{"status":"available","doknr":"OLD306321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1209.8A395.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"8 A 395/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n5. November 1996 wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten \ndes Klägers je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zum \nAustritt aus dem - im Berufungsverfahren beigeladenen - \nVerband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.\n\n3\n\nDer Kläger ist niedergelassener Arzt und Mitglied der \nBeklagten. Die Beklagte ist Mitglied des Beigeladenen. \"Zweck \ndes Verbandes ist es\" nach § 2 Satz 1 seiner Satzung (in der \nFassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom \n1. November 1986), \"alle berufsübergreifenden Bestrebungen der \nAngehörigen der Freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu \nverfolgen und für die Erhaltung und den Ausbau des Freien \nBerufes einzutreten\". Was hierzu gehört, ist in Satz 2 dieser \nVorschrift im einzelnen ausgeführt. Satz 3 lautet: \"Ein \nwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ebenso ausgeschlossen \nwie die Wahrnehmung der Interessen für die Angehörigen eines \nbestimmten freien Berufes, soweit damit nicht auch \nberufsübergreifende Bestrebungen für die Gesamtheit der Freien \nBerufe unauflösbar verbunden sind.\" Gleichlautende \nBestimmungen enthält § 2 der Satzung des Bundesverbandes der \nFreien Berufe, BFB, (in der geänderten Fassung vom 20. Juni \n1991) dessen Mitglied unter anderem der Beigeladenen ist.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 1993 verlangte der Kläger \nvon der Beklagten den Austritt aus dem beigeladenen \nLandesverband. Zur Begründung führte er aus: Die \nMitgliedschaft sei mit der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an \ndie Beklagte nicht vereinbar, da der Verbandszweck in einer \neinseitigen wirtschaftlichen Interessenvertretung für \nAngehörige freier Berufe bestehe. Nur eine Minderheit der \nKammerangehörigen sei jedoch in freier Arztpraxis tätig. Die \nMitgliedschaft in derartigen Verbänden, die einen einseitigen \nLobbyismus betrieben, und die Verwendung der Beiträge der \nPflichtmitglieder für die Unterstützung privater \nInteressengruppen stelle einen Mißbrauch der kraft Gesetzes \nübertragenen Vertretungsmacht und der abverlangten Beiträge \ndar.\n\n5\n\nDie Kammerversammlung der Beklagten lehnte in ihrer Sitzung \nvom 23. April 1994 eine Kündigung der Mitgliedschaft in dem \nbeigeladenen Landesverband mit der Begründung ab, diese sei \nzur Wahrung der Interessen der Ärzteschaft im Konzert der \nFreien Berufe sinnvoll und notwendig.\n\n6\n\nAm 7. Februar 1996 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur \nBegründung geltend gemacht: Die Aufgabe der Beklagten, die \nberuflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen, \nrechtfertige die streitige Mitgliedschaft nicht. Es gehöre \nnicht zu den Aufgaben der Beklagten, die Interessen anderer \nBerufsgruppen zu verfolgen. Der Beigeladene und der \nBundesverband Freier Berufe setzten sich weder ausschließlich \nfür die Belange der Mitglieder der Beklagten ein, noch \nbeschränkten sie sich auf berufsübergreifende Bestrebungen im \nallgemeinen Sinne. Dies ergebe sich etwa aus Feststellungen \ndes Oberverwaltungsgerichts Bremen in seinem Urteil vom \n30. März 1993, wonach sich im Jahre 1990 der Bundesverband der \nFrage der steuerrechtlichen Behandlung neuer Gruppen freier \nBerufe angenommen habe und das Vorhaben unterstützt habe, das \nPrüfmonopol des TÜV einer Überprüfung zu unterziehen, um auf \ndiese Weise die Betätigungsmöglichkeiten freiberuflicher \nSachverständiger zu erweitern. Weiterhin habe sich der \nBundesverband in seiner Mitgliederversammlung vom 12. Juni \n1995 mit der Novellierung der Honorarordnung für Architekten \nund Ingenieure befaßt. Zudem halte der Bundesverband einen \n10 %-igen Anteil an der Deutschen Akkreditierungs- und \nPrüfungsgesellschaft für Umweltgutachter - DAU GmbH - und \nunterstütze den Bundesverband Deutscher Unternehmensberater im \nKampf gegen konkurrierende Verbände von Unternehmensberatern. \nDarüber hinaus nehme der Bundesverband auch ein \nallgemeinpolitisches Mandat für sich in Anspruch. So werde im \nJahresbericht 1995 über eine von ihm mitgetragene \nVeranstaltung mit dem Dalai Lama unter dem Motto \"Freiheit für \nTibet\" berichtet.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, aus dem \nVerband Freier Berufe im Lande \nNordrhein-Westfalen e.V. \nauszutreten.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie geltend gemacht, mit der streitigen \nMitgliedschaft nehme sie die beruflichen Belange aller \nKammerangehörigen und nicht nur der wirtschaftlich \nselbständigen Ärzte wahr. Sowohl der Beigeladene als auch der \nBundesverband Freier Berufe verhielten sich satzungsgemäß und \nverträten nur berufsübergreifende Interessen der Angehörigen \nfreier Berufe. Der Verweis auf die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen gehe fehl. Hier handele es sich \num einen anderen Landesverband sowie um die Betätigung des \nBundesverbandes im Jahre 1990. Dagegen habe der \nBundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, in einer \nEntscheidung vom 18. Dezember 1995 entschieden, daß eine \nInteressenvertretung auch nur einer Berufsgruppe zulässig sein \nkönne, wenn Rückwirkungen auf andere freie Berufe in Betracht \nkämen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 1996, \nauf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage \nstattgegeben. Es hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, aus \ndem Landesverband Freier Berufe im Lande Nordrhein-\nWestfalen e.V. auszutreten.\n\n13\n\nGegen das ihr am 11. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat \ndie Beklagte am 10. Januar 1997 Berufung eingelegt. Zur \nBegründung führt sie aus: Die Mitgliedschaft im beigeladenen \nVerband bleibe im Rahmen ihrer Aufgabenstellung, die sich aus \n§ 6 HeilBerG ergebe. Der in der Satzung des beigeladenen \nVerbandes geregelte Zweck überschreite nicht die Grenzen, die \nihr im Rahmen ihres körperschaftlichen Selbstverwaltungsrechts \ndurch diese gesetzliche Aufgabenstellung gesetzt seien. § 6 \nAbs. 1 Nr. 6 HeilBerG bestimme, daß es ihre Aufgabe sei, \"die \nberuflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen\"; aus \n§ 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG folge, daß es gleichermaßen ihre \nAufgabe sei, \"für die Erhaltung eines hochstehenden \nBerufsstandes zu sorgen\". Ferner gehöre es zu ihren Aufgaben \nnach § 6 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG, \"die Qualitätssicherung im \nGesundheits- (und im Veterinärwesen) sowie die berufliche \nFortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und die \nWeiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln sowie \nZusatzqualifikationen ihrer Kammerangehörigen zu \nbescheinigen\". Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nsei eine einschränkende Auslegung der tatsächlich \ndurchzuführenden Aufgaben nicht mit der grundgesetzlichen \nOrdnung vereinbar. Dieser sei zu entnehmen, daß \ngesellschaftliche Gruppen - wie z.B. die der Ärzteschaft - \naufgrund der Prinzipien der Selbstverwaltung und Autonomie \ndazu berufen seien, mit ihrem Sachverstand bei der Findung des \n\"richtigen Rechts\" mitzuwirken. Hierbei sei der \nSelbstverwaltungskörperschaft Ermessen eingeräumt, wie sie im \nEinzelfall ihre Aufgaben lösen wolle. Die somit unter \nBeachtung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher \nGesetzgebung vorgenommene Delegation öffentlich-rechtlicher \nAufgaben auf berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften \nmit Pflichtmitgliedschaft schließe infolge dessen nicht aus, \ndaß sie - die Beklagte - die Angelegenheiten wahrnehme, die \nallgemein die Kammerangehörigen angehe. Die Aufgabe, die \nberuflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen, \numfasse daher alles, was im Rahmen dieser Aufgabenstellung \nnotwendig, zweckmäßig oder nützlich sei. Infolge dessen sei \nihr Tätigkeitsfeld breit angelegt, nicht zuletzt auch deshalb, \nweil sie zu zahlreichen Gesetzgebungsverfahren und sonstigen \nInitiativen des Landes und des Bundes wegen ihrer \nFachkompetenz gehört werde. Dies werde durch viele \nEinzelbeispiele belegt. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung sei \nes ihr nicht verwehrt, sich zum einen mit anderen \nHeilberufskammern und zum anderen mit anderen Körperschaften \noder Vereinigungen Freier Berufe zusammenzuschließen. Ein \nsolcher Zusammenschluß rechtfertige zwar nicht, die ihr \nunmittelbar obliegenden Aufgaben auf eine andere Körperschaft \nzu übertragen. Etwas anderes gelte aber dort, wo sich ihr \nWirkungskreis als Verbandskörperschaft mit den übergreifenden \nBestrebungen der Angehörigen der anderen Freien Berufe in \neinem allgemeinen Sinne verbinde. So sei in der Rechtsprechung \nanerkannt, daß sich die Heilberufskammern des Bundesgebietes \nin der Bundesärztekammer zusammenschließen durften. Folglich \nkönne es ihr auch nicht verwehrt sein, im beigeladenen Verband \nMitglied zu sein, wenn die Mitgliedschaft mit dem \nWirkungskreis der Beklagten im Sinne der gesetzlichen \nAufgabenstellung vereinbar sei. Es sei nämlich ein legitimes \nMittel, die beruflichen Belange ihrer Kammerangehörigen im \nSinne berufsübergreifender Bestrebungen der Angehörigen der \nFreien Berufe in einem allgemeinen Sinn wahrzunehmen und zu \nverfolgen. § 2 der Satzung des beigeladenen Verbandes begrenze \ndie Aufgaben dieses Vereins gerade in diesem Sinne. Auch § 2 \nSatz 3 der genannten Vorschrift stehe nicht im Widerspruch zu \ndiesen Vorgaben. Er stelle sicher, daß nur dann die Interessen \nder Angehörigen eines bestimmten Freien Berufes wahrgenommen \nwerden dürften, wenn dies zugleich nicht nur die Interessen \neinzelner anderer Freier Berufe, sondern aller Freien Berufe \nunauflösbar betreffe. Das Verwaltungsgericht gehe insoweit \nirrig davon aus, daß eine Überschreitung ihres gesetzlichen \nAufgabenbereichs schon immer dann gegeben sei, wenn nicht \nausschließlich die Interessen der Angehörigen des ärztlichen \nBerufes wahrgenommen würden. Ferner meine das Gericht zu \nUnrecht, daß § 2 Satz 3 der Satzung zu weit gefaßt sei, weil \ndamit auch ihre Tätigkeit für einen fremden Freien Beruf \ngerechtfertigt sei. Die dafür vom Gericht angeführten \nBeispiele seien nicht tragfähig. Die von ihr - der Beklagten - \nvertretene Meinung werde durch die Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes bestätigt. Dieser habe in seinem Beschluß \nvom 18. Dezember 1995 entschieden, daß die Mitgliedschaft der \nPatentanwaltskammer im Bundesverband der Freien Berufe BFB \nrechtmäßig sei. In gleicher Weise habe der Niedersächsische \nAnwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 27. August 1996 die \nMitgliedschaft der Rechtsanwaltskammer im Verband der Freien \nBerufe im Lande Niedersachsen e.V. nicht beanstandet. \nBezüglich des Umfangs der Aufgaben habe sich der \nAnwaltsgerichtshof auf die Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs bezogen. Der von ihr vertretenen \nRechtsansicht stehe auch das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1986 nicht entgegen. \nDer diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem \nvorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil zum \nZeitpunkt jener Entscheidung § 2 der Satzung sowohl des \nbeigeladenen Verbandes als auch des Bundesverbandes Freier \nBerufe BFB noch nicht die Fassung erhalten habe, die heute \ngelte. Unbeachtlich sei im übrigen das ihrer - der Beklagten - \nMeinung entgegenstehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts \nBremen vom 16. März 1993. Selbst wenn man ihrer Meinung nicht \nin allen Punkten folge, verbiete es der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, sie zum Austritt aus dem Landesverband zu \nverurteilen. Soweit der beigeladene Landesverband oder der \nBundesverband der Freien Berufe gelegentlich seinen durch die \nSatzung bestimmten Aufgabenkreis im Randbereich überschreite, \nbedürfe es keiner Sanktionen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 3. Mai 1999 den Verband \nFreier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. \nbeigeladen.