{"status":"available","doknr":"OLD306351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1203.12A2889.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-03","aktenzeichen":"12 A 2889/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst \nder Beklagten. Unter dem 26. Juni 1997 beantragte er u.a. für \neine prothetische Zahnbehandlung des Oberkiefers seiner von \nihm getrennt lebenden Ehefrau die Kostenübernahme und fügte \neinen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes Dr. \nL. bei. Nach einer amtsärztlichen Prüfung des Planes \nteilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom \n21. August 1997 mit, daß die vorgesehene Behandlung \neinschließlich des Zahnarzthonorars medizinisch notwendig und \nsomit beihilfefähig sei. Eine Überschreitung des in § 5 Abs. 2 \nder Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgelegten 2,3fachen \nGebührensatzes sei jedoch durch den Zahnarzt schriftlich zu \nbegründen. \n\n3\n\nAm 13. Oktober 1997 beantragte der Kläger die Gewährung \neiner Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von insgesamt \n17.493,31 DM für die Zahnbehandlung seiner Ehefrau, die Dr. \nL. unter dem 22. Juli 1997 in Rechnung gestellt hatte. \nDer Rechnung beigefügt war eine schriftliche Begründung des \n3,5fachen Abrechnungssatzes bei den Positionen 221 und 222 \nGOZ. In der Begründung heißt es:\n\n4\n\n\"- erhöhter Zeitaufwand wegen \nspeziel- ler Präparation für \nKeramikkro- ne/Teilkrone\n- verlängerte Einsetzzeit, da Säure-\n Ätztechnik und Sealer (= spezieller \n Verbindungskunststoff) nötig\n- erhöhter Zeitaufwand wegen diffe-\n renzierter Farbnahme nötig\n- erhöhter Zeitaufwand wegen starkem \n Speichelfluß und spezieller Trok-\n kenlegung\"\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 1997 erkannte die Beklagte von \nden geltend gemachten Aufwendungen einen Betrag in Höhe von \n12.048,09 DM als beihilfefähig an und gewährte hierauf eine \nBeihilfe in Höhe von 8.433,66 DM. Zur Begründung führte sie \naus: Die berechneten Materialkosten seien nicht beihilfefähig. \nDie Überschreitung des 2,3fachen Schwellenwertes bei den \nGebührenziffern 221 und 222 GOZ sei nicht ausreichend \nbegründet, weil die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen \ndem einfachen und dem 2,3fachen Gebührensatz nicht nur für \neinfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und \naufwendige Behandlungsfälle, sondern auch für die Mehrzahl der \naufwendigen und schwierigen Behandlungsfälle gelte. \n\n6\n\nMit seinem Widerspruch vom 5. November 1997 trug der Kläger \nvor, daß seines Erachtens die zahnärztliche Begründung für die \nÜberschreitung des 2,3fachen Schwellenwertes bei den \nPositionen 221 und 222 ausreiche.\n\n7\n\nNach Einholung einer Stellungnahme der Jugendzahnärztin Dr. \nB. des Oberkreisdirektors des Kreises M. wies die \nBeklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. De-\nzember 1997 zurück und führte aus: Die durch Dr. L. \ngegebene Begründung mache nicht nachvollziehbar ersichtlich, \ndaß aufgrund patientenbezogener Umstände atypische und \nerheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden \nseien. Eine besondere Technik, in der eine Leistung erbracht \nwerde, stelle keine Besonderheit im Sinne der GOZ dar. Der \n2,3fache Gebührensatz gelte auch für die Mehrzahl der \nschwierigen und aufwendigen Behandlungsfälle. Die spezielle \nPräparation einer Teilkrone werde mit der Gebührenposition 222 \nabgegolten. Auch die mehr oder weniger mühsame Farbanpassung \nder Krone sei in dieser Gebührenstelle enthalten. \n\n8\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die \nÜberschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes sei vor allem vor \ndem Hintergrund eines erhöhten Zeitaufwandes für die \nBehandlung gerechtfertigt. Die Auffassung der Beklagten, nur \nsog. patientenbezogene Umstände rechtfertigten die \nÜberschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes, sei unzutreffend. \nHierfür biete der Wortlaut des § 5 Abs. 2 GOZ keinen Anhalt. \nDer 2,3fache Satz stelle lediglich einen arithmetischen \nMittelwert zwischen dem niedrigsten einfachen und dem \näußerstenfalls zulässigen 3,5fachen Satz dar. Es sei zudem \nermessensmißbräuchlich, die gleiche Behandlung für den \nUnterkiefer in vollem Umfange als beihilfefähig anzuerkennen, \nfür den Oberkiefer aber abzulehnen. Außerdem liege ein Verstoß \ngegen den Gleichheitssatz vor, weil sog. \"Empress-\nRestaurationen\" - wie sie bei seiner Ehefrau vorgenommen \nworden seien - bei Post-, Bahn- und Ministerialbeamten als \nbeihilfefähig anerkannt würden. Die Anfertigung und \nEingliederung von Empress-Kronen sei zudem generell mit einem \nerheblichen zeitlichen Mehraufwand verbunden. Auch deren \nverlängerte Einsetzzeit liege in der Natur der Sache. Die \nFarbanpassung dieser Kronen sei besonders schwierig, da sie \ndurchscheinend (transluzent) seien. Der Speichelfluß seiner \nEhefrau sei zudem mindestens doppelt so stark wie bei anderen \nPatienten. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBeihilfefestsetzungsbescheides vom \n29. Oktober 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben \nBehörde ohne Datum zu verpflichten, ihm \nzu der Rechnung des Zahnarztes Dr. \nL. vom 22. Juli 1997 eine \nweitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe \nzu bewilligen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat zur Begründung vorgetragen: Die Begründungen des \nZahnarztes ließen nicht erkennen, in welchem Umfang durch die \nbenannten Schwierigkeiten ein tatsächlicher Mehraufwand an \nArbeit entstanden sei. Dies gelte auch für die pauschale \nBehauptung erhöhten Zeitaufwandes wegen starken \nSpeichelflusses und spezieller Trockenlegung. Es entspreche \nder ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die auch in \neinem Runderlaß des Finanzministers vom 4. Januar 1988 \nAusdruck gefunden habe, nur sog. patientenbezogene Umstände \nfür das Überschreiten des Schwellenwertes ausreichen zu \nlassen. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n15\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger ergänzend geltend: \nSpätestens im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei \neine ausreichende Begründung für die Überschreitung des \nSchwellenwertes vorgelegt worden. Im übrigen seien die \nGebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte nicht miteinander \nvergleichbar, so daß etwa in der Rechtsprechung für die \närztliche Gebührenordnung aufgestellte Grundsätze nicht auf \ndie zahnärztliche Gebührenordnung übertragbar seien. Auch im \nHinblick auf die Kassensätze bestünden zwischen beiden \nGebührenordnungen erhebliche Unterschiede.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 29. Oktober 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Dezember 1997 zu verpflichten, ihm \neine weitere Beihilfe in Höhe von \n1.626,24 DM zu gewähren.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt - sinngemäß -,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nSie tritt dem angefochtenen Urteil bei und führt ergänzend \naus: Auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes könne sich der \nKläger nicht berufen, weil ihm Beihilfe zu seinen notwendigen \nAufwendungen im angemessenen Umfange gewährt worden sei und \nein weitergehender Anspruch nicht bestehe. Im übrigen sei auch \nbei der Behandlung des Unterkiefers der Ehefrau des Klägers \nbei den hier in Rede stehenden Gebührenpositionen lediglich \nder 2,3fache Satz als beihilfefähiger Aufwand anerkannt \nworden. \n\n21\n\nDie Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden. \n\n22\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und dem beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n25\n\nDas Klagebegehren bedarf zunächst der Auslegung (§§ 125 \nAbs. 1 Satz 1, 88 VwGO). Zwar hat der Kläger schriftsätzlich \neinen Antrag dahingehend angekündigt, die Beklagte unter \nAufhebung des hier in Rede stehenden \nBeihilfefestsetzungsbescheides zu verpflichten, ihm eine \nweitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Aus den \nim Rahmen des Klageverfahrens und auch des Berufungsverfahrens \nabgegebenen Begründungen folgt jedoch ebenso wie schon aus der \nWiderspruchsbegründung, daß er sich lediglich gegen die von \nder Beklagten vorgenommenen Streichungen bei den \nGebührenpositionen 221 und 222 der Rechnung des Zahnarztes Dr. \nL. vom 22. Juli 1997 wendet. Den weiteren Streichungen \nin Höhe von insgesamt 22,60 DM bei den Gebührenziffern 009, \n204 und 208 betreffend angefallene Materialkosten tritt er \nnicht entgegen. Deshalb ist von einem bezifferten Klageantrag \ndes Klägers dahin auszugehen, ihm zu der Rechnung des \nZahnarztes Dr. L. eine weitere Beihilfe in Höhe von \n1.626,24 DM zu gewähren. \n\n26\n\nDer Beihilfefestsetzungsbescheid der Beklagten vom \n29. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Dezember 1997 ist in dem hier streitbefangenen Umfang \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren \nBeihilfe in der geltend gemachten Höhe (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \n\n27\n\nBeihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung \nder Gesundheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung für die \nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfe-verordnung - BVO -) vom 27. März 1975, \nGV NRW S. 332, in der im Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen - hier der Behandlung durch den Zahnarzt am \n22. Juli 1997 - maßgeblichen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 iVm § 12 \nAbs. 1) Fassung der Verordnung vom 25. Juni 1997, GV NRW \nS. 197. Daß die Behandlungsschritte, um die es im vorliegenden \nFall geht, notwendig waren, ist zwischen den Beteiligten nicht \numstritten. Der Erfolg des vom Kläger verfolgten Begehrens \nscheitert jedoch daran, daß in dem hier streitigen Umfang \nkeine angemessenen Aufwendungen in Rechnung gestellt worden \nsind. \n\n28\n\nDie Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich \ngrundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für \nZahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987, BGBl. I S. 2316, weil \nzahnärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser \nGebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die \nBeihilfefähigkeit zunächst voraus, daß der Zahnarzt die \nRechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der \nGebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Nur dann \nhandelt es sich grundsätzlich um im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO \nnotwendige Aufwendungen im angemessenen Umfange. Daraus folgt, \ndaß der Begriff der \"notwendigen Aufwendungen im angemessenen \nUmfange\" verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist. \n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314, 315.\n\n30\n\nDie Angemessenheit der vorliegend geltend gemachten \nAufwendungen beurteilt sich maßgeblich nach § 5 GOZ. Nach \nAbs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung bemißt sich die Höhe der \neinzelnen Gebühr nach dem einfachen bis 3,5fachen des \nGebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind innerhalb des \nGebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der \nSchwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen \nsowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen \nzu bestimmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf in der Regel \neine Gebühr nur zwischen dem einfachen und 2,3fachen des \nGebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des \n2,3fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten \nder in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies \nrechtfertigen. Bereits der Wortlaut des Satzes 4 zeigt demach, \ndaß die Rechtsauffassung des Klägers fehlgeht, der 2,3fache \nSatz stelle lediglich einen \"arithmetischen\" Mittelwert \nzwischen dem einfachen und 3,5fachen Satz dar. Vielmehr kommt \ndem 2,3fachen Gebührensatz die Funktion eines Schwellenwertes \nzu, dessen Überschreiten nur bei Vorliegen eng umschriebener \nBesonderheiten zulässig ist.\n\n31\n\nDas Vorliegen dieser Besonderheiten ist gerichtlich voll \nnachprüfbar. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes \nerforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger \nRechtsprechung voraus, daß die Besonderheiten gerade bei der \nBehandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der \nMehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt \nallgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen \nPatienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten \nangewandte Behandlungen stellen keine derartige Behandlung \ndar. Diese muß sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle \ndeutlich unterscheiden.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai \n1996, a.a.O., und vom 17. Februar 1994 \n- 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117, \n122.