{"status":"available","doknr":"OLD306377","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1201.17A4684.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"17 A 4684/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 1969 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. \n\n3\n\nSie beantragte erstmals am 24. Januar 1990 die Erteilung eines Visums zum Besuch ihres \nBruders N. in Köln. Am 22. April 1990 traf sie mit gültigem Nüfus, aber ohne Paß und \nohne Visum in Köln ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie wohnte dort \nzunächst einige Wochen bei ihrem Bruder und seiner Familie, anschließend bei ihren Vettern \nN. und N. . Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nihren Asylantrag durch Bescheid vom 14. September 1990 als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt und der Beigeladene ihr mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 1991 die \nAbschiebung angedroht hatte, nahm sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Ihr \nAussetzungsantrag blieb erfolglos. Das Klageverfahren 20 K 106/91.A VG Köln wurde nach \nKlagerücknahme durch Beschluß vom 9. Februar 1993 eingestellt. Im Juni oder Anfang Juli \n1994 - nach den von der Ehefrau ihres Vetters N. im Rahmen von Aufenthaltsermittlungen \ngemachten Angaben hielt sie sich Anfang Juni 1994 noch in Köln auf - kehrte die Klägerin in \ndie Türkei zurück.\n\n4\n\nAm 6. Juli 1994 beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nAnkara (Botschaft) unter Vorlage einer Einladungs- und Verpflichtungserklärung vom 15. \nJuni 1994 die Erteilung eines Visums zum Besuch von Frau V. D. in Köln, einer \nNachbarin ihres Bruders N. , für die Dauer von 3 Monaten. Die Botschaft lehnte den \nAntrag durch Bescheid vom selben Tag ab.\n\n5\n\nAm 15. September 1994 stellte die Klägerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland in Istanbul (General-konsulat) unter Vorlage einer Einladungs- und \nVerpflichtungserklärung vom 11. August 1994 den Antrag auf Erteilung eines Visums zum \nBesuch ihres Bruders N. für die Zeit von September bis Dezember 1994. Sie gab an, noch \nnie in Deutschland gewesen zu sein. Dem Antrag waren in türkischer Sprache verfaßte \nDokumente beigefügt, in denen nach Angaben der Beklagten bescheinigt wird, daß die \nKlägerin Bäuerin sei, 150 Schafe und 5 Rinder besitze und über Grundbesitz von 50.000 qm \nverfüge. Das Generalkonsulat lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. September 1994 ab. \nDie Klägerin erhob dagegen am 2. November 1994 die Klage 12 K 8425/94 VG Köln. Zu \nderen Begründung legte sie mit Schriftsatz vom 20. Februar 1995 eine Bescheinigung des \nKinderarztes Dr. I. vom 15. Februar 1995 und eine undatierte Bescheinigung des \nKinderkrankenhauses B. Straße in Köln vor. In der ärztlichen Bescheinigung vom \n15. Februar 1995 wird eine Entlastung der Schwägerin der Klägerin durch eine ganztägige \nKinderfrau dringend befürwortet, weil die vier Kinder an gehäuften Infekten der Luftwege \nlitten und einer vermehrten Pflege durch die Mutter bedürften, die wieder schwanger, \nhochgradig belastet und überfordert sei. Nach der Bescheinigung des Kinderkrankenhauses \nbefand sich das jüngste, 1994 geborene Kind seit dem 24. November 1994 bis auf weiteres in \nstationärer Behandlung.\n\n6\n\nMit Antrag vom 27. Oktober 1994 an die Botschaft in Ankara beantragte die Klägerin \nunter Vorlage einer Einladungs- und Verpflichtungserklärung vom 24. Oktober 1994 die \nErteilung eines Visums zur Betreuung der (1989, 1990, 1992 und 1994 geborenen) Kinder \nihres Bruders N. für voraussichtlich 5 Jahre - bis die Kinder selbst auf sich aufpassen \nkönnten - mit dem Hinweis darauf, im Jahre 1990 für 3 Monate in Deutschland gewesen zu \nsein. Der Antrag wurde durch Bescheid der Botschaft vom 17. November 1994 abgelehnt. \n\n7\n\nAm 21. Juni 1995 beantragte die Klägerin erneut bei der Botschaft die Erteilung eines \nVisums zur Betreuung der Kinder ihres Bruders N. . Sie gab an, sie wolle voraussichtlich \nzwei Jahre in Deutschland bleiben. Ihre Schwägerin sei berufstätig und könne die Kinder \nnicht selbst betreuen. Die Familie der Schwägerin lebe in Deutschland. Diesen Antrag lehnte \ndie Botschaft durch Bescheid vom 2. August 1995 ab. \n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 29. August 1995 bezog die Klägerin diesen Bescheid in das \nanhängige Klageverfahren 12 K 8425/94 VG Köln ein. Sie führte aus, Zweck des durch ihn \nabgelehnten Visums sei Familienzusammenführung - Kinderbetreuung. Die 4 Kinder ihres \nBruders benötigten ihre Hilfe dringend. Ihre Schwägerin sei darauf angewiesen, eine Arbeit \naufzunehmen, und könne eine anderweitige Betreuung nicht sicherstellen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht trennte das das Visum zur Familienzusammenführung - \nKinderbetreuung und den Bescheid der Botschaft vom 2. August 1995 betreffende Verfahren \nunter dem Aktenzeichen 12 K 7858/95 vom dem das Besuchsvisum und den Bescheid des \nGeneralkonsulates vom 20. September 1994 betreffenden Klageverfahren 12 K 8494/94 \nab.