{"status":"available","doknr":"OLD306441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.9A5913.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"9 A 5913/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war Eigentümer des Grundstücks Q. straße \nin S. .\n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 07. März 1994 zog der \nFunktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend für beide: der \nBeklagte) den Kläger zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr \n1994 in Höhe von 423,60 DM heran. Dieser Betrag setzte sich \nzusammen aus einem Tarifbetrag von 706,80 DM für einen 5-\nPersonen-Haushalt sowie Ermäßigungsbeträgen von 196,80 DM für \neinen reduzierten Abfuhrrhythmus und von 86,40 DM für \nEigenkompostierung. \n\n4\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die \nbesonders hohe Steigerung der Abfallentsorgungsgebühren für \ngrößere Haushalte sei unsozial und verstoße gegen Art. 6 GG. \nDarüber hinaus werde durch den Haushaltsmaßstab sein \nüberdurchschnittliches Umweltverhalten nicht honoriert. Im \nübrigen werde nicht berücksichtigt, daß seine Tochter in B. \nwohne.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1994 wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der \nPersonenmaßstab sei ein in der Rechtsprechung anerkannter \nMaßstab. Auch dann, wenn im Verhältnis zur Regelausstattung \nein kleinerer Restmüllbehälter genutzt werde, müsse keine \nGebührenreduzierung erfolgen, da hierdurch die Kosten, \ninsbesondere der Abfuhr, nicht oder nur unwesentlich sinken \nwürden. Angesichts der erheblichen Vorhaltekosten der \nAbfallentsorgung rechtfertige auch die zeitweise Abwesenheit \neines Haushaltsmitglieds nicht die Reduzierung der Gebühr. \nZudem sei es nach der Rechtsprechung bei der Anwendung des \nPersonenmaßstabs nicht von Bedeutung, ob die Personen des \nHaushalts Inhaber eines Haupt- oder eines Nebenwohnsitzes \nseien. \n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht, die Begründung des Widerspruchsbescheides könne er \nnicht nachvollziehen und nicht akzeptieren, da die R. -\nS. -A. mbH (RSAG) 1993 \nÜberschüsse in Millionenhöhe erwirtschaftet habe und trotzdem \nfür 1994 die Gebühren angehoben habe. \n\n7\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 7. März 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n16. September 1994 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides \nbezogen und geltend gemacht, Bilanzgewinne aus dem Jahre 1993 \nhätten keinen Einfluß auf die Gebührenbedarfsberechnung für \ndas Jahr 1994, da Überschüsse nicht in die Kalkulation des \nfolgenden Jahres eingestellt werden müßten. Diese Überschüsse \nberuhten im wesentlichen auf einer Neubewertung bilanzieller \nAnsätze durch das Finanzamt. Im übrigen sei die Kalkulation \nordnungsgemäß nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes \nvorgenommen worden. Bei Kalkulation von kalkulatorischen \nZinsen und kalkulatorischen Abschreibungen nach Preisrecht \nergebe sich im Ergebnis kein Unterschied, weil dann ein \nkalkulatorischer Wagniszuschlag in Höhe von 1,5 % hätte \nangesetzt werden können.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n13\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, \nder für 1994 abweichend von der lediglich auf Kostendeckung \nausgerichteten Kalkulation erzielte Betriebsgewinn der RSAG \nsei darauf zurückzuführen, dass im Verlaufe des Jahres 1994 \nunerwartet die Altpapierpreise gestiegen seien. Die \nUmstellungskosten für die Einführung der Biotonne in weiteren \nTeilen des Kreisgebietes seien geringer ausgefallen, weil die \nUmstellung nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang \ndurchgeführt worden sei. Auch seien unerwartet Mehreinnahmen \ndurch Beitragsentgelte für die Mitbenutzung der neuen \nSickerwasseranlage durch Dritte angefallen.\n\n14\n\nDie Kosten für die Restmüllentsorgung seien aufgrund eines \nVertrages zwischen der RSAG und dem Kreis E. vom \n29. Juni 1984 in Höhe der voraussichtlichen Kosten der \nDeponiegebühren (201,00 DM/t) sowie eines im Vertrag \nvorgesehen Deponiekostenzuschlags, der für 1994 3,73 DM/t und \nnicht - wie in erster Instanz vorgetragen - 6,00 DM/t betragen \nhabe, veranschlagt worden. Im Hinblick auf den ab 1. Januar \n1997 drohenden Entsorgungsnotstand (die \nAnlieferungsberechtigung für die Benutzung der Deponie des \nKreises E. sinke von 200.000 t im Jahr auf 50.000 t) \nhabe die RSAG um die Jahreswende 1993/94 mit dem Kreis \nE. einen Zusatzvertrag abgeschlossen bzw. abschließen \nmüssen, um sich höhere Anlieferungskontingente zu sichern. In \ndiesem Zusatzvertrag sei festgelegt, dass die RSAG bereits ab \n1994 das freie Anlieferungskontingent des Kreises E. \nbei der Müllverbrennungsanlage B. in Höhe von 20.000 t \nübernehme. Die Kosten hierfür seien auf 300,00 DM/t geschätzt \nworden.