\n\n17\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt er aus: Die mitgliedschaftliche \nBetätigung der Beklagten bei ihm - dem beigeladenen Verband - \nsei weder rechtswidrig noch verletze sie den Kläger in seinem \nRecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die den \nöffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Pflichtmitgliedern \nzugewiesenen Aufgaben erstreckten sich auf alle \nAngelegenheiten, welche von allgemeiner Bedeutung für die \nMitglieder seien und die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen \nKörperschaften berührten. Diesen Rahmen habe der \nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt. Zu \nden beruflichen Belangen der Kammermitglieder gehörten \nnaturgemäß auch berufsübergreifende Belange, wenn sie für die \nGesamtheit der Freien Berufe relevant seien. Dieses \nAbgrenzungskriterium sei in § 2 Satz 3 der Satzung des \nBeigeladenen ausdrücklich verankert. Da diese Vorschrift die \nausschließliche Wahrnehmung der Interessen für die Angehörigen \neines bestimmten freien Berufes ausschließe, soweit damit \nnicht auch berufsübergreifende Bestrebungen für die Gesamtheit \nder freien Berufe unauflösbar verbunden seien, sei die \nMitgliedschaft der Beklagten mit ihrem gesetzlich bestimmten \nAufgabenbereich vereinbar. Als nordrhein-westfälischer \nDachverband habe er - der Beigeladene - 36 Mitglieder. Dazu \nzählten Ärzte-, Zahnärztekammern und kassenärztliche \nVereinigungen, der Hartmannbund, Apotheker-, Rechtsanwalt-, \nNotar-, Steuerberaterkammern sowie weitere Vereinigungen und \nVerbände. Diese Mitgliedsorganisationen hätten am 31. Dezember \n1998 insgesamt 100.490 Einzelmitglieder gehabt. Dabei seien \nauf die Ärzte im Bereich der Beklagten 13.240 und im Bereich \nder Ärztekammer Westfalen-Lippe 9.941 Mitglieder entfallen. \nDie Mitgliedsbeiträge hätten sich auf insgesamt 403.460,-- DM \nbelaufen, wobei das Beitragsaufkommen der Ärztekammern \ninklusive der Kassenärztlichen Vereinigungen im Bereich \nNordrhein 66.200,-- DM und im Bereich Westfalen-Lippe \n49.705,-- DM betragen habe. Auf das einzelne Mitglied der \nBeklagten seien dabei 5,-- DM Jahresbeitrag entfallen. Das \nBeitragsaufkommen aller Körperschaften des öffentlichen Rechts \nim Bereich der Heilberufe habe insgesamt 44,6 % seines - des \nBeigeladenen - Gesamtbeitragsaufkommens im Jahre 1998 \nbetragen. Den Heilberufskammern komme somit eine hohe \nBedeutung für seine wirtschaftliche Existenz zu. \nTätigkeitsschwerpunkte des Verbandes in den Jahren 1997 und \n1998 seien die Mitwirkung an Initiativen der Landesregierung \nim Bereich Berufsausbildung und Existenzgründung gewesen. Er \n- der Beigeladene - trete neben IHKs, Handwerkskammern und \nGewerkschaften für alle Kammern der Freien Berufe auf, die für \ndie Ausbildung im dualen System zuständig seien. Wichtig sei \nauch die Mitgliedschaft im Kuratorium der Deutschen Wirtschaft \nfür Berufsausbildung. Nur so habe der Übergriff handwerklicher \nBerufe in den medizinischen Bereich verhindert werden können. \nIhm - dem Beigeladenen - sei es auch zu verdanken, daß die \nstatistischen Jahresberichte in NRW eine eigene Rubrik für die \nFreien Berufe führten. Ausweislich der Jahresberichte 1997 und \n1998 habe sich der Bundesverband mit Themen der Wirtschafts- \nund Sozialpolitik, der Berufsrechte und der Europapolitik \nbefaßt. Gerade im Zusammenhang mit der Entwicklung in Europa \nsei die Vertretung der Freien Berufe in Brüssel über einen \nDachverband von zunehmender Bedeutung. Die besondere Stellung \nder Freien Berufe in Deutschland sei in Gefahr, durch \nVereinheitlichung der europäischen Berufsrechte geschwächt zu \nwerden. Deswegen sei der Bundesverband der Freien Berufe als \nMitglied der europäischen Dachorganisation C.E.P.L.I.S in \nBrüssel vertreten. Die Freien Berufe hätten sonst keine \ngemeinsame Stimme in der EU. Denn auch die Bundesärztekammer \nals übergeordnete Repräsentantin der gesamten deutschen \nÄrzteschaft sei nicht in einem Büro in Brüssel vertreten. Ohne \ndie Mitgliedschaft im Bundesverband der Freien Berufe würden \ndie Interessen der deutschen Ärzte bei den Institutionen der \nEuropäischen Union nicht wahrgenommen. Es sei aber \nerforderlich, die immer umfangreicheren und \nunübersichtlicheren Regelungen in Europa durch eine \nberufsübergreifende Stelle zu beobachten und kritisch zu \nbegleiten. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen \nUrteil sei der Bundesverband nicht an der DAU-GmbH beteiligt. \nMit 10 % an der DAU-GmbH sei vielmehr die \"der freie beruf\" \nDienstleistungs- und Verlagsgesellschaft mbH beteiligt, die in \nTreuhandeigentum der Deutschen Apotheker- und Ärztebank e.G. \nstehe. Die vom Kläger aufgeführten Beispiele, die auch das \nVerwaltungsgericht als Aufgabenüberschreitung der Beklagten \ngewertet habe, hätten sämtlich berufsübergreifende Bezüge. \nSchließlich könnten Satzungsverstöße nur ein Problem der \nverbandsinternen Kontrolle sein und deshalb nur verbandsintern \ngerügt werden. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der \nMitgliedschaft der Beklagten bei ihm - dem Beigeladenen - sei \nallein der satzungsrechtlich zugewiesene Aufgabenkreis des \nBeigeladenen maßgeblich.