{"status":"available","doknr":"OLD306341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1207.2B204.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"2 B 204/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem \nDrittel.\n\nDer Streitwert wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, mit der die sinngemäß gestellten \nAnträge\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen \nAnordnung\n\n4\n\n1. festzustellen, daß der \nEinbeziehungsbescheid der Antragsteller \nzu 2. und 3. nicht unwirksam ist,\n\n5\n\n2. die Antragsgegnerin zu \nverpflichten, die Antragsteller zu \nregistrieren und zu verteilen,\n\n6\n\nabgelehnt worden sind, begegnet nämlich keinen ernstlichen \nZweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO. Dabei braucht der Senat \nnicht zu prüfen, ob den Antragstellern die geltendgemachten \nAnsprüche zustehen, da der angefochtene Beschluß jedenfalls \nnunmehr im Ergebnis richtig ist. Denn nachdem die \nAntragsteller die Bundesrepublik Deutschland verlassen und \nihren Wohnsitz in der Ukraine genommen haben, fehlt es für \nbeide Anträge zumindest an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 2 \nVwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die begehrte einstweilige \nAnordnung würde das vorwegnehmen, was die Antragsteller in dem \nzugehörigen Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Eine solche \nVorwegnahme der Hauptsache kommt jedoch in einem Verfahren auf \nErlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO regelmäßig \nnicht in Betracht.\n\n7\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, \n11. Auflage, München 1998, § 123 \nRdnr. 13 mit weiteren Nachweisen. \n\n8\n\nAnhaltspunkte dafür, daß hier ausnahmsweise eine vorläufige \nRegelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig \nist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für die \nAntragsteller schlechterdings unzumutbar wären,\n\n9\n\nvgl. dazu Kopp/Schenke, aaO, \n\n10\n\nsind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die \nAusführungen der Antragsschrift beziehen sich ausschließlich \nauf die Situation der Antragsteller, als diese sich noch in \nder Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Auch sonst bestehen \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür, weshalb es den \nAntragstellern, im Gegensatz zu sonstigen \nRechtsschutzsuchenden,\n\n11\n\nvgl. auch die ständige \nRechtsprechung des Senates zum \neinstweiligen Rechtsschutz für \nAufnahmebewerber, etwa Beschluß vom 4. \nJuli 1997 - 2 B 762/97 -,\n\n12\n\nnicht möglich und nicht zumutbar sei, die Entscheidung in \nder Hauptsache abzuwarten. Irgendwelche konkreten Nachteile, \ndie den Antragstellern durch weiteres Abwarten entstehen \nkönnten, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht \nersichtlich.\n\n13\n\nDer Rechtssache kommt - entgegen der Ansicht der \nAntragsteller - auch keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinsichtlich des Antrages zu \n2. zu. Unabhängig von allem anderen ist eine derartige Klärung \nim vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht möglich, weil \ndie Anträge der Antragsteller auf Registrierung und \nVerteilung sich mit ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik \nDeutschland erledigt haben. Eine Zuweisung an ein Bundesland \nund eine vorläufige Unterbringung und Versorgung kommen nicht \nmehr in Betracht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-07/2-b-204-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-07/2-b-204-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306341","retrieved":"2026-07-09 03:34:17.979422+00:00"}}