{"status":"available","doknr":"OLD306384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1201.2A5855.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"2 A 5855/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 12. Juli 1935 in der Ukraine geborene Klägerin \nbegehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.\n\n3\n\nDie Klägerin hatte am 17. Mai 1991 zusammen mit ihrem am \n11. August 1992 verstorbenen Ehemann R. I. die \nAufnahme als Aussiedlerin beantragt. Den Aufnahmeantrag hatte \ndas Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 9. August 1993 mit \nder Begründung abgelehnt, die Klägerin erfülle die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht. Nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren hatte die Klägerin am 27. Juli 1994 \nKlage erhoben (19 K 5863/94 - VG Köln). Auf ihren Antrag vom \n16. Januar 1995 wurde sie als \"weitere Familienangehörige des \nSpätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG, die gemeinsam \nmit dem Spätaussiedler eintreffen\", in den Aufnahmebescheid \nihrer Tochter O. K. und deren Familie vom 19. Juli \n1995 aufgenommen. Daraufhin erklärten die Beteiligten das \nKlageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln \n- 19 K 5863/94 - für in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren \nwurde durch Beschluß vom 11. April 1996 eingestellt.\n\n4\n\nDie Klägerin reiste mit der Familie ihrer Tochter am \n27. September 1995 nach Deutschland ein. In den unter dem \n11. Oktober 1995 ausgestellten Registrierschein wurde die \nKlägerin wiederum als Familienangehörige gemäß § 8 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes aufgenommen.\n\n5\n\nDen am 15. November 1995 gestellten Antrag der Klägerin auf \nAusstellung einer Bescheinigung nach § 15 des \nBundesvertriebenengesetzes lehnte der Beklagte durch Bescheid \nvom 18. Juli 1996 ab und führte zur Begründung im wesentlichen \naus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne \ndes Bundesvertriebenengesetzes, denn sie erfülle die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht, weil sie in ihrem Inlandspaß \nbis 1994 mit polnischer Nationalität geführt worden sei. Den \nam 29. Juli 1996 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der \nOberkreisdirektor des Kreises H. mit \nWiderspruchsbescheid vom 5. August 1997 zurück und führte \nergänzend aus, die Klägerin sei schon deshalb keine \nSpätaussiedlerin im Sinne des § 4 des \nBundesvertriebenengesetzes, weil sie als miteinreisende \nFamilienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes das Aussiedlungsgebiet nicht im \nWege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe.\n\n6\n\nAm 21. August 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat \nim wesentlichen vorgetragen, daß sie Spätaussiedlerin im Sinne \ndes § 4 des Bundesvertriebenengesetzes sei, weil sie \ninsbesondere die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \ndes Bundesvertriebenengesetzes und - nach Änderung der \nNationalitätseintragung in ihrem Inlandspaß in \"Deutsche\" - \nauch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes erfülle.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 18. Juli 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises H. \nvom 5. August 1997 zu verpflichten, ihr \neine Spätaussiedlerbescheinigung nach \n§ 15 Abs. 1 des \nBundesvertriebenengesetzes \nauszustellen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ist der \nKlagebegründung entgegengetreten.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n27. Oktober 1998 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht, weil \nsie im Jahre 1956 die Eintragung der polnischen Nationalität \nin ihren Inlandspaß zugelassen habe.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tritt \ndie Klägerin insbesondere der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts entgegen, sie habe im Jahre 1956 ein \nBekenntnis zum polnischen Volkstum abgegeben.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und \nvertritt die Auffassung, die Klägerin habe als \nFamilienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes das Gebiet der ehemaligen \nSowjetunion nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens \nverlassen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n20\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer \nBescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit 1. Januar 1993 \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I \nS. 829. Nach dieser Vorschrift erhalten Spätaussiedler zum \nNachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine \nBescheinigung. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler - neben \nweiteren hier unproblematischen Voraussetzungen - ein \ndeutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen \nSowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem \n31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen \nhat. Die Klägerin ist bereits deshalb keine Spätaussiedlerin \nim Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG, weil sie die ehemalige \nSowjetunion am 27. September 1995 nicht \"im Wege des \nAufnahmeverfahrens\" verlassen hat.