{"status":"available","doknr":"OLD306442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.9A6065.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"9 A 6065/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks in .\n\n3\n\nDurch Abgabenbescheid vom 7. März 1994 zog der \nFunktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend für beide: der \nBeklagte) den Kläger für dieses Grundstück zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1994 in Höhe von \n276,00 DM heran. Der Berechnung der Gebühren lag ein Zwei-\nPersonen-Haushalt zugrunde unter Berücksichtigung einer \nErmäßigung für den reduzierten Abfuhrrhythmus und \nEigenkompostierung.\n\n4\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 19. Dezember 1994 zurück.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht, der in der Gebührensatzung des Kreises festgelegte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab sei nicht sachgerecht, weil er \nPersonen (Haushalte) benachteilige, die sich wie er um \nMüllvermeidung bemühten. Die hohe Beteiligten der Bevölkerung \nam Dualen System müsse berücksichtigt werden. Da nicht \nsämtliche Haushalte an die Bio-Tonne angeschlossen seien oder \neine solche nicht benutzten, könnten diese Haushalte nicht mit \nden Kosten hierfür belastet werden. Die Gebührenkalkulation \nsei fehlerhaft, weil der 1993 erzielte Betriebsgewinn der \n ( ) nicht \nkostenmindernd berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus seien \nunzulässigerweise Planungskosten für eine nicht gebaute \nMüllverbrennungsanlage, zu hohe Abfuhrkosten und zu hohe \nKosten für die Benutzung der Deponie des Kreises \nangesetzt worden.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n7. März 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Dezember \n1994 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen, Bilanzgewinne aus dem Jahre 1993 hätten \nkeinen Einfluß auf die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr \n1994, da Überschüsse nicht in die Kalkulation des folgendes \nJahres eingestellt werden müßten. Diese Überschüsse beruhten \nim wesentlichen auf einer Neubewertung bilanzieller Ansätze \ndurch das Finanzamt. Kosten für die ursprünglich geplante, \nspäter nicht verwirklichte Müllverbrennungsanlage \nseien in die Gebührenkalkulation 1994 nicht eingeflossen. Im \nübrigen sei die Kalkulation ordnungsgemäß nach den Grundsätzen \ndes Kommunalabgabengesetzes vorgenommen worden. Bei \nKalkulation von kalkulatorischen Zinsen und kalkulatorischen \nAbschreibungen nach Preisrecht ergebe sich im Ergebnis kein \nUnterschied, weil dann ein kalkulatorischer Wagniszuschlag in \nHöhe von 1,5 % hätte angesetzt werden können.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n12\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, \nder für 1994 abweichend von der lediglich auf Kostendeckung \nausgerichteten Kalkulation erzielte Betriebsgewinn der \nsei darauf zurückzuführen, dass im Verlaufe des Jahres 1994 \nunerwartet die Altpapierpreise gestiegen seien. Die \nUmstellungskosten für die Einführung der Biotonne in weiteren \nTeilen des Kreisgebietes seien geringer ausgefallen, weil die \nUmstellung nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang \ndurchgeführt worden sei. Auch seien unerwartet Mehreinnahmen \ndurch Beitragsentgelte für die Mitbenutzung der neuen \nSickerwasseranlage durch Dritte angefallen.\n\n13\n\nDie Kosten für die Restmüllentsorgung seien aufgrund eines \nVertrages zwischen der und dem Kreis vom \n29. Juni 1984 in Höhe der voraussichtlichen Kosten der \nDeponiegebühren (201,00 DM/t) sowie eines im Vertrag \nvorgesehen Deponiekostenzuschlags, der für 1994 3,73 DM/t und \nnicht - wie in erster Instanz vorgetragen - 6,00 DM/t betragen \nhabe, veranschlagt worden. Im Hinblick auf den ab 1. Januar \n1997 drohenden Entsorgungsnotstand (die \nAnlieferungsberechtigung für die Benutzung der Deponie des \nKreises sinke von 200.000 t im Jahr auf 50.000 t) \nhabe die um die Jahreswende 1993/94 mit dem Kreis \n einen Zusatzvertrag abgeschlossen bzw. abschließen \nmüssen, um sich höhere Anlieferungskontingente zu sichern. In \ndiesem Zusatzvertrag sei festgelegt, dass die bereits ab \n1994 das freie Anlieferungskontingent des Kreises \nbei der Müllverbrennungsanlage in Höhe von 20.000 t \nübernehme. Die Kosten hierfür seien auf 300,00 DM/t geschätzt \nworden.\n\n14\n\nDie Höhe der Abfuhrkosten ergebe sich aus Verträgen, die \nnach einer beschränkten Ausschreibung 1986 über eine Laufzeit \nvon zehn Jahren abgeschlossen worden seien.\n\n15\n\nDer Ansatz von Gutachterkosten in Höhe von 1.300.000,00 DM \nsei gerechtfertigt gewesen;, tatsächlich seien der im \nJahre 1994 Kosten in Höhe von 1.538.000,00 DM entstanden. \nAnsetzbar seien insoweit auch die Kosten für Gutachten zur \nStandortsuche für eine Reststoffdeponie und über eine \nUmweltverträglichkeitsstudie hierzu. Zum Zeitpunkt der \nKalkulation Ende 1993 habe er die zwecks Beseitigung des \ndrohenden Entsorgungsnotstandes (ab 1. Januar 1997) seit 1989 \nangelaufene Planung für eine Müllverbrennungsanlage und eine \nReststoffdeponie im Kreisgebiet entsprechend den Vorgaben des \nAbfallentsorgungsplans für den Regierungsbezirk \nvom Januar 1992 weiterverfolgen müssen. Der \nRegierungspräsident habe erst im Verlauf des Jahres 1994 \nzugestanden, im Hinblick auf freiwerdende Kapazitäten bei den \nMüllverbrennungsanlagen in und \n mit den dortigen Betreibern Kooperationsverträge \nabzuschließen. \n\n16\n\nVon den im Wirtschaftsplan der veranschlagten \nRückstellungen in