{"status":"available","doknr":"OLD306332","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1208.2A5680.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"2 A 5680/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur \nHälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1954 in Kasachstan geborene Klägerin zu 1) und ihr \nEhemann, der Kläger zu 2), beantragten mit einem unter dem \nDatum des 20. Februar 1994 unterzeichneten Antrag am 11. Mai \n1994 ihre Aufnahme als Aussiedler. Diesen Antrag lehnte das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 15. März 1995 ab und \nführte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) \nsei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des \nBundesvertriebenengesetzes. Denn sie erfülle die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht, weil davon ausgegangen \nwerden müsse, daß sie bei der Ausstellung ihres ersten \nInlandspasses ihre Nationalität nicht mit \"deutsch\" angegeben \nhabe. \n\n3\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 30. März 1995 \nWiderspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 1996 zurückwies. \n\n4\n\nDie Eltern der Klägerin zu 1) reisten am 16. April 1994 mit \neinem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nIhnen wurden unter dem 12. Juli 1994 Bescheinigungen gemäß \n§ 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes \nausgestellt. \n\n5\n\nAm 25. März 1996 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben \nihre Auffassung wiederholt und vertieft, daß die Klägerin zu \n1) deutsche Volkszugehörige sei. Mit Schriftsatz vom 6. Juli \n1998 haben sie darum gebeten, die Klägerin zu 1) in den \nAufnahmebescheid ihrer Eltern einzubeziehen und den Kläger zu \n2) darin als Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes aufzuführen. Die Eltern hätten \nunmittelbar nach ihrer Einreise im April 1994 im Mai 1994 den \nAufnahmeantrag für die Kläger gestellt. Die Mutter der \nKlägerin zu 1) habe sich sofort nach der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland in ärztliche Behandlung begeben \nmüssen. Sie habe bereits 1992 an einer Krebserkrankung \ngelitten und sei regelmäßig nachbetreut worden. Sie müsse als \nlebensbedrohlich erkrankt betrachtet werden. Außerdem hätten \nschwere Erkrankungen der Augen bestanden, die ebenfalls eine \nOperation erforderlich gemacht hätten. Selbst wenn die Eltern \nder Klägerin zu 1) gewußt hätten, daß sie ihre eigene Ausreise \nhätten zurückstellen müssen, um die Einbeziehung ihrer Tochter \nim Herkunftsgebiet abzuwarten, hätten sie dies aufgrund des \nschlechten Gesundheitszustandes der Mutter der Klägerin zu 1) \nnicht gekonnt. Hierzu haben die Kläger ärztliche \nBescheinigungen vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen \nwird (Blatt 142 bis 146 der Gerichtsakte). \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nsie in den Aufnahmebescheid der \nEltern der Klägerin zu 1) \neinzubeziehen. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie hat zunächst ihre Auffassung wiederholt und vertieft, \ndaß die Klägerin zu 1) keine deutsche Volkszugehörige sei. \nEine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der \nEltern der Klägerin zu 1) sei nicht möglich. Die dafür \nerforderliche besondere Härte liege schon deshalb nicht vor, \nweil die Eltern der Klägerin zu 1) ihren Aufnahmebescheid \nbereits am 27. August 1992 beantragt hätten, während der \nAufnahmeantrag der Kläger erst am 11. Mai 1994, also nach der \nAusreise der Eltern eingegangen sei. Eine besondere Härte \nliege nur dann vor, wenn den Antragstellern ein gemeinsames \nBetreiben des Aufnahmeverfahrens bis zum Abschluß durch einen \nAufnahmebescheid unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Dies \nergebe sich auch nicht aus den Erkrankungen der Mutter der \nKlägerin zu 1). Eine lebensbedrohliche Erkrankung sei nicht \nersichtlich. Die Krebsbehandlung sei offenkundig bereits im \nHerkunftsgebiet erfolgreich abgeschlossen worden. Zudem habe \ndie Klägerin zu 1) angegeben, sie sei deshalb nicht mit ihren \nEltern gemeinsam ausgereist, weil ihr Ehemann dies zum \ndamaligen Zeitpunkt nicht gewollt habe. Dies belege, daß eine \nkonkrete gemeinsame Ausreiseabsicht bis zur Antragstellung \noffenkundig nicht bestanden habe. \n\n11\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom \n29. September 1998 verpflichtet, die Klägerin zu 1) in den \nAufnahmebescheid des Vaters der Klägerin zu 1) einzubeziehen \nund den Kläger zu 2) als ausländischen Ehegatten dort \naufzuführen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: \nDie Kläger hätten einen Anspruch auf die geltend gemachte \nEinbeziehung, die nicht etwa daran scheitere, daß sich der \nVater der