{"status":"available","doknr":"OLD306320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1209.20D5.99AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"20 D 5/99.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 5. betrifft.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:\nDie Klägerinnen zu 1. bis 5. tragen die bis zur Rücknahme der Klage der Klägerin zu \n5. entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten und \nder Beigeladenen im Verhältnis ihrer Streitwertanteile; die danach entstandenen \nGerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen \ntragen die Klägerinnen zu 1. bis 4. entsprechend ihren Streitwertanteilen. Ihre \naußergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen selbst. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerinnen zu 1. bis 4. wenden sich gegen die \nAufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses für den \nVerkehrsflughafen Essen/Mülheim. \n\n3\n\nDer Flugplatz wird von der Beigeladenen betrieben, deren \nGesellschafter zu gleichen Teilen die Städte Essen und \nMülheim a.d. Ruhr sowie das Land Nordrhein-Westfalen sind. Das \nFlugplatzgelände steht im Eigentum der Städte Essen und \nMülheim a.d. Ruhr. Es war bis Ende 1994 an die Beigeladene \nverpachtet. An Teilbereichen der Eigentumsflächen der Stadt \nMülheim a.d. Ruhr bestehen Erbbaurechte für den B. -Club \nMülheim a.d. Ruhr und für den Kaufmann X. . Das \nErbbaurecht des B. -Clubs ist für die Dauer von 50 Jahren ab \nEintragung im Grundbuch vereinbart und im Februar 1984 \neingetragen worden. Die Klägerin zu 1. ist ein seit den 70er \nJahren am Flugplatz ansässiges Flugschulunternehmen mit \nmehreren Motorflugzeugen. Der Flugplatz ist zum Schwerpunkt \nder Ausbildung bestimmt. Die Klägerin zu 2. betreibt seit den \n70er Jahren am Flugplatz den Schul- und Charterflug. Neben der \nAusbildung von Luftfahrzeugführern führt sie zudem \nLinienflugverkehr durch. Die Klägerin zu 3. ist Halterin eines \nam Flugplatz stationierten Flugzeugs. Die Klägerin zu 4. ist \nein am Flugplatz tätiges Luftfahrtunternehmen, das u.a. \nBallonflug betreibt.\n\n4\n\nDer Flugplatz Essen/Mülheim ist aus einem 1925 genehmigten \nNotlandeplatz entstanden. 1927 wurden seine Beibehaltung und \nInbetriebnahme als Flughafen genehmigt. Seinerzeit bestand das \nFlugfeld aus einer annähernd runden Grasfläche mit einem \nDurchmesser von ca. 900 m. In der Folgezeit wurde das Gelände \ndes Flugplatzes mehrfach erweitert und wurden flugbetriebliche \nAnlagen geschaffen sowie umgestaltet. Nach militärischer \nNutzung während des Zweiten Weltkrieges und anschließender \nalliierter Beschlagnahme wurde der zivile Flugbetrieb auf dem \nFlugplatz in den 50er Jahren wieder aufgenommen. \nKriegsbedingte Schäden an der inzwischen angelegten \nbefestigten Start- und Landebahn wurden beseitigt. 1959 wurde \nder Ausbauplan für den Bauschutzbereich nach § 12 des \nLuftverkehrsgesetzes (LuftVG) festgelegt; der Ausbauplan sah \neine Start- und Landebahn von 1.583,50 m Länge und 45 m Breite \nvor. Mit Bescheid vom 19. März 1966 bestätigte der Minister \nfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, der Flughafen sei in \nseiner derzeitigen Ausdehnung als Verkehrsflughafen genehmigt; \ndie Flughafenanlage umfasse u.a. die Start- und Landebahn. Die \nStart- und Landebahn wurde sodann in den seitdem vorhandenen \nAbmessungen von 1.553,50 m Länge und 45 m Breite \nbetriebsfertig befestigt und hergerichtet. \n\n5\n\nDen Bescheid vom 19. März 1966 hob das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf mit Urteil vom 24. August 1972 auf die Klage von \nAnliegern auf, weil das Vorliegen der bestätigten früheren \nGenehmigung jedenfalls ihrem Umfang nach nicht feststellbar \nsei. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. \n\n6\n\nWährend des Revisionsverfahrens beantragte die Beigeladene \n1977 eine neue Flughafengenehmigung für die vorhandenen \nAnlagen und den darauf durchgeführten - zu erweiternden - \nFlugbetrieb sowie 1980 zur Aufrechterhaltung des bisherigen \nFlugbetriebes die Genehmigung für die Anlage und den Betrieb \neines Verkehrslandeplatzes. \n\n7\n\nDie Landeplatzgenehmigung erteilte der Regierungspräsident \nE. unter dem 2. April 1980. Der Flugplatz darf \nhiernach von Flugzeugen und Drehflüglern bis zu LCN 25, von \nLuftschiffen, von Motorseglern und von Segelflugzeugen für die \nDurchführung von Flügen nach Sichtflugregeln unter \nSichtflugbedingungen bei Tag benutzt werden. Strahlflugzeuge \nsind nicht allgemein zugelassen. Die Genehmigung gilt so lange \nund so weit, als von der beantragten Flughafengenehmigung kein \nGebrauch gemacht werden kann. \n\n8\n\nDie Flughafengenehmigung erteilte der Minister für \nWirtschaft, Mittelstand und Verkehr ebenfalls unter dem \n2. April 1980. Gleichzeitig legte der Minister den Ausbauplan \nneu fest. Die Genehmigung enthält den Hinweis, von ihr könne \nerst nach Unanfechtbarkeit oder sofortiger Vollziehbarkeit \neines nachfolgenden Planfeststellungsbeschlusses Gebrauch \ngemacht werden. Die Genehmigungsbestätigung vom 19. März 1966 \nund den 1959 festgelegten Ausbauplan hob der Minister auf. Die \nanhängigen Gerichtsverfahren wurden durch übereinstimmende \nHauptsachenerledigungserklärungen beendet.\n\n9\n\n1983/87 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung. \nGegenstand des Verfahrens sei der bestehende Zustand der \nFlughafenanlage. Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr \nstellte den Plan mit Beschluß vom 3. Dezember 1991 fest und \nänderte zugleich die Flughafengenehmigung vom 2. April 1980. \nDer Flughafen sei u.a. zur Entlastung des Verkehrsflughafens \nE. notwendig. Der formelle Status eines Flughafens \nsei erforderlich, um die wegen der topografischen \nGegebenheiten und des eventuellen zukünftigen \nInstrumentenflugbetriebs gebotene Hindernisfreiheit durch \neinen Bauschutzbereich gemäß § 12 LuftVG zu sichern. Der \nFlugbetrieb werde qualitativ nicht über den auf der \nLandeplatzgenehmigung beruhenden bisherigen Betrieb \nhinausgehen. Gegen den Planfeststellungsbeschluß sind Klagen \nvon Anliegern und der Stadt F. vor dem Senat anhängig. \n\n10\n\nDie Städte F. und Mülheim a.d. Ruhr beabsichtigen seit \nJahren eine anderweitige Nutzung des Flugplatzgeländes. Das \nLand Nordrhein-Westfalen hielt zunächst an seiner der \nFlughafengenehmigung zugrunde liegenden Konzeption fest. Nach \ndem Landesentwicklungsplan vom 11. Mai 1995 soll der Flugplatz \nEntlastungsfunktionen für den Verkehrsflughafen E. im \nBereich des Geschäftsreise- und Regionalluftverkehrs \nübernehmen; zur Übernahme dieser Funktionen sind die \nVoraussetzungen für Flüge nach Instrumentenflugregeln zu \nschaffen. Nach der Landtagswahl 1995 schlossen die \nKoalitionsparteien zur Bildung der Landesregierung eine \nVereinbarung, wonach der Flugplatz nicht zum Regionalflughafen \numgewandelt und der Flugbetrieb, sobald rechtlich möglich, \nbeendet werden soll. Daraufhin kamen die Gesellschafter der \nBeigeladenen überein, den Flugbetrieb mit Motorflugzeugen in \neiner geordneten, alle rechtlichen Belange berücksichtigenden \nWeise möglichst bis 1998/99 zu beenden. Am 15. Dezember 1995 \nbeschlossen die Gesellschafter der Beigeladenen, die Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses herbeizuführen. \n\n11\n\nUnter dem 24. Januar 1996 beantragte die Beigeladene, den \nPlanfeststellungsbeschluß zurückzunehmen. Auf Nachfrage des \nBeklagten teilte die Beigeladene mit, sie habe das mit der \nPlanfeststellung verfolgte Vorhaben endgültig aufgegeben und \nbeantrage deshalb die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses. \n\n12\n\nDas Oberlandesgericht E. verurteilte die Stadt \nMülheim a.d. Ruhr auf Klage des B. -Clubs mit Urteil vom \n19. März 1998 - 14 U 231/96 -, während der Laufzeit des \nErbbaurechtsvertrages alles zu unterlassen, was den \nFlugbetrieb des B. -Clubs zu Sportzwecken einschränkt oder \naufhebt. \n\n13\n\nNach Anhörung von Nutzern des Flugplatzes hob der Beklagte \nden Planfeststellungsbeschluß mit Bescheid vom 3. Dezember \n1998 auf. Die Beigeladene habe das Vorhaben endgültig \naufgegeben. Daher sei der Planfeststellungsbeschluß nach § 77 \nSatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) aufzuheben. Diese Vorschrift \nsei anwendbar; ihre Voraussetzungen seien erfüllt. Dem stehe \nweder die luftverkehrsrechtliche Betriebspflicht noch der \nUmstand entgegen, daß der Flugbetrieb schrittweise aufgegeben \nwerden solle. Der Planfeststellungsbeschluß sei noch nicht \nbestandskräftig. Deshalb sei ein Vertrauen in seinen \nFortbestand nicht geschützt und könnten aus ihm keine \ngeschützten Rechtspositionen von Nutzern des Flugplatzes \nhergeleitet werden. Die Hindernisfreiheit müsse für den \nMotorflugverkehr mit Flugzeugen von mehr als 5,7 t \nHöchstgewicht auch zukünftig erhalten bleiben. Die Städte \nF. und Mülheim a.d. Ruhr hätten sich mit der Beibehaltung \ndes Bauschutzbereichs einverstanden erklärt. \n\n14\n\nAm 13. Januar 1999 haben die Klägerinnen Klage erhoben; die \nKlägerin zu 5. hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 \nzurückgenommen. Nach Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur \nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes hat der Beklagte angeordnet, \nden Flugplatz nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses \nbzw. der Flughafengenehmigung zu betreiben. Mit Bescheid vom \n15. April 1999 hat der Beklagte die Flughafengenehmigung an \ndas Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses angepaßt; der \nPlanfeststellungsbeschluß sei mit Inkrafttreten des Elften \nGesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vollziehbar \ngeworden.