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht \ngeltend: Aus § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG folge, daß die Beklagte \nin ihrer Interessenvertretung auf die beruflichen Belange der \nÄrzte beschränkt sei und daneben nur berufsübergreifende \nBestrebungen, die allgemein für die Interessen des freien \nBerufes einträten, wahrnehmen dürfe, nicht aber fachfremde \nBelange anderer Gruppen von Freiberuflern. § 6 Abs. 1 Nr. 2 \nund Abs. 4 HeilBerG gäben für die streitgegenständliche \nMitgliedschaft nichts her. Anders als die Beklagte meine, sei \ndiese in ihrer Tätigkeit auf die Aufgaben beschränkt, die der \nGesetzgeber auf sie durch das HeilBerG delegiert habe. Dies \nseien aber nicht alle Angelegenheiten, die allgemein die \nKammerangehörigen \"angingen\", sondern nur die, die innerhalb \nder gesetzlichen Aufgabenanweisung an die Beklagte lägen. Es \nsei ausschließlich Sache des (einfachrechtlichen) \nGesetzgebers, wie er den Aufgabenbereich der Beklagten \nfestlege. Die Beklagte genieße weder in ihrem Bestand noch in \nihrer Aufgabenstellung grundrechtlichen Schutz. Nichts anderes \nfolge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. \nSoweit dort darauf hingewiesen werde, die Verleihung von \nSatzungsautonomie habe ihren guten Sinn darin, \ngesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden \ngesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher \nAngelegenheiten, die sie selbst beträfen und die sie in \nüberschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen könnten, \neigenverantwortlich zu überlassen, besage dies nicht, daß eine \nEinschränkung der Aufgabenstellung der Beklagten mit der \ngrundgesetzlichen Ordnung nicht vereinbar sei. Vielmehr habe \ngerade das Bundesverfassungsgericht betont, daß \nberufsständische Kammern sich strikt an die ihr vom \nGesetzgeber eingeräumte Aufgabenzuweisung zu halten hätten und \neine Erweiterung der Betätigung einer solchen Körperschaft \nüber die durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben \nhinaus, mit der grundgesetzlichen Ordnung nicht zu vereinbaren \nsei. Es bleibe daher unerfindlich, wie die Beklagte z.B. ihre \nindirekte Beteiligung in der DAU GmbH mit der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts vereinbaren wolle. Gegenstand \ndes Rechtsstreits sei auch nicht die Selbständigkeit \nberufsständischer Selbstverwaltungskörperschaften gegenüber \ndem Staat, sondern der \"Freiheitsanspruch des Bürgers \ngegenüber dem Staat\", nämlich der Schutz des Klägers vor einer \nAufgabenüberschreitung der Beklagten als berufsständischer \nKörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft als Teil der \n(mittelbaren) Staatsverwaltung. Der Landesgesetzgeber habe der \nBeklagten kein Ermessen bei der Beurteilung ihrer Aufgaben \neingeräumt. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon \nausgegangen, daß die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1986 auch unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu \nbeachten sei. Die infolge dieser Entscheidung geänderte \nSatzung sei offensichtlich nur auf dem Papier angepaßt worden, \num formal den Anforderungen der höchstrichterlichen \nRechtsprechung zu genügen, während in Wahrheit die \nVerbandspolitik, die der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1986 zugrunde gelegen \nhabe, unverändert fortgesetzt werde. Zu Recht habe daher auch \ndas Verwaltungsgericht festgestellt, daß sich die Tätigkeit \ndes Bundesverbandes im Kern seit den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1986 und des \nOberverwaltungsgerichts Bremen nicht geändert habe.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Tätigkeitsbereichs der \nVerbände der Freien Berufe wird auf die BFB Jahrbücher 1995 \nbis 1998, die Jahresberichte 1997 und 1998, das Protokoll der \nMitgliederversammlung des Bundesverbandes vom 12. Juni 1995, \ndie Berichte des beigeladenen Landesverbandes aus der \nVerbandsarbeit 1994/1995, 1995/1996, 1996/1997, 1997/1998 und \ndie Niederschriften der Mitgliederversammlungen des \nbeigeladenen Landesverbandes vom 9. Oktober 1995, 8. Oktober \n1997 und 7. Oktober 1998 Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n26\n\n1. Die Klage ist zulässig. \n\n27\n\na) Für die Klage ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der \nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weil das \nVerfahren eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nicht \nverfassungsrechtlicher Art betrifft. Gegenstand des Streits \nist das Begehren des Klägers, daß die Beklagte aus dem \nbeigeladenen Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-\nWestfalen e.V. austritt, der seinerseits Mitglied im \nBundesverband der Freien Berufe, BFB, ist. Nach § 1 \nHeilberufsgesetz (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 27. April 1994 (GV NRW S. 204) ist die beklagte \nÄrztekammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren \n(Zwangs-)Mitglied der Kläger nach § 2 Abs. 1 HeilBerG ist. Die \naus der Zugehörigkeit des Klägers zur Beklagten sich \nherleitenden Rechtsbeziehungen sind öffentlichrechtlicher \nNatur. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob die vom Kläger \nerstrebte Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten im \nbeigeladenen Verband ebenfalls durch dem öffentlichen Recht \noder durch anderen Rechtsbereichen zuzuordnende Akte - etwa \ndurch eine privatrechtliche Kündigung - bewerkstelligt werden \nmüßte. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits \nkommt es lediglich darauf an, ob das Rechtsverhältnis, aus dem \nsich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergeben kann, \nseinerseits öffentlichrechtlicher Natur ist.\n\n28\n\nDie öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist auch nicht durch \n§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz oder Satz 2 VwGO ausdrücklich \neinem anderen Gericht durch Bundesgesetz oder durch \nLandesgesetz zugewiesen worden.\n\n29\n\nZwar regelt das HeilBerG in seinem VI. Abschnitt \"Die \nBerufsgerichtsbarkeit\" (§§ 57 bis 112). § 57 Abs. 1 HeilBerG \nbestimmt allerdings, daß der Berufsgerichtsbarkeit \nKammerangehörige unterliegen, die ihre Berufspflichten \nverletzen. § 58 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht als \nberufsgerichtliche Maßnahme die Verwarnung, den Verweis, die \nEntziehung des passiven Berufswahlrechtes, eine Geldbuße bis \nzu 100.000,-- DM und die Feststellung der Berufsunwürdigkeit \nvor. Das Berufsgerichtsverfahren hat somit ausschließlich \ndisziplinarrechtlichen Charakter. In der Rechtsprechung ist \nanerkannt, daß ein Verfahren dieser Art nicht geeignet und \nnicht dazu bestimmt ist, das Verwaltungsstreitverfahren zu \nersetzen oder auszuschließen.