{"status":"available","doknr":"OLD306374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1202.2B1733.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"2 B 1733/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gegen die \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.\n\n3\n\nI. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen \nden Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 1999 \nangeordnet. Es ist davon ausgegangen, daß das private \nInteresse der Antragsteller an der Aussetzung das öffentliche \nInteresse überwiege, weil der Widerrufsbescheid \nvoraussichtlich rechtswidrig sei. Denn die Voraussetzungen des \n§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, auf den die Antragsgegnerin den \nWiderrufsbescheid gestützt habe, seien nicht gegeben. Zwar sei \nes richtig, daß der den Antragstellern am 10. Februar 1995 \nerteilte Einbeziehungsbescheid weiterhin rechtmäßig sei, weil \ndie Bezugsperson der Antragsteller, Frau I. S. , \nerst nach Erteilung des Einbeziehungsbescheides gestorben sei. \nDie Antragsgegnerin wäre auch aufgrund nachträglich \neingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt \nnicht zu erlassen, da ein Einbeziehungsbescheid nicht zu \nerteilen sei, wenn der der Bezugsperson erteilte \nAufnahmebescheid bereits vorher durch Tod der Bezugsperson \ngegenstandslos geworden sei. Aber entgegen der Annahme der \nAntragsgegnerin werde ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse nicht gefährdet. Denn die von der Antragsgegnerin \ninsoweit angeführten erheblichen finanziellen Belastungen der \nAllgemeinheit, die bei einem Aufenthalt der Antragsteller im \nBundesgebiet entstehen würden, obwohl diese keine Rechte und \nVergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch \nnehmen könnten, würden nicht eintreten. Den Antragstellern zu \n1) und 3) sei zumindest eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 \ndes BVFG zu erteilen, da sie die Voraussetzungen dieser \nVorschrift erfüllten. Sie seien Abkömmlinge eines \nSpätaussiedlers, da die Bezugsperson vor ihrem Tod in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist und dadurch \nSpätaussiedler geworden sei. Außerdem erfüllten sie weiterhin \ndie Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG, der Tod der \nBezugsperson habe daran nichts geändert.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin trägt hiergegen vor, es bestünden \nerhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, da \ndieser auf einem Zirkelschluß beruhe. Zu Unrecht sei das \nVerwaltungsgericht davon ausgegangen, daß Rechtmäßigkeit und \nWirksamkeit des Einbeziehungsbescheides gegen dessen \nWiderrufbarkeit sprächen. Rechtmäßig sei der den \nAntragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid - wenn man nicht \nvon dessen Unwirksamkeit ausgehe - nur deswegen, weil der Tod \nder Bezugsperson erst nachträglich eingetreten sei und \nnachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse einen \nursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig \nwerden ließen. Zu Recht gehe das Verwaltungsgericht weiter \ndavon aus, daß hier nach Erlaß des Einbeziehungsbescheides \nTatsachen eingetreten seien, die, wenn sie vor Erlaß des \nBescheides eingetreten wären, die Antragsgegnerin berechtigt \nhätten, den Bescheid nicht zu erlassen. Denn die Erteilung \neines Bescheides durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \neiner bereits verstorbenen Bezugsperson sei nicht möglich. \nSomit lägen auch beim Tode einer Bezugsperson, die bereits \nSpätaussiedler geworden sei, die Widerrufsvoraussetzungen nach \n§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor. Deshalb könne das Fehlen \nder weiteren Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, \nnämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses, nicht - \nwie vom Verwaltungsgericht angenommen - mit der Rechtmäßigkeit \nund Wirksamkeit des zu widerrufenden Einbeziehungsbescheides \nbegründet werden. Es komme nicht darauf an, ob die \nAntragsteller auch nach dem Tode der Bezugsperson weiterhin \nAbkömmlinge eines Spätaussiedlers seien. Entscheidend sei \nvielmehr, ob der Abkömmling nach dem Tode des Spätaussiedlers \nnoch Anspruch darauf habe, im Wege des Aufnahmeverfahrens in \ndie Bundesrepublik Deutschland einzureisen und hier eine \nBescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erhalten. Ein solcher \nAnspruch werde für Abkömmlinge, welche im Zeitpunkt des Todes \neines Spätaussiedlers noch nicht im Besitz eines \nEinbeziehungsbescheides seien, von der Rechtsprechung \nunstreitig verneint. Es sei deshalb kein vernünftiger Grund \nersichtlich, Abkömmlingen, welche im besagten Zeitpunkt zwar \nim Besitz eines Einbeziehungsbescheides seien, sich aber \nebenfalls noch im Herkunftsgebiet aufhielten, einen solchen \nAnspruch zuzubilligen. Dies würde auch im Gegensatz zum Willen \ndes Gesetzgebers stehen. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 \nBVFG werde dem Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgestellt \nzum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 \nBVFG. Die dem Abkömmling gemäß § 7 Abs. 2 BVFG zustehenden \nRechte und Vergünstigungen könne dieser aber nur in Anspruch \nnehmen, wenn der Spätaussiedler noch lebe. Denn aus den \nGesetzesmaterialien ergebe sich, daß diese Rechte und \nVergünstigungen für Abkömmlinge und Ehegatten nur vorgesehen \nworden seien, um die Integration des Spätaussiedlers nicht \nüber Gebühr zu erschweren. Eine solche Integration des \nSpätaussiedlers komme aber nicht mehr in Betracht, wenn dieser \nbereits verstorben sei. Dies bedeute, daß mit dem Tode des \nSpätaussiedlers die Voraussetzungen für die Gewährung von \nRechten und Vergünstigungen an dessen Abkömmlinge bzw. dessen \nEhegatten nicht mehr gegeben seien. Eine dem Gesetzeszweck \nentgegenstehende Inanspruchnahme von Vergünstigungen könne \naber nur durch den Widerruf des Einbeziehungsbescheides \nerreicht werden. Dieser stehe somit im Einklang mit dem Willen \ndes Gesetzgebers und verhindere eine Gefährdung des \nöffentlichen (fiskalischen) Interesses. Da somit der \nWiderrufsbescheid rechtmäßig sei, seien auch die \nVoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ndes Widerrufs gegeben.\n\n5\n\nII. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, \ndaß nur eine Aufhebung des Einbeziehungsbescheides in Betracht \nkommt, die sich nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG \nrichtet.\n\n6\n\n1. Der zunächst unstreitig rechtmäßige \nEinbeziehungsbescheid vom 10. Februar 1995 ist durch den Tod \nder Bezugsperson, die bereits Spätaussiedler war, weder \ngegenstandslos noch rechtswidrig geworden. Zwar ist der \nAufnahmebescheid der Bezugsperson durch deren Tod \ngegenstandslos geworden, da er ein höchstpersönliches Recht \nzum Gegenstand hatte. Dadurch ist aber nicht gleichzeitig der \nden Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid ebenfalls \ngegenstandslos geworden. Denn Adressaten des \nEinbeziehungsbescheides sind allein die Antragsteller und \nnicht die Bezugsperson; außerdem wird den Antragstellern durch \nden Bescheid ein eigenes Recht auf Aufnahme eingeräumt. \nAnhaltspunkte dafür, daß dennoch nach dem Erlaß des \nEinbeziehungsbescheides dessen Bestand unabdingbar mit dem \nSchicksal des der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheides \nverbunden ist, ergeben sich aus dem Bundesvertriebenengesetz \nnicht.