\n\n21\n\nDas Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz ist \nunter der Überschrift \"Aufnahme\" in den §§ 26 bis 29 BVFG \ngeregelt. Es erstreckt sich zum einen auf Personen, die nach \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen und denen auf ihren Antrag gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt wird. Zum \nanderen erfaßt es Ehegatten und Abkömmlinge von Personen im \nSinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG; sie werden auf ihren Antrag \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren Aufnahmebescheid \neinbezogen. Zu beiden Personenkreisen gehört die Klägerin \nnicht. Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vom 17. Mai 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 9. August 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1994 \nbestandskräftig ab, nachdem das anschließende Klageverfahren \n(19 K 5863/94 - VG Köln) nach Erklärung der Erledigung der \nHauptsache durch Beschluß vom 11. April 1996 eingestellt \nwurde. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG findet auf die Klägerin keine \nAnwendung, weil sie weder Ehefrau noch Abkömmling eines \nSpätaussiedlers ist.\n\n22\n\nDie Klägerin hat die Aussiedlungsgebiete nicht schon \ndeshalb im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, weil sie ein \nAufnahmeverfahren mit negativem Ausgang durchgeführt hat. Ein \nVerlassen \"im Wege des Aufnahmeverfahrens\" setzt vielmehr \nvoraus, daß vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes ein mit \neinem Aufnahmebescheid endendes Aufnahmeverfahren durchgeführt \nworden ist.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 20.93 -, DVBl. 1994, 935 = \nBVerwGE 95, 311; ferner VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 14. Januar 1994 \n- 16 S 1883/93 -, NVwZ-RR 1995, 423 \n(nur Leitsatz); anders OVG Lüneburg, \nBeschluß vom 16. Mai 1994 \n- 13 O 2631/94 -, NVwZ-RR 1994, \n696.\n\n24\n\nDas Aufnahmeverfahren dient dem Zweck, den Zustrom von \nAusweisbewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten durch eine \njedenfalls vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl \nim Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen Belastungen \nals auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus \nRechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in geordnete \nBahnen zu lenken.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, aaO.\n\n26\n\nDieser Zweck würde unterlaufen, wenn (auch) der negative \nAusgang eines Aufnahmeverfahrens, das heißt die Ablehnung \neines Aufnahmeantrages eine Einreise als Spätaussiedler \nermöglichen würde. Die Vorschaltung des Aufnahmeverfahrens \nwäre dann sinnlos.\n\n27\n\nDie Klägerin kann auch keinen Aufnahmebescheid mehr \nerlangen, um die Voraussetzung \"im Wege des \nAufnahmeverfahrens\" noch nachträglich zu erfüllen. Denn ihr \nAntrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist - wie oben \ndargelegt - bestandskräftig abgelehnt.\n\n28\n\nDie Klägerin wird allerdings im Aufnahmebescheid ihrer \nTochter O. K. und deren Familie geführt als \"weitere \nFamilienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 \nBVFG, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen,\" und \nist als solche auch in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist. Darin liegt jedoch kein Verlassen der \nAussiedlungsgebiete \"im Wege des Aufnahmeverfahrens\". \nFamilienangehörige eines Spätaussiedlers, die nicht sein \nEhegatte oder Abkömmling sind, werden im \nBundesvertriebenengesetz nicht in den Vorschriften der §§ 26 \nBVFG ff. über das Aufnahmeverfahren, sondern nur in § 8 Abs. 2 \nBVFG berücksichtigt. Die Vorschrift eröffnet allein die \nMöglichkeit, diesen Personenkreis in das Verteilungsverfahren, \nd.h. die Festlegung des aufnehmenden Bundeslandes (vgl. § 8 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG), einzubeziehen, damit sie gemeinsam mit \ndem Spätaussiedler untergebracht werden können. \nFamilienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG erhalten \ndadurch jedoch anders als Ehegatten und Abkömmlinge eines \nSpätaussiedlers (vgl. § 7 Abs. 2 BVFG) im übrigen keinen \nStatus nach dem Bundesvertriebenengesetz, sondern fallen \nweiterhin in den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes. \nDemzufolge wird auch in dem die Einreise der Klägerin \nbetreffenden Hinweis im Aufnahmebescheid ihrer Tochter vom \n19. Juli 1995 in Bezug auf die Klägerin ausgeführt, daß die \n\"Zustimmung zur Erteilung eines Einreisesichtvermerkes gem. \n§ 11 Abs. 1 DVAuslG\" vorliege, die Person der Klägerin dem \nAusländerrecht unterliege und \"keine Leistungen als \nSpätaussiedler nach § 4 BVFG oder als Ehegatte bzw. Abkömmling \nnach § 7 Abs. 2 BVFG erhalten\" könne.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht \ngemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-01/2-a-5855-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-01/2-a-5855-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306384","retrieved":"2026-07-09 03:34:21.599391+00:00"}}