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n13. September 1961 - III A 371/58 -, \nVerwRspr 14 Nr. 66; Urteil vom \n24. Februar 1987 - 13 A 688/86 -, MedR \n1987, 200; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 7. September 1981 \n- IX 1432/79 -; Beschluß vom 27. März \n1985 - 9 S 223/84 -, MedR 1985, \n238 ff.; Urteil vom 27. März 1985 - 9 S \n223/94, MedR 1986, 215 ff.; OVG \nLüneburg, Urteil vom 15. August 1988 \n- 8 A 45/87 -, MedR 1989, 99 (100), und \nBVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1991 \n- 3 CB 89/90 -, NJW 1992, 1579 f.\n\n31\n\nIm vorliegenden Fall steht nicht die Ahndung eines gegen \ndie Berufspflichten verstoßenden Verhaltens des Klägers zur \nEntscheidung an, sondern die Klärung der Rechtsbeziehungen \nzwischen der Kammer und dem einzelnen Kammermitglied. \n\n32\n\nEs ist auch keine bundesgesetzliche \nKompetenzzuweisungsvorschrift ersichtlich, die auf den Willen \ndes Gesetzgebers schließen ließe, den Verwaltungsrechtsweg bei \nStreitigkeiten der vorliegenden Art auszuschließen. Infolge \ndessen gehen die Verwaltungsgerichte davon aus, daß für \nderartige Streitigkeiten, die die Ärztekammern betreffen, der \nVerwaltungsrechtsweg gegeben ist.\n\n33\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. März \n1993 - 1 BA 7/92 -, MedR 1993, 441 ff.; \nVG Frankfurt, Urteil vom 11. März 1998 \n- 12 E 2790/95 (3) -; zu einer \nderartigen Mitgliedschaft einer \nSteuerberaterkammer: BVerwG, Urteil vom \n10. Juni 1986 - 1 C 9/86 -, NJW 1987, \n337 ff.\n\n34\n\nAllerdings gilt (möglicherweise) etwas anderes, wenn \nAnwälte oder Patentanwälte mit ihren Berufskammern über deren \nMitgliedschaft im Landes- oder Bundesverband der Freien Berufe \nstreiten. Insoweit hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof \nseine Zuständigkeit auch für Feststellungs-, Leistungs- und \nUnterlassungsanträge, die sich auf Maßnahmen der \nRechtsanwaltskammern ohne Verwaltungsaktsqualität beziehen, \naus den §§ 90, 223 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) \nabgeleitet.\n\n35\n\nVgl. Nds. AGH, Beschluß vom \n27. August 1996 - AGH 3/96 - BRAK - \nMitt. 1996, 208 f.\n\n36\n\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat indes die Zulässigkeit \neiner derartigen Klage eines Patentanwaltes offen gelassen, da \neine derartige Klageart weder in § 84 noch in § 184 \nPatentanwaltsordnung (PatAnwO) vorgesehen sei. Der BGH hat die \nKlage als jedenfalls unbegründet abgewiesen.\n\n37\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember \n1995 - PatAnwZ 3/95 -, NJW 1996, \n1899 ff.\n\n38\n\nDadurch, daß einerseits die Verwaltungsgerichte, \nandererseits die Zivilgerichte zuständig für die Beurteilung \nder Mitgliedschaft von Berufskammern im Verband Freier Berufe \nsind, kann es durchaus - wie die Ausführungen zur \nBegründetheit der Klage belegen - zu unterschiedlichen \ngerichtlichen Entscheidungen kommen.\n\n39\n\nb) Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Eine \nVerpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO scheidet aus, weil \ndie Handlung, die der Kläger von der Beklagten verlangt \n- nämlich aus dem beigeladenen Verband auszutreten -, kein \nVerwaltungsakt ist. Vielmehr handelt es sich um die Abgabe \neiner Willenserklärung zur Kündigung eines zivilrechtlichen \nKörperschaftsverhältnisses. Hierdurch soll die Mitgliedschaft \nin einem privatrechtlichen Verein beendet werden.\n\n40\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, \n12. Aufl., § 42 Rdn. 158 zur \nVerpflichtung einen Vertrag \nabzuschließen.\n\n41\n\nc) Der Kläger ist auch klagebefugt, da er durch eine \nmögliche Aufgabenüberschreitung der Beklagten in seinen \nRechten verletzt sein kann.\n\n42\n\nVgl. zum Erfordernis der \nKlagebefugnis bei der allgemeinen \nLeistungsklage Pietzcker, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO \n§ 42 Abs. 1, Rdn. 170.\n\n43\n\n2. Die Klage ist begründet.\n\n44\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Beklagte aus \ndem beigeladenen Verband austritt. Der Senat teilt im Ergebnis \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die \nmitgliedschaftliche Betätigung der Beklagten bei dem \nbeigeladenen Verband rechtswidrig ist und den Kläger in seinen \nRechten verletzt.\n\n45\n\na) Der Anspruch des Klägers gründet letztlich auf \nVerfassungsrecht. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG \ngrundrechtsmäßig vor einer Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-\nrechtlichen Körperschaften, die nicht oder jedenfalls nicht in \ndem am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Maße durch \nlegitime öffentliche Aufgaben gerechtfertigt ist. \nVerfassungsrechtliche Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in \nöffentlich-rechtlichen Verbänden lassen sich hingegen nicht \naus Art. 9 GG beantworten, weil diese Bestimmung lediglich die \nFreiheit garantiert, privatrechtliche Vereinigungen zu \ngründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli \n1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 \n(102, 104) = NJW 1959, 1675.\n\n47\n\nArt. 2 Abs. 1 GG setzt zunächst der Einrichtung öffentlich-\nrechtlicher Verbände mit Zwangsmitgliedschaft Grenzen. Die \nEinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes ist \ndanach nur zur Verwirklichung von Aufgaben zulässig, an deren \nErfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, \ndie aber so geartet sind, daß sie weder im Wege der privaten \nInitiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im \nengeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat \nselbst durch seine Behörden wahrnehmen muß.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n18. Dezember 1974 - 1 BvR 430/65 u. \n259/66 -, BVerfGE 38, 281, 297 \nm.w.N.\n\n49\n\nDiese verfassungsrechtlichen Grenzen hat der Gesetzgeber \nbei der Errichtung der Ärztekammern eingehalten.\n\n50\n\nVgl. BayVerfGH, Entscheidung vom \n20. Juli 1951 - Vf. 23, 25 - VII - 50, \nVerwRspr. 