{"status":"available","doknr":"OLD306301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1210.14A3768.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"14 A 3768/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind 1963 bzw. 1965 geboren und \nverheiratet. Die Kläger zu 3. bis 8. sind ihre zwischen 1980 \nund 1993 geborenen Kindern. Die Kläger sind jugoslawische \nStaatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu \n1. bis 7. reisten im April 1992 aus dem Kosovo aus und in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 8. ist am 14. \nMärz 1993 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und wurde \nmit Antrag der Kläger zu 1. und 2. vom 2. April 1993 in das \nAsylverfahren einbezogen. \n\n3\n\nZur Begründung ihres Asylantrages trugen die Kläger zu 1. \nund 2. vor: Sie seien nicht Mitglieder einer politischen \nPartei. Anfang April 1992 habe die Polizei dem Kläger zu 1. \neinen Einberufungsbescheid zustellen wollen. Er sei daraufhin \nam nächsten Tag nach Mazedonien geflohen. Die Klägerin zu 2. \nsei mit den Kindern gefolgt, nachdem die Polizei zurückgekehrt \nsei und sie geschlagen habe.\n\n4\n\nBei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gaben \ndie Kläger zu 1. und 2. am 24. Januar 1994 ergänzend an: Sie \nseien beide nicht politisch aktiv gewesen. Der Kläger zu 1. \nsei vorbestraft, weil er Ärger mit einem Serben aus seinem \nDorf gehabt habe. Der konkrete Anlaß, die Heimat zu verlassen, \nsei die Absicht der Serben gewesen, den Kläger zu 1. in den \nKrieg gegen sein eigenes Volk zu schicken. Man habe ihn 4 Tage \nlang gesucht, das Haus umzingelt und die Familie malträtiert. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 1994 lehnte das Bundesamt den \nAntrag der Kläger ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht \nvorliegen. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihnen wurde die \nAbschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angedroht. \n\n6\n\nDie Kläger haben Klage erhoben und sich darauf berufen, daß \nder Kläger zu 1. allein wegen seiner albanischen \nVolkszugehörigkeit nach einer Auseinandersetzung mit einem \nserbischen Volkszugehörigen zu einer sechsmonatigen \nFreiheitsstrafe verurteilt worden sei und daß er zur \nserbischen Armee einberufen werden solle, um auf serbischer \nSeite im Bürgerkrieg zu kämpfen. Bei Rückkehr müßten sie - die \nKläger - auch deshalb mit Verhaftung und Folter rechnen, weil \nsie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag \ngestellt hätten. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. Februar 1994 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n12\n\nAuf Antrag des Beteiligten hat der Senat mit Beschluß vom \n10. Dezember 1997 die Berufung zugelassen.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie sind der Ansicht, daß zumindest seit dem Vorgehen der \nserbischen Sicherheitspolizei und der jugoslawischen Armee im \nKosovo im Frühling des Jahres 1999 von einer Gruppenverfolgung \nder albanischen Volkszugehörigen im Kosovo auszugehen sei. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n22\n\nDie Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nnach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n23\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß \nsich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende \nRechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die \nVerfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches \nMerkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem \neinzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n25\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n26\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n27\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n29\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n31\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt \nist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht \nvor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \n(sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. \n\n32\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der \nFlucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n34\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n36\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine \nGründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus \ndem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete \nVerfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen \nSchicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der \nÜberzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n37\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die \npolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n38\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der \nallgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des \nVorbringens der Beteiligten kann der Senat eine den Klägern bei Rückkehr in die \nHeimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob \ndie Kläger ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei \nnachträglich eingetretener Gruppenverfolgung - jeweils durch den jugoslawischen \nStaat und/oder die serbische Republik - verlassen haben. Denn der Senat ist wie der \nebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo \nbefaßte 13. Senat des erkennenden Gerichts\n\n40\n\nUrteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - \nund seither in ständiger Praxis\n\n41\n\nim gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung davon überzeugt, daß die Kläger bei Rückkehr in den Kosovo vor einer \ngleichartigen politischen Verfolgung hinreichend sicher sind. Die Überzeugung des \nSenats beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n42\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der \nvorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage \nder seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, daß für Kosovo-Albaner eine \npolitische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar \nwar noch für absehbare Zeit danach drohte.\n\n43\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 \n- 14 A 3840/94.A - und vom 11. März \n1999 - 13 A 3894/94.A -.\n\n44\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch \ndie serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar \n1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler \nalbanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden \nunter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende \nalbanischer Kosovaren vertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres \nEigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles \nergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre \nvon UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der \nFlüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, daß \ndieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die \nKosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, \nso daß die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen \nGruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es einer abschließenden Entscheidung \nhierzu sowie zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur \nAnwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende \nKosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt,\n\n45\n\nvgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE \n79, 79,\n\n46\n\nnicht. Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende \neingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung \nder Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf \njugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen \nsowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte \ngeschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die \nKosovo-Friedensresolution, \n\n47\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), \nEuGRZ 1999, 362,\n\n48\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (Kfor) vorsieht. Bis \nzum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, \nsonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo \nabgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und \nBehörden\n\n49\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und \n6. August 1999, FAZ vom 27. Juli \n1999,\n\n50\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine \ngroße Anzahl Roma - das Kosovo verlassen.