\n\n15\n\nDie Höhe der Abfuhrkosten ergebe sich aus Verträgen, die \nnach einer beschränkten Ausschreibung 1986 über eine Laufzeit \nvon zehn Jahren abgeschlossen worden seien.\n\n16\n\nDer Ansatz von Gutachterkosten in Höhe von 1.300.000,00 DM \nsei gerechtfertigt gewesen;, tatsächlich seien der RSAG im \nJahre 1994 Kosten in Höhe von 1.538.000,00 DM entstanden. \nAnsetzbar seien insoweit auch die Kosten für Gutachten zur \nStandortsuche für eine Reststoffdeponie und über eine \nUmweltverträglichkeitsstudie hierzu. Zum Zeitpunkt der \nKalkulation Ende 1993 habe er die zwecks Beseitigung des \ndrohenden Entsorgungsnotstandes (ab 1. Januar 1997) seit 1989 \nangelaufene Planung für eine Müllverbrennungsanlage und eine \nReststoffdeponie im Kreisgebiet entsprechend den Vorgaben des \nAbfallentsorgungsplans für den Regierungsbezirk K. \nvom Januar 1992 weiterverfolgen müssen. Der \nRegierungspräsident K. habe erst im Verlauf des Jahres 1994 \nzugestanden, im Hinblick auf freiwerdende Kapazitäten bei den \nMüllverbrennungsanlagen in B. und L. mit den \ndortigen Betreibern Kooperationsverträge abzuschließen. \n\n17\n\nVon den im Wirtschaftsplan der RSAG veranschlagten \nRückstellungen in Höhe von 1.353.000,00 DM entfalle der \ngrößere Teil auf den Entgeltbereich, der Gebührenbereich sei \nnur mit 501.000,00 DM (134.200 t á 3,73 DM/t) belastet worden. \nEs handele sich um Rückstellungen für künftige \nNachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte Deponie \nin S. A. . \n\n18\n\nIn der Gebührenkalkulation seien kalkulatorische \nAbschreibungen überwiegend nach Anschaffungskosten, teilweise \nentgegen dem öffentlichen Preisrecht nach \nWiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden. Von dem \nunzulässigen Mehransatz von 1.068.000,00 DM entfielen \nallerdings nur 48,26 % auf den Gebührenbereich. Die \nangesetzten kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz von 7 % \nstatt des nach Preisrechts zulässigen Zinssatzes von 6,5 % \nbezögen sich nur zu 46,4 % auf den Gebührenbereich. Diese \nFehlansätze bei den kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen \nkönnten jedoch durch einen nach öffentlichem Preisrecht \nzulässigen Ansatz von 1,5 % vom Umsatz für das allgemeine \nUnternehmerwagnis und den Ansatz der Gewerbesteuer \n(288.000,00 DM) ausgeglichen werden.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der Gerichtsakten der beiden Parallelverfahren \nH. ./. Beklagten (9 A 6065/96 und 9 A 5359/94), der zu \ndiesen drei Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der \nPreisprüfungsstelle der Bezirksregierung K. (Beiakten 3 und \n4 zum Verfahren H. - 9 A 6065/96 -) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n25\n\nDie Klage ist abzuweisen, weil der angefochtene \nGebührenbescheid nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht \nin seinen Rechten verletzt. \n\n26\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren \nfür die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 2 \nder Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den R. -\nS. -Kreis vom 14. Dezember 1992 (Abfallsatzung - AS -) als \nöffentliche Einrichtung betriebene Abfallentsorgung sind die \n§§ 1 - 4, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für \ndie Abfallentsorgung durch den R. -S. -Kreis vom \n16. Dezember 1993 (Gebührensatzung - GS - 1994). Die genannten \nBestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in \nmaterieller Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\n27\n\n Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1994 und Nr. 1 \nGebührentarif (GT) zu § 1 GS 1994 enthaltenen \nMaßstabsregelungen, die im wesentlichen auf die Größe der \nHaushalte, die Inanspruchnahme einer Regelausstattung sowie \nden Abfuhrrhythmus (wöchentlich oder 14-tägig) abstellen und \ndarüber hinaus einen sog. Abschlag für Eigenkompostierung \nvorsehen. \n\n28\n\n Bei diesem Maßstab handelt es sich um einen zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der damals geltenden \nFassung des Gesetzes vom 6. Oktober 1987, GV NRW S. 342, \n(KAG), der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, \n\n29\n\nvgl. Urteil vom 27. März 1991 - 9 A \n2488/89 - zur Maßstabsregelung des \nBeklagten für das Jahr 1988,\n\n30\n\nnicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der \nInanspruchnahme steht.