{"status":"available","doknr":"OLD306300","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1210.13A4110.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"13 A 4110/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer 1950 geborene Beigeladene ist nach eigenen Angaben \nalbanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Er gelangte am \n6. November 1992 von S. /Mazedonien aus, wo er sich seit \nEnde 1990 aufgehalten hatte, in die Bundesrepublik Deutschland \nund beantragte hier seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nZur Begründung gab er an, er sei 1989 wegen der Organisation \neiner Demonstration gegen die serbischen Machthaber in die \nIsolation geschickt und dort auch geschlagen worden. Im \nOktober 1991 habe er eine Vorladung zum Gericht erhalten. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Mai 1993 erkannte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nBeigeladenen als Asylberechtigten an und bejahte die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n5\n\nDer Kläger hat hiergegen Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom \n11. Mai 1993 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte und der Beigeladene haben keinen Antrag \ngestellt. \n\n8\n\nDurch Urteil vom 11. April 1995, auf das wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht \nden angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Der \nBeigeladene sei in Mazedonien, wo er sich vor seiner Flucht \naufgehalten habe, vor politischer Verfolgung sicher gewesen. \n\n9\n\nAuf Antrag des Beigeladenen hat der Senat die Berufung gem. \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. \n\n10\n\nDer Beigeladene beantragt sinngemäß, \n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n12\n\nDer Kläger und die Beklagte stellen keine Anträge. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Berufung des Beigeladenen, über die im Einverständnis \nder Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter und nach entsprechender \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130a VwGO \nentschieden werden kann, ist nicht begründet. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom \n11. Mai 1993 zu Recht aufgehoben. Der Beigeladene hat weder \neinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. \n16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, daß \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n17\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist \nderjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche \noder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem \neinzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n19\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n20\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n21\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n23\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n25\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-\nAsyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender \nasylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. \n\n26\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den \nFall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n28\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n30\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische \nVerfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete \nVerfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des \nvom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist \nim Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n31\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \ngilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die \nDifferenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n32\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42.\n\n33\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten kann eine \ndem Beigeladenen bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht festgestellt werden. Dabei \nkann offen bleiben, ob der Beigeladene sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder \nunverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung - jeweils durch den jugoslawischen Staat und/oder \ndie serbische Republik - verlassen hat. Denn das Gericht ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung davon überzeugt, daß der Beigeladene bei Rückkehr in das \nKosovo vor einer gleichartigen politischen Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Überzeugung beruht auf \nfolgenden Erwägungen:\n\n34\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art \nzuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen \nentschieden, daß für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung weder vor jenem \nEntscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit danach drohte.\n\n35\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - \n14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 \n- 13 A 3894/94.A -.\n\n36\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die serbisch dominierte \nStaatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen \nVertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden \nunter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren \nvertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert \nund verwüstet. Dies alles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und NATO, von \nRegierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich \nvieles dafür spricht, daß dieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die \nKosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die Annahme einer \n- regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es nicht einer \nabschließenden Entscheidung hierzu sowie zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur \nAnwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für \nvorverfolgt Ausgereiste führt,\n\n37\n\nvgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE \n79, 79.\n\n38\n\nMitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die serbisch dominierte \njugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der \nNATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen \nsowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni \n1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, \n\n39\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), \nEuGRZ 1999, 362,\n\n40\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (Kfor) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle \nserbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem \nKosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden\n\n41\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und \n6. August 1999, FAZ vom 27. Juli \n1999,\n\n42\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große Anzahl Roma - das \nKosovo verlassen.\n\n43\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, \nSZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom \n8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., \n26. und 30. August 1999.\n\n44\n\nGleichzeitig sind die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo \neingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die \nSchaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren \nkönnen, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine \n\"internationale zivile Präsenz\" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben \nübernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei \nsowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der \nMöglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört \nzwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsbürger. Dem \njugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort \nlebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.\n\n45\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche Verfolgung \nvgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O.