\n\n15\n\nDie Klägerinnen zu 1. bis 4. tragen vor, sie würden von der \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtswidrig in \nihren Rechten betroffen. Ihre eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetriebe würden beeinträchtigt. Auch werde in ihre \nBerufsfreiheit eingegriffen. Ihre wirtschaftliche Existenz sei \nan den Fortbestand des Flughafens gebunden. \nBetriebsverlagerungen auf andere Flugplätze in der Umgebung \nseien ausgeschlossen. Die Klägerin zu 1. habe im Vertrauen auf \nden Bestand des Flughafens erheblich in ihre Schulungsräume, \nmehrere Flugzeuge und einen Flugsimulator investiert. Sie sei \nhierbei von einem langfristigen und endgültigen Standort für \nihr Unternehmen ausgegangen. Die Klägerin zu 2. setze in ihrem \nUnternehmen neben einem Flugsimulator eine Flotte von ein- und \nzweimotorigen Flugzeugen ein. Hierzu gehöre ein Flugzeug vom \nTyp Super King Air B 200, das im gewerblichen Charterverkehr \nim Instrumentenflugsystem betrieben werde. Das stelle \nwesentlich höhere Anforderungen an die Hindernisfreiheit, als \ndurch einen beschränkten Bauschutzbereich gewährleistet werden \nkönnten. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides \nwerde durch die vom Beklagten 1999 verfügten Regelungen \nbestätigt. § 10 Abs. 6 LuftVG habe drittschützende Wirkung \nzugunsten der Nutzer eines bestehenden Flugplatzes. Es fehle \nan einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses. § 77 VwVfG NRW sei nicht \nanwendbar. Der Planfeststellungsbeschluß beziehe sich nicht \nauf ein Bauvorhaben, mit dessen Durchführung hätte begonnen \nwerden können, sondern schließe lediglich verfahrensmäßig die \nAufstufung des vorhandenen Flugplatzes zum Flughafen ab. Die \nFlughafengenehmigung sei bestandskräftig. Weil der Beklagte \nihren Widerruf angekündigt habe, sei bereits die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses an den möglichen Widerrufsgründen \nzu messen. Widerrufsgründe seien jedoch nicht gegeben. \nInsbesondere seien die Voraussetzungen für die Erteilung der \nGenehmigung und den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses \nnicht nachträglich entfallen. Die landesplanerischen \nFestsetzungen seien unverändert geblieben; Gleiches gelte für \ndie Stellung des Flugplatzes im Flughafenkonzept des Bundes. \nAuch die Notwendigkeit des Flughafens bestehe gerade wegen der \nÜberlastung des Flughafens E. fort. Die \nHindernisfreiheit nach § 12 LuftVG, deren Sicherung der \neigentliche Anlaß für die Aufstufung des Flugplatzes gewesen \nsei, sei weiterhin für den gegenwärtigen Flugbetrieb \nerforderlich. Das werde durch eine Stellungnahme der \nBezirksregierung E. im Verwaltungsverfahren \nbestätigt. Die Abstufung des Flughafens zu einem Landeplatz \nsei unvereinbar mit allgemeinen verkehrsrechtlichen \nGrundsätzen. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 77 \nSatz 1 VwVfG NRW nicht erfüllt. Das Vorhaben sei nicht \nendgültig aufgegeben worden. Die zukünftige Nutzung des \nFlugplatzgeländes sei ungeklärt. Der Antrag der Beigeladenen \nauf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sei \nrechtswidrig. Er verstoße gegen die landesplanerischen \nBindungen der Gesellschafter der Beigeladenen. Mit der \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses habe die \nKoalitionsvereinbarung umgesetzt werden sollen, was auf eine \nunzulässige Vorwegbindung schließen lasse. Letztlich solle die \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses schrittweise zur \nEinstellung des Motorflugbetriebes auf dem Flugplatz führen. \nDieses schrittweise Vorgehen verlange wegen der notwendigen \nunternehmerischen Planungssicherheit und der gebotenen \nEffektivität des Rechtsschutzes die Durchsetzung von \nAbwehrrechten schon im Hinblick auf den angefochtenen \nBescheid. Außerdem seien die Schutzwirkungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses gegenüber der Geltendmachung von \nAbwehrrechten Dritter lediglich noch nicht hinsichtlich der \nKläger gegen den Planfeststellungsbeschluß eingetreten. \nGegenüber den übrigen Anliegern und der Beigeladenen entfalte \nder Planfeststellungsbeschluß hingegen Schutzwirkung. \nWeiterhin sei die notwendige Hindernisfreiheit nicht \ngesichert. Die Erklärungen der Städte F. und Mülheim a.d. \nRuhr zum Fortbestand des Bauschutzbereichs stünden zur \nbeliebigen kommunalen Disposition. Die Fiktion des § 71 Abs. 2 \nLuftVG sei zu berücksichtigen. \n\n16\n\nDie Klägerinnen zu 1. bis 4. beantragen,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n3. Dezember 1998 aufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hält die Klage für unzulässig. Die Möglichkeit einer \nVerletzung von Rechten der Nutzer des Flugplatzes sei nicht \ngegeben. Der wegen des Elften Gesetzes zur Änderung des \nLuftverkehrsgesetzes angeordnete Betrieb des Flugplatzes als \nVerkehrsflughafen eröffne keine neuen Nutzungsmöglichkeiten. \n\n21\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich zur Sache \nnicht geäußert. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren \n20 D 181/98.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit es die Klägerin zu \n5. betrifft. Diese hat die Klage zurückgenommen (§ 92 Abs. 3 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n25\n\nDie Klage der Klägerinnen zu 1. bis 4. ist unzulässig.\n\n26\n\nDas Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig. \nIm ersten Rechtszug entscheidet das Oberverwaltungsgericht \nu.a. über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die \nErweiterung oder die Änderung und den Betrieb von \nVerkehrsflughäfen betreffen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO). \nMit dem Begriff \"betreffen\" schließt die Vorschrift nach ihrem \nWortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck alle Streitigkeiten ein, \ndie eine der bezeichneten Maßnahmen zum Gegenstand haben. Es \nwird weder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren vorausgesetzt \nnoch wird an eine bestimmte Form der behördlichen Entscheidung \nangeknüpft. Ebensowenig ist die Zuweisung der Zuständigkeit \ndurch diese Vorschrift beschränkt auf Klagen gegen die \nbehördliche Zulassung eines luftrechtlichen Vorhabens. \nVielmehr werden auch Streitigkeiten erfaßt, die sich auf das \nUnterbleiben bzw. das Rückgängigmachen eines solchen Vorhabens \nbeziehen. So ist es hier. Der Planfeststellungsbeschluß vom \n3. Dezember 1991, gegen dessen Aufhebung sich die Klage \nrichtet, regelt die Erstellung des Flugplatzes F. /Mülheim \nmit der gegebenen Flugplatzanlage als Verkehrsflughafen. \nDarüber hinaus enthält er betriebsbezogene Regelungen, die die \nministerielle Genehmigung vom 2. April 1980 zur Anlage und zum \nBetrieb des Verkehrsflughafens F. /Mülheim ergänzen und \nändern. An die Stelle des nicht planfeststellungsbedürftigen \nVerkehrslandeplatzes ohne Bauschutzbereich - gemäß der \nGenehmigung des Regierungspräsidenten E. vom 2. April \n1980 zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes \nF. /Mülheim - sollte ein Verkehrsflughafen treten. Dem \nentzieht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses die \nGrundlage. \n\n27\n\nDer angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 1998 ist ein der \nAnfechtung zugänglicher Verwaltungsakt. Die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW, der \nwortgleich übereinstimmt mit § 77 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), enthält eine auf die \nHerbeiführung von Rechtsverbindlichkeit angelegte Regelung im \nSinne des § 35 VwVfG/VwVfG NRW. Selbst wenn man annimmt, ein \nPlanfeststellungsbeschluß erledige sich mit der endgültigen \nAufgabe des planfestgestellten Vorhabens (§ 43 Abs. 2 \nVwVfG/VwVfG NRW), \n\n28\n\nvgl. Allesch/Häußler in: Obermayer, \nVwVfG, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 4, \n\n29\n\nermächtigt und verpflichtet § 77 Satz 1 VwVfG NRW die \nPlanfeststellungsbehörde, den Planfeststellungsbeschluß im \nInteresse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch \ngesonderten Bescheid aufzuheben. Mit der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses befindet die Behörde potentiell \nabschließend und verbindlich darüber, daß das Vorhaben \nendgültig aufgegeben ist und der Planfeststellungsbeschluß \nseine Rechtswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt verliert. \nSie beseitigt hierdurch zumindest den mit dem \nPlanfeststellungsbeschluß einhergehenden Rechtsschein der \nBefugnis zur Ausführung des Vorhabens und schafft so klare \nVerhältnisse. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April \n1986 - 4 C 53.82 -, Buchholz 407.4 \n§ 18 c FStrG Nr. 1 (zu § 18 d FStrG \na.F.); Allesch/Häußler, a.a.O., § 77 \nRdnr. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n5. Aufl., § 77 Rdnrn. 2, 11.\n\n31\n\nDie Klägerinnen verfügen nicht über die erforderliche \nKlagebefugnis für das hiernach zutreffend in die Form der \nAnfechtungsklage gekleidete Klagebegehren. Sie können nicht \ngeltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in ihren \nRechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die bloße \nBehauptung einer Rechtsverletzung genügt den Anforderungen an \nderen Geltendmachung nicht. Der jeweilige Kläger muß vielmehr \nhinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine \nVerletzung seiner Rechte durch den angefochtenen \nVerwaltungsakt zumindest als möglich erscheinen lassen. Die \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses richtet sich, wie \nauch der Planfeststellungsbeschluß selbst, an die Beigeladene \nals Trägerin des planfestgestellten Vorhabens und als \nBetreiberin des Flugplatzes; der Beigeladenen wird die aus dem \nPlanfeststellungsbeschluß abzuleitende Rechtsstellung \nentzogen. Die Klägerinnen sind Nutzer des Flugplatzes, werden \nmithin als Dritte betroffen. Die Klage eines Drittbetroffenen \nführt dann zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes, \nwenn der Verwaltungsakt gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, \ndie (auch) seinem Schutz zu dienen bestimmt ist (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Seine Klagebefugnis ist dann gegeben, wenn nach \ndem Vortrag des Drittbetroffenen Schutznormen verletzt sein \nkönnen und Tatsachen vorgebracht sind, die es als möglich \nerscheinen lassen, daß der Dritte eine der Schutznormen in \neigener Person zu aktualisieren vermag. Drittschutz vermitteln \ndiejenigen Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, \ndurch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm \nzumindest auch der Rücksichtnahme auf die individuellen \nInteressen des betreffenden Dritten dienen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, DVBl. \n1999, 100; Urteil vom 30. März 1995 \n- 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118.