{"status":"available","doknr":"OLD306319","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1209.20D181.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"20 D 181/98.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Verein, wendet \nsich gegen die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses \nfür den Verkehrsflughafen Essen/Mülheim. \n\n3\n\nDer Flugplatz wird von der Beigeladenen betrieben, deren \nGesellschafter zu gleichen Teilen die Städte Essen und \nMülheim a.d. Ruhr sowie das Land Nordrhein-Westfalen sind. Das \nFlugplatzgelände steht im Eigentum der Städte Essen und \nMülheim a.d. Ruhr. Es war bis Ende 1994 an die Beigeladene \nverpachtet. An Teilbereichen der Eigentumsflächen der Stadt \nMülheim a.d. Ruhr bestehen Erbbaurechte für den Kläger und für \nden Kaufmann X. . Das Erbbaurecht des Klägers ist \nmit Vertrag vom 17. Mai 1983 für die Dauer von 50 Jahren ab \nEintragung im Grundbuch vereinbart und im Februar 1984 \neingetragen worden. Satzungsmäßiger Zweck des Klägers ist die \nFörderung des Sports u.a. durch die Ausübung des Luftsports. \nEr betreibt am Flugplatz seit langem die \nLuftsportarten Motorflug, Motorsegelflug und Segelflug mit \neigenen Maschinen sowie Maschinen seiner Mitglieder. Außerdem \nbildet der Kläger Piloten für den Segelflug und Motorsegelflug \naus. \n\n4\n\nDer Flugplatz Essen/Mülheim ist aus einem 1925 genehmigten \nNotlandeplatz entstanden. 1927 wurden seine Beibehaltung und \nInbetriebnahme als Flughafen genehmigt. Seinerzeit bestand das \nFlugfeld aus einer annähernd runden Grasfläche mit einem \nDurchmesser von ca. 900 m. In der Folgezeit wurde das Gelände \ndes Flugplatzes mehrfach erweitert und wurden flugbetriebliche \nAnlagen geschaffen sowie umgestaltet. Nach militärischer \nNutzung während des Zweiten Weltkrieges und anschließender \nalliierter Beschlagnahme wurde der zivile Flugbetrieb auf dem \nFlugplatz in den 50er Jahren wieder aufgenommen. \nKriegsbedingte Schäden an der inzwischen angelegten \nbefestigten Start- und Landebahn wurden beseitigt. 1959 wurde \nder Ausbauplan für den Bauschutzbereich nach § 12 des \nLuftverkehrsgesetzes (LuftVG) festgelegt; der Ausbauplan sah \neine Start- und Landebahn von 1.583,50 m Länge und 45 m Breite \nvor. Mit Bescheid vom 19. März 1966 bestätigte der Minister \nfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, der Flughafen sei in \nseiner derzeitigen Ausdehnung als Verkehrsflughafen genehmigt; \ndie Flughafenanlage umfasse u.a. die Start- und Landebahn. Die \nStart- und Landebahn wurde sodann in den seitdem vorhandenen \nAbmessungen von 1.553,50 m Länge und 45 m Breite \nbetriebsfertig befestigt und hergerichtet. \n\n5\n\nDen Bescheid vom 19. März 1966 hob das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf mit Urteil vom 24. August 1972 auf die Klage von \nAnliegern auf, weil das Vorliegen der bestätigten früheren \nGenehmigung jedenfalls ihrem Umfang nach nicht feststellbar \nsei. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. \n\n6\n\nWährend des Revisionsverfahrens beantragte die Beigeladene \n1977 eine neue Flughafengenehmigung für die vorhandenen \nAnlagen und den darauf durchgeführten - zu erweiternden - \nFlugbetrieb sowie 1980 zur Aufrechterhaltung des bisherigen \nFlugbetriebes die Genehmigung für die Anlage und den Betrieb \neines Verkehrslandeplatzes. \n\n7\n\nDie Landeplatzgenehmigung erteilte der Regierungspräsident \nE. unter dem 2. April 1980. Der Flugplatz darf \nhiernach von Flugzeugen und Drehflüglern bis zu LCN 25, von \nLuftschiffen, von Motorseglern und von Segelflugzeugen für die \nDurchführung von Flügen nach Sichtflugregeln unter \nSichtflugbedingungen bei Tag benutzt werden. Strahlflugzeuge \nsind nicht allgemein zugelassen. Die Genehmigung gilt so lange \nund so weit, als von der beantragten Flughafengenehmigung kein \nGebrauch gemacht werden kann. \n\n8\n\nDie Flughafengenehmigung erteilte der Minister für \nWirtschaft, Mittelstand und Verkehr ebenfalls unter dem \n2. April 1980. Gleichzeitig legte der Minister den Ausbauplan \nneu fest. Die Genehmigung enthält den Hinweis, von ihr könne \nerst nach Unanfechtbarkeit oder sofortiger Vollziehbarkeit \neines nachfolgenden Planfeststellungsbeschlusses Gebrauch \ngemacht werden. Die Genehmigungsbestätigung vom 19. März 1966 \nund den 1959 festgelegten Ausbauplan hob der Minister auf. Die \nanhängigen Gerichtsverfahren wurden durch übereinstimmende \nHauptsachenerledigungserklärungen beendet.\n\n9\n\n1983/87 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung. \nGegenstand des Verfahrens sei der bestehende Zustand der \nFlughafenanlage. Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr \nstellte den Plan mit Beschluß vom 3. Dezember 1991 fest und \nänderte zugleich die Flughafengenehmigung vom 2. April 1980. \nDer Flughafen sei u.a. zur Entlastung des Verkehrsflughafens \nE. notwendig. Der formelle Status eines Flughafens \nsei erforderlich, um die wegen der topografischen \nGegebenheiten und des eventuellen zukünftigen \nInstrumentenflugbetriebs gebotene Hindernisfreiheit durch \neinen Bauschutzbereich gemäß § 12 LuftVG zu sichern. Der \nFlugbetrieb werde qualitativ nicht über den auf der \nLandeplatzgenehmigung beruhenden bisherigen Betrieb \nhinausgehen. Gegen den Planfeststellungsbeschluß sind Klagen \nvon Anliegern und der Stadt Essen vor dem Senat anhängig. \n\n10\n\nDie Städte Essen und Mülheim a.d. Ruhr beabsichtigen seit \nJahren eine anderweitige Nutzung des Flugplatzgeländes. Das \nLand Nordrhein-Westfalen hielt zunächst an seiner der \nFlughafengenehmigung zugrunde liegenden Konzeption fest. Nach \ndem Landesentwicklungsplan vom 11. Mai 1995 soll der Flugplatz \nEntlastungsfunktionen für den Verkehrsflughafen E. im \nBereich des Geschäftsreise- und Regionalluftverkehrs \nübernehmen; zur Übernahme dieser Funktionen sind die \nVoraussetzungen für Flüge nach Instrumentenflugregeln zu \nschaffen. Nach der Landtagswahl 1995 schlossen die \nKoalitionsparteien zur Bildung der Landesregierung eine \nVereinbarung, wonach der Flugplatz nicht zum Regionalflughafen \numgewandelt und der Flugbetrieb, sobald rechtlich möglich, \nbeendet werden soll. Daraufhin kamen die Gesellschafter der \nBeigeladenen überein, den Flugbetrieb mit Motorflugzeugen in \neiner geordneten, alle rechtlichen Belange berücksichtigenden \nWeise möglichst bis 1998/99 zu beenden. Am 15. Dezember 1995 \nbeschlossen die Gesellschafter der Beigeladenen, die Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses herbeizuführen. \n\n11\n\nUnter dem 24. Januar 1996 beantragte die Beigeladene, den \nPlanfeststellungsbeschluß zurückzunehmen. Auf Nachfrage des \nBeklagten teilte die Beigeladene mit, sie habe das mit der \nPlanfeststellung verfolgte Vorhaben endgültig aufgegeben und \nbeantrage deshalb die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses. \n\n12\n\nDas Oberlandesgericht E. verurteilte die Stadt \nMülheim a.d. Ruhr auf Klage des Klägers mit Urteil vom \n19. März 1998 - 14 U 231/96 -, während der Laufzeit des \nErbbaurechtsvertrages alles zu unterlassen, was den \nFlugbetrieb des Klägers zu Sportzwecken einschränkt oder \naufhebt. \n\n13\n\nNach Anhörung des Klägers und weiterer Nutzer des \nFlugplatzes hob der Beklagte den Planfeststellungsbeschluß mit \nBescheid vom 3. Dezember 1998 auf. Die Beigeladene habe das \nVorhaben endgültig aufgegeben. Daher sei der \nPlanfeststellungsbeschluß nach § 77 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) aufzuheben. Diese Vorschrift sei anwendbar; ihre \nVoraussetzungen seien erfüllt. Dem stehe weder die \nluftverkehrsrechtliche Betriebspflicht noch der Umstand \nentgegen, daß der Flugbetrieb schrittweise aufgegeben werden \nsolle. Der Planfeststellungsbeschluß sei noch nicht \nbestandskräftig. Deshalb sei ein Vertrauen in seinen \nFortbestand nicht geschützt und könnten aus ihm keine \ngeschützten Rechtspositionen von Nutzern des Flugplatzes \nhergeleitet werden. Die Hindernisfreiheit müsse für den \nMotorflugverkehr mit Flugzeugen von mehr als 5,7 t \nHöchstgewicht auch zukünftig erhalten bleiben. Die Städte \nEssen und Mülheim a.d. Ruhr hätten sich mit der Beibehaltung \ndes Bauschutzbereichs einverstanden erklärt. \n\n14\n\nAm 15. Dezember 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Nach \nInkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung des \nLuftverkehrsgesetzes hat der Beklagte angeordnet, den \nFlugplatz nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses bzw. \nder Flughafengenehmigung zu betreiben. Mit Bescheid vom \n15. April 1999 hat der Beklagte die Flughafengenehmigung an \ndas Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses angepaßt; der \nPlanfeststellungsbeschluß sei mit Inkrafttreten des Elften \nGesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vollziehbar \ngeworden.