Klägerin zu 1) bereits als Spätaussiedler im \nBundesgebiet aufhalte. \n\n13\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat \ndie Beklagte vorgetragen: Die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 \nSatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Danach setze eine \nEinbeziehung voraus, daß sich die Bezugsperson - hier der \nVater der Klägerin zu 1) - noch im Herkunftsgebiet aufhalte. \nEtwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn durch \nzeitgleiche Antragstellung ein gemeinsamer Ausreisewille \ndeutlich werde. Soweit die Kläger aus der Erkrankung der \nMutter der Klägerin zu 1) einen besonderen Härtegrund im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ableiteten, sei \nnicht dargelegt, daß eine besondere Härte zum Zeitpunkt der \nAusreise der Eltern der Klägerin zu 1) bestanden habe. Die \nKrankheiten der Mutter der Klägerin zu 1) seien bereits in \nKasachstan behandelt worden. Daher sei nicht ersichtlich, daß \nder Mutter der Klägerin zu 1) ein Abwarten im \nAussiedlungsgebiet nicht möglich gewesen sei. Es sei auch \nnicht ersichtlich, warum den Klägern eine frühere \nAntragstellung nicht möglich gewesen sein solle. Im übrigen \nsei für den allein als Bezugsperson in Betracht kommenden \nVater der Klägerin zu 1) kein Härtegrund vorgetragen. Soweit \ndie Kläger sich auf einen \"Härtefall aus Rechtsunkenntnis\" \nberiefen, hätten sie die näheren Umstände, aus denen dies \nabzuleiten sei, nicht dargelegt. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen noch \nvor: Die Kläger hätten außerdem einen Anspruch auf Erteilung \neines \"Härtefalleinbeziehungsbescheides\". Die Mutter der \nKlägerin zu 1) leide seit 1992 an einer Krebserkrankung. Ein \nKrebspatient sei todkrank. Es bestehe ein latent bedrohlicher \nZustand. Daher sei den Eltern der Klägerin zu 1) ein weiteres \nAbwarten im Herkunftsgebiet nicht zumutbar gewesen. Hinzu \nkomme die schwere Augenerkrankung der Mutter der Klägerin zu \n1). Im übrigen seien die Eltern der Klägerin zu 1) und die \nKläger über die Einbeziehungsmöglichkeiten nicht informiert \ngewesen. Es bestehe daher ein \"Härtefall aus \nRechtsunkenntnis\". Selbst das Bundesverwaltungsamt habe bis \nAnfang 1994 nicht gewußt, wie nach der Rechtsänderung zum \n1. Januar 1993 in sogenannten Altverfahren zu entscheiden sei. \nIm Ergebnis werde von den Klägern verlangt, daß sie damals \nklüger gewesen sein sollen als die entscheidende Behörde. \n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist \nabzuweisen. \n\n23\n\nGegenstand des Klagebegehrens ist nur die Einbeziehung der \nKläger in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1), \nnachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht nur noch diesen Antrag gestellt haben. \n\n24\n\n1. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Einbeziehung \nin den Aufnahmebescheid ihres Vaters gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I S. 829. Nach dieser Vorschrift ist ein \nAbkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nauf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die \nEinbeziehung ist ein eigenständiger Anspruch der \neinzubeziehenden Person, den diese selbst geltend machen muß. \nEs handelt sich - anders als bei § 94 BVFG in der bis zum \n31. Dezember 1992 geltenden Fassung - nicht um einen Anspruch \nder Bezugsperson. Für die Anwendung der Anspruchsgrundlage \nsind die Verhältnisse des Anspruchstellers maßgebend.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen \njedoch nicht vor, weil der Vater der Klägerin zu 1) als \nBezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits im Jahre 1994 \nendgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf \nEhegatten und Abkömmlinge \"von Personen im Sinne des Satzes 1\" \nanwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der \nAufnahmebescheid nur \"Personen mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser \nGebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.\" Die \nVerweisung auf \"Personen im Sinne des Satzes 1\" läßt zwei \nAuslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann sie sich streng vom \nWortlaut her umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung \nbeziehen mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht nur nach \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der \nEinbeziehung auch noch ihren \"Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten\" haben muß. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person \ndes Aussiedelnden zu verstehen sein, daß die \nEinbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen \nSpätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen \nim Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige \nWortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs \neindeutig dahingehend erläutert, daß eine Einbeziehung nur \ndann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die \nAussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat.\n\n26\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf \nder Bundesregierung zum Gesetz zur \nBereinigung von Kriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz \n- KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 26; \nebenso BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1999 - 5 B 42.99 -.\n\n27\n\nAus der Systematik der Vorschriften über das \nAufnahmeverfahren und dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes \nergibt sich nichts anderes.\n\n28\n\nZwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, daß \nBezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen \nmüssen - § 8 Abs. 2 BVFG läßt eher vermuten, daß eine \ngemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber \nnichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die \nerforderlichen Bescheide vorliegen müssen.\n\n29\n\nDer Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es \nnahe, daß die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der \nBezugsperson bereits vorgenommen worden sein muß. Die \nEinbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status \nnach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die \nmateriellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, \nwird allein dadurch gerechtfertigt, daß eine enge familiäre \nBindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam \nerlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört \nwerden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 \nSatz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von \nGesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst \nwird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen \nhaben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine \nEinbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler \nwerden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer \nZusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine \nEinbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch \nzugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum \neine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der \nBezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von \nAbkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson \nnoch nicht geboren waren. Das ist mit der \nEinbeziehungsregelung nicht beabsichtigt.\n\n30\n\n2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall. Eine Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid einer bereits ausgereisten Bezugsperson ist \nnachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall \ngrundsätzlich möglich. Dabei geht der Senat nunmehr davon aus, \ndaß die in § 27 Abs. 2 BVFG getroffene Härtefallregelung auch \ndann anwendbar ist, wenn die Übersiedlung von Bezugsperson und \neinzubeziehenden Personen in zeitlicher Hinsicht \nauseinanderfallen und zunächst nur die Bezugsperson nach \nDeutschland übergesiedelt ist. Der Gesetzgeber hat diese \nFallgestaltungen nicht ausdrücklich berücksichtigt, durch die \nEinführung einer allgemein gefaßten Härteregelung aber \ndeutlich gemacht, daß ein Aufenthalt im Bundesgebiet in \nHärtefällen nicht generell der Erteilung eines \nAufnahmebescheides entgegenstehen soll.\n\n31\n\nVgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom \n9. März 1999 - 5 B 83.99 - und - 5 B \n83.99 - sowie vom 27. April 1999 - 5 B \n41.99 -; ferner die Begründung zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung eines \nGesetzes zur Regelung des \nAufnahmeverfahrens für Aussiedler \n(Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -), BT-\nDrucksache 11/6937, S. 6.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber \nnicht vor. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der \nbesonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn \nund Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit \ndem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch \ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit \nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch \neine vorläufige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl \nim Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung \nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu \nlenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle \nauftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen \nErgebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl \naus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus \neiner dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der \nDeutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete \nergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die \nder Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen \nzurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, \ndas Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, \nunter Bezugnahme auf BT-Drucksache \n11/6937, S. 5 u. 6.