{"status":"available","doknr":"OLD306404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1129.7B2012.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-29","aktenzeichen":"7 B 2012/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gem. § 146 Abs. \n4 iVm § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, \ndaß die nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO als Grenzgarage \nabstandrechtlich zulässige Garage der Beigeladenen weder gegen \n§ 51 Abs. 8 BauO NW noch das planungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme - hier nach Maßgabe des § 15 BauNVO - verstößt. \nDas Vorbringen im Zulassungsantrag stellt diese Wertung nicht \nin Frage.\n\n5\n\nNach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. \n1 BauO NW sind Garagen nebst der erforderlichen Zuwegung an \nder Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen. Dementsprechend \nmuß sich jeder Grundstückseigentümer nach ständiger \nRechtsprechung des Senats regelmäßig darauf einstellen und \ndamit rechnen, daß auf einem Nachbargrundstück, das mit einer \neinen Stellplatzbedarf auslösenden Nutzung bebaut werden darf, \nein den Dimensionen der genannten Vorschrift entsprechendes \nGaragenbauwerk an der Grenze entsteht.\n\n6\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Urteil vom \n13. Oktober 1999 - 7 A 1230/99.\n\n7\n\nBesonderheiten, die die Garage der Beigeladenen als der \nAntragstellerin in der hier gegebenen Situation ausnahmsweise \nnicht zumutbar erscheinen ließen, liegen nicht vor.\n\n8\n\nDie Antragstellerin kann nicht erwarten, daß die \nBeigeladenen in ihrem - der Antragstellerin - Interesse auf \neine Garage als solche verzichten oder das ihnen vom Gesetz \neingeräumte - hier sogar nicht vollständig ausgenutzte - Maß \nzulässiger Dimensionen allein zur Schonung der Antragstellerin \ndeutlich unterschreiten. Ebensowenig sind die Beigeladenen im \nNachbarinteresse gehalten, bei der Konzeptionierung ihres \nGebäudes - etwa hinsichtlich der Ausrichtung ihrer Terrasse \nnach Südwesten, wie es auch bei der Antragstellerin der Fall \nist, oder der Lage ihres Hauseingangs im Seiten- statt im \nStraßenbereich - darauf zu achten, daß eine den Nachbarn am \nwenigstens beeinträchtigende Lage und Positionierung der \nzulässigen Grenzgarage möglich bleibt. Auch die Errichtung der \nGarage im - von der \nH - Straße aus gesehen - rückwärtigen \nGrundstücksbereich, der zugleich die Garage hinter dem \nWohnhaus der Antragstellerin liegen läßt, führt nicht zur \nUnzumutbarkeit. Wenn auch dem Schutz der Gebäuderückseiten auf \nGrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich \nbesondere Bedeutung zukommt,\n\n9\n\n- vgl.: OVG NRW, Urteil vom 8. \nAugust 1997 - 7 A 3730/96 -\n\n10\n\nsind die Auswirkungen der strittigen Garage in der hier \ngegebenen Situation der Antragstellerin doch ohne weiteres \nzuzumuten. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht für den \nbetroffenen Bereich keine rückwärtigen Baugrenzen vor, so daß \ndie Antragstellerin auch an rückwärtigen Standorten des \nNachbargrundstücks mit Gebäuden rechnen mußte, sofern sie die \n- hier gewahrten - abstandrechtlichen Erfordernisse einhalten. \nHinzu kommt im vorliegenden Fall, daß - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend angesprochen hat - die Garagen \nder Beigeladenen und der Antragstellerin dergestalt \"über Eck\" \nangeordnet sind, daß das Grundstück der Antragstellerin \ngegenüber dem Zu- und Abgangsverkehr der Garage der \nBeigeladenen weitgehend abgeschirmt wird und die \nAntragstellerin im wesentlichen nur den optischen, keinesfalls \nals erdrückend zu bewertenden Auswirkungen des Baukörpers als \nsolchem ausgesetzt ist.\n\n11\n\nHinsichtlich des im Zulassungsantrags angesprochenen \nRücksichtnahmegebots nach Maßgabe des § 15 BauNVO ist \nergänzend anzumerken, daß ein Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO zwar nicht allein \nschon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Vorhaben der \nBeigeladenen die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des § 51 Abs. \n8 BauO NW einhält.\n\n12\n\nVgl. zum Verhältnis zwischen dem \nbauplanungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebot und den \nbauordnungsrechtlichen \nAbstandsbestimmungen des Landesrechts: \nBVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1999 \n- 4 B 128.98 - BauR 1999, 615.\n\n13\n\nSind sämtliche durch das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 \nAbs. 1 BauNVO geschützten Belange der Antragstellerin bereits \naus den Gründen, die für die Zulässigkeit der Garage nach § 51 \nAbs. 8 BauO NW sprechen, gewahrt, kommt eine \nRücksichtlosigkeit jedoch nicht in Betracht.\n\n14\n\nEbenso: OVG NRW, Urteil vom 13. \nOktober 1999 - 7 A 1230/99.\n\n15\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n16\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-29/7-b-2012-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-29/7-b-2012-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306404","retrieved":"2026-07-09 03:34:23.187382+00:00"}}