\n\n15\n\nDer Kläger trägt vor, er sei klagebefugt. Zur \nzweckentsprechenden Nutzung der von ihm mit erheblichen \nInvestitionen auf dem Erbbaugrundstück errichteten Gebäude und \ndes Erbbaurechts sowie zur Durchführung des Flugbetriebs sei \ner existentiell auf den Bestand des Flughafens angewiesen. Die \nAusübung des Flugsports sei grundrechtlich geschützt. Für den \nFlugschulbetrieb bestünden praktisch keine \nAusweichmöglichkeiten. Deshalb hätten seine Interessen und \nRechte zumindest im Rahmen einer Abwägungs- bzw. \nErmessensentscheidung berücksichtigt werden müssen. Der \nBeklagte habe das infolge der Wahl eines falschen Verfahrens \nund der verfehlten Heranziehung des § 77 VwVfG NRW versäumt; \nder Anspruch auf gerechte Abwägung bzw. fehlerfreie \nErmessensausübung sei mißachtet worden. Die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses greife in seine - des Klägers - \nRechte ein. Die Schutzwirkung, die der \nPlanfeststellungsbeschluß gegenüber Unterlassungsansprüchen \nLärmbetroffener entfalte, werde entfallen. Zivilgerichtliche \nBeschränkungen des Flugbetriebs, etwa der Betriebszeiten, \nkönnten existenzbedrohende Auswirkungen haben. Die \nFlughafengenehmigung, deren Widerruf der Beklagte angekündigt \nhabe, werde inhaltsleer. Dadurch werde der Bauschutzbereich, \nder wegen der örtlichen Verhältnisse von besonderer Bedeutung \nsei, seinen Bestand verlieren. Es sei absehbar, daß den \nFlugbetrieb beeinträchtigende Bauvorhaben errichtet würden. \nDie Landeplatzgenehmigung habe lediglich Übergangscharakter \nund werde wirkungslos. Das werde zur Einstellung des \nFlugbetriebes führen. Auch deshalb müsse Rechtsschutz gegen \ndie Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses unter \nBerücksichtigung der Belange der Nutzer des Flugplatzes \ngewährt werden. § 77 VwVfG NRW sei nicht anwendbar. Der \nPlanfeststellungsbeschluß beziehe sich lediglich auf eine \nrechtliche Eigenschaft des Flugplatzes; das Vorhaben sei seit \nlangem fertiggestellt. Der Flugplatz werde seit den 20er \nJahren als Flughafen betrieben. Die Beseitigung eines \nbestehenden Flughafens erfordere ein eigenständiges \nPlanfeststellungsverfahren. Der Regelung über die Befreiung \nvon der Betriebspflicht des Flughafenunternehmers komme \ngegenüber § 77 VwVfG NRW der Vorrang zu. Die Betriebspflicht \nstehe nicht zur Disposition der Beigeladenen. Im übrigen sei \ndas planfestgestellte Vorhaben nicht endgültig aufgegeben \nworden. Auch nach der aktuellen Landesplanung, die zuletzt \n1998 im Landesentwicklungsplan Schutz vor Fluglärm \nverdeutlicht worden sei, sei der Flugplatz als \nRegionalflughafen vorgesehen. Die Beigeladene beabsichtige, \nden Flugbetrieb nach Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses fortzusetzen. Die Stadt Mülheim \na.d. Ruhr plane, sich von der 1995 erzielten Übereinkunft der \nGesellschafter zu lösen. Der Gesellschafterbeschluß vom \n15. Dezember 1995 sei nichtig. Er verstoße gegen den \nGesellschaftsvertrag und den Grundsatz der Firmenwahrheit. Das \nLand habe dem Gesellschafterbeschluß wegen seiner Bindung an \ndas Landesplanungsrecht nicht zustimmen dürfen; Entsprechendes \ngelte für die Stadt Mülheim a.d. Ruhr wegen des Erbbaurechts. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n3. Dezember 1998 aufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hält die Klage für unzulässig. Die Möglichkeit einer \nVerletzung von Rechten der Nutzer des Flugplatzes sei nicht \ngegeben. Der wegen des Elften Gesetzes zur Änderung des \nLuftverkehrsgesetzes angeordnete Betrieb des Flugplatzes als \nVerkehrsflughafen eröffne keine neuen Nutzungsmöglichkeiten. \n\n21\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich zur Sache \nnicht geäußert. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n25\n\nDas Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig. \nIm ersten Rechtszug entscheidet das Oberverwaltungsgericht \nu.a. über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die \nErweiterung oder die Änderung und den Betrieb von \nVerkehrsflughäfen betreffen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit dem Begriff \n\"betreffen\" schließt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie \nihrem Sinn und Zweck alle Streitigkeiten ein, die eine der \nbezeichneten Maßnahmen zum Gegenstand haben. Es wird weder ein \nbestimmtes Verwaltungsverfahren vorausgesetzt noch wird an \neine bestimmte Form der behördlichen Entscheidung angeknüpft. \nEbensowenig ist die Zuweisung der Zuständigkeit durch diese \nVorschrift beschränkt auf Klagen gegen die behördliche \nZulassung eines luftrechtlichen Vorhabens. Vielmehr werden \nauch Streitigkeiten erfaßt, die sich auf das Unterbleiben bzw. \ndas Rückgängigmachen eines solchen Vorhabens beziehen. So ist \nes hier. Der Planfeststellungsbeschluß vom 3. Dezember 1991, \ngegen dessen Aufhebung sich die Klage richtet, regelt die \nErstellung des Flugplatzes Essen/Mülheim mit der gegebenen \nFlugplatzanlage als Verkehrsflughafen. Darüber hinaus enthält \ner betriebsbezogene Regelungen, die die ministerielle \nGenehmigung vom 2. April 1980 zur Anlage und zum Betrieb des \nVerkehrsflughafens Essen/Mülheim ergänzen und ändern. An die \nStelle des nicht planfeststellungsbedürftigen \nVerkehrslandeplatzes ohne Bauschutzbereich - gemäß der \nGenehmigung des Regierungspräsidenten E. vom 2. April \n1980 zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes \nEssen/Mülheim - sollte ein Verkehrsflughafen treten. Dem \nentzieht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses die \nGrundlage. \n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 1998 ist ein der \nAnfechtung zugänglicher Verwaltungsakt. Die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW, der \nwortgleich übereinstimmt mit § 77 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), enthält eine auf die \nHerbeiführung von Rechtsverbindlichkeit angelegte Regelung im \nSinne des § 35 VwVfG/VwVfG NRW. Selbst wenn man annimmt, ein \nPlanfeststellungsbeschluß erledige sich mit der endgültigen \nAufgabe des planfestgestellten Vorhabens (§ 43 Abs. 2 \nVwVfG/VwVfG NRW), \n\n27\n\nvgl. Allesch/Häußler in: Obermayer, \nVwVfG, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 4, \n\n28\n\nermächtigt und verpflichtet § 77 Satz 1 VwVfG NRW die \nPlanfeststellungsbehörde, den Planfeststellungsbeschluß im \nInteresse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch \ngesonderten Bescheid aufzuheben. Mit der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses befindet die Behörde potentiell \nabschließend und verbindlich darüber, daß das Vorhaben \nendgültig aufgegeben ist und der Planfeststellungsbeschluß \nseine Rechtswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt verliert. \nSie beseitigt hierdurch zumindest den mit dem \nPlanfeststellungsbeschluß einhergehenden Rechtsschein der \nBefugnis zur Ausführung des Vorhabens und schafft so klare \nVerhältnisse. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April \n1986 - 4 C 53.82 -, Buchholz 407.4 \n§ 18 c FStrG Nr. 1 (zu § 18 d FStrG \na.F.); Allesch/Häußler, a.a.O., § 77 \nRdnr. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n5. Aufl., § 77 Rdnrn. 2, 11.\n\n30\n\nDer Kläger verfügt nicht über die erforderliche \nKlagebefugnis für das hiernach zutreffend in die Form der \nAnfechtungsklage gekleidete Klagebegehren. Er kann nicht \ngeltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in seinen \nRechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die bloße \nBehauptung einer Rechtsverletzung genügt den Anforderungen an \nderen Geltendmachung nicht. Der jeweilige Kläger muß vielmehr \nhinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine \nVerletzung seiner Rechte durch den angefochtenen \nVerwaltungsakt zumindest als möglich erscheinen lassen. Die \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses richtet sich, wie \nauch der Planfeststellungsbeschluß selbst, an die Beigeladene \nals Trägerin des planfestgestellten Vorhabens und als \nBetreiberin des Flugplatzes; der Beigeladenen wird die aus dem \nPlanfeststellungsbeschluß abzuleitende Rechtsstellung \nentzogen. Der Kläger ist Nutzer des Flugplatzes, wird mithin \nals Dritter betroffen. Die Klage eines Drittbetroffenen führt \ndann zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes, wenn \nder Verwaltungsakt gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die \n(auch) seinem Schutz zu dienen bestimmt ist (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Seine Klagebefugnis ist dann gegeben, wenn nach \ndem Vortrag des Drittbetroffenen Schutznormen verletzt sein \nkönnen und Tatsachen vorgebracht sind, die es als möglich \nerscheinen lassen, daß der Dritte eine der Schutznormen in \neigener Person zu aktualisieren vermag. Drittschutz vermitteln \ndiejenigen Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, \ndurch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm \nzumindest auch der Rücksichtnahme auf die individuellen \nInteressen des betreffenden Dritten dienen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, DVBl. \n1999, 100; Urteil vom 30. März 1995 \n- 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118.\n\n32\n\nDas trifft auf die Rechtsvorschriften, nach denen sich die \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bemißt, nicht zu. \n\n33\n\nMaßgebend dafür, ob der Aufhebungsbescheid vom 3. Dezember \n1998 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten \nverletzt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nErlasses des Bescheides, also die Situation im Dezember 1998. \nDer ausschlaggebende Zeitpunkt für die Beurteilung eines \nAnfechtungsbegehrens bestimmt sich nach dem einschlägigen \nmateriellen Recht. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April \n1990 - 8 C 87.88 -, Buchholz 310 § 113 \nVwGO Nr. 218; Urteil vom 3. November \n1987 - 9 C 254.86 -, Buchholz 402.25 \n§ 28 AsylVfG Nr. 11.