{"status":"available","doknr":"OLD306400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1129.19B1984.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-29","aktenzeichen":"19 B 1984/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDem Antragsgegner wird vorläufig bis zur Entscheidung des \nBeschwerdeverfahrens untersagt, die Antragstellerin abzuschieben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstlich zweifelhaft ist, ob das \nVerwaltungsgericht zu Recht die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches verneint hat. Denn es läßt sich nicht \nausschließen, daß das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG glaubhaft gemacht ist.\n\n3\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist gegeben, wenn die Gefahr \neiner wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen \nVerschlechterung einer Erkrankung besteht, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat unzureichend sind.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November \n1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 \n(525).\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein.\n\n6\n\nNach den ärztlichen Attesten des Nervenarztes und \nPsychiaters Dr. S. vom 17. September 1996, 14. April und \n5. Mai 1997, 20. Mai 1998 sowie 6. Januar und 30. Juni 1999 \nleidet die Antragstellerin an einem reaktiven Angstsyndrom und \neiner anhaltenden depressiven Reaktion. Die Antragstellerin \ngab ihm gegenüber an, daß sie bereits in Bosnien-Herzegowina \n\"langfristig\" stationär behandelt worden sei. Bei der letzten \nKontrolluntersuchung am 30. Juni 1999 konnte Dr. S. wie \nbei den vorhergehenden Untersuchungen keine Besserung des \nGesundheitszustandes feststellen. Nach dem Attest des \npraktischen Arztes Dr. B. vom 15. Juli 1999 besteht \nbei der Antragstellerin eine langjährige Depression, die schon \nmehrfach eine stationäre Behandlung erforderte. Bei einer \nAbschiebung nach Bosnien-Herzegowina ist nach der Einschätzung \nvon Dr. B. eine Verschlimmerung der psychischen \nErkrankung zu erwarten. Seit Juli 1999 wird die \nAntragstellerin von Herrn M. K. , über dessen \nfachliche Qualifikation dem Senat mit Ausnahme der in dem \nAttest von Dr. B. enthaltenen Mitteilung, Herr \nK. sei ein \"kroatisch sprechender Psychologe\", keine \nInformationen vorliegen, psychotherapeutisch behandelt. In \nseinem Attest vom 30. Juli 1999, das der Senat jedenfalls im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren trotz der fehlenden \nUnterschrift berücksichtigt, führt Herr K. aus, daß die \nAntragstellerin \"unbedingt\" psychotherapeutisch behandelt \nwerden müsse. Sie leide unter anderem an einer phobischen \nStörung und habe aufgrund ihrer Situation (Flüchtling aus \nBosnien, keine Rückkehrmöglichkeit in ihren früheren Wohnort, \nKriegstrauma) besondere Angst vor einer Ausweisung und vor der \nPolizei. Dr. S. habe die erforderliche \npsychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin \"wegen der \nSprachbarrieren\" nicht durchführen können. Die Ärztin für \nPsychiatrie Dr. F. -H. vom Gesundheitsamt des \nAntragsgegners, die die Antragstellerin zuletzt am 8. Juli \n1998 psychiatrisch untersuchte, ist zwar der Auffassung, daß \ndie Antragstellerin reisefähig sei und eine \npsychotherapeutische Behandlung in ihrem Heimatland erfolgen \nsolle, sie stellt in ihren letzten Stellungnahmen vom 8. Juli \n1998 und 19. Januar 1999 das Erfordernis einer \npsychotherapeutischen Behandlung der Antragstellerin aber \nnicht in Abrede. Damit ist das Erfordernis einer \npsychotherapeutischen Behandlung glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nGlaubhaft gemacht ist darüber hinaus, daß es bei einer \nRückkehr nach Bosnien-Herzegowina zumindest zu einer \nwesentlichen Verschlechterung der psychischen Erkrankung der \nAntragstellerin kommt. Eine solche Verschlechterung ist \nnämlich regelmäßig zu erwarten, wenn eine gebotene Behandlung \nnicht erfolgt, und nach der derzeitigen Auskunftslage ist \nernstlich zweifelhaft, ob die erforderliche \npsychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin in \nBosnien-Herzegowina erfolgen kann.\n\n8\n\nNach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. \nSeptember 1998, S. 21 und 12. Mai 1999, S. 22 ist die \nBehandlung von Traumatisierten in Bosnien-Herzegowina zwar \ngrundsätzlich möglich. In diesen Berichten wird jedoch \nallgemein, d. h. nicht nur hinsichtlich der \npsychotherapeutischen Behandlung von traumatisierten Personen, \nausgeführt, daß die vorhandenen Kapazitäten für eine \nmedizinisch-psychotherapeutische Behandlung \"nahezu\" \nausgeschöpft seien und sich die ständige Überbelastung negativ \nauf die Qualität der Behandlung auswirke. Es fehlten schon für \ndie zur Zeit in Bosnien-Herzegowina lebenden Personen die \nhierfür erforderlichen Kapazitäten. \n\n9\n\nDeshalb bedarf es der Aufklärung, ob die psychische \nErkrankung der Antragstellerin in Bosnien-Herzegowina \ntatsächlich behandelt werden kann. Für eine dahingehende \nAufklärung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist jedoch im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Es bleibt \ndem Antragsgegner, der die Abschiebung der Antragstellerin \nbetreibt, allerdings unbenommen, eine entsprechende Auskunft, \netwa der Deutschen Botschaft in Sarajewo, während des \nlaufenden Beschwerdeverfahrens einzuholen.\n\n10\n\nDie vorläufige Untersagung der Abschiebung ist mit Blick \nauf den verfassungsrechtlichen Schutz von Leben und \nkörperlicher Gesundheit (Art. 2 Satz 1 GG) und zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, da der \nAntragsgegner beabsichtigt, die Antragstellerin Anfang \nDezember 1999 abzuschieben.\n\n11\n\nGemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO \nwird das Zulassungsverfahren als Beschwerdeverfahren \nfortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es \nnicht.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-29/19-b-1984-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-29/19-b-1984-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306400","retrieved":"2026-07-09 03:34:22.945916+00:00"}}