\n\n34\n\nDas Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, daß \neinem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik \nDeutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht \nzusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, \nseine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her \nwahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die \nAusreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde \noder unzumutbar erschwerte, sein \nVertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll \nweiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung \nendgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Denn die \nVerpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung vom Ausland \nher zu betreiben, darf nicht dazu führen, daß der Vertriebene \nsein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht wahrnehmen \nkann.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August \n1990 - 2 BvR 1782/88 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht 1990, \n297 f.; BVerwG, Beschluß vom 11. Juli \n1994 - 9 B 288.94 -, DVBl. 1995, \n568.\n\n36\n\nIn der vorliegenden Fallgestaltung, in der die Bezugsperson \nbereits mit Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelt \nist und die einzubeziehenden Personen ihren Anspruch aus § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG vom Aussiedlungsgebiet aus geltend machen, \nist folglich ein Härtefall anzunehmen, wenn es dem Vater der \nKlägerin zu 1) als Bezugsperson nach Erteilung des \nAufnahmebescheides nicht mehr zumutbar war, die Einbeziehung \nder Kläger im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weil er Gefahr \nlief, anderenfalls sein Recht aus Art. 116 Abs. 1 GG zu \nverlieren. Danach kommt eine nachträgliche Einbeziehung als \nHärtefall nur dann in Betracht, wenn die einzubeziehenden \nPersonen zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson ihre \nEinbeziehung bereits beantragt hatten. Davon geht auch die \nBegründung zum Gesetzentwurf aus, nach der die Nachholung \neiner Einbeziehung im Härteweg \"nur zulässig (ist), wenn bei \nrechtzeitiger Antragstellung eine Eintragung nach § 27 Abs. 1 \nmöglich gewesen wäre.\"\n\n37\n\nVgl. BT-Drucksache 12/3212, \nS. 26.\n\n38\n\nDenn nur dann steht die Bezugsperson vor der Frage, ob sie \ndie Erteilung des Einbeziehungsbescheides im \nAussiedlungsgebiet abwartet und dadurch möglicherweise ihre \nRechte aus Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr geltend machen \nkann.\n\n39\n\nDie Kläger haben ihren Aufnahmeantrag jedoch erst gestellt, \nnachdem die Eltern der Klägerin zu 1) in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist waren. Dabei war eine Einbeziehung in \nden Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) zunächst \ngar nicht beabsichtigt; die Kläger wollten einen \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erlangen, der \neine Einbeziehung des Klägers zu 2) als Ehegatte gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG ermöglicht hätte, während der Kläger zu 2) \nbei einer Einbeziehung der Klägerin zu 1) in den \nAufnahmebescheid ihrer Eltern nur als Familienangehöriger nach \n§ 8 Abs. 2 BVFG hätte aufgeführt werden können. Erst mit \nSchriftsatz vom 6. Juli 1998 haben sich die Kläger erstmals \nnach der Möglichkeit erkundigt, die Klägerin zu 1) \neinzubeziehen und den Kläger zu 2) (nur) als \nFamilienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufzuführen. \nDa die Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise der Eltern der \nKlägerin zu 1) ihre Aufnahme und speziell eine Einbeziehung \nnoch nicht beantragt hatten, konnte sich für die Eltern der \nKlägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Ausreise nicht die Frage \nstellen, ob sie eine Einbeziehung ihrer Tochter und deren \nFamilie noch im Herkunftsgebiet abwarten konnten oder nicht. \n\n40\n\nEs ist daher nicht entscheidungserheblich, ob den Eltern \nder Klägerin zu 1) insbesondere aufgrund der verschiedenen \nErkrankungen der Mutter ein weiterer Aufenthalt im \nAussiedlungsgebiet unzumutbar war.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-08/2-a-5680-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-08/2-a-5680-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306332","retrieved":"2026-07-09 03:34:17.272818+00:00"}}