4 (1952), 261; Scholz, in \nMaunz/Dürig, Art. 12 GG, Rdn. 258; zur \nÄrzteversorgung: BVerfG, Beschluß vom \n25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -, \nBVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619; \nBeschluß vom 2. Mai 1961 - 1 BvR \n203/53 -, BVerfGE 12, 319 = NJW 1961, \n1155.\n\n51\n\nArt. 2 Abs. 1 GG schützt aber nicht nur vor der \nZwangsmitgliedschaft in einem \"unnötigen\" Verband, vielmehr \nunterliegt darüber hinaus auch die nachfolgende Tätigkeit des \nZwangsverbandes dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie \nEntfaltung der Persönlichkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen \nOrdnung.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember \n1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, \n231 ff.; Urteil vom 24. September 1981 \n- 5 C 53.79 -, BVerwGE 64, 115 = NJW \n1982, 1298 f.; Urteil vom 17. Dezember \n1981 - 5 C 56.79 -, BVerwGE 64, \n298.\n\n53\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit des Verbandes \ndazu geeignet ist, über die Zwangsbeitragspflicht hinaus in \neigene Rechte des Mitglieds einzugreifen.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Juni \n1988 - 1 BvR 1301/86 -, NJW 1988, \n2289.\n\n55\n\nHieraus folgt für den hier zu entscheidenden Fall, daß der \nBeitritt der beklagten berufsständischen Kammer zu dem \nprivatrechtlich organisierten beigeladenen Verband nur dann \nmit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist und keine Rechte des \nKlägers verletzt, wenn die Mitgliedschaft innerhalb des der \nberufsständischen Kammer gesetzlich zugewiesenen \nAufgabenbereiches liegt und wenn sie erforderlich und \nangemessen ist, um die zugewiesenen Aufgaben zu fördern und zu \nwahren. Die Kammer darf sich somit insbesondere auch keine \nweitergehenden Kompetenzen anmaßen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni \n1986 - 1 C 4/86 - = NJW 1987, 338, und \nUrteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/86 -, \na.a.O. sowie Dettmeyer, \nVerfassungsrechtliche Anforderungen an \nZwangsmitgliedschaft und \nÄrztekammerbeitrag, NJW 1999, \n3367 ff.\n\n57\n\nHiergegen wird jedoch verstoßen.\n\n58\n\nb) Die Mitgliedschaft der Beklagten im beigeladenen Verband \nüberschreitet den den Ärztekammern durch das HeilBerG \nzugewiesenen Aufgabenbereich und ist daher rechtswidrig.\n\n59\n\nAufgaben der Kammern sind - abgesehen von hier nicht weiter \nzu erörternden Regelungen - nach § 6 Abs. 1 HeilBerG:\n\n60\n\n1. ...\n\n61\n\n2. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde \nStellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der \nzuständigen Behörden Fachgutachten zu erstatten \nund Sachverständige zur Erstattung von \nFachgutachten zu benennen,\n\n62\n\n3. ...\n\n63\n\n4. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und \nim Veterinärwesen sowie die berufliche \nFortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und \ndie Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes \nzu regeln sowie Zusatzqualifikationen ihrer \nKammerangehörigen zu bescheinigen,\n\n64\n\n5. für die Erhaltung eines hochstehenden \nBerufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der \nBerufspflichten der Kammerangehörigen zu \nüberwachen; ...\n\n65\n\n6. die beruflichen Belange der \nKammerangehörigen wahrzunehmen,\n\n66\n\n7. - 11. ...\n\n67\n\nAus dem Wortlaut dieser Aufgabenzuweisungsvorschriften \nfolgt, daß die beklagte Ärztekammer auf eine \nInteressenvertretung beschränkt ist, die die Belange der \nÄrzteschaft, nicht aber die fremder Berufsgruppen zum \nGegenstand hat. Zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, \nder Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes und der \nWahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen \ndient sicherlich die Mitgliedschaft in der Bundesärztekammer, \ndie Vertretung der Interessen der Ärzteschaft in der \nÖffentlichkeit bis hin zur Einflußnahme auf das Entstehen von \nGesetzen, die die Ärzteschaft betreffen (vgl. auch die in § 25 \nHeilBerG ausdrücklich aufgeführte Aufgabe). Darüber hinaus \nlassen sich allenfalls noch berufsübergreifende Bestrebungen, \ndie in einem allgemeinen Sinne für den Erhalt und den Ausbau \ndes freien Berufes eintreten, mit der berufsspezifischen \nInteressenvertretung durch berufsständische Kammern \nvereinbaren. Etwas anderes folgt entgegen der Meinung der \nBeklagten auch nicht aus einem allgemeinen Zweck der \nÄrztekammer, der es selbständig oder als Auslegungsdirektive \nrechtfertigen könnte, auch fremde Berufsinteressen \nwahrzunehmen.\n\n68\n\nIn § 6 Abs. 1 HeilBerG ist der Aufgabenbereich der \nBeklagten abschließend und umfassend beschrieben. Dies folgt \nbereits aus dem Wortlaut, der ein auf die Normierung von \nRegelbeispielen hinweisendes \"insbesondere\" (anders noch der \nFDP-Entwurf-LT-Drs. 2/78) zu Beginn des \nZuständigkeitskataloges nicht enthält.\n\n69\n\nDemgegenüber enthält § 5 Abs. 1 des \nHessischen HeilBerG eben dieses \n\"insbesondere\". Hieraus hat das VG \nFrankfurt, a.a.O., abgeleitet, daß die \nVorschrift keine abschließende \nAufgabenzuweisung enthält und die \nMitgliedschaft der Ärztekammer im \nVerband Freier Berufe in Hessen \nzulässig ist.\n\n70\n\nDie Vorschrift umschreibt aber nicht nur den \nAufgabenbereich, sondern auch den Zweck der beklagten \nBerufskammer abschließend. Die gesetzliche \nAufgabenbeschreibung deckt nämlich den Körperschaftszweck ab. \nAus den vorstehenden Ausführungen zu den grundrechtlichen \nGrenzen der Betätigung eines Zwangsverbandes folgt, daß \ndarüber hinaus keine Aufgaben denkbar sind, die aus dem mit \nder Kammer verfolgten Zweck zu folgern sind und nicht zugleich \nder Wahrung der in § 6 Abs. 1 HeilBerG erwähnten \nAufgabenerfüllung dienen.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni \n1986 - 1 C 9.96 -, a.a.O. zur \nSteuerberaterkammer.\n\n72\n\nDer BGH hat zwar das diesen Ausführungen zugrundeliegende \nUrteil des BVerwG als \"nach seiner Auffassung zu weitgehende \nEntscheidung\" bezeichnet und die Mitgliedschaft der \nPatentanwaltskammer im Bundesverband der Freien Berufe als \nrechtmäßig beurteilt.