{"status":"available","doknr":"OLD306336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1207.16B1702.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"16 B 1702/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \"für die Durchführung des \nBeschwerdeverfahrens\" wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulasssungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nWegen fehlenden Rechtsschutzinteresses gilt das zunächst \ninsoweit, als sich der Antrag auf in der Vergangenheit \nliegende Zeiträume bezieht, in denen die Antragstellerin - wie \njedenfalls bis zum 14. Oktober 1999 - die in Rede stehende \nWohnung in der D. Straße 25 (so der in den \nVerwaltungsvorgängen abgeheftete Mietvertrag) bzw. 55 (so die \nMitteilung des Antragsgegners vom 5. Oktober 1999) noch gar \nnicht bezogen hatte; denn diesbezüglich kommt die Bewilligung \nder erstrebten pädagogischen Betreuung weder im Rahmen von \nJugendhilfe nach § 34 SGB VIII noch im Rahmen von Hilfe für \njunge Volljährige nach § 41 iVm § 34 SGB VIII in Betracht, \nweil die begehrte Leistung nicht mit Rückwirkung erbracht \nwerden kann.\n\n4\n\nIm übrigen kann die Beschwerde nicht zugelassen werden, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht \nerfüllt sind. \n\n5\n\nAuf der Grundlage der innerhalb der Antragsfrist des § 146 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO erfolgten Darlegungen gemäß § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO, die bei der Zulassungsentscheidung grundsätzlich \nallein Berücksichtigung finden können, lassen sich weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 \nVwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 \niVm § 146 Abs. 4 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, \nannehmen.\n\n6\n\nAnders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, ruft das \nzugrundezulegende Vorbringen der Rechtsbehelfsführerin nicht \nBedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis \nernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die \nAnnahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zugelassenen \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg.\n\n7\n\nDie angefochtene Entscheidung beruht maßgeblich auf der \nErwägung, für die erstrebte Regelung sei jedenfalls ein \nAnordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO \niVm §§ 920 Abs. 2 , 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden. \nDemgegenüber trägt die Antragstellerin zur Ausfüllung der \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung auf Seite 2 der Antragsschrift \nunter 2. vor, anders als nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts drohten ihr wesentliche Nachteile und \nbestehe für sie eine unaufschiebbare Notlage. \n\n8\n\nSoweit sie diesbezüglich darauf hinweist, der \nKinderschutzbund sei nicht zu ihrer Betreuung tätig geworden, \nergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts einmal deshalb nicht, weil der \nAntragsgegner insoweit mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999 \nunwidersprochen entgegnet hat, die Antragstellerin habe alle \nAngebote abgelehnt, die Betreuerin kennenzulernen, und zum \nanderen vor allem, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der \nAntragstellung noch gar nicht in die Wohnung D. Straße \n25 bzw. 55 eingezogen war, d.h. eine Grundlage für eine \npädagogische Begleitung im Rahmen eines betreuten Wohnens noch \ngar nicht gegeben gewesen ist. \n\n9\n\nAuch der im Zulassungsantrag enthaltene Hinweis darauf, der \nAntragsgegner habe entgegen der Erwartung des \nVerwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin nach § 41 \niVm § 34 SGB VIII noch nicht beschieden, weckt im maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats im Ergebnis keine \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, weil eine entsprechende Bescheidung durch \nBescheid vom 1. Oktober 1999, zugestellt am 4. Oktober 1999, \njedenfalls deutlich vor dem für den 15. Oktober angekündigten \nEinzug der Antragstellerin in die Wohnung D. Straße 25 \nerfolgt ist. \n\n10\n\nAndere Erläuterungen der nach Angaben der Antragstellerin \ndrohenden Nachteile bzw. bestehenden Notlage werden im Rahmen \nder Ausführungen zum Anordnungsgrund unter 2. der \nAntragsschrift nicht gegeben.