{"status":"available","doknr":"OLD306302","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1210.18B766.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"18 B 766/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt \nerfolglos.\n\n3\n\nDer vom Antragsteller sinngemäß geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ist nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an \nder Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder \nSachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich \nZweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses \nbegründen.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, die angefochtene \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung, auf die Bezug genommen \nwird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), in Frage zu stellen.\n\n5\n\nHinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist \nvornehmlich streitig die Frage nach dem Bestehen einer \nfamiliären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 zweiter \nHalbsatz iVm. § 17 Abs. 1 AuslG zwischen dem Antragsteller und \nseinem Sohn O. , der im Haushalt seiner Mutter lebt, die \ndas alleinige Personensorgerecht besitzt.\n\n6\n\nDer Begriff der familiären Lebensgemeinschaft setzt zwar \nnicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraus, an der es \nhier fehlt. Wenn die Familienmitglieder getrennt leben, liegt \neine den Schutzwirkungen des Art. 6 GG entsprechende familiäre \nLebensgemeinschaft, wie sie in § 17 Abs. 1 AuslG ihre \neinfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, aber nur dann vor, \nwenn eine Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen \nAngehörigen oder eine Erziehungsgemeinschaft zwischen \nerwachsenen und minderjährigen Angehörigen besteht.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, \n272.\n\n8\n\nHinsichtlich einer - hier in Rede stehenden - \nErziehungsgemeinschaft können entsprechende Anhaltspunkte im \nVerhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in \nintensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der \nÜbernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung \nund der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren \nBeistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen \neines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, daß \nder spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die \nBetreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, \nsondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - \nwesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, \ndie gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft \naufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG \nentfalten können. Erschöpft sich dagegen der familiäre Kontakt \nin Besuchen, so handelt es sich um eine bloße \nBegegnungsgemeinschaft, die kein Aufenthaltsrecht begründet. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom \n20. März 1997 - 2 BvR 260/97 - und vom \n31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 \nC 16.96 -, a.a.O.; Senatsbeschluß vom \n14. Oktober 1999 - 18 B 1190/98.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat nicht in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nsubstantiiert dargelegt, daß zwischen ihm und seinem Sohn \nO. eine Erziehungsgemeinschaft im vorbezeichneten Sinne \nbesteht. Er hat lediglich auf sein Umgangsrecht verwiesen, das \nihm alle 14 Tage für vier Stunden zustehe und von ihm \nwahrgenommen werde. Soweit er schlußfolgert, damit besitze die \nBeziehung zu seinem Sohn bereits eine hinreichende Intensität, \nverkennt er die an das Bestehen einer Erziehungsgemeinschaft \nzu stellenden Anforderungen. Schon das Verwaltungsgericht hat \nin dem angefochtenen Beschluß herausgestellt, daß im einzelnen \nnicht bekannt sei, wie der Antragsteller sein Umgangsrecht \nausübe. Daran hat sich nichts geändert. Dies geht zu Lasten \ndes Antragstellers. Denn der Aufenthaltszweck ist vom \nantragstellenden Ausländer darzutun und ggf., wenn nicht \nnachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Solange diese \nAnforderungen nicht erfüllt sind, darf die \nAufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 5. November \n1996 - 18 B 2037/96 -.\n\n12\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses ergeben sich auch nicht hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung. Das auch insoweit unspezifizierte \nAntragsvorbringen belegt insbesondere kein - hier allein \nberücksichtigungsfähiges - Abschiebungshindernis im Sinne des \n§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Namentlich hat der Antragsteller \nkeinen Sachverhalt konkret vorgetragen, aufgrund dessen seine \nAbschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage \nlandesweit unzumutbar ist.\n\n13\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. \nNovember 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR \n1997, 193, 196 f.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-10/18-b-766-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-10/18-b-766-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306302","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.201740+00:00"}}