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers hat der Satzungsgeber bei \nErlaß der Gebührensatzung durchaus die Auswirkungen des Dualen \nSystems und der schrittweisen Einführung der Biotonne im \nKreisgebiet auf das Abfallverhalten der Bevölkerung, das \nRestmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich: \nKostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System \nR. -S. -Kreis - ARGE - gemäß Vertrag mit der RSAG vom \n23. Oktober 1991) berücksichtigt, wie sich aus den Seiten 2, 3 \nund 6 des Wirtschaftsplans 1994 der RSAG (Beiakte Heft 6 zum \nVerfahren 9 A 6065/96) ergibt. Dem Gedanken der \nAbfallvermeidung wird dadurch Rechnung getragen, dass \nHaushalte, bei denen das Restmüllaufkommen unter dem \ndurchschnittlichen Restmüllaufkommen liegt, die Möglichkeit \nhaben, einen reduzierten Abfuhrrhythmus zu wählen, und ihnen \ndafür ein Gebührennachlaß gewährt wird. Ebenfalls dem Gedanken \nder Abfallvermeidung dient der in der Gebührensatzung \nenthaltene Abschlag für Eigenkompostierung. Eigenkompostierer \nim Sinne der Abfallsatzung sind Personen, die - obwohl sie \nnicht vom Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 AS befreit \nsind - sich verpflichtet haben, die auf dem Grundstück \nanfallenden Bio- und Grünabfälle unter Verzicht auf die \nInanspruchnahme der dafür angebotenen Sammelsysteme selbst zu \nkompostieren, und die einen Antrag auf Gewährung der in der \nSatzung festgelegten Ermäßigung gestellt haben (§ 10 Abs. 7 \nAS). Wie sich aus der Anlage 3 zur Gebührenkalkulation 1994 \nergibt, ist davon ausgegangen worden, dass 18 % der insgesamt \nan die Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte (195.600) \nsich für diese Möglichkeit entscheiden würden. Hierbei ist \ndurchaus ein Zuwachs für das Jahr 1994 angesetzt worden. Denn \nim November 1993 betrug der Anteil der Haushalte, die sich für \ndie Eigenkompostierung entschieden hatten, erst 13,8 %. Ob es \nsich bei dem gewährten Abschlag um einen wirksamen Anreiz im \nSinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 14. Januar 1992, GV NRW S. 32, (LAbfG \n1992) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. November \n1993, GV NRW S. 878, handelt, kann offenbleiben. Denn die \nkommunalen Körperschaften sind erst ab 1. Januar 1996 \nverpflichtet, entsprechende wirksame Anreize zu setzen (§ 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG 1992 idF. des Änderungsgesetzes vom \n23. November 1993). \n\n32\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers war der Beklagte auch \nnicht gehalten, den von ihm gewählten Einheitsgebührenmaßstab \nfür die Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung \naufzuspalten und einen gesonderten Maßstab für die Benutzer \nder Biotonne oder die Selbstkompostierer einzuführen. Im \nKreisgebiet war bedingt durch die unterschiedliche Struktur \nder angeschlossenen Gemeinden die sog. Biotonne noch nicht \nflächendeckend eingeführt. Jeder an die Abfallentsorgung des \nKreises angeschlossene Grundstückseigentümer konnte seinen \ngesamten Abfall entsorgen, gleichgültig, ob es sich um \nRestmüll oder Biomüll handelte. Soweit in der entsprechenden \nGemeinde noch keine Biotonne eingeführt war, hatte der \nentsprechende Grundstückseigentümer die Möglichkeit, seinen \nBioabfall in die Restmülltonne einzuwerfen. Insoweit nahmen \nalle angeschlossenen Grundstückseigentümer die Einrichtung des \nKreises in gleichem Umfang in Anspruch. Auf den Grad der \nKostenverursachung, der möglicherweise dadurch entsteht, dass \ndie Entsorgung der Biotonne Mehrkosten verursacht, kommt es \nnicht an. Der Beklagte war auch nicht gehalten, den sog. \nSelbstkompostierern einen höheren Abschlag zu gewähren, als er \nin der Satzung vorgesehen ist. Der Abschlag wurde nur auf \nAntrag, d.h. auf freiwilliger Basis gewährt. Insoweit war es \nSache des jeweiligen Benutzers der Einrichtung \nAbfallentsorgung, sich vor Antragstellung zu überlegen, ob der \nin der Satzung vorgesehene Abschlag für ihn ein genügender \nAnreiz zur Selbstkompostierung war oder ob er normal an der \nüblichen Abfallentsorgung mittels Restmülltonne und ggf. \nBiotonne teilnehmen wollte. Insoweit liegt eine andere \nFallgestaltung vor, als sie der Entscheidung des Senats im \nUrteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, \nzugrunde lag. In dem vom Senat damals entschiedenen Fall \nhatten sich die sog. Selbstkompostierer im Rechtssinne von \neinem Teilbereich der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung \ngelöst, indem sie bezüglich dieses Teils eine Befreiung vom \nAnschluß- und Benutzungszwang erwirkt hatten. Mit dem \nAusspruch