\n\n35\n\nNach dem hier einschlägigen materiellen Recht ist \nausschließlich anhand der Verhältnisse bei Erlaß des \nAufhebungsbescheides und damit bei Abschluß des \nVerwaltungsverfahrens zu beantworten, ob die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses mit den hierfür geltenden \nrechtlichen Voraussetzungen im Einklang steht. Die \nAufhebungsentscheidung entfaltet keine Dauerwirkung, sondern \nerschöpft sich in einer einmaligen Gestaltung bzw. \nKlarstellung der Rechtslage. Die Rechtswirkungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses bzw. der fortbestehende \nRechtsschein dieser Rechtswirkungen werden beseitigt. Nimmt \nman § 77 Satz 1 VwVfG NRW in den Blick, den der Beklagte als \nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen \nhat, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides darauf an, \nob das planfestgestellte Vorhaben endgültig aufgegeben ist. \nDies ist bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen \nEntscheidung zu klären, wie sowohl der Sinn und Zweck der \nVorschrift und die zwingend angeordnete Rechtsfolge als auch \ndie gegebenenfalls zu treffenden Folgeregelungen (§ 77 Sätze 2 \nund 3 VwVfG NRW) verdeutlichen. Das \"endgültige\" Aufgeben \neines Vorhabens schließt die Abschätzung der absehbaren \nzukünftigen Entwicklungen ein und hebt notwendigerweise auf \ndie Verhältnisse sowie die Erkenntnismöglichkeiten bei Erlaß \nder Aufhebungsentscheidung ab. Die mit der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses bezweckte Rechtssicherheit ließe \nsich nicht gewährleisten, wenn - im Falle der Anfechtung - \nVeränderungen nach Ergehen einer Aufhebungsentscheidung deren \nRechtmäßigkeit und Bestand nachträglich in Frage stellen \nkönnten. Ist ein Vorhaben endgültig aufgegeben und hat die \nBehörde die zwingend angeordnete Rechtsfolge verfügt, ist der \nPlanfeststellungsbeschluß \"verbraucht\" und, soll das Vorhaben \ndennoch verwirklicht werden, ein Rückgriff auf den \naufgehobenen Planfeststellungsbeschluß verwehrt. Über die \nZulassung des Vorhabens ist neu zu befinden. Das stimmt mit \nallgemeinen Grundsätzen des Planfeststellungsrechts überein, \ndie die behördliche Zulassung von Planungen verhindern, mit \nderen Realisierung innerhalb näher festgelegter Zeiträume \nnicht begründet gerechnet werden kann (\"Vorratsplanungen\"), \nund die Planfeststellungsbeschlüsse wirkungslos werden lassen, \ndie funktionslos geworden sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, DÖV \n1993, 433; Urteil vom 24. November 1989 \n- 4 C 41.88 -, DVBl. 1990, 424.\n\n37\n\nBei der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der \nangefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt es auch dann, wenn \nman der Entscheidung, ausgehend vom Standpunkt des Klägers, \nplanerische Elemente zuerkennt und annimmt, daß sie den \nAnforderungen planerischer Abwägung zu genügen hat. Einer \nplanerischen Abwägungsentscheidung sind die tatsächlichen und \nrechtlichen Gegebenheiten im Entscheidungszeitpunkt sowie die \nhinreichend sicher zu erwartenden künftigen Entwicklungen \nzugrunde zu legen. Die gerichtliche Kontrolle ist hieran \nauszurichten und läßt es insbesondere nicht zu, eine \nordnungsgemäß erarbeitete prognostische Abschätzung wegen \neines hiervon abweichenden, nicht vorauszusehenden \ntatsächlichen Verlaufs für fehlerhaft zu erachten und den \nPlanfeststellungsbeschluß deswegen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO aufzuheben. Das ist für die Anfechtung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses allgemein anerkannt, \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 A 18.98 -, NuR 1999, 510; \nUrteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 \nu.a. -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG \nNr. 2 (S. 11), \n\n39\n\nund gilt im vorliegenden Zusammenhang gleichermaßen. \n\n40\n\nKennzeichnend für die Verhältnisse am Flugplatz \nEssen/Mülheim bei Erlaß des Aufhebungsbescheides vom \n3. Dezember 1998 war in tatsächlicher Hinsicht, daß die Start- \nund Landebahn bereits vorhanden war. Die Start- und Landebahn \nist schon im Anschluß an die ministerielle Bestätigung einer \nbestehenden Genehmigung als Verkehrsflughafen vom 19. März \n1966 in ihren gegenwärtigen Abmessungen betriebsfertig \nbefestigt worden. In rechtlicher Hinsicht galt zum einen die \nvom Regierungspräsidenten E. erteilte \nLandeplatzgenehmigung vom 2. April 1980, die die Anlage und \nden Betrieb des Flugplatzes als Verkehrslandeplatz ohne \nbeschränkten Bauschutzbereich gestattete. Diese Genehmigung \nist, weil ein Landeplatz ohne beschränkten Bauschutzbereich \nnicht planfeststellungsbedürftig ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 \nLuftVG), gleichzeitig Unternehmergenehmigung und \nPlanungsentscheidung und bewirkt so die behördliche Zulassung \ndes Flugplatzes und des auf ihm abgewickelten Betriebes \ninsgesamt, und zwar als Verkehrslandeplatz. Zum anderen lag \ndie ministerielle Genehmigung vom 2. April 1980 für die Anlage \nund den Betrieb des Flugplatzes als Verkehrsflughafen vor (§ 6 \nAbs. 1 Satz 1 LuftVG). Von dieser Genehmigung konnte wegen der \nPlanfeststellungsbedürftigkeit von Flughäfen kraft Gesetzes \n(§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) erst nach Wirksamwerden und \nVollziehbarkeit eines nachfolgenden \nPlanfeststellungsbeschlusses Gebrauch gemacht werden, worauf \ndurch einen der Genehmigung beigefügten Hinweis gesondert \naufmerksam gemacht worden war. Neben der Flughafengenehmigung \nbestand der zeitgleich festgelegte Ausbauplan, der maßgebend \nist für den Bauschutzbereich (§ 12 Abs. 1 LuftVG). Schließlich \nexistierte der Planfeststellungsbeschluß vom 3. Dezember 1991, \ndurch den der Plan für die Start- und Landebahn sowie den sie \numgebenden Schutzstreifen festgestellt worden ist; darüber \nhinaus beinhaltete der Planfeststellungsbeschluß betriebliche \nRegelungen zur Änderung der Flughafengenehmigung. Der \nPlanfeststellungsbeschluß, dessen sofortige Vollziehung nicht \nangeordnet worden war, war u.a. von mehreren lärmbetroffenen \nAnliegern des Flugplatzes angefochten und deswegen, weil \ndiesen Klagen aufschiebende Wirkung zukam (§ 80 Abs. 1 VwGO), \nnicht vollziehbar. Das besagt, daß der \nPlanfeststellungsbeschluß noch nicht ausnutzbar war; einen \nAnhalt dafür, daß diese rechtliche Situation in der Praxis \nübergangen worden wäre, gibt es nicht. Das Elfte Gesetz zur \nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998, BGBl. I \nS. 2432, aus dem der Beklagte Folgerungen für die \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gezogen hat, \nist nach seinem Art. 12 Abs. 1 in den hier interessierenden \nTeilen erst am 1. März 1999 in Kraft getreten. Dementsprechend \nwar der Flugplatz im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht nach \nvorangegangener behördlicher Gestattung (§ 44 Abs. 1 der \nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO -) als Flughafen in \nBetrieb genommen worden; dies hätte rechtmäßig auch nicht \ngeschehen können. \n\n41\n\nSoweit der Kläger dennoch einen langjährigen \nFlughafenbetrieb geltend macht, geht das an der Realität \nvorbei. Erst auf der Grundlage des \nPlanfeststellungsbeschlusses hätte sich auf der bestehenden \nFlugplatzanlage ein Flughafenbetrieb entwickeln können. Die \n1991 planfestgestellte Start- und Landebahn ist eine \ngrundlegend andere Einrichtung, als es das in den 20er Jahren \ngenehmigte Flugfeld gewesen ist. Die 1966 im Hinblick auf \neinen als vorhanden angesehenen Flughafen ausgesprochene \nGenehmigungsbestätigung wurde zunächst gerichtlich und sodann \nvon der Genehmigungsbehörde - zusammen mit dem 1959 \nfestgelegten Ausbauplan - aufgehoben. Die bestätigte \nGenehmigungslage für einen Flughafen mit der befestigten \nStart- und Landebahn war nicht nachweisbar. Die Einstufung des \nFlugplatzes als rechtmäßig vorhandener Flughafen war nicht \nhaltbar. Auf der Einsicht in diese Tatsache beruht der 1980 \nvon der Beigeladenen und der Genehmigungs- bzw. \nPlanfeststellungsbehörde übereinstimmend gefaßte Entschluß, \nden vorhandenen, rechtlich aber nicht zugelassenen Zustand \nnach Maßgabe der §§ 6, 8 LuftVG durch eine \nFlughafengenehmigung mit nachfolgender Planfeststellung \nabzusichern und übergangsweise, bis zum Abschluß der zur \nErreichung dieser Ziele erforderlichen Verfahren, einen \nVerkehrslandeplatz zu schaffen und zu betreiben. Umstände, \ndenen gleichwohl ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden \nkönnte, daß 1980 frühere Genehmigungsakte übersehen worden \nsind, die für die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens \nausgereicht hätten, gibt es nicht. Die vom Kläger vorgebrachte \nVerknüpfung seiner (wirtschaftlichen) Existenz mit dem \nPlanfeststellungsbeschluß legt das zugrunde; mit der Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses sieht der Kläger die \nEigenschaften des Flugplatzes als Verkehrsflughafen \n- vorbehaltlich einer neuerlichen Planfeststellung - nicht als \ngegeben an. \n\n42\n\nHiernach ist eine Verletzung von Rechten des Klägers durch \ndie Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses offensichtlich \nund nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen: \n\n43\n\n§ 77 Satz 1 VwVfG NRW läßt eine Einräumung oder \nBerücksichtigung individueller Rechte Dritter, zu denen der \nKläger zu rechnen wäre, nicht erkennen. Die \nPlanfeststellungsbehörde hat dem unmißverständlichen Wortlaut \ndieser Vorschrift zufolge eine gebundene Entscheidung zu \ntreffen, deren Ergehen ausschließlich abhängt vom endgültigen \nAufgeben des - begonnenen - Vorhabens. Geschützte Interessen \nDritter oder ein abgrenzbarer, individualisierbarer Kreis von \nDritten, deren Interessen am Fortbestand des \nPlanfeststellungsbeschlusses berührt sein könnten, werden \nweder bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für die \nbehördliche Entscheidung noch bei der angeordneten Rechtsfolge \nausdrücklich oder auch nur sinngemäß angesprochen. Die strikte \nPflicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hindert \ndie Behörde daran, der Aufhebung etwa entgegenstehende \nInteressen Dritter abwägend einzubeziehen. Geschützte \nInteressen Dritter sind auch nicht für die Beurteilung des \nendgültigen Aufgebens des Vorhabens erheblich. Endgültig \naufgegeben ist das Vorhaben dann, wenn seine Verwirklichung \nmit hinreichender Gewißheit nicht mehr zu erwarten ist. Die \nUmstände des Einzelfalles müssen die Feststellung \nrechtfertigen, daß mit einer Umsetzung des festgestellten \nPlans nicht zu rechnen ist. \n\n44\n\nVgl. Allesch/Häußler, a.a.O., § 77 \nRdnrn. 13 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, \na.a.O., § 77 Rdnr. 8.