{"status":"available","doknr":"OLD306399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1129.16A3413.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-29","aktenzeichen":"16 A 3413/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Mai 1996 und des \nWiderspruchsbescheids des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 8. November 1996 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für \nihr Studium des Gesangs dem Grunde nach ab Januar 1996 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr im \nWintersemester 1995/96 aufgenommenes Wunschstudium im \nkünstlerischen Studiengang Musikpädagogik - Fachrichtung \nGesangspädagogik -, in das sie von dem Studium der \nMusikwissenschaften mit den Nebenfächern Pädagogik und \nPhilosophie gewechselt war. \n\n3\n\nDie im Jahre 1974 geborene Klägerin erwarb im Mai 1993 am \nH. -Gymnasium K. - einem Musikgymnasium - die \nallgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 1993/94 meldete \nsich die Klägerin zwecks Zulassung zur erstrebten Ausbildung \nzur Musiklehrerin zur Aufnahmeprüfung an fünf Hochschulen für \nMusik an. Ihre Bewerbungen in M. und K. zog sie \nwegen der Überschneidung von Prüfungsterminen zurück. Die \nPrüfungen an der Staatlichen Hochschule für Musik F. \nund an der Staatlichen Hochschule für Musik H. -\nM. bestand sie nicht. An der Staatlichen Hochschule für \nMusik und darstellende Kunst in S. bestand sie mit \n12 Punkten in ihrem Hauptfach Gesang zwar die Aufnahmeprüfung, \nerhielt aber wegen nicht ausreichender Kapazität keinen \nStudienplatz. \n\n4\n\nDaraufhin schrieb sich die Klägerin zum Wintersemester \n1993/94 an der Universität K. in der Fachrichtung \nMusikwissenschaft/Pädagogik/Philosophie ein. Im \nAnfangssemester erwarb sie Leistungsnachweise in den \nVeranstaltungen \"Formenlehre I\" und \"Kontrapunkt I\". Aus dem \nSommersemester 1994 liegen Leistungsnachweise für die Übungen \nin \"Kontrapunkt II\", \"Harmonielehre I\", \"Formenlehre II\" und \naus dem Grundkurs \"Historische Satzlehre\" vor. \n\n5\n\nZum Sommersemester 1994 bewarb sich die Klägerin erneut zum \nGesangsstudium in K. und S. . Beide \nAufnahmeprüfungen bestand sie, erhielt aber unter \nBerücksichtigung des in der Aufnahmeprüfung jeweils erreichten \nGrades ihrer Qualifikation wegen mangelnder Kapazitäten keinen \nStudienplatz.\n\n6\n\nZur Verbesserung ihrer Chancen für die regelmäßig nur \neinmal wiederholbaren Aufnahmeprüfungen nahm die Klägerin \nanschließend einmal wöchentlich bei einem Professor des \nKonservatoriums K. Privatunterricht in Musiktheorie. \nFerner absolvierte sie vierzehntägig jeweils eine Stunde \nGesangsunterricht bei einer akademisch ausgebildeten \nFachkraft. Ab Januar 1995 übte sie im Anschluß an den \nGesangsunterricht bei einem entsprechenden Lehrer \nKorrepetition. Zusätzlich belegte sie weiterhin an der Kunst- \nund Musikschule B. wöchentlich eine Stunde \nGesangsunterricht. Aufnahmeverfahren an Musikhochschulen \nbetrieb sie zum Wintersemester 1994/95 und zum Sommersemester \n1995 nicht. \n\n7\n\nErst wieder zum Wintersemester 1995/96 bewarb sie sich für \nein Gesangsstudium an den Staatlichen Hochschulen für Musik in \nF. , D. und K. , Abteilung A. . Wegen \nTerminsüberschreitung mußte sie die Prüfung in D. \nabsagen. Die Prüfung in F. bestand sie nicht. \nDemgegenüber bestand sie die Prüfung in A. und erhielt \ndort zum Wintersemester 1995/96 einen Studienplatz im \nStudiengang Musikpädagogik mit der Fachrichtung \nGesangspädagogik und dem Hauptfach Gesang zugeteilt. Sie wurde \nzum 30. September 1995 an der Universität K. aus der \nListe der Studierenden gestrichen. Die Einstufung im \nDiplomstudiengang Gesang an der Musikhochschule K. , \nAbteilung A. , erfolgte in das erste Semester. \nVorleistungen aus dem Studium der Musikwissenschaften wurden \nfür das künstlerische Studium nicht anerkannt. \n\n8\n\nIm Januar 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nGewährung von Ausbildungsförderung für das vorgenannte Studium \nin A. . Ihren Fachrichtungswechsel von Musikwissenschaft \nzum Musikstudium Gesang begründete sie im wesentlichen wie \nfolgt: Bereits mit vier Jahren habe sie die musikalische \nFrüherziehung besucht und mit acht Jahren im Kinderchor an der \nMusik- und Kunstschule B. gesungen. Seit ihrem \n14. Lebensjahr habe sie Klavierunterricht und mit 15 Jahren \nSolo-Gesangsunterricht an der Musik- und Kunstschule B. \nerhalten. Nach der 11. Klasse sei sie zum H. -Musik-\nGymnasium übergewechselt und habe dort bis zum Abitur den \nLeistungskurs Musik belegt. Für sie sei klar gewesen, daß sie \nMusik studieren wolle. Nachdem sie die Aufnahmeprüfung an der \nMusikhochschule S. zwar bestanden, jedoch keinen \nStudienplatz bekommen habe, habe sie vorbereitend für ihr \nWunschstudium Gesang an der Universität K. die \nFachrichtung Musikwissenschaft belegt und weiter den \nSolo-Gesangs-Unterricht an der Musik- und Kunstschule \nB. besucht. Als sie die Aufnahmeprüfungen zum \nSommersemester 1994 an den Musikhochschulen S. und \nK. erneut bestanden, aber wiederum mangels \nausreichender Studienkapazitäten keinen Studienplatz erhalten \nhabe, habe sie resigniert weiter den Studiengang \nMusikwissenschaft an der Universität K. belegt. Erst \nüber die Aufnahmeprüfung im Juli 1995 für das Musikstudium \nGesang an der Musikhochschule K. , Abteilung A. , habe \nsie endlich den langersehnten Studienplatz erlangt. Für das \nStudium Musikwissenschaft sei keine Ausbildungsförderung \nbeantragt worden.