\n\n7\n\nDer Einbeziehungsbescheid ist auch nicht nachträglich durch \nden Tod der Bezugsperson rechtswidrig geworden. Grundsätzlich \nist davon auszugehen, daß ein Verwaltungsakt, der auf eine \neinmalige Leistung gerichtet ist, durch nach seinem Erlaß \neintretende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen \nnicht rechtswidrig wird.\n\n8\n\nVgl. dazu Kopp, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n6. Aufl. 1996, § 48 Rdn. 24 m.w.N.; \nStelkens-Bonk-Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n5. Aufl. 1998, § 48 Rdn. 61 ff.\n\n9\n\nDem Bundesvertriebenengesetz ist nicht zu entnehmen, daß \nfür den Einbeziehungsbescheid etwas anderes gelten soll. Eine \nausdrückliche derartige Regelung enthält das Gesetz nicht. \nVielmehr ergeben sich aus dem Gesetz Anhaltspunkte dafür, daß \neine derartige Abhängigkeit nicht gewollt war. Denn der \nRegelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, die der Ehescheidung von \nEhegatten, die sich noch nicht beide in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalten, Rechnung trägt, ist zu entnehmen, daß \nder Gesetzgeber das Problem der getrennten Einreise von \nSpätaussiedler und Einbezogenem gesehen hat. Dennoch hat er \nnur für den Fall der Auflösung der Ehe die besondere Regelung \ngetroffen, daß der Aufnahmebescheid insoweit seine Wirkung \nverliert.\n\n10\n\n2. Es sind auch nachträglich Tatsachen eingetreten, nämlich \nder Tod der Bezugsperson, die die Antragsgegnerin berechtigt \nhätten, den Bescheid nicht zu erlassen. Denn ein \nEinbeziehungsbescheid ist zumindest rechtswidrig, wenn bei \nseiner Erteilung der der Bezugsperson erteilte \nAufnahmebescheid durch deren Tod bereits gegenstandslos \ngeworden ist.\n\n11\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom \n22. Juli 1999 - 2 B 1368/99 -, und vom \n23. Sep-tember 1999 - 2 B 635/99 -.\n\n12\n\n3. Die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwVfG, nämlich die Gefährdung des öffentlichen Interesses \ndurch den Fortbestand des Einbeziehungsbescheides ergibt sich \nnicht aus den von der Antragsgegnerin insoweit allein im \nWiderrufsbescheid angeführten Interesssen. Denn die Ansicht \nder Antragsgegnerin, die Antragsteller könnten die \nVoraussetzungen des § 15 Abs. 2 BVFG nicht mehr erfüllen, da \nihnen Rechte und Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG nach dem \nTode der Bezugsperson nicht mehr zustünden, findet keine \nGrundlage im Gesetz. § 15 Abs. 2 BVFG macht die Erteilung \neiner Bescheinigung zum Nachweis des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG lediglich davon abhängig, \ndaß der Antragsteller Ehegatte bzw. Abkömmling eines \nSpätaussiedlers ist. Dies ist bei den Antragstellern zu 1) und \n3) der Fall, da die Bezugsperson durch ihre Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland Spätaussiedler geworden ist.\n\n13\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stehen den \nAntragstellern zu 1) und 3) nach einer Einreise auch die \nRechte aus § 7 Abs. 2 BVFG zu. Danach sind die §§ 8, 10 und 11 \nBVFG auf Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die \ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, aber \ndie Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens \nverlassen haben, entsprechend anzuwenden. Die Antragsteller zu \n1) und 3) sind Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, die die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen und die \ndie Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens, \nnämlich mit einem wirksamen Einbeziehungsbescheid, verlassen \nwerden. Weitere Voraussetzungen stellt § 7 Abs. 2 BVFG nicht \nauf. Der von der Antragsgegnerin dem Gesetzgebungsverfahren, \nnämlich der Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung,\n\n14\n\nBundestagsdrucksache 12/3212, \nS. 24,\n\n15\n\nentnommene Sinn und Zweck des Gesetzes, den Abkömmlingen \nund Ehegatten Rechte und Vergünstigungen