{"status":"available","doknr":"OLD306420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1125.13B1812.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-25","aktenzeichen":"13 B 1812/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 3 VwGO, jeweils \ni.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO, nicht vorliegen. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nbestehen nicht. Für diese Beurteilung kommt es maßgeblich auf \ndie Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses und nicht auf \ndessen Begründung an. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zutreffend \nim Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine \nEntscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und \nTechnologie als der obersten Aufsichtsbehörde der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach § 99 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO über die Vorlage im einzelnen bezeichneter \nAktenbestandteile an das Verwaltungsgericht herbeizuführen. \nDie Antragstellerin hat insoweit sowohl einen \nAnordnungsanspruch wie auch einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n5\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus einem subjektiven \nVerfahrensrecht der Antragstellerin auf Entscheidung der \nobersten Aufsichtsbehörde der Regulierungsbehörde. Das \nletztlich auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 \nAbs. 1 GG zurückzuführende, einfachgesetzlich in § 30 VwVfG \ngeregelte Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse durch die aktenführende Behörde besteht \nnicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit die Behörde nicht \nzur Offenbarung befugt ist. Eine Offenbarungsbefugnis der \nBehörde kann sich aus ihrer durch die Aktenanforderung des \nVerwaltungsgerichts konkretisierten Verpflichtung zur Vorlage \nvon Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 99 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO ergeben. Die Vorlagepflicht und damit die \nOffenbarungsbefugnis entfällt, wenn und soweit die \nVoraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen und die \noberste Aufsichtsbehörde durch ausdrückliche Erklärung \ngegenüber dem Gericht \n\n6\n\nvgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März \n1999, § 99 Rdn. 30,\n\n7\n\ndie Aktenvorlage verweigert. Die Weigerungserklärung bindet \nsodann das Gericht vorbehaltlich des Ergebnisses eines \nÜberprüfungsverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO. \n\n8\n\nVgl. Rudisile, a.a.O., m. w. N. \n\n9\n\nUnstreitig enthalten die Akten, um deren Vorlage es geht, \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin. Solche \nInhalte sind ihrem Wesen nach geheim.\n\n10\n\nVgl. Rudisile, a.a.O., Rdn. 20 m. w. \nN. \n\n11\n\nDie Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bislang so \nverstanden worden, daß die oberste Aufsichtsbehörde erst dann \nüber die Vorlage oder die Geheimhaltung von Akten entscheidet, \nwenn sich bei der Ausgangsbehörde insoweit Zweifel ergeben. \nVerneint die Ausgangsbehörde die Geheimhaltungsbedürftigkeit, \nsoll sie die Akten vorlegen können, ohne daß die oberste \nDienstbehörde eingeschaltet wird. \n\n12\n\nVgl. Rudisile, a.a.O., Rdn. 28. \n\n13\n\nDiese Auffassung ist nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO nicht zwingend, dürfte aber grundsätzlich \ninsbesondere verfahrensökonomischen und verwaltungspraktischen \nErfordernissen gerecht werden. Diese Gesichtspunkte treten \nallerdings dann in den Hintergrund, wenn die von der \nAusgangsbehörde beabsichtigte Aktenvorlage den grundrechtlich \nabgesicherten Geheimnisschutzanspruch berührt. In diesem Fall \nist die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehene Beteiligung der \nobersten Aufsichtsbehörde nicht (mehr) nur objektives \nVerfahrensrecht, sondern - nicht anders als das Verfahren nach \n§ 99 Abs. 2 VwGO - \n\n14\n\nvgl. insoweit Ziekow, BayVBl. 1992, \n132 (138)\n\n15\n\nein subjektives Recht des Betroffenen auf Durchführung \ndieses Verfahrens, das in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG \ngründet.\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \nnämlich Grundrechtsschutz, namentlich der aus Art. 12 Abs. 1 \nund Art. 14 Abs. 1 GG, auch durch die Gestaltung von Verfahren \nzu bewirken. Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur \ndas gesamte materielle Recht, sondern auch das \nVerfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven \nGrundrechtsschutz Bedeutung hat. \n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, NJW \n1980, 759 (760); Beschluß vom 17. April \n1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW \n1991, 2005, jeweils m. w. N. \n\n18\n\nInsoweit kommt es sowohl auf Art und Intensität des \nGrundrechtseingriffs wie auch darauf an, inwieweit der \nGrundrechtsschutz durch die nachträgliche Kontrolle der \nGerichte gewährleistet ist. \n\n19\n\nNach dem Vorbringen der Antragstellerin und auch nach der \nEinschätzung der Regulierungsbehörde in ihrer Entscheidung vom \n10. Juli 1999, die Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen, \nsind die wirtschaftlichen Risiken, die sich für die \nAntragstellerin aus der mit einer Aktenvorlage verbundenen \nOffenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergeben \nkönnen, erheblich (Seite 4). Das ist nachvollziehbar, weil das \nVerwaltungsgericht einem Gesuch auf Gewährung von \nAkteneinsicht von Wettbewerbern der Antragstellerin, die \nBeteiligte der Verfahren sind, in denen die Akten vorgelegt \nwerden sollen, erklärtermaßen stattgeben würde und \nmöglicherweise auch stattgeben müßte. Denn die analoge \nAnwendung der Grundsätze des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen \nder Akteneinsicht nach § 100 VwGO, die der Senat in seinem \nBeschluß vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - in Betracht gezogen \nhat, ist durchaus umstritten.