\n\n45\n\nDiese Feststellung ist von der Behörde unabhängig von einer \nauf den Fortbestand des Planfeststellungsbeschlusses bzw. \nseine Aufhebung gerichteten Willenserklärung des \nVorhabenträgers anhand der objektiven Gegebenheiten zu \ntreffen. Bedeutung kommt neben sonstigen Umständen den \ntatsächlichen Absichten und dem Verhalten des Vorhabenträgers \nhinsichtlich der Verwirklichung des Vorhabens zu. Hingegen ist \nder auf die Durchführung des Vorhabens und den Fortbestand des \nPlanfeststellungsbeschlusses gerichtete Wille Dritter ohne \nBelang; das Vorhaben kommt, sofern es denn realisiert werden \nsollte, Dritten lediglich faktisch zugute. Der Vorhabenträger \nerlangt durch die von ihm beantragte Feststellung des Plans \ndie Befugnis zu dessen Umsetzung (§ 75 Abs. 1 und 2 \nVwVfG NRW), so daß die Planfeststellung für ihn den Charakter \neiner Genehmigung hat; dagegen wird er Dritten gegenüber \n- vorbehaltlich besonderer Regelung - nicht zur Verwirklichung \ndes Vorhabens verpflichtet. Individualinteressen Dritter \nkönnen im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluß und \ndem Aufgeben des Vorhabens allenfalls dahingehend geschützt \nsein, daß Dritte die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen können. Das belegt § 77 \nSatz 2 VwVfG NRW, wonach dem Träger des aufgegebenen Vorhabens \nMaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte \nanderer auferlegt werden können; dem Vorhabenträger sollen \nSchutzmaßnahmen im Hinblick auf nachteilige Folgen des \nVorhabens, d.h. bewirkte Veränderungen in Verfolgung des \nfestgestellten Plans, auferlegt werden können. Hierdurch wird \nverdeutlicht, daß das Aufgeben des Vorhabens durch § 77 \nVwVfG NRW als ein planerisch zu bewältigender Vorgang allein \ninsoweit erfaßt wird, als es um die etwaige Folgenbeseitigung \ngeht. Wenn und soweit ein einmal gefaßter Plan nicht ins Werk \ngesetzt wird, hat es damit planfeststellungsrechtlich sein \nBewenden. \n\n46\n\nSinn und Zweck des § 77 Satz 1 VwVfG NRW lassen ebenfalls \nnicht den Schluß zu, Interessen Dritter an der \nAufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses könnten \nentscheidungserheblich sein. Unabhängig davon, ob die \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 \nVwVfG NRW nicht bloß klarstellende Funktion besitzt, entfällt \nmit dem endgültigen Aufgeben des Vorhabens die Rechtfertigung \nfür die Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 \nVwVfG NRW) und besteht Anlaß, dies nach außen klar zum \nAusdruck zu bringen, um das Wohl der Allgemeinheit zu fördern \nund Rechtsbeeinträchtigungen Dritter infolge des \nPlanfeststellungsbeschlusses bzw. der Verwirklichung des \nVorhabens rückgängig zu machen bzw. zu vermeiden. Hinsichtlich \nbereits vorgenommener Veränderungen besteht je nach Lage des \nEinzelfalles das Bedürfnis behördlicher Regelungen. Das \nentspricht dem Befugnischarakter des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Die Notwendigkeit der \nRechtfertigung von Planungen, deren Verwirklichung mit \nEingriffen in Rechte Dritter einhergeht, trägt dem Umstand \nRechnung, daß der Vorhabenträger der Ermächtigung zu \nderartigen Eingriffen bedarf. Sie besagt nicht, daß der \nVorhabenträger von einer ihm einmal eingeräumten Ermächtigung \nGebrauch zu machen hat und insoweit sogar Ansprüche Dritter \nbestehen. Das folgt auch daraus, daß das Erfordernis der \nPlanfeststellung normiert ist für bestimmte Maßnahmen, die \nraumbeanspruchende Veränderungen bewirken und deswegen ein \nplanerisches Bedürfnis an Einfügung in die Umgebung auslösen, \nnicht aber für das Unterlassen solcher Maßnahmen, die \nBeibehaltung der gegebenen Verhältnisse. \n\n47\n\nDas entspricht dem Regelungswillen des historischen \nGesetzgebers. Mit § 77 VwVfG NRW sollte neben den allgemeinen \nAufhebungsregeln der §§ 48 ff VwVfG NRW eine eigenständige \nMöglichkeit der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \ngeschaffen werden, um die Frage zu beantworten, was bei \nsogenannten steckengebliebenen Vorhaben mit dem \nPlanfeststellungsbeschluß und der begonnenen, nicht \nfertiggestellten Anlage zu geschehen hat. \n\n48\n\nVgl. BT-Drucks. 7/910 S. 90 zu § 73 \ndes Entwurfs für die bundesrechtliche \nRegelung. \n\n49\n\nBelange Dritter wurden hierbei, wie § 77 Satz 2 VwVfG NRW \nerkennen läßt, unter dem Blickwinkel möglicher Abwehr- und \nUnterlassungsansprüche gegen das Vorhaben einbezogen. Das \nzielt auf die möglichst weitgehende Wiederherstellung des \nursprünglichen Zustandes und stimmt überein mit § 28 des \nAbfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juni 1972, \nBGBl. I S. 873, und § 18 d des Bundesfernstraßengesetzes in \nder Fassung vom 1. Oktober 1974, BGBl. I S. 2413, an die sich \n§ 77 VwVfG/VwVfG NRW inhaltlich ersichtlich anlehnt. Diese \nSichtweise berücksichtigt, was private Interessen angeht, \ninsbesondere die Rechtsposition derjenigen \nPlanungsbetroffenen, auf deren Eigentum enteignend zugegriffen \nworden ist bzw. werden sollte, \n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. April \n1986 - 4 C 53.82 -, a.a.O., \n\n51\n\nund bestätigt, daß § 77 VwVfG NRW auf dem Rechtsgedanken \nberuht, ein Vorhabenträger erlange durch den \nPlanfeststellungsbeschluß die Befugnis zur Verwirklichung des \nVorhabens, werde hierzu aber nicht verpflichtet. \n\n52\n\nDas Luftverkehrsrecht enthält keine Besonderheiten, die für \neinen luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluß eine \nabweichende Auslegung des § 77 Satz 1 VwVfG NRW stützen \nkönnten. Das Luftverkehrsgesetz weist für den Regelungsbereich \ndes § 77 VwVfG NRW keine eigenständige oder entgegenstehende \nBestimmung auf, so daß die allgemeinen verfahrensrechtlichen \nVorschriften zur Anwendung gelangen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, \nAbs. 3 VwVfG). Planfeststellungsbedürftig ist das Anlegen und \nÄndern von Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem \nBauschutzbereich (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Der Träger eines \nderartigen Vorhabens hat vor dessen Verwirklichung um die \nFeststellung des Plans nachzusuchen (§ 10 Abs. 2 LuftVG, § 73 \nVwVfG). Damit verbietet das Gesetz, Neubau- und \nAusbaumaßnahmen ohne vorherige Planfeststellung auszuführen. \nDieses Verbot ist nicht gleichbedeutend mit der Pflicht, einen \nfestgestellten Plan in die Tat umzusetzen. Auch ansonsten \nenthält das Luftverkehrsrecht keine Vorschrift, wonach ein \nVorhabenträger verpflichtet sein könnte, eine \nplanfestgestellte Maßnahme zu verwirklichen oder ein \nplanfestgestelltes Vorhaben nicht endgültig aufzugeben. Um so \nweniger wird eine Rechtspflicht in dieser Richtung gegenüber \nbestimmten Dritten begründet. \n\n53\n\nNichts anderes folgt daraus, daß Luftfahrzeuge \ngrundsätzlich nicht außerhalb der für sie genehmigten \nFlugplätze starten und landen dürfen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 \nLuftVG). Durch diesen \"Flugplatzzwang\" wird die Verpflichtung \nzur Inanspruchnahme der tatsächlich vorhandenen und \ngenehmigten Flugplätze begründet. Die Start- und Landevorgänge \nwerden auf solche Flugplätze konzentriert. Eine \"Baulast\", \neinen Flugplatz tatsächlich und in der rechtlich gebotenen Art \nund Weise anzulegen, beinhaltet das nicht. Die Zuordnung von \nFlugplätzen des allgemeinen Verkehrs zu den öffentlichen \nAufgaben der Daseinsvorsorge im Bereich von \nInfrastrukturmaßnahmen, \n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n- 4 C 79.76 u.a. -, a.a.O. (S. 8 f.); \nHofmann/Grabherr, LuftVG, 2. Aufl., \nStand November 1997, § 6 Rdnr. 151, \n\n55\n\nbesagt ebenfalls nicht, daß bei behördlichen Regelungen aus \nAnlaß des endgültigen Aufgebens eines Flugplatzvorhabens im \nSinne des § 77 Satz 1 VwVfG NRW auf Interessen Dritter an der \nAufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses Rücksicht \nzu nehmen wäre. Die Aufgabe, Einrichtungen der öffentlichen \nInfrastruktur zu schaffen, ist typischerweise dazu bestimmt, \nallgemeinen Verkehrsbedürfnissen zu genügen, und deswegen \ngegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Einzelnen \n(potentiellen) Nutzern der Infrastruktur stehen individuelle \nRechtspositionen insoweit - zumindest in der Regel - nicht zu; \nder Kreis derjenigen, denen solche Einrichtungen der \nDaseinsvorsorge zugute kommen sollen, ist weder zahlenmäßig \nnoch individuell bestimmbar. Individuelle Interessen können \ngleichsam als \"Gruppeninteressen\" dazu beitragen, daß das für \ndie Erledigung öffentlicher Aufgaben erforderliche öffentliche \nVerkehrsinteresse an einem konkreten Vorhaben zu bejahen ist. \nBaulastvorschriften, aus denen anderes hergeleitet werden \nkönnte, enhält das Luftverkehrsrecht nicht. \n\n56\n\nDie Pflicht des Flughafenunternehmers und des \nLandeplatzhalters, den Flugplatz in betriebssicherem Zustand \nzu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben (§§ 45 Abs. 1 \nSatz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO), vermittelt ebenso keinen \nallgemeinen Drittschutz im Zusammenhang mit dem endgültigen \nAufgeben eines planfestgestellten Vorhabens. Die \n\"Betriebspflicht\" beinhaltet die Verpflichtung, den Flugplatz \nden benutzungsberechtigten Luftfahrzeugen entsprechend dem \ngenehmigten Flugplatzbetrieb zum Starten, Landen und Abstellen \nzur Verfügung zu stellen. \n\n57\n\nVgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 6 \nRdnr. 