Höhe von 1.353.000,00 DM entfalle der \ngrößere Teil auf den Entgeltbereich, der Gebührenbereich sei \nnur mit 501.000,00DM (134.200 t á 3,73 DM/t) belastet worden. \nEs handele sich um Rückstellungen für künftige \nNachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte Deponie \nin . \n\n17\n\nIn der Gebührenkalkulation seien kalkulatorische \nAbschreibungen überwiegend nach Anschaffungskosten, teilweise \nentgegen dem öffentlichen Preisrecht nach \nWiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden. Von dem \nunzulässigen Mehransatz von 1.068.000,00 DM entfielen \nallerdings nur 48,26 % auf den Gebührenbereich. Die \nangesetzten kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz von 7 % \nstatt des nach Preisrechts zulässigen Zinssatzes von 6,5 % \nbezögen sich nur zu 46,4 % auf den Gebührenbereich. Diese \nFehlansätze bei den kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen \nkönnten jedoch durch einen nach öffentlichem Preisrecht \nzulässigen Ansatz von 1,5 % vom Umsatz für das allgemeine \nUnternehmerwagnis und den Ansatz der Gewerbesteuer \n(288.000,00 DM) ausgeglichen werden.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten einschließlich des vom Kläger betriebenen \nVerfahrens 9 A 5359/94, der zu diesen Verfahren eingereichten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nVerwaltungsvorgänge der Preisprüfungsstelle der \nBezirksregierung ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDie Klage ist abzuweisen, weil der angefochtene \nGebührenbescheid nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht \nin seinen Rechten verletzt. \n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren \nfür die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 2 \nder Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den \n vom 14. Dezember 1992 (Abfallsatzung - AS -) als \nöffentliche Einrichtung betriebene Abfallentsorgung sind die \n§§ 1 - 4, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für \ndie Abfallentsorgung durch den vom \n16. Dezember 1993 (Gebührensatzung - GS - 1994). Die genannten \nBestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in \nmaterieller Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\n26\n\n Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1994 und Nr. 1 \nGebührentarif (GT) zu § 1 GS 1994 enthaltenen \nMaßstabsregelungen, die im wesentlichen auf die Größe der \nHaushalte, die Inanspruchnahme einer Regelausstattung sowie \nden Abfuhrrhythmus (wöchentlich oder 14-tägig) abstellen und \ndarüber hinaus einen sog. Abschlag für Eigenkompostierung \nvorsehen. \n\n27\n\n Bei diesem Maßstab handelt es sich um einen zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der damals geltenden \nFassung des Gesetzes vom 6. Oktober 1987, GV NRW S. 342, \n(KAG), der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, \n\n28\n\nvgl. Urteil vom 27. März 1991 - 9 A \n2488/89 - zur Maßstabsregelung des \nBeklagten für das Jahr 1988,\n\n29\n\nnicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der \nInanspruchnahme steht.\n\n30\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers hat der Satzungsgeber bei \nErlaß der Gebührensatzung durchaus die Auswirkungen des Dualen \nSystems und der schrittweisen Einführung der Biotonne im \nKreisgebiet auf das Abfallverhalten der Bevölkerung, das \nRestmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich: \nKostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System \n - - gemäß Vertrag mit der vom \n23. Oktober 1991) berücksichtigt, wie sich aus den Seiten 2, 3 \nund 6 des Wirtschaftsplans 1994 der (Beiakte Heft 6) \nergibt. Dem Gedanken der Abfallvermeidung wird dadurch \nRechnung getragen, dass Haushalte, bei denen das \nRestmüllaufkommen unter dem durchschnittlichen \nRestmüllaufkommen liegt, die Möglichkeit haben, einen \nreduzierten Abfuhrrhythmus zu wählen, und ihnen dafür ein \nGebührennachlaß gewährt wird. Ebenfalls dem Gedanken der \nAbfallvermeidung dient der in der Gebührensatzung enthaltene \nAbschlag für Eigenkompostierung. Eigenkompostierer im Sinne \nder Abfallsatzung sind Personen, die - obwohl sie nicht vom \nAnschluß- und Benutzungszwang nach § 7 AS befreit sind - sich \nverpflichtet haben, die auf dem Grundstück anfallenden Bio- \nund Grünabfälle unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der \ndafür angebotenen Sammelsysteme selbst zu kompostieren, und \ndie einen Antrag auf Gewährung der in der Satzung festgelegten \nErmäßigung gestellt haben (§ 10 Abs. 7 AS). Wie sich aus der \nAnlage 3 zur Gebührenkalkulation 1994 ergibt, ist davon \nausgegangen worden, dass 18 % der insgesamt an die \nAbfallentsorgung angeschlossenen Haushalte (195.600) sich für \ndiese Möglichkeit entscheiden würden. Hierbei ist durchaus ein \nZuwachs für das Jahr 1994 angesetzt worden. Denn im November \n1993 betrug der Anteil der Haushalte, die sich für die \nEigenkompostierung entschieden hatten, erst 13,8 %. Ob es sich \nbei dem gewährten Abschlag um einen wirksamen Anreiz im Sinne \nvon § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 14. Januar 1992, GV NRW S. 32, (LAbfG \n1992) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. November \n1993, GV NRW S. 878, handelt, kann offenbleiben. Denn die \nkommunalen Körperschaften sind erst ab 1. Januar 1996 \nverpflichtet, entsprechende wirksame Anreize zu setzen (§ 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG 1992 idF. des Änderungsgesetzes vom \n23. November 1993). \n\n31\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers war der Beklagte