\n\n33\n\nDie weitergehende Auffassung des VGH Baden-Württemberg,\n\n34\n\nvgl. Urteil vom 17. September 1992 \n -4 S 2084/91 -, VBlBW \nRechtsprechungsreport 9.14,\n\n35\n\nwonach auch Besonderheiten des angewandten Verfahrens, \nsoweit diese nicht in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt \nworden sind, den Ansatz eines den Schwellenwert übersteigenden \nFaktors rechtfertigen können, ist abzulehnen. In diesem Fall \nkönnte nämlich schon eine bestimmte, vom Einzelfall \nunabhängige und durchaus häufiger, wenn nicht sogar in der \nMehrzahl der Fälle angewandte Art der Ausführung der im \nGebührenverzeichnis beschriebenen Leistung - beispielsweise \neine spezielle Technik - das Überschreiten des Schwellenwertes \nrechtfertigen. Dies widerspräche indes dem Wortlaut des § 5 \nAbs. 2 Satz 4 GOZ, wonach \"in der Regel\" - also in der \nMehrzahl der Behandlungsfälle - lediglich eine Gebühr zwischen \ndem einfachen und 2,3fachen Satz bemessen werden darf.\n\n36\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom \n17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, \na.a.O.\n\n37\n\nIn Übereinstimmung hiermit ist durch den Runderlaß des \nMinisters NRW vom 4. Januar 1988 (B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4, \nSMBl. NRW 203204) festgelegt, daß das Überschreiten des \nSchwellenwertes nur solche Besonderheiten rechtfertigen, die \nin der Person des Patienten liegen (sog. patientenbezogene \nBemessungskriterien). Mit der Veröffentlichung dieser \nVerwaltungsvorschrift hat der Dienstherr seine Auffassung zu \ndieser für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens \nmaßgeblichen Rechtsfrage auch in allgemein zugänglicher Form \ndeutlich gemacht, so daß etwaige Unklarheiten der \nGebührenordnung hiermit ausgeräumt sind und es im vorliegenden \nFall nicht auf eine etwa nur vertretbare Auslegung der \nGebührenordnung ankommt.\n\n38\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n30. Mai 1996, a.a.O..\n\n39\n\nSofern die berechnete Gebühr nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ das \n2,3fache des Gebührensatzes überschreitet, muß der Zahnarzt \neine schriftliche Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ \nvorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern \n(§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Nach dem Zweck der Pflicht zur \nschriftlichen Begründung, dem Patienten eine (lediglich) grobe \nHandhabe zur Einschätzung der Rechtfertigung des geltend \ngemachten Gebührenanspruchs an die Hand zu geben, sind zwar \ngrundsätzlich keine ins einzelne gehenden Anforderungen zu \nstellen, um von einer formell ausreichenden Begründung \nausgehen zu können. \n\n40\n\nVgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 7. Juni 1994 - 4 S 1666/91 -\n, IÖD 1994, 208, 209.\n\n41\n\nAuf der anderen Seite muß die vom Zahnarzt gegebene Begründung \naber jedenfalls geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände \nnachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen \nGebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und \ninsbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen \nkönnen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar \n1996 - 6 A 1743/95 -.\n\n43\n\nDaran fehlt es hier. Dies gilt zunächst hinsichtlich des von \nDr. L. bezüglich verschiedener, den Gebührenziffern 221 \nund 222 unterfallender Behandlungselemente geltend gemachten \n\"erhöhten Zeitaufwandes\". Der Zeitaufwand rechnet zwar \ngrundsätzlich zu den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 \nGOZ. Die im vorliegenden Fall gegebene Begründung macht indes \nnicht deutlich, welcher Zeitaufwand entfaltet wurde, der die \nerbrachte Leistung gegenüber dem Durchschnittsfall - zugunsten \ndes Klägers unterstellt, dieser sei angemessen mit dem \n2,3fachen Gebührensatz vergütet - qualifiziert. Sie bleibt \nallgemein gehalten und enthält lediglich eine wertende \n(\"erhöht\") Schlußfolgerung, aber keinen nachvollziehbaren \nTatsachenkern. Gleiches gilt hinsichtlich der ins Feld \ngeführten \"verlängerten Einsetzzeit\", bei der gleichfalls \nnicht deutlich wird, in welchem Umfange und aus welchen \nGründen sie von einer durchschnittlichen Einsetzzeit in der \nMehrzahl der Behandlungsfälle abweicht. \n\n44\n\nSoweit die Anwendung des Höchstsatzes mit der Anwendung der \nSäure-Ätztechnik und von Sealer (spezieller \nVerbindungskunststoff) begründet wird, reicht dies ebenfalls \nnicht aus. So ist schon nicht dargelegt, daß die Säure-\nÄtztechnik gerade bei der Behandlung der Ehefrau des Klägers \nabweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle \nangewandt worden ist. Gleiches gilt im Hinblick auf den im \nvorliegenden Fall verwendeten Verbindungskunststoff (Sealer). \nVor allem legt die Begründung des Dr. L. ebensowenig \nwie deren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte \nErgänzung, die sich schwerpunktmäßig auf eine inhaltliche \nBeschreibung der angewandten Technik beschränkt, dar, daß der \nEinsatz der zuvor beschriebenen Techniken und Werkstoffe im \nvorliegenden Fall auf besondere, in der Person der Ehefrau des \nKlägers liegende (patientenbezogene) Umstände zurückzuführen \nist.