134; Giemulla/Schmid, Kommentar \nzum Luftverkehrsrecht, Stand Oktober \n1999, § 45 LuftVZO Rdnr. 4. \n\n58\n\nDie Pflicht kann nicht weitergehen, als die rechtlichen \nMöglichkeiten des Flugplatzbetreibers reichen, den Flugplatz \nzur Nutzung zu überlassen. Die Pflicht besteht daher nur für \nden rechtmäßigen Betrieb eines Flugplatzes und setzt, soweit \nhier von Bedeutung, voraus, daß ein planfestgestelltes \nVorhaben realisiert und nicht endgültig aufgegeben wird; sonst \nkann der Betrieb des Flugplatzes nicht rechtmäßig aufgenommen \nwerden. Wird das Vorhaben vor seiner Fertigstellung endgültig \naufgegeben im Sinne des § 77 Satz 1 VwVfG NRW, kann es nicht \nzur Gestattung der Inbetriebnahme und nicht zu einem Entstehen \nder Betriebspflicht kommen. Das schließt es von vornherein \naus, das endgültige Aufgeben eines noch nicht fertiggestellten \nVorhabens als Verstoß gegen die Betriebspflicht oder als deren \nUmgehung zu betrachten; die Betriebspflicht kann (noch) nicht \nentstanden sein. Der Flugplatzbetreiber ist aus seiner \nBetriebspflicht heraus auch nicht gehalten, den Betrieb des \nFlugplatzes in einer die Genehmigung berührenden Weise zu \nändern oder planfeststellungsbedürftige Maßnahmen vorzunehmen. \nEbensowenig ist aus der Betriebspflicht die Verpflichtung \nherzuleiten, ihre Voraussetzungen herbeizuführen und sie \ndadurch mit einem bestimmten Inhalt entstehen zu lassen; eine \nandere Auffassung würde die gesetzliche Reihenfolge von \nVoraussetzungen und sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen \numkehren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der \nPlanfeststellungsbeschluß für ein Flughafenvorhaben noch gemäß \n§ 77 Satz 1 VwVfG NRW aufgehoben werden kann, wenn das \nVorhaben zuvor fertiggestellt und in Betrieb genommen worden \nist. Ein solcher Sachverhalt liegt, wie gesagt, nicht vor. Ein \nFlughafen Essen/Mülheim ist jedenfalls mit dem vorhandenen \nStart- und Landebahnsystem bis zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht zur Entstehung gelangt. Dem \nkann nicht entgegengehalten werden, daß die Start- und \nLandebahn ihre planfestgestellte Gestalt bereits in der Zeit \nnach Erlaß der Genehmigungsbestätigung vom 19. März 1966 \nerhalten hat. Das ändert nichts daran, daß es sich bei der \nStart- und Landebahn unter dem Blickwinkel eines Flughafens um \nein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben handelte - und \nhandelt -, dessen Realisierung und Inbetriebnahme wegen der \naufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß und des Ausbleibens der Gestattung \nder Inbetriebnahme im maßgeblichen Zeitpunkt nicht \nabgeschlossen war. Der aufgehobene Planfeststellungsbeschluß \nwar dazu bestimmt, das baulich vorhandene Start- und \nLandebahnsystem nachträglich zu legalisieren, um den \nfaktischen Bestand der Anlage in Übereinstimmung mit der \nRechtslage zu bringen. Ein Flughafen darf nur angelegt oder \ngeändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. \nDas hindert nicht generell an einer der Baumaßnahme \nnachfolgenden Feststellung des Plans. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 5. März \n1999 - 4 A 7.98 (4 AR 3.98) -, NVwZ-RR \n1999, 556; Urteil vom 25. August 1971 \n- 4 C 22.69 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 15 jeweils zum \nStraßenrecht.\n\n60\n\nBei einer solchen Nachholung des \nPlanfeststellungsbeschlusses ist indessen, soll nicht der \neigenmächtigen Schaffung vollendeter Tatsachen Vorschub \ngeleistet werden und die Planfeststellungspflicht ihrer \nFunktion verlustig gehen, gedanklich das Vorhandensein der \nplanfestzustellenden Anlagen außer acht zu lassen. \nAnderenfalls würde sich derjenige, der sich über die \nRechtslage hinwegsetzt, hierdurch einen Vorteil verschaffen \nkönnen. Auf der Erkenntnis, daß sich das Faktische nicht aus \nsich selbst heraus gegenüber dem Recht durchsetzt, beruht das \nwegen des Scheiterns der Bestrebungen, die rechtlichen \nGrundlagen für einen Flughafenbetrieb mittels der \nGenehmigungsbestätigung vom 19. März 1966 zu sichern, \nentwickelte Konzept, die Legalisierung mittels \nFlughafengenehmigung und Planfeststellung zu bewirken. Ohne \ndie Planfeststellung, die sich notwendigerweise auf die Start- \nund Landebahn bezog, kam lediglich ein Verkehrslandeplatz ohne \nbeschränkten Bauschutzbereich in Betracht; sogar ein \nbeschränkter Bauschutzbereich wurde - und wird - als \nunzureichend angesehen. Ein Verkehrslandeplatz und ein \nBauschutzbereich nach § 12 LuftVG, wie er für den Flugplatz \nEssen/Mülheim mit der Flughafengenehmigung festgelegt worden \nist, sind, wenn ein Flughafen endgültig nicht zur Entstehung \ngelangt, nach dem Luftverkehrsrecht nicht miteinander \nvereinbar (§§ 12, 17 LuftVG, § 38 Abs. 1 LuftVZO). Deshalb \ngeht auch die Annahme fehl, der aufgehobene \nPlanfeststellungsbeschluß verhalte sich angesichts der \nLandeplatzgenehmigung und der Flughafengenehmigung im Kern nur \nüber einen rein betrieblich zu verstehenden Status des \nFlugplatzes als Verkehrsflughafen. \n\n61\n\nEine dahingehende Auffassung kann die Landeplatzgenehmigung \nauch deshalb nicht tragen, weil sie als Übergangsregelung \nausgestaltet ist. Sie sollte lediglich den damals akut \ngefährdeten Bestand des Flugplatzes bis zur Ausnutzbarkeit des \nins Auge gefaßten Planfeststellungsbeschlusses sichern und \nwurde von Anfang an begleitet durch den flughafentypischen \nBauschutzbereich nach § 12 LuftVG. In der \nLandeplatzgenehmigung ist deren Gültigkeit ausdrücklich \ndahingehend beschränkt worden, daß die Genehmigung so lange \nund so weit gilt, als von der am 2. Februar 1977 beantragten \nFlughafengenehmigung kein Gebrauch gemacht werden kann. \nGegenstand dieser Flughafengenehmigung sollten, wie in der \nLandeplatzgenehmigung ebenfalls angegeben ist, Anlage und \nBetrieb eines Verkehrsflughafens sein. Ein Gebrauchmachen von \nder Flughafengenehmigung und damit die Beendigung der \nGültigkeit der Landeplatzgenehmigung war in dem Zeitpunkt zu \nerwarten, in dem der zur Ergänzung der Flughafengenehmigung \nnoch herbeizuführende Planfeststellungsbeschluß wirksam und \nvollziehbar sein würde. Das bestätigt, daß auf dem Gelände des \nFlugplatzes ein Verkehrslandeplatz lediglich zur Überbrückung \nbis zur Anlegung eines Verkehrsflughafens entstehen und \nbetrieben werden sollte und daß im Planfeststellungsverfahren \nfür den Flughafen über die Zulassung u.a. der vorweggenommenen \nErstellung der Start- und Landebahn zu befinden war. In \nÜbereinstimmung hiermit ist der Flugplatz ab 1980 auf der \nGrundlage der Landeplatzgenehmigung betrieben worden. Hiervon \nist der Beklagte erst nach Inkrafttreten des Elften Gesetzes \nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes abgerückt, indem er den \nnunmehr gesetzlich angeordneten Wegfall der aufschiebenden \nWirkung von Anfechtungsklagen gegen einen \nPlanfeststellungsbeschluß (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG) zum \nAnlaß genommen hat, gegenüber der Beigeladenen darauf \nhinzuwirken, den Flugplatz für die Zukunft als Flughafen zu \nbetreiben. Mit Bescheid vom 15. April 1999 hat der Beklagte \ndie Flughafengenehmigung an die genehmigungsbezogenen \nRegelungen des Planfeststellungsbeschlusses angepaßt. Diese \nRegelungen des Beklagten legen sich keine Rückwirkung auf den \nmaßgeblichen Zeitpunkt bei. Die in ihnen zum Ausdruck kommende \nRechtsauffassung, die abgesehen von der Frage der \nAnwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG auf unter dem \nfrüheren Rechtszustand anhängig gewordene Anfechtungsklagen \ndie vorangegangene Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nausklammert und außerdem unberücksichtigt läßt, daß einer \nKlage gegen den Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung \njedenfalls nur bei gegebener Klagebefugnis des jeweiligen \nKlägers zukommen kann, \n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610, \n\n63\n\ntrifft jedenfalls nicht zu für den Zeitpunkt des Erlasses \ndes Aufhebungsbescheides. § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG in der \nFassung des Elften Gesetzes zur Änderung des \nLuftverkehrsgesetzes ist am 1. März 1999 in Kraft getreten; \ndieser Zeitpunkt liegt nach dem für die gerichtliche \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren \nentscheidenden Moment des Abschlusses des \nVerwaltungsverfahrens. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, \nauf die ebenfalls durch das Elfte Gesetz zur Änderung des \nLuftverkehrsgesetzes eingefügte Vorschrift des § 71 Abs. 2 \nLuftVG und den Aussagegehalt dieser Bestimmung für einen - wie \nhier - vorhandenen und betriebenen Verkehrslandeplatz \neinzugehen. \n\n64\n\nDie Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Klägers \ndurch den angefochtenen Bescheid ist auch nicht aus dem \nGesichtspunkt der spezifischen Schutzwirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses gegenüber Abwehransprüchen \nDritter herzuleiten. Dabei kann unerörtert bleiben, ob §§ 9 \nAbs. 3, 11 LuftVG, § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(BImSchG) voraussetzen, daß der Planfeststellungsbeschluß \ngegenüber allen Planbetroffenen rechts- bzw. bestandskräftig \ngeworden ist, oder ob die Wirkungen dieser Vorschriften durch \ndie Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses jeweils \ngegenüber dem einzelnen, sonst anspruchsberechtigten \nPlanbetroffenen bedingt sind. Auch wenn man, obwohl der \nPlanfeststellungsbeschluß noch nicht gegenüber sämtlichen \nPlanbetroffenen bestandskräftig war, das Eingreifen der \nRechtswirkungen der §§ 9 Abs. 3, 11 LuftVG, § 14 BImSchG im \nVerhältnis zu denjenigen Planbetroffenen für möglich erachtet, \ndie gegen den - einer personell unterschiedlichen Umsetzung \nnicht zugänglichen - Planfeststellungsbeschluß vom 3. Dezember \n1991 keine Klage erhoben hatten, ist hieraus kein Ansatzpunkt \nfür eine Rechtsposition des Klägers abzuleiten, die der \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entgegengesetzt \nwerden könnte. Durch §§ 9 Abs. 3, 11 LuftVG, § 14 BImSchG wird \nder Vorhabenträger vor nachbarlichen Abwehransprüchen bewahrt. \nAusgeschlossen werden nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der \nVorschriften, die im Zusammenhang mit der gegebenenfalls \nvorzusehenden Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Ergreifen \nvon Schutzvorkehrungen zu sehen sind, Ansprüche Dritter \ngegenüber der Anlage selbst, mithin gegenüber dem Flugplatz \nund seinem Betreiber. \n\n65\n\nVgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 9 \nRdnr. 