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 6. Mai 1996 lehnte der Beklagte die \nGewährung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung führte \ner aus: Die Klägerin könne sich für ihren Fachrichtungswechsel \nnicht auf einen wichtigen Grund berufen. Sie habe das \nbeabsichtigte Gesangsstudium aus Kapazitätsgründen nicht an \neiner Hochschule aufnehmen können und ein Parkstudium begonnen \nmit der Absicht, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zum \nFach Gesang zu wechseln. Grundsätzlich sei ein Parkstudium \nunter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Ausbildungsförderung \nnicht zulässig. Ausnahmegründe, die unter gewissen \nVoraussetzungen eine Förderung zuließen, lägen in ihrer Person \nder Klägerin nicht vor. Ihr Parkstudium habe länger als zwei \nSemester gedauert, und sie sei auch nicht unter Anrechnung von \nLeistungen aus diesem Parkstudium in ein höheres \nGesangssemester eingestuft worden. Sie habe zudem für den \nFall, daß sie ihr Wunschstudium nicht erreichen könne, in dem \nParkstudium keinen berufsqualifizierenden Abschluß angestrebt. \nDieses habe nur als Überbrückung gedient. \n\n10\n\nMit ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte \nverkenne, daß eine Anrechnung von Leistungen des rein \ntheoretisch ausgelegten Studiengangs Musikwissenschaft nicht \nmöglich sei, weil sich die Studiengänge als grundverschieden \nund die gelehrten Fächer als unterschiedlich gewichtet \ndarstellten. Soweit mit der Anrechnung von Studienleistungen, \nweil das Parkstudium länger als zwei Semester gedauert habe, \nvon ihr etwas Unmögliches verlangt werde, überspanne der \nBeklagte im Rahmen der Interessenabwägung die Anforderungen an \ndas Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 BAföG. \nSie habe auch von vornherein vorgehabt, Musikwissenschaft als \nernsthafte Alternative zum Gesangsstudium zu betreiben und für \nden Fall, daß sie keinen Studienplatz im Wunschstudium \nerhalten würde, berufsqualifizierend abzuschließen. Aufgrund \ndes Aufnahmesystems sei völlig ungewiß gewesen, ob sie jemals \neinen Studienplatz in ihrem Wunschstudium erhalten würde. \nBezeichnenderweise habe sie in dem musikwissenschaftlichen \nStudium Leistungsnachweise erbracht sowie an Vorlesungen und \nSeminaren teilgenommen. Gegenteiliges ginge auch nicht aus der \nschriftlichen Begründung des Fachrichtungswechsels hervor. \nDarin werde lediglich inzidenter mitgeteilt, daß sie \nMusikwissenschaft gewählt habe, weil dieses Studium ihr die \nMöglichkeit geboten habe, Fächer zu belegen, die sie - falls \nsie einen Studienplatz im Fach Gesang erhalten würde - dort \nsinnvoll hätte verwenden können. \n\n11\n\nDas Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen \nwies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 8. November \n1996 zurück und stellte sich dabei unter Darlegung der \nKriterien für die Anerkennung eines wichtigen Grundes beim \nFachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das \nWunschstudium auf den Standpunkt, es fehle ungeachtet der \nBesonderheiten bei der Zulassung zu künstlerischen \nStudiengängen jedenfalls an einer ausreichenden Wahrnehmung \nder zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten. Die \nKlägerin habe sich zunächst nur an einer einzigen Hochschule \nfür Musik beworben, im folgenden Semester nur an zwei \nHochschulen und dann überhaupt erst wieder nach Ablauf eines \nweiteren Jahres. Hätte sie sich von Anfang an zumindest an \nmehreren der vielen in der Bundesrepublik existierenden \nMusikhochschulen beworben, wäre angesichts ihres erkennbar \ngewordenen Leistungsvermögens die Chance gegeben gewesen, \nfrüher als nach vier Semestern in der gewünschten Fachrichtung \neinen Studienplatz zu erhalten. Die mangelnde Ausnutzung \nbestehender Bewerbungsmöglichkeiten müsse sich die Klägerin \nerst recht vorhalten lassen, als der Wechsel nicht im \nAnfangsstadium der Ausbildung, d.h. während der ersten beiden \nSemester, sondern erst nach dem vierten Semester erfolgt sei, \nzu einem Zeitpunkt also, zu dem nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Auszubildende \nbereits den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorlegen müßten, \num weiter in den Genuß staatlicher Förderung zu kommen. \n\n12\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren wie folgt \nergänzend begründet: Wenn ihr die mangelnde Wahrnehmung von \nBewerbungsmöglichkeiten vorgehalten werde, gehe man von \nfalschen Voraussetzungen aus. Nach Sicht der Dinge habe sie \nsich nicht nur sporadisch und vereinzelt um einen Studienplatz \nin ihrem Wunschstudium Gesang beworben, sondern mehrfach und \nkontinuierlich. Von ihr habe nicht gefordert werden können, \ndaß sie sich ununterbrochen und an jeder in Betracht kommenden \nHochschule für ihr Wunschstudium hätte bewerben sollen. Anders \nals bei von der ZVS vergegebenen Studienplätzen bestehe im \nFalle ihres Studiums die Besonderheit, daß die Platzvergabe \ndirekt durch die einzelne Hochschule und aufgrund einer an \njeder Hochschule gesondert abzulegenden Aufnahmeprüfung mit \nschriftlichem, mündlichem und praktischem Teil erfolge. Die \nAufnahmeprüfungen an den verschiedenen Hochschulen hätten \ngemeinsam, daß sie sich über mehrere Tage erstreckten und der \nPrüfungstermin in den Semesterferien liege. Damit \nüberschnitten sich die Prüfungen zeitlich vielfach, so daß die \nBewerber schon deshalb nicht an allen Prüfungen teilnehmen \nkönnten. Die mehrtägigen Aufnahmeprüfungen in verschiedenen \nFächern stellten zudem nicht nur eine psychische, sondern auch \neine - den mehrfachen Prüfungseinsatz beschränkende - \nkörperliche Belastung dar, weil von den Bewerbern ein hohes \nMaß von Konzentration und Flexiblität verlangt werde. \nAbgesehen von den für jede Aufnahmeprüfung zusätzlich \nentstehenden Kosten für auswärtige Verpflegung sowie die An- \nund Abreise, hätten ferner nicht alle Musikhochschulen den \nselben in Frage kommenden Schwerpunkt. Vor diesem Hintergrund \nhabe sie ihr Möglichstes versucht, um unmittelbar im Anschluß \nan das Abitur im Jahre 1993 einen Studienplatz in ihrem \nWunschstudium zu erhalten. Wenn sie nach den Prüfungsterminen \nfür das Wintersemester 1993/94 und für das Sommersemester 1994 \nzum Wintersemester 1994/95 und zum Sommersemester 1995 keine \nBewerbungen eingereicht habe, dann deswegen, weil sie sich \nzunächst zur Verbesserung ihrer Chancen in den späteren \nBewerbungsverfahren intensiv auf die Prüfungen, die an allen \nHochschulen für Musik nur einmal wiederholt werden könnten, \nhabe vorbereiten wollen. Zwar hänge im spezifischen Fall der \nkünstlerischen