auch \nnicht gehalten, den von ihm gewählten Einheitsgebührenmaßstab \nfür die Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung \naufzuspalten und einen gesonderten Maßstab für die Benutzer \nder Biotonne oder die Selbstkompostierer einzuführen. Im \nKreisgebiet war bedingt durch die unterschiedliche Struktur \nder angeschlossenen Gemeinden die sog. Biotonne noch nicht \nflächendeckend eingeführt. Jeder an die Abfallentsorgung des \nKreises angeschlossene Grundstückseigentümer konnte seinen \ngesamten Abfall entsorgen, gleichgültig, ob es sich um \nRestmüll oder Biomüll handelte. Soweit in der entsprechenden \nGemeinde noch keine Biotonne eingeführt war, hatte der \nentsprechende Grundstückseigentümer die Möglichkeit, seinen \nBioabfall in die Restmülltonne einzuwerfen. Insoweit nahmen \nalle angeschlossenen Grundstückseigentümer die Einrichtung des \nKreises in gleichem Umfang in Anspruch. Auf den Grad der \nKostenverursachung, der möglicherweise dadurch entsteht, dass \ndie Entsorgung der Biotonne Mehrkosten verursacht, kommt es \nnicht an. Der Beklagte war auch nicht gehalten, den sog. \nSelbstkompostierern einen höheren Abschlag zu gewähren, als er \nin der Satzung vorgesehen ist. Der Abschlag wurde nur auf \nAntrag, d.h. auf freiwilliger Basis gewährt. Insoweit war es \nSache des jeweiligen Benutzers der Einrichtung \nAbfallentsorgung, sich vor Antragstellung zu überlegen, ob der \nin der Satzung vorgesehene Abschlag für ihn ein genügender \nAnreiz zur Selbstkompostierung war oder ob er normal an der \nüblichen Abfallentsorgung mittels Restmülltonne und ggf. \nBiotonne teilnehmen wollte. Insoweit liegt eine andere \nFallgestaltung vor, als sie der Entscheidung des Senats im \nUrteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, \nzugrunde lag. In dem vom Senat damals entschiedenen Fall \nhatten sich die sog. Selbstkompostierer im Rechtssinne von \neinem Teilbereich der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung \ngelöst, indem sie bezüglich dieses Teils eine Befreiung vom \nAnschluß- und Benutzungszwang erwirkt hatten. Mit dem \nAusspruch der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang war \ndas Benutzungsverhältnis bezüglich dieses Teils (Bioabfuhr) \nbeendet. Demgegenüber war derjenige, der einen Antrag nach \n§ 10 Abs. 7 AS beim Beklagten stellte, weiterhin Benutzer der \nGesamteinrichtung Abfallentsorgung des Kreises. Er hatte \nlediglich freiwillig - gegen Gewährung einer \nGebührenermäßigung - darauf verzichtet, die weiterhin für ihn \nangebotenen Sammelsysteme vorübergehend in Anspruch zu nehmen. \nEr stand insoweit nicht anders da als derjenige, der weniger \nAbfall in seine Mülltonne einwarf, als diese nach ihrem \nFassungsvermögen zuließ. Letzterer bekam nur keine \nGebührenermäßigung dafür. \n\n32\n\n2. Die Gebührensatzung 1994 enthält auch in bezug auf die \nEntsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Tarif \nNr. 1.1a, 1.1b, 1.1c, 1.1d, 1.4 GT - hier speziell \nTarifnummern 1.1a und 1.1d = 276,00 DM für den Zwei-Personen-\nHaushalt bei 14-tägiger Abfuhr und Selbstkompostierung - \ngültige Gebührensätze, die jedenfalls im Ergebnis den \ngesetzlichen Vorgaben, namentlich des KAG und des LAbfG 1992, \nentsprechen.\n\n33\n\nJedenfalls ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten \nsoll, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats \nzulässigen Toleranzen, \n\n34\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ \n1994, 213,\n\n35\n\nnicht verletzt. Das für die Entsorgung von Abfällen von \nWohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von \ngemischt genutzten Grundstücken veranschlagte \nGebührenaufkommen von 78.174.720,00 DM (Wirtschaftsplan 1994, \nAnlage 4) übersteigt selbst bei Korrektur unzulässiger \nKostenansätze der Ursprungskalkulation unter Berücksichtigung \nder vom Beklagten im Prozeß zulässigerweise nachgeschobenen \nErläuterungen und Unterlagen nicht das ansatzfähige \nKostenvolumen um mehr als 3 %. Das heißt, das ansatzfähige \nKostenvolumen macht mind. 75.897.786,00 DM aus \n(75.897.786,00 DM zuzüglich 3 % hiervon (= 2.276.934,00 DM) \n= 78.174.720,00 DM).\n\n36\n\nDie Ursprungsgebührenkalkulation, die mit einem \nBruttoaufwand von 78.133.186,00 DM für den \nHaushaltsgebührenbereich abschloß (siehe \nGebührenbedarfsberechnung 1994, Anlage 1), wies zwar einzelne \nkorrekturbedürftige Kostenansätze auf, diese machen jedoch \nnicht mehr als 78.133.186,00 DM - 75.897.786,00 DM \n= 2.235.400,00 DM aus, so dass der hier interessierende \nGebührensatz nach Nr. 1.1a und 1.1 d GT für den \nZweipersonenhaushalt mit reduziertem Abfuhrrhythmus und \nEigenkompostierung zu Recht festgelegt worden ist. \n\n37\n\nIm einzelnen gilt folgendes: Im Rahmen der vom Kreis bei \nAufstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1994 zu \ntreffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen \nansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG, § 9 \nAbs. 2 LAbfG 1992 für die von ihm nach § 1 Abfallsatzung \nbetriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein \nwerden, hatte der Kreis u.a. abzuschätzen, wie hoch die \nEntgelte für 1994 in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein \nwürden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit \ndie Dienste und Tätigkeiten, die die als mit der \nDurchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte \njuristische Person des privaten Rechts (siehe Vertrag zwischen \nKreis und vom 28. Februar 1983 mit Änderung vom 4. Januar \n1993) für den Kreis ausführt. Für