102; § 11 Rdnrn. 7, 13; \nGiemulla/Schmid, a.a.O., § 9 LuftVG \nRdnr. 12, § 11 LuftVG Rdnrn. 1, 8.\n\n66\n\nDas mag mittelbar zur Folge haben, daß die Nutzer eines \nplanfestgestellten Flugplatzes, deren Immissionen dem Betrieb \ndes Flugplatzes zuzurechnen sind, in ihrer Tätigkeit keinen \nEinschränkungen infolge der Geltendmachung nachbarlicher \nAbwehransprüche ausgesetzt sind. Dies stellt jedoch eine \nlediglich faktische Begünstigung der Nutzer des Flugplatzes \ndar. Um so weniger kann sich aus dem Ausschluß von Ansprüchen \nDritter ein Schutzanspruch der Nutzer des Flugplatzes \ngegenüber Maßnahmen des Flugplatzbetreibers bzw. der \nGenehmigungsbehörde ergeben. Insbesondere geben die §§ 9 \nAbs. 3, 11 LuftVG, § 14 BImSchG keinerlei Aufschluß über die \nAusgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem \nBetreiber und den Nutzern eines Flugplatzes; der \nFlugplatzbetreiber wird, wenn und soweit nachbarliche \nAbwehransprüche kein Hindernis für den Betrieb des Flugplatzes \nbilden, in die Lage versetzt, den Flugplatz potentiellen \nNutzern zur Verfügung zu stellen. Das Risiko von für den \nFlugbetrieb nachteiligen zivilgerichtlichen Urteilen ist \ndemnach für den Kläger ein solches tatsächlicher Art, das \nRechte des Klägers gegenüber dem angefochtenen Bescheid nicht \nbegründet oder verstärkt. Der befürchtete Umfang der \nEinschränkungen des Flugbetriebs und das Ausmaß der hiermit \nverbundenen Nachteile für den Kläger verbessern dessen \nRechtsstellung insoweit ebensowenig wie der Umstand, daß der \nKläger auf eine etwaige Verurteilung der Beigeladenen \nzivilprozessual unter Umständen nicht den von ihm für \nsachgerecht und erforderlich gehaltenen Einfluß nehmen kann. \n\n67\n\nAus dem Bauschutzbereich können Rechte des Klägers \ngegenüber der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht \nabgeleitet werden. Die Baubeschränkungen nach § 12 LuftVG \nbezwecken die Förderung der Sicherheit des Luftverkehrs,\n\n68\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli \n1965 - 4 C 30.65 -, BVerwGE 21, 354; \nHofmann/Grabherr, a.a.O., § 12 \nRdnrn. 21, 31,\n\n69\n\ndienen demnach dem Wohl der Allgemeinheit. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April \n1998 - 11 B 40.97 -, Buchholz 442.40 \n§ 15 LuftVG Nr. 1.\n\n71\n\nDieser Schutzzweck bestimmt die Gesichtspunkte, aufgrund \nderen eine im Bauschutzbereich erforderliche luftrechtliche \nZustimmung zu einem Bauvorhaben versagt oder unter dem \nVorbehalt von Auflagen zur Baugenehmigung erteilt werden kann. \nUngeachtet möglicher subjektiver Rechte des Betreibers des \nFlughafens, \n\n72\n\nvgl. Giemulla/Schmid, a.a.O., § 12 \nLuftVG Rdnr. 21,\n\n73\n\nfinden jedenfalls individuelle Interessen einzelner Nutzer \ndes Flughafens weder bei der Festlegung des Bauschutzbereichs \nnoch bei der Zustimmung zu einem Bauvorhaben Berücksichtigung \n(§ 12 Abs. 4 LuftVG). Der Bauschutzbereich ist bei Genehmigung \ndes Flughafens festzulegen (§ 12 Abs. 1 LuftVG, § 42 Abs. 3 \nLuftVZO), also zu einem Zeitpunkt, in dem die zukünftigen \nNutzer des Flughafens nicht bestimmbar sind. Durch die \nHindernisfreiheit soll die Funktionssicherheit des Flughafens \nals Voraussetzung des Luftverkehrs gewährleistet werden. Das \nEigentum an den betroffenen Grundstücken wird aus \nüberwiegenden öffentlichen Interessen inhaltlich ausgeformt \nbzw. eingeschränkt. Diese Interessen resultieren aus der \nBedeutung des Luftverkehrs für die Allgemeinheit, nicht aus \nder Absicht einzelner Luftfahrer oder Luftfahrtunternehmen, \nden Flughafen tatsächlich zu nutzen. \n\n74\n\nDie Klagebefugnis läßt sich nicht auf die Erwägung stützen, \nder Beklagte habe mit § 77 Satz 1 VwVfG NRW eine \nRechtsgrundlage herangezogen, die nicht einschlägig ist, und \nso die eigentlich angezeigten rechtlichen Erwägungen zum \nSchutz des Klägers verkannt, namentlich das Erfordernis \nplanerischer Abwägung mißachtet. Diese Argumentation trifft \noffensichtlich nicht zu. Bei Erlaß des angefochtenen \nAufhebungsbescheides stand ein Sachverhalt, dessen rechtliche \nBewältigung eine Entscheidung mit planerischem Einschlag hätte \nerfordern können, von vornherein nicht an. Gegenstand der \nAufhebung durch den angefochtenen Bescheid ist allein der \nPlanfeststellungsbeschluß für die Anlegung des Flughafens, der \nim maßgeblichen Zeitpunkt nicht umgesetzt und nicht umsetzbar \nwar. Im Hinblick auf diese Regelung stellt sich schon im \nAnsatz nicht die Frage, wie und unter welchen Voraussetzungen \nein bestehender, betriebener Flughafen \"entwidmet\" und \nstillgelegt bzw. außer Betrieb genommen werden kann. \nÜberlegungen in dieser Richtung könnten dann weiterführen, \nwenn zuvor eine Widmung und Inbetriebnahme als Flughafen \nerfolgt wären. Das war, wie ausgeführt, beim Flugplatz \nEssen/Mülheim zumindest bis Dezember 1998 nicht der Fall. \nDeshalb kann keine Rede von einer durch den Beklagten \nverfügten einschränkenden Neuregelung des Betriebes sein, der \ndie Nutzer eines bestehenden Flugplatzes, zumindest soweit es \nsich um gewerbliche Unternehmen mit einem verfestigten \nStandortbezug handelt, individuelle Belange entgegenhalten \nkönnen. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juni \n1992 - 4 ER 302.92 u.a. -; Urteil vom \n26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, Buchholz \n442.40 § 6 LuftVG Nr. 22; BayVGH, \nUrteil vom 25. Februar 1998 - 20 A \n97.40017 u.a. -, NVwZ-RR 1998, 490.\n\n76\n\nWird, wie es hier geschehen ist, die Entwicklung eines \nFlugplatzes zum Flughafen vor deren Abschluß und vor der \nBetriebsaufnahme des Flughafens abgebrochen, geht es im \nAusgangspunkt nicht um Veränderungen gegebener \nNutzungsmöglichkeiten, sondern um das Ausbleiben und das \nVorenthalten in der Zukunft erstmals zu eröffnender \nNutzungsmöglichkeiten. Insoweit gilt, daß hinsichtlich eines \nnoch zu errichtenden Flughafens potentiellen künftigen \nBenutzern keine rechtlich geschützte Stellung zukommt, sondern \nlediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Chance auf ein \nkünftiges Benutzungsrecht. In einer solchen Situation stehen \nlediglich die Interessen eines nicht näher zu bestimmenden und \nzu konkretisierenden Kreises möglicher Benutzer, mit anderen \nWorten öffentliche Verkehrsbelange, im Raum. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juni \n1992 - 4 ER 302.92 u.a. -; Urteil vom \n30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, Buchholz \n442.40 § 9 LuftVG Nr. 3. \n\n78\n\nDie bisherige Inanspruchnahme der Anlagen durch den Kläger \n- sowie die übrigen Nutzer des Flugplatzes Essen/Mülheim - \nkann nicht auf dem planfestgestellten Vorhaben beruhen. \nGrundlage des bis Ende 1998 stattgefundenen Flugbetriebs ist \nallein die Landeplatzgenehmigung. Die behauptete Verfestigung \nder Beziehungen des Klägers zum Flughafen Essen/Mülheim kann \nschlechterdings nicht eingetreten sein, weil ein Flughafen mit \nder befestigten Start- und Landebahn zumindest bis zum \nWirksamwerden des angefochtenen Bescheides nicht existierte. \nZu einem anderen Ergebnis könnte man nur gelangen, wenn man \ndie Notwendigkeit eines vollziehbaren \nPlanfeststellungsbeschlusses für einen rechtmäßigen \nFlughafenbetrieb beiseite lassen bzw. den \nPlanfeststellungsbeschluß und seine Vollziehbarkeit als wegen \nder tatsächlich ins Werk gesetzten Maßnahmen letztlich \nentbehrliche Förmlichkeit ansehen würde. Dahingehende Gedanken \nlassen jedoch das Luftverkehrsrecht hinter beliebig \ngeschaffenen Fakten zurücktreten und sind mit einem geordneten \nRechtswesen unvereinbar. \n\n79\n\nDementsprechend kann das Nutzungsinteresse des Klägers \nSchutz allenfalls im Hinblick auf den Betrieb des Flugplatzes \nals Verkehrslandeplatz und im Zusammenhang mit der \nVerkehrslandeplatzgenehmigung genießen. Hieraus kann sich die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen \nBescheid ebensowenig wie aus möglichen Konsequenzen der \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die \nFlughafengenehmigung und den Bauschutzbereich ergeben. \nEntscheidend für die Klagebefugnis ist, ob der Kläger durch \ndie im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung in seinen \nRechten verletzt sein kann; die beanspruchte gerichtliche \nAufhebung des angefochtenen Bescheides kommt nur im Falle \neiner solchen Rechtsverletzung in Betracht (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides \nist allein die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Bei \nden Ausführungen des Beklagten zum Widerruf der \nFlughafengenehmigung und zur Aufrechterhaltung des \nBauschutzbereichs handelt es sich lediglich um \nBegründungselemente. Insoweit steht bislang bloß ein \nRechtsstandpunkt des Beklagten in Rede, den man als \nAnkündigung zukünftiger Regelungen verstehen kann; \nEntsprechendes gilt für Absichtserklärungen der Gesellschafter \nder Beigeladenen zur vollständigen Einstellung des \nMotorflugverkehrs. Es ist unerheblich, ob die \nFlughafengenehmigung trotz der von der Beigeladenen erklärten \nAufgabe des Flughafenvorhabens sowie der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses bis zu einer möglichen \nzukünftigen Aufhebung oder Änderung Rechtswirkungen entfaltet \noder ohne weiteres funktionslos wird und als gegenstandslos \nerlischt und ob hiervon auch der Bauschutzbereich erfaßt wird. \nSelbst wenn die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses die \nFlughafengenehmigung und den Bauschutzbereich ohne zusätzliche \nbehördliche Entscheidungen