\n\n73\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember \n1995, a.a.O.\n\n74\n\nDies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, \nwonach der Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern und der \nBundesrechtsanwaltskammer nicht nur die ihnen durch Gesetz \nausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfaßt. Vielmehr erstreckt \nsich dieser Funktionsbereich nach dieser Rechtsprechung \ndarüber hinaus auf den Wirkungskreis, der der Körperschaft im \nHinblick auf den Zweck des mitgliedschaftlichen \nZusammenschlusses erkennbar zugedacht ist.\n\n75\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 7. November \n1960 - AnwZ (P) 1/60 -, BGHZ 33, 381 \n(385) = NJW 1961, 220; Beschluß vom \n10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 -, BGHZ \n35, 292 (294) = NJW 1961, 1864; \nBeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) \n2/75 -, BGHZ 64, 301 (306) = NJW 1975, \n1559; Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwZ \n(B) 39/75 -, BGHZ 66, 297 (300) = NJW \n1976, 1541, und Urteil vom 26. Juni \n1979 - KZR 25/78 -, NJW 1980, 186; dem \nfolgt der Nds. AGH, Beschluß vom \n27. August 1996, a.a.O.\n\n76\n\nDem ist jedenfalls für die Aufgabenzuweisung an die \nÄrztekammern nach dem HeilBerG nicht zu folgen. Vielmehr ist \nan der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des BVerwG \nfestzuhalten, da diese den verfassungsrechtlichen Vorgaben für \ndie Aufgabenerfüllung von Zwangsverbänden entspricht. Aus \ndieser verfassungskonformen und am Wortlaut der Aufgabennorm \norientierten Auslegung folgt, daß § 6 Abs. 1 HeilBerG die \nTätigkeit der Beklagten auf die Wahrnehmung der beruflichen \nBelange der Kammerangehörigen einschränkt und es nicht Aufgabe \neiner Ärztekammer ist, auch die Interessen anderer \nBerufsgruppen zu verfolgen. Das gilt auch dann, wenn dies \ndurch die Mitgliedschaft in privaten Vereinen erfolgt.\n\n77\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. März \n1993, a.a.O.\n\n78\n\nDen so mit Hilfe des Art. 2 Abs. 1 GG eingegrenzten und in \n§ 6 Abs. 1 HeilBerG bezeichneten Aufgabenbereich überschreitet \ndie Beklagte durch ihre mitgliedschaftliche Betätigung bei dem \nbeigeladenen Verband, der wiederum Mitglied im Bundesverband \nder Freien Berufe, BFB, ist. Denn die Tätigkeit des \nBeigeladenen und des BFB beschränkt sich nicht auf die \nWahrnehmung gruppenspezifischer Interessen der Angehörigen der \nBeklagten, sondern ist zugleich auf die Förderung der Belange \nanderer Berufsgruppen ausgerichtet.\n\n79\n\nHieran hat sich schließlich auch nichts dadurch geändert, \ndaß die Änderung der einschlägigen Satzungsbestimmungen des \nbeigeladenen Verbandes und des BFB nach der Entscheidung des \nBVerwG vom 10. Juni 1986 ersichtlich von dem Bemühen getragen \nsind, den in dieser Entscheidung entwickelten Anforderungen \n- teilweise bis zur wörtlichen Übernahme - zu entsprechen. \nDort heißt es übereinstimmend, daß der Zweck des Verbandes \ndarin bestehe, \"alle berufsübergreifenden Bestrebungen der \nvertretenen Berufsgruppen in einem allgemeinen Sinn zu \nverfolgen und für die Einhaltung und den Ausbau des Freien \nBerufs einzutreten\". Die \"Wahrnehmung der Interessen eines \nbestimmten Freien Berufes\" ist \"ausgeschlossen\".\n\n80\n\nAber bereits der Vorbehalt, unter dem der Ausschluß der \nInteressenwahrung für bestimmte Berufsgruppen steht (\"soweit \ndamit nicht auch berufsübergreifende Bestrebungen für die \nGesamtheit der Freien Berufe unauflösbar verbunden sind\"), \nweist darauf hin, daß die Tätigkeit des Beigeladenen und des \nBFB sich zugleich auf die konkreten Wirkungsfelder einzelner \nBerufsgruppen bezieht. Die Verbandszwecke des Beigeladenen und \ndes BFB werden von den jeweiligen Mitgliedern und den Organen \ndessen ungeachtet in diesem Sinne nach wie vor als \nErmächtigung zur Unterstützung spezifischer Forderungen \neinzelner Berufe verstanden. Die konkrete Verbandstätigkeit \noffenbart dies, wie die folgenden Ausführungen belegen.\n\n81\n\nSo bereits OVG Bremen, Urteil vom \n16. März 1993, a.a.O.\n\n82\n\nDabei bedarf es keiner näheren Darlegung, daß sich der \nBeigeladene nicht auf die Wahrnehmung von Interessen gerade \nder Angehörigen des ärztlichen Berufes beschränkt. Der \nBeigeladene und der BFB beschränken sich aber auch nicht auf \nberufsübergreifende Bestrebungen, die in einem allgemeinen \nSinne für die Erhaltung und den Ausbau des freien Berufes \neintreten. So befaßte sich beispielsweise der Bundesverband \nauf seiner Mitgliederversammlung am 12. Juni 1995 unter \nanderem mit dem \"eher problematische(n) Öko-Audit\", mit \nVerhandlungen um die VOF - Verdingungsordnung für \nFreiberufliche Leistungen -, mit der Honorarordnung für \nArchitekten und Ingenieure und mit dem Psychotherapeuten-\nGesetz. Dabei mag das letztgenannte Gesetzesvorhaben noch \neinen hinreichenden Bezug zum Tätigkeitsbereich der Beklagten \nhaben. Die übrigen Beispiele lassen indessen jeden Bezug zum \ngesetzlich geregelten Tätigkeitsbereich der Beklagten \nvermissen. Auch die Beteiligung an der DAU GmbH ist ein Beleg \ndafür, daß sich die Aktivitäten des Bundesverbandes nicht auf \nsolche Tätigkeiten beschränken, die auch die Beklagte selbst \nzulässigerweise ausüben dürfte. Daß die Beteiligung an einer \nPrüfungsgesellschaft für Umweltgutachter mit der Wahrnehmung \nberuflicher Belange von Ärzten nicht mehr zu vereinbaren ist, \nliegt auf der Hand. Der gegen diese Feststellung gerichtete \nEinwand des Beigeladenen, nicht der Bundesverband der Freien \nBerufe, sondern die Verlagsgesellschaft mbH \"der freie beruf\" \nsei an der DAU-GmbH beteiligt, mag allenfalls formal \nzutreffen. Hierzu hat der Präsident des BFB in der bereits \nerwähnten Mitgliederversammlung vom 12. Juni 1995 ausgeführt: \nDer Verlag \"wird in Zukunft nicht mehr nur als Verlag, sondern \nauch als Dienstleistungsgesellschaft tätig sein und hält für \ndie Freien Berufe in Deutschland einen 10 % Anteil an der \nDeutschen Akkreditierungs- und Prüfungsgesellschaft für \nUmweltgutachter - DAU GmbH. Diese Aktivität wird für das \nPräsidium Grundlage sein, die Eigenkapitalausstattung der \nGesellschaft zu verbessern, um ihr auch für diese Aufgaben \nausreichenden Spielraum zu geben.