\n\n33\n\nDas trifft auf die Rechtsvorschriften, nach denen sich die \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bemißt, nicht zu. \n\n34\n\nMaßgebend dafür, ob der Aufhebungsbescheid vom 3. Dezember \n1998 rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten \nverletzt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nErlasses des Bescheides, also die Situation im Dezember 1998. \nDer ausschlaggebende Zeitpunkt für die Beurteilung eines \nAnfechtungsbegehrens bestimmt sich nach dem einschlägigen \nmateriellen Recht. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April \n1990 - 8 C 87.88 -, Buchholz 310 § 113 \nVwGO Nr. 218; Urteil vom 3. November \n1987 - 9 C 254.86 -, Buchholz 402.25 \n§ 28 AsylVfG Nr. 11.\n\n36\n\nNach dem hier einschlägigen materiellen Recht ist \nausschließlich anhand der Verhältnisse bei Erlaß des \nAufhebungsbescheides und damit bei Abschluß des \nVerwaltungsverfahrens zu beantworten, ob die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses mit den hierfür geltenden \nrechtlichen Voraussetzungen im Einklang steht. Die \nAufhebungsentscheidung entfaltet keine Dauerwirkung, sondern \nerschöpft sich in einer einmaligen Gestaltung bzw. \nKlarstellung der Rechtslage. Die Rechtswirkungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses bzw. der fortbestehende \nRechtsschein dieser Rechtswirkungen werden beseitigt. Nimmt \nman § 77 Satz 1 VwVfG NRW in den Blick, den der Beklagte als \nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen \nhat, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides darauf an, \nob das planfestgestellte Vorhaben endgültig aufgegeben ist. \nDies ist bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen \nEntscheidung zu klären, wie sowohl der Sinn und Zweck der \nVorschrift und die zwingend angeordnete Rechtsfolge als auch \ndie gegebenenfalls zu treffenden Folgeregelungen (§ 77 Sätze 2 \nund 3 VwVfG NRW) verdeutlichen. Das \"endgültige\" Aufgeben \neines Vorhabens schließt die Abschätzung der absehbaren \nzukünftigen Entwicklungen ein und hebt notwendigerweise auf \ndie Verhältnisse sowie die Erkenntnismöglichkeiten bei Erlaß \nder Aufhebungsentscheidung ab. Die mit der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses bezweckte Rechtssicherheit ließe \nsich nicht gewährleisten, wenn - im Falle der Anfechtung - \nVeränderungen nach Ergehen einer Aufhebungsentscheidung deren \nRechtmäßigkeit und Bestand nachträglich in Frage stellen \nkönnten. Ist ein Vorhaben endgültig aufgegeben und hat die \nBehörde die zwingend angeordnete Rechtsfolge verfügt, ist der \nPlanfeststellungsbeschluß \"verbraucht\" und, soll das Vorhaben \ndennoch verwirklicht werden, ein Rückgriff auf den \naufgehobenen Planfeststellungsbeschluß verwehrt. Über die \nZulassung des Vorhabens ist neu zu befinden. Das stimmt mit \nallgemeinen Grundsätzen des Planfeststellungsrechts überein, \ndie die behördliche Zulassung von Planungen verhindern, mit \nderen Realisierung innerhalb näher festgelegter Zeiträume \nnicht begründet gerechnet werden kann (\"Vorratsplanungen\"), \nund die Planfeststellungsbeschlüsse wirkungslos werden lassen, \ndie funktionslos geworden sind.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, DÖV \n1993, 433; Urteil vom 24. November 1989 \n- 4 C 41.88 -, DVBl. 1990, 424.\n\n38\n\nBei der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der \nangefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt es auch dann, wenn \nman der Entscheidung, ausgehend vom Standpunkt der \nKlägerinnen, planerische Elemente zuerkennt und annimmt, daß \nsie den Anforderungen planerischer Abwägung zu genügen hat. \nEiner planerischen Abwägungsentscheidung sind die \ntatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im \nEntscheidungszeitpunkt sowie die hinreichend sicher zu \nerwartenden künftigen Entwicklungen zugrunde zu legen. Die \ngerichtliche Kontrolle ist hieran auszurichten und läßt es \ninsbesondere nicht zu, eine ordnungsgemäß erarbeitete \nprognostische Abschätzung wegen eines hiervon abweichenden, \nnicht vorauszusehenden tatsächlichen Verlaufs für fehlerhaft \nzu erachten und den Planfeststellungsbeschluß deswegen nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Das ist für die \nAnfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses allgemein \nanerkannt, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 A 18.98 -, NuR 1999, 510; \nUrteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 \nu.a. -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG \nNr. 2 (S. 11), \n\n40\n\nund gilt im vorliegenden Zusammenhang gleichermaßen. \n\n41\n\nKennzeichnend für die Verhältnisse am Flugplatz \nF. /Mülheim bei Erlaß des Aufhebungsbescheides vom \n3. Dezember 1998 war in tatsächlicher Hinsicht, daß die Start- \nund Landebahn bereits vorhanden war. Die Start- und Landebahn \nist schon im Anschluß an die ministerielle Bestätigung einer \nbestehenden Genehmigung als Verkehrsflughafen vom 19. März \n1966 in ihren gegenwärtigen Abmessungen betriebsfertig \nbefestigt worden. In rechtlicher Hinsicht galt zum einen die \nvom Regierungspräsidenten E. erteilte \nLandeplatzgenehmigung vom 2. April 1980, die die Anlage und \nden Betrieb des Flugplatzes als Verkehrslandeplatz ohne \nbeschränkten Bauschutzbereich gestattete. Diese Genehmigung \nist, weil ein Landeplatz ohne beschränkten Bauschutzbereich \nnicht planfeststellungsbedürftig ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 \nLuftVG), gleichzeitig Unternehmergenehmigung und \nPlanungsentscheidung und bewirkt so die behördliche Zulassung \ndes Flugplatzes und des auf ihm abgewickelten Betriebes \ninsgesamt, und zwar als Verkehrslandeplatz. Zum anderen lag \ndie ministerielle Genehmigung vom 2. April 1980 für die Anlage \nund den Betrieb des Flugplatzes als Verkehrsflughafen vor (§ 6 \nAbs. 1 Satz 1 LuftVG). Von dieser Genehmigung konnte wegen der \nPlanfeststellungsbedürftigkeit von Flughäfen kraft Gesetzes \n(§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) erst nach Wirksamwerden und \nVollziehbarkeit eines nachfolgenden \nPlanfeststellungsbeschlusses Gebrauch gemacht werden, worauf \ndurch einen der Genehmigung beigefügten Hinweis gesondert \naufmerksam gemacht worden war. Neben der Flughafengenehmigung \nbestand der zeitgleich festgelegte Ausbauplan, der maßgebend \nist für den Bauschutzbereich (§ 12 Abs. 1 LuftVG). Schließlich \nexistierte der Planfeststellungsbeschluß vom 3. Dezember 1991, \ndurch den der Plan für die Start- und Landebahn sowie den sie \numgebenden Schutzstreifen festgestellt worden ist; darüber \nhinaus beinhaltete der Planfeststellungsbeschluß betriebliche \nRegelungen zur Änderung der Flughafengenehmigung. Der \nPlanfeststellungsbeschluß, dessen sofortige Vollziehung nicht \nangeordnet worden war, war u.a. von mehreren lärmbetroffenen \nAnliegern des Flugplatzes angefochten und deswegen, weil \ndiesen Klagen aufschiebende Wirkung zukam (§ 80 Abs. 1 VwGO), \nnicht vollziehbar. Das besagt, daß der \nPlanfeststellungsbeschluß noch nicht ausnutzbar war; einen \nAnhalt dafür, daß diese rechtliche Situation in der Praxis \nübergangen worden wäre, gibt es nicht. Das Elfte Gesetz zur \nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998, BGBl. I \nS. 2432, aus dem der Beklagte Folgerungen für die \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gezogen hat, \nist nach seinem Art. 12 Abs. 1 in den hier interessierenden \nTeilen erst am 1. März 1999 in Kraft getreten. Dementsprechend \nwar der Flugplatz im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht nach \nvorangegangener behördlicher Gestattung (§ 44 Abs. 1 der \nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO -) als Flughafen in \nBetrieb genommen worden; dies hätte rechtmäßig auch nicht \ngeschehen können. \n\n42\n\nSoweit die Klägerinnen dennoch einen langjährigen \nFlughafenbetrieb geltend machen, geht das an der Realität \nvorbei. Erst auf der Grundlage des \nPlanfeststellungsbeschlusses hätte sich auf der bestehenden \nFlugplatzanlage ein Flughafenbetrieb entwickeln können. Die \n1991 planfestgestellte Start- und Landebahn ist eine \ngrundlegend andere Einrichtung, als es das in den 20er Jahren \ngenehmigte Flugfeld gewesen ist. Die 1966 im Hinblick auf \neinen als vorhanden angesehenen Flughafen ausgesprochene \nGenehmigungsbestätigung wurde zunächst gerichtlich und sodann \nvon der Genehmigungsbehörde - zusammen mit dem 1959 \nfestgelegten Ausbauplan - aufgehoben. Die bestätigte \nGenehmigungslage für einen Flughafen mit der befestigten \nStart- und Landebahn war nicht nachweisbar. Die Einstufung des \nFlugplatzes als rechtmäßig vorhandener Flughafen war nicht \nhaltbar. Auf der Einsicht in diese Tatsache beruht der 1980 \nvon der Beigeladenen und der Genehmigungs- bzw. \nPlanfeststellungsbehörde übereinstimmend gefaßte Entschluß, \nden vorhandenen, rechtlich aber nicht zugelassenen Zustand \nnach Maßgabe der §§ 6, 8 LuftVG durch eine \nFlughafengenehmigung mit nachfolgender Planfeststellung \nabzusichern und übergangsweise, bis zum Abschluß der zur \nErreichung dieser Ziele erforderlichen Verfahren, einen \nVerkehrslandeplatz zu schaffen und zu betreiben. Umstände, \ndenen gleichwohl ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden \nkönnte, daß 1980 frühere Genehmigungsakte übersehen worden \nsind, die für die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens \nausgereicht hätten, gibt es nicht. Die von den Klägerinnen \nvorgebrachte Verknüpfung ihrer wirtschaftlichen Existenz mit \ndem