zum Erlöschen bringen sollte, ist \nhieraus ein Ansatz für eine Verletzung von Rechten des Klägers \ndurch den angefochtenen Bescheid nicht zu gewinnen. Die \nInteressen des Klägers werden, wie ausgeführt, weder \nhinsichtlich der Flughafengenehmigung noch hinsichtlich des \nBauschutzbereichs rechtlich geschützt. Hält man zusätzliche \nbehördliche Regelungen für erforderlich, um die Wirkungen der \nFlughafengenehmigung und des Bauschutzbereichs entfallen zu \nlassen, könnten diese ohnehin von hierdurch nachteilig in \nihren Rechten Betroffenen - wozu der Kläger allerdings nach \ndem Vorstehenden nicht zu zählen ist - angefochten werden. Der \nanerkannte Grundsatz, daß Rechtsschutz in der Regel nicht \nvorbeugend gegen den Erlaß eines für die Zukunft erst \nbefürchteten Verwaltungsaktes zu gewähren ist, \n\n80\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März \n1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, \n\n81\n\nläßt es nicht zu, gleichsam bei Gelegenheit der Anfechtung \nder Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtliche und \ntatsächliche Aspekte einzubeziehen, die nicht diese Regelung \nselbst betreffen, sondern den Bestand der Flughafengenehmigung \nund des Bauschutzbereiches. Im übrigen ist ungewiß, ob und \ngegebenenfalls wann und mit welchen Maßgaben der Beklagte \nseine ursprünglich verlautbarte Zielvorstellung realisieren \nwird, die Flughafengenehmigung und den Bauschutzbereich \nebenfalls aufzuheben. Soweit zweifelhaft sein mag, welche \nFolgen sich für die Landeplatzgenehmigung ergeben werden, wenn \nvon der Flughafengenehmigung auf Dauer \"kein Gebrauch gemacht \nwerden kann\", braucht auch dem nicht nachgegangen zu werden. \nDie für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \ngeltenden rechtlichen Anforderungen sind nicht deshalb andere \noder zusätzliche, weil die Landeplatzgenehmigung unter \nUmständen ihrerseits den dauerhaften Bestand des Flugplatzes \nals Verkehrslandeplatz nicht verläßlich gewährleistet. Ohnehin \nhat der Beklagte in der Vergangenheit die \nLandeplatzgenehmigung so verstanden, daß sie selbst dann gilt, \nwenn die Flughafengenehmigung aufgehoben wird und keine \nRechtswirkungen mehr zeitigt. \n\n82\n\nDie gegen die Heranziehung des § 77 Satz 1 VwVfG NRW \nerhobenen Einwände greifen - ohne daß es für die Beurteilung \nder Klagebefugnis und für die Entscheidung des Senats noch \nhierauf ankäme - auch nicht durch, soweit sie sich auf das \nendgültige Aufgeben des planfestgestellten Vorhabens beziehen. \nUnter diesem Blickwinkel ergibt sich nichts dafür, daß der \nBeklagte die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum \nNachteil des Klägers auf eine nicht einschlägige Vorschrift \ngestützt und deshalb eine eigentlich bei der angefochtenen \nEntscheidung gebotene abwägende Einbeziehung der Interessen \ndes Klägers umgangen haben könnte. Insbesondere ist die an \n§ 77 Satz 1 VwVfG NRW orientierte Begründung für die Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses nicht vorgeschoben worden, um \nsonst zugunsten des Klägers zu beachtende Schutzvorschriften \nzu unterlaufen. Das folgt nicht nur aus der fehlenden \nUmsetzung des Planfeststellungsbeschlusses und der \nunterbliebenen Inbetriebnahme des Flugplatzes als Flughafen, \nwas eine Entscheidung des Beklagten etwa nach den Kriterien \nfür eine Entwidmung, Stillegung, Abstufung zum \nVerkehrslandeplatz oder Befreiung von der Betriebspflicht \nnicht zuließ. Im Gegenteil durfte der Beklagte davon ausgehen, \ndaß das Vorhaben im Sinne des § 77 Satz 1 VwVfG NRW endgültig \naufgegeben war. Ein Vorhaben ist, wie gesagt, dann endgültig \naufgegeben, wenn nach Lage der Dinge anzunehmen ist, daß es \nnicht realisiert wird. Das zu beurteilen ist eine Tatfrage, \nnicht eine solche der Abgabe von Willenserklärungen und deren \nRechtsverbindlichkeit; ein Antrag auf Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses ist nicht nötig. Die als \nVorhabenträgerin aus dem aufgehobenen \nPlanfeststellungsbeschluß begünstigte Beigeladene hat auf \nNachfrage des Beklagten unter dem 21. Februar 1996 \nausdrücklich die endgültige Aufgabe erklärt und zugleich \nbeantragt, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. Sie hat \nhierbei auf den Beschluß der Gesellschafterversammlung vom \n15. Dezember 1995 und so auf den für das Handeln der \nBeigeladenen ausschlaggebenden Willen der Gesellschafter \nverwiesen, der Planfeststellungsbeschluß solle aufgehoben \nwerden. Tatsachen, die der sich hiernach aufdrängenden \nSchlußfolgerung hätten entgegenstehen können, das Vorhaben sei \nwirklich endgültig aufgegeben, lagen nicht vor. \n\n83\n\nGegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen bei \nAbgabe der Erklärung vom 21. Februar 1996, also gegen \nrechtswirksames Handeln der Beigeladenen im Außenverhältnis, \nund dagegen, daß der Gesellschafterbeschluß tatsächlich so, \nwie er dem Beklagten bekanntgeworden ist, zustande gekommen \nist, bestehen keine Bedenken. Im Rahmen des § 77 Satz 1 \nVwVfG NRW ist entscheidend nicht die Wirksamkeit der Erklärung \nim Sinne der Erfüllung der Anforderungen an eine \nWillenserklärung. Die Erklärung erbringt vielmehr im Sinne \neiner Tatsachenerklärung den Nachweis faktischer \nGegebenheiten, nämlich der Nichtrealisierung des Vorhabens. \nDarüber hinaus führt das Vorbringen des Klägers zur \nRechtmäßigkeit der Willensbildung der einzelnen Gesellschafter \nder Beigeladenen und innerhalb der Gesellschafterversammlung \nersichtlich nicht auf Zweifel daran, daß die Beigeladene nach \naußen hin gegenüber dem Beklagten wirksam die Aufgabe des \nVorhabens bekundet und nichts unternommen hat, was den durch \ndiese Erklärung vermittelten Eindruck entkräften könnte. Die \nAnnahme, die Erklärung vom 21. Februar 1996 sei wegen vom \nKläger gesehener Rechtsverstöße der Beigeladenen sowie ihrer \nGesellschafter nichtig, geht fehl. Die \ngesellschaftsvertragliche Formulierung des Gegenstandes des \nUnternehmens mit dem Begriff \"Flughafen\" nimmt ersichtlich \nnicht Bezug auf den spezifischen luftverkehrsrechtlichen \nGehalt dieses Wortes, wie er sich aus § 38 Abs. 1 LuftVZO \nergibt. Gemeint sein kann in Anbetracht der überkommenen \nSelbstbezeichnung der Beigeladenen als \"Flughafengesellschaft\" \nund der bisherigen Genehmigungssituation allein eine \nVerwendung des Begriffs im landläufigen Sinne eines \nFlugplatzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Anderenfalls wäre die \nTätigkeit der Beigeladenen seit spätestens 1980 nicht (mehr) \nvon ihrem Gesellschaftszweck umfaßt; eine solche \nInterpretation ginge an der Realität vorbei. Außerdem ist \neiner privatrechtlich organisierten Handelsgesellschaft wie \nder Beigeladenen die Befugnis immanent, nicht (mehr) werbend \ntätig zu sein und sich gegebenenfalls sogar aufzulösen; eine \nRechtspflicht, den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Zweck \nauch effektiv zu fördern, obliegt der Gesellschaft nicht. Das \nLandesplanungsrecht enthält, gleichgültig welche \nRechtsbindungen sich hieraus für die Beigeladene und ihre \nGesellschafter ableiten lassen, inhaltlich keine Aussage \ndahin, daß die Beigeladene den Flughafen zu erstellen und zu \nbetreiben hat bzw. solches beabsichtigt. Der \nLandesentwicklungsplan enthält Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung (§ 13 Abs. 6 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes \n- LPlG -), die als solche von den genannten öffentlichen \nStellen zu beachten sind (§ 13 Abs. 6 Satz 2 LPlG, § 4 Abs. 1 \nSatz 1 des Raumordnungsgesetzes). Die raumordnerische \nFestlegung bewirkt so u.a. die verbindliche Standortsicherung. \nSie weist den an die Ziele gebundenen öffentlichen Stellen \naber nicht die Aufgabe zu, die Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung durch eigene Vorhaben zu erreichen; erst recht \nnicht wird der Beigeladenen aufgegeben, den Flugplatz zu \nbetreiben. Die von den Städten Essen und Mülheim a.d. Ruhr im \nVerwaltungsverfahren geäußerte Bereitschaft zur Beibehaltung \ndes Bauschutzbereichs ist, was das endgültige Aufgeben des \nVorhabens angeht, unergiebig. Zwar ist die hierdurch \nangedeutete und faktisch praktizierte Konstruktion eines \nVerkehrslandeplatzes mit einem Bauschutzbereich nach § 12 \nLuftVG dem Luftverkehrsrecht fremd. Das betrifft indessen die \nTragfähigkeit der Vorstellung, den Bauschutzbereich im Wege \ndes - im angefochtenen Bescheid angesprochenen - \"vorläufigen\" \nAbsehens von einer Aufhebung der Flughafengenehmigung und des \nsie begleitenden Ausbauplans über die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses hinaus fortgelten zu lassen. Die \nÄußerungen der Städte und ihr sonstiges Verhalten ziehen das \nendgültige Aufgeben des Vorhabens durch die Beigeladene gerade \nnicht in Zweifel, sondern setzen es voraus. Da sich die \nRechtswirkungen des Bauschutzbereichs im luftrechtlichen \nZustimmungserfordernis zu konkreten Bauvorhaben \nniederschlagen, gibt die kommunale Sicht zum Bauschutzbereich \nim wesentlichen nur Aufschluß über das Unterbleiben \nstädtischer Maßnahmen, die etwa infolge der Aufstellung von \nBauleitplänen oder der baulichen Nutzung stadteigener Flächen \nLuftfahrthindernisse hervorbringen könnten. Unerheblich ist, \nob die einzelnen Gesellschafter der Beigeladenen ihren im \nGesellschafterbeschluß vom 15. Dezember 1995 zum Ausdruck \ngebrachten Willen konsequent beibehalten haben. Gleiches gilt \nfür die Gründe dafür, daß der Gesellschafterbeschluß vom \n15. Dezember 1995 und die Erklärung der Beigeladenen vom \n21. Februar 1996 nicht bis zum Erlaß des angefochtenen \nBescheides geändert worden sind. Die interne Meinungsbildung \ninnerhalb der Beigeladenen und der Gremien ihrer \nGesellschafter mag von starken Schwankungen und Unwägbarkeiten \ngeprägt sein, die von den Nutzern des