Studiengänge die Entscheidung über einen \nStudienplatz insoweit maßgeblich vom Können des einzelnen \nBewerbers ab und spiele darüberhinaus die (subjektive) \nEntscheidung des jeweiligen Prüfers mit. Der Mißerfolg ihrer \nfrüheren Bewerbungen beruhe, wie die positiven \nPrüfungsergebnisse zeigten, allerdings nicht entscheidend auf \neiner minderen Eignung, sondern letztlich auf \nhochschulrechtlichen Studienplatzbeschränkungen, wie sie die \nRechtsprechung für Fälle des Parkstudiums bei der Anerkennung \neines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG \nvoraussetze. Bei alledem habe sie das Parkstudium für den \ndurchaus denkbaren Fall, daß sie keinen Platz im Wunschstudium \nerhalten würde, zu Ende führen wollen. Dies ergebe sich aus \nihrer Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen und \nwerde durch die vorgelegten Leistungsnachweise dokumentiert. \nBezeichnenderweise habe sie nicht - wie in Parkstudiengängen \nsonst üblich - externe Leistungsnachweise für das gewünschte \nStudienfach Gesang erbracht. An der Wortwahl in ihrem \nanfänglichen Begründungsschreiben zum Fachrichtungswechsel \nkönne sie mangels juristischer Vorbildung nicht festgehalten \nwerden. Schließlich habe sie für ihr Parkstudium auch die \nmaximale Dauer von vier Semestern nicht überschritten, sondern \nrechtzeitig zum fünften Semester gewechselt. \n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n6. Mai 1996 und den \nWiderspruchsbescheid des Landesamtes \nfür Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 8. November 1996 \naufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihr Ausbildungsförderung \nfür das Studium Gesang dem Grunde nach \nab Januar 1996 zu bewilligen. \n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nEr hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht ausschließlich \naufgrund rechtlicher Beschränkungen am Beginn ihres \nWunschstudiums zu einem früheren Zeitpunkt gehindert gewesen. \nDaß sie bei den Bewerbungen an den Musikhochschulen nicht \nangenommen worden sei, habe nicht nur an der begrenzten \nAufnahmekapazität gelegen, sondern - ausweislich auch ihre \nWeiterbildungsbemühungen parallel zum Parkstudium - maßgeblich \nan ihrer minderen Eignung. Nach ihren eigenen Angaben werde \nbeispielsweise im jeweiligen Aufnahmeverfahren auch der \nReifegrad der Stimme des Bewerbers geprüft. Die Klägerin habe \nzudem nicht ohne Unterbrechungen die ihr zur Verfügung \nstehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt; vielmehr habe sie \ngerade aus Angst vor einem wiederholten Versagen auf die \nTeilnahme an Prüfungen verzichtet und diese auf später \nverschoben. Da der Wechsel aus dem Parkstudium in das \nWunschstudium länger als zwei Semester gedauert habe, ohne daß \neine Anrechnung von Studienleistungen habe erfolgen können, \nüberwiege das öffentliche Interesse, die andere Ausbildung \nnicht zu fördern. Im übrigen habe die Klägerin auch nicht \nerkennbar beabsichtigt, das Studium der Musikwissenschaften \nfür den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium \nberufsqualifizierend abzuschließen. Sie habe das Parkstudium \nvielmehr gewählt, um theoretische Kenntnisse zu erlangen, die \nfür ihr angestrebtes Gesangsstudium wichtig oder zumindest \ninteressant gewesen seien. Dieses sei der Hintergrund, vor dem \nihre Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff und die \nerworbenen Scheine zu werten seien. Etwas anderes als das \nWunschstudium sei für sie nicht in Betracht gekommen. Nach \nihrer eigenen Einlassung habe sie den Studiengang \nMusikwissenschaft vorbereitend für das Wunschstudium und eben \nnicht als Alternative begonnen.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage als unbegründet abgewiesen.\n\n19\n\nMit ihrer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen \nBerufung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht \nhabe die Besonderheiten des Bewerbungsverfahrens für \nkünstlerische Studiengänge nicht ausreichend berücksichtigt. \nIm Rahmen der umfassenden Interessenabwägung habe als nur \neiner der zu berücksichtigenden Umstände nicht von ihr \nverlangt werden können, daß sie sich fortlaufend und an allen \nin Betracht kommenden Hochschulen bewerbe, sondern seien nur \nden bereits geschilderten Umständen nach zumutbare Bemühungen \num den begehrten Studienplatz von ihr zu erwarten gewesen. \n\n20\n\nAuch bei einem Parkstudium, das in Alternative zu einem von \nder ZVS verwalteten Studium stehe, führe das einmalige \nUnterlassen der Teilnahme am Bewerbungsverfahren nach Maßgabe \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zur Verneinung \ndes wichtigen Grundes. Abgesehen davon, daß sie für ihr \nParkstudium keine Ausbildungsförderung beantragt habe, müsse \ndas erst recht bei dem erheblich aufwendigeren \nBewerbungsverfahren gelten, dem sie unterworfen gewesen sei. \nSoweit sie sich neben dem Parkstudium noch durch \nGesangsunterricht etc. auf die jeweiligen Prüfungen habe \nvorbereiten müssen, sei ihr das nicht als Dauerbelastung für \neine fortlaufende Bewerbung zu jedem Semester zuzumuten \ngewesen. Nach den Prüfungsanforderungen, die sich nicht \nzuletzt auch an der geringen Anzahl der Studienplätze an den \neinzelnen Hochschulen orientierten, würden über das bloße \nReifezeugnis hinaus durchweg recht hohe Anforderungen für die \nAufnahme in das Grundstudium verlangt. Gerade im Fach Gesang \nsei es angesichts dessen schon deshalb nicht möglich, \nunbegrenzt an Aufnahmeprüfungen teilzunehmen, weil diese \nregelmäßig mit Gesangsvorführungen verbunden seien und die \nStimme einer Auszubildenden solche nicht in beliebiger Anzahl \nerlaube. Im Unterschied zu NC-Studiengängen sei die Bewerbung \nfür ihr Wunschstudium demnach mit deutlich höheren \nAnforderungen verbunden, die sich nicht nur aus Zeit und \nUmfang der Aufnahmeprüfung, sondern insbesondere daraus \nergäben, daß die besondere künstlerische Qualifikation jeweils \nzum Zeitpunkt der Bewerbung durch eine Prüfung neu \nnachzuweisen sei. Bei den NC-Studiengängen komme es hingegen \nnur auf die