die Prognose, welches \nEntgelt der Fremdleister ( ) wahrscheinlich für den für \n1994 prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, ist \nauszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Sahen diese - wie \nder Vertrag vom 28. Februar 1983 idF von 1993 - keinen Fest- \noder Marktpreis, sondern einen Erstattungspreis nach \nentstandenem Aufwand mit jährlicher (nachträglicher) \nAbrechnung vor (siehe §§ 3 und 4 des Vertrages), dann hatte \nder Kreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu prüfen, ob \nder vom Fremdleister im Rahmen einer Vorkalkulation (hier: \nWirtschaftsplan 1994 der ) geforderte Preis den \ngesetzlichen Vorgaben entsprach, die geltend gemachten \nSelbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der \nAufgabenstellung darstellten und ihre Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widersprach.\n\n38\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nDVBl 1995, 1147; Urteil vom \n30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.\n\n39\n\nGesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen aufgrund \nöffentlicher Aufträge - hier der Vertrag vom 28. Februar \n1983 idF von 1993 - enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über \ndie Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom \n13. Juni 1989 (BGBl I S. 1094) - VO PR 30/53 - und die \nLeitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten \n- LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist \nfür - wie hier - vereinbarte Selbstkostenerstattungspreise \n(siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 2, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 8, 1 \nAbs. 3 VO PR 30/53). \n\n40\n\nDie vom Kreis in seine Kalkulation übernommene \nVorkalkulation der (Wirtschafsplan 1994) entsprach \nbezüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und der \nkalkulatorischen Zinsen nicht den zwingenden Vorgaben der LSP \n(Nrn. 37 bis 46). \n\n41\n\na) Nach Nr. 38 LSP sind Abschreibungen nach dem \nAnschaffungspreis oder den Herstellkosten der Anlagegüter zu \nberechnen, während die die Abschreibungen teilweise \nnach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet hat (insgesamt \nfür den gesamten Geschäftsbereich der laut Seite 11 zum \nWirtschaftsplan 1994 DM 6.931.000,00). Nach der vom \nBeklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998 überreichten \nund erläuterten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.2) wären bei \nBerechnung der Abschreibung auf der Basis historischer \nAnschaffungswerte lediglich 5.863.000,00 DM ansetzbar \ngewesen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nvom Beklagten überreichte und erläuterte Auflistung \nunvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger hat \ndiesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach überhöhte \nAnsatz von 6.931.000,00 DM - 5.863.000,00 DM \n= 1.068.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den gesamten \nGeschäftsbereich der , der sowohl einen Entgeltbereich \nals auch einen Gebührenbereich umfaßt (siehe Wirtschaftsplan \n1994, S. 16), wobei letzterer vom Beklagten bei seiner \nGebührenkalkulation nochmals aufgeteilt worden ist in die \nGebührenbereiche Haushalte (hier einschlägig), \nGewerbecontainer und -tonnen, Beistellsäcke und \nHaushaltsgeräte (siehe Anlage 1 zur \nGebührenbedarfsberechnung 1994). Die Zuordnung der \nKostenpositionen auf die einzelnen Gebührenteilbereiche ist \nnach sachgerechten Kriterien erfolgt. Nach der erwähnten \nAuflistung (Beiakte 6, Anlage 3.2 und 3.4) entfallen von den \nim Wirtschaftsjahr 1994 angesetzten kalkulatorischen \nAbschreibungen (6.931.000,00 DM) nur 3.345.000,00 DM \n= 48,26 % auf den Gebührenbereich. Dementsprechend beträgt \nder auf den (gesamten) Gebührenbereich entfallende überhöhte \nAnsatz 48,26 % von 1.068.000,00 DM = 515.417,00 DM (im \nfolgenden wird dieser Abzugsbetrag im Sinne einer \nUnterstellung zugunsten des Klägers voll auf den \nGebühren-Teilbereich Haushalte bezogen). Hinzu kommen 15 % \nMehrwertsteuer = 77.313,00 DM.\n\n42\n\nb) Die kalkulatorischen Zinsen auf das \nbetriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP \n(für 1994 nach der bereits erwähnten, vom Beklagten mit \nSchriftsatz vom 12. Januar 1998 überreichten und erläuterten \nAuflistung - Beiakte 6, Anlage 3.1 - 44.320.000,00 DM) sind \nvon der mit 7 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 \nAbs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über \ndie Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April \n1972 (Bundesanzeiger Nr. 78), höchstens 6,5 % ansetzbar \nwaren. Statt der im Wirtschaftsplan 1994, Seite 11, \nangesetzten kalkulatorischen Zinsen von 2.992.000,00 DM \nhätten also nur 6,5 % von 44.320.000,00 DM \nbetriebsnotwendigem Kapital abzüglich 110.000,00 DM Zinsen \nfür Finanzanlagen (siehe LSP Nr. 43 Abs. 4) \n= 2.770.800,00 DM angesetzt werden dürfen. Allerdings \nbeziehen sich die im Wirtschaftsplan 1994 angesetzten \nüberhöhten kalkulatorischen Zinsen auf den gesamten \nGeschäftsbereich der (Gebühren- und Entgeltbereich). \nAuf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten \nerläuterten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.4), deren \nRichtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, \nlediglich 1.387.000,00 DM = 46,4 %. 