{"status":"available","doknr":"OLD306337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1207.17B2051.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"17 B 2051/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. \nDie von den Antragstellern geltend gemachten Zulassungsgründe \nliegen nicht vor. \n\n3\n\nIhr Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu \nwecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach \nLage der Akten zumindest Zweifel bestehen, ob die \nAntragsteller - wie von ihnen geltend gemacht - tatsächlich \neine echte eheliche Lebensgemeinschaft anstreben. Diese \nZweifel werden durch das Zulassungsvorbringen nicht zerstreut. \nMit ihm wird vorgebracht, \"daß zu einer Scheinehe immer zwei \nPersonen gehören\" und daß die Ehe \"zumindest von (der) Seite \n(des Antragstellers) aus (...) nicht als Scheinehe geplant und \nangesehen\" werde. Dieses Vorbringen übersieht, daß Art. 6 Abs. \n1 GG aufenthaltsrechtlichen Schutz nur dann entfaltet, wenn \nbeide Ehegatten ernsthaft an der Herstellung und Führung einer \nehelichen Lebensgemeinschaft interessiert sind. Es reicht \ndaher nicht aus, daß eine diesbezügliche Absicht nur bei einem \nder beiden Partner besteht. Mithin ist die von dem \nAntragsteller aufgeworfene Frage, was er \"mit den \nEheschließungsabsichten der Antragstellerin (...) vor dem \ngemeinsamen Kennenlernen zu tun\" habe, dahin zu beantworten, \ndaß die diesbezüglichen - vom Verwaltungsgericht im Einzelnen \ndargelegten - Vorgänge durchaus geeignet sind, die \nErnsthaftigkeit des Eheführungswillens der Antragstellerin und \ndamit die aufenthaltsrechtliche Schutzwürdigkeit der Ehe in \nFrage zu stellen. \n\n5\n\nBei dieser Sachlage kann auch keine Rede davon sein, daß \ndas Verwaltungsgericht - wie von den Antragstellern geltend \ngemacht - seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Dieses \nVorbringen verkennt, daß es im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes dem Rechtssuchenden obliegt, den geltend \ngemachten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, §§ 123 Abs. \n3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Hieran fehlt es, da - wie dargelegt - \neine Glaubhaftmachung des Eheführungswillens nur eines der \nEhepartner nicht ausreicht; im übrigen befindet sich die \nerwähnte eidesstattliche Erklärung des Antragstellers vom 6. \nAugust 1999 nicht bei den Akten. Die erforderliche weitere \nAufklärung ist dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten. \n\n6\n\nInformatorisch wird angemerkt, daß der Anordnungsantrag \nauch deswegen abzulehnen ist, weil er auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet ist, die grundsätzlich unzulässig und \nvorliegend auch nicht ausnahmsweise aus Gründen der \nEffektivität des Rechtsschutzes geboten ist. Ein Ausländer, \nder einen Vi-sumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung \nvon der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muß sich \ndarauf einrichten, daß die erforderlich werdende gerichtliche \nÜberprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt und vor ihrem \nAbschluß eine Einreise in das Bundesgebiet nicht möglich ist. \nDie damit zwangsläufig einhergehende Notwendigkeit, die \nbeabsichtigte familiäre Lebensgemeinschaft vorerst nicht im \nBundesgebiet führen zu können, ist hinzunehmen. Der familiäre \nKontakt kann durch Telefonate, Briefe und Besuche in \nausreichender und zumutbarer Weise aufrechterhalten werden. \n\n7\n\nDer Rechtssache kommt auch nicht die ihr von den \nAntragstellern beigemessene grundsätzliche Bedeutung, §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Antragsteller halten \noffenbar für klärungsbedürftig die Frage, ob der Vorwurf einer \nScheinehe nur dann berechtigt ist, wenn diesbezügliche \nAnhaltspunkte bei beiden Eheleuten vorliegen. Es mag \ndahinstehen, inwieweit materiell-rechtliche Fragen in einem \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren überhaupt eine Klärung \nerfahren und somit für das Beschwerdeverfahren von \ngrundsätzlicher Bedeutung sein können. Jedenfalls bedarf es \nzur Beantwortung der von den Antragstellern aufgeworfenen \nFrage nicht der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, da \ngeklärt ist, daß Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtliche \nSchutzwirkung nur entfaltet, wenn beide Ehegatten ernsthaft \nbeabsichtigen, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen \nund zu führen. \n\n8\n\nEine weitere Begründung dieses einstimmig gefaßten \nBeschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. \n2 Satz 2 VwGO. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-07/17-b-2051-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-07/17-b-2051-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306337","retrieved":"2026-07-09 03:34:17.715893+00:00"}}