\n\n51\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, \nSZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom \n8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., \n26. und 30. August 1999.\n\n52\n\nGleichzeitig sind die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-\nKräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind \nnach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, \ndamit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, \nsowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis \neine \"internationale zivile Präsenz\" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die \nVerantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution \nund dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller \nparamilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung \nsich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo \neffektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und \nihre Einwohner sind jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Gesamtstaat \nund dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische \nVerfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.\n\n53\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche Verfolgung \nvgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O.\n\n54\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \n\"internationale zivile Präsenz\" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der \nMaßgabe, daß dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts \nanderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle \nAutonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld \nfür alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung \naufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und \nungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo \ngewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete \nwerden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte \nAufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von \nMinenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen \nGrenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kfor \nund die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen \noder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer \nVerfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung \nvergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden.\n\n55\n\nSo im Ergebnis auch Senatsbeschluß \nvom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, \nAuAS 1999, 258, und Beschlüsse des 13. \nSenats des erkennenden Gerichts vom \n5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom \n20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -.\n\n56\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen \nnahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den \nAnrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge \nfreiwillig zurückgekehrt.\n\n57\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR \nKosovo Emergency Update vom 8. Juli \n1999, WN vom 12. August und \n15. September 1999.\n\n58\n\nDie Kfor-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo \nweitgehend hergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, daß die Machthaber in \nBelgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf den Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch \nfehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare \nZeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften \nim Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die \nEinrichtung einer internationalen Zivilverwaltung und sodann die Einführung eines \nAutonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo \naufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen \nsind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der Kfor-Truppen schließt eine \nRückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte \nauf absehbare Zeit aus. \n\n59\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, daß - unabhängig von der \nbereits im Jahre 1996 in Kraft getretenen weitgehenden Amnestie für \nWehrdienstflüchtlinge - eine Verfolgung mit politischem Charakter wegen der \nWehrdienstentziehung durch den Kläger zu 1. für die absehbare Zukunft \nauszuschließen ist.\n\n60\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen Gründen \nunzumutbar.\n\n61\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der \nserbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen \ndie albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO-\nLuftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im \nKosovo zeigen, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber \nbereits spürbar verbessert. Die Kfor-Soldaten unternehmen erhebliche \nAnstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - \nansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche \ninformiert, so daß sie sich ihnen fernhalten können.\n\n62\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. August 1999 (Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluß des Niedersächs. OVG vom \n28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -).\n\n63\n\nDie EU hat umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im \nKosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen werden zur \nSicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage beitragen, wobei \njedoch gewisse Engpässe im Winter - wie in der übrigen Republik Serbien - auch \nnicht auszuschließen sind.\n\n64\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6, und Gesellschaft \nfür bedrohte Völker vom 6. September \n1999.\n\n65\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution \nschreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard \nKouchner und von über vierhundert UN-Administratoren sind bereits internationale \nzivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in das Kosovo \nentsandt worden.\n\n66\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n67\n\nDie Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland wollen bis zu \ndreihundert Polizisten in das Kosovo entsenden.\n\n68\n\nVgl. hierzu FAZ vom 12. Juni und \n9. Juli 1999.\n\n69\n\nAuch andere Kfor-Staaten verstärken in ihren Sektoren des Kosovo die \nPolizeipräsenz.\n\n70\n\nVgl. hierzu WN vom 1. September \n1999.\n\n71\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt \ndie Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung, \n\n72\n\nvgl. hierzu FAZ vom 18. August \n1999,\n\n73\n\neinschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates,\n\n74\n\nvgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999,\n\n75\n\ndes Grenzkontrolldienstes, \n\n76\n\nvgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999,\n\n77\n\nsowie der Justiz.\n\n78\n\nVgl. hierzu taz vom 14./15. August \n1999 zur Installation eines \nGerichtshofes in Prizren und zur \nEinstellung von Richtern, FAZ vom \n26. August 1999.\n\n79\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere \nGeschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt.\n\n80\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999.\n\n81\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in \nForm tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen.\n\n82\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September \n1999.\n\n83\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem \nherausgelöst.\n\n84\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September \n1999.