{"status":"available","doknr":"OLD306415","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1126.21A891.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-26","aktenzeichen":"21 A 891/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen, soweit sie die Ordnungsverfügung \nvom 11. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996 \nhinsichtlich des Grundstücks Gemarkung S. -H. Flur 5 Flurstück 124 betrifft. \nIm übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt.\n\nVon den Kosten erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. ein Halb der \nGerichtskosten, ein Halb der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und ein Halb \nseiner eigenen außergerichtlichen Kosten; die übrigen Kosten erster Instanz sowie \ndie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen als \nGesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-\nstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft \nEigentümerinnen der Grundstücke Gemarkung S. -H. , \nFlur 5, Flurstücke 124 und 316. Auf dem Flurstück 316 befindet \nsich eine Tankstelle, die von einem Pächter betrieben wird. \nDie nördlich an das Tankstellengrundstück grenzende Parzelle \n124 ist nicht bebaut. Auf ihr befand sich bis zum Jahre 1992 \neine vom Veterinäramt des Kreises K. betriebene \nUntersuchungsstelle. Im nördlichen und westlichen Bereich bis \nhin zum Tankstellengrundstück ist die Parzelle 124 mit einer \nTeerdecke versehen; der östliche Grundstücksteil ist mit \nSplitt und Schotter in einer Weise befestigt, die ein Befahren \nmit Kraftfahrzeugen ermöglicht. Das Tankstellengrundstück und \ndie Parzelle 124 sind nicht voneinander abgegrenzt. Das \nTankstellengrundstück hat zwei Einfahrten, die Parzelle 124 \neine Einfahrt zur östlich gelegenen Straße L. . \nNördlich der Parzelle 124 und auf der gegenüberliegenden \nStraßenseite befinden sich Wohnhäuser. Südlich an das \nTankstellengrundstück schließt sich ein mit einer Gaststätte \nbebautes Grundstück (Flurstück 317) an. Die Gaststätte wurde \nfrüher von der Klägerin zu 2. betrieben. In etwa 1,5 km \nEntfernung von den Grundstücken befindet sich eine \nAnschlußstelle der alsbald in die Niederlande führenden \nBundesautobahn. \n\n3\n\nIm Juli 1994 beschwerten sich Anwohner über \nLärmbelästigungen durch Lastkraftwagen, die den \"Parkplatz der \nTankstelle\" benutzten. Dabei wurde ausgeführt, unter den \nparkenden Lkws befände sich eine steigende Anzahl von \nKühlwagen, deren Kühlung sowohl während der Pausen als auch \nbei Übernachtungen der Fahrer von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und \nauch darüber hinaus laufe. Die Lastwagen führen nach \nWarmlaufen der Motoren oft schon gegen 4.00 Uhr morgens wieder \nab.\n\n4\n\nDer Beklagte zu 1. leitete die Beschwerden an das \nStaatliche Umweltamt K. weiter, das ihm daraufhin \nmitteilte, das frühere Staatliche Gewerbeaufsichtsamt K. \nhabe bereits mit Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 1986 \ngegenüber dem Pächter der Tankstelle angeordnet, daß das \nGrundstück zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht durch \nLastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 \nTonnen befahren werden dürfe und durch geeignete Maßnahmen, \nz.B. Absperren bzw. Verengen der Ein- und Ausfahrten durch \nKetten, Seile, Sperrpfähle oder dergleichen sicherzustellen \nsei, daß ein Einfahren in das Grundstück bzw. Verlassen des \nGrundstücks in der vorgenannten Zeit durch Lkws mit einem \nzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen nicht möglich \nist.\n\n5\n\nNach Durchführung von Schallpegelmessungen und Anhörung der \nKlägerin zu 1., die für die Erbengemeinschaft erwiderte, \nordnete der Beklagte zu 1. unter Berufung auf §§ 9, 14, 15 des \nLandes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) mit \nOrdnungsverfügung vom 11. Dezember 1995 für die Grundstücke \nFlur 5, Flurstücke 124 und 316, an:\n\n6\n\n- Die Grundstücke dürfen in der Nachtzeit zwischen 22.00 \nUhr und 6.00 Uhr nicht durch Lastkraftwagen befahren werden.\n- Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen \nLastkraftfahrzeuge mit laufendem Motor zum Betrieb der \nFahrzeugkühlaggregate auf den Grundstücken nicht abgestellt \nwerden.\n- Durch geeignete Maßnahmen, z.B. Absperren der Ein- und \nAusfahrten, Sperrpfähle, Tore, Schranken oder dergleichen, ist \nsicherzustellen, daß ein Einfahren in die Grundstücke bzw. \nVerlassen der Grundstücke in der vorgenannten Zeit durch \nLastkraftwagen nicht möglich ist.\n\n7\n\nFerner drohte er in der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in \nHöhe von 200,00 DM für jeden Tag der Zuwiderhandlung an. \n\n8\n\nMit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die \nKlägerin zu 1. - \"in Vertretung der Erbengemeinschaft \nT. \" - geltend, auf den Grundstücken parkten Fahrzeuge, \num die nahegelegene Gaststätte zu besuchen. Dies sei seit \n1954 Gewohnheitsrecht. Es sei Aufgabe des Beklagten, \ngegebenenfalls gegen die Verursacher des Lärms vorzugehen. Sie \nselbst sei nicht Störerin, weil sie weder Motoren während der \nNachtzeit laufen lasse noch den Parkplatz befahre. Insoweit \nmüßten die Fahrer der Lastkraftwagen als Handlungsstörer in \nAnspruch genommen werden. Die Anwohner seien im übrigen nach \nErrichtung der Gaststätte bzw. der Tankstelle in die von ihnen \nbewohnten Häuser gezogen. Schließlich führen rund um die Uhr \nbesonders schwere Lkws über den nahegelegenen \nAutobahnzubringer. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996, gerichtet an \ndie \"Erbengemeinschaft T. , vertreten durch die Klägerin \nzu 1.\", wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch mit der \nBegründung zurück, aufgrund der starken Beeinträchtigungen der \nNachbarschaft habe der Beklagte zu 1. unter Ausübung des ihm \nzustehenden Ermessens die Klägerinnen zu Recht als \nZustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG in Anspruch \ngenommen. Eine Inanspruchnahme der Lkw-Fahrer sei aufgrund des \nständig wechselnden Personenkreises nicht möglich. Gegenüber \nForderungen des öffentlichen Rechts, die der Wiederherstellung \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienten, könnten sich \ndie Klägerinnen auch nicht auf Gewohnheitsrecht berufen.\n\n10\n\nMit ihrer am 14. März 1996 erhobenen Klage haben die \nKlägerinnen im wesentlichen geltend gemacht: Sie könnten weder \nals Handlungs- oder Zustandsstörerinnen noch als \nNichtstörerinnen im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) \nin Anspruch genommen werden. Das in § 9 LImschG normierte \nVerbot beziehe sich ausschließlich auf Handlungen und nicht \nauf den Zustand einer Sache. Die Annahme einer von ihnen als \nGrundstückseigentümern ausgehenden zielgerichteten \nVeranlassung der Lkw-Fahrer zu den behaupteten Störungen sei \nabwegig. Auch bei einer Anwendbarkeit des § 18 OBG entfalle \nihre Verantwortlichkeit, weil die Gefahr nicht vom Grundstück \nselbst ausgehe. Die Lkw-Fahrer benutzten das Grundstück gegen \nihren durch das aufgestellte Schild zum Ausdruck gebrachten \nWillen. Die Erwägung, eine Inanspruchnahme der Lkw-Fahrer sei \nnicht möglich, sei unzutreffend, da die Nachbarn die Beklagten \nim Störungsfalle telefonisch informieren könnten, so daß dann \ndie Polizei unmittelbar gegen die Störer vorgehen könne. \nHinsichtlich der Kühlaggregate sei nicht die Regelung des § 9 \nLImschG, sondern allenfalls die des § 11a LImschG einschlägig. \nAuch diese Regelung richte sich aber allein gegen den jeweils \nHandelnden. Es sei ihnen nicht zuzumuten, täglich die Ein- und \nAusfahrten zu öffnen bzw. abzusperren. Eine solche Absperrung \nsei auch mit großen Gefahren verbunden. Zudem habe der \nBeklagte zu 2. die frühere Untersuchungsstelle auf der \nParzelle 124 auch in den Nachtstunden betrieben. Der Lkw-\nVerkehr habe sich auf dem Gelände in den letzten Jahren \ndemgegenüber erheblich reduziert. Dies belege auch eine \nAussage der früheren Wirtin der Gaststätte. Bereits zum \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe eine \nStörung der Nachtruhe nicht mehr vorgelegen. Die im \ngerichtlichen Verfahren vorgenommene Messung vom 25. August \n1997 durch das Staatliche Umweltamt K. sei vor 22.00 Uhr \ndurchgeführt worden. Schließlich sei die angegriffene Regelung \nin der Ordnungsverfügung auch zu unbestimmt, weil nicht \nerkennbar sei, wie das Ein- und Ausfahren von Lkws verhindert \nwerden könne, ohne das immer noch zugelassene Ein- oder \nAusfahren von Pkws zugleich zu verhindern. Einrichtungen, die \nvon der Feuerwehr geöffnet werden könnten, ermöglichten auch \nweiterhin das unbefugte Befahren durch Dritte.\n\n11\n\nDie Beklagten haben die Ordnungsverfügung in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht am 2. Februar 1997 dahingehend \nklargestellt, daß sie sich gegen die Klägerinnen zu 1. bis 3. \nrichtet und die Zwangsmittelandrohung ausschließlich für die \nVerbote des Abstellens mit laufendem Motor und des Befahrens \nzwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gilt.\n\n12\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nzu 1. vom 11. Dezember 1995 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten zu \n2. vom 16. Februar 1996 in der Fassung \nder Erklärung vom 2. Dezember 1997 \naufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte zu 1. hat geltend gemacht: Die Klägerinnen hätten \nmit der Anlage und Unterhaltung des Platzes sowie mit dem \nOffenhalten der Zufahrten während der Nachtzeit die \nBedingungen dafür geschaffen, daß Lastkraftwagen dort parken \nkönnten. Das aufgestellte Schild in der Größe 110 x 30 cm, das \nim oberen Bereich des auf dem Grundstück aufgestellten Kiosks \nangebracht worden sei, sei von den drei Zufahrten aus nicht \nerkennbar, finde keinerlei Beachtung und sei kein geeignetes \nMittel, die Ruhestörungen zu verhindern. Die an den Betreiber \nder Tankstelle gerichtete Verfügung vom 9. Dezember 1986 \nerfasse offensichtlich nicht den richtigen Störer.\n\n17\n\nDer Beklagte zu 2. hat ausgeführt: Die Klage sei \nunzulässig, soweit sich die Klägerin zu 1. gegen den \nWiderspruchsbescheid und die Klägerinnen zu 2. und 3. gegen \nden Ausgangsbescheid zur Wehr setzten. Im übrigen sei die \nKlage unbegründet, weil die Störung den Grundstücken \nzuzurechnen sei. Der große unbebaute, mit mehreren teils \noffenen Zufahrten versehene Platz in der Nähe des \nAutobahnzubringers biete sich als Lkw-Stellplatz an. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf \ndie Klage der Klägerin zu 1. den Bescheid des Beklagten zu 1., \nauf die der Klägerinnen zu 1. bis 3. den Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten zu 2., jeweils in der Fassung der Erklärung vom \n2. Dezember 1997 und jeweils insoweit aufgehoben, soweit sich \nBescheid und Widerspruchsbescheid auf das Grundstück in der \nGemarkung S. -H. , Flur 5, Flurstück 316, \nbeziehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n19\n\nAuf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluß \nvom 25. Juni 1999 die Berufung zugelassen.\n\n20\n\nZur Begründung ihrer Berufung machen die Klägerinnen \ngeltend: Selbst wenn man das Vorliegen von Störungen \nunterstelle, seien sie für diese weder nach § 17 OBG noch nach \n§ 18 OBG verantwortlich. Auch eine Inanspruchnahme als \nNichtstörer nach § 19 OBG scheide aus. Es seien hinreichende \nsonstige Möglichkeiten zur Abwehr einer tatsächlich \nvorhandenen Gefahr gegeben. Das Vorgehen der Beklagten \nverstoße auch gegen § 20 Abs. 2 OBG, da es alleine der \nVerwaltungserleichterung diene. Schließlich sei die \nOrdnungsverfügung auch unverhältnismäßig, weil sie nicht \nvorrangig die tatsächlichen Verhaltensstörer in Anspruch \nnehme.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die \nVerfahrensbeteiligten übereinstimmend erklärt, daß \nGrundbescheid und Widerspruchsbescheid die Erbengemeinschaft, \nbestehend aus den drei Klägerinnen, betreffen; demgemäß \nverfolgen die Klägerinnen das Klageverfahren gegen den \nBeklagten zu 2. nicht mehr weiter. Ferner hat der Beklagte zu \n1. die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. \nund 3. aufgehoben, soweit sie das Flurstück 316 betrifft.\n\n22\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und den Bescheid des Beklagten \nvom 11. Dezember 1995 nebst dem \nWiderspruchsbescheid vom 16. Februar \n1996 - geltend in der Fassung der \nErklärung vom 2. Dezember 1997 - auch \ninsoweit aufzuheben, als das Grundstück \nGemarkung S. -H. , Flur 5, \nFlurstück 124, betroffen ist.\n\n24\n\nDer Beklagte zu 1. beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung führt er aus: Die Lärmbelästigung und Störung \nder Nachbarn verwirkliche sich auf dem Grundstück der \nKlägerinnen, weil dieses Grundstück nicht umfriedet und \ndeshalb von jedermann befahrbar sei. Infolgedessen und \naufgrund der Lage des Grundstücks nahe der Autobahn, neben der \nTankstelle und der benachbarten Gaststätte werde eine \nbesondere Gefahrenlage geschaffen und die mißbräuchliche \nBenutzung durch die Lärmverursacher geradezu herausgefordert. \nBei der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Klägerinnen \nals Zustandsstörer sei der Gesichtspunkt der schnellen und \nwirksamen Gefahrenbekämpfung maßgeblich gewesen. Ein Vorgehen \ngegen einzelne Lkw-Fahrer hätte keine Gewähr dafür geboten, \ndaß die Störung auch unverzüglich und endgültig beseitigt \nwerde. Nur die Klägerinnen könnten als Eigentümer und Inhaber \nder tatsächlichen Sachherrschaft das Grundstück so abriegeln, \ndaß ein weiteres Befahren und Beparken durch verschiedene und \nständig wechselnde Lkws während der Nachtzeit verhindert \nwerde. Unerheblich sei, ob die Klägerinnen den Zustand selbst \nverschuldet oder auch nur verursacht hätten. Maßgeblich sei \nallein, daß die Nachtruhe der Anwohner durch das An- und \nAbfahren, den Parkbetrieb und die laufenden Kühlaggregate der \nLkws in einer immissionsschutzrechtlich unzulässigen Weise \ngestört werde. Die Ordnungsverfügung sei auch hinreichend \nbestimmt und verhältnismäßig. Sie stelle in wirtschaftlicher \nHinsicht keine übermäßige Belastung dar, da es nicht unbillig \nerscheine, von den Klägerinnen eine Absperrung der Zufahrten \nzu verlangen; die insoweit entstehenden Kosten seien von der \nErbengemeinschaft gesamthänderisch zu tragen. Aus \nbrandschutztechnischer Sicht kämen Absperrungen mit \nVerschlüssen in Frage, die entweder mit einem Bolzenschneider \noder einem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223 \ngeöffnet werden könnten.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie nur gegen den Beklagten zu 1. und hinsichtlich der \nOrdnungsverfügung vom 11. Dezember 1995, soweit sie sich auf \ndas Grundstück in der Gemarkung S. -H. , Flur 5, \nFlurstück 124 bezieht, fortgeführte Berufung ist nicht \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht die \nKlage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten zu 1. in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides - geltend in der Fassung \nder Erklärungen vom 2. Dezember 1997 - ist nach seinem \nobjektiven Erklärungswert, wie ihn auch die Beteiligten \nausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat verstanden haben und verstehen, an die drei in \nungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Klägerinnen als \nMiteigentümer des Grundstücks (§ 2032 Abs. 1 BGB) -\n\n30\n\nvgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom \n5. Januar 1971 - VII A 1258/68 -, DÖV \n1971, 643 -\n\n31\n\ngerichtet und insoweit in gebotener Auslegung des \nWiderspruchs und der Klage von allen Klägerinnen \nzulässigerweise angefochten.\n\n32\n\nDer Bescheid - soweit noch im Streit - ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Er findet \nseine Rechtsgrundlage in § 15 LImschG. Danach ist dem \nBeklagten zu 1. als der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LImschG \nzuständigen Behörde die Befugnis eröffnet anzuordnen, daß \nZustände beseitigt werden, die diesem Gesetz \nwidersprechen.