der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang war \ndas Benutzungsverhältnis bezüglich dieses Teils (Bioabfuhr) \nbeendet. Demgegenüber war derjenige, der einen Antrag nach \n§ 10 Abs. 7 AS beim Beklagten stellte, weiterhin Benutzer der \nGesamteinrichtung Abfallentsorgung des Kreises. Er hatte \nlediglich freiwillig - gegen Gewährung einer \nGebührenermäßigung - darauf verzichtet, die weiterhin für ihn \nangebotenen Sammelsysteme vorübergehend in Anspruch zu nehmen. \nEr stand insoweit nicht anders da als derjenige, der weniger \nAbfall in seine Mülltonne einwarf, als diese nach ihrem \nFassungsvermögen zuließ. Letzterer bekam nur keine \nGebührenermäßigung dafür. \n\n33\n\n2. Die Gebührensatzung 1994 enthält auch in bezug auf die \nEntsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Tarif \nNr. 1.1a, 1.1b, 1.1c, 1.1d, 1.4 GT - hier speziell \nTarifnummern 1.1a und 1.1d für den Fünf-Personen-Haushalt bei \n14-tägiger Abfuhr und Selbstkompostierung - gültige \nGebührensätze, die jedenfalls im Ergebnis den gesetzlichen \nVorgaben, namentlich des KAG und des LAbfG 1992, \nentsprechen.\n\n34\n\nJedenfalls ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten \nsoll, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats \nzulässigen Toleranzen, \n\n35\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ \n1994, 213,\n\n36\n\nnicht verletzt. Das für die Entsorgung von Abfällen von \nWohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von \ngemischt genutzten Grundstücken veranschlagte \nGebührenaufkommen von 78.174.720,00 DM (Wirtschaftsplan 1994, \nAnlage 4) übersteigt selbst bei Korrektur unzulässiger \nKostenansätze der Ursprungskalkulation unter Berücksichtigung \nder vom Beklagten im Prozeß zulässigerweise nachgeschobenen \nErläuterungen und Unterlagen nicht das ansatzfähige \nKostenvolumen um mehr als 3 %. Das heißt, das ansatzfähige \nKostenvolumen macht mind. 75.897.786,00 DM aus \n(75.897.786,00 DM zuzüglich 3 % hiervon (= 2.276.934,00 DM) \n= 78.174.720,00 DM).\n\n37\n\nDie Ursprungsgebührenkalkulation, die mit einem \nBruttoaufwand von 78.133.186,00 DM für den \nHaushaltsgebührenbereich abschloß (siehe \nGebührenbedarfsberechnung 1994, Anlage 1), wies zwar einzelne \nkorrekturbedürftige Kostenansätze auf, diese machen jedoch \nnicht mehr als 78.133.186,00 DM - 75.897.786,00 DM \n= 2.235.400,00 DM aus, so dass der hier interessierende \nGebührensatz nach Nr. 1.1a und 1.1 d GT für den \nFünfpersonenhaushalt mit reduziertem Abfuhrrhythmus und \nEigenkompostierung zu Recht festgelegt worden ist. \n\n38\n\nIm einzelnen gilt folgendes: Im Rahmen der vom Kreis bei \nAufstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1994 zu \ntreffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen \nansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG, § 9 \nAbs. 2 LAbfG 1992 für die von ihm nach § 1 Abfallsatzung \nbetriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein \nwerden, hatte der Kreis u.a. abzuschätzen, wie hoch die \nEntgelte für 1994 in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein \nwürden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit \ndie Dienste und Tätigkeiten, die die RSAG als mit der \nDurchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte \njuristische Person des privaten Rechts (siehe Vertrag zwischen \nKreis und RSAG vom 28. Februar 1983 mit Änderung vom 4. Januar \n1993) für den Kreis ausführt. Für die Prognose, welches \nEntgelt der Fremdleister (RSAG) wahrscheinlich für den für \n1994 prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, ist \nauszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Sahen diese - wie \nder Vertrag vom 28. Februar 1983 idF von 1993 - keinen Fest- \noder Marktpreis, sondern einen Erstattungspreis nach \nentstandenem Aufwand mit jährlicher (nachträglicher) \nAbrechnung vor (siehe §§ 3 und 4 des Vertrages), dann hatte \nder Kreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu prüfen, ob \nder vom Fremdleister im Rahmen einer Vorkalkulation (hier: \nWirtschaftsplan 1994 der RSAG) geforderte Preis den \ngesetzlichen Vorgaben entsprach, die geltend gemachten \nSelbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der \nAufgabenstellung darstellten und ihre Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widersprach.\n\n39\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nDVBl 1995, 1147; Urteil vom \n30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.