{"status":"available","doknr":"OLD306376","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1201.17A3994.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"17 A 3994/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage der Kläger zu 2. und 4. wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:\nDie Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 3. zu 3/20, die Erben der \nKlägerin zu 1. sowie die Kläger zu 2. und 4. zu je 17/60.\n\nDie Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Erben der Klägerin zu 1. zu 1/5, \ndie Kläger zu 2. und 4. zu je 2/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten am \n17. April 1994 über Pakistan in die Bundesrepublik Deutschland \nein und stellten hier am 25. Juli 1994 Asylanträge. Bei den \nKlägern zu 1. und 2. handelt es sich um die Eltern der \nKlägerinnen zu 3. und 4., die 1980 und 1981 geboren sind. Die \nKläger gaben an, drei Söhne bzw. Brüder lebten in \nFrankfurt/Main und Hanau. Einer von ihnen habe durch Adoption \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die beiden anderen \nseien asylberechtigt. Die Kläger wurden zur Durchführung des \nAsylverfahrens der Stadt V. im Bezirk der \nAusländerbehörde H. zugewiesen. \n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) erkannte die Kläger mit Bescheid vom 16. September \n1994 als asylberechtigt an und stellte das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Auf die Klage des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauf-\ntragter) hob das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom \n24. April 1995 den Anerkennungsbescheid auf und stellte fest, \ndaß auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht \nvorlägen. Nach Rechtskraft dieses Urteils stellte das \nBundesamt mit Bescheid vom 20. Juni 1995 fest, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und \ndrohte den Klägern die Abschiebung an. Mit der dagegen \ngerichteten Klage hatten die Kläger im ersten Rechtszug \nErfolg; auf die Berufung des Bundesbeauftragten wurde das \nUrteil des VG Minden vom 14. September 1995 - 9 K 3021/95.A - \ngeändert und die Klage abgewiesen (OVG NRW Urteil vom 29. \nJanuar 1998 - 20 A 6552/95.A). \n\n4\n\nMit Antrag vom 27. Dezember 1996 an den Kreis H. \nbeantragten die Kläger unter Vorlage ärztlicher \nBescheinigungen über den Gesundheitszustand der Kläger zu 1. \nund 2. ihre Umverteilung nach Hanau. Sie gaben an, sie wollten \nzu ihrem dort lebenden Sohn/Bruder A. L. und seiner \nEhefrau übersiedeln, die für Wohnraum und die erforderliche \nHilfe sorgen würden. Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber \nüber die Bezirksregierung Arnsberg an das Regierungspräsidium \nD. weitergeleitet. Dort hatten die Kläger bereits \nzuvor mit Anträgen vom 15. August und 11. September 1996 ihre \nUmverteilung nach Hessen beantragt und dabei ebenfalls auf die \nschlechte gesundheitliche Verfassung der Kläger zu 1. und 2. \nsowie darauf hingewiesen, daß ihre Söhne in F. und \nH. lebten. \n\n5\n\nDas beklagte Regierungspräsidium D. lehnte den \nUmverteilungsantrag durch Bescheid vom 15. Juli 1997 ab und \nführte zur Begründung im wesentlichen aus: Aufgrund der \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei nicht erkennbar, \ndaß die Kläger auf eine Haushaltsgemeinschaft mit ihren in \nHessen lebenden Verwandten in einer Weise angewiesen seien, \ndie der Angewiesenheit minderjähriger lediger Kinder auf ihre \nEltern vergleichbar sei. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 25. Juli 1997 Klage erhoben. Sie haben \nim Verlaufe des Klageverfahrens eine ärztliche Bescheinigung \ndes behandelnden Internisten Dr. W. aus V. \nvorgelegt, in der die Übersiedlung an den Wohnort des Sohnes \nA. L. als dringend geboten bezeichnet wird, dies \nnamentlich, weil gravierende Erkrankungen vorlägen und im \nbisherigen familiären Umfeld die notwendige Einnahme der \nMedikamente nicht gewährleistet sei. In einer außerdem \nvorgelegten Stellungnahme einer Diplom-Psychologin aus H. \nvom 18. März 1998 heißt es unter Hinweis auf mehrere im März \n1998 durchgeführte Untersuchungen, daß der Kläger zu 2. in \nsehr schlechtem körperlichem Zustand sei und Suizidgedanken \nhege und auch die Klägerin zu 1. viele somatische Symptome \nhabe. Das Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob es \nzur Vermeidung weiterer Gesundheitsgefahren zwingend geboten \nsei, den Kläger zu 2. für die Dauer der Durchführung seines \nAsylverfahrens an den in Hessen gelegenen Wohnort seiner Söhne \nzuzuweisen und ob der Kläger zu 2. infolge seiner \nGesundheitsbeeinträchtigungen zwingend auf die Hilfe der Söhne \nangewiesen oder eine evtl. erforderliche Behandlung an seinem \nWohnort mit gleichem Erfolg vorgenommen werden könne. Auf das \nin Ausführung des Beweisbeschlusses erstattete amtsärztliche \nGutachten des Gesundheitsamtes des Kreises H. vom 24. \nJuni 1998 wird Bezug genommen. \n\n7\n\nNach Eintritt der Rechtskraft des während des \nerstinstanzlichen Klageverfahrens ergangenen Urteils des \nOberverwaltungsgerichts NRW vom 29. Januar 1998 - 20 A \n2552/95.A - wurden die Kläger von der Ausländerbehörde \nH. zu Besprechung einer freiwilligen Ausreise auf den \n12. Mai 1998 vorgeladen. Ausweislich des gefertigten \nAktenvermerks bot die Ausländerbehörde ihnen an, bei Vorlage \nafghanischer Pässe Duldungen zu erteilen, bis eine Ausreise \nnach Afghanistan möglich sein werde. Gleichwohl wurden unter \ndem Datum der Vorsprache bis zum 31. Juli 1998 befristete \nDuldungen ausgestellt, die in der Folgezeit bis zum 31. \nOktober 1998 und sodann bis zum 31. Januar 1999 verlängert \nworden sind. Diese Duldungen enthalten die Vermerke \n\"Aufenthaltsbeschränkung für das Land Nordrhein-Westfalen\" und \n\"Duldung erlischt, sobald Paßersatzpapiere für die geduldete \nPerson vorliegen\". Ebenfalls mit Antrag vom 12. Mai 1998 \nbeantragte die Ausländerbehörde die Beschaffung von \nPaßersatzpapieren für die Kläger. \n\n8\n\nMit Urteil vom 30. Juli 1998 hat das Verwaltungsgericht hat \nder Klage mit dem Antrag, \n\n9\n\ndie Kläger länderübergreifend von \nNordrhein-Westfalen in den Main-Kinzig-\nKreis in Hessen umzuverteilen, \n\n10\n\nhilfsweise, \n\n11\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, \nüber ihren Umverteilungsantrag unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden, \n\n12\n\nin Bezug auf den Bescheidungsantrag der Kläger zu 1., 2. und \n4. stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf \ndie dem Urteil beigegebene Begründung wird Bezug genommen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat gegen das Urteil, soweit er unter \nAufhebung seines Bescheides vom 15. Juli 1997 zur erneuten \nBescheidung des Umverteilungsantrags der Kläger zu 2. und 4. \nverpflichtet worden ist, die vom Senat zugelassene Berufung \neingelegt. Er führt zur Begründung im wesentlichen aus: Die \nKlage sei auch mit dem Bescheidungsantrag abzuweisen, weil \neine Umverteilung der Kläger nach Hessen nicht mehr \nausgesprochen werden dürfe. Zuweisungsentscheidungen würden \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits mit \ndem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung infolge unanfechtbarer \nAblehnung des Asylantrags gegenstandslos. Durch die Zuweisung \nwerde die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung \nbestimmt. Sobald die Aufenthaltsgestattung erlösche, entfalle \nzugleich die ihr beigegebene räumliche Beschränkung und werde \neine zuvor ergangene Zuweisungsentscheidung wirkungslos. \nMangels Aufenthaltsgestattung sei auch eine Umverteilung nach \n§ 51 AsylVfG rechtlich nicht möglich. Auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestand einer Zuweisung \nnach § 22 Abs. 5 AsylVfG a.F. nach förmlichem Abschluß des \nAsylverfahrens könne nicht zurückgegriffen werden. Anders als \nin § 22 Abs. 1 AsylVfG a.F. werde in § 55 Abs. 1 AsylVfG nicht \nmehr auf die \"Dauer des Asylverfahrens\" abgestellt sondern auf \ndie \"Durchführung des