46,4 % von ansetzbaren \n2.770.800,00 DM kalkulatorischen Zinsen für den \nGesamtbetrieb machen 1.285.651,00 DM ansetzbare \nkalkulatorische Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der \nZuvielansatz in der Gebührenkalkulation beträgt danach für \nden Gebührenbereich 1.387.000,00 DM - 1.285.651,00 DM \n= 101.349,00 DM (wie oben unter a) unterbleibt eine weitere \nReduzierung auf den Haushalts-Gebührenbereich). Hinzu kommen \n15 % Mehrwehrsteuer = 15.202,00 DM.\n\n43\n\nc) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Abfuhrkosten. \nDer Beklagte hat im einzelnen dargelegt, dass die mit \nden beteiligten Abfuhrunternehmen 1986 Verträge über eine \nLaufzeit von 10 Jahren abgeschlossen hat. An diese Verträge, \ndie auch eine Anpassung an die Kostenentwicklung vorsahen, \nwar die gebunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nvorhanden, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses der \nVerträge 1986 überhöhte, dem Äquivalenzprinzip \nwidersprechende Preise akzeptiert hat. Der Beklagte hat in \ndem die Gebühren der Jahre 1992 und 1993 betreffenden \nVerfahren des Klägers 9 A 5359/94 eine Auflistung nebst \nErläuterung vorgelegt (dort Beiakte Heft 7, Anlage 7), aus \nder sich ergibt, dass die Anpassungen der Abfuhrverträge an \ndie Preisentwicklung in 5 Jahren ca. 25 bis 27 % ausgemacht \nhaben. Der weitergehende Anstieg der Abfuhrkosten gegenüber \ndem Basisjahr 1987 ist durch den Anstieg der Einwohnerzahlen \nund der Veränderung der Abfuhrleistung durch Einführung \nneuer Sammel- und Tonnensysteme (Biotonne, Monopapiertonne) \nbedingt. Auch für das Jahr 1994 sind das die maßgeblichen \nFaktoren im Verhältnis zum Planansatz 1993, wie sich aus dem \nWirtschaftsplan 1994, Seite 12, ergibt.\n\n44\n\nd) Auch der Ansatz der Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des \nKreises in ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Vertrages zwischen dem \nKreis und der vom 29. Juni 1984 (Beiakte Heft 6, Anlage 2.1) war die \ngehalten, die in § 8 des Vertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen. Diese bestanden aus \neinem Grundpreis, der sich nach der im Zeitpunkt der Anlieferungen jeweils geltenden \nGebührensatzung über die Abfallbeseitigung im Kreis richtete, und einem \npauschalen Zuschlag von 3,00 DM/t, der entsprechend der Veränderung des \nLebenshaltungskostenindexes angepaßt wurde. Dieser Zuschlag belief sich für 1994 auf \n3,73 DM/t. Da im Zeitpunkt der Kalkulation die Gebührenfestsetzung des Kreises \nfür die Benutzung der Deponie für das Jahr 1994 noch nicht vorlag, hatte der Beklagte \nabzuschätzen, wie hoch diese voraussichtlich sein würde. Er hat die Gebühr aufgrund \neiner Vorausinformation des Kreises mit voraussichtlich 201,00 DM/t angesetzt, \nwährend sie später tatsächlich für 1994 auf 202,05 DM/t festgesetzt worden ist \n(Beiakte 6, Anlage 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass die diesen in der späteren \nGebührensatzung des Kreises für das Jahr 1994 verlautbarten Preis aus damaliger \nSicht mit Aussicht auf Erfolg hätte anfechten können, um eine Reduzierung des \nGebührensprungs herbeiführen zu können, sind nicht gegeben. Hinsichtlich der aufgrund \ndes Zusatzvertrages zwischen der und dem Kreis um die Jahreswende 1993/94 \nübernommenen Verpflichtung zur Übernahme des Anlieferungskontingents von 20.000 t \nbei der Müllverbrennungsanlage hat der Beklagte einen Schätzpreis von 300,- DM/t \nangesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schätzpreis unter Berücksichtigung der \nVerhältnisse Ende 1993 übersetzt gewesen sei, sind nicht vorhanden.\n\n45\n\ne) Der Ansatz von Berater- und Gutachterkosten (Wirtschaftsplan 1994, Anlage 1 b \n= 1.300.000,00 DM) für den gesamten Geschäftsbereich der ist jedenfalls hinsichtlich \neines Betrages von 1.300.000,00 DM - 509.000,00 DM = 791.000,00 DM nicht zu \nbeanstanden. In der mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998 überreichten Auflistung (Beiakte \nHeft 6, Anlage 4) hat der Beklagte im einzelnen Gutachteraufträge über eine \nGesamtsumme von 1.538.000,00 DM belegt. Darunter befinden sich 4 Gutachteraufträge \nüber insgesamt 509.000,00 DM, die sich auf die Standortsuche für eine geplante Deponie \n(Klasse 3) und eine Umweltverträglichkeitsstudie hierzu bezogen. \n\n46\n\n Der Sache nach bezogen sich die nicht zu beanstandenden, eingangs erwähnten \n791.000,00 DM einmal auf übliche, extern vergebene Aufträge zur Untersuchung \nund/oder Optimierung betrieblicher Anlagen und Abläufe, zum anderen auf mehrere \nGutachten zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts oder zur Entwicklung neuer \nGebührenmodelle.\n\n47\n\nDer Ansatz von Kosten für extern vergebene Beratungsaufträge ist gerechtfertigt, \nwenn diese Beauftragung zur sachgerechten Durchführung der vertraglich \nübernommenen Leistungen des privaten Auftragnehmers ( ) notwendig ist. Denn \n- sofern der Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber (Kreis) und dem privaten \nAuftragnehmer ( ) wie hier nichts anderes vorsieht - bleibt es grundsätzlich dem \nErmessen des beauftragten Unternehmens ( ) überlassen, ob es seine vertraglichen \nLeistungen ganz mit eigenem Personal oder ganz oder teilweise mit Fremdpersonal \n(Gutachter) durchführt (Vgl. zur Bewertung in Anspruch genommener Dienstleistungen \nnach LSP: Nr. 8 Abs. 2 Buchstabe b LSP). Vertraglicher Leistungsgegenstand des \nVertrages zwischen und dem Kreis vom 28. Februar 1983 idF von 1993 war die \nDurchführung der dem Kreis nach der Abfallsatzung und nach § 5 LAbfG 1992 als \nentsorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 2 \nAbfG obliegende Aufgabe der öffentlichen Abfallentsorgung. Nach der Legaldefinition \nin § 5 Abs. 2 LAbfG 1992 umfaßt die Entsorgungspflicht