{"status":"available","doknr":"OLD306325","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1208.12B1256.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"12 B 1256/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin sowie der Beigeladene zu 3. tragen die Gerichtskosten \nsowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre \njeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und sämtliche \nBeigeladenen selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassenen Beschwerden der Antragsgegnerin \nund des Beigeladenen zu 3. sind unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung zu Recht \nerlassen, weil der Antragsteller neben einem Anordnungsgrund \nauch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem \nvorliegenden Sach- und Streitstand ist es überwiegend \nwahrscheinlich, daß die von der Antragsgegnerin zugunsten der \nBeigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft ist. \n\n3\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen \ngerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Allerdings hat er einen durch eine \neinstweilige Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf eine \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Die Art und Weise \ndes Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende \nAuswahlentscheidung hat das in Art. 33 Abs. 2 GG \ngewährleistete grundrechtsgleiche Recht auf (chancen-)gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung zu beachten. Dieser \nBewerbungsverfahrensanspruch umfaßt eine faire, chancengleiche \nBehandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der \nBeurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich \nvorgeschriebenen Verfahrens. \n\n4\n\nMißt der Dienstherr - wie hier - der Innehabung eines \nDienstpostens bestimmter Wertigkeit bei seiner \nAuswahlentscheidung eine mitentscheidende, gegebenenfalls \nausschlaggebende Bedeutung zu, was auch dann der Fall sein \nkann, wenn die Bewerber zusätzlich eine bestimmte \nBeurteilungsnote (hier den Punktwert \"8\") erreicht haben \nmüssen, so ist bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze \nfolgendes zu beachten: Die besoldungsrechtlichen Vorgaben der \n§§ 18, 25 BBesG gebieten vor der Zuordnung von freien \nhöherwertigen Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine \nDienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der \nfunktionsgerechten Besoldung. Erst nach (abschließender) \nbewertender Feststellung des Dienstpostens, der die Zuordnung \neiner höherwertigen Planstelle rechtfertigt, ist nach dem \nGrundsatz der Bestenauslese zu entscheiden, welchem Beamten \nder Dienstposten zu übertragen ist.\n\n5\n\nVgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluß vom 30. Januar 1997 \n- 2 B 10052/97 -, DöD 1997, 161, 162; \nVG Frankfurt (Main), Beschluß vom \n2. März 1998 - 1 DB 9.98 -, IÖD 1998, \n124, 125.\n\n6\n\nDie Dienstpostenbewertung umfaßt die organisatorische \nEntscheidung des Dienstherrn über die Zuordnung eines \nDienstpostens zu dem höheren statusrechtlichen Amt, z.B. im \nRahmen eines Organisations- und Stellenplanes. Erst hieraus \nist die Wertigkeit der wahrzunehmenden bzw. wahrgenommenen \nAufgaben abzuleiten.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 12. September 1994 \n- 2 C 22.93 -, BVerwGE 96, 347, 348 \nf.\n\n8\n\nAn dem Erfordernis einer abschließenden \nDienstpostenbewertung, auf das sich der Antragsteller anders \nals im Fall von vermeintlichen Abwägungsfehlern bei der \nDienstpostenbewertung im Rahmen seines Anspruchs auf eine \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung auch selbst berufen \nkann, fehlt es hier. Zunächst hat die Antragsgegnerin, wie \nsich dem beigezogenen Beförderungsvorgang entnehmen läßt, das \nAuswahlverfahren am 30. September 1998 eingeleitet und ist \nerst während des laufenden Auswahlverfahrens in die \nDienstpostenbewertung eingetreten. Zwar ist in einem dem \nAuswahlvorgang beigefügten Schreiben der Abteilung an den \nörtlichen Personalrat in X. vom 9. November 1998 davon \ndie Rede, daß die Bewertung der A 9-Dienstposten nochmals \nüberprüft worden sei. Hierbei seien insbesondere die \nDienstposten der nach A 8 besoldeten Beamten, die die Note \"8\" \nerhalten hätten, einbezogen und die Dienstposten der \nvorgeschlagenen