\n\n85\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n86\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils \nvom 11. August 1999, FR vom 21. Juli \n1999 (Kfor hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n87\n\ngehen die albanisch-stämmigen Rückkehrer in dieser Phase der Verfestigung \ngesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau \nan. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und in Pristina ist der \nPostdienst wieder angelaufen.\n\n88\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n89\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von Kfor-Soldaten wieder \ninstandgesetzt worden.\n\n90\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n91\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der \nUmwandlung der UCK in ein Zivilkorps.\n\n92\n\nVgl. hierzu FR vom 22. September \n1999 und SZ vom 13. September 1999.\n\n93\n\nVor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die \nÄnderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht \nersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre \nHeimat zurückgekehrten Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der \nBundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten,\n\n94\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom \n10. August 1999,\n\n95\n\nund Rückführungen von Kosovo-Albanern für das kommende Frühjahr \nerwägen.\n\n96\n\nVgl. hierzu ai asyl-info 7-8/1999 \nund Beschluß d. Konf. d. Innenminister \nu.a. vom 18./19. November 1999.\n\n97\n\nAus alledem folgt zugleich, daß auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorliegen. \n\n98\n\nDie allgemeinkundigen und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen \nvermitteln ein umfassendes Bild von der Lage im Kosovo. Deshalb ist ein Abwarten \ndes vollständigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 - nicht \nerforderlich.\n\n99\n\nVorsorglich - für den Fall, daß dies vom Klageantrag umfaßt sein sollte - \n\n100\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluß vom \n12. August 1999 - 9 B 268.99 -\n\n101\n\nstellt der Senat fest, daß die Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG haben, \nvon dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen.\n\n102\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt \nvoraus, daß dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu \nverantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer \nsonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 \nEMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu \nwerden.\n\n103\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ \nBeil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 \nC 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE \n104, 265.\n\n104\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht. \n\n105\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, \nUrteile vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.\n\n106\n\nDerartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu \nbeachten, daß Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser \nRegelungen und ihres Zusammenwirkens, \n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember \n1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR \n1995, 251; BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom 19. November \n1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, \n193,\n\n107\n\nist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort \ngenannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu \ngewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer \nBevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den \neinzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG zu \ngewähren. Danach erfaßt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und \nin individualisierbarer Weise betreffen. \n\n108\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., \nund vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \na.a.O.\n\n109\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber \ngleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von \nAbschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 \nAbs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nverfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. \n\nEine solche Lage ist für die Kläger auch nicht etwa mit Blick auf eine denkbare und \nvon der Abschiebungsandrohung mitumfaßte Abschiebung nach Belgrad mit \nWeiterreise in das Kosovo, wobei sie staatlichen Zugriffen und sonstigen \nAnfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnten, zu bejahen. Zwar ist die \nRückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende \n1996 auf der Grundlage des Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme \nvon ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsbürgern vom \n10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 auf dem Luftwege von den nationalen \nFluggesellschaften - und zwar nach Jugoslawien über den Flughafen Belgrad - \ndurchgeführt worden. Der Europäische Rat hat jedoch der jugoslawischen \nFluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-Staaten entzogen, wodurch \nAbschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach Jugoslawien auf der Grundlage \ndes Rückführungsabkommens nicht mehr möglich sind. Auf Veranlassung des \nnordrhein-westfälischen Innenministeriums sind den betreffenden Ausländern unter \nAufhebung eventueller Abschiebehaft Duldungen erteilt worden. \n\n110\n\nVgl. hierzu Urteile des Senats vom \n24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und \ndes 13. Senats des erkennenden Gerichts \nvom 11. März 1999 \n- 13 A 3894/94.A -.\n\n111\n\nAn dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts \ngeändert. Sie schließt eine Abschiebung der Kläger in die Republik Serbien auf dem \nLuftweg über Belgrad, so daß ihnen dort oder auf ihrem weiteren Wege in das \nKosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen \nkönnten, aus. Die - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung \naller Abkommen über die Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den \nEU-Staaten durch die Bundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998 - so die \nMitteilung des Bundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - \nveranlaßt keine andere Beurteilung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die \nBundesrepublik Jugoslawien die Rückführung albanischer Volkszugehöriger in ihr \nStaatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln \nder zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde.\n\n112\n\nDer Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, daß in der Zukunft \nAbschiebungen unmittelbar in das Kosovo,\n\n113\n\nvgl. zu entsprechenden Überlegungen \ndes Bundesinnenministeriums FAZ vom \n27. September 1999, außerdem den \nBeschluß d. Konf. d. Innenminister u.a. \nvom 18./19. November 1999 und die \ndaraufhin ergangenen Erlasse des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 26. und 29. November 1999 \n - IB3/44.386-I14/Kosovo -,\n\n114\n\nzu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine allgemeine \nextreme Gefahrenlage besteht, ohne daß eine generelle Regelung gemäß § 54 \nAuslG getroffen worden ist. Zur Zeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen \nabgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, durchweg Duldungen auf \nder Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt. Im übrigen begründen, wie dargestellt, \nbereits gegenwärtig die auf die Rückkehrer in das Kosovo voraussichtlich noch \nlängere Zeit zukommenden Probleme keine extremen und unzumutbaren Gefahren \ni.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n115\n\nNach alledem ist der Berufung des Beteiligten mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n116\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen.\n\n117","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-10/14-a-3768-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-10/14-a-3768-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306301","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.107973+00:00"}}