\n\n33\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung \nlagen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Februar 1996 vor. Es bestand \nein dem Landes-Immissionsschutzgesetz widersprechender \nZustand. Auf dem hier in Rede stehenden Grundstück (Flurstück \n124) ereigneten sich Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG, wonach \nvon 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die \nNachtruhe zu stören geeignet sind. Das Befahren des \nGrundstücks durch Lastkraftwagen in der Nachtzeit zwischen \n22.00 und 6.00 Uhr sowie das während dieser Zeit erfolgende \nAbstellen von Lastkraftwagen unter Betrieb der Kühlaggregate \nwird von diesem Verbotstatbestand erfaßt. Denn dies sind \nBetätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Das \nhat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend \ndargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf \n(S. 8 und 9 des angefochtenen Urteils) gemäß § 130 b Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Bezug genommen. Daß die \nMessungen am 25. August 1997 in der Zeit zwischen 20.00 und \n21.00 Uhr stattfanden, steht der Verwertung der Meßergebnisse \nnicht entgegen. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, \nwas dagegen spricht, daß die Kühlaggregate auch nach 22.00 Uhr \nmit entsprechendem Lärm betrieben werden. Der Senat sieht zu \nweiteren Ermittlungen keine Veranlassung, zumal die \nBeteiligten keine substantiierten Einwände gegen Umfang und \nIntensität der festgestellten Immissionen erhoben haben. \nSoweit die Klägerinnen allgemein behauptet haben, der Lkw-\nVerkehr habe sich auf dem Gelände in den letzten Jahren \nerheblich reduziert und bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides habe keine Störung der Nachtruhe mehr \nvorgelegen, steht dem - nicht dezidiert widersprochen - \nentgegen, daß die vom Staatlichen Umweltamt K. im August \n1997, also nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom \n16. Februar 1996, durchgeführten Messungen gezeigt haben, daß \ndas Befahren des Grundstücks der Klägerinnen mit \nLastkraftwagen noch zu Schallereignissen (An- und Abfahrt von \nLastkraftwagen, Türenschlagen sowie Geräusche von \nDruckluftbremsanlagen) führten, die den hier maßgeblichen \nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) nach der Technischen \nAnleitung Lärm sowie der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 teilweise \num mehr als 20 dB(A) überschritten. Verstöße gegen § 9 Abs. 1 \nLImschG ergaben sich weiterhin auch aus dem Betrieb von \nKühlaggregaten, der ausweislich der Messung vom 25. August \n1997 auch für die Nachtstunden eine erhebliche Überschreitung \ndes Grenzwertes von 45 dB(A) bewirkte. Zudem belegen die vom \nBeklagten zu 1. selbst getroffenen und von den Klägerinnen \nnicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen zur \nNutzung des hier in Rede stehenden Grundstücks in der Nacht \nvom 1. auf den 2. Dezember 1997, daß auch zu diesem Zeitpunkt \nein § 9 Abs. 1 BImSchG widersprechender Zustand fortbestand. \nDarauf ist im angefochtenen Urteil bereits zutreffend \nhingewiesen worden.\n\n34\n\nDie Anwendbarkeit der §§ 9 Abs. 1 und 15 LImSchG wird nicht \ndurch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(BImSchG) ausgeschlossen. Zwar sind die Regelungen des \nLandes-Immissionsschutzgesetzes nicht anwendbar, soweit das \nBundesrecht für einzelne Sachbereiche abschließende Regelungen \nenthält. \n\n35\n\nVgl. dazu u.a. Boisserée/Oels/Hans-\nmann, Immissionsschutzrecht, Band 1, \n§ 1 Rdnr. 5 (Bearbeitung Januar \n1998).\n\n36\n\nIm vorliegenden Falle greift jedoch die hier allein in \nBetracht zu ziehende bundesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 1 \nBImSchG nicht ein. § 22 Abs. 1 BImSchG würde - unbeschadet der \nFrage, ob § 9 Abs. 1 LImschG eine weitergehende öffentlich-\nrechtliche Vorschrift im Sinne von § 22 Abs. 2 BImSchG ist - \nallenfalls dann die Vorschrift des § 15 Satz 1 LImschG in \nVerbindung mit § 9 Abs. 1 LImschG verdrängen, wenn es sich bei \ndem hier in Rede stehenden Grundstück um eine - nicht \ngenehmigungsbedürftige - \"Anlage\" im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes handeln würde. Dies ist jedoch nicht \nder Fall. Denn das Flurstück 124 zählt nicht zu den \"Anlagen\" \nim Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, deren \nVoraussetzungen in § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 BImSchG \nabschließend definiert sind. Das Grundstück fällt namentlich \nnicht unter den Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. \nInsbesondere werden auf dem Grundstück keine \"Arbeiten\" \ndurchgeführt, die Emissionen verursachen können. Die \nVorschrift des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG erfaßt insoweit nur \nsolche Grundstücke, die bestimmungsgemäß, also nicht nur \ngelegentlich, dem emissionsträchtigen Arbeiten dienen. \n\n37\n\nSo auch Jarass, BImSchG, 4. Auflage, \n§ 3 Rdnr. 63; Koch, in: \nGemeinschaftskommentar zum \nBundesimmissionsschutzgesetz (GK-\nBImSchG), § 3 Rdnr. 331 f. m.w.N.; \nKutscheidt, in: Landmann/ Rohmer, \nUmweltrecht, Band I, § 3 Rdnr. 28 \n(Bearbeitung März 1999) m.w.N.