\n\n10\n\nDie Klage 12 K 8425/94 wurde durch Urteil vom 6. August 1996 abgewiesen, weil die \nKlägerin nicht einen Besuchsaufenthalt, sondern einen Daueraufenthalt anstrebe. Die Klägerin \nließ die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung - 17 A 4685/96 - von ihrem \nProzeßbevollmächtigten im März 1997 zurücknehmen. \n\n11\n\nIm vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, \n\n12\n\n\"Der Beklagte wird unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 2. August 1995 \nverpflichtet, der Klägerin eine \nAufenthaltsgenehmigung in der Form des \nVisums antragsgemäß zu erteilen\", \n\n13\n\ndurch Urteil vom 6. August 1996, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nabgewiesen. \n\n14\n\nDie Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 23. August 1996 \nzugestellte Urteil am 29. August 1996 Berufung eingelegt, die nicht begründet worden ist. Zu \nihrem Prozeßbevollmächtigten besteht nach dessen Angaben im Schriftsatz vom 29. Oktober \n1999 kein Kontakt mehr. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides ihrer Botschaft in Ankara \nvom 2. August 1995 zu verpflichten, ihr \nauf ihren Antrag vom 21. Juni 1995 ein \nVisum zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung/Betreuung der \nKinder ihres Bruders N. zu \nerteilen. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie nimmt auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 27. März 1995 im Verfahren 12 K \n8425/94 Bezug. \n\n20\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nStreitakten einschließlich der Akten des Verfahrens 12 K 8425/94 und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung der Klägerin, die ungeachtet der unter dem 29. Oktober 1999 erklärten \nMandatsniederlegung weiterhin durch ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten vertreten \nwird, weil eine wirksame Kündigung des Vollmachtsverhältnisses weder dargelegt noch \nglaubhaft gemacht worden ist, \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juli \n1983 - 9 B 10275/83 -, InfAuslR 1984, \n90 und Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB \n1092/81 -, 337, sowie ständige \nSenatsrechtsprechung, \n\n25\n\nist unbegründet. \n\n26\n\nDie mit ihr weiterverfolgte Klage ist unzulässig (geworden), da ein rechtlich \nschützenswertes Interesse der Klägerin an \neiner gerichtlichen Entscheidung über den geltend gemachten Visumsanspruch nicht mehr \nvorliegt. \n\n27\n\nDas Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage, das regelmäßig bereits daraus \nfolgt, daß der vermeintliche Inhaber eines behaupteten materiellen Rechtes zu dessen \nDurchsetzung um Rechtsschutz nachsucht, kann aufgrund von Verhaltensweisen entfallen, die \nnur als Aufgabe eines ernsthaften subjektiven Interesses an der erstrebten Entscheidung \ngedeutet werden können,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar \n1989 - 9 C 44/87 -, NVwZ 1989, 673 = \nBVerwGE 81, 164, Schoch/Ehlers, VwGO, \nVorb § 40 Rdn. 94. \n\n29\n\nDas ist hier der Fall. Das Verhalten der Klägerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens findet \neine plausible Erklärung nur darin, daß sie ihre Absicht, die Betreuung der Kinder ihres \nBruders und seiner Ehefrau zu übernehmen, aufgegeben hat. \n\n30\n\nZwar besagt der Umstand, daß die seit mehr als 3 Jahren anhängige Berufung nicht \nbegründet worden ist, insoweit für sich genommen nichts. Der Wegfall des Interesses der \nKlägerin am Ausgang des Berufungsverfahrens wird jedoch dadurch indiziert, daß sie den \nKontakt zu ihrem Prozeßbevollmächtigten abge-brochen hat, ohne sich anderweitig - etwa \nüber einen anderen Rechtsanwalt, persönlich oder über ihren nach ihrem früheren Vorbringen \ndringend an ihrer Einreise interessierten Bruder - zum Fortgang des Berufungsverfahrens zu \näußern. Ihr Schweigen steht in auffallendem Widerspruch zu ihrem in der Vergangenheit \ngezeigten Verhalten. Die Klägerin hat sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei im Juni/Juli \n1994 umgehend