\n\n46\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \"internationale zivile Präsenz\" sind \nzunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, daß dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-\nSicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie \nder Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo \nschaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die \nsichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. \nNur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, \num sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von \nMinenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es \ngibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kfor und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig \nverlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer \nVerfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen \nermöglichen werden.\n\n47\n\nSo im Ergebnis auch Beschlüsse des \nSenats vom 5. Juli 1999 - 13 A \n1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 \nA 1135/98.A -, sowie OVG NRW, Beschluß \nvom 19. August 1999 - 14 A \n1229/98.A -.\n\n48\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr \n1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland \naufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt.\n\n49\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR \nKosovo Emergency Update vom 8. Juli \n1999, WN vom 12. August und \n15. September 1999.\n\n50\n\nDie Kfor-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. \nZwar ist bisher nicht erkennbar, daß die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf den Kosovo \naufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare Zeit \ndie Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die \nweitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung und \nsodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo \naufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die \nmilitärische Präsenz der Kfor-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch \nserbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. \n\n51\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar.\n\n52\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch dominierten \nSonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch \ndes Einsatzes der NATO-Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im \nKosovo zeigen, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im \nKosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert. Die Kfor-Soldaten \nunternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige \nBevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen \nfernhalten können.\n\n53\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. August 1999 (Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluß des Niedersächs. OVG vom \n28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -).\n\n54\n\nDie EU hat umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und \ninternationale Hilfsorganisationen werden zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage \nbeitragen, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter - wie in der übrigen Republik Serbien - auch nicht \nauszuschließen sind.\n\n55\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6, und Gesellschaft \nfür bedrohte Völker vom 6. September \n1999.\n\n56\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet erkennbar weiter \nfort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard Kouchner und von über vierhundert UN-\nAdministratoren sind bereits internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung \nin den Kosovo entsandt worden.\n\n57\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n58\n\nDie Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland wollen bis zu dreihundert Polizisten in das \nKosovo entsenden.\n\n59\n\nVgl. hierzu FAZ vom 12. Juni und \n9. Juli 1999.\n\n60\n\nAuch andere Kfor-Staaten verstärken in ihren Sektoren des Kosovo die Polizeipräsenz.\n\n61\n\nVgl. hierzu WN vom 1. September \n1999.\n\n62\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die Errichtung einer \nprovinzeigenen Verwaltung, \n\n63\n\nvgl. hierzu FAZ vom 18. August \n1999,\n\n64\n\neinschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates,\n\n65\n\nvgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999,\n\n66\n\ndes Grenzkontrolldienstes, \n\n67\n\nvgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999,\n\n68\n\nsowie der Justiz.\n\n69\n\nVgl. hierzu taz vom 14./15. August \n1999 zur Installation eines \nGerichtshofes in Prizren und zur \nEinstellung von Richtern, FAZ vom \n26. August 1999.\n\n70\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und das frühere Treiben \nzurückgekehrt.\n\n71\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999;\n\n72\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form tätiger oder \nfinanzieller Aufbauhilfen angelaufen.\n\n73\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September \n1999.\n\n74\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst.\n\n75\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September \n1999.\n\n76\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n77\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils \nvom 11. August 1999, FR vom 21. Juli \n1999 (Kfor hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n78\n\ngehen die albanisch-stämmigen Rückkehrer in dieser Phase der Verfestigung gesicherter friedlicher \nStrukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau an. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder \naufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen.\n\n79\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n80\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von Kfor-Soldaten wieder instandgesetzt worden.\n\n81\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n82\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der Umwandlung der UCK in \nein Zivilkorps.\n\n83\n\nVgl. hierzu FR vom 22. September \n1999 und SZ vom 13. September 1999.\n\n84\n\nVor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Änderung der Verhältnisse lediglich \nvorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von \nfreiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der \nBundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten,\n\n85\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom \n10. August 1999,\n\n86\n\nund Rückführungen von Kosovo-Albanern für das kommende Frühjahr erwägen.\n\n87\n\nVgl. hierzu Beschluß der Ständigen \nKonferenz der Innenminister und -\nsenatoren der Länder vom 18./19. \nNovember 1999.\n\n88\n\nEs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die gegenwärtigen und künftigen Sicherheitsbehörden im \nKosovo gegen das serbisch-jugoslawische Regime gerichtete Tätigkeiten eines Asylbewerbers vor oder nach \nseiner Ausreise zum Anlaß für asylrechtserhebliche Verfolgungsmaßnahmen nehmen.\n\n89\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner vertiefenden Klärung, ob der Beigeladene mit seinem Vorbringen \nzur individuellen Verfolgung als Asylberechtigter hätte anerkannt werden können oder ob dem möglicherweise \nsein längerer Aufenthalt in S. /Mazedonien vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nentgegengestanden hätte, und ob sich Konsequenzen für das Asylbegehren daraus ergeben hätten, daß während \ndes gerichtlichen Verfahrens mehrfach das Bestehen einer seine ständige Erreichbarkeit bezweckenden \nladungsfähigen Anschrift des Beigeladenen zweifelhaft war.\n\n90\n\nAus alledem folgt zugleich, daß auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG für den Beigeladenen nicht vorliegen. \n\n91\n\nDie allgemeinkundigen und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vermitteln ein umfassendes \nBild von der Lage im Kosovo. Deshalb ist beispielsweise ein Abwarten des vollständigen Ergebnisses der \nBeweisaufnahme durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 - 12 L \n748/99 - nicht erforderlich.\n\n92\n\nOb für den Beigeladenen ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG besteht, ist im Bescheid des Bundesamtes \nvom 11. Mai 1993 nicht entschieden worden und auch nicht \nGegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit ist dazu \nlediglich anzumerken, daß der Senat in vergleichbaren Fällen \ndurch Urteil vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A - und in \nder Folgezeit die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach \ndieser Bestimmung verneint hat. \n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-10/13-a-4110-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-10/13-a-4110-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306300","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.015585+00:00"}}