\n\n38\n\nDer in der Vorschrift verwandte Begriff des Arbeitens bezieht \nsich mithin nur auf solche emissionsträchtigen Tätigkeiten, \ndie wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks sind. \nDaran fehlt es hier. Selbst wenn das nächtliche Befahren des \nGrundstücks mit Lastkraftwagen sowie das Laufenlassen der \nKühlaggregate als Arbeit im Sinne der Vorschrift qualifiziert \nwerden könnten, wären diese emissionsträchtigen Tätigkeiten \nnicht wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks. Es \nhandelt sich insoweit nicht um eine bestimmungsgemäße Nutzung. \nDenn die Klägerinnen als Miteigentümerinnen des Flurstücks 124 \nhaben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen \nVerfahren unmißverständlich und nachvollziehbar zum Ausdruck \ngebracht, daß sie mit dem Grundstück nicht die Zwecksetzung \nverbinden oder verfolgen, dieses gerade für die Nutzung durch \nLastkraftwagen zur Verfügung zu stellen. Sie haben zwar nichts \ndagegen einzuwenden, wenn Lastkraftwagen auch in der Nachtzeit \ndas Grundstück als Abstell- und Parkplatz benutzen; zudem hat \ndie Klägerin zu 2. im Erörterungstermin vor dem \nVerwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß im Falle der durch \ndie Ordnungsverfügung geforderten nächtlichen Schließung des \nGrundstücks \"zwei Existenzen von der Maßnahme der Behörde \nbetroffen sind.\" Auch wenn damit offenbar eine existentielle \nAbhängigkeit des Betreibers der auf dem Flurstück 316 \neingerichteten Tankstelle und des (damaligen) Betreibers der \nauf dem Flurstück 317 gelegenen Gaststätte angesprochen war, \nändert dies nichts daran, daß das in Rede stehende Flurstück \n124 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des \nWiderspruchsbescheides von den Klägerinnen eben nicht \nausdrücklich oder konkludent als nächtliche Abstell- oder \nParkfläche zum Befahren mit Lastkraftwagen bestimmt war. Die \nKlägerinnen nahmen eine solche Nutzung lediglich hin und \nschritten dagegen nicht ein.\n\n39\n\nDementsprechend mangelt es hinsichtlich dieses Grundstücks \nauch an einem Betreiben im immissionsschutzrechtlichen Sinne; \nes fehlt an einem Betreiber. Betreiber einer Anlage im Sinne \ndes Bundesimmissionsschutzgesetzes ist nämlich diejenige \nnatürliche oder juristische Person, die den bestimmenden \nEinfluß auf den Betrieb der Anlage ausübt, die mithin darüber \nentscheidet, ob sowie in welcher Art und Weise die Anlage \nbetrieben wird.\n\n40\n\nVgl. dazu u.a. OVG NW, Beschluß vom \n9. Juli 1998 - 21 B 577/98 -; Beschluß \nvom 10. Juni 1999 - 21 B 2302/98 -; \nJarass, BImSchG, a.a.O., § 3 Rdnr. 70; \nHansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., \n§ 20 BImSchG, Rdnr. 58; Lechelt, in: \nKoch/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, § 52 \nBImSchG Rdnr. 94.\n\n41\n\nWie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem \nRegelungszusammenhang und dem daraus folgenden Regelungszweck \ndes § 22 Abs. 1 BImSchG ergibt, darf das Merkmal des \n\"Betreibens\" nicht fehlen, wenn es sich um eine \"Anlage\" im \nSinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes handeln soll. Die in \n§ 22 Abs. 1 BImSchG und in § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 BImSchG \ngenannten Objekte sind daher nur dann Anlagen, wenn sie in \nirgendeiner Form \"betrieben\" werden. Das hier in Rede stehende \nFlurstück 124 wird aber, auch wenn darauf in der Nachtzeit \nLastkraftwagen fahren und abgestellt werden, nicht im \ndargelegten Sinne \"betrieben\". Die Klägerinnen haben als \nMiteigentümerinnen des Grundstücks zur gesamten Hand zwar die \nBefugnis, über die Art der Nutzung desselben zu entscheiden. \nEntscheidungen über eine Zwecksetzung des Grundstücks als \nnächtliche Abstellfläche für Lastkraftwagen und eine \ndiesbezügliche bestimmungsgemäße Nutzung haben die Klägerinnen \njedoch nicht getroffen. Sie nehmen die Inanspruchnahme des \nGrundstücks als Abstellfläche für Lastkraftwagen lediglich hin \nund schreiten nicht dagegen ein. Damit kann von einem \neigenständigen bestimmungsgemäßen Betreiben des Grundstücks \nals Anlage im dargelegten Sinne nicht gesprochen werden. Das \nden Eigentümerinnen zustehende Bestimmungsrecht ist im \nHinblick auf die Eröffnung und Fortsetzung eines \n(selbständigen) Anlagenbetriebes nicht ausgeübt worden.\n\n42\n\nAus den gleichen Erwägungen handelt es sich bei dem \nFlurstück 124 auch nicht um eine von den Klägerinnen \nbetriebene Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 \n(\"Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen\") oder \ndes § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG (\"Maschinen, Geräte oder sonstige \nortsveränderliche technische Einrichtungen ...\"). Auch wenn \ndas Grundstück im nördlichen und westlichen Bereich mit einer \nTeerdecke und in seinem westlichen Teil mit Splitt und \nSchotter in einer Weise befestigt ist, die ein Befahren mit \nKraftfahrzeugen ermöglicht, läge nur dann eine ortsfeste \n\"Einrichtung\" und damit eine \"Anlage\" im Sinne des BImSchG \nvor, wenn eine Herrichtung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck \nerfolgt wäre und wenn die Klägerinnen als Betreiber im \ndargelegten Sinne qualifiziert werden könnten. Daran fehlt es \njedoch aus den dargelegten Gründen. Das Grundstück wird \nlediglich de facto als Abstell- und Parkfläche in Anspruch \ngenommen, nicht jedoch von den Klägerinnen mit dieser \nZwecksetzung \"betrieben\". \n\n43\n\nDas Flurstück 124 kann zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des \nErgehens des Widerspruchsbescheides auch nicht als \nNebeneinrichtung oder sonstiger