Planfeststellungsbeschluß legt das zugrunde; mit der \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sehen die \nKlägerinnen die Eigenschaften des Flugplatzes als \nVerkehrsflughafen - vorbehaltlich einer neuerlichen \nPlanfeststellung - nicht als gegeben an. \n\n43\n\nHiernach ist eine Verletzung von Rechten der Klägerinnen zu \n1. bis 4. durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \noffensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise \nausgeschlossen:\n\n44\n\n§ 77 Satz 1 VwVfG NRW läßt eine Einräumung oder \nBerücksichtigung individueller Rechte Dritter, zu denen die \nKlägerinnen zu rechnen wären, nicht erkennen. Die \nPlanfeststellungsbehörde hat dem unmißverständlichen Wortlaut \ndieser Vorschrift zufolge eine gebundene Entscheidung zu \ntreffen, deren Ergehen ausschließlich abhängt vom endgültigen \nAufgeben des - begonnenen - Vorhabens. Geschützte Interessen \nDritter oder ein abgrenzbarer, individualisierbarer Kreis von \nDritten, deren Interessen am Fortbestand des \nPlanfeststellungsbeschlusses berührt sein könnten, werden \nweder bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für die \nbehördliche Entscheidung noch bei der angeordneten Rechtsfolge \nausdrücklich oder auch nur sinngemäß angesprochen. Die strikte \nPflicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hindert \ndie Behörde daran, der Aufhebung etwa entgegenstehende \nInteressen Dritter abwägend einzubeziehen. Geschützte \nInteressen Dritter sind auch nicht für die Beurteilung des \nendgültigen Aufgebens des Vorhabens erheblich. Endgültig \naufgegeben ist das Vorhaben dann, wenn seine Verwirklichung \nmit hinreichender Gewißheit nicht mehr zu erwarten ist. Die \nUmstände des Einzelfalles müssen die Feststellung \nrechtfertigen, daß mit einer Umsetzung des festgestellten \nPlans nicht zu rechnen ist. \n\n45\n\nVgl. Allesch/Häußler, a.a.O., § 77 \nRdnrn. 13 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, \na.a.O., § 77 Rdnr. 8.\n\n46\n\nDiese Feststellung ist von der Behörde unabhängig von einer \nauf den Fortbestand des Planfeststellungsbeschlusses bzw. \nseine Aufhebung gerichteten Willenserklärung des \nVorhabenträgers anhand der objektiven Gegebenheiten zu \ntreffen. Bedeutung kommt neben sonstigen Umständen den \ntatsächlichen Absichten und dem Verhalten des Vorhabenträgers \nhinsichtlich der Verwirklichung des Vorhabens zu. Hingegen ist \nder auf die Durchführung des Vorhabens und den Fortbestand des \nPlanfeststellungsbeschlusses gerichtete Wille Dritter ohne \nBelang; das Vorhaben kommt, sofern es denn realisiert werden \nsollte, Dritten lediglich faktisch zugute. Der Vorhabenträger \nerlangt durch die von ihm beantragte Feststellung des Plans \ndie Befugnis zu dessen Umsetzung (§ 75 Abs. 1 und 2 \nVwVfG NRW), so daß die Planfeststellung für ihn den Charakter \neiner Genehmigung hat; dagegen wird er Dritten gegenüber \n- vorbehaltlich besonderer Regelung - nicht zur Verwirklichung \ndes Vorhabens verpflichtet. Individualinteressen Dritter \nkönnen im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluß und \ndem Aufgeben des Vorhabens allenfalls dahingehend geschützt \nsein, daß Dritte die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen können. Das belegt § 77 \nSatz 2 VwVfG NRW, wonach dem Träger des aufgegebenen Vorhabens \nMaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte \nanderer auferlegt werden können; dem Vorhabenträger sollen \nSchutzmaßnahmen im Hinblick auf nachteilige Folgen des \nVorhabens, d.h. bewirkte Veränderungen in Verfolgung des \nfestgestellten Plans, auferlegt werden können. Hierdurch wird \nverdeutlicht, daß das Aufgeben des Vorhabens durch § 77 \nVwVfG NRW als ein planerisch zu bewältigender Vorgang allein \ninsoweit erfaßt wird, als es um die etwaige Folgenbeseitigung \ngeht. Wenn und soweit ein einmal gefaßter Plan nicht ins Werk \ngesetzt wird, hat es damit planfeststellungsrechtlich sein \nBewenden. \n\n47\n\nSinn und Zweck des § 77 Satz 1 VwVfG NRW lassen ebenfalls \nnicht den Schluß zu, Interessen Dritter an der \nAufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses könnten \nentscheidungserheblich sein. Unabhängig davon, ob die \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 \nVwVfG NRW nicht bloß klarstellende Funktion besitzt, entfällt \nmit dem endgültigen Aufgeben des Vorhabens die Rechtfertigung \nfür die Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 \nVwVfG NRW) und besteht Anlaß, dies nach außen klar zum \nAusdruck zu bringen, um das Wohl der Allgemeinheit zu fördern \nund Rechtsbeeinträchtigungen Dritter infolge des \nPlanfeststellungsbeschlusses bzw. der Verwirklichung des \nVorhabens rückgängig zu machen bzw. zu vermeiden. Hinsichtlich \nbereits vorgenommener Veränderungen besteht je nach Lage des \nEinzelfalles das Bedürfnis behördlicher Regelungen. Das \nentspricht dem Befugnischarakter des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Die Notwendigkeit der \nRechtfertigung von Planungen, deren Verwirklichung mit \nEingriffen in Rechte Dritter einhergeht, trägt dem Umstand \nRechnung, daß der Vorhabenträger der Ermächtigung zu \nderartigen Eingriffen bedarf. Sie besagt nicht, daß der \nVorhabenträger von einer ihm einmal eingeräumten Ermächtigung \nGebrauch zu machen hat und insoweit sogar Ansprüche Dritter \nbestehen. Das folgt auch daraus, daß das Erfordernis der \nPlanfeststellung normiert ist für bestimmte Maßnahmen, die \nraumbeanspruchende Veränderungen bewirken und deswegen ein \nplanerisches Bedürfnis an Einfügung in die Umgebung auslösen, \nnicht aber für das Unterlassen solcher Maßnahmen, die \nBeibehaltung der gegebenen Verhältnisse. \n\n48\n\nDas entspricht dem Regelungswillen des historischen \nGesetzgebers. Mit § 77 VwVfG NRW sollte neben den allgemeinen \nAufhebungsregeln der §§ 48 ff VwVfG NRW eine eigenständige \nMöglichkeit der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \ngeschaffen werden, um die Frage zu beantworten, was bei \nsogenannten steckengebliebenen Vorhaben mit dem \nPlanfeststellungsbeschluß und der begonnenen, nicht \nfertiggestellten Anlage zu geschehen hat. \n\n49\n\nVgl. BT-Drucks. 7/910 S. 90 zu § 73 \ndes Entwurfs für die bundesrechtliche \nRegelung. \n\n50\n\nBelange Dritter wurden hierbei, wie § 77 Satz 2 VwVfG NRW \nerkennen läßt, unter dem Blickwinkel möglicher Abwehr- und \nUnterlassungsansprüche gegen das Vorhaben einbezogen. Das \nzielt auf die möglichst weitgehende Wiederherstellung des \nursprünglichen Zustandes und stimmt überein mit § 28 des \nAbfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juni 1972, \nBGBl. I S. 873, und § 18 d des Bundesfernstraßengesetzes in \nder Fassung vom 1. Oktober 1974, BGBl. I S. 2413, an die sich \n§ 77 VwVfG/VwVfG NRW inhaltlich ersichtlich anlehnt. Diese \nSichtweise berücksichtigt, was private Interessen angeht, \ninsbesondere die Rechtsposition derjenigen \nPlanungsbetroffenen, auf deren Eigentum enteignend zugegriffen \nworden ist bzw. werden sollte, \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. April \n1986 - 4 C 53.82 -, a.a.O., \n\n52\n\nund bestätigt, daß § 77 VwVfG NRW auf dem Rechtsgedanken \nberuht, ein Vorhabenträger erlange durch den \nPlanfeststellungsbeschluß die Befugnis zur Verwirklichung des \nVorhabens, werde hierzu aber nicht verpflichtet. \n\n53\n\nDas Luftverkehrsrecht enthält keine Besonderheiten, die für \neinen luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluß eine \nabweichende Auslegung des § 77 Satz 1 VwVfG NRW stützen \nkönnten. Das Luftverkehrsgesetz weist für den Regelungsbereich \ndes § 77 VwVfG NRW keine eigenständige oder entgegenstehende \nBestimmung auf, so daß die allgemeinen verfahrensrechtlichen \nVorschriften zur Anwendung gelangen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, \nAbs. 3 VwVfG). Planfeststellungsbedürftig ist das Anlegen und \nÄndern von Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem \nBauschutzbereich (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Der Träger eines \nderartigen Vorhabens hat vor dessen Verwirklichung um die \nFeststellung des Plans nachzusuchen (§ 10 Abs. 2 LuftVG, § 73 \nVwVfG). Damit verbietet das Gesetz, Neubau- und \nAusbaumaßnahmen ohne vorherige Planfeststellung auszuführen. \nDieses Verbot ist nicht gleichbedeutend mit der Pflicht, einen \nfestgestellten Plan in die Tat umzusetzen. Auch ansonsten \nenthält das Luftverkehrsrecht keine Vorschrift, wonach ein \nVorhabenträger verpflichtet sein könnte, eine \nplanfestgestellte Maßnahme zu verwirklichen oder ein \nplanfestgestelltes Vorhaben nicht endgültig aufzugeben. Um so \nweniger wird eine Rechtspflicht in dieser Richtung gegenüber \nbestimmten Dritten begründet. \n\n54\n\nNichts anderes folgt daraus, daß Luftfahrzeuge \ngrundsätzlich nicht außerhalb der für sie genehmigten \nFlugplätze starten und landen dürfen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 \nLuftVG). Durch diesen \"Flugplatzzwang\" wird die Verpflichtung \nzur Inanspruchnahme der tatsächlich vorhandenen und \ngenehmigten Flugplätze begründet. Die Start- und Landevorgänge \nwerden auf solche Flugplätze konzentriert. Eine \"Baulast\", \neinen Flugplatz tatsächlich und in der rechtlich gebotenen Art \nund Weise anzulegen, beinhaltet das nicht. Die Zuordnung von \nFlugplätzen des allgemeinen Verkehrs zu den öffentlichen \nAufgaben der Daseinsvorsorge im Bereich von \nInfrastrukturmaßnahmen, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n- 4 C 79.76 u.a. -, a.a.O. (S. 8 f.); \nHofmann/Grabherr, LuftVG, 2. Aufl., \nStand November 1997, § 6 Rdnr. 151, \n\n56\n\nbesagt ebenfalls nicht, daß bei behördlichen Regelungen aus \nAnlaß des endgültigen Aufgebens eines Flugplatzvorhabens im \nSinne des § 77 Satz 1 VwVfG NRW auf Interessen Dritter an der \nAufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses Rücksicht \nzu nehmen wäre. Die Aufgabe, Einrichtungen der öffentlichen \nInfrastruktur zu schaffen, ist typischerweise dazu bestimmt, \nallgemeinen Verkehrsbedürfnissen zu genügen, und deswegen \ngegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Einzelnen \n(potentiellen) Nutzern der Infrastruktur stehen individuelle \nRechtspositionen insoweit - zumindest in der Regel - nicht zu; \nder Kreis derjenigen, denen solche Einrichtungen der \nDaseinsvorsorge zugute kommen sollen, ist weder zahlenmäßig \nnoch individuell bestimmbar. Individuelle Interessen können \ngleichsam als \"Gruppeninteressen\" dazu beitragen, daß das für \ndie Erledigung öffentlicher Aufgaben erforderliche öffentliche \nVerkehrsinteresse an einem konkreten Vorhaben zu bejahen ist. \nBaulastvorschriften, aus denen anderes hergeleitet werden \nkönnte, enhält das Luftverkehrsrecht nicht. \n\n57\n\nDie Pflicht des Flughafenunternehmers und des \nLandeplatzhalters, den Flugplatz in betriebssicherem Zustand \nzu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben (§§ 45 Abs. 1 \nSatz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO), vermittelt ebenso keinen \nallgemeinen Drittschutz im Zusammenhang mit dem endgültigen \nAufgeben eines planfestgestellten Vorhabens. Die \n\"Betriebspflicht\" beinhaltet die Verpflichtung, den Flugplatz \nden benutzungsberechtigten Luftfahrzeugen entsprechend dem \ngenehmigten Flugplatzbetrieb zum Starten, Landen und Abstellen \nzur Verfügung zu stellen. \n\n58\n\nVgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 6 \nRdnr. 