insbesondere das Einsammeln \nund Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von \nAbfällen, die Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung \nund den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen \nAbfallentsorgungsanlagen. Außerdem haben die Kreise als entsorgungspflichtige \nKörperschaften gemäß § 5 a LAbfG 1992 für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte \naufzustellen, in denen u.a. der Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit \ndarzustellen ist (§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LAbfG 1992) und die fortzuschreiben sind (§ 5 \na Abs. 2 Satz 6 LAbfG 1992). Besteht in dem Gebiet der entsorgungspflichtigen \nKörperschaft ein Abfallentsorgungsplan, der von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde \ngemäß § 17 LAbfG 1992 aufgestellt wird, so sind dessen Festlegungen zu beachten (§ 5 a \nAbs. 1 Satz 2 LAbfG 1992).\n\n48\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die u.a. Kosten für die \nFortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts, für die Entwicklung eines neuen \nGebührenmodells oder für die Untersuchung und/oder Optimierung betrieblicher Anlagen \nund Abläufe im Jahr 1994 angesetzt hat.\n\n49\n\nDie Kosten für Gutachten zur Standortsuche für eine neue Reststoffdeponie und eine \nUmweltverträglichkeitsstudie hierzu in Höhe von 509.000,00 DM sind demgegenüber \nbereits dem Grunde nach nicht - jedenfalls nicht im Jahre 1994 - ansatzfähig, falls es sich \num Planungskosten handelt, die als Herstellkosten einer konkreten Anlage zu bewerten \nsind, und falls im Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation (Ende 1993) nicht \nabzusehen war,dass die neue Anlage im Jahr 1994 in Betrieb genommen würde oder der \nBau der Anlage endgültig aufgegeben würde. Dies folgt für den LSP-Bereich (Vertrag \nzwischen Kreis und ) daraus, dass für die Wertminderung betriebsnotwendiger \nAnlagegüter kalkulatorische Kosten in Form der kalkulatorischen Abschreibungen erst ab \ndem Zeitpunkt berechnet werden können, in dem das Anlagegut im Dienst der \nLeistungserbringung steht (LSP Nrn. 37 bis 42). Planungskosten, sofern sie bereits als \nTeil der Herstell- oder Anschaffungskosten der Anlage anzusehen sind (vgl. Nr. 38 Satz 3 \nLSP), sind deshalb zu aktivieren und können erst nach Inbetriebnahme der Anlage im \nRahmen der kalkulatorischen Anlageabschreibung Berücksichtigung finden. Für die \nKalkulation von Benutzungsgebühren nach § 6 KAG gilt nichts anderes.\n\n50\n\nVgl. zum Zeitpunkt der \nBerücksichtigung von Errichtungskosten \nin Form der Abschreibung: Teilurteil \ndes Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A \n2251/93 -, DVBl. 1995, 1147. \n\n51\n\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 den Begriff der \nansatzfähigen Kosten für den Bereich der Abfallentsorgung anders (nämlich weiter) fasst \nals das KAG und diese Vorschrift als Sondervorschrift für den Bereich der \nAbfallentsorgung den allgemeinen Bestimmungen des KAG vorgeht. Durch das LAbfG \n1992 (§ 9 Abs. 2) ist der Begriff der ansatzfähigen Kosten für den Bereich der \nAbfallentsorgung dahin erweitert worden, dass nicht nur Kosten im Sinne des in § 6 \nAbs. 2 KAG verwendeten wertmäßigen Kostenbegriffs (Kosten = bewerteter \nNormalverbrauch von Gütern und Dienstleistungen zur betrieblichen Leistungserstellung \nin der jeweiligen Leistungsperiode) ersetzt werden sollen, sondern auch alle anderen \nAufwendungen, sofern sie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung anfallen, selbst wenn \nihnen ein auf die Periode bezogener Werteverzehr für die normale Leistungserstellung \nnicht gegenübersteht. Diese Ausweitung des Kostenbegriffs für den Bereich der \nAbfallentsorgung wird exemplarisch daran deutlich, dass § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 zu den \nansatzfähigen Kosten ausdrücklich die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Anlagen der \nAbfallentsorgung bestimmt und ferner diese stillgelegten Abfallanlagen zu Teilen der \nbestehenden Gesamtanlage deklariert. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber - \nabweichend von der bisherigen Rechtslage -,\n\n52\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, ZKF \n1991, 180, sowie Antwort der \nLandesregierung vom 15. August 1990 auf \neine kleine Anfrage, LT-Drucks. \n11/182,\n\n53\n\ndiese Kosten für Altlasten in die Benutzungsgebührenbemessung einbeziehen, \nobwohl eine konkrete Nutzungsmöglichkeit dieser Anlagen für die gegenwärtigen Nutzer \nder öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht besteht.\n\n54\n\nVgl. LT-Drucks. 11/2920 zu 2 a).\n\n55\n\nDurch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 LAbfG 1992, dass auch betriebsbedingte \nAufwendungen, die keine Kosten im Sinne des wertmäßigen Kostenbegriffs des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG sind, im Rahmen der Benutzungsgebührenkalkulation für eine \nEinrichtung der Abfallentsorgung zu den ansatzfähigen Kosten zählen, hat der \nGesetzgeber zwar das \"ob\" eines derartigen Ansatzes geregelt, jedoch nicht die Geltung \nbetriebswirtschaftlicher Grundsätze nach § 6 Abs. 2 KAG insgesamt für den Ansatz \ndieser Kosten aufgehoben. Dies bedeutet, dass für Anlageinvestitionen Kosten nur in \nForm von kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nach Maßgabe \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG angesetzt werden dürfen. Dies bedeutet ferner, dass \nErrichtungskosten bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlage aktiviert \nwerden müssen. Nichts anderes kann für Kosten gelten, die für die Errichtung einer \nAnlage aufgewandt werden, die später - aus welchen Gründen auch immer - nicht in \nBetrieb geht. Die Kosten sind zunächst - nämlich solange, wie die Absicht besteht, die \nAnlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen - potentielle Errichtungskosten und \nmüssen als solche behandelt werden. Sie sind - solange die beabsichtigte \nErrichtungsphase andauert - nicht ansatzfähig. Erst wenn sich herausstellt, dass die \nAnlage nicht bis zur Vollendung gebaut bzw. nicht in Betrieb genommen wird (sog. \nInvestitionsruine) und die bis dahin akkumulierten Kosten nicht mehr in Form \nkalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nansetzbar sind, entfaltet § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 seine ihm angedachte Funktion mit der \nFolge, dass auch solche akkumulierten Kosten fehlgeschlagener Investitionen als \nansatzfähiger Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 in Betracht kommen. \n\n56\n\nDer Gesetzgeber hat allerdings nicht geregelt, in welcher Art und Weise dieser \nakkumulierte Aufwand in die Gebührenkalkulation einzustellen ist, insbesondere ob dies \nin einer Summe im Folgejahr oder verteilt auf mehrere Gebührenperioden geschehen soll. \nInsofern bietet sich als sachgerechte Ermessenserwägung an, dass der kommunale \nSatzungsgeber, wenn er den Errichtungsaufwand zunächst über mehrere Jahre \nakkumulieren mußte, im Interesse der Verhinderung eines erheblichen Gebührensprunges \nden Ansatz dieses Sonderaufwandes - der Abschreibung vergleichbar - über mehrere \nJahre verteilt, wobei als Eckpunkte einer solchen Verteilung über mehrere Jahre der \nZeitraum der vorherigen Akkumulation oder der Zeitraum der potentiellen Nutzung der \nnicht im Betrieb gegangenen Anlage in Betracht kommen.\n\n57\n\nAus der Kalkulation und den Angaben des Beklagten läßt sich für den Senat nicht mit \nSicherheit entnehmen, ob die veranschlagten Gutachterkosten in Höhe von \n509.000,00 DM für die Standortsuche für eine Deponie und die \nUmweltverträglichkeitsstudie bereits als potentielle Errichtungskosten für eine konkrete \nDeponie oder als laufende Planungskosten anzusehen sind. Im ersten Fall sind sie schon \ndem Grunde nach nicht ansatzfähig, weil im Zeitpunkt der Kalkulation (Ende 1993) von \neinem endgültigen Fehlschlag noch nicht ausgegange werden konnte und daher zu diesem \nZeitpunkt noch die allgemein für die Aktivierung von Herstellkosten maßgeblichen \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätze Geltung beansprucht. Die Frage der Ansatzfähigkeit \nbraucht jedoch nicht weiter geklärt zu werden, weil selbst bei vorsorglicher Streichung \ndieser Kostenposition nebst 15 % Mehrwertsteuer = 76.350,00 DM die Rechtmäßigkeit \nder Gebührensatzfestsetzung hiervon nicht berührt wird.\n\n58\n\nf) Ob die im Rahmen ihrer Preiskalkulation berechtigt war, für 1994 Rückstellungen \nfür Nachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte eigene Mülldeponie in \n in der angesetzten Höhe anzusetzen, kann ebenfalls offenbleiben. Dem Grunde nach \nwar sie dazu berechtigt. Denn nach Inkrafttreten des LAbfG 1992, das in § 9 Abs. 2 \nLAbfG 1992 ausdrücklich bestimmt, dass zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des \nKAG auch die Zuführung der Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der \nNachsorge rechnet, haben der Kreis und die den Vertrag vom 28. Februar 1983 durch \neine Zusatzvereinbarung vom 4. Januar 1993 geändert. Als vom Kreis zu ersetzender \nAufwand werden danach alle Aufwendungen bezeichnet, die der vertragsgemäßen \nAufgabendurchführung dienen und kalkulatorische Kosten im Sinne des KAG und des \n§ 9 LAbfG (1992) sind. Zwar können durch eine vertragliche Abrede zwischen Kreis und \n die zwingenden Vorgaben der LSP nicht abbedungen werden (vgl. § 1 Abs. 3 VO PR \n30/53). Der Ergänzungsvertrag vom 4. Januar 1993 mit der Bezugnahme auf § 9 LAbfG \n(1992) und die danach ansatzfähigen Rückstellungen für künftige, vorhersehbare \nNachsorgekosten für Deponien ist danach aber jedenfalls als Vereinbarung über den \nAnsatz eines Einzelwagnisses im Sinne von Nrn. 47 Abs. 3, 49 LSP zu verstehen.\n\n59\n\n Der Ansatz von Rückstellungen für Einzelwagnisse nach Nrn. 47 Abs. 3, 49 LSP setzt \nallerdings voraus, dass sie ordnungsgemäß kalkuliert werden. Dazu gehört, dass \nzumindest ansatzweise kalkuliert wird, welche Gefahren unter Berücksichtigung \nspezieller eigener Erkenntnisse oder allgemeiner Erfahrungswerte für die konkrete \nDeponie und für welchen Zeithorizont bestehen, mit welchen Kosten voraussichtlich zu \nrechnen sein wird und für welchen Zeitraum solche Kosten ganz oder teilweise im Wege \nder Rückstellung umgelegt werden sollen. Ein solches Konzept muß dabei in den Blick \nnehmen die Größe der Deponie, ihre geologische Einbettung, ihren Ausbauzustand und \ndie Art der Verfüllungsmasse (z.B. Anteil des Hausmülls und Anteil des Gewerbemülls). \nErst nach Aufstellung eines nachprüfbaren Konzepts können Einzelwagnisse als \nKostenposition in die Kostenkalkulation eingestellt werden.