Beamten nach A 9 bewertet worden. Demgegenüber \nhat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 1999 \nvorgetragen, daß etwa der Dienstposten des Antragstellers - \nobwohl ebenfalls der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zugehörig und \nmit \"8\" bewertet - noch nicht endgültig bewertet worden sei. \nDem entspricht, daß ein Stellengliederungs- oder \nOrganisationsplan bis heute nicht vorgelegt worden ist. Eine \nlediglich vorläufige, noch nicht endgültig abgeschlossene \nDienstpostenbewertung - wie sie vorliegend erfolgt ist - \ngenügt aber nicht der § 18 BBesG zu entnehmenden Anforderung \nan eine \"aussagekräftige\" Bewertung.\n\n9\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluß vom \n25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -, IÖD \n1997, 219, 221; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluß vom 30. Januar 1997, \na.a.O..\n\n10\n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und des \nBeigeladenen zu 3. ist es im vorliegenden Zusammenhang ohne \nBedeutung, ob die dienstliche Tätigkeit vor der Beförderung \nderjenigen danach tatsächlich entsprochen hat. Dieser Umstand \ntrifft gerade keine Aussage über die (noch abschließend \nfestzustellende) Wertigkeit des Dienstpostens. \n\n11\n\nIm übrigen verkennt die Antragsgegnerin, daß das Kriterium \nder Innehabung eines Dienstpostens bestimmter Wertigkeit nicht \nohne weiteres eine am Leistungsgrundsatz orientierte \nBewerberauswahl ermöglicht: Denn die Besetzung von \nDienstposten unterliegt einem weiten Organisationsermessen des \nDienstherrn, ohne daß schon hierbei regelmäßig eine Auswahl \nnach dem Leistungsgrundsatz erfolgt. Erst bei Freiwerden einer \nPlanstelle, die bewertungsmäßig dem übertragenen Dienstposten \nentspricht, findet - wie vorliegend - ein Bewerbervergleich \nstatt, allerdings - soweit ersichtlich - ausschließlich auf \nder Ebene derjenigen Beamten, die bereits einen entsprechend \nbewerteten Dienstposten innehaben, die also zu einem früheren \nZeitpunkt ohne (umfassende) Beachtung des Leistungsgrundsatzes \nvon der Antragsgegnerin einen (intern) höher bewerteten \nDienstposten übertragen erhalten haben. In der Praxis nimmt \ndie Antragsgegnerin damit das Recht für sich in Anspruch, \nzwischen den für eine Beförderung in Betracht kommenden \nBeamten eine entscheidende Vorauswahl zu treffen, ohne den \nLeistungsgrundsatz in seiner vollen Ausprägung beachten zu \nmüssen. Für den nicht zum Zuge gekommenen Bewerber stellt sich \ndiese Verfahrensweise so dar, daß er bei der für spätere \nBeförderungen vorentscheidenden Dienstpostenvergabe einen \nVerstoß gegen den Leistungsgrundsatz nicht hätte rügen können \nund daß er später wegen fehlender Innehabung eines \nhöherbewerteten Dienstpostens nicht zum Kreis derjenigen \nBeamten gehört, die die Voraussetzung für eine Einweisung in \neine höherbewertete Planstelle und damit für eine Beförderung \nerfüllen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 30. \nAugust 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, \n54, 55.\n\n13\n\nDemzufolge ist die Antragsgegnerin gehalten, zunächst die \nDienstpostenbewertung abzuschließen, um sodann allen Beamten \nder Besoldungsgruppe A 8 BBesO zu ermöglichen, sich auf die \n(abschließend) nach A 9 bewerteten Dienstposten zu bewerben. \nIn diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, daß es für \ndie Antragsgegnerin aus personalwirtschaftlicher Sicht mißlich \nist, wenn die Beförderungsangelegenheit noch für längere Zeit \nin der Schwebe bleibt. Sie hat es jedoch selbst in der Hand, \nentweder möglichst schnell eine an den oben dargelegten \nKriterien ausgerichtete Auswahlentscheidung nach einer \nabschließenden Dienstpostenbewertung zu treffen oder aber ihre \nAuswahlentscheidung betreffend die fraglichen Planstellen \nunter Aussparung des Kriteriums der Innehabung eines \nDienstpostens bestimmter Wertigkeit auf sonstige dem Grundsatz \nder Bestenauslese genügende Maßstäbe zu stützen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 \nAbs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-08/12-b-1256-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-08/12-b-1256-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306325","retrieved":"2026-07-09 03:34:16.666111+00:00"}}