unselbständiger Teil einer \n- anderen - Anlage im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes qualifiziert werden. Namentlich ist \ndas Grundstück nicht dem auf dem Nachbargrundstück 316 \nausgeübten Tankstellenbetrieb zugeordnet. Zu einer (Haupt-) \nAnlage - z.B. der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG genannten Art - \ngehören zwar auch die in örtlichem und betriebstechnischem \nZusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen (z.B. Materiallager, \nVerladeeinrichtungen etc.). Davon ging bereits die Begründung \ndes Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 5 BImSchG aus; ausdrücklich \nklargestellt ist dies durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 der auf der \nGrundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlassenen \n4. BImSchV.\n\n44\n\nVgl. Bundestags-Druckssache 7/179; \nKutscheidt, in: Landmann/Rohmer, \na.a.O., § 4 Rdnr. 19.\n\n45\n\nFür die Qualifizierung eines Aggregats oder einer \ntechnischen Einrichtung als Nebeneinrichtung einer (Haupt-) \nAnlage kommt es jedoch entscheidend auf ihre im Verhältnis zur \nHaupteinrichtung dienende und untergeordnete Funktion an. Es \nmuß sich insoweit um einen integrierten Bestandteil handeln, \nder zur Hauptanlage in einem räumlichen und \nbetriebstechnischen Zusammenhang steht und dieser unter \ntechnologischen Gesichtspunkten zuzurechnen ist.\n\n46\n\nVgl. dazu u.a. Kutscheidt, in: \nLandmann/Rohmer, a.a.O., § 4 Rdnr. 23 \nm.w.N.\n\n47\n\nAn einer solchen Zuordnung des Flurstücks 124 zu dem auf \ndem Flurstück 316 befindlichen Tankstellenbetrieb fehlt es \nschon deshalb, weil der Betreiber der Tankstelle keinen \nbestimmenden Einfluß auf die Art und Weise der Nutzung des \nGrundstücks hat. Entsprechende rechtliche Vereinbarungen \nzwischen dem Tankstellenbetreiber und den Klägerinnen bestehen \nnach den Feststellungen des Senats nicht. Die Klägerinnen sind \nzwar Miteigentümerinnen des Grundstücks, auf dem die \nTankstelle betrieben wird. Sie haben das hier in Rede stehende \nFlurstück 124 jedoch weder an den Tankstellenbetreiber \nverpachtet noch diesem sonst rechtlich geregelt zur Nutzung \nzugewiesen oder zugeordnet. Irgendwie geartete Bindungen der \nKlägerinnen gegenüber dem Betreiber der Tankstelle bestehen im \nHinblick auf das Flurstück 124 nicht. Dies haben die \nKlägerinnen auf Befragen des Senats in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat keine \nVeranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der \ndiesbezüglichen Erklärung der Klägerinnen zu zweifeln. Auch \nder Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Allein der \nUmstand, daß tatsächliche oder potentielle Kunden der \nTankstelle Lastkraftwagen zeitweise auf dem hier in Rede \nstehenden Flurstück 124 abstellen, macht das Grundstück noch \nnicht zu einem Teil des Tankstellenbetriebs. Gleiches gilt \nhinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich die Gaststätte \nbefindet (Flurstück 317).\n\n48\n\nGreift mithin die bundesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 1 \nBImSchG nicht ein und steht die Anwendbarkeit des § 15 LImschG \nin Verbindung mit § 9 Abs. 1 LImschG nicht in Frage, konnte \nder Beklagte zu 1. als die nach § 14 LImschG für die \nDurchführung des § 9 LImschG zuständige Behörde anordnen, daß \nder § 9 Abs. 1 LImschG widersprechende Zustand - eine Ausnahme \nvom Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG im Sinne des § 9 Abs. 2 \nLImschG ist ersichtlich nicht einschlägig - beseitigt \nwird.\n\n49\n\nDer Beklagte hat zu Recht die Klägerinnen zur Beseitigung \ndes Zustandes herangezogen und auch im übrigen von seinem ihm \nnach § 15 LImschG zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier \nWeise Gebrauch gemacht. \n\n50\n\nAls nach §§ 15 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 LImschG zuständige \nBehörde konnte der Beklagte die Klägerinnen in Anspruch \nnehmen. Dabei mag dahinstehen, ob die Inanspruchnahme der \nKlägerinnen in Anknüpfung an ihr Eigentum in Anwendung des \n§ 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - über § 1 Abs. 2 \nLImschG oder - ausgehend von Landes-Immssionschutzgesetz als \nSonderordnungsrecht - aufgrund von § 12 OBG, in analoger \nAnwendung dieser Vorschrift oder nach Maßgabe eines in ihr zum \nAusdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens erfolgt. \nJedenfalls spricht nichts dafür, daß die in § 18 OBG \nanerkannte und unmittelbar der Effizienz dienende Möglichkeit \ndes Zugriffs auf den Eigentümer einer Sache, ohne die es zu \nder bekämpfenden Störung nicht gekommen wäre, im \nAnwendungsbereich des Landes-Immissionsschutzgesetzes \nausgeschlossen sein sollte. Insofern kann insbesondere nicht \ndarauf zurückgegriffen werden, daß die Regelungen des Gesetzes \n- insbesondere auch dessen § 9 - an das Verhalten von Personen \nanknüpfen. § 15 LImschG ermächtigt dazu, die Beseitigung von \n\"Zuständen\" zu verfügen und bezieht damit die Gesamtsituation \nein, aus der heraus es zu Störungen kommen kann. Demgemäß ist \ndie Behörde gerade nicht darauf verwiesen, gegen festgestellte \nkonkrete Verhaltensweisen einzuschreiten, was häufig - wie \ngerade der Hinweis der Klägerinnen deutlich macht, die ein der \nNachtruhe gestörten Nachbarn könnten die jeweilige Störung und \nden jeweiligen Störer der Behörde anzeigen - zur Folge