\n\n40\n\nGesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen aufgrund \nöffentlicher Aufträge - hier der Vertrag vom 28. Februar \n1983 idF von 1993 - enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über \ndie Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom \n13. Juni 1989 (BGBl I S. 1094) - VO PR 30/53 - und die \nLeitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten \n- LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist \nfür - wie hier - vereinbarte Selbstkostenerstattungspreise \n(siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 2, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 8, 1 \nAbs. 3 VO PR 30/53). \n\n41\n\nDie vom Kreis in seine Kalkulation übernommene \nVorkalkulation der RSAG (Wirtschafsplan 1994) entsprach \nbezüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und der \nkalkulatorischen Zinsen nicht den zwingenden Vorgaben der LSP \n(Nrn. 37 bis 46). \n\n42\n\na) Nach Nr. 38 LSP sind Abschreibungen nach dem \nAnschaffungspreis oder den Herstellkosten der Anlagegüter zu \nberechnen, während die RSAG die Abschreibungen teilweise \nnach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet hat (insgesamt \nfür den gesamten Geschäftsbereich der RSAG laut Seite 11 zum \nWirtschaftsplan 1994 DM 6.931.000,00). Nach der vom \nBeklagten im Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und \nerläuterten Auflistung (dort Beiakte 6, Anlage 3.2) wären \nbei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer \nAnschaffungswerte lediglich 5.863.000,00 DM ansetzbar \ngewesen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nvom Beklagten überreichte und erläuterte Auflistung \nunvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger hat \ndiesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach überhöhte \nAnsatz von 6.931.000,00 DM - 5.863.000,00 DM \n= 1.068.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG, der sowohl einen Entgeltbereich \nals auch einen Gebührenbereich umfaßt (siehe Wirtschaftsplan \n1994, S. 16), wobei letzterer vom Beklagten bei seiner \nGebührenkalkulation nochmals aufgeteilt worden ist in die \nGebührenbereiche Haushalte (hier einschlägig), \nGewerbecontainer und -tonnen, Beistellsäcke und \nHaushaltsgeräte (siehe Anlage 1 zur \nGebührenbedarfsberechnung 1994). Die Zuordnung der \nKostenpositionen auf die einzelnen Gebührenteilbereiche ist \nnach sachgerechten Kriterien erfolgt. Nach der erwähnten \nAuflistung (Beiakte 6, Anlage 3.2 und 3.4, zum Verfahren \n9 A 6065/96) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1994 \nangesetzten kalkulatorischen Abschreibungen \n(6.931.000,00 DM) nur 3.345.000,00 DM = 48,26 % auf den \nGebührenbereich. Dementsprechend beträgt der auf den \n(gesamten) Gebührenbereich entfallende überhöhte Ansatz \n48,26 % von 1.068.000,00 DM = 515.417,00 DM (im folgenden \nwird dieser Abzugsbetrag im Sinne einer Unterstellung \nzugunsten des Klägers voll auf den Gebühren-Teilbereich \nHaushalte bezogen). Hinzu kommen 15 % Mehrwertsteuer \n= 77.313,00 DM.\n\n43\n\nb) Die kalkulatorischen Zinsen auf das \nbetriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP \n(für 1994 nach der bereits erwähnten, vom Beklagten im \nVerfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten \nAuflistung - dort Beiakte 6, Anlage 3.1 - 44.320.000,00 DM) \nsind von der RSAG mit 7 % angesetzt worden, während nach \nNr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR \nNr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes \nvom 17. April 1972 (Bundesan-zeiger Nr. 78), höchstens 6,5 % \nansetzbar waren. Statt der im Wirtschaftsplan 1994, \nSeite 11, angesetzten kalkulatorischen Zinsen von \n2.992.000,00 DM hätten also nur 6,5 % von 44.320.000,00 DM \nbetriebsnotwendigem Kapital abzüglich 110.000,00 DM Zinsen \nfür Finanzanlagen (siehe LSP Nr. 43 Abs. 4) \n= 2.770.800,00 DM angesetzt werden dürfen. Allerdings \nbeziehen sich die im Wirtschaftsplan 1994 angesetzten \nüberhöhten kalkulatorischen Zinsen auf den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG (Gebühren- und Entgeltbereich). \nAuf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten \nerläuterten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.4, zum Verfahren \n9 A 6065/96), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat \nkeinen Anlaß hat, lediglich 1.387.000,00 DM = 46,4 %. 46,4 % \nvon ansetzbaren 2.770.800,00 DM kalkulatorischen Zinsen für \nden Gesamtbetrieb machen 1.285.651,00 DM ansetzbare \nkalkulatorische Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der \nZuvielansatz in der Gebührenkalkulation beträgt danach für \nden Gebührenbereich 1.387.000,00 DM - 1.285.651,00 DM \n= 101.349,00 DM (wie oben unter a) unterbleibt eine weitere \nReduzierung auf den Haushalts-Gebührenbereich). Hinzu kommen \n15 % Mehrwehrsteuer = 15.202,00 DM.