{"status":"available","doknr":"OLD306383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1201.2A186.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"2 A 186/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur \nHälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 2. September 1972 geborene Klägerin und ihr Sohn, \nder 1991 geborene Kläger, stellten am 9. November 1994 einen \nAufnahmeantrag.\n\n3\n\nIm Antragsformular ist angegeben: Die Klägerin sei \nrussische Volkszugehörige. In ihrem Inlandspaß sei sie mit \nrussischer Nationalität eingetragen. Sie habe als Kind im \nElternhaus deutsch und russisch gesprochen. Die deutsche \nSprache habe sie von ihrer Mutter und ihrer Großmutter \ngelernt. Jetzt spreche sie selten deutsch und häufig russisch. \nSie verstehe wenig Deutsch und ihre Kenntnisse reichten für \nein einfaches Gespräch aus. Ihre Mutter sei deutsche \nVolkszugehörige. Ihr Vater sei russischer \nVolkszugehöriger.\n\n4\n\nDie Mutter der Klägerin erhielt am 9. Dezember 1993 einen \nAufnahmebescheid und wurde am 5. Mai 1994 in der \nBundesrepublik Deutschland registriert.\n\n5\n\nUnter dem 7. November 1994 führte die Mutter der Klägerin \naus: Sie sei seit 1976 vom Vater der Klägerin geschieden. Die \nKlägerin sei bei ihr aufgewachsen und habe die deutsche \nSprache gelernt. Bei Ausstellung des Inlandspasses habe die \nKlägerin keine Wahl gehabt. Es sei bestimmt worden, daß sie \ndie Nationalität ihres Vaters habe annehmen müssen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 3. April 1995 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger ab und führte zur \nBegründung im wesentlichen aus: Die Klägerin erfülle wegen \nnicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht. Wegen der Eintragung der \nrussischen Nationalität in ihrem Inlandspaß lägen auch die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht vor.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 18. April 1995 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen: Die Klägerin \nbeherrsche die deutsche Sprache. Selbstverständlich sei in der \nFamilie deutsch und russisch gleichermaßen gesprochen worden. \nDie Angabe im Formular zur Nationalität sei \"nur bedingt \nfreiwillig\" gewesen, \"um der Behördenwillkür zu entgehen\". Am \n24. Juni 1996 sprach die Klägerin bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty vor. Sie gab dort an, sie \nhabe als Kind im Elternhaus nur russisch und kein Deutsch \ngesprochen. Sie lerne die deutsche Sprache im Selbststudium \nseit etwa einem halben Jahr. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndas Protokoll des Sprachtests Bezug genommen (Blatt 57 - 61 \ndes Verwaltungsvorgangs).\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1998 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\n9\n\nAm 2. März 1998 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vorgetragen haben: Die bei der Klägerin \nvorhandenen deutschen Sprachkenntnisse seien ihr unter den \ngegebenen Verhältnissen und Möglichkeiten durch die Mutter und \ndie Großeltern mütterlicherseits vermittelt worden. Die \nEintragung im Inlandspaß sei so zustandegekommen, daß der \nKlassenlehrer in der Berufsschule Formulare eingesammelt und \nspäter die Pässe verteilt habe, in denen regelmäßig die \nNationalität des Vaters eingetragen gewesen sei.\n\n10\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 3. April 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar \n1998 zu verpflichten, den Klägern einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat ihre Auffassung wiederholt und vertieft, daß die \nKlägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und \nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfülle.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch \nGerichtsbescheid vom 13. November 1998 verpflichtet, die \nKläger als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Mutter der \nKlägerin einzubeziehen, und die weitergehende Klage auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt \ndie Beklagte vor: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine \nEinbeziehung sei auch dann noch ohne weiteres möglich, wenn \ndie Bezugsperson ihren ständigen Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland habe, widerspreche dem Wortlaut des \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes und stehe im \nGegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin erfülle auch die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie tragen noch vor: Für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes könne es keine Rolle \nspielen, ob die Bezugsperson als Inhaberin des \nAufnahmebescheides ihren Wohnsitz noch in den \nAussiedlungsgebieten habe. Es könne nicht mehr zweifelsfrei \ngeklärt werden, ob die Eintragung der russischen Nationalität \nin den Inlandspaß der Klägerin im Jahre 1988 auf Druck des \ndamaligen Ehemannes oder in Anlehnung an die \nStaatsangehörigkeit des Vaters vorgenommen worden sei. \nJedenfalls sei der Klägerin die Tragweite der damaligen \nEintragung nicht bewußt gewesen. Als die Mutter der Klägerin \nJahre später von der Eintragung erfahren habe, habe sie mit \nihrer Tochter vergeblich versucht, die Eintragung ändern zu \nlassen.\n\n23\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n24\n\nEr schließt sich dem Vortrag und der Rechtsauffassung der \nBeklagten an.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.\n\n28\n\nI. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 829). Nach dieser Vorschrift wird der \nAufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser \nGebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Da \ndie Klägerin aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland \neinreisen würde, kann sie nach § 4 Abs. 1 BVFG nur dann \nSpätaussiedlerin sein, wenn sie deutsche Volkszugehörige ist. \nDies richtet sich nach § 6 Abs. 2 BVFG, weil die Klägerin nach \ndem 31. Dezember 1923 geboren ist. Die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 BVFG liegen in ihrer Person jedoch nicht vor, weil ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur, nicht vermittelt \nhaben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG).\n\n29\n\nDer Klägerin ist das bestätigende Merkmal der Sprache nicht \nvermittelt worden. Unter Sprache im Sinne dieser Bestimmung \nist grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \nals bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Als Muttersprache \nkann die deutsche Sprache regelmäßig dann angesehen werden, \nwenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie \nersetzenden Bezugspersonen primär durch Nachahmung erworben \nund bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, daß sie \nauch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem \nBildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache \numfassend beherrscht wird.