\n\n45\n\nAuch hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten \ndifferenzierten Farbnahme der Krone ist nichts dafür \nersichtlich, daß es sich um einen in der Person der Ehefrau \ndes Klägers liegenden Umstand handelt. Die individuelle \nFarbanpassung der Krone ist bei jeder Zahnüberkronung \nerforderlich und wird grundsätzlich vom einfachen bis \n2,3fachen Regelsatz bei der Gebührenposition 221 erfaßt. \n\n46\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom \n28. September 1993 - 3 B 92.1572 -.\n\n47\n\nDaß im Fall der Ehefrau des Klägers gerade keine die \nÜberschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes rechtfertigenden \nbesonderen Umstände vorlagen, folgt zudem aus der im Rahmen \ndes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebenen \nBegründung, die Anfertigung und Eingliederung von Empress-\nKronen sei \"generell\" mit einem erheblichen zeitlichen \nMehraufwand verbunden. \n\n48\n\nSoweit die Begründung schließlich den starken Speichelfluß \nder Ehefrau des Klägers als Ursache für einen erhöhten \nZeitaufwand anführt, geht aus dieser pauschalen Darlegung \nnicht hervor, daß diesem Umstand im Vergleich zu der Mehrzahl \nder Behandlungsfälle überdurchschnittliche Bedeutung \nbeizumessen ist. Dies gilt gerade vor dem hier vorliegenden \nHintergrund, daß die geltend gemachte besondere Aufwendigkeit \nder Trockenlegung - wie im Schriftsatz des \nProzeßbevollmächtigten des Klägers vom 29. November 1999 näher \nbeschrieben - wesentlich auch auf die angewandte Technik \nzurückzuführen ist. \n\n49\n\nDie Anerkennung der hier in Rede stehenden Aufwendungen als \nbeihilfefähig kommt auch nicht im Hinblick auf den von dem \nKläger gerügten Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. den \nGrundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Betracht. Ein \nsolcher ist nicht erkennbar. Dies gilt zum einen hinsichtlich \nder Beihilfefähigkeit sog. \"Empress-Restaurationen\". Daß die \nBeklagte vom Vorliegen einer solchen Restauration ausgegangen \nist und nicht schon aus diesem Grunde die Gewährung der \nbeantragten Beihilfe verweigert hat, folgt bereits aus der von \nihr nach Vorlage des Heil- und Kostenplanes eingeholten \nStellungnahme des Landratsamtes B. -H. vom \n18. August 1997, wonach Restaurationen dieser Art den \nbeihilfefähigen Keramiken zugeordnet werden. Zum anderen ist \neine unterschiedliche Behandlung - ungeachtet der Frage, ob \ndies überhaupt die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge nach sich \nziehen könnte - auch nicht im Hinblick auf Beihilfeleistungen \nim Zusammenhang mit der Behandlung des Unterkiefers der \nEhefrau des Klägers ersichtlich. Aus den von der Beklagten im \nBerufungsverfahren vorgelegten Unterlagen folgt, daß auch die \nden Unterkiefer betreffende Rechnung des Dr. L. bei den \nGebührenpositionen 221 und 222 lediglich in Höhe des 2,3fachen \nGebührensatzes als beihilfefähig anerkannt worden ist. \n\n50\n\nEine weitere Aufklärung des Sachverhalts - etwa im Wege der \nEinholung eines Sachverständigengutachtens - kommt aus \nRechtsgründen nicht in Betracht. Der Kläger hatte im \nVerwaltungsverfahren Gelegenheit, eine den Anforderungen \ngenügende Begründung seines Zahnarztes für die \nInrechnungstellung des Höchstgebührensatzes nachzureichen. \nEine Verpflichtung der Beihilfestelle, in Fällen der \nvorliegenden Art den Sachverhalt weiter aufzuklären, stünde im \nWiderspruch zu den Bedürfnissen einer auf \nVerwaltungsvereinfachung angewiesenen Massenverwaltung. \nDemgemäß ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine \nBeweisaufnahme dazu nicht vorzunehmen.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar \n1996 - 6 A 1743/95 -, m.w.N.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG hierfür nicht gegeben \nsind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-03/12-a-2889-99","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-03/12-a-2889-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306351","retrieved":"2026-07-09 03:34:18.769152+00:00"}}