Asylverfahrens\". Dementsprechend werde \nin der Rechtsprechung der erstinstanzlichen \nVerwaltungsgerichte überwiegend die Auffassung vertreten, daß \nEntscheidungen nach § 51 AsylVfG nur bis zum Abschluß des \nförmlichen Asylverfahrens ergehen dürften. Desgleichen bestehe \nzwischen den Zuweisungsbehörden aller Bundesländer \nEinvernehmen darüber, daß nach dem Abschluß des förmlichen \nAsylverfahrens länderübergreifenden Umverteilungen \nausgeschlossen seien. Diese Auffassung entspreche in \nErmangelung eines Informationsaustausches zwischen den \nUmverteilungsbehörden und den Ausländerbehörden des \nZuweisungsortes auch einem praktischen Bedürfnis. Es werde \nverhindert, daß es noch zu Umverteilungen komme, wenn die \nAusländerbehörde die Abschiebung bereits betreibe. \nDemgegenüber erhielten ehemalige Asylbewerber, deren \nAbschiebung sich nach unanfechtbarer Ablehnung des \nAsylantrages verzögere, regelmäßig Duldungen. Wenn in diesem \nStadium der Wechsel des Aufenthaltsortes angestrebt werde, \nkönne dies im Einvernehmen mit der abgebenden und aufnehmenden \nAusländerbehörde durch Änderung der räumlichen Beschränkung \nder Duldung ermöglicht werden. \n\n14\n\nDer Berufung sei aber auch stattzugeben, wenn man im \nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzu § 22 Abs. 5 AsylVfG a.F. davon ausgehe, daß auch \nZuweisungsentscheidungen neuen Rechts über den Abschluß des \nförmlichen Asylverfahrens hinaus bis zur Ausreise des \nAusländers oder bis zur Ermöglichung des weiteren Aufenthaltes \naus asylverfahrensunabhängigen Gründen wirksam blieben und bis \ndahin auch Umverteilungen verfügt werden dürften. Auch \nhiernach seien die Zuweisungen der Kläger zu 2. und 4. nach \nV. gegenstandslos geworden, weil die Ausländerbehörde \nihnen Duldungen wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der \nAbschiebung erteilt habe. Bei diesen Duldungen handele es sich \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um \nasylverfahrensabhängige, sondern um asylverfahrensunabhängige \nDuldungen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil hinsichtlich \nder Kläger zu 2. und 4. zu ändern und \ndie Klage im vollen Umfang abzuweisen. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und treten \nden Ausführungen der Beklagten entgegen. \n\n20\n\nWährend des Berufungsverfahrens sind den Klägern zu 2. und \n4. von der afghanischen Botschaft in Bonn am 14. Januar 1999 \nafghanische Reisepässe mit einer Gültigkeitesdauer von einem \nJahr ausgestellt worden. Die Klägerin zu 1. war zuvor am 18. \nDezember 1998 verstorben, die Klägerin zu 3. hatte geheiratet \nund war nach H. verzogen. Die Duldungen enthalten seit \ndem 11. Februar außer der räumlichen Beschränkung nach § 55 \nAbs. 4 AuslG keine Auflagen und Bedingungen mehr. \n\n21\n\nDie Kläger zu 2. und 4. sind auf einen parallel zum \nvorliegenden Verfahren gestellten Antrag vom 24.März 1999 von \nder Ausländerbehörde H. mit Anhörungsschreiben vom 6. \nAugust 1999 davon unterrichtet worden, daß beabsichtigt sei, \nihren Antrag auf Änderung der räumlichen Beschränkung der \nihnen wegen derzeit bestehender tatsächlicher Unmöglichkeit \nder Abschiebung nach Afghanistan erteilten Duldungen \nabzulehnen. Die Ausländerbehörde H. habe ihre Zustimmung \nverweigert, weil für den Kläger zu 2. \nKrankenversicherungsschutz nicht gewährleistet sei und \naufgrund der Art und Schwere seiner Erkrankung kein privater \nVersicherungsträger zur Aufnahme in eine private \nKrankenversicherung bereit sei.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Streitakten, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ausländerakten der \nAusländerbehörde H. Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe: \n\n24\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene \nUrteil ist, soweit es mit der Berufung angegriffen wird, zu \nändern; die Klage der Kläger zu 2. und 4. ist in vollem Umfang \nabzuweisen. \n\n25\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 1997 ist, soweit er \ndie Kläger zu 2. und 4. betrifft, rechtmäßig. Die Kläger zu 2. \nund 4. haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung \nüber den durch ihn abgelehnten Umverteilungsantrag. \n\n26\n\nFür die gerichtliche Überprüfung ist sowohl in Bezug auf \nden Bescheidungsantrag als auch auf den Anfechtungsantrag \ngemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat abzustellen\n\n27\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § \n77 AsylVfG, RdNr. 8.\n\n28\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Umverteilung \nliegen nicht vor. Nach § 51 AsylVfG ist, wenn ein Ausländer \nnicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer \nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von \nEhegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen \nKindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem \nGewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu \ntragen (Abs. 1). Über den Antrag des Ausländers auf \nländerübergreifende Verteilung entscheidet die zuständige \nBehörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt \nist (Abs. 2). \n\n29\n\nDer Regelung der Aufenthaltes durch Umverteilung \nunterliegen Ausländer, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet \nzur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) und die keinen Anspruch darauf haben, sich in \neinem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten \n(§ 55 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Die Aufenthaltsgestattung ist \nkraft Gesetzes räumlich auf die für die Aufnahme des \nAusländers zuständige Aufnahmeeinrichtung beschränkt, solange \ner verpflichtet ist, dort zu wohnen (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 47 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG). Nach der Entlassung ergeht regelmäßig \n- sofern der Ausländer nicht länderübergreifend verteilt wird \n- im Rahmen landesinterner Verteilung die \nZuweisungsentscheidung, durch die er zur Wohnsitznahme in \neiner bestimmten Gemeinde verpflichtet wird, § 50 AsylVfG. \nDurch die Zuweisungsentscheidung wird der räumliche \nGeltungsbereich der Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der \nAusländerbehörde beschränkt, in dem der Wohnort liegt (§ 55 \nAbs. 2 AuslG). Solange der Aufenthalt des Ausländers im \nBundesgebiet der Durchführung des Asylverfahrens dient, kann \ndie durch die Zuweisungsentscheidung begründete Verpflichtung \nzur Wohnsitznahme an dem durch sie bestimmten Ort und die \ndamit verbundene räumliche Beschränkung seines Aufenthaltes \ndurch anderweitige landesinterne oder länderübergreifende \nVerteilung nach Maßgabe der §§ 50,51 AsylVfG geändert werden. \nIst das nicht mehr der Fall, so verliert die Zuweisung ihre \nWirkung. Damit entfällt auch die durch sie begründete \nräumliche Beschränkung des Aufenthaltes. Für räumliche \nBeschränkungen des weiteren Aufenthaltes und deren Änderungen \ngelten nicht mehr die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes, \nsondern diejenigen des Ausländergesetzes. \n\n30\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 \nAsylVfG in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung \n(AsylVfG a.F.) ist geklärt, daß Zuweisungsentscheidungen nach \n§ 22 Abs. 5 AsylVfG (a.F.) ihre Wirksamkeit nicht schon mit \ndem endgültigen negativen Abschluß des Asylverfahrens - und \ndamit nicht schon mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, \nvgl. § 20 Abs. 3 AsylVfG a.F. - verlieren, sondern so lange \nwirksam bleiben, bis der Ausländer ausgereist ist oder ihm der \nweitere Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen \nermöglicht wird. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März \n1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276. \n\n32\n\nHiermit übereinstimmend hat der Senat in ständiger \nRechtsprechung die Auffassung vertreten, daß \nZuweisungsentscheidungen nach § 22 Abs. 5 AsylVfG a.F. erst \ngegenstandslos werden, wenn der Ausländer ausreist oder die \nAusländerbehörde ihm den weiteren Aufenthalt aus Gründen \nermöglicht, die nicht mehr der Abwicklung des vorausgegangenen \nAsylverfahrens dienen. \n\n33\n\nDer Senat hat auch entschieden, daß die Neuregelung der \nVorschriften über die Unterbringung und Verteilung im dritten \nAbschnitt des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom \n26. Juni 1992 keine Veranlassung bietet, von dieser \nRechtsprechung abzuweichen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 4. \nNovember 1998 - 17 A 4815/98 -; ebenso: \nOVG NRW Beschlüsse vom 2. Juni 1995 - \n18 B 2001/94 - und vom 30. Januar 1997 \n- 25 B 2973/96 - .\n\n35\n\nDemgegenüber wird in der Rechtsprechung der erstinstanzlichen \nVerwaltungsgerichte außerhalb Nordhein-Westfalens - soweit \nersichtlich: überwiegend - die Auffassung vertreten, aus \n§§ 55,56 AsylVfG 1993 ergebe sich, daß Zuweisungen nur noch \nbis zum Abschluß des förmlichen Aslyverfahrens Geltung hätten \nund zugleich mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung \nwirkungslos würden, folglich danach auch länderübergreifende \nUmverteilungen nach § 51 AyslVfG nicht mehr möglich seien. Die \nZuweisungsbehörden der Bundesländer teilen diese Auffassung. \nSie nehmen Umverteilungen nur vor, solange der Ausländer eine \nAufenthaltsgestattung innehat; lediglich Erstzuweisungen \nsollen nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens noch \nzulässig sein.\nvgl. Erlaß des IM NRW vom 1. September \n1997- I B 2/43.104 - Ergebnisprotokoll \nder Dienstbesprechungen vom 21. Mai \n1997 und von 9. Juni 1997, TOP I, 1 und \n2; Runderlaß des IM NRW vom 25. Juni \n1997 - I B 4 - 141 - MBl.NRW \n1997,832.\n\n36\n\nAllerdings ist das Land Nordrhein - Westfalen von dieser \nAuffassung in jüngster Zeit wieder abgerückt. Gemäß \n\n37\n\nErlaß des IM NRW vom 4. August 1999 \n- I B 4/131/141 -\n\n38\n\nkommen Umverteilungen nach § 51 AsylVfG nach rechtskräftigem \nAbschluß des Asylverfahrens bis zu dessen \naufenthaltsrechtlicher Abwicklung in Betracht, die mit der \nAusreise oder der Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen \nDuldung endet. \n\n39\n\nIm vorliegenden Verfahren besteht kein Grund, diese \nProblematik erneut aufzugreifen. \n\n40\n\nEine Umverteilung der Kläger nach Hessen gemäß § 51 AuslG \nist jetzt schon deshalb nicht mehr möglich ist, weil die \nAusländerbehörde H. ihnen Duldungen erteilt hat, die \nnicht asylverfahrensbedingt sind. \n\n41\n\nEine Duldung, die die Ausländerbehörde nach unfechtbarer \nAblehnung eines Asylantrags erteilt, weil sie die Abschiebung \nals im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich \nerachtet, ist die Ermöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet \naus asylverfahrensunabhängigen Gründen. Nach zeitweiser \nAussetzung einer tatsächlich unmöglichen Abschiebung, § 50 \nAbs. 1 und 2 AuslG, ist ohne Belang, welcher Art und Qualität \ndas von dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer vormals \ninnegehabte Aufenthaltsrecht war. Auch die Verpflichtung der \nAusländerbehörden, bei tatsächlicher Unmöglichkeit der \nAbschiebung eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen, \nist nicht von weiteren Kriterien abhängig. \n\n42\n\nEine Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG \ntatsächlich unmöglich und löst einen Duldungsanspruch aus, \nwenn die Ausländerbehörde ihrer Pflicht zur unverzügliche \nDurchsetzung der Ausreisepflicht aus tatsächlichen Gründen \nnicht nachkommen kann. Das ist auch der Fall, wenn eine \nAbschiebung zwar möglich ist, aber nicht ohne Verzögerung \nbetrieben werden kann und der Zeitpunkt einer Realisierbarkeit \nungewiß ist. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer \nDuldung hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Abschiebung \nüberhaupt durchgeführt werden kann und in welchem Zeitraum das \nmöglich ist. Während des für die Abschiebung notwendigen \nZeitraumes - im Sinne des üblichen Zeitraumes - ist die \nAbschiebung nicht tatsächlich unmöglich. Auch wenn die \nAbschiebung nach den konkreten Gegebenheiten nicht aussichtlos \nerscheint und deswegen ein Abschiebungsversuch unternommen \nwird, liegt bis dahin keine tatsächliche Unmöglichkeit der \nAbschiebung vor,\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 25. September \n1997 - 1 C 3.97 - , InfAuslR 1998,12 = \nDVBl 1998,278 = BVerwGE 105, 232.\n\n44\n\nBei den Duldungen, die die Kläger besitzen, handelt es sich \num asylverfahrensunabhängige Duldungen. Zweifelhaft könnte \nlediglich sein, ob diese Qualifizierung schon bei ihrer \nerstmaligen Erteilung gerechtfertigt war. Die Duldungen, die \nunter dem 12. Mai 1998 ausgestellt worden sind, waren mit der \nauflösenden Bedingung ihres Erlöschens bei Vorlage der - von \nder Ausländerbehörde gleichzeitig beantragten - \nPaßersatzpapiere versehen. Das mag für sich genommen dafür \nsprechen, daß die Ausländerbehörde damals den Versuch einer \nAbschiebung nicht für von vornherein aussichtlos erachtet hat. \nUnter Berücksichtigung des Inhalts des Aktenvermerks vom 12. \nMai 1998 ist aber auch denkbar, daß die Beifügung der \nauflösenden Bedingung allein dem Zweck diente, der Forderung \nnach eigenen Bemühungen der Kläger um die Ausstellung von \nReisepässen Nachdruck zu verleihen, ohne daß eine Abschiebung \nals in absehbarer Zeit realisierbar erachtet worden ist. Dies \nmag letztlich auf sich beruhen, denn die Kläger zu 2. und 4. \nwerden zweifelsfrei seit Februar 1999 asylverfahrensunabhängig \ngeduldet. Die nach Vorlage der von der afghanischen Botschaft \nim Januar 1999 ausgestellten Reisepässe ab Februar 1999 \nerteilten Duldungen sind nur noch mit der gesetzlichen \nräumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG \nversehen. Nach Wegfall der Paßlosigkeit ist ein \nAbschiebungsversuch offensichtlich nicht unternommen worden. \nÜberdies hat die Ausländerbehörde H. im \nAnhörungsschreiben vom 6. August 1999 die beabsichtigte \nAblehnung des Antrags der Kläger zu 2. und 4. auf Änderung der \nräumlichen Beschränkung der Duldungen betreffend als Grund für \ndie erteilten Duldungen ausdrücklich die tatsächliche \nUnmöglichkeit der Abschiebung angegeben und dabei die \nDuldungen als asylverfahrensunabhängig bezeichnet.\n\n45\n\nDem Anliegen der Kläger, ihnen die Übersiedlung nach H. \naufenthaltsrechtlich zu ermöglichen, kann deswegen nicht mehr \ndurch Umverteilung nach § 51 AsylVfG, sondern nur durch die \nÄnderung der räumlichen Beschränkung ihrer Duldungen Rechnung \ngetragen werden \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs 1, \n161 Abs. 2 VwGO, 100 ZPO. Die Belastung der Erben der Klägerin \nzu 1. mit den Kosten des insoweit durch übereinstimmende \nErledigungserklärungen beendeten Verfahrens entspricht der \nBillikeit. Bei der Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens war zu berücksichtigen, daß die Kostenentscheidung \nin Bezug auf die Klägerin zu 3. unanfechtbar ist. Aus der \nKostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Klägern zu \n1. bis 4. 3/5 ( = 36/60) der Verfahrenskosten auferlegt hat, \nergibt sich in Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO für die Klägerin \nzu 3. ein Kostenanteil von 9/ 60 = 3/20. Die verbleibenden \nKosten des erstinstanzliche Verfahrens haben die Erben der \nKlägerin zu 1., der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 4. zu \njeweils gleichen Anteilen zu tragen. Bei der Verteilung der \nKosten des zweiten Rechtszuges hat der Senat sich von der \nunterschiedlichen Beteiligung der Klägerin zu 1. einerseits - \nBeendigung des Verfahrens vor der Entscheidung über die \nZulassung der Berufung - und der Kläger zu 2. und 4. \nandererseits leiten lassen, § 100 Abs. 2 ZPO. \n\n47\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-01/17-a-3994-98","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-01/17-a-3994-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306376","retrieved":"2026-07-09 03:34:20.910911+00:00"}}