Abiturnoten an, verbesserten sich die \nZugangsvoraussetzungen durch Wartezeiten automatisch und \nbeschränke sich die Bewerbung an sämtlichen Hochschulen auf \ndas Absenden eines Briefes. Hingegen sei im Studiengang Gesang \nauch bei Bestehen der Aufnahmeprüfung und Nichtzuteilung eines \nStudienplatzes aus Kapazitätsgründen nur eine einmalige \nWiederholung der allein maßgeblichen Aufnahmeprüfung möglich. \nIm Bereich derartiger künstlerische Ausbildungsgänge, bei \ndenen angesichts der begrenzten Anzahl von Studienplätzen und \neiner nur einmaligen Möglichkeit der Prüfungswiederholung auch \ndas Alter der Bewerber Beachtung finde, sei es sogar die \nRegel, daß der Studierende vor der Bewerbung an einer \nHochschule zunächst bei einem der Prüfer Gesangsunterricht \nnehme und sich gezielt auf die Prüfung vorbereiten lasse. Das \nbedeute eine zusätzliche Verzögerung bei der Aufnahme des \nStudiums. Ein Studienplatzbewerber könne also trotz \nbestehender Qualifikation einen Studienplatz in der Regel nur \ndann erhalten, wenn er nach dem Abitur unter Umständen mehrere \nJahre lang eigene Privatstudien betreibe, um sich auf die \nAufnahmeprüfung vorzubereiten. Aus den genannten Gründen seien \ndie Studienanfänger in A. in der Regel zwei bis fünf \nJahre älter als sie. Vor dem gesamten Hintergrund verstehe es \nsich, wenn sich ein Bewerber - wie es ihr von fachkundiger \nSeite empfohlen worden sei - nicht in jedem Semester um einen \nStudienplatz bewerbe. Auch nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts könnten fortdauernde Bewerbungen für \ndas Wunschstudium, um die Dauer des Parkstudiums möglichst \nkurz zu halten, dann nicht erwartet werden, wenn sie von \nvornherein aussichtslos seien.\n\n21\n\nIm übrigen habe sie sich nicht zuletzt aufgrund ihrer \nfinanziellen Situation und der beschränkten Mittel ihrer \nEltern nur an wenigen Hochschulen bewerben können und mit \nBlick auch auf die zukünftigen Kosten eines Studiums auf die \nNähe zum Wohnort der Eltern achten müssen. \n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend \neine Aufstellung der von ihr in den vier Semestern ihres \nmusikwissenschaftlichen Studiums in K. besuchten \nLehrveranstaltungen vorgelegt. Sie gibt an, insbesondere auch \nim Hinblick auf die in den drei belegten Seminaren gehaltenen \nReferate entsprechend dem zeitlichen Verlauf und der \nHandhabung durch das Institut zur rechtzeitigen Erbringung der \nfür die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen in der Lage \ngewesen zu sein. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nEr hält dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen, daß \nsie mehrere Bewerbungsmöglichkeiten nur deshalb ausgelassen \nhabe, weil sie einige Aufnahmeprüfungen nicht bestanden und \nnunmehr befürchtet habe, den Prüfungsanforderungen von ihrem \nAusbildungsstand her noch nicht gewachsen zu sein. Sie habe \nalso - anders als behauptet - nicht auf die Bewerbungen \nverzichtet, weil die Teilnahme wegen des aufwendigen Prüfungs-\nProzederes nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Die \nBefürchtung, noch nicht optimal auf die Prüfung vorbereitet zu \nsein, sei jedoch - ungeachtet der Unterschiede zum ZVS-\nBewerbungsverfahren - kein zwingender Grund, von einer \nlückenlosen Bewerbung im Einzelfall einmal abzusehen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der überreichten Verwaltungsvorgänge \n(2 Hefte) sowie auf die beigezogenen Prüfungs- und \nImmatrikulationssatzungen der betroffenen Hochschulen Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n31\n\nAnders als vom Verwaltungsgericht entschieden hat die \nKlägerin dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung für \nihr musikpädagogisches Studium des Gesangs an der Staatlichen \nHochschule für Musik K. , Abteilung A. . Der ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 6. Mai 1996 und der dazu ergangene \nWiderspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung \nNordrhein-Westfalen vom 8. November 1996 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten. \n\n32\n\nDas viersemestrige Studium der Klägerin im Fach \nMusikwissenschaften mit den Nebenfächern Pädagogik und \nPhilosophie an der Universität K. war ihre erste \nberufsbildende Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG. \nInsoweit ist grundsätzlich unerheblich, daß sie für dieses \nStudium Förderungsleistungen weder beantragt noch erhalten \nhatte. \n\n33\n\nVgl. aber BVerwG, Urteil vom 9. Juni \n1983 - 5 C 8.80 -, BVerwGE 67, 235 = \nFamRZ 1984, 516, wonach als \nzusätzlicher Gesichtspunkt bei der \nInteressenabwägung anläßlich des \nFachrichtungswechsels berücksichtigt \nwerden kann, ob der Auszubildende \nFörderungsleistungen in Anspruch \ngenommen hat oder nicht. \n\n34\n\nDemnach ist ihr im Wintersemester 1995/96 aufgenommenes \nmusikpädagogisches Studium in der Fachrichtung Gesang eine \n\"andere\" Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG in der hier \nmaßgeblichen Fassung des 11. BAföG ÄndG vom 21. Juni 1988 \n(BGBl. I. S. 829). Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin \nfür das Gesangsstudium Ausbildungsförderung nur erhalten, wenn \nfür den Fachrichtungswechsel ein \"wichtiger Grund\" vorlag. Das \nist nach Ansicht des erkennenden Senats zu bejahen.