hätte, \ndaß es bereits zu der Störung gekommen ist. Vielmehr kommt \ndurch die Bezugnahme auf die Zustände zum Ausdruck, daß auf \ndie Ursache - die \"Quelle\" - zugegriffen werden kann, aus der \nheraus sich Störungen entwickeln können. Eine solche Quelle \nkann auch eine Sache sein, an die damit bei der Bestimmung des \nOrdnungspflichten angeknüpft werden kann. \n\n51\n\nDie materiellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 OBG sind \nerfüllt. Die bekämpfte Gefahr ging von dem in Rede stehenden \nGrundstück aus. Die durch § 18 Abs. 1 OBG (bzw. den darin zum \nAusdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz) begründete \nZustandsverantwortlichkeit des jeweiligen Eigentümers bezieht \nsich auf die Sache oder Sachgesamtheit. Der Verantwortliche \nhaftet, wenn eine von ihm beherrschte Sache in einen polizei- \noder ordnungswidrigen Zustand gerät. Unter einem solchen \nZustand ist einmal die Beschaffenheit der Sache selbst zu \nverstehen; zum anderen ist damit auch ihre Lage im Raum \ngemeint. Es braucht sich mithin nicht um spezielle und \ndauerhafte Sacheigenschaften zu handeln. Ebenso wie die \nVerhaltenshaftung nach § 17 OBG nur durch unmittelbare \nVerursachung einer Gefahr oder Störung ausgelöst wird, setzt \nallerdings die Zustandshaftung voraus, daß die Sache selbst \nunmittelbar die Gefahrenquelle bildet.\n\n52\n\nVgl. dazu u.a. Vogel/Martens, in: \nDrews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, \nS. 318.\n\n53\n\nHat die Gefahrenquelle ihren Sitz in der Sache selbst, \nbesteht eine Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers der \nSache. Entscheidend ist, ob die Gefahr von der Sache \n\"ausgeht\"; die Sache muß dazu eine nicht wegzudenkende \n(unmittelbare) Ursache für das Entstehen der Gefahr setzen \noder darstellen. Die Verantwortlichkeit des \nGrundstückseigentümers beruht auf der besonderen Verbindung \nmit dem \"Gefahrenherd\", die demjenigen, der über die Sache \nverfügen kann, die Möglichkeit der Einwirkung darauf gibt. Da \ndie Ordnungspflicht des Zustandsstörers allein an die \nMöglichkeit der Einwirkung auf den Gefahrenherd anknüpft, ist \ngrundsätzlich unerheblich, auf welche Weise sich eine Störung \nrealisieren kann. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob \nden Verantwortlichen ein Verschulden trifft; der Eigentümer \nkann als Zustandsstörer auch dann in Anspruch genommen werden, \nwenn Handlungen Dritter hinzutreten oder hinzutreten müssen, \nsolange nicht etwa ein Dritter allein mit Hilfe der Sache bzw. \ndurch ihre Benutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nstört oder gefährdet (z.B. verkehrswidriges Fahren mit \nvorschriftsmäßigem Fahrzeug).\n\n54\n\nVgl. dazu u.a. Vogel/Martens, \na.a.O., S. 326.\n\n55\n\nNach diesen Maßstäben stellt das hier in Rede stehende \nGrundstück der Klägerinnen eine Gefahrenquelle dar, da von ihm \neine nicht wegzudenkende (unmittelbare) Ursache für Verstöße \ngegen § 9 Abs. 1 LImschG ausgeht. Aufgrund seiner Lage \n(nahegelegene Autobahnanschlußstelle, unmittelbare Nähe zum \nTankstellengrundstück und zur Gaststätte), seiner Größe, \nseiner Ausstattung (teilweise mit Teerbelag, teilweise mit \nSplitt und Schotter) sowie seiner Zugänglichkeit angesichts \nder vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten sowohl unmittelbar zur \nStraße als auch zum angrenzenden Tankstellengrundstück steht \nes faktisch jederzeit als Abstell- und Parkplatz für LKWs zur \nVerfügung, wobei es während der Nachtzeiten typischerweise zu \nden festgestellten Verstößen gegen § 9 Abs. 1 LImschG kommt. \nDie bezeichneten Eigenschaften des Grundstücks und sein damit \ngegebener Zustand \"verleiten\" Lkw-Fahrer unmittelbar zum \nBefahren des Grundstücks und zum Abstellen der Fahrzeuge sowie \ndamit verbundenen Laufenlassen der Kühlaggregate gerade auch \nwährend der Nachtzeiten. Ohne den beschriebenen Zustand des \nGrundstücks und dessen Eigenschaften käme es dazu nicht. Vom \nZustand des Grundstücks rührt mithin der gegen § 9 Abs. 1 \nLImschG verstoßende Zustand her. Dies kommt auch darin zum \nAusdruck, daß von Seiten der Klägerinnen selbst auf die \ndargelegten Eigenschaften des Grundstücks und seine besondere \nEignung als nächtlicher Abstellplatz für bundesweit \noperierende LKWs wiederholt hingewiesen worden ist. So ist im \nErörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht für sie \nausgeführt worden, daß bereits seit der Inbetriebnahme der \nTankstelle Lkws in großer Zahl das Grundstück als Abstellplatz \ngenutzt haben, hauptsächlich wegen der nahegelegenen Grenze. \nÜber 15 bis 20 Jahre lang sei das Grundstück \"regelrecht mit \nLkws zugeparkt (gewesen), die hier millimetergenau eingewiesen \nwerden mußten\". Wenn auch die Zahl der in den Nachtstunden \nabgestellten Lkws und die damit verbundene Belastung \nzurückgegangen sein mag, hat sich am Zustand des Grundstücks \nund an seiner Eigenschaft als immissionsschutzrechtlicher \nGefahrenherd im Grundsatz nichts geändert. Hierfür spricht \nschließlich auch, daß die Klägerin zu 2. im Erörterungstermin \nvor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, daß \"hier zwei \nExistenzen von der Maßnahme der Behörde betroffen sind\". Das \nbedeutet der Sache nach, daß das Grundstück aufgrund seiner \nbeschriebenen Eigenschaften und seines Zustandes eine nach wie \nvor hohe Attraktivität für nächtliche Benutzer aufweist. Eine \nZustandspflichtigkeit der Klägerinnen entfiele gemäß dem \nRechtsgedanken des § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG nur dann, wenn die \nNutzung des in Rede stehende Grundstück in einer die \nEigentümerbefugnisse der Klägerinnen verdrängender Weise \nerfolgte, wenn sich also die Lkw-Fahrer ungeachtet eines \neindeutig entgegenstehenden Willens unbefugterweise Zugang zu \ndem Grundstück verschafften. Davon aber kann trotz des \nvorhandenen - schon nach Größe und Anbringung kaum Wirkung \nversprechenden - Verbotsschildes angesichts der Haltung der \nKlägerinnen zur Benutzung des Grundstücks zum Abstellen von \nLKWs, wie sie oben bei der Behandlung der Frage nach dem \nVorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Anlage dargestellt \nworden ist, nicht die Rede sein. \n\n56\n\nBei der somit bestehenden Zustandsverantwortlichkeit der \nKlägerinnen war es ermessensgerecht, aus Gründen der \nEffektivität der Gefahrenabwehr hinsichtlich der \nfestgestellten Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG und zur \nVerhinderung weiterer Verstöße die Klägerinnen und nicht etwa \neinzelne Lkw-Fahrer als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. \nDies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil \nzutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird \nhierauf Bezug genommen (S. 11 f. des Urteils).\n\n57\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der \nangegriffenen Ordnungsverfügung in der Gestalt, wie sie \nGegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens ist, bestehen \nnicht. Die den Klägerinnen auferlegten Pflichten hinsichtlich \ndes Grundstücks 124 lassen keine Zweifel daran, was die \nKlägerinnen zu tun und zu unterlassen haben. Zwar verbleibt \nden Klägerinnen hinsichtlich der angeordneten \"geeigneten \nMaßnahmen\" ein gewisser Spielraum dafür, wie sie \nsicherstellen, daß ein Befahren bzw. Verlassen des Grundstücks \nin der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durch LKWs \nnicht (mehr) möglich ist. Die in der Ordnungsverfügung \ngetroffene Regelung bezeichnet jedoch eindeutig das \naufgegebene Ziel, Fahrten in der genannten Zeit sowie ein \nAbstellen von LKWs mit laufendem Kühlaggregat auf dem \nGrundstück zu unterbinden, und konnte sich so darauf \nbeschränken, den Klägerinnen mögliche Maßnahmen beispielhaft \naufzuzeigen, unter denen sie das ihnen am zuträglichsten \nerscheinende Mittel auswählen können. \n\n58\n\nIm Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 \nOBG) bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen \ndie Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Ein milderes, jedoch \nin gleicher Weise wie das Gebot, die lärmenden Tätigkeiten \nvon vornherein zu unterbinden, effektives Mittel zur \nGefahrenabwehr bzw. zur Beseitigung der Störung ist nicht \nersichtlich. Auch insoweit wird auf die Darlegungen im \nangefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Schutz der Nachtruhe \nist - selbst und gerade angesichts einer von der Klägerinnen \nangeführten Lärmbelastung der Umgebung infolge des nahen \nAutobahnanschlusses - ein so gewichtiges Anliegen, daß auch \nfür die Klägerinnen einschneidende Maßnahmen, die bei Versagen \noder als zu lästig empfundener zeitlich befristeter Sperrung \nund Kontrolle des Grundstücks bis zu dessen völliger \nSchließung für Fahrzeuge führen können, noch angemessen sind. \n\n59\n\nDie Zwangsmittelandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Das Zwangsgeld ist angesichts der getroffenen \nRegelung, die den Klägerinnen die zum Ziel führenden Maßnahmen \noffenhält, das geeignete Zwangsmittel. Es ist bei verständiger \nBetrachtung und unter Berücksichtigung des Ziels \n- Unterbleiben nächtlicher Ruhestörungen - auch hinreichend \nklar, daß das Zwangsgeld ungeachtet der Zahl einzelner \nVerstöße für jeden Tag nur einmal festgesetzt werden kann. Zur \nweiteren Begründung wird auf die Begründung der angefochtenen \nVerfügung verwiesen.\n\n60\n\nNachdem der Beklagte zu 1. seine Ordnungsverfügung \nhinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. in dem Umfange \naufgehoben hat, wie sie das Flurstück 316 betrifft, und die \nBeteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ferner die Klägerinnen \nin der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt \nhaben, ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. nicht mehr weiter \nzu verfolgen, wird das Verfahren in dem entsprechenden Umfang \neingestellt, ohne daß der Frage weiter nachzugehen ist, \ninwieweit den angesprochenen Erklärungen im Hinblick auf das \nzutreffende Verständnis der Bescheide und des \nRechtsschutzbegehrens mehr als ein bloß klarstellender \nCharakter zukommt. \n\n61\n\nDie die erstinstanzliche Kostenfolge einbeziehende \nKostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, \n161 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.\n\n62\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht \nersichtlich (§ 132 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-26/21-a-891-98","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2032","ref_norm":"2032","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-26/21-a-891-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306415","retrieved":"2026-07-09 03:34:24.164316+00:00"}}