134; Giemulla/Schmid, Kommentar \nzum Luftverkehrsrecht, Stand Oktober \n1999, § 45 LuftVZO Rdnr. 4. \n\n59\n\nDie Pflicht kann nicht weitergehen, als die rechtlichen \nMöglichkeiten des Flugplatzbetreibers reichen, den Flugplatz \nzur Nutzung zu überlassen. Die Pflicht besteht daher nur für \nden rechtmäßigen Betrieb eines Flugplatzes und setzt, soweit \nhier von Bedeutung, voraus, daß ein planfestgestelltes \nVorhaben realisiert und nicht endgültig aufgegeben wird; sonst \nkann der Betrieb des Flugplatzes nicht rechtmäßig aufgenommen \nwerden. Wird das Vorhaben vor seiner Fertigstellung endgültig \naufgegeben im Sinne des § 77 Satz 1 VwVfG NRW, kann es nicht \nzur Gestattung der Inbetriebnahme und nicht zu einem Entstehen \nder Betriebspflicht kommen. Das schließt es von vornherein \naus, das endgültige Aufgeben eines noch nicht fertiggestellten \nVorhabens als Verstoß gegen die Betriebspflicht oder als deren \nUmgehung zu betrachten; die Betriebspflicht kann (noch) nicht \nentstanden sein. Der Flugplatzbetreiber ist aus seiner \nBetriebspflicht heraus auch nicht gehalten, den Betrieb des \nFlugplatzes in einer die Genehmigung berührenden Weise zu \nändern oder planfeststellungsbedürftige Maßnahmen vorzunehmen. \nEbensowenig ist aus der Betriebspflicht die Verpflichtung \nherzuleiten, ihre Voraussetzungen herbeizuführen und sie \ndadurch mit einem bestimmten Inhalt entstehen zu lassen; eine \nandere Auffassung würde die gesetzliche Reihenfolge von \nVoraussetzungen und sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen \numkehren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der \nPlanfeststellungsbeschluß für ein Flughafenvorhaben noch gemäß \n§ 77 Satz 1 VwVfG NRW aufgehoben werden kann, wenn das \nVorhaben zuvor fertiggestellt und in Betrieb genommen worden \nist. Ein solcher Sachverhalt liegt, wie gesagt, nicht vor. Ein \nFlughafen F. /Mülheim ist jedenfalls mit dem vorhandenen \nStart- und Landebahnsystem bis zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht zur Entstehung gelangt. Dem \nkann nicht entgegengehalten werden, daß die Start- und \nLandebahn ihre planfestgestellte Gestalt bereits in der Zeit \nnach Erlaß der Genehmigungsbestätigung vom 19. März 1966 \nerhalten hat. Das ändert nichts daran, daß es sich bei der \nStart- und Landebahn unter dem Blickwinkel eines Flughafens um \nein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben handelte - und \nhandelt -, dessen Realisierung und Inbetriebnahme wegen der \naufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß und des Ausbleibens der Gestattung \nder Inbetriebnahme im maßgeblichen Zeitpunkt nicht \nabgeschlossen war. Der aufgehobene Planfeststellungsbeschluß \nwar dazu bestimmt, das baulich vorhandene Start- und \nLandebahnsystem nachträglich zu legalisieren, um den \nfaktischen Bestand der Anlage in Übereinstimmung mit der \nRechtslage zu bringen. Ein Flughafen darf nur angelegt oder \ngeändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. \nDas hindert nicht generell an einer der Baumaßnahme \nnachfolgenden Feststellung des Plans. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 5. März \n1999 - 4 A 7.98 (4 AR 3.98) -, NVwZ-RR \n1999, 556; Urteil vom 25. August 1971 \n- 4 C 22.69 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 15 jeweils zum \nStraßenrecht.\n\n61\n\nBei einer solchen Nachholung des \nPlanfeststellungsbeschlusses ist indessen, soll nicht der \neigenmächtigen Schaffung vollendeter Tatsachen Vorschub \ngeleistet werden und die Planfeststellungspflicht ihrer \nFunktion verlustig gehen, gedanklich das Vorhandensein der \nplanfestzustellenden Anlagen außer acht zu lassen. \nAnderenfalls würde sich derjenige, der sich über die \nRechtslage hinwegsetzt, hierdurch einen Vorteil verschaffen \nkönnen. Auf der Erkenntnis, daß sich das Faktische nicht aus \nsich selbst heraus gegenüber dem Recht durchsetzt, beruht das \nwegen des Scheiterns der Bestrebungen, die rechtlichen \nGrundlagen für einen Flughafenbetrieb mittels der \nGenehmigungsbestätigung vom 19. März 1966 zu sichern, \nentwickelte Konzept, die Legalisierung mittels \nFlughafengenehmigung und Planfeststellung zu bewirken. Ohne \ndie Planfeststellung, die sich notwendigerweise auf die Start- \nund Landebahn bezog, kam lediglich ein Verkehrslandeplatz ohne \nbeschränkten Bauschutzbereich in Betracht; sogar ein \nbeschränkter Bauschutzbereich wurde - und wird - als \nunzureichend angesehen. Ein Verkehrslandeplatz und ein \nBauschutzbereich nach § 12 LuftVG, wie er für den Flugplatz \nF. /Mülheim mit der Flughafengenehmigung festgelegt worden \nist, sind, wenn ein Flughafen endgültig nicht zur Entstehung \ngelangt, nach dem Luftverkehrsrecht nicht miteinander \nvereinbar (§§ 12, 17 LuftVG, § 38 Abs. 1 LuftVZO). Deshalb \ngeht auch die Annahme fehl, der aufgehobene \nPlanfeststellungsbeschluß verhalte sich angesichts der \nLandeplatzgenehmigung und der Flughafengenehmigung im Kern nur \nüber einen rein betrieblich zu verstehenden Status des \nFlugplatzes als Verkehrsflughafen. \n\n62\n\nEine dahingehende Auffassung kann die Landeplatzgenehmigung \nauch deshalb nicht tragen, weil sie als Übergangsregelung \nausgestaltet ist. Sie sollte lediglich den damals akut \ngefährdeten Bestand des Flugplatzes bis zur Ausnutzbarkeit des \nins Auge gefaßten Planfeststellungsbeschlusses sichern und \nwurde von Anfang an begleitet durch den flughafentypischen \nBauschutzbereich nach § 12 LuftVG. In der \nLandeplatzgenehmigung ist deren Gültigkeit ausdrücklich \ndahingehend beschränkt worden, daß die Genehmigung so lange \nund so weit gilt, als von der am 2. Februar 1977 beantragten \nFlughafengenehmigung kein Gebrauch gemacht werden kann. \nGegenstand dieser Flughafengenehmigung sollten, wie in der \nLandeplatzgenehmigung ebenfalls angegeben ist, Anlage und \nBetrieb eines Verkehrsflughafens sein. Ein Gebrauchmachen von \nder Flughafengenehmigung und damit die Beendigung der \nGültigkeit der Landeplatzgenehmigung war in dem Zeitpunkt zu \nerwarten, in dem der zur Ergänzung der Flughafengenehmigung \nnoch herbeizuführende Planfeststellungsbeschluß wirksam und \nvollziehbar sein würde. Das bestätigt, daß auf dem Gelände des \nFlugplatzes ein Verkehrslandeplatz lediglich zur Überbrückung \nbis zur Anlegung eines Verkehrsflughafens entstehen und \nbetrieben werden sollte und daß im Planfeststellungsverfahren \nfür den Flughafen über die Zulassung u.a. der vorweggenommenen \nErstellung der Start- und Landebahn zu befinden war. In \nÜbereinstimmung hiermit ist der Flugplatz ab 1980 auf der \nGrundlage der Landeplatzgenehmigung betrieben worden. Hiervon \nist der Beklagte erst nach Inkrafttreten des Elften Gesetzes \nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes abgerückt, indem er den \nnunmehr gesetzlich angeordneten Wegfall der aufschiebenden \nWirkung von Anfechtungsklagen gegen einen \nPlanfeststellungsbeschluß (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG) zum \nAnlaß genommen hat, gegenüber der Beigeladenen darauf \nhinzuwirken, den Flugplatz für die Zukunft als Flughafen zu \nbetreiben. Mit Bescheid vom 15. April 1999 hat der Beklagte \ndie Flughafengenehmigung an die genehmigungsbezogenen \nRegelungen des Planfeststellungsbeschlusses angepaßt. Diese \nRegelungen des Beklagten legen sich keine Rückwirkung auf den \nmaßgeblichen Zeitpunkt bei. Die in ihnen zum Ausdruck kommende \nRechtsauffassung, die abgesehen von der Frage der \nAnwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG auf unter dem \nfrüheren Rechtszustand anhängig gewordene Anfechtungsklagen \ndie vorangegangene Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nausklammert und außerdem unberücksichtigt läßt, daß einer \nKlage gegen den Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung \njedenfalls nur bei gegebener Klagebefugnis des jeweiligen \nKlägers zukommen kann, \n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610, \n\n64\n\ntrifft jedenfalls nicht zu für den Zeitpunkt des Erlasses \ndes Aufhebungsbescheides. § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG in der \nFassung des Elften Gesetzes zur Änderung des \nLuftverkehrsgesetzes ist am 1. März 1999 in Kraft getreten; \ndieser Zeitpunkt liegt nach dem für die gerichtliche \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren \nentscheidenden Moment des Abschlusses des \nVerwaltungsverfahrens. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, \nauf die ebenfalls durch das Elfte Gesetz zur Änderung des \nLuftverkehrsgesetzes eingefügte Vorschrift des § 71 Abs. 2 \nLuftVG und den Aussagegehalt dieser Bestimmung für einen - wie \nhier - vorhandenen und betriebenen Verkehrslandeplatz \neinzugehen. \n\n65\n\nDie Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der \nKlägerinnen durch den angefochtenen Bescheid ist auch nicht \naus dem Gesichtspunkt der spezifischen Schutzwirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses gegenüber Abwehransprüchen \nDritter herzuleiten. Dabei kann unerörtert bleiben, ob §§ 9 \nAbs. 3, 11 LuftVG, § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(BImSchG) voraussetzen, daß der Planfeststellungsbeschluß \ngegenüber allen Planbetroffenen rechts- bzw. bestandskräftig \ngeworden ist, oder ob die Wirkungen dieser Vorschriften durch \ndie Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses jeweils \ngegenüber dem einzelnen, sonst anspruchsberechtigten \nPlanbetroffenen bedingt sind. Auch wenn man, obwohl der \nPlanfeststellungsbeschluß noch nicht gegenüber sämtlichen \nPlanbetroffenen bestandskräftig war, das Eingreifen der \nRechtswirkungen der §§ 9 Abs. 3, 11 LuftVG, § 14 BImSchG im \nVerhältnis zu denjenigen Planbetroffenen für möglich erachtet, \ndie gegen den - einer personell unterschiedlichen Umsetzung \nnicht zugänglichen - Planfeststellungsbeschluß vom 3. Dezember \n1991 keine Klage erhoben hatten, ist hieraus kein Ansatzpunkt \nfür eine Rechtsposition der Klägerinnen abzuleiten, die der \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entgegengesetzt \nwerden könnte. Durch §§ 9 Abs. 3, 11 LuftVG, § 14 BImSchG wird \nder Vorhabenträger vor nachbarlichen Abwehransprüchen bewahrt. \nAusgeschlossen werden nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der \nVorschriften, die im Zusammenhang mit der gegebenenfalls \nvorzusehenden Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Ergreifen \nvon Schutzvorkehrungen zu sehen sind, Ansprüche Dritter \ngegenüber der Anlage selbst, mithin gegenüber dem Flugplatz \nund seinem Betreiber. \n\n66\n\nVgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 9 \nRdnr. 102; § 11 Rdnrn. 7, 13; \nGiemulla/Schmid, a.a.O., § 9 LuftVG \nRdnr. 12, § 11 LuftVG Rdnrn. 1, 8.\n\n67\n\nDas mag mittelbar zur Folge haben, daß die Nutzer eines \nplanfestgestellten Flugplatzes, deren Immissionen dem Betrieb \ndes Flugplatzes zuzurechnen sind, in ihrer Tätigkeit keinen \nEinschränkungen infolge der Geltendmachung nachbarlicher \nAbwehransprüche ausgesetzt sind. Dies stellt jedoch eine \nlediglich faktische Begünstigung der Nutzer des Flugplatzes \ndar. Um so weniger kann sich aus dem Ausschluß von Ansprüchen \nDritter ein Schutzanspruch der Nutzer des Flugplatzes \ngegenüber Maßnahmen des Flugplatzbetreibers bzw. der \nGenehmigungsbehörde ergeben. Insbesondere geben die §§ 9 \nAbs. 3, 11 LuftVG, § 14 BImSchG keinerlei Aufschluß über die \nAusgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem \nBetreiber und den Nutzern eines Flugplatzes; der \nFlugplatzbetreiber wird, wenn und soweit nachbarliche \nAbwehransprüche kein Hindernis für den Betrieb des Flugplatzes \nbilden, in die Lage versetzt, den Flugplatz potentiellen \nNutzern zur Verfügung zu stellen. Das Risiko von für den \nFlugbetrieb nachteiligen zivilgerichtlichen Urteilen ist \ndemnach für die Klägerinnen ein solches tatsächlicher Art, das \nRechte der Klägerinnen gegenüber dem angefochtenen Bescheid \nnicht begründet oder verstärkt. Der befürchtete Umfang der \nEinschränkungen des Flugbetriebs und das Ausmaß der hiermit \nverbundenen Nachteile für die Klägerinnen verbessern deren \nRechtsstellung insoweit ebensowenig wie der Umstand, daß die \nKlägerinnen auf eine etwaige Verurteilung der Beigeladenen \nzivilprozessual unter Umständen nicht den von ihnen für \nsachgerecht und erforderlich gehaltenen Einfluß nehmen können. \n\n68\n\nAus dem Bauschutzbereich können Rechte der Klägerinnen \ngegenüber der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht \nabgeleitet werden. Die Baubeschränkungen nach § 12 LuftVG \nbezwecken die Förderung der Sicherheit des Luftverkehrs,\n\n69\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli \n1965 - 4 C 30.65 -, BVerwGE 21, 354; \nHofmann/Grabherr, a.a.O., § 12 \nRdnrn. 21, 31,\n\n70\n\ndienen demnach dem Wohl der Allgemeinheit. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April \n1998 - 11 B 40.97 -, Buchholz 442.40 \n§ 15 LuftVG Nr. 1.\n\n72\n\nDieser Schutzzweck bestimmt die Gesichtspunkte, aufgrund \nderen eine im Bauschutzbereich erforderliche luftrechtliche \nZustimmung zu einem Bauvorhaben versagt oder unter dem \nVorbehalt von Auflagen zur Baugenehmigung erteilt werden kann. \nUngeachtet möglicher subjektiver Rechte des Betreibers des \nFlughafens, \n\n73\n\nvgl. Giemulla/Schmid, a.a.O., § 12 \nLuftVG Rdnr. 21,\n\n74\n\nfinden jedenfalls individuelle Interessen einzelner Nutzer \ndes Flughafens weder bei der Festlegung des Bauschutzbereichs \nnoch bei der Zustimmung zu einem Bauvorhaben Berücksichtigung \n(§ 12 Abs. 4 LuftVG). Der Bauschutzbereich ist bei Genehmigung \ndes Flughafens festzulegen (§ 12 Abs. 1 LuftVG, § 42 Abs. 3 \nLuftVZO), also zu einem Zeitpunkt, in dem die zukünftigen \nNutzer des Flughafens nicht bestimmbar sind. Durch die \nHindernisfreiheit soll die Funktionssicherheit des Flughafens \nals Voraussetzung des Luftverkehrs gewährleistet werden. Das \nEigentum an den betroffenen Grundstücken wird aus \nüberwiegenden öffentlichen Interessen inhaltlich ausgeformt \nbzw. eingeschränkt. Diese Interessen resultieren aus der \nBedeutung des Luftverkehrs für die Allgemeinheit, nicht aus \nder Absicht einzelner Luftfahrer oder Luftfahrtunternehmen, \nden Flughafen tatsächlich zu nutzen. \n\n75\n\nDie Klagebefugnis läßt sich nicht auf die Erwägung stützen, \nder Beklagte habe mit § 77 Satz 1 VwVfG NRW eine \nRechtsgrundlage herangezogen, die nicht einschlägig ist, und \nso die eigentlich angezeigten rechtlichen Erwägungen zum \nSchutz der Klägerinnen verkannt, namentlich das Erfordernis \nplanerischer Abwägung mißachtet. Diese Argumentation trifft \noffensichtlich nicht zu. Bei Erlaß des angefochtenen \nAufhebungsbescheides stand ein Sachverhalt, dessen rechtliche \nBewältigung eine Entscheidung mit planerischem Einschlag hätte \nerfordern können, von vornherein nicht an. Gegenstand der \nAufhebung durch den angefochtenen Bescheid ist allein der \nPlanfeststellungsbeschluß für die Anlegung des Flughafens, der \nim maßgeblichen Zeitpunkt nicht umgesetzt und nicht umsetzbar \nwar. Im Hinblick auf diese Regelung stellt sich schon im \nAnsatz nicht die Frage, wie und unter welchen Voraussetzungen \nein bestehender, betriebener Flughafen \"entwidmet\" und \nstillgelegt bzw. außer Betrieb genommen werden kann. \nÜberlegungen in dieser Richtung könnten dann weiterführen, \nwenn zuvor eine Widmung und Inbetriebnahme als Flughafen \nerfolgt wären. Das war, wie ausgeführt, beim Flugplatz \nF. /Mülheim zumindest bis Dezember 1998 nicht der Fall. \nDeshalb kann keine Rede von einer durch den Beklagten \nverfügten einschränkenden Neuregelung des Betriebes sein, der \ndie Nutzer eines bestehenden Flugplatzes, zumindest soweit es \nsich um gewerbliche Unternehmen mit einem verfestigten \nStandortbezug handelt, individuelle Belange entgegenhalten \nkönnen. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juni \n1992 - 4 ER 302.92 u.a. -; Urteil vom \n26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, Buchholz \n442.40 § 6 LuftVG Nr. 22; BayVGH, \nUrteil vom 25. Februar 1998 - 20 A \n97.40017 u.a. -, NVwZ-RR 1998, 490.\n\n77\n\nWird, wie es hier geschehen ist, die Entwicklung eines \nFlugplatzes zum Flughafen vor deren Abschluß und vor der \nBetriebsaufnahme des Flughafens abgebrochen, geht es im \nAusgangspunkt nicht um Veränderungen gegebener \nNutzungsmöglichkeiten, sondern um das Ausbleiben und das \nVorenthalten in der Zukunft erstmals zu eröffnender \nNutzungsmöglichkeiten. Insoweit gilt, daß hinsichtlich eines \nnoch zu errichtenden Flughafens potentiellen künftigen \nBenutzern keine rechtlich geschützte Stellung zukommt, sondern \nlediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Chance auf ein \nkünftiges Benutzungsrecht. In einer solchen Situation stehen \nlediglich die Interessen eines nicht näher zu bestimmenden und \nzu konkretisierenden Kreises möglicher Benutzer, mit anderen \nWorten öffentliche Verkehrsbelange, im Raum. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juni \n1992 - 4 ER 302.92 u.a. -; Urteil vom \n30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, Buchholz \n442.40 § 9 LuftVG Nr. 3. \n\n79\n\nDie bisherige Inanspruchnahme der Anlagen durch die \nKlägerinnen - sowie die übrigen Nutzer des Flugplatzes \nF. /Mülheim - kann nicht auf dem planfestgestellten \nVorhaben beruhen. Grundlage des bis Ende 1998 stattgefundenen \nFlugbetriebs ist allein die Landeplatzgenehmigung. Die \nbehauptete Verfestigung der Beziehungen der Klägerinnen zum \nFlughafen F. /Mülheim kann schlechterdings nicht \neingetreten sein, weil ein Flughafen mit der befestigten \nStart- und Landebahn zumindest bis zum Wirksamwerden des \nangefochtenen Bescheides nicht existierte. Zu einem anderen \nErgebnis könnte man nur gelangen, wenn man die Notwendigkeit \neines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses für einen \nrechtmäßigen Flughafenbetrieb beiseite lassen bzw. den \nPlanfeststellungsbeschluß und seine Vollziehbarkeit als wegen \nder tatsächlich ins Werk gesetzten Maßnahmen letztlich \nentbehrliche Förmlichkeit ansehen würde. Dahingehende Gedanken \nlassen jedoch das Luftverkehrsrecht hinter beliebig \ngeschaffenen Fakten zurücktreten und sind mit einem geordneten \nRechtswesen unvereinbar. \n\n80\n\nDementsprechend kann das Nutzungsinteresse der Klägerinnen \nSchutz allenfalls im Hinblick auf den Betrieb des Flugplatzes \nals Verkehrslandeplatz und im Zusammenhang mit der \nVerkehrslandeplatzgenehmigung genießen. Hieraus kann sich die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen \nBescheid ebensowenig wie aus möglichen Konsequenzen der \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die \nFlughafengenehmigung und den Bauschutzbereich