\n\n44\n\nc) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Abfuhrkosten. \nDer Beklagte hat im einzelnen dargelegt, dass die RSAG mit \nden beteiligten Abfuhrunternehmen 1986 Verträge über eine \nLaufzeit von 10 Jahren abgeschlossen hat. An diese Verträge, \ndie auch eine Anpassung an die Kostenentwicklung vorsahen, \nwar die RSAG gebunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nvorhanden, dass die RSAG im Zeitpunkt des Abschlusses der \nVerträge 1986 überhöhte, dem Äquivalenzprinzip \nwidersprechende Preise akzeptiert hat. Der Beklagte hat in \ndem die Gebühren der Jahre 1992 und 1993 betreffenden \nVerfahren des Klägers H. - 9 A 5359/94 - eine \nAuflistung nebst Erläuterung vorgelegt (dort Beiakte Heft 7, \nAnlage 7), aus der sich ergibt, dass die Anpassungen der \nAbfuhrverträge an die Preisentwicklung in 5 Jahren ca. 25 \nbis 27 % ausgemacht haben. Der weitergehende Anstieg der \nAbfuhrkosten gegenüber dem Basisjahr 1987 ist durch den \nAnstieg der Einwohnerzahlen und der Veränderung der \nAbfuhrleistung durch Einführung neuer Sammel- und \nTonnensysteme (Biotonne, Monopapiertonne) bedingt. Auch für \ndas Jahr 1994 sind das die maßgeblichen Faktoren im \nVerhältnis zum Planansatz 1993, wie sich aus dem \nWirtschaftsplan 1994, Seite 12, ergibt.\n\n45\n\nd) Auch der Ansatz der Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des \nKreises E. in Mechernich ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Vertrages \nzwischen dem Kreis E. und der RSAG vom 29. Juni 1984 (Beiakte Heft 6, \nAnlage 2.1, zum Verfahren 9 A 6065/96) war die RSAG gehalten, die in § 8 des \nVertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen. Diese bestanden aus einem Grundpreis, der \nsich nach der im Zeitpunkt der Anlieferungen jeweils geltenden Gebührensatzung über \ndie Abfallbeseitigung im Kreis E. richtete, und einem pauschalen Zuschlag von \n3,00 DM/t, der entsprechend der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes \nangepaßt wurde. Dieser Zuschlag belief sich für 1994 auf 3,73 DM/t. Da im Zeitpunkt der \nKalkulation die Gebührenfestsetzung des Kreises E. für die Benutzung der Deponie \nfür das Jahr 1994 noch nicht vorlag, hatte der Beklagte abzuschätzen, wie hoch diese \nvoraussichtlich sein würde. Er hat die Gebühr aufgrund einer Vorausinformation des \nKreises E. mit voraussichtlich 201,00 DM/t angesetzt, während sie später \ntatsächlich für 1994 auf 202,05 DM/t festgesetzt worden ist (Beiakte 6, Anlage 2.3, zum \nVerfahren 9 A 6065/96). Anhaltspunkte dafür, dass die RSAG diesen in der späteren \nGebührensatzung des Kreises E. für das Jahr 1994 verlautbarten Preis aus damaliger \nSicht mit Aussicht auf Erfolg hätte anfechten können, um eine Reduzierung des \nGebührensprungs herbeiführen zu können, sind nicht gegeben. Hinsichtlich der aufgrund \ndes Zusatzvertrages zwischen der RSAG und dem Kreis E. um die Jahreswende \n1993/94 übernommenen Verpflichtung zur Übernahme des Anlieferungskontingents von \n20.000 t bei der Müllverbrennungsanlage B. hat der Beklagte einen Schätzpreis von \n300,- DM/t angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schätzpreis unter \nBerücksichtigung der Verhältnisse Ende 1993 übersetzt gewesen sei, sind nicht \nvorhanden.\n\n46\n\ne) Der Ansatz von Berater- und Gutachterkosten (Wirt-schaftsplan 1994, Anlage 1 b \n= 1.300.000,00 DM) für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG ist jedenfalls \nhinsichtlich eines Betrages von 1.300.000,00 DM - 509.000,00 DM = 791.000,00 DM \nnicht zu beanstanden. In der erwähnten, im Verfahren H. - 9 A 6065/96 - überreichten \nAuflistung (dort Beiakte Heft 6, Anlage 4) hat der Beklagte im einzelnen \nGutachteraufträge über eine Gesamtsumme von 1.538.000,00 DM belegt. Darunter \nbefinden sich 4 Gutachteraufträge über insgesamt 509.000,00 DM, die sich auf die \nStandortsuche für eine geplante Deponie (Klasse 3) und eine \nUmweltverträglichkeitsstudie hierzu bezogen. \n\n47\n\n Der Sache nach bezogen sich die nicht zu beanstandenden, eingangs erwähnten \n791.000,00 DM einmal auf übliche, extern vergebene Aufträge zur Untersuchung \nund/oder Optimierung betrieblicher Anlagen und Abläufe, zum anderen auf mehrere \nGutachten zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts oder zur Entwicklung neuer \nGebührenmodelle.