{"status":"available","doknr":"OLD306443","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.9A6332.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"9 A 6332/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. \nStraße in W. , das er seit dem 1. Mai 1990 bewohnt. \n\n3\n\nNachdem eine Veranlagung zunächst unterblieben war, zog der \nFunktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend für beide: der \nBeklagte) den Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 1992 zu \nAbfallbeseitigungsgebühren für die Zeiträume 1991 und 1992 in \nHöhe von insgesamt 673,20 DM (320,40 DM + 352,80 DM) heran. \nDer Heranziehung lag ein Vier-Personen-Haushalt zugrunde. \nEinem Aktenvermerk des Beklagten vom 16. Dezember 1992 zufolge \nhatte ein Mitarbeiter der für die Durchführung der \nAbfallentsorgung im Kreisgebiet zuständigen R. -S. -\nA. mbH (RSAG) das Grundstück des \nKlägers am 19. November 1992 aufgesucht, dabei sei ihm von der \nEhefrau des Klägers eine graue 120-l-Tonne und eine grüne \nTonne gezeigt worden. Die Ehefrau des Klägers habe betont, \ndiese Tonnen seien bisher nicht benutzt worden. \n\n4\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe \nniemals Mülltonnen verlangt, ihm seien lediglich \nunaufgefordert eine grüne und eine braune Tonne vor die Tür \ngestellt worden. Den von ihm produzierten Müll beseitige er in \nzulässiger Weise vollständig selbst. Dies erläuterte er mit \nSchriftsatz vom 1. Februar 1993 dahin, daß er organischen \nAbfall kompostiere, anfallendes Glas in öffentliche \nSammelcontainer einwerfe oder nach B. verbringe, \nAluminiumabfälle in zulässiger Weise in bei der Berufsschule \nB. aufgestellte Sammelcontainer werfe, Altpapier zu einer \nPapierfabrik in R. bringe, Sperrmüll und alte Möbel an \nInteressenten vergebe und anderes Metall gewerblichen \nSchrottsammlern überlasse. \n\n5\n\nDer Beklagte wertete den Widerspruch zugleich als Antrag \nauf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang, den er mit \nBescheid vom 13. Januar 1993 und Widerspruchsbescheid vom \n30. Oktober 1995 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage \nblieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n12. November 1998 - 1 K 8797/95 -). \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 wies der \nBeklagte den Widerspruch gegen den Abgabenbescheid zurück. Zur \nBegründung verwies er auf die Außendienstüberprüfung \nim November 1992, anläßlich derer das Vorhandensein auch einer \ngrauen Tonne auf dem Grundstück festgestellt worden sei. Die \nVeranlagung sei gerechtfertigt. \n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und \nergänzend vorgetragen, eine graue Tonne habe ihm zum \nfraglichen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden. Auf seinem \nGrundstück habe sich lediglich eine kleine metallene verzinkte \nAbfalltonne befunden, die für die Greifarme der Müllfahrzeuge \ngar nicht erfaßbar gewesen sei. Diese habe er deshalb auch \nnicht nach draußen gestellt. Sie sei von ihm nicht benutzt und \nvom Beklagten nicht geleert worden. \n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 24. April 1995 hob der Beklagte den \nangefochtenen Bescheid bezüglich des Zeitraums 1991 in Höhe \neines Betrages von 125,40 DM auf und ermäßigte damit die \nGebühr auf die Höhe, die sich aus der Gebührensatzung vom 24. \nJuni 1988 ergab. Der entsprechenden Erledigungserklärung des \nBeklagten hat sich der Kläger nicht angeschlossen. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n4. Dezember 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Januar \n1995 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nberufen und geltend gemacht, eine weitere Herabsetzung der \nGebühr sei nicht gerechtfertigt. Eine Herabsetzung der Gebühr \nauf den Tarif für den reduzierten Abfuhrrhythmus komme nicht \nin Betracht, weil der Kläger bisher keinen Antrag auf \nTeilnahme am reduzierten Abfuhrrhythmus gestellt habe. \n\n14\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des aufgehobenen \nTeilbetrages von 125,40 DM als unzulässig verworfen, \nhinsichtlich des verbliebenen Betrages von 547,80 DM als \nunbegründet abgewiesen.\n\n15\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt der \nKläger sein erstinstanzliches Vorbringen und weist nochmals \ndarauf hin, daß er in dem hier fraglichen Veranlagungszeitraum \nkeinerlei Gebrauch von der öffentlichen Abfallentsorgung \ngemacht habe. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend \nund weist darauf hin, daß im Bereich W. sowohl \nAltglas- als auch Altmetallcontainer bereit gehalten worden \nseien. Papier sei über die grüne Tonne bzw. teilweise 1991 in \nW. über Bündelsammlung entsorgt worden. \n\n21\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie \nauf die Gerichtsakten und Beiakten der beigezogenen Verfahren \n9 A 5359/94 und 9 A 6065/96 ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunzulässig abgewiesen, soweit der Kläger weiterhin die \nAufhebung des mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. April 1995 \naufgehobenen Teils des ursprünglichen Verwaltungsaktes in Höhe \nvon 125,40 DM begehrt. \n\n25\n\nIm übrigen, d.h. hinsichtlich eines Heranziehungsbetrages \nvon 195,00 DM für 1991 und von 352,80 DM für 1992, ist die \nKlage unbegründet. Der Kläger ist durch den \nHeranziehungsbescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides und des Änderungsbescheides vom \n24. April 1995 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n26\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nGebühren für das Jahr 1991 für die Inanspruchnahme der seitens \ndes Kreises gemäß §§ 1, 2 der Satzung über die Entsorgung von \nAbfällen durch den R. -S. -Kreis vom 22. Dezember 1982 in \nder Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27. Februar 1990 als \nöffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung sind die \n§§ 1 - 4, 5, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren \nfür die Abfallentsorgung durch den R. -S. -Kreis vom \n24. Juni 1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom \n27. Februar 1990. Unabhängig davon, dass diese Satzungen sich \nunzulässigerweise Rückwirkung auf den Beginn des Jahres 1990 \nbeilegen, sind sie jedenfalls für den Zeitraum ab 1. Januar \n1991 gültig. \n\n27\n\nIm übrigen hat der Beklagte zu Gunsten des Klägers sogar \nnur den niedrigeren Tarif der Gebührensatzung vom 24. Juni \n1988 für den Vier-Personen-Haushalt des Klägers in Höhe von \n195,00 DM angewandt. Gegen die Gültigkeit des Gebührensatzes \nund des Gebührenmaßstabes bestehen keine Bedenken.\n\n28\n\nVgl. Urteil des Senats vom 27. März \n1991 - 9 A 2488/89 -.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren \nfür das Jahr 1992 für die Inanspruchnahme der seitens des \nKreises gemäß §§ 1, 2 der Satzung über die Entsorgung von \nAbfällen durch den R. -S. -Kreis vom 12. Dezember 1991 \n(Abfallsatzung 1992) als öffentliche Einrichtung betriebenen \nAbfallentsorgung sind die §§ 1 - 4, 6 der Satzung über die \nHeranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den \nR. -S. -Kreis vom 12. Dezember 1991. \n\n30\n\nDie Gültigkeit der Maßstabsregelung und des Gebührensatzes \nnach Nr. 1.1a Gebührentarif zur Gebührensatzung 1992 in Höhe \nvon 352,80 DM für den Vier-Personen-Haushalt bei wöchentlichem \nAbfuhrtermin für die Regelausstattung hat der Senat durch \nUrteil vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 9 A 5359/94 \n(Hansen ./. Beklagten) festgestellt. Hierauf wird Bezug \ngenommen, zumal der Kläger gegen die Gültigkeit des \nGebührenmaßstabes und des Gebührensatzes keine Einwendungen \nerhoben hat.\n\n31\n\nDer Kläger hat für beide Erhebungszeiträume auch den \nGebührentatbestand verwirklicht. Er war mit seinem Grundstück, \ndas von seinem Vier-Personen-Haushalt bewohnt wird, an die \nAbfallentsorgungseinrichtung des Kreises angeschlossen. Sein \nGrundstück wurde regelmäßig von den Entsorgungsfahrzeugen \nangefahren. Er unterlag dem Anschluß- und Benutzungszwang nach \n§ 6 Abfallsatzung 1990 und 1992. Er hatte für seinen Vier-\nPersonen-Haushalt ein Regelbehältervolumen von 120 l \nbereit zu halten (§ 8 Abs. 2 Abfallsatzung 1990 und § 4 \nAbs. 2 Gebührensatzung 1990; § 8 Abs. 2 Abfallsatzung 1992 \nund § 4 Gebührensatzung 1992). Er besaß auch einen 50 l \nAbfallbehälter, in den er seinen Restmüll einwerfen \nkonnte. Wenn dieser Behälter kleiner war, als die für \neinen Vier-Personen-Haushalt vorgesehene Regelausstattung \nmit einem Fassungsvermögen von 120 l, so war das seine \nSache. Denn er verweigerte die Entgegennahme eines \ngrößeren Behälters. Ebenfalls seine Sache war es, dass er \ndie angebotene Regeltonne mit der erforderlichen \nGriffausrüstung nicht annahm und sein 50 l Abfallbehälter \nvon den Greifarmen der Müllfahrzeugen nicht erfaßt werden \nkonnte. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger in seinen \nRestmüllbehälter angeblich nichts einwarf und diesen nicht \nentleeren ließ. Eine Benutzung der als Gesamteinrichtung \nzu verstehenden öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung \ndes Kreises durch den Kläger lag bereits darin, dass er - \nwie er mit Schriftsatz vom 1. Februar 1993 gegenüber dem \nBeklagten eingeräumt hat - anfallendes Glas in die vom \nKreis satzungsgemäß aufgestellten Depotcontainer (s. § 9 \nAbs. 3 Abfallsatzung 1990 und 1992) einwarf. Da der Kläger \nkeine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erlangt \nhatte, insbesondere nicht hinsichtlich der Bereitstellung \nder Regelausstattung, war es seine Sache, ob der Kläger \ndie Einrichtung des Beklagten in dem Umfang nutzte, wie \nsie ihm in Gestalt der angebotenen Regelausstattung \nmöglich gewesen wäre. Für die Verwirklichung des \nGebührentatbestandes entscheidend ist, dass der Kläger - \nwie hier festgestellt - die Einrichtung des Kreises \nüberhaupt nutzte. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10711 ZPO.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-6332-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-6332-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306443","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.989355+00:00"}}