\n\n35\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen \nFachrichtungswechsel nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung \naller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, \ndie sowohl durch die am Ziel und Zweck der \nAusbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als \nauch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, \ndem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung \nnicht mehr zumutbar ist. \n\n36\n\nGrundlegend: BVerwG, Urteil vom \n12. Februar 1976 - V C 86.74 -, BVerwGE \n50, 161 (164) = FamRZ 1976, 555. \n\n37\n\nSoweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden \nUmstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung \nanknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der \nes unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung \nfortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende \ndurch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert \nworden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung \nzu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und \nder Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den \nFachrichtungswechsel aus dem sog. Parkstudium in das \nWunschstudium ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 \n- 5 C 8.80 -, aaO., Urteil vom 22. Juni \n1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163 = \nFamRZ 1990, 325 = NVwZ 1989, 61; Urteil \nvom 18. Oktober 1990 - 5 C 67.86 -, \nBuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 96 \nS. 123. \n\n39\n\nEine solche Konstellation kann auch die Klägerin geltend \nmachen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die mit \neinem künstlerischen Studium und den entsprechenden \nAufnahmeprüfungen verbunden sind, erfüllt sie die \nVoraussetzungen, die im Rahmen der Interessenabwägung an die \nAnerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen sind. \n\n40\n\nAls Parkstudium wird ein Studium umschrieben, das der \nNeigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er \nabbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen \nStudienplatz erhält.\n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluß vom \n27. Mai 1988 - 5 B 151.87 -, Buchholz \n436.36 § 7 BAföG Nr. 74 m.w.N. \n\n42\n\nDabei hegt der Senat keine ernstlichen Zweifel, daß auch \ndann von einem Parkstudium in ausbildungsförderungsrechtlichem \nSinne ausgegangen werden muß, wenn der Auszubildende - wie \nhier - bei einem nicht zentralverwalteten Studiengang mit \ngesonderten Aufnahmeverfahren an den einzelnen Hochschulen nur \nan einer oder zwei der in Frage kommenden Bildungsstätten \ntrotz Bestehens der erforderlichen Aufnahme- bzw. \nEignungsprüfung mangels ausreichender Kapazitäten keinen \nStudienplatz erhält, er sich im übrigen bei anderen \nHochschulen aber entweder gar nicht erst beworben oder \njedenfalls die Prüfung nicht bestanden hat. Angesichts der \nBesonderheiten getrennter Aufnahmeverfahren reicht es aus, \nwenn der Auszubildende überhaupt wegen hochschulrechtlicher \nZulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium \nnicht zugelassen wird. \n\n43\n\nDie Rechtsprechung zum Parkstudium findet auf die Klägerin \nAnwendung, auch wenn die Zulassung zu ihrem Wunschstudium \naußer der Hochschulreife zusätzlich noch den besonderen \nNachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und der in der \nAufnahmeprüfung erreichte Grad der Qualifikation für die \nVerteilung der Studienplätze maßgeblich ist. \n\n44\n\nVgl. z.B. § 10 Abs. 2 der \nZulassungs- und Immatrikulationssatzung \nder Staatlichen Hochschule für Musik \nund Darstellende Kunst S. vom \n25. November 1981; § 10 der \nImmatrikulations- und \nBeurlaubungssatzung der Staatlichen \nHochschule für Musik K. vom \n15. Januar 1976; § 16 der \nImmatrikulationssatzung der Staatlichen \nHochschule für Musik H. -\nM. vom 5. Dezember 1975; § 14 \nAbs. 2 der Immatrikulationssatzungen \nder Staatlichen Hochschule für Musik \nF. vom 7. Februar 1984 i.d.F. \nvom 2. Februar 1988 und vom 17. Februar \n1995).\n\n45\n\nWenn ein wichtiger Grund für einen Wechsel aus einem \nStudium zweiter Wahl (Parkstudium) zum Wunschstudium anerkannt \nwird, beruht das darauf, daß die Zahl der aktuell \nkonkurrierenden Mitbewerber des Auszubildenden und das Maß der \njeweils verfügbaren Ausbildungskapazität - sich verändernde - \nUmstände darstellen, die vom Auszubildenden nicht zu vertreten \nsind, und sich deshalb bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG \nnicht zu seinen Lasten auswirken dürfen. Gleiches gilt zwar \nnicht für persönliche Qualifikationsmerkmale eines \nAuszubildenden, zu denen auch ein für die Zulassung zu seinem \nStudium zu erbringender Nachweis einer besonderen \nkünstlerischen Befähigung zählt. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. August \n1992 - 11 B 7.92 -, FamRZ 1993, 389; \nOVG NRW, Beschluß vom 9. Juni 1993 \n- 16 A 4168/92 -,\n\n47\n\nDiese künstlerische Befähigung wird nach den maßgeblichen \nZulassungs- und Immatrikulationssatzungen der \nMusikhochschulen, bei denen die Klägerin ein \nBewerbungsverfahren angestrengt hat, aber durchweg mittels \neiner Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung mit absoluten Maßstäben \nfestgestellt. \n\n48\n\nVgl. § 4 Abs. 1, §§ 6 bis 9 der \nZulassungs- und Immatrikulationssatzung \nder Staatlichen Hochschule für Musik \nund Darstellende Kunst S. ; § 4 \nAbs. 1 Nr. 1, §§ 7 bis 9 der \nImmatrikulations- und \nBeurlaubungssatzung der Staatlichen \nHochschule für Musik K. ; §§ 3, \n5 bis 7 der Immatrikulationssatzung der \nStaatlichen Hochschule für Musik \nH. -M. ; § 12 Abs. 1 der \nImmatrikulationssatzungen der \nStaatlichen Hochschule für Musik \nF. . \n\n49\n\nMit der - von der Klägerin auf diese Weise nachgewiesenen - \nEignung verhält es sich nicht wesentlich anders als mit dem \nAbitur bei NC-Fächern. Auch dort ist es im Falle des \nParkstudiums unter dem Gesichtspunkt der persönlichen \nQualifikation förderungsrechtlich unschädlich, wenn die \nZuteilung des Studienplatzes daran scheitert, daß der \nAuszubildende nur ein \"mäßiges\" Abitur vorzuweisen hat.\n\n50\n\nDie Klägerin hat ihr Studium der Musikwissenschaft auch \nnicht nur als sog. Überbrückungsstudium betrieben. Bei einem \nParkstudium wird immer der Wille des Auszubildenden \nvorausgesetzt, dieses Studium seiner zweiten Wahl \nberufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, \nals Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die \ngleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative \nzum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der \nZulassung zum Wunschstudium abbrechen zu wollen. Beabsichtigt \nder Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die \nWartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, \ndann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren \nFachrichtungswechsel nicht anzuerkennen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 \n- 5 C 122.81 -, BVerwGE 67, 250 (253 \nf.); Beschluß vom 27. Mai 1988 \n- 5 B 151.87 -, aaO.