\n\n11\n\nSoweit sich die Antragstellerin unter 3. der Antragsschrift \ngegen die Auffasssung des Verwaltungsgerichts wendet, es \nspreche vieles dafür, daß auch kein Anordnungsanspruch \nbestehe, weckt dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt \nschon deshalb, weil damit Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nangegriffen werden, die erkennbar nicht entscheidungstragend \nsind. \n\n12\n\nWenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erhebliche \nVerfahrensfehler des Verwaltungsgerichts rügt und geltend \nmacht, die Frage der Eignung der vom Antragsgegner in seinem \nBescheid verfügten Hilfeform hätte \"nach weiterer \nSachaufklärung, insbesondere Einsicht in die Vereinbarung \nzwischen Jugendamt und Kinderschutzbund nicht, jedenfalls \nnicht mit der gegebenen Begründung bejaht werden können und \ndürfen\", so beziehen sich diese Ausführungen in der \nAntragsschrift auf die nicht entscheidungstragenden \nDarlegungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch. Im \nübrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine Einsichtnahme in die \nim Zulassungsverfahren vorgelegte Vereinbarung zwischen \nJugendamt und Kinderschutzbund die Beschreibung des Umfangs \nder vom Kinderschutzbund zu erbringenen Leistungen nicht \nbestätigt. Eine Beschränkung der Betreuung auf einen Besuch \npro Woche bei dem betreuten Jugendlichen bzw. jungen \nVolljährigen und das Angebot einer Gruppenveranstaltung pro \nWoche läßt sich dem Vertrag vom 17. März 1998 nicht entnehmen. \nWenn nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung verbindliche \nArbeitsgrundlage für den Kinderschutzbund das SGB VIII ist, \ngemäß § 4 Abs. 2 der Antragsgegner u.a. über den Inhalt der \nMaßnahme entscheidet und nach § 4 Abs. 3 Aufgabenwahrnehmung \nund Zielvereinbarungen mit den zuständigen städtischen \nFachkräften abzusprechen sind, wobei der Antragsgegner bei \nDifferenzen letztlich entscheidet, so kann von einer \nBeschränkung des Betreuungsumfangs in dem in der \nAntragsschrift beschriebenen Sinne im Einzelfall selbst dann \nnicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn die \nkonzeptionellen Rahmenbedingungen zum Betreuten Jugendwohnen \nder Stadt einen solchen Leistungsumfang für den Regelfall \nvorsehen sollten.\n\n13\n\nWas den Kostenvergleich angeht, zeigt die Vereinbarung \nzwischen Jugendamt und Kinderschutzbund, daß das \nVerwaltungsgericht in der Tat von falschen Vorgaben \nausgegangen ist, allerdings zugunsten der Position der \nAntragstellerin. Nach den Regelungen des Vertrages zwischen \nJugendamt und Kinderschutzbund spricht nämlich einiges dafür, \ndaß bei einer Betreuung der Antragstellerin durch den \nKinderschutzbund Kosten von 1.500 DM im Monat noch \nunterschritten werden dürften bzw. nur Kosten entstehen, die \nunabhängig von einer Betreuung der Antragstellerin ohnehin \nanfallen. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages vergütet der \nAntragsgegner dem Kinderschutzbund für ein volles Kalenderjahr \nmit zwölf Betreuungsfällen bei 91%iger Auslastung 3986 \nBetreungstage à 50 DM. Nach der vom Antragsgegner übersandten \nJahresstatistik für 1999 spricht einiges für die Richtigkeit \nder Angabe des Antragsgegners, wonach dieses Kontingent 1999 \nnicht ausgeschöpft werden wird. Selbst im Falle einer höheren \nAuslastung durch den Antragsgegner werden zusätzliche \nBetreuungstage mit 50 DM pro Tag vergütet und dies auch nur \ndann, wenn wie in § 1 des Vertrages festgelegt, von Seiten des \nKinderschutzbundes zusätzliches Personal eingestellt worden \nist.\n\n14\n\nSelbst wenn deshalb die Nichtberücksichtigung des Vertrages \nzwischen Jugendamt und Kinderschutzbund durch das \nVerwaltungsgericht als Verfahrensmangel anzusehen sein sollte, \nist auf der Basis der Darlegungen in der Antragsschrift nach \nallem nicht davon auszugehen, daß die Entscheidung auf diesem \nMangel auch beruhen kann.\n\n15\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß dem Antrag \nauf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \"für die Durchführung \ndes Beschwerdeverfahrens\" nicht entsprochen werden kann, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-07/16-b-1702-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-07/16-b-1702-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306336","retrieved":"2026-07-09 03:34:17.634204+00:00"}}