{"status":"available","doknr":"OLD306369","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1202.10A.D7.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"10A D 7/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird für das Erinnerungsverfahren auf 471,25 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Antragsteller stellten als Eigentümer eines Grundstücks \nim Plangebiet zusammen mit dem Eigentümer eines anderen \nGrundstücks im Plangebiet einen Normenkontrollantrag gegen \neinen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin \nwar im Normenkontrollverfahren durch einen Rechtsanwalt als \nProzeßbevollmächtigten vertreten. Der Eigentümer des anderen \nGrundstücks nahm seinen Normenkontrollantrag durch Erklärung \nvom 7. Januar 1999 zurück. Durch Beschluß vom 18. Januar 1999 \ntrennte der Senat die Verfahren des Eigentümers jenes anderen \nGrundstücks und der Antragsteller. In dem Verfahren der \nAntragsteller hörte der Senat durch prozeßleitende Verfügung \ndes Berichterstatters vom 28. Januar 1999 die Beteiligten zu \nseiner Absicht an, über den Normenkontrollantrag ohne \nmündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Die \nProzeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin teilten unter dem \n10. Februar 1999 mit, die Antragsgegnerin sei mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß \neinverstanden. Die Antragsteller nahmen ihren \nNormenkontrollantrag zurück. Der Berichterstatter als \nEinzelrichter stellte das Verfahren ein, legte den \nAntragstellern die Kosten des Verfahrens auf und setzte den \nStreitwert auf 20.000,- DM fest. \n\n4\n\nDie Antragsgegnerin hat die Festsetzung der ihr \nentstandenen außergerichtlichen Kosten beantragt und dabei \neine Prozeßgebühr ihrer Prozeßbevollmächtigten nach einem \nGegenstandswert von 20.000,- DM zugrundegelegt.\n\n5\n\nInsoweit antragsgemäß hat der Urkundsbeamte des Gerichts \ndie von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu \nerstattenden Kosten auf 1.471,46 DM festgesetzt.\n\n6\n\nHiergegen haben die Antragsteller die Entscheidung des \nGerichts beantragt. Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im \nKostenfestsetzungsverfahren machen sie geltend: In \nkostenmäßiger Hinsicht sei von einer Verdoppelung des \nStreitwerts auszugehen. Von ihnen sei jedoch lediglich die \nHälfte der ansatzfähigen Kosten zu tragen. Aus der Trennung \nder Verfahren dürften ihnen keine Kostennachteile \nerwachsen.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nÜber den Antrag der Antragsteller auf Entscheidung des \nGerichts (Erinnerung) hat gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 \nVwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. \nDie Entscheidung über die Erinnerung im \nKostenfestsetzungsverfahren ist eine solche über Kosten im \nVerständnis von § 87 a Abs. 1 Nr. 5 (vgl. BVerwG NJW 1995, \n2179; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 462). Die Entscheidung ergeht \n(noch) im vorbereitenden Verfahren. Die Antragsteller haben \nden Normenkontrollantrag vor einer Befassung des Senats mit \nder Sache zurückgenommen. Grundlage der Festsetzung ist die \nKostenentscheidung in dem Einstellungsbeschluß des \nBerichterstatters als Einzelrichters (vgl. BVerwG NVwZ 1996, \n786; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 462). \n\n10\n\nDie Erinnerung ist gemäß § 165, § 151 Satz 1 VwGO zulässig. \nDie Antragsteller haben zwar keinen Anfechtungsantrag \nausdrücklich formuliert, insbesondere nicht den Umfang der \nAnfechtung dem Betrage nach beziffert (zu diesem Erfordernis \nvgl. BFHE 156, 401). Sie haben jedoch in ihrer \nErinnerungsschrift konkret angegeben, in welchem Punkt, \ninsbesondere hinsichtlich welchen Kostenansatzes, sie den \nKostenfestsetzungsbeschluß angreifen. Damit haben sie den \nUmfang der Anfechtung hinreichend bestimmbar festgelegt. \n\n11\n\nDie Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte des \nGerichts hat die Kosten, welche die Antragsteller der \nAntragsgegnerin zu erstatten haben, zu Recht auf 1.471,46 DM \nfestgesetzt. Die Antragsgegnerin schuldet ihrem \nProzeßbevollmächtigten eine Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 \nNr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 20.000,- DM. Eine \nProzeßgebühr in dieser Höhe gehört deshalb zu den Kosten, \nwelche die Antragsteller der Antragsgegnerin als Aufwendungen \nzu erstatten haben, die zu ihrer zweckentsprechenden \nRechtsverteidigung notwendig waren (§ 162 Abs. 1 und Abs. 2 \nSatz 1 VwGO). \n\n12\n\nDie Trennung der Verfahren hat kostenrechtlich zwar zur \nFolge, daß die bis dahin entstandenen Gebühren in dem Umfang \nbestehen bleiben, in dem sie erwachsen sind. Nach der Trennung \nbeider Verfahren sind aber für diese Verfahren die Gebühren \njeweils neu zu berechnen. Aus der Regelung des § 13 Abs. 2 \nBRAGO kann nichts anderes hergeleitet werden. Nach dieser \nVorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben \nAngelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren \nkann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Diese \nVorschrift besagt nichts über die Höhe der zu berechnenden \nGebühr. Sie verbietet lediglich, in einer Angelegenheit etwa \nzwei Prozeßgebühren kumulativ geltend zu machen. Daraus folgt \nnur, daß bei einer Trennung von zwei Verfahren nicht mehr \nGebühren geltend gemacht werden können, als es möglich wäre, \nwenn die Prozesse von Anfang an getrennt gewesen wären. \n\n13\n\nDie Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin \nwären hier nur dann aus einem Gesamtstreitwert vor der \nTrennung der Verfahren, nicht aber aus dem Einzelstreitwert zu \nermitteln, der sich nach der Abtrennung des Verfahrens der \nAntragsteller für dieses ergibt, wenn in dem abgetrennten \nVerfahren der Antragsteller nach der Trennung die \nGebührentatbestände nicht erneut durch Tätigkeiten der \nProzeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin erfüllt worden \nwären. Jedoch ist hier - anders als in dem anderen \nabgetrennten Verfahren - der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 \nBRAGO für eine Prozeßgebühr nach der Trennung des Verfahrens \nerneut erfüllt worden und deshalb eine Prozeßgebühr nach der \nTrennung des Verfahrens nochmals entstanden. Die Prozeßgebühr \nentsteht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für das Betreiben des \nGeschäfts einschließlich der Information. Die \nProzeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben die \nProzeßgebühr nach Trennung der Verfahren durch die Vertretung \nder Antragsgegnerin in der Anhörung zu der Absicht des Senats \nverdient, über den Normenkontrollantrag ohne mündliche \nVerhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Zu dieser Absicht \ndes Senats haben sie schriftsätzlich zustimmend Stellung \ngenommen. Damit haben sie das Geschäft im Sinne von § 31 \nAbs. 1 Nr. 1 BRAGO betrieben. Diese Tätigkeit war nicht durch \neine andere Gebühr, etwa eine Verhandlungsgebühr abgegolten. \nHört das Normenkontrollgericht die Beteiligten zu seiner \nAbsicht an, über einen Normenkontrollantrag ohne mündliche \nVerhandlung durch Beschluß zu entscheiden, so fällt für die \nVertretung der Beteiligten in dieser Anhörung weder in \nunmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 114 \nAbs. 1, 35 BRAGO eine Verhandlungsgebühr an (OVG NRW NVwZ-RR \n1997, 137). Die Vertretung in dieser Anhörung erfüllt vielmehr \nden Tatbestand der Prozeßgebühr. \n\n14\n\nDie Antragsteller können nicht verlangen, kostenrechtlich \nso gestellt zu werden, als habe eine Trennung der Verfahren \nnicht stattgefunden. Sie können zwar gemeinsam mit anderen \nBetroffenen in einem Verfahren einen Normenkontrollantrag \nstellen, auch um das Kostenrisiko zu vermindern. Jedoch steht \nes allein im Ermessen des Gerichts, die Verfahren zu trennen, \nwenn es eine solche Trennung für sachdienlich hält. Das \nGericht braucht nicht mit Blick auf ein dann erhöhtes \nKostenrisiko der einzelnen Antragsteller von einer solchen \nTrennung abzusehen (BVerwG Buchholz 310 VwGO § 93 Nr. 5). \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 \nSatz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-02/10a-d-7-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-02/10a-d-7-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306369","retrieved":"2026-07-09 03:34:20.272235+00:00"}}