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November \n1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 90.\n\n31\n\nAls bevorzugte Umgangssprache ist die deutsche Sprache \nanzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr \ngegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im \npersönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit \nin diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 \n= BVerwGE 102, 214.\n\n33\n\nIn jedem Fall muß die deutsche Sprache umfassend beherrscht \nund in flüssiger Form gesprochen werden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Mai \n1998 - 9 B 1133.97 -; BVerwG, Beschluß \nvom 23. August 1999 - 5 B 183.99 -.\n\n35\n\nDiese Anforderungen erfüllt die Klägerin nicht. Der am \n24. Juni 1996 mit ihr durchgeführte Sprachtest, dessen \nErgebnis die Kläger nicht bestritten haben, hat ergeben, daß \ndie Klägerin - entgegen früheren Angaben - im Elternhaus nur \nrussisch und kein Deutsch gesprochen hat und daß sie die beim \nSprachtest festgestellten geringen Deutschkenntnisse kurz \nzuvor im Selbststudium erworben hat.\n\n36\n\nDer Klägerin sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt worden. \nDa zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den \nBestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein \nsehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die \nErziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten \nKultur regelmäßig die Sprache ist, können deutsche Erziehung \nund deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige \nVermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder \nbevorzugten Umgangssprache nur unter besonderen Umständen \nvermittelt werden.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 \n= BVerwGE 102, 214.\n\n38\n\nDerartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich.\n\n39\n\nDa die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat, ist auch eine Einbeziehung des Klägers \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht möglich.\n\n40\n\nII. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben \ndie Kläger auch keinen Anspruch, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nin den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin einbezogen zu \nwerden. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person \nim Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Die Voraussetzungen des § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG liegen jedoch nicht vor, weil die Mutter \nder Klägerin als Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits \nim Mai 1994 endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge \"von Personen im Sinne \ndes Satzes 1\" anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der \nAufnahmebescheid nur \"Personen mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser \nGebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.\" Die \nVerweisung auf \"Personen im Sinne des Satzes 1\" läßt zwei \nAuslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann sie sich streng vom \nWortlaut her umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung \nbeziehen mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht nur nach \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der \nEinbeziehung auch noch ihren \"Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten\" haben muß. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person \ndes Aussiedelnden zu verstehen sein, daß die \nEinbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen \nSpätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen \nim Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige \nWortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs \neindeutig dahingehend erläutert, daß eine Einbeziehung nur \ndann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die \nAussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat.\n\n41\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf \nder Bundesregierung zum Gesetz zur \nBereinigung von Kriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz \n- KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 26; \nebenso BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1999 - 5 B 42.99 -; Urteil des Senats \nvom 19. Januar 1999 -\n 2 A 2030/96 -.\n\n42\n\nAus der Systematik der Vorschriften über das \nAufnahmeverfahren und dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes \nergibt sich nichts anderes.\n\n43\n\nZwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, daß \nBezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen \nmüssen - § 8 Abs. 2 BVFG läßt eher vermuten, daß eine \ngemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber \nnichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die \nerforderlichen Bescheide vorliegen müssen.\n\n44\n\nDer Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es \nnahe, daß die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der \nBezugsperson bereits vorgenommen worden sein muß. Die \nEinbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status \nnach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die \nmateriellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, \nwird allein dadurch gerechtfertigt, daß eine enge familiäre \nBindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam \nerlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört \nwerden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 \nSatz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von \nGesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst \nwird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen \nhaben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine \nEinbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler \nwerden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer \nZusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine \nEinbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch \nzugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum \neine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der \nBezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von \nAbkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson \nnoch nicht geboren waren. Das ist mit der \nEinbeziehungsregelung nicht beabsichtigt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-01/2-a-186-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-01/2-a-186-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306383","retrieved":"2026-07-09 03:34:21.509723+00:00"}}