nur zu gewähren, um \ndie Integration des Spätaussiedlers zu erleichtern, hat im \nGesetz keinen Niederschlag gefunden. § 7 Abs. 2 BVFG läßt \nnicht erkennen, daß die Rechte und Vergünstigungen den \nEhegatten und Abkömmlingen nur zustehen sollen, wenn diese \ngleichzeitig mit dem Spätaussiedler einreisen oder wenn dieser \nnoch nicht hinreichend in die Bundesrepublik Deutschland \nintegriert ist. Dem Gesetzestext fehlt insoweit jeder \nAnhaltspunkt für eine Beschränkung. Es kann auch nicht davon \nausgegangen werden, daß eine derartige Beschränkung sich \nselbstverständlich aus dem Gesetz ergebe. Dagegen spricht, daß \n§ 8 Abs. 2 BVFG die Einbeziehung von Familienangehörigen, die \nnicht Ehegatten oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers sind, \ndavon abhängig macht, daß diese \"gemeinsam mit dem \nSpätaussiedler eintreffen\". Hier läßt das Gesetz deutlich \nerkennen, daß insoweit eine besondere Voraussetzung für die \nBerücksichtigung der sonstigen Familienangehörigen für \nnotwendig erachtet und ausdrücklich getroffen worden ist. \nAußerdem ist dieses Problem offensichtlich im \nGesetzgebungsverfahren Gegenstand von Erörterungen gewesen. \nDenn der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf \nder Bundesregierung zur Bereinigung von \nKriegsfolgegesetzen,\n\n16\n\nBundestagsdrucksache 12/3341, zu \nArt. 1 Nr. 7b, S. 2 f, \n\n17\n\nist zu entnehmen, daß der Bundesrat für die dem jetzigen \n§ 7 Abs. 2 entsprechende Regelung des § 8 Abs. 2 die \nFormulierung vorgeschlagen hatte \"die §§ 8-11 sind auf den \nEhegatten und die Kinder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des \nSpätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht \nerfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des \nAufnahmeverfahrens im Familienverband verlassen haben, \nentsprechend anzuwenden\". Die Aufnahme des Erfordernisses \"im \nFamilienverband verlassen\" machte deutlich, daß die Rechte und \nVergünstigungen für Ehegatten und Abkömmlinge nicht in jedem \nFall erbracht werden sollten. Trotz dieses Vorschlages ist \neine entsprechende Regelung aber nicht in das Gesetz \naufgenommen worden.\n\n18\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt kein \nZirkelschluß vor, wenn bei der Prüfung der Gefährdung des \nöffentlichen Interesses auf das Vorliegen der Voraussetzungen \nder §§ 15 Abs. 2, 7 Abs. 2 BVFG abgestellt wird. Denn diese \nVorschriften setzen nicht nur einen wirksamen \nEinbeziehungsbescheid voraus, sondern stellen ein zusätzliches \nErfordernis auf, die Spätaussiedlereigenschaft der \nBezugsperson, das nicht in jedem Fall beim nachträglichen Tod \nder Bezugsperson vorliegt.\n\n19\n\nEs kann offenbleiben, ob andere Gründe in Betracht kommen, \nwonach ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet \nwäre. Denn da die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid \nlediglich auf die Gefährdung der finanziellen öffentlichen \nInteressen durch eine Inanspruchnahme von Leistungen der \nSozialhilfeträger mangels Bestehen von Rechten und \nVergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz durch die \nAntragsteller gestützt hat, die nicht gegeben ist, ist die im \nErmessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung über den \nWiderruf des den Antragstellern erteilten \nEinbeziehungsbescheides ermessensfehlerhaft und deshalb \noffensichtlich rechtswidrig. Demgemäß ist das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß das private \nInteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse \nüberwiegt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-02/2-b-1733-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-02/2-b-1733-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306374","retrieved":"2026-07-09 03:34:20.718633+00:00"}}