\n\n48\n\nDer Ansatz von Kosten für extern vergebene Beratungsaufträge ist gerechtfertigt, \nwenn diese Beauftragung zur sachgerechten Durchführung der vertraglich \nübernommenen Leistungen des privaten Auftragnehmers (RSAG) notwendig ist. Denn \n- sofern der Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber (Kreis) und dem privaten \nAuftragnehmer (RSAG) wie hier nichts anderes vorsieht - bleibt es grundsätzlich dem \nErmessen des beauftragten Unternehmens (RSAG) überlassen, ob es seine vertraglichen \nLeistungen ganz mit eigenem Personal oder ganz oder teilweise mit Fremdpersonal \n(Gutachter) durchführt (Vgl. zur Bewertung in Anspruch genommener Dienstleistungen \nnach LSP: Nr. 8 Abs. 2 Buchstabe b LSP). Vertraglicher Leistungsgegenstand des \nVertrages zwischen RSAG und dem Kreis vom 28. Februar 1983 idF von 1993 war die \nDurchführung der dem Kreis nach der Abfallsatzung und nach § 5 LAbfG 1992 als \nentsorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 2 \nAbfG obliegende Aufgabe der öffentlichen Abfallentsorgung. Nach der Legaldefinition \nin § 5 Abs. 2 LAbfG 1992 umfaßt die Entsorgungspflicht insbesondere das Einsammeln \nund Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von \nAbfällen, die Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung \nund den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen \nAbfallentsorgungsanlagen. Außerdem haben die Kreise als entsorgungspflichtige \nKörperschaften gemäß § 5 a LAbfG 1992 für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte \naufzustellen, in denen u.a. der Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit \ndarzustellen ist (§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LAbfG 1992) und die fortzuschreiben sind (§ 5 \na Abs. 2 Satz 6 LAbfG 1992). Besteht in dem Gebiet der entsorgungspflichtigen \nKörperschaft ein Abfallentsorgungsplan, der von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde \ngemäß § 17 LAbfG 1992 aufgestellt wird, so sind dessen Festlegungen zu beachten (§ 5 a \nAbs. 1 Satz 2 LAbfG 1992).\n\n49\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die RSAG u.a. Kosten für \ndie Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts, für die Entwicklung eines neuen \nGebührenmodells oder für die Untersuchung und/oder Optimierung betrieblicher Anlagen \nund Abläufe im Jahr 1994 angesetzt hat.\n\n50\n\nDie Kosten für Gutachten zur Standortsuche für eine neue Reststoffdeponie und eine \nUmweltverträglichkeitsstudie hierzu in Höhe von 509.000,00 DM sind demgegenüber \nbereits dem Grunde nach nicht - jedenfalls nicht im Jahre 1994 - ansatzfähig, falls es sich \num Planungskosten handelt, die als Herstellkosten einer konkreten Anlage zu bewerten \nsind, und falls im Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation (Ende 1993) nicht \nabzusehen war,dass die neue Anlage im Jahr 1994 in Betrieb genommen würde oder der \nBau der Anlage endgültig aufgegeben würde. Dies folgt für den LSP-Bereich (Vertrag \nzwischen Kreis und RSAG) daraus, dass für die Wertminderung betriebsnotwendiger \nAnlagegüter kalkulatorische Kosten in Form der kalkulatorischen Abschreibungen erst ab \ndem Zeitpunkt berechnet werden können, in dem das Anlagegut im Dienst der \nLeistungserbringung steht (LSP Nrn. 37 bis 42). Planungskosten, sofern sie bereits als \nTeil der Herstell- oder Anschaffungskosten der Anlage anzusehen sind (vgl. Nr. 38 Satz 3 \nLSP), sind deshalb zu aktivieren und können erst nach Inbetriebnahme der Anlage im \nRahmen der kalkulatorischen Anlageabschreibung Berücksichtigung finden. Für die \nKalkulation von Benutzungsgebühren nach § 6 KAG gilt nichts anderes.\n\n51\n\nVgl. zum Zeitpunkt der \nBerücksichtigung von Errichtungskosten \nin Form der Abschreibung: Teilurteil \ndes Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A \n2251/93 -, DVBl. 1995, 1147. \n\n52\n\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 den Begriff der \nansatzfähigen Kosten für den Bereich der Abfallentsorgung anders (nämlich weiter) fasst \nals das KAG und diese Vorschrift als Sondervorschrift für den Bereich der \nAbfallentsorgung den allgemeinen Bestimmungen des KAG vorgeht. Durch das LAbfG \n1992 (§ 9 Abs. 2) ist der Begriff der ansatzfähigen Kosten für den Bereich der \nAbfallentsorgung dahin erweitert worden, dass nicht nur Kosten im Sinne des in § 6 \nAbs. 2 KAG verwendeten wertmäßigen Kostenbegriffs (Kosten = bewerteter \nNormalverbrauch von Gütern und Dienstleistungen zur betrieblichen Leistungserstellung \nin der jeweiligen Leistungsperiode) ersetzt werden sollen, sondern auch alle anderen \nAufwendungen, sofern sie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung anfallen, selbst wenn \nihnen ein auf die Periode bezogener Werteverzehr für die normale Leistungserstellung \nnicht gegenübersteht. Diese Ausweitung des Kostenbegriffs für den Bereich der \nAbfallentsorgung wird exemplarisch daran deutlich, dass § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 zu den \nansatzfähigen Kosten ausdrücklich die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Anlagen der \nAbfallentsorgung bestimmt und ferner diese stillgelegten Abfallanlagen zu Teilen der \nbestehenden Gesamtanlage deklariert. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber - \nabweichend von der bisherigen Rechtslage -,\n\n53\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, ZKF \n1991, 180, sowie Antwort der \nLandesregierung vom 15. August 1990 auf \neine kleine Anfrage, LT-Drucks. \n11/182,\n\n54\n\ndiese Kosten für Altlasten in die Benutzungsgebührenbemessung einbeziehen, \nobwohl eine konkrete Nutzungsmöglichkeit dieser Anlagen für die gegenwärtigen Nutzer \nder öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht besteht.\n\n55\n\nVgl. LT-Drucks. 11/2920 zu 2 a).\n\n56\n\nDurch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 LAbfG 1992, dass auch betriebsbedingte \nAufwendungen, die keine Kosten im Sinne des wertmäßigen Kostenbegriffs des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG sind, im Rahmen der Benutzungsgebührenkalkulation für eine \nEinrichtung der Abfallentsorgung zu den ansatzfähigen Kosten zählen, hat der \nGesetzgeber zwar das \"ob\" eines derartigen Ansatzes geregelt, jedoch nicht die Geltung \nbetriebswirtschaftlicher Grundsätze nach § 6 Abs. 2 KAG insgesamt für den Ansatz \ndieser Kosten aufgehoben. Dies bedeutet, dass für Anlageinvestitionen Kosten nur in \nForm von kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nach Maßgabe \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG angesetzt werden dürfen. Dies bedeutet ferner, dass \nErrichtungskosten bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlage aktiviert \nwerden müssen. Nichts anderes kann für Kosten gelten, die für die Errichtung einer \nAnlage aufgewandt werden, die später - aus welchen Gründen auch immer - nicht in \nBetrieb geht. Die Kosten sind zunächst - nämlich solange, wie die Absicht besteht, die \nAnlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen - potentielle Errichtungskosten und \nmüssen als solche behandelt werden. Sie sind - solange die beabsichtigte \nErrichtungsphase andauert - nicht ansatzfähig. Erst wenn sich herausstellt, dass die \nAnlage nicht bis zur Vollendung gebaut bzw. nicht in Betrieb genommen wird (sog. \nInvestitionsruine) und die bis dahin akkumulierten Kosten nicht mehr in Form \nkalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nansetzbar sind, entfaltet § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 seine ihm angedachte Funktion mit der \nFolge, dass auch solche akkumulierten Kosten fehlgeschlagener Investitionen als \nansatzfähiger Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 in Betracht kommen. \n\n57\n\nDer Gesetzgeber hat allerdings nicht geregelt, in welcher Art und Weise dieser \nakkumulierte Aufwand in die Gebührenkalkulation einzustellen ist, insbesondere ob dies \nin einer Summe im Folgejahr oder verteilt auf mehrere Gebührenperioden geschehen soll. \nInsofern bietet sich als sachgerechte Ermessenserwägung an, dass der kommunale \nSatzungsgeber, wenn er den Errichtungsaufwand zunächst über mehrere Jahre \nakkumulieren mußte, im Interesse der Verhinderung eines erheblichen Gebührensprunges \nden Ansatz dieses Sonderaufwandes - der Abschreibung vergleichbar - über mehrere \nJahre verteilt, wobei als Eckpunkte einer solchen Verteilung über mehrere Jahre der \nZeitraum der vorherigen Akkumulation oder der Zeitraum der potentiellen Nutzung der \nnicht im Betrieb gegangenen Anlage in Betracht kommen.\n\n58\n\nAus der Kalkulation und den Angaben des Beklagten läßt sich für den Senat nicht mit \nSicherheit entnehmen, ob die veranschlagten Gutachterkosten in Höhe von \n509.000,00 DM für die Standortsuche für eine Deponie und die \nUmweltverträglichkeitsstudie bereits als potentielle Errichtungskosten für eine konkrete \nDeponie oder als laufende Planungskosten anzusehen sind. Im ersten Fall sind sie schon \ndem Grunde nach nicht ansatzfähig, weil im Zeitpunkt der Kalkulation (Ende 1993) von \neinem endgültigen Fehlschlag noch nicht ausgegangen werden konnte und daher zu \ndiesem Zeitpunkt noch die allgemein für die Aktivierung von Herstellkosten \nmaßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätze Geltung beanspruchten. Die Frage der \nAnsatzfähigkeit braucht jedoch nicht weiter geklärt zu werden, weil selbst bei \nvorsorglicher Streichung dieser Kostenposition nebst 15 % Mehrwertsteuer \n= 76.350,00 DM die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzfