sekundärrohstoffen stellt eine stoffliche \nVerwertung jedenfalls dann dar, wenn - wie hier - die physikalischen und damit \nstofflichen Eigenschaften der Abfälle unter Verwendung entsprechender technischer \nVerfahren des Einbaus zur Herbeiführung des erforderlichen Stützeffektes genutzt \nwerden.\n\n81\n\nEine hinreichende Marktfähigkeit und Marktgängigkeit der in der Anlage \nhergestellten Mineralstoffgemische ist dagegen bei einer Verwendung der in der \nAnlage der Klägerin bearbeiteten Stoffe zu sonstigen Zwecken (außerhalb der \nBereiche des Erd- und Straßenbaus, des Deponiebaus innerhalb abgedichteter \nAblagerungsbereiche sowie des Untertageversatzes im Bergbau) auch unter \nBerücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht in gleicher Weise gegeben. Die \nKlägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darzulegen \nvermocht, welche konkreten und gesicherten Verwertungsmöglichkeiten außerhalb \nder genannten drei Bereiche bestehen. Angesichts dessen kann ohne eine nähere \nPrüfung im Einzelfall nach Maßgabe der durch den Widerspruchsbescheid in den \nGenehmigungsbescheid eingefügten Bestimmung über das \nEinzelgenehmigungsverfahren nach Nr. 5.4 nicht festgestellt werden, daß der \nGrundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG eingehalten wird, wonach nur solche \nAbfälle zur stofflichen Verwertung angenommen und verarbeitet werden dürfen, für \ndie nach gesicherten Erkenntnissen eine Nachfrage besteht. Mithin sind für diese \nStoffe die Regelungen der Nr. 5.4 nicht entbehrlich, sondern zugleich auch im \nHinblick auf den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der \nVerhältnismaßigkeit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren \nSinne.\n\n82\n\nBei Einhaltung der sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Maßgaben \nstehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage der Klägerin auch die sich aus § 5 \nAbs. 3 S. 1 und 3 KrW-/AbfG ergebenden Anforderungen an die Schadlosigkeit der \nVerwertung nicht entgegen. Schadlos ist eine Verwertung nach der Legaldefinition \ndes § 5 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG dann, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem \nAusmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des \nWohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine \nSchadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. \n\n83\n\nBei der Konkretisierung des Wohls der Allgemeinheit ist zunächst zu \nberücksichtigen, daß das Gesetz selbst insoweit auf die Beschaffenheit der Abfälle, \ndas Ausmaß der Verunreinigungen und die Art der Verwertung abstellt. Aus dem \nRegelungszusammenhang mit § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG ergibt sich zudem, daß es bei \ndem \"Wohl der Allgemeinheit\" im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG jedenfalls um \ndie Umweltverträglichkeit der Verwertung geht. Denn nach § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG \nentfällt der in § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG normierte Vorrang der Verwertung von Abfällen, \nwenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt, wobei bei der \nBeurteilung der Umweltverträglichkeit insbesondere die zu erwartenden Emissionen, \ndas Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu \ngewinnende Energie und die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, \nAbfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen zu berücksichtigen \nsind (§ 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 4 KrW-/AbfG). Jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte \nVerwertung der Abfälle im Hinblick auf die in § 5 Abs. 5 S. 2 KrW-/AbfG genannten \nKriterien weniger umweltverträglich ist als eine Beseitigung der Abfälle, ist mithin ein \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der in Rede stehenden \nVorschrift zu erwarten. Zur Konkretisierung des Begriffs kann ferner auch die \nRegelung des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG herangezogen werden. Zwar ist diese \nVorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf die Abfallbeseitigung, nicht aber auf die \nAbfallverwertung bezogen. Angesichts des übereinstimmenden Begriffs in beiden \nVorschriften liegt es jedoch nahe, die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 KrW-/AbfG \naufgeführten Kriterien jedenfalls auch zur näheren Bestimmung des Begriffsinhalts \ndes Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG mit \nheranzuziehen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gesetzgeber \ntrotz der gleichen Begriffswahl dies ausschließen wollte und der weite Begriff des \nWohls der Allgemeinheit in § 5 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG so ausgelegt werden müßte, \ndaß er jedenfalls nicht auch alle in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG vom Gesetzgeber zur \nBegriffskonkretisierung normierten Elemente mitumfaßt und einschließt.\n\n84\n\nBei Einhaltung der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgaben sind weder bei \nder in der Anlage erfolgenden Herstellung der Sekundärbaustoffe noch - \nvorbehaltlich der Ergebnisse dafür eventuell einschlägiger gesonderter Prüfungs- \nund Genehmigungsverfahren - bei ihrer anschließenden Verwendung im Sinne des \n§ 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu \nerwarten. \n\n85\n\nZur Verhinderung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit reicht es \naus, wenn die unter Nr. 5.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheides für die \nEingangsanalyse maßgeblichen Parameter und Grenzwerte für die unter den Nrn. \n5.2.1 und 5.2.2 genannten Stoffe entsprechend der der gutachtlichen Stellungnahme \ndes Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1999 beigefügten \nAnlage 1 bestimmt werden. Wie der Senat auf der Grundlage der gutachtlichen \nStellungnahmen des Dipl.-Ing. D. vom Beratungs-Team-B. vom 9. Juni \n1999 und von Dr. L. vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen vom 30. August \n1999 sowie der in der mündlichen Verhandlung gegebenen ergänzenden \nErläuterungen festgestellt hat, entsprechen die im Genehmigungsbescheid vom 8. \nJuli 1994 festgelegten Grenzwerte nicht dem gegenwärtigen Erkenntnisstand. Nach \nder gutachtlichen Stellungnahme des Dr. L. ist der Erkenntnisstand für \nsogenannte güteüberwachte Materialien, die als Baustoffe im Straßenbau sowie im \nsog. qualifizierten Erd- und Straßenbau Verwendung finden sollen, zwischenzeitlich \nim Entwurf eines Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr vom August 1998 bzw. Juni 1999 enthalten, \nder sowohl die Festlegungen der Technischen Regeln der LAGA als auch die nach \nder Verabschiedung der einzelnen Technischen Regeln angefallenen neuesten \nErkenntnisse berücksichtigt. In der dieser gutachtlichen Stellungnahme vom 30. \nAugust 1999 beigefügten Anlage 1 ist der gegenwärtige Erkenntnisstand \nzusammengefaßt worden. Der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige Dr. \nD. hat die Darstellung als zutreffend bestätigt. Angesichts dessen hat der Senat \nzu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung. Der Beklagte hat sich zwar nicht in \nder Lage gesehen, von sich aus seinen Genehmigungsbescheid anzupassen, er hat \njedoch in seinem Schriftsatz vom 18. September 1999 unter Ziffer 6 ausdrücklich \nerklärt, der Anpassung des Genehmigungsbescheides an die gutachtliche \nStellungnahme des Landesumweltamtes vom 30. August 1999 stehe grundsätzlich \nnichts im Wege und er schließe sich dieser gutachterlichen Stellungnahme des \nLandesumweltamtes \"vollinhaltlich an\".\n\n86\n\nSoweit in dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 8. Juli 1994 in \nAbschnitt III. unter 5. (\"Eingangs- und Ausgangsgrenzwerte\") von \n\"Ausgangsparameter(n) der jeweiligen Stoffe\", die \"zu analysieren\" seien, (Nr. 5.1) \nsowie unter Nr. 5.2 von der Festlegung von Parametern und Grenzwerten für die \n\"Ausgangsanalyse\" die Rede ist, kommt dem keine Regelungswirkung im Sinne des \n§ 35 Abs. 1 VwVfG NRW zu. Die diesbezüglichen Formulierungen sind derart unklar \nund widersprüchlich, daß sich daraus die Begründung rechtlicher Pflichten mit dem \nAnspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung \nnicht ergibt. So ist für die Ausgangsanalyse - anders als für die Eingangsanalyse - \nunter 5.3 keine für eine Durchsetzbarkeit unentbehrliche nähere Ausgestaltung der \nProbenahme vorgesehen. Entscheidend aber ist, daß der Beklagte selbst auf \nausdrückliche Befragung in der mündlichen Verhandlung hin erklärt hat, die \nGrenzwerte, die für einzelne Parameter festgesetzt worden seien, hätten Geltung, \nder Genehmigungsbescheid begründe aber in Bezug auf die Abgabe von Stoffen \ndurch die Klägerin an Abnehmer keine aus der Ausgangsanalyse resultierende \nVerpflichtung. Angesichts dessen entfaltet die Festlegung von Grenzwerten für eine \nAusgangsanalyse letzlich nur durch ihre Inbezugnahme für die Eingangskontrolle \nBedeutung. Die Aussagen zur Ausgangsanalyse im Genehmigungsbescheid sind \nmithin wirkungs- und gegenstandslos; da eine solche Analyse angesichts der \nEingangskontrolle auch zur Gewährleistung der Beachtung der Grundsätze des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht erforderlich ist, hat ihre Festlegung in \nder Genehmigung zu unterbleiben.\n\n87\n\nZur Einhaltung des in § 5 Abs.3 S.1 und 3 KrW-/AbfG normierten Gebotes der \nSchadlosigkeit der Verwertung von Abfällen reicht es bezogen auf den Betrieb der \nKlägerin ferner aus, wenn im Rahmen der in der Anlage vorzunehmenden \nEingangsanalyse (Nr. 5.1 des Genehmigungsbescheides) von anzunehmenden \nStoffen für den Fall ihrer späteren Verwendung als Deponiebaustoffe die Parameter \nund Zuordnungswerte der TA Siedlungsabfall und für den Fall ihrer Verwendung als \nUntertageversatz im Bergbau die im Erlaß des Thüringer Ministeriums für \nLandwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom Dezember 1996 aufgeführten \nAnforderungen zugrundelegt werden, wobei dann jedoch die getrennte Lagerung \ndieser Stoffe gemäß Nr. 5.4.1.8 und 5.4.1.9 des - durch den Widerspruchsbescheid \nabgeänderten - Genehmigungsbescheides kontrollierbar sichergestellt werden muß. \nNach den vom Senat getroffenen Feststellungen sind bei Zugrundelegung dieser \nAnforderungen keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit im \ndargelegten Sinne, die etwa zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nLuftverunreinigungen oder zu einer schädlichen Beeinflussung von Gewässer und \nBöden oder der sonstigen im - zur Konkretisierung des § 5 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG \nheranzuziehenden - Katalog des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG aufgeführten Belange \nführen könnten, zu erwarten, wenn - wovon auszugehen ist - die konkrete \nabschließende Verwendung der Sekundärrohstoffe entsprechend den jeweiligen \nBedingungen und gegebenenfalls unter behördlicher Kontrolle erfolgt. Nach dem \nGesamtvorbringen der Parteien und ihrer Sachverständigen ist davon auszugehen, \ndaß die nach dem heutigen Erkenntnisstand maßgeblichen wasserwirtschaftlichen \nund umweltrelevanten Anforderungen (Parameter, Zuordnungswerte, Grenzwerte) für \neine Verwendung industrieller Nebenprodukte und Recycling-Baustoffe als Baustoffe \nin Deponiebaumaßnahmen in der TA Siedlungsabfall (Deponieklassen 1 und 2) \nsowie für eine Verwendung als Baustoffe im Untertageversatz in dem Erlaß des \nThüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom Dezember \n1998 - jedenfalls für dessen Geltungsbereich - zusammengefaßt. Der Senat hat \nkeine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser nachvollziehbaren und in \nsich widerspruchsfreien gutachtlichen Stellungnahmen von Dipl.-Ing. D. und \nvon Dr. L. zu zweifeln, die ersichtlich über die erforderliche einschlägige Sach- \nund Fachkunde sowie über langjährige berufliche Erfahrungen verfügen. Zudem hat \nauch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 1999 ausgeführt, daß im Hinblick \nauf eine Verwendung der in der Anlage der Klägerin hergestellten Sekundärrohstoffe \nals Baustoffe auf Deponien innerhalb abgedichteter Ablagerungsbereiche gegen die \nParameter und Zuordnungswerte der TA Siedlungsabfall keine Bedenken zu erheben \nsind, wenn - wovon der Senat angesichts der in Nrn. 5.4.1.8 und 5.4.1.9 des (durch \nden Widerspruchsbescheid und aufgrund dieses Urteils geänderten) \nGenehmigungsbescheides getroffenen Regelungen mangels gegenteiliger konkreter \nAnhaltspunkte ausgeht - sichergestellt ist, daß diese Stoffe getrennt gelagert und \ntatsächlich nur auf Deponien eingesetzt werden. Nichts anderers gilt im Ergebnis \nhinsichtlich derjenigen in der Anlage der Klägerin bearbeiteten Stoffe, die für eine \nVerwendung als Untertageversatz im Bergbau vorgesehen sind. Insoweit hat der \nBeklagte zum Ausdruck gebracht, daß die in Thüringen vorgegebenen Parameter \nund Grenzwerte auf die spezifischen Bedingungen des dauerhaften Abschlusses der \nVersatzstoffe von der Biosphäre ausgerichtet sind. Soweit er weiter ausgeführt hat, \ner halte es unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für höchst bedenklich, die \nim genannten Thüringer Erlaß aufgeführten Parameter \"allgemein als Obergrenze \nanzusetzen\", wird verkannt, daß es im vorliegenden Zusammenhang nicht darum \ngeht, diese Parameter und Grenzwerte allgemein als Obergrenze anzusetzen. Es \nverbleibt vielmehr dabei, daß sie im Betrieb der Klägerin nur für die Herstellung von \nBergversatzstoffen gelten und im übrigen der Abnehmer die Verwendbarkeit der \nSekundärbaustoffe entsprechend deren jeweiliger Zweckbestimmung und des \njeweiligen Einbringungsortes zu prüfen hat und insofern gegebenenfalls weiterer \nbehördlicher Kontrolle unterliegt. Zu der im Schriftsatz des Beklagten vom 5. Mai \n1999 geäußerten Auffassung, aus seiner Sicht lasse sich \"die thüringer Praxis einer \nZulassung solchermaßen belasteter Stoffe im Bergversatz nur schwerlich mit dem \nVorsorgegrundsatz vereinbaren\", fehlt es an jeder näheren Konkretisierung dieser \nEinschätzung; eine solche hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung \nnicht vorgenommen, so daß dem nicht weiter nachgegangen werden kann und muß. \nSoweit das Vorbringen des Beklagten schließlich dahin zu verstehen ist, daß er \nbefürchtet, die Erweiterung der der Klägerin erteilten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung führe im Hinblick auf die Zulassung einer Annahme und Bearbeitung \nvon Stoffen, die als Untertageversatz im Bergbau Verwendung finden sollen, zu \nschädlichen Luftverunreinigungen oder zu einem Verstoß gegen den \nVorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, vermag dem der Senat nicht zu \nfolgen; insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Sicherstellung der \nAnforderungen des § 6 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG \nverwiesen.\n\n88\n\nAuch der Einwand des Beklagten, das vorhandene Betriebsgelände der Klägerin \nreiche für die in Nrn. 5.4.1.8 und 5.4.1.9 vorgeschriebene Getrenntlagerung der \nEinsatzstoffe räumlich nicht aus, greift nicht durch. Die Klägerin hat dargetan, daß sie \nentsprechend den getroffenen Anordnungen für eine getrennte Lagerung auf dem \nBetriebsgelände sorgen werde und daß Kapazitätsgrenzen innerhalb des \ngenehmigten Umfangs des Anlagenbetriebs nicht ersichtlich sind. Mangels jeglicher \nKonkretisierung des vom Beklagten erhobenen Einwands und wegen der Möglichkeit \nder Klägerin, die Größenordnung der verschiedenen Stoffströme gemäß den \nVerwendungszwecken und der jeweils entsprechenden Lagerkapazität zu steuern, \nsieht der Senat keine Veranlassung zu diesbezüglichen Zweifeln an der inhaltlichen \nRichtigkeit der Darlegungen der Klägerin. Sollte sich künftig dennoch herausstellen, \ndaß die vorhandenen Flächen für die angeordnete (kontrollierende) \nGetrenntlagerung der Einsatzstoffe (unter Berücksichtigung ihres jeweiligen \nVerwendungszweckes) nicht ausreichen, wird es Sache des Beklagten sein, die \nEinhaltung der insoweit getroffenen Anordnungen mit den in Betracht kommenden \nMaßnahmen durchzusetzen. \n\n89\n\nIm Falle der Annahme und Bearbeitung der in Nr. 2.1 des \nGenehmigungsbescheides zugelassenen Einsatzstoffe für eine spätere Vewendung \nals Untertageversatz im Bergbau und als Baustoffe auf Deponien innerhalb \nabgedichteter Ablagerungsbereiche ist es unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes ferner weder im Hinblick auf das in § 5 Abs. 3 S. 1 \nund 3 KrW-/AbfG normierte Gebot der Schadlosigkeit der Verwertung von Abfällen \nnoch im Hinblick auf den in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG normierten Grundsatz (Erreichung \ndes Hauptzwecks einer stofflichen Verwertung) oder sonstige öffentlich-rechtliche \nVorschriften erforderlich, die in dem durch den Widerspruchsbescheid geänderten \nGenehmigungsbescheid vom 8. Juli 1994 enthaltenen Regelungen unverändert \nbeizubehalten. Angesichts der gegebenen Marktfähigkeit und Marktgängigkeit der \nzur Verwendung im Deponiebau und als Untertageversatz im Bergbau vorgesehenen \nStoffe - insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - ist die Bedeutung \ndieser Regelungen entfallen. Es bedarf angesichts der gegebenen Marktfähigkeit \nund Marktgängigkeit der Einsatzstoffe vor ihrer Annahme - ebenso wie bei den von \nNr. 5.1 erfaßten Stoffen, die die Anforderungen der Anlage 1 zur gutachtlichen \nStellungnahme des Landesumweltamtes vom 30. August 1999 erfüllen, weder einer \nrepräsentativen Deklarationsanalyse (Nr. 5.4.1.1 a) noch des Nachweises des \nVerbleibs der Stoffe nach der bei der Klägerin erfolgten Aufbereitung (Nr. 5.4.1.1. b) \nnoch einer - dem Beklagten übermittelten - Beschreibung des Betriebsablaufs oder \neines Nachweises über die Getrenntlagerung und die getrennte Aufbereitung gemäß \nNrn. 5.4.1.8 und 5.4.1.9. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung die \nErforderlichkeit dieser Einzelregelungen nicht darzutun vermocht. Ebenso ist für \nEinsatzstoffe mit diesen beiden Verwendungszwecken auch die Anordnung zur \nEinholung der in Nr. 5.4.1.2 vorgeschriebenen vorherigen schriftlichen Zustimung \nnicht erforderlich und mithin rechtswidrig. Gleiches gilt für die verbindliche \nFestschreibung der zulässigen Ausgangswerte im Betriebstagebuch (Nr. 5.4.1.3) und \ndie Regelung in Nr. 5.4.1.4, die die Einhaltung von Ausgangsparametern und \nGrenzwerte sowie die Durchführung von stichprobenartigen Kontrollanalysen betrifft. \nBei der in Nr. 5.4.1.6 getroffenen Regelung ist die Erforderlichkeit im dargelegten \nSinne insoweit zu verneinen, als der genaue Zeitpunkt der Aufbereitung im \nBetriebstagebuch zu dokumentieren ist. Es ist nicht erkennbar, welches rechtlich \nzulässige Regelungsziel damit erreicht werden soll. Der Beklagte hat ein solches \nauch in der mündlichen Verhandlung nicht anzugeben vermocht. Soweit er angeführt \nhat, eine solche Dokumentation sei zur Gewährleistung der \"Transparenz über die \nBetriebsabläufe\" notwendig, reicht dies nicht aus. Denn es ist nicht dargetan und \nersichtlich, in welcher Hinsicht der Zeitpunkt der Aufbereitung Bedeutung für eine \nbehördliche Überwachung oder für andere Regelungsziele haben sollte.\n\n90\n\nDas über die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Entscheidung hinausgehende \nBegehren der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. \n\n91\n\nDer Hauptantrag ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin \nreicht es aus den oben dargelegten Gründen zur Einhaltung der sich aus den §§ 4 \nAbs. 3 und 5 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG ergebenden Grundsätze und Grundpflichten \nnicht aus, wenn im Sinne ihres Hauptantrages die Annahme der zur Aufbereitung \nzugelassenen Einsatzstoffe gemäß Nr. 2.1 der Genehmigung - anders als nach Nr. \n5.1 Satz 2 in Verbindung mit Nrn. 5.2.1 und 5.2.2 - allein von der Einhaltung der \nGrenzwerte abhängig gemacht würde, die sich aus der Eignungsfeststellung für die \nLagerflächen gemäß dem Gutachten des TÜV S. vom 2. April 1996 und aus den \njeweils gültigen Einleitebedingungen der Entwässerungssatzung der Stadt K. \nergeben. Denn die Vorgaben aus der Eignungsfeststellung sowie der \nEntwässerungssatzung beziehen sich allein auf die Eignung des Betriebsgeländes, \ninsbesondere der Lagerflächen, und auf die Anforderungen an die Einleitung der \nAbwässer in das Kanalisationssystem. Sie betreffen jedoch nicht die Anforderungen, \ndie sich aus den Grundsätzen und Grundpflichten nach den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG \nergeben. \n\n92\n\nDementsprechend können auch die nach Maßgabe des Tenors in ihrem \nAnwendungsbereich in Bezug auf Deponiebaustoffe und Sekundärbaustoffe für den \nuntertägigen Bergversatz beschränkten Regelungen unter Nrn. 5.4 und die Regelung \nin Nr. 10.2.1 nicht entfallen. Für die beantragte Aufhebung der Regelungen in Nr. 5.4, \nsoweit diesen noch ein Anwendungsbereich verbleibt, dürfte bereits das \nRechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen sein. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz \nvom 9. Juni 1999 sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß sie \nsich hinsichtlich der Annahme und Bearbeitung von Einsatzstoffen für sonstige, also \nnicht unter die Nummern 1a) bis c) des Auflagenbeschlusses des Senats vom 24. \nMärz 1999 fallende Verwendungszwecke mit der entsprechenden Beibehaltung der \nRegelung der Nr. 5.4 einverstanden erkläre (Bl. 12 des Schriftsatzes). \n\n93\n\nUnabhängig davon wäre, selbst wenn ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin \ninsoweit noch fortbestehen sollte, die Regelung der Nr. 5.4 in der geltenden Fassung \nin ihrem verbleibenden Anwendungsbereich rechtmäßig. Sie erfaßt - wie oben in \nanderem Zusammenhang bereits dargelegt - mit ihren Anordnungen in den Nrn. \n5.4.1.1 bis 5.4.1.6 lediglich noch diejenigen nach Nr. 2.1 zugelassenen Einsatzstoffe, \ndie weder die in der der gutachtlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes \nNordrhein- Westfalen vom 30. August 1999 beigefügten Anlage 1 bestimmten \nParameter und Grenzwerte einhalten noch als Deponiebaustoffe oder als \nUntertageversatz im Bergbau nach Maßgabe der dafür jeweils angeführten \nRegelwerke Verwendung finden sollen. Für diese allein noch verbleibenden - nach \nAngaben der Klägerin nur sehr selten in Betracht kommenden - Verwendungen ist \ndie Regelung von Relevanz. Diese bedürfen aus den oben dargelegten Gründen \nsowohl im Hinblick auf den in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG normierten Grundsatz als auch \nzur Einhaltung des in § 5 Abs. 3 S. 1 und 3 KrW-/AbfG normierten Gebots der \nSchadlosigkeit der Verwertung der Abfälle einer speziellen Einzelfallprüfung nach \nMaßgabe der Regelungen in Nr. 5.4.\n\n94\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Regelung in Nr. 10.2.1. \nDiese sah in der Ausgangsfassung des Bescheides vor, daß dann, wenn die in der \nAnlage aufbereiteten mineralischen Stoffe nicht innerhalb von zwei Jahren in der \nvorgesehenen Art und Weise verwertet werden, sie einer anderen schadlosen \nVerwertung, und wenn dies nicht möglich ist, einer geordneten Ablagerung mit der \nMöglichkeit eines späteren Zugriffs zuzuführen sind, wobei die andere Verwertung \nnur zulässig sein sollte, wenn den zuständigen Genehmigungs- und \nÜberwachungsbehörden zuvor nachgewiesen wurde, daß die vorgesehene \nVerwertung ordnungsgemäß und schadlos ist und diese zugestimmt haben. Durch \ndie Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht ist klargestellt worden, daß sich die Regelung lediglich auf solche \nStoffe bezieht, die im Verfahren nach Nr. 5.4 behandelt werden. Da die Regelung der \nNr. 5.4 mithin nur für die von der Nr. 5.4.1 erfaßten Reststoffe gilt, bedeutet dies, daß \ndie Regelung in Nr. 10.2.1 nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um \nReststoffe handelt, deren Marktgängigkeit und Marktfähigkeit im Einzelfall überprüft \nwerden muß oder die als Deponiebaustoffe oder als Untertageversatz im Hinblick auf \ndas Gebot der Schadlosigkeit den - durch dieses Urteil für sie modifizierten - \nAnforderungen der Nr. 5.4 unterliegen. Die Regelung der Nr. 10.2.1, derzufolge nach \nAblauf der Zwei-Jahres-Frist die aufbereiteten Materialien vom Anlagenbetreiber \neiner anderen schadlosen Verwertung und, wenn dies nicht möglich ist, einer \ngeordneten Ablagerung mit der Möglichkeit eines späteren Zugriffs, z. B. auf einer \nBauschuttdeponie, zuzuführen sind, dient der Duchsetzung der im \nZustimmungsverfahren nach Nr. 5.4 getroffenen bzw. den - bei den \nDeponiebaustoffen und beim Untertageversatz - vorausgesetzten Festlegungen, also \ndazu, die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die \nRegelung gewährleistet als Annex-Vorschrift zu Nr. 5.4 damit, daß die \nGenehmigungsvoraussetzungen für die Annahme und Verarbeitung der betreffenden \nStoffe in der Anlage der Klägerin nicht nur auf dem Papier stehen. Entfällt die \nVoraussetzung für die erteilte Zustimmung nach Nr. 5.4 bzw. für die genehmigte \nAnnahme und Bearbeitung, ist es erforderlich und geboten, daß im \nGenehmigungsbescheid für diesen Fall entsprechende Vorsorge getroffen wird. Auch \nim Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestehen gegen sie keine \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n95\n\nDie Klägerin kann sich gegen die erforderlichen Inhaltsbestimmungen eines nach \nMaßgabe des Tenors dieses Urteils ergehenden Genehmigungsbescheides auch \nnicht durch Hinweis auf eine etwaige anderweitige Behandlung von Konkurrenten \ndurch den Beklagten wenden. Abgesehen davon, daß sie eine solche uneinheitliche - \nvom Beklagten bestrittene - Vorgehensweise nicht substantiiert dargetan hat, \nentsprechen die verbleibenden einschränkenden Regelungen aus den dargelegten \nGründen dem geltenden Recht, so daß die Klägerin, soweit der Beklagte in seiner \nVerwaltungspraxis in Einzelfällen davon abgewichen sein sollte, daraus für sich unter \nBerufung auf Art. 3 Abs. 1 GG nichts herleiten kann (\"keine Gleichheit im \nUnrecht\").\n\n96\n\nDa der Fall der Ablehnung des unter A angebrachten Begehrens nicht \neingetreten ist, ist über die Hilfsanträge zu B, auf die Regelungen unter Nrn. 5.4.1.3, \n5.4.1.6, 5.4.1.8 bis 5.4.1.10 sowie 10.2.1 des Genehmigungsbescheids des \nBeklagten vom 8. Juli 1994 in der geltenden Fassung gänzlich zu verzichten, sowie \nzu C festzustellen, daß die Ablehnung des im Hinblick auf die Eingangsgrenzwerte \nnur anlagebezogen beschränkten Antrags rechtswidrig war, nicht zu \nentscheiden.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO und berücksichtigt den \nGrad des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.\n\n98\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-10/21-a-3481-96","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-10/21-a-3481-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306308","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.731031+00:00"}}