\"\n\n83\n\nHierzu heißt es im Jahrbuch 1997 des BFB (Seite 249 oben): \n\n84\n\n\"Die mit ihrem erweiterten Tätigkeitsfeld als \nDienstleistungs- und Verlags GmbH benannte \nGesellschaft der Freien Berufe, in Treuhandeigentum \nder Deutschen Apotheker- und Ärztebank stehend, \nhält nicht nur einen Anteil an der Deutschen \nAkkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für \nUmweltgutachter Dau mbH, sondern auch einen Anteil \nan der Gesellschaft für Begabtenförderung. Diese \nGesellschaft wird gemeinsam mit dem Deutschen \nHandwerkskammertag und dem Deutschen Industrie- und \nHandelstag von der dfb GmbH betrieben und hat \nentsprechend dem Auftrag des Bundesministeriums für \nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie \n- auch unter Kostenerstattung - \nBegabtenförderprogramme für diesen, aber auch für \nandere Träger, durchzuführen.\"\n\n85\n\nIn dem BFB-Jahrbuch 1997 (Seite 238) wird zum \nSachverständigenwesen als negative Entwicklung genannt, daß \nGroßorganisationen den \"im freien Wettbewerb erkämpften \nAnteil\" der Überwachungsarbeiten an Kfz (§ 29 StVO) mit Hilfe \ndes Bundesverkehrsministeriums zurückzuholen versuchen.\n\n86\n\nKeinen Bezug zum Aufgabenbereich der Beklagten haben \nschließlich allgemeinpolitische Betätigungen des BFB \n- beispielsweise durch die Einladung des Dalai Lama unter dem \nMotto \"Freiheit für Tibet\" - oder des Beigeladenen. In dessen \nNiederschrift über die Jahresmitgliederversammlung am \n11. Oktober 1995 ist ein Resolutionsentwurf enthalten, in dem \ndie Einführung einer Amtsträgerhaftung gefordert wird, damit \nBeamte und Angestellte für Fehlentscheidungen persönlich in \ndie Verantwortung genommen werden sollen. Weiterhin wird eine \nAusweitung der Finanzkontrolle durch eine Ausweitung der \nKontrollrechte von Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof und \nParlament gefordert.\n\n87\n\nc) Die mitgliedschaftliche Betätigung der Beklagten bei dem \nBeigeladenen ist nicht nur rechtswidrig, sie verletzt den \nKläger auch in seinen Rechten auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Dies folgt aus \nden oben näher dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen, die \ndie Zwangsmitgliedschaft des Klägers der Betätigung der \nbeklagten Ärztekammer setzt. Durch die Beteiligung der \nBeklagten beim beigeladenen Verband erhält die Mitgliedschaft \ndes Klägers bei der Beklagten eine neue Qualität, indem der \nKläger durch seine Mitgliedschaft nicht mehr nur das Eintreten \nfür das gruppenspezifische Interesse der Ärzte, sondern die \nInteressenwahrung für alle freien Berufe und einzelne andere \nfreie Berufe mitträgt. Dadurch wird der Kläger unter \nBeeinträchtigung seiner Handlungsfreiheit mitgliedschaftsmäßig \nstärker in Anspruch genommen, als dies vor der \nAufgabenüberschreitung der Beklagten der Fall war.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni \n1986 - 1 C 9.96 -, a.a.O.\n\n89\n\nd) Die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zum \nAustritt aus dem beigeladenen Verband ist auch nicht \nunverhältnismäßig. Der Senat verkennt nicht, daß der BFB der \neinzige Dachverband der freien Berufe in der Bundesrepublik \nDeutschland ist, und daß die Beklagte ein Interesse daran hat, \ndie Belange ihrer Mitglieder in diesem Verband zu vertreten. \nDieses Interesse ist allerdings rechtlich nicht schutzwürdig. \nEs führt insbesondere nicht dazu, den Kläger auf die \nBekämpfung jeder einzelnen Aufgabenüberschreitung im Wege der \nverbandsinternen Kontrolle oder der einzelnen gerichtlichen \nÜberprüfung zu verweisen. Der gegenteiligen Meinung des BGH \nist nicht zu folgen. Sie beruht auf der Annahme einer \nÜberschreitung der satzungsrechtlichen Aufgaben durch den BFB \nin Einzelfällen.\n\n90\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember \n1995, a.a.O.\n\n91\n\nHiervon ist nach den obigen Ausführungen nicht auszugehen. \nDie Satzung des beigeladenen Verbandes und des BFB sind \nvielmehr, wie die Praxis belegt, auf eine ständige und \nwiederkehrende Rechtsverletzung des Klägers angelegt, die nur \ndurch das Ausscheiden der Beklagten aus dem beklagten Verband \nbehoben werden kann.\n\n92\n\nEntgegen der Auffassung des Beigeladenen ist die \nantragsgemäße Verurteilung der Beklagten auch nicht etwa \ndeshalb unverhältnismäßig, weil lediglich ca. 5,-- DM des \nJahreskammerbeitrages, den der Kläger zahlt, für die \nbeanstandete Mitgliedschaft aufgewandt wird. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger \neinen Anspruch darauf, \"daß die aus den Beitragsleistungen der \nMitglieder aufgebrachten Haushaltsmittel nicht für \nverbandsfremde Zwecke verwendet werden\". Unzutreffend ist in \ndiesem Zusammenhang die Auffassung, ein Unterlassungsanspruch \nkönne nur dort anerkannt werden, wo es um eine bewußte und \noffensichtliche Überschreitung des gesetzlichen \nAufgabenbereichs gehe. Die Intensität einer Rechtsverletzung \nist kein Maßstab für das Wirksamwerden des Grundrechtsschutzes \naus Art. 2 Abs. 1 GG. Macht ein Mitglied - wie hier der \nKläger - erfolgreich geltend, daß der Zwangsverband in einer \nWeise tätig wird, die sich als ein mit seiner gesetzlichen \nAufgabenstellung nicht zu vereinbarender Eingriff in die \nHandlungsfreiheit einzelner oder der Gesamtheit der Mitglieder \ndarstellt, so steht ihm ohne Rücksicht auf den Umfang der \nBeeinträchtigung seiner Handlungsfreiheit ein \nUnterlassungsanspruch gegen den Verband zu.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September \n1981, a.a.O., und Dettmeyer, a.a.O., \nS. 3371 f.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und \nAbs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-09/8-a-395-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-09/8-a-395-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306321","retrieved":"2026-07-09 03:34:16.295069+00:00"}}