Flugplatzes als zufällig \nund unbefriedigend empfunden werden mögen. Trotzdem lag bei \nErlaß des angefochtenen Bescheides ein eindeutiger und \nernsthaft gemeinter Entschluß der Beigeladenen vor. Sollte die \nBeigeladene sich, was wegen der langjährigen kontroversen und \npolitischen Einflüssen unterliegenden Diskussion um den \nFlugplatz durchaus vorstellbar ist, zukünftig entschließen, \ndas Vorhaben doch realisieren zu wollen, würde dies nicht auf \nden maßgeblichen Zeitpunkt zurückwirken. Gleiches gilt, soweit \ndie Beigeladene zivilgerichtlich erfolgreich auf Widerruf bzw. \nRücknahme ihrer Erklärung vom 21. Februar 1996 in Anspruch \ngenommen werden sollte. Die Rückkehr zu den früheren \nPlanungen, auf denen der Planfeststellungsbeschluß vom \n3. Dezember 1991 aufbaut, läßt sich allein mittels eines \neigenständig zu beurteilenden Vorhabens der Anlegung des \nFlughafens in die Tat umsetzen; eine \"Aktualisierung\" der \nRegelungswirkungen des rechtswirksam - und mangels \nKlagebefugnis u.a. des Klägers bestandskräftig - aufgehobenen \nPlanfeststellungsbeschlusses wäre ausgeschlossen. \n\n84\n\nMögliche zivilrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die \nBeigeladene und/oder ihre Gesellschafter sind im Hinblick auf \ndie Klagebefugnis nicht entscheidungserheblich. Derartige \nAnsprüche lassen die für die gerichtliche Überprüfung des \nangefochtenen Bescheides maßgebenden Kriterien unberührt. Im \nübrigen hat das Oberlandesgericht E. in seinem Urteil \nvom 19. März 1998 einen Anspruch des Klägers auf einen Betrieb \ndes Flugplatzes als Flughafen ausdrücklich verneint. \n\n85\n\nAus verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtspositionen \ndes Klägers ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht \nabzuleiten. Die Grundrechte vermitteln dem Kläger weder \nunmittelbar ein der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nentgegenzuhaltendes subjektives Recht noch bedingen sie eine \nverfassungskonforme Auslegung des § 77 Satz 1 VwVfG NRW dahin, \ndaß Belange des Klägers zumindest abwägend einzubeziehen \nwären. \n\n86\n\nIn den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) greift die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nnicht ein. Das Eigentum des Klägers an Luftfahrtgeräten und \nsonstigen Einrichtungen wird durch den angefochtenen Bescheid \nnicht berührt. Ebensowenig greift der Bescheid auf Bestand und \nInhalt sonstiger dem Kläger zustehender Rechtspositionen zu. \nEtwaige Rechte und Ansprüche aus dem Erbbaurecht sowie aus \nbegleitenden Vereinbarungen bestehen unverändert fort. \nVerändert werden allein die Rahmenbedingungen für die \nfliegerische Tätigkeit des Klägers. Auch das Eigentumsrecht in \nder Ausprägung als Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb schützt den Kläger nicht vor der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Dies schon deshalb nicht, weil \nder Kläger als gemeinnütziger Verein keiner gewerblichen \nBetätigung nachgeht. Außerdem wird der Inhaber des Rechts am \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur geschützt vor \nungerechtfertigten Eingriffen in den konkreten Bestand an \nvermögenswerten Gütern und Rechten. Bloße Erwerbsaussichten \nund Chancen sowie tatsächliche Gegebenheiten sind \neigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand eines \neinzelnen Unternehmens zugeordnet. \n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober \n1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. -, BVerfGE \n77, 84 (118); Beschluß vom 31. Oktober \n1984 - 1 BvR 35/82 u.a. -, BVerfGE 68, \n193 (222 f.).\n\n88\n\nZum als Eigentum geschützten Betriebsbestand können Chancen \nlediglich dann gezählt werden, wenn sie objektiv-rechtlich \ngeschützt sind, der Betrieb auf ihnen aufgebaut ist und ihr \nEntzug den Betrieb schwer und unerträglich treffen würde. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember \n1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE 66, \n307.\n\n90\n\nDie bestimmungsgemäße Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit \ndes Klägers am Flugplatz beeinflußt der angefochtene Bescheid \nschon deshalb nicht, weil der Flughafen erst zukünftig \nentstehen sollte. Auf seiten des Klägers kann es hinsichtlich \ndes Flughafens keinen erworbenen Bestand an vermögenswerten \nGütern geben. Der Kläger hatte infolge des \nPlanfeststellungsbeschlusses lediglich die - ungesicherte - \nChance, sich an dem künftigen Flughafen, sollte er denn \nentstehen, betätigen zu können. Das mögliche Vertrauen des \nKlägers in die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens \nmag im Verhältnis zur Beigeladenen bzw. deren Gesellschaftern \nzivilrechtliche Ansprüche begründen; die verfassungsrechtliche \nEigentumsgarantie berührt der angefochtene Bescheid auch \ninsoweit nicht. \n\n91\n\nEin Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 \nGG liegt ebenfalls nicht vor. Die Betätigung des Klägers, \neines gemeinnützigen Vereins, ist im Ansatz nicht als Beruf zu \nverstehen. Zudem berührt der angefochtene Bescheid nicht den \nSchutzbereich der Berufsfreiheit für die bisherigen Nutzer des \nFlugplatzes. Die Freiheit, eine selbst gewählte, \nErwerbszwecken dienende Tätigkeit zu betreiben, wird nicht \ngeschmälert. Die Nutzer waren aufgrund der ausstehenden \nInbetriebnahme des Flughafens bis zum Abschluß des \nVerwaltungsverfahrens nicht in der Lage, an einem \nVerkehrsflughafen Essen/Mülheim (unternehmerisch) tätig zu \nwerden. Für sie entfällt dadurch, daß der Verkehrsflughafen \nnicht fertiggestellt und in Betrieb genommen wird, nur die \nMöglichkeit, ihre bisherige (betriebliche) Betätigung in \nAusnutzung der neuen Genehmigungslage auszuweiten bzw. zu \nverfestigen. Sie werden damit von der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses lediglich faktisch betroffen und \nmittelbar gehindert, sich in ihrem Sinne und über ihre \nbisherigen Tätigkeiten hinausgreifend speziell an einem \nVerkehrsflughafen Essen/Mülheim zu betätigen. Zu einer \nMaßnahme der Wirtschaftslenkung mit für die Nutzer des \nVerkehrslandeplatzes objektiv berufsregelnder Tendenz, \n\n92\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. November \n1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109; \nUrteil vom 18. April 1985 - 3 C \n34.84 -, BVerwGE 71, 183,\n\n93\n\nwird die angefochtene Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses dadurch nicht. \n\n94\n\nDie allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG \nverleiht keinen subjektiven Anspruch darauf, daß bei der in \nFrage stehenden Regelung Nutzungsinteressen des Klägers \nBerücksichtigung finden. Das könnte allein dann der Fall sein, \nwenn die Beigeladene etwa unter dem Blickwinkel staatlicher \nLeistungspflichten gehalten wäre, den Flughafen anzulegen, um \ndem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich nach seinem Belieben \nfliegerisch zu betätigen. Das trifft schon deshalb nicht zu, \nweil das erstrebte Vorhandensein eines Verkehrsflughafens kein \nexistentielles Bedürfnis darstellt, das als Folge der \nGewährleistung der Grundrechte Leistungsansprüche gegen \nstaatliche Organe auslösen könnte. \n\n95\n\nDie Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) gibt dem Kläger \nkeine weitergehenden Rechtspositionen. Vereinigungen verfügen \nfür ihre Tätigkeit nach außen nicht über mehr Rechte, als sie \nEinzelpersonen zustehen. Wird eine Vereinigung wie jedermann \nim Rechtsverkehr tätig, steht ihr Handeln, mit dem sie ihren \nVereinszweck realisiert, unter dem Schutz, der für die \nIndividuen durch die sonstigen Grundrechte gesichert ist. \n\n96\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai \n1985 - 1 BvR 449/82 u.a. -, BVerfGE 70, \n1 (25); BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1991 - 1 C 20.90 -, BVerwGE 88, 9.\n\n97\n\nLetztlich läuft das Klagebegehren des Klägers auf die \nGeltendmachung eines Anspruchs auf Planverwirklichung bzw. \nPlanbefolgung hinaus. Die Beigeladene soll ihren eigenen \nZielsetzungen hinsichtlich des Vorhabens zuwider zugunsten der \nInteressen des Klägers - und der anderen Nutzer des \nFlugplatzes - an dem einmal beantragten und antragsgemäß \nerteilten Planfeststellungsbeschluß festgehalten und zur \nVerwirklichung des Vorhabens veranlaßt werden. Einen \nallgemeinen Anspruch dieser Art gibt es nicht, und zwar auch \ndann nicht, wenn man in Rechnung stellt, daß die Beigeladene, \neine juristische Person des Privatrechts, in der Trägerschaft \nöffentlich-rechtlicher Körperschaften steht und damit gewissen \nöffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt. \n\n98\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n12. September 1969 - 4 B 113.69 -, \nDVBl. 1970, 61; Stelkens/Bonk/Sachs, \na.a.O., § 74 Rdnr. 25.\n\n99\n\nDas Vertrauen Dritter in den Fortbestand eines Planes ist \nallenfalls nach Maßgabe gesonderter gesetzlicher Bestimmungen \ngeschützt. Der luftrechtliche Planfeststellungsbeschluß ist \nfür Dritte, die das planfestgestellte Vorhaben zu \nfliegerischen Zwecken zu nutzen beabsichtigen, nicht als \nVertrauensgrundlage dahingehend ausgestaltet, daß der \nVorhabenträger zur Verwirklichung des Vorhabens verpflichtet \nwäre. Der allgemein gültige Grundsatz von Treu und Glauben \nführt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Tatsachen \ndafür, daß dem Beklagten treuwidriges Verhalten zur Last \ngelegt werden könnte, sind nicht dargetan worden oder sonst \nersichtlich. \n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n101\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. \n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-09/20-d-181-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-09/20-d-181-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306319","retrieved":"2026-07-09 03:34:15.717359+00:00"}}