ergeben. \nEntscheidend für die Klagebefugnis ist, ob die Klägerinnen \ndurch die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung in \nihren Rechten verletzt sein können; die beanspruchte \ngerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt nur \nim Falle einer solchen Rechtsverletzung in Betracht (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Regelungsgegenstand des angefochtenen \nBescheides ist allein die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Bei den Ausführungen des \nBeklagten zum Widerruf der Flughafengenehmigung und zur \nAufrechterhaltung des Bauschutzbereichs handelt es sich \nlediglich um Begründungselemente. Insoweit steht bislang bloß \nein Rechtsstandpunkt des Beklagten in Rede, den man als \nAnkündigung zukünftiger Regelungen verstehen kann; \nEntsprechendes gilt für Absichtserklärungen der Gesellschafter \nder Beigeladenen zur vollständigen Einstellung des \nMotorflugverkehrs. Es ist unerheblich, ob die \nFlughafengenehmigung trotz der von der Beigeladenen erklärten \nAufgabe des Flughafenvorhabens sowie der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses bis zu einer möglichen \nzukünftigen Aufhebung oder Änderung Rechtswirkungen entfaltet \noder ohne weiteres funktionslos wird und als gegenstandslos \nerlischt und ob hiervon auch der Bauschutzbereich erfaßt wird. \nSelbst wenn die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses die \nFlughafengenehmigung und den Bauschutzbereich ohne zusätzliche \nbehördliche Entscheidungen zum Erlöschen bringen sollte, ist \nhieraus ein Ansatz für eine Verletzung von Rechten der \nKlägerinnen durch den angefochtenen Bescheid nicht zu \ngewinnen. Die Interessen der Klägerinnen werden, wie \nausgeführt, weder hinsichtlich der Flughafengenehmigung noch \nhinsichtlich des Bauschutzbereichs rechtlich geschützt. Hält \nman zusätzliche behördliche Regelungen für erforderlich, um \ndie Wirkungen der Flughafengenehmigung und des \nBauschutzbereichs entfallen zu lassen, könnten diese ohnehin \nvon hierdurch nachteilig in ihren Rechten Betroffenen - wozu \ndie Klägerinnen allerdings nach dem Vorstehenden nicht zu \nzählen sind - angefochten werden. Der anerkannte Grundsatz, \ndaß Rechtsschutz in der Regel nicht vorbeugend gegen den Erlaß \neines für die Zukunft erst befürchteten Verwaltungsaktes zu \ngewähren ist, \n\n81\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März \n1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, \n\n82\n\nläßt es nicht zu, gleichsam bei Gelegenheit der Anfechtung \nder Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtliche und \ntatsächliche Aspekte einzubeziehen, die nicht diese Regelung \nselbst betreffen, sondern den Bestand der Flughafengenehmigung \nund des Bauschutzbereiches. Im übrigen ist ungewiß, ob und \ngegebenenfalls wann und mit welchen Maßgaben der Beklagte \nseine ursprünglich verlautbarte Zielvorstellung realisieren \nwird, die Flughafengenehmigung und den Bauschutzbereich \nebenfalls aufzuheben. Soweit zweifelhaft sein mag, welche \nFolgen sich für die Landeplatzgenehmigung ergeben werden, wenn \nvon der Flughafengenehmigung auf Dauer \"kein Gebrauch gemacht \nwerden kann\", braucht auch dem nicht nachgegangen zu werden. \nDie für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \ngeltenden rechtlichen Anforderungen sind nicht deshalb andere \noder zusätzliche, weil die Landeplatzgenehmigung unter \nUmständen ihrerseits den dauerhaften Bestand des Flugplatzes \nals Verkehrslandeplatz nicht verläßlich gewährleistet. Ohnehin \nhat der Beklagte in der Vergangenheit die \nLandeplatzgenehmigung so verstanden, daß sie selbst dann gilt, \nwenn die Flughafengenehmigung aufgehoben wird und keine \nRechtswirkungen mehr zeitigt. \n\n83\n\nDie gegen die Heranziehung des § 77 Satz 1 VwVfG NRW \nerhobenen Einwände greifen - ohne daß es für die Beurteilung \nder Klagebefugnis und für die Entscheidung des Senats noch \nhierauf ankäme - auch nicht durch, soweit sie sich auf das \nendgültige Aufgeben des planfestgestellten Vorhabens beziehen. \nUnter diesem Blickwinkel ergibt sich nichts dafür, daß der \nBeklagte die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum \nNachteil der Klägerinnen auf eine nicht einschlägige \nVorschrift gestützt und deshalb eine eigentlich bei der \nangefochtenen Entscheidung gebotene abwägende Einbeziehung der \nInteressen der Klägerinnen umgangen haben könnte. Insbesondere \nist die an § 77 Satz 1 VwVfG NRW orientierte Begründung für \ndie Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht \nvorgeschoben worden, um sonst zugunsten der Klägerinnen zu \nbeachtende Schutzvorschriften zu unterlaufen. Das folgt nicht \nnur aus der fehlenden Umsetzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses und der unterbliebenen \nInbetriebnahme des Flugplatzes als Flughafen, was eine \nEntscheidung des Beklagten etwa nach den Kriterien für eine \nEntwidmung, Stillegung, Abstufung zum Verkehrslandeplatz oder \nBefreiung von der Betriebspflicht nicht zuließ. Im Gegenteil \ndurfte der Beklagte davon ausgehen, daß das Vorhaben im Sinne \ndes § 77 Satz 1 VwVfG NRW endgültig aufgegeben war. Ein \nVorhaben ist, wie gesagt, dann endgültig aufgegeben, wenn nach \nLage der Dinge anzunehmen ist, daß es nicht realisiert wird. \nDas zu beurteilen ist eine Tatfrage, nicht eine solche der \nAbgabe von Willenserklärungen und deren Rechtsverbindlichkeit; \nein Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist \nnicht nötig. Die als Vorhabenträgerin aus dem aufgehobenen \nPlanfeststellungsbeschluß begünstigte Beigeladene hat auf \nNachfrage des Beklagten unter dem 21. Februar 1996 \nausdrücklich die endgültige Aufgabe erklärt und zugleich \nbeantragt, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. Sie hat \nhierbei auf den Beschluß der Gesellschafterversammlung vom \n15. Dezember 1995 und so auf den für das Handeln der \nBeigeladenen ausschlaggebenden Willen der Gesellschafter \nverwiesen, der Planfeststellungsbeschluß solle aufgehoben \nwerden. Tatsachen, die der sich hiernach aufdrängenden \nSchlußfolgerung hätten entgegenstehen können, das Vorhaben sei \nwirklich endgültig aufgegeben, lagen nicht vor. \n\n84\n\nGegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen bei \nAbgabe der Erklärung vom 21. Februar 1996, also gegen \nrechtswirksames Handeln der Beigeladenen im Außenverhältnis, \nund dagegen, daß der Gesellschafterbeschluß tatsächlich so, \nwie er dem Beklagten bekanntgeworden ist, zustande gekommen \nist, bestehen keine Bedenken. Im Rahmen des § 77 Satz 1 \nVwVfG NRW ist entscheidend nicht die Wirksamkeit der Erklärung \nim Sinne der Erfüllung der Anforderungen an eine \nWillenserklärung. Die Erklärung erbringt vielmehr im Sinne \neiner Tatsachenerklärung den Nachweis faktischer \nGegebenheiten, nämlich der Nichtrealisierung des Vorhabens. \nDarüber hinaus bestehen ersichtlich keine Zweifel daran, daß \ndie Beigeladene nach außen hin gegenüber dem Beklagten wirksam \ndie Aufgabe des Vorhabens bekundet und nichts unternommen hat, \nwas den durch diese Erklärung vermittelten Eindruck entkräften \nkönnte. Die gesellschaftsvertragliche Formulierung des \nGegenstandes des Unternehmens mit dem Begriff \"Flughafen\" \nnimmt erkennbar nicht Bezug auf den spezifischen \nluftverkehrsrechtlichen Gehalt dieses Wortes, wie er sich aus \n§ 38 Abs. 1 LuftVZO ergibt. Gemeint sein kann in Anbetracht \nder überkommenen Selbstbezeichnung der Beigeladenen als \n\"Flughafengesellschaft\" und der bisherigen \nGenehmigungssituation allein eine Verwendung des Begriffs im \nlandläufigen Sinne eines Flugplatzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 \nLuftVG). Anderenfalls wäre die Tätigkeit der Beigeladenen seit \nspätestens 1980 nicht (mehr) von ihrem Gesellschaftszweck \numfaßt; eine solche Interpretation ginge an der Realität \nvorbei. Außerdem ist einer privatrechtlich organisierten \nHandelsgesellschaft wie der Beigeladenen die Befugnis \nimmanent, nicht (mehr) werbend tätig zu sein und sich \ngegebenenfalls sogar aufzulösen; eine Rechtspflicht, den \ngesellschaftsvertraglich vereinbarten Zweck auch effektiv zu \nfördern, obliegt der Gesellschaft nicht. Das \nLandesplanungsrecht enthält, gleichgültig welche \nRechtsbindungen sich hieraus für die Beigeladene und ihre \nGesellschafter ableiten lassen, inhaltlich keine Aussage \ndahin, daß die Beigeladene den Flughafen zu erstellen und zu \nbetreiben hat bzw. solches beabsichtigt. Der \nLandesentwicklungsplan enthält Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung (§ 13 Abs. 6 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes \n- LPlG -), die als solche von den genannten öffentlichen \nStellen zu beachten sind (§ 13 Abs. 6 Satz 2 LPlG, § 4 Abs. 1 \nSatz 1 des Raumordnungsgesetzes). Die raumordnerische \nFestlegung bewirkt so u.a. die verbindliche Standortsicherung. \nSie weist den an die Ziele gebundenen öffentlichen Stellen \naber nicht die Aufgabe zu, die Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung durch eigene Vorhaben zu erreichen; erst recht \nnicht wird der Beigeladenen aufgegeben, den Flugplatz zu \nbetreiben. Die von den Städten F. und Mülheim a.d. Ruhr im \nVerwaltungsverfahren geäußerte Bereitschaft zur Beibehaltung \ndes Bauschutzbereichs ist, was das endgültige Aufgeben des \nVorhabens angeht, unergiebig. Zwar ist die hierdurch \nangedeutete und faktisch praktizierte Konstruktion eines \nVerkehrslandeplatzes mit einem Bauschutzbereich nach § 12 \nLuftVG dem Luftverkehrsrecht fremd. Das betrifft indessen die \nTragfähigkeit der Vorstellung, den Bauschutzbereich im Wege \ndes - im angefochtenen Bescheid angesprochenen - \"vorläufigen\" \nAbsehens von einer Aufhebung der Flughafengenehmigung und des \nsie begleitenden Ausbauplans über die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses hinaus fortgelten zu lassen. Die \nÄußerungen der Städte und ihr sonstiges Verhalten ziehen das \nendgültige Aufgeben des Vorhabens durch die Beigeladene gerade \nnicht in Zweifel, sondern