\n\n60\n\n Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen nicht erkennen, dass die oder der \nKreis entsprechende Überlegungen angestellt haben. Als einzige Begründung für den \nAnsatz von 3,73 DM/t für gegenwärtig im Kreisgebiet anfallenden, auf der Deponie nicht \nabgelagerten Abfall wird angeführt, dass der Kreis für seine Deponie in \n einen Risikozuschlag von 3,73 DM/t erhebt. Wie der Kreis seinerseits diesen \nBetrag errechnet hat und ob für die Deponie in gleiche oder ähnliche \nVerhältnisse gelten wie für die Deponie in \n , wird auch nicht ansatzweise dargelegt. Daher streicht der Senat vorsichtshalber den \nKostenansatz von 3,73 DM/t aus der Gebührenkalkulation. Wie sich aus der Anlage 1 zur \nGebührenbedarfsberechnung 1994 ergibt, sind für den Gebührenbereich Rückstellungen \nin Höhe von 501.000,00 DM angesetzt worden, davon entfallen auf den \nHaushaltsgebührenbereich 360.033,00 DM. Zu den vorsorglich gestrichenen \n360.033,00 DM kämen 15 % Mehrwertsteuer = 54.005,00 DM hinzu.\n\n61\n\ng) Nicht ansetzungsfähig - weil nicht betriebsnotwendig - ist auch der Ansatz von 15 % \nMehrwertsteuer für eigene Leistungen des Kreises. Letztere sind im Wirtschaftsplan \n1994, Anlage 1 b, als Umlage Kreis - Personal = 960.000,00 DM und externe EDV-\nKosten = 277.000,00 DM, zusammen 1.237.000,00 DM, angesetzt. Zwar ist der Beklagte \nberechtigt, im Rahmen der von ihm aufzustellenden Gebührenkalkulation für 1994 neben \nden Fremdkosten der die eigenen Kosten als Aufwand anzusetzen, die durch den \nEinsatz des kreiseigenen Personals und der kreiseigenen EDV-Anlage entstehen, sofern \nPersonal und Maschinenpark für die originär dem Kreis gesetzlich obliegende Aufgabe \nder öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung eingesetzt werden. Dass \ndementsprechende Kosten entstanden sind, hat der Beklagte ausdrücklich versichert und \nim Preisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten eine genaue Auflistung des \nseitens des Kreises eingesetzten Personals, des Umfang seines anteiligen Einsatzes für die \n sowie der dadurch angefallenen Personalkosten vorgelegt. Der Senat hat keine \nAnhaltspunkte dafür, dass diese konkrete Auflistung unrichtig ist. Auch der Kläger hat \ndiesbezüglich keine Einwände erhoben.\n\n62\n\nDer Anfall dieser Kosten beim Kreis berechtigt den Kreis \njedoch nicht, hinsichtlich dieser Kosten im Rahmen seiner \nGebührenkalkulation einen Mehrwertsteueraufschlag anzusetzen. \nDies gilt selbst für den Fall, dass der Kreis und die für \n1994 eine mündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie \nspäter in Gestalt des schriftlichen Vertrages vom 20. Mai 1995 \n(Beiakte 6, Anlage 5) vorgelegt worden ist. Danach ist der \nKreis von der beauftragt worden, für die \nVerwaltungstätigkeiten auszuführen, die im Rahmen der \nGebührenveranlagung und der Planung abfallwirtschaftlicher \nAufgaben anfallen. Unbeschadet der Frage, ob dieser Vertrag \nüberhaupt rechtsgültig ist, sind jedenfalls Zusatzkosten, die \ndurch diese Unterbeauftragung des Kreises entstehen - hier in \nGestalt der Mehrwertsteuerpflicht der -, keine \nbetriebsnotwendigen Aufwendungen für die Durchführung der vom \nKreis betriebenen öffentlichen Einrichtung \"Abfallentsorgung\". \nDie Aufgabe der Abfallentsorgung und der Gebührenkalkulation \nhierfür ist die ureigene Aufgabe des Kreises. Soweit der Kreis \nTeilbereiche dieser Aufgabenstellung mit eigenem Personal- und \nSacheinsatz wahrnimmt, weil er dies offenbar besser kann als \ndie , liegt darin ein Ansichziehen im Sinne von § 2 Abs. 2 \ndes Grundvertrages zwischen Kreis und vom 28. Februar \n1983. Wenn Kreis und , obwohl sie erkannt haben mußten, \ndass die Durchführung von Teilbereichen der öffentlichen \nAufgabe Abfallentsorgung besser vom Kreis als von der \nausgeführt werden konnte, gleichwohl vereinbaren, dass die \nauch diesen Teilbereich durchführen soll, und anschließend die \nweitere Vereinbarung treffen, dass nunmehr der Kreis als \nUnterbeauftragter für das beauftragte Unternehmen tätig \nwird, dann wirkt sich eine solche Vertragsgestaltung gegenüber \nden gebührenpflichtigen, die öffentliche Einrichtung \nAbfallentsorgung benutzenden Bürgern objektiv als eine die \nKostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich erhöhende Maßnahme \naus, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig \nist. Der unzulässige Ansatz von Mehrwertsteuer (15 %) auf beide \nangegebenen Beträge macht 185.550,00 DM aus.\n\n63\n\nh) Dagegen war der Beklagte nicht gehalten, den im Vorjahr erzielten Betriebsgewinn als \ndie Kostenmasse senkende Position in die Gebührenkalkulation für das Jahr 1994 \neinzubeziehen. Der Betriebsgewinn aus 1993 ist für die Kalkulationsperiode 1994 ein \nperiodenfremder Ertrag, der bei der Kalkulation der Kosten für diese Periode (= 1994) \nnicht ansatzpflichtig ist.\n\n64\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. April \n1991 - 9 A 802/88 -.\n\n65\n\ni) Die nicht ansatzfähigen oder als nicht ansatzfähig behandelten Kosten unter a) bis g) \nbelaufen sich zusammen auf: 515.417,00 DM + 77.313,00 DM + 101.349,00 DM + \n15.202,00 DM +509.000,00 DM + 76.350,00 DM + 360.033,00 DM + 54.005,00 DM + \n185.550,00 DM = 1.894.219,00 DM. Die ansatzfähigen Kosten reduzieren sich damit von \n78.133.186,00 DM um 1.894.219,00 DM auf 76.238.967,00 DM. Das veranschlagte \nGebührenaufkommen von 78.174.720,00 DM übersteigt also die ansatzfähigen Kosten \num den im Toleranzbereich liegenden Prozentsatz von 2,54 %.\n\n66\n\nk) Auf der Grundlage der gültigen Gebührensatzung 1994 ist der Kläger dann - wie \ninsoweit zwischen den Parteien nicht streitig - für 1994 zu Recht zu einer Gebühr von \n276,00 DM herangezogen worden.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-6065-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-6065-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306442","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.889408+00:00"}}