\n\n52\n\nDie anfänglichen Bedenken des Senats, die maßgeblich an die \nerste Erklärung der Auszubildenden zu den Beweggründen für \neinen Wechsel der Fachrichtung anknüpften\n\n53\n\n- vgl. zu deren Bedeutung etwa VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom \n22. Januar 1996 - 7 S 2090/95 -, FamRZ \n1996, 903 (904) m.w.N. -\n\n54\n\nund dadurch verstärkt wurden, daß die Klägerin gemessen an \nden Anforderungen der für ihr Parkstudium maßgeblichen Ordnung \nder Universtität K. für die Akademische \nAbschlußprüfung, Stand Juli 1989, nur wenige der für die \nZwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise vorgelegt \nhat, sind in der mündlichen Verhandlung entfallen.\n\n55\n\nAllerdings ist nur dann, wenn ein Student die den \njeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden \nStudienfortschritte erkennen läßt, zu erwarten, daß er das \nangestrebte Ausbildungsziel erreichen wird (§ 9 Abs. 1 und \nAbs. 2 Satz 1 BAföG). Nach dem Anhang zur Magisterprüfung im \nFach Musikwissenschaften, I. Zwischenprüfung, § 1 Nr. 2 und \n§ 2 Nr. 1 (a) waren für die Zwischenprüfung u.a. vier \nSeminarscheine und drei Leistungsnachweise in Grundkursen \nerforderlich. Nach § 3 Nr. 3 der Magisterprüfungsordnung \nkonnten Leistungen für das Grundstudium jedoch bis zum Beginn \ndes Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters wiederholt \nwerden. Die Klägerin hat aus den vier Semestern ihres \nParkstudiums zwar lediglich einen Leistungsnachweis im \nGrundkurs \"Historische Satzlehre\" und im übrigen lediglich \nScheine für die Teilnahme an Übungen vorgelegt. Mit ihrer im \nTermin nachgereichten Aufstellung hat sie jedoch glaubhaft und \nin Übereinstimmung mit dem jeweiligen Vorlesungsverzeichnis \ndarzulegen vermocht, daß sie neben Vorlesungen des \nStudiengangs Musikwissenschaft im Wintersemester 1993/94 auch \ndas Seminar \"Theorie und Praxis der musikalischen \nHörwahrnehmung\", im Wintersemester 1994/95 das Seminar \n\"Richard Wagners Ring der Nibelungen\" sowie den Grundkurs \n\"Einführung in den Gregorianischen Choral\" und im \nSommersemester 1995 das Seminar \"Orlando di Lasso\" sowie den \nGrundkurs \"Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten\" \nbesucht hat. Der Senat sieht keine Veranlassung, der Klägerin \nnicht zu glauben, sie habe in den angegebenen Seminaren \njeweils das geforderte Referat gehalten (vgl. Anhang zur \nMagisterprüfung im Fach Musikwissenschaft, I. Zwischenprüfung, \n§ 2 Nr. 2). Auch der Beklagte mit seinen speziellen \nKenntnissen auf dem Gebiet der Hochschulausbildungen hat die \nAngaben der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die \nNachholbarkeit der - für die Zwischenprüfung zusätzlich \nvorgeschriebenen - schriftlichen Ausarbeitung läßt sich den \nUmständen nach jedenfalls hinsichtlich der Referate in den \nSeminaren aus dem Wintersemester 1994/95 und dem \nSommersemester 1995 nicht widerlegen. Über das Seminar \n\"Orlando di Lasso\" im Sommersemester 1995 ist zudem die \nerfolgreiche Bewerbung um einen Studienplatz im \nDiplomstudiengang Gesang an der Musikhochschule K. , \nAbteilung A. , hinweggegangen. Der gleiche Grund dürfte \ndie Klägerin auch der Pflicht enthoben haben, gemäß Anhang zur \nMagisterprüfung im Fach Musikwissenschaft,I. Zwischenprüfung, \n§ 1 Nr. 3 den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am \nGrundkurs \"Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten\" \naus dem Sommersemester 1995 durch eine Abschlußklausur \nnachzuweisen. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Zeit, \ndie der Klägerin bis zum Beginn des siebten Fachsemesters zur \nAuffüllung eventueller Lücken im Grundstudium verblieb, \nrechtfertigt sich alles in allem nicht die Annahme, sie habe \nihr musikwissenschaftliches Studium nicht hinreichend \nplanmäßig und konsequent auf einen berufsqualifizierenden \nAbschluß gerichtet betrieben.\n\n56\n\nDie generell angenommene Höchstdauer von vier Semestern, \ndie nach der Rechtsprechung das Parkstudium maximal dauern \ndarf, um noch einen wichtigen Grund für einen \nFachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium \nanerkennen zu können,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni \n1989 - 5 C 42.88 -, aaO.,\n\n58\n\nhat die Klägerin eingehalten. Es trifft nicht zu, daß bei \nErreichen der Höchstgrenze zur Anerkennung eines wichtigen \nGrundes zwingend eine Anrechnung von Leistungen aus dem \nParkstudium auf das Wunschstudium erfolgen muß. Das folgt auch \nnicht aus dem in Tz. 7.3.8 BAföG-VwV niedergelegten Grundsatz, \nwonach in der Eingangsphase der Ausbildung geringere, mit \nzunehmender Dauer der Ausbildung dagegen gesteigerte \nAnforderungen an den geltend gemachten \"wichtigen Grund\" zu \nstellen sind. \n\n59\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni \n1983 - 5 C 8.80 -, FamRZ 1984, 516.\n\n60\n\nZwar mögen Anrechnungen die Anerkennung eines wichtigen \nGrundes erleichtern. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November \n1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, 397. \n\n62\n\nVorliegend hatte es die Klägerin aber nicht in der Hand, \nden nutzlosen Aufwand für das Parkstudium im Wege der \nAnrechnung von Leistungen zu verringern, weil ausweislich der \nvon ihr vorgelegten Bescheinigungen der Hochschule für Musik \nK. , Abteilung A. , vom 8. Oktober 1996 und vom \n6. November 1996 eine Anrechnung von Leistungen aus dem \nmusikwissenschaftlichen Studium wegen der unterschiedlichen \nAusrichtung der Ausbildungen nicht in Betracht kam.\n\n63\n\nSchließlich hat die Klägerin auch in hinreichendem Umfang \nder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten \nForderung Genüge getan, daß der Auszubildende die ihm zur \nVerfügung stehenden Möglichkeiten, zu seinem Wunschstudium \nzugelassen zu werden, im Auswahlverfahren zur Vergabe der \nStudienplätze grundsätzlich fortdauernd und lückenlos \nwahrnimmt.