\n\n20\n\nVgl. zum Meinungsstand: Rudisile, \na.a.O., § 100 Rdn. 28.\n\n21\n\nDaraus folgt zugleich, daß ein Grundrechtsschutz der \nAntragstellerin durch gerichtliche Kontrolle in diesem \nZusammenhang nicht stattfinden, jedenfalls nicht mehr wirksam \nwürde.\n\n22\n\nDanach ist die Durchführung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nvorgesehenen Verfahrens im Interesse des Schutzes der \nGrundrechte der Antragstellerin unerläßlich. Etwas anderes \nkönnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin eine \nEntscheidung der obersten Aufsichtsbehörde selbst nicht \nbeanspruchen würde.\n\n23\n\nDaß sie möglicherweise (noch) nicht Beteiligte des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, in dem nach dem \nWillen der Regulierungsbehörde die Akten vorgelegt werden \nsollen, ist für die Frage ihrer Betroffenheit in Grundrechten \nunerheblich, weil diese nicht von der verfahrensrechtlichen \nStellung des Grundrechtsinhabers abhängt. \n\n24\n\nDas Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet für die \nAntragstellerin im Falle einer für sie negativen Entscheidung \nder obersten Aufsichtsbehörde das gerichtliche \nÜberprüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, in dem \nvoraussichtlich die Antragstellerin glaubhaft zu machen hätte, \ndaß entgegen der Auffassung der obersten Aufsichtsbehörde die \nVoraussetzungen für die Verweigerung der Aktenvorlage doch \nvorliegen. Stellt das Verwaltungsgericht auf den Antrag der \nAntragstellerin fest, daß die Voraussetzungen für die \nVerweigerung der Aktenvorlage nicht glaubhaft gemacht sind, \nkönnte die Antragstellerin nach § 99 Abs. 2 Satz 3 diese \nEntscheidung mit der (zulassungsfreien) Beschwerde anfechten; \nsie hätte damit eine Rechtsschutzmöglichkeit, die über das in \n§ 124 VwGO und in § 146 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO lediglich \nvorgesehene Rechtsmittelzulassungsverfahren hinausgeht. Es \nkommt hinzu, daß bei einer Entscheidung der obersten \nAufsichtsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts im Sinne der \nAntragstellerin die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens \nihrerseits Rechtsschutz nach § 99 Abs. 2 VwGO in Anspruch \nnehmen können. Ebenso wie bei der Entscheidung der \nAufsichtsbehörde werden auch im Zwischenverfahren nach § 99 \nAbs. 2 VwGO die Erwägungen des Senats in seinem Beschluß vom \n12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - u.a. zum Rechtscharakter der \nEntgeltregulierungsregelungen in bezug auf die Wettbewerber \neines marktbeherrschenden Unternehmens Berücksichtigung finden \nmüssen.\n\n25\n\nDa der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO an keine Frist \ngebunden ist, muß im Interesse eines wirksamen \nGrundrechtsschutzes des durch die Aktenvorlage Betroffenen \nsichergestellt werden, daß die umstrittenen Akten nach einer \nfür den Betroffenen negativ ausgefallenen Entscheidung der \nobersten Aufsichtsbehörde nicht sogleich dem \nVerwaltungsgericht vorgelegt werden mit der Folge, daß der an \nder Einsicht in die Akten interessierte Verfahrensbeteiligte \nAkteneinsicht erhält, bevor der durch die Aktenvorlage \nBetroffene Gelegenheit hatte, den Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz \n1 VwGO zu stellen. Das könnte dadurch geschehen, daß die \naktenführende Behörde dem durch die Aktenvorlage Betroffenen \neine Frist setzt, in der dieser den Antrag nach § 99 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO stellt, und ankündigt, nach Ablauf dieser Frist \ndie Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen zu wollen. Dann hat \nder Betroffene den Schutz seiner Grundrechte in der Hand. Es \ndürfte selbstverständlich sein, daß die Akten auch dann nicht \ndem Gericht vorgelegt werden, wenn ein Antrag nach § 99 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO von dem an der Geheimhaltung der Akten \nInteressierten gestellt worden ist.\n\n26\n\nDer erforderliche Anordnungsgrund ist wegen der drohenden \nirreparablen Verletzung der Antragstellerin in ihren \nGrundrechten gegeben. \n\n27\n\nAuch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist \nnicht gegeben. Die Rechtssache weist keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. \n\n28\n\nSchließlich hat die Rechtssache auch nicht die von der \nAntragsgegnerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit sich die von der \nAntragsgegnerin angeführten und für grundsätzlich gehaltenen \nFragen in einem Beschwerdeverfahren überhaupt stellen würden, \nbedarf es zu ihrer Klärung keines Beschwerdeverfahrens. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 14 \nAbs. 3 GKG. Der gegenüber der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung geringere Wert berücksichtigt, daß im \nvorliegenden Zulassungsverfahren lediglich über den von der \nAntragstellerin hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden \nwar.\n\n30\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-25/13-b-1812-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-25/13-b-1812-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306420","retrieved":"2026-07-09 03:34:24.652617+00:00"}}