und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, auch noch nach Erhebung \nder Klage auf Erteilung eines Besuchsvisums, außerordentlich nachhaltig persönlich um die \nDurchsetzung ihres Interesses an einer Aufenthaltnahme in Deutschland bemüht. Sie hat in \nkurzen zeitlichen Abständen bei der Botschaft in Ankara und beim Generalkonsulat in \nIstanbul insgesamt 4 Visumsanträge zu unterschiedlichen Aufenthaltszwecken gestellt und \nauch noch während des erstinstanzlichen Klageverfahrens im Oktober 1995 unter Hinweis auf \ndie Dringlichkeit der Regelung der familiären Situation ihres Bruders auf Entscheidung \ngedrängt. Vor diesem Hintergrund ist ein anderer Grund als eine Änderung der Zukunftspläne \nder bei der Antragstellung unverheirateten, inzwischen 30 Jahre alten Klägerin als Ursache für \nden Mangel jeder Äußerungen im Berufungsverfahren auszuschließen. \n\n31\n\nUnabhängig davon ist die Klage - wollte man die Auffassung vertreten, die Gerichte \ndürften seit dem Inkrafttreten des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO (am 1. Januar 1997) mangelndes \nBetreiben des Verfahrens nicht mehr zum Anlaß nehmen, das Rechtsschutzinteresse für eine \ngleichwohl aufrechterhaltene Klage zu verneinen, sondern müßten nach jener Vorschrift \nverfahren, \n\n32\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., \nVorb § 40 Rdn. 54 -, \n\n33\n\nauch unbegründet. \n\n34\n\nFür die Entscheidung über den Verpflichtungsantrag ist auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. \n\n35\n\nDie Klägerin, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG visumspflichtig ist, hat keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Visums als Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung \nnach § 22 Satz 1 AuslG, auf den sie ihr Begehren in erster Linie stützt. Nach dieser Vorschrift \nkann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG \neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen \nHärte erforderlich ist. \n\n36\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob dem Anliegen der Klägerin, im Bundesgebiet die Betreuung \nihrer Nichten und Neffen zu übernehmen, damit ihre Schwägerin einer Berufstätigkeit \nnachgehen kann, überhaupt durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG Rechnung \ngetragen werden könnte. Diese Vorschrift ermöglicht bei Vorliegen qualifizierter Härtegründe \ndie Gestattung des Familiennachzuges mit dem Ziel der dauerhaften Herstellung der \nFamilieneinheit mit entfernteren Verwandten im Bundesgebiet. Die Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 22 AuslG ist auf eine Niederlassung angelegt; ihr Inhaber erwirbt bei Fortbestehen der \nErteilungsvoraussetzungen nach vier Jahren einen eigenständigen Aufenthaltstitel. Der \nAufenthalt zur Kinderbetreuung erfordert im allgemeinen keinen auf Dauer angelegten \nAufenthaltstitel. Der Zweck dieses Aufenthaltes ist regelmäßig - sofern es nicht etwa um die \nBetreuung behinderter Kinder geht - von vornherein ein vorübergehender, da das \nBetreuungbedürfnis von Kindern altersabhängig ist, sich mit zunehmender Selbständigkeit \nverringert und schließlich entfällt. Zur Ermöglichung eines Aufenthaltes für einen \nbestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck \nsieht § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung als \nAufenthaltsbewilligung vor.\n\n37\n\nOb und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen für die Genehmigung des \nAufenthaltes zur Kinderbetreuung im Haushalt von sonstigen Familienangehörigen \ngleichwohl - auch - die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG zur Verfügung steht, kann auf \nsich beruhen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 AuslG nicht vorliegen.\n\n38\n\nDie in dieser Vorschrift geforderte außergewöhnliche Härte setzt die Angewiesenheit des \ndie Einreise erstrebenden Ausländers oder seiner hier lebenden Familienangehörigen auf die \nGewährung familiärer Lebenshilfe voraus, die zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht \nwerden kann. Der dem Senat unterbreiteten Sachverhalt gestattet nicht die Feststellung, daß \ngegenwärtig eine außergewöhnliche Härte, die Voraussetzung für die Eröffnung \nausländerbehördlichen Ermessens ist, vorliegt. Die vorhandenen Erkenntnisse über die \nfamiliäre Situation des Bruders der Klägerin liegen lange zurück. Die durch ärztliche \nBescheinigung glaubhaft gemachte und auf gesundheitliche Gründe gestützte Angewiesenheit \nihrer Schwägerin auf eine möglichst ganztägige Haushaltshilfe betrifft