setzen es voraus. Da sich die \nRechtswirkungen des Bauschutzbereichs im luftrechtlichen \nZustimmungserfordernis zu konkreten Bauvorhaben \nniederschlagen, gibt die kommunale Sicht zum Bauschutzbereich \nim wesentlichen nur Aufschluß über das Unterbleiben \nstädtischer Maßnahmen, die etwa infolge der Aufstellung von \nBauleitplänen oder der baulichen Nutzung stadteigener Flächen \nLuftfahrthindernisse hervorbringen könnten. Unerheblich ist, \nob die einzelnen Gesellschafter der Beigeladenen ihren im \nGesellschafterbeschluß vom 15. Dezember 1995 zum Ausdruck \ngebrachten Willen konsequent beibehalten haben. Gleiches gilt \nfür die Gründe dafür, daß der Gesellschafterbeschluß vom \n15. Dezember 1995 und die Erklärung der Beigeladenen vom \n21. Februar 1996 nicht bis zum Erlaß des angefochtenen \nBescheides geändert worden sind. Die interne Meinungsbildung \ninnerhalb der Beigeladenen und der Gremien ihrer \nGesellschafter mag von starken Schwankungen und Unwägbarkeiten \ngeprägt sein, die von den Nutzern des Flugplatzes als zufällig \nund unbefriedigend empfunden werden mögen. Trotzdem lag bei \nErlaß des angefochtenen Bescheides ein eindeutiger und \nernsthaft gemeinter Entschluß der Beigeladenen vor. Sollte die \nBeigeladene sich, was wegen der langjährigen kontroversen und \npolitischen Einflüssen unterliegenden Diskussion um den \nFlugplatz durchaus vorstellbar ist, zukünftig entschließen, \ndas Vorhaben doch realisieren zu wollen, würde dies nicht auf \nden maßgeblichen Zeitpunkt zurückwirken. Gleiches gilt, soweit \ndie Beigeladene zivilgerichtlich erfolgreich auf Widerruf bzw. \nRücknahme ihrer Erklärung vom 21. Februar 1996 in Anspruch \ngenommen werden sollte. Die Rückkehr zu den früheren \nPlanungen, auf denen der Planfeststellungsbeschluß vom \n3. Dezember 1991 aufbaut, läßt sich allein mittels eines \neigenständig zu beurteilenden Vorhabens der Anlegung des \nFlughafens in die Tat umsetzen; eine \"Aktualisierung\" der \nRegelungswirkungen des rechtswirksam - und mangels \nKlagebefugnis u.a. der Klägerinnen bestandskräftig - \naufgehobenen Planfeststellungsbeschlusses wäre ausgeschlossen. \n\n85\n\nMögliche zivilrechtliche Ansprüche der Klägerinnen gegen \ndie Beigeladene und/oder ihre Gesellschafter sind im Hinblick \nauf die Klagebefugnis nicht entscheidungserheblich. Derartige \nAnsprüche lassen die für die gerichtliche Überprüfung des \nangefochtenen Bescheides maßgebenden Kriterien unberührt. \n\n86\n\nAus verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtspositionen \nder Klägerinnen ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung \nnicht abzuleiten. Die Grundrechte vermitteln den Klägerinnen \nweder unmittelbar ein der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses entgegenzuhaltendes subjektives \nRecht noch bedingen sie eine verfassungskonforme Auslegung des \n§ 77 Satz 1 VwVfG NRW dahin, daß Belange der Klägerinnen \nzumindest abwägend einzubeziehen wären. \n\n87\n\nIn den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) greift die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nnicht ein. Das Eigentum der Klägerinnen an Luftfahrtgeräten \nund sonstigen Einrichtungen wird durch den angefochtenen \nBescheid nicht berührt. Ebensowenig greift der Bescheid auf \nBestand und Inhalt sonstiger den Klägerinnen zustehender \nRechtspositionen zu. Verändert werden allein die \nRahmenbedingungen für die fliegerische Tätigkeit der \nKlägerinnen. Auch das Eigentumsrecht in der Ausprägung als \nRecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt \ndie Klägerinnen nicht vor der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Der Inhaber des Rechts am \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird nur \ngeschützt vor ungerechtfertigten Eingriffen in den konkreten \nBestand an vermögenswerten Gütern und Rechten. Bloße \nErwerbsaussichten und Chancen sowie tatsächliche Gegebenheiten \nsind eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand eines \neinzelnen Unternehmens zugeordnet. \n\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober \n1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. -, BVerfGE \n77, 84 (118); Beschluß vom 31. Oktober \n1984 - 1 BvR 35/82 u.a. -, BVerfGE 68, \n193 (222 f.).\n\n89\n\nZum als Eigentum geschützten Betriebsbestand können Chancen \nlediglich dann gezählt werden, wenn sie objektiv-rechtlich \ngeschützt sind, der Betrieb auf ihnen aufgebaut ist und ihr \nEntzug den Betrieb schwer und unerträglich treffen würde. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember \n1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE 66, \n307.\n\n91\n\nDie bestimmungsgemäße Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit \nder Klägerinnen am Flugplatz beeinflußt der angefochtene \nBescheid schon deshalb nicht, weil der Flughafen erst \nzukünftig entstehen sollte. Auf seiten der Klägerinnen kann es \nhinsichtlich des Flughafens keinen erworbenen Bestand an \nvermögenswerten Gütern geben. Die Klägerinnen hatten infolge \ndes Planfeststellungsbeschlusses lediglich die \n- ungesicherte - Chance, sich an dem künftigen Flughafen, \nsollte er denn entstehen, betätigen zu können. Das mögliche \nVertrauen der Klägerinnen in die Realisierung des \nplanfestgestellten Vorhabens mag im Verhältnis zur \nBeigeladenen bzw. deren Gesellschaftern zivilrechtliche \nAnsprüche begründen; die verfassungsrechtliche \nEigentumsgarantie berührt der angefochtene Bescheid auch \ninsoweit nicht. \n\n92\n\nEin Eingriff in die Rechte der Klägerinnen aus Art. 12 \nAbs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der angefochtene Bescheid \nberührt nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit für die \nbisherigen Nutzer des Flugplatzes. Die Freiheit, eine selbst \ngewählte, Erwerbszwecken dienende Tätigkeit zu betreiben, wird \nnicht geschmälert. Die Nutzer waren aufgrund der ausstehenden \nInbetriebnahme des Flughafens bis zum Abschluß des \nVerwaltungsverfahrens nicht in der Lage, an einem \nVerkehrsflughafen F. /Mülheim unternehmerisch tätig zu \nwerden. Für sie entfällt dadurch, daß der Verkehrsflughafen \nnicht fertiggestellt und in Betrieb genommen wird, nur die \nMöglichkeit, ihre bisherigen betriebliche Betätigungen in \nAusnutzung der neuen Genehmigungslage auszuweiten bzw. zu \nverfestigen. Sie werden damit von der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses lediglich faktisch betroffen und \nmittelbar gehindert, sich in ihrem Sinne und über ihre \nbisherigen Tätigkeiten hinausgreifend speziell an einem \nVerkehrsflughafen F. /Mülheim zu betätigen. Zu einer \nMaßnahme der Wirtschaftslenkung mit für die Nutzer des \nVerkehrslandeplatzes objektiv berufsregelnder Tendenz, \n\n93\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. November \n1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109; \nUrteil vom 18. April 1985 - 3 C \n34.84 -, BVerwGE 71, 183,\n\n94\n\nwird die angefochtene Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses dadurch nicht. \n\n95\n\nDie allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG \nverleiht, soweit sie ihre spezielle Gewährleistung nicht schon \nin Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, keinen subjektiven Anspruch \ndarauf, daß bei der in Frage stehenden Regelung \nNutzungsinteressen der Klägerinnen Berücksichtigung finden. \nDas könnte allein dann der Fall sein, wenn die Beigeladene \netwa unter dem Blickwinkel staatlicher Leistungspflichten \ngehalten wäre, den Flughafen anzulegen, um den Klägerinnen die \nMöglichkeit zu geben, sich nach ihrem Belieben fliegerisch zu \nbetätigen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil das \nerstrebte Vorhandensein eines Verkehrsflughafens kein \nexistentielles Bedürfnis darstellt, das als Folge der \nGewährleistung der Grundrechte Leistungsansprüche gegen \nstaatliche Organe auslösen könnte. \n\n96\n\nLetztlich läuft das Klagebegehren der Klägerinnen auf die \nGeltendmachung eines Anspruchs auf Planverwirklichung bzw. \nPlanbefolgung hinaus. Die Beigeladene soll ihren eigenen \nZielsetzungen hinsichtlich des Vorhabens zuwider zugunsten der \nInteressen der Klägerinnen - und der anderen Nutzer des \nFlugplatzes - an dem einmal beantragten und antragsgemäß \nerteilten Planfeststellungsbeschluß festgehalten und zur \nVerwirklichung des Vorhabens veranlaßt werden. Einen \nallgemeinen Anspruch dieser Art gibt es nicht, und zwar auch \ndann nicht, wenn man in Rechnung stellt, daß die Beigeladene, \neine juristische Person des Privatrechts, in der Trägerschaft \nöffentlich-rechtlicher Körperschaften steht und damit gewissen \nöffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt. \n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n12. September 1969 - 4 B 113.69 -, \nDVBl. 1970, 61; Stelkens/Bonk/Sachs, \na.a.O., § 74 Rdnr. 25.\n\n98\n\nDas Vertrauen Dritter in den Fortbestand eines Planes ist \nallenfalls nach Maßgabe gesonderter gesetzlicher Bestimmungen \ngeschützt. Der luftrechtliche Planfeststellungsbeschluß ist \nfür Dritte, die das planfestgestellte Vorhaben zu \nfliegerischen Zwecken zu nutzen beabsichtigen, nicht als \nVertrauensgrundlage dahingehend ausgestaltet, daß der \nVorhabenträger zur Verwirklichung des Vorhabens verpflichtet \nwäre. Der allgemein gültige Grundsatz von Treu und Glauben \nführt zu keinem für die Klägerinnen günstigeren Ergebnis. \nTatsachen dafür, daß dem Beklagten treuwidriges Verhalten zur \nLast gelegt werden könnte, sind nicht dargetan worden oder \nsonst ersichtlich. \n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 \nAbs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 der \nZivilprozeßordnung (ZPO), die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n100\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. \n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-09/20-d-5-99-ak","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-09/20-d-5-99-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306320","retrieved":"2026-07-09 03:34:15.831892+00:00"}}