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni \n1989 - 5 C 27.87 -, FamRZ 1990, 442 \n(443) m.w.N.\n\n65\n\nFür diese Forderung, die im Zusammenhang mit den NC-\nStudiengängen aufgestellt worden ist und deshalb für \nkünstlerische Studiengänge mit den dort charakteristischen \nAufnahme- und Eignungsprüfungen zu Recht hinterfragt werden \nmuß, sind zwei Gesichtspunkte von Bedeutung: Einmal soll durch \ndie erfolglose Bewerbung des Auszubildenden erkennbar gemacht \nwerden, daß es ihm allein aufgrund der hochschulrechtlichen \nZulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit \ndem Wunschstudium zu beginnen. \n\n66\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 9. Juni \n1983 - 5 C 8.80 -, aaO.\n\n67\n\nAls zweiten Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht \nauf die Verpflichtung des Auszubildenden hingewiesen, durch \nBewerbungen auch während des Parkstudiums die Dauer dieses \nStudiums so kurz wie möglich zu halten. \n\n68\n\nVgl. auch Beschluß vom 27. November \n1987 - 5 B 131.86 -, Buchholz 436.36 \n§ 7 BAföG Nr. 69. \n\n69\n\nVor dem Hintergrund dieser Erwägungen war es unter den \nbesonderen Umständen im Fall der Klägerin förderungsrechtlich \nunschädlich, wenn sie einerseits nur an wenigen der in Frage \nkommenden mehr als 20 Musikhochschulen in der Bundesrepublik \nDeutschland das Bewerbungsverfahren für ihr Wunschstudium \nbetrieben hat und andererseits zum Wintersemester 1994/95 und \nzum Wintersemester 1995 eine Bewerbung unterlassen hat.\n\n70\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann von \nBewerbern um ein künstlerisches Studium, für das maßgebliche \nZulassungsvoraussetzung eine gesondert an jeder Hochschule \nabzulegende mehrtägige Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung mit \nschriftlichem, mündlichem und praktischem Teil ist, regelmäßig \nnicht die Durchführung von mehr als zwei solcher \nBewerbungsverfahren zum jeweiligen Semester verlangt werden. \nAbgesehen von unvermeidlichen zeitlichen Überschneidungen \nliegt es auf der Hand, daß eine solche Prüfung in \nverschiedenen Fächern eine hohe psychische und körperliche \nBelastung für den Bewerber darstellt. Von ihm dürfte gerade \nbei einem Musikstudium üblicherweise ein so hohes Maß an \nKonzentration, Flexibilität und vor allem fachlicher \nBeherrschung seines Instruments - hier vornehmlich der eigenen \nStimme - gefordert sein, daß in dem gleichen Zeitraum \nangesichts der vor Durchführung der erstrebten Ausbildung \nnaturgemäß weithin noch fehlenden künstlerischen Reife \nHöchstleistungen nur wenige Male erbracht werden können. Dies \nunterscheidet das künstlerische Studium von den \nNC-Studiengängen, bei denen es in den früheren \nAuswahlverfahren lediglich auf die Abiturnoten ankam, die \nZugangsvoraussetzungen sich durch Wartezeiten automatisch \nverbessern konnten und die Bewerbung an allen in Frage \nkommenden Hochschulen sich im wesentlichen auf das Ausfüllen \nund Absenden des Zuteilungsantrags beschränkte.\n\n71\n\nDie Tatsache, daß die Klägerin sich zum Wintersemester \n1994/95 und zum Sommeresemester 1995 nicht an einem erneuten \nBewerbungsverfahren beteiligt und sich nicht einer erneuten \nEignungsprüfung unterzogen hat, sieht der Senat nicht als \nPflichtenverstoß an, der bei der Interessenabwägung im Rahmen \ndes § 7 Abs. 3 BAföG zum Verlust des Förderungsanspruchs \nführt. \n\n72\n\nVon dem Grundsatz der lückenlosen Bewerbung hat das \nBundesverwaltungsgericht durchaus Abweichungen zugelassen. Die \ndiesen Grundsatz tragenden Zweckerwägungen verbieten es \nzunächst, Bewerbungen um einen Studienplatz zum Wunschstudium \nauch dann zu verlangen, wenn sie sich als von vornherein \naussichtslos darstellen. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni \n1989 - 5 C 27.87 -, aaO. mit Hinweis \nauf Urteil vom 2. Juli 1987 \n- 5 C 17.85 -, FamRZ 1988, 110 = \nBuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64. \n\n74\n\nDas wäre nach Überzeugung des Senats bei Bewerbungen der \nKlägerin um einen Studienplatz an den Musikhochschulen \nS. und K. der Fall gewesen. Aufgrund ihrer an \ndiesen Hochschulen bestandenen Eignungsprüfungen hätte die \nKlägerin sich zwar - ohne Ablegung einer erneuten Eignungs- \nbzw. Aufnahmeprüfung - in den darauffolgenden drei \nZulassungsverfahren, also auch zum Wintersemester 1994/95 und \nSommersemester 1995, dort bewerben können. \n\n75\n\nVgl. § 12 der Zulassungs- und \nImmatrikulationsordnung der Staatlichen \nHochschule für Musik und Darstellende \nKunst S. ; § 17 der \nImmatrikulations- und \nBeurlaubungssatzung der Staatlichen \nHochschule für Musik K. . \n\n76\n\nDie Klägerin hatte aber die Aufnahmeprüfung in S. \nlediglich mit der niedrigstmöglichen Punktzahl bestanden und \nin K. in der allgemeinen Prüfung der Eignungsprüfung \nteils nur die Noten 4,0 und 3,0 erreicht. Angesichts der hohen \nBewerberzahl (in S. waren es z.B. 25 Bewerber gewesen) \nund der von Semester zu Semester hinzukommenden Neubewerber \nhätten daher erneute Bewerbungen lediglich aufgrund der \nbisherigen Eignungsprüfungen keine realistische Chance gehabt. \nDiese Einschätzung drängt sich dem Senat auf. Sie ist von der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert \nund vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. \n\n77\n\nDes weiteren wird von dem Grundsatz der lückenlosen \nBewerbung eine Ausnahme zugelassen, um dem Umstand Rechnung zu \ntragen, daß § 7 Abs. 3 BAföG die Entscheidung darüber, ob der \nAuszubildende nach einem Fachrichtungswechsel \nAusbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhält, ohne \ngesetzliche Zwischenlösungen nach dem \"Alles-oder-Nichts\"-\nPrinzip ausgestaltet hat und die interessenwägende \nZumutbarkeitsprüfung deshalb bei der Auslegung des wichtigen \nGrundes in § 7 Abs. 3 BAföG weitergehende Differenzierungen \naufnehmen muß, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips zu genügen. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni \n1989 - 5 C 27.87 -, aaO. \n\n79\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist bei dem Pflichtverstoß einer \neinmaligen Nichtbewerbung der Verlust des Förderungsanspruchs \nfür das gesamte Studium als zu schwere Sanktion und damit als \nunverhältnismäßig angesehen worden. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni \n1989 - 5 C 27.87 -, aaO. m.w.N. \n\n81\n\nDie besonderen Umstände im Falle der Klägerin rechtfertigen \nes, ihr es nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, daß sie \nsich zum Wintersemester 1994/95 und zum Sommersemester 1995 \nnicht einer erneuten Eignungs- bzw. Aufnahmeprüfung unterzogen \nhat. Es ist bereits fraglich, ob hierin ein Pflichtverstoß \ngesehen werden kann oder ob nicht die Klägerin ihrer Pflicht \nund auch ihrem ureigenen Interesse, möglichst bald einen \nStudienplatz in ihrem Wunschstudium zu erhalten, nachgekommen \nist. Sie hatte sich nicht, wie im Widerspruchsbescheid \nbehauptet wird, im ersten Semester nur an einer \nMusikhochschule beworben, sondern sich an drei \nMusikhochschulen der Eignungs- bzw. Aufnahmeprüfung unterzogen \nund davon eine bestanden. Sie hatte zum zweiten Semester sich \nzwei Eignungsprüfungen unterzogen und diese bestanden. Hätte \nsie sich auch zum dritten und vierten Semester \nEignungsprüfungen unterzogen und hätte sie diese bestanden, so \nhätte das noch keineswegs die Zuteilung eines Studienplatzes \nzur Folge gehabt, wie es auch zum ersten und zweiten Semester \nnicht der Fall gewesen ist. Es ist sogar denkbar, daß die \nKlägerin, hätte sie sich so wie vom Beklagten gewünscht \nverhalten, nicht einmal zum fünften Semester einen \nStudienplatz erhalten hätte, etwa deshalb nicht, weil sie \nzwischenzeitlich unnötige Kraft und Energie in wenig \naussichtsreiche Versuche investiert hätte; denn die jeweils \nmehrtägige Ablegung jeder einzelnen Aufnahme- bzw. \nEignungsprüfung anläßlich der Bewerbung um einen Studienplatz \nim Studiengang Gesang bedeutet für die Bewerber eine hohe \nBelastung. \n\n82\n\nPflicht der Klägerin war es, sich einerseits intensiv um \ndie Zuteilung eines Studienplatzes in ihrem Wunschstudium zu \nbemühen und andererseits ihr Parkstudium gewissenhaft zu \nbetreiben, um gegebenenfalls dieses auch zu Ende zu führen. \nDie erfolgreich bestandenen Eignungsprüfungen zum ersten und \nzweiten Semester, die aber hinsichtlich der Zuteilung eines \nStudienplatzes erfolglos geblieben waren, machten deutlich, \ndaß die Klägerin ihr Ziel, das Studium des Gesangs zu \nbetreiben, nicht erreichen konnte, wenn sie sich erneuten \nEignungsprüfungen unterzog und diese bestand, sondern nur \ndann, wenn sie in diesen Eignungsprüfungen ein deutlich \nbesseres Qualifikationsergebnis erlangen würde, als sie es in \nden ersten drei bestandenen Prüfungen erzielt hatte. Dies \nwiederum erforderte eine umfangreiche und nicht nur \nkurzfristige Vorbereitung auf die erneute Prüfung, sei es in \nForm von Eigenstudium, Privatunterricht bis hin zu \nGesangsübungen bei einem der Prüfer. Dementsprechend nahm die \nKlägerin bei einem Professor des Konservatoriums K. \nPrivatunterricht in Musiktheorie, absolvierte sie wöchentlich \neine Stunde Gesangsunterricht bei einer akademischen \nFachkraft, übte sie bei einem entsprechenden Lehrer \nKorrepetition und belegte sie in der Kunst- und Musikschule \nB. wöchentlich eine Stunde Gesangsunterricht. Diese \nkonzentrierte Vorbereitung über einen längeren Zeitraum für \ndie Ablegung einer erneuten Eignungsprüfung, ohne \nzwischenzeitlich von einer zur anderen Eignungsprüfung zu \nhetzen, entsprach auch fachkundigen Empfehlungen, namentlich \nder Professorin Evangelatos von der Hochschule für Musik in \nM. , wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nüberzeugend ausgeführt hat. Für die Klägerin bestand \n- förderungsrechtlich unschädlich - letztmalig die Chance, zum \nWintersemester 1995/96 zu ihrem Wunschstudium zugelassen zu \nwerden. So war es konsequent und der unter den gegebenen \nUmständen gebotene Weg, mit allen zur Verfügung stehenden \nMitteln sich auf eine oder mehrere Eignungsprüfungen für \ndieses Semester vorzubereiten, um diese letzte Chance bestens \nzu nutzen und das für die Zulassung unbedingt erforderliche \ndeutlich bessere Prüfungsergebnis zu erzielen. \n\n83\n\nSelbst wenn man es aber als Obliegenheitsverletzung der \nKlägerin ansieht, daß sie sich erst zum Wintersemester 1995/96 \neiner erneuten Eignungs- bzw. Aufnahmeprüfung unterzogen hat, \nso beruhte dies nicht auf einer Unachtsamkeit oder einem \nvorwerfbaren Untätigbleiben der Klägerin. Ihr Verhalten \nentsprach vielmehr Empfehlungen von fachkundiger Seite, und \nihr war nicht bewußt, daß später das Amt für \nAusbildungsförderung die Förderung des Wunschstudiums von \neiner formalen lückenlosen Bewerbung zu jedem Semester \nabhängig machen würde. Eine solche Obliegenheitsverletzung der \nKlägerin, wenn man sie annimmt, vermag nach Ansicht des Senats \naber unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten \nFalles und unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit die Interessenabwägung im Rahmen des § 7 \nAbs. 3 BAföG nicht zu Ungunsten der Klägerin ausfallen zu \nlassen. Im Hinblick auf die Erschwernisse durch die \nzwischengeschaltete Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung, eine \nneigungsgerechte Ausbildung durchzuführen, gebührt ihren \nInteressen letztlich der Vorrang vor den öffentlichen \nInteressen. \n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n85\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Infolge \nder Änderung des § 7 Abs. 3 BAföG ist die Rechtsfrage des \nvorliegenden Rechtsstreits hinfällig geworden, welche \nförderungsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn \nein Auszubildender sich zum dritten und vierten Semester einer \nkünstlerischen Eignungsprüfung nicht unterzieht. \n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-29/16-a-3413-98","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-29/16-a-3413-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306399","retrieved":"2026-07-09 03:34:22.848139+00:00"}}