den Anfang des Jahres \n1995 und damit einen Zeitpunkt vor Beantragung des hier streitigen Visums. Im \nVisumsantrag vom 21. Juni 1995 und im Schriftsatz vom 12. Oktober 1995 wird die \nNotwendigkeit der Übernahme der Betreuung der Kinder durch die Klägerin ausschließlich \ndamit begründet, daß die Schwägerin arbeite bzw. auf die Ausübung einer Berufstätigkeit \nangewiesen sei und andere Betreuungspersonen nicht zur Verfügung stünden. Eine nähere \nSubstantiierung und eine Glaubhaftmachung sind nicht erfolgt. Der Anregung des \nVerwaltungsgerichts, Bruder und Schwägerin in der mündlichen Verhandlung am 6. August \n1996 zu stellen, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Es sind auch keine Angaben darüber \ngemacht worden, wie die familiäre Situation sich im Laufe des Berufungsverfahrens \nentwickelt hat, namentlich, ob und wie die Verwandten der Klägerin das Problem der \nKinderbetreuung gelöst haben. Für eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung von Amts \nwegen, etwa unter Inanspruchnahme der Hilfe der örtlichen Ausländerbehörde, besteht kein \nGrund. Es obliegt nicht dem Gericht, sondern dem Ausländer im Rahmen seiner \nMitwirkungspflicht, im gerichtlichen Verfahren entscheidungserhebliche Umstände, die in \nseinen persönlichen Lebensbereich fallen, darzulegen. Dieser Mitwirkungspflicht hat die \nKlägerin sich entzogen. \n\n39\n\nDie Klägerin hat des weiteren keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr das Visums \nzur Kinderbetreuung als Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG erteilt. \nHiernach steht die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für einen seiner Natur nach nur \nvorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck im ausländerbhördlichen Ermessen, § 7 \nAbs. 1 AuslG, das nicht an das Vorliegen von Härtegründen geknüpft ist. Nach § 28 Ab.s 1 \nSatz 2 AuslG bleibt § 10 AuslG unberührt. Unbeschadet der Frage der \nArbeitsgenehmigungspflichtigkeit der beabsichtigen Kinderbetreuung fehlt es im \ngegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls an Anhaltpunkten für eine Reduzierung \nausländerbehördlichen Ermessens zugunsten der Klägerin.\n\n40\n\nDie Berufung bleibt auch mit dem in dem Verpflichtungsantrag als Minus enthaltenen \nAntrag auf erneute Bescheidung des Visumsantrags unter gleichzeitiger Aufhebung des \nBescheides vom 2. August 1995 erfolglos. \n\n41\n\nFür die Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Dies gilt jedoch bei auf \nNeubescheidung gerichteten Verpflichtungsklagen nicht, wenn der beantragte Verwaltungsakt \nim Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung aus Rechtsgründen nicht ergehen darf; in \nsolchen Fällen ist für eine Neubescheidung unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung kein Raum. \n\n42\n\nIm gegenwärtigen Zeitpunkt ist, soweit § 22 AuslG einschlägig sein sollte, jedenfalls \nausländerbehördliches Ermessen aus den dargelegten Gründen nicht eröffnet und darf \ndeswegen ein Visum zum Familiennachzug nicht erteilt werden.\n\n43\n\nIn Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung mag zugrundegelegt werden, daß ihrer \nErteilung, anders als vom Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung \nangenommen, gegenwärtig der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht \n(mehr) entgegensteht und daß sich auch aus § 10 AuslG in Verbindung mit den Vorschriften \nder Arbeitsaufenthalteverordnung kein zwingender Versagungsgrund ergibt. Der Bescheid des \nBotschaft vom 2. August 1995, der in Übereinstimmung mit § 66 Abs. 2 AuslG keine \nBegründung enthält, läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Klägerin hatte ausweislich des \nin dem Visumsvorgang angebrachten Bearbeitungsvermerks bei der Botschaft auf Befragen \nangegeben, auch die Familie ihrer berufstätigen Schwägerin lebe am Ort. Es ist unter \nErmessensgesichtspunkten nicht zu bestanden, daß die Botschaft, der sich aufgrund der im \nJahr vor der Antragstellung bearbeiteten diversen Visumsanträge der Klägerin und ihres \nVoraufentenhaltes als Asylbewerberin Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft aufdrängen \nmußten, es vor dem Hintergrund jener Angaben abgelehnt hat, das Visum zur \nKinderbetreuung als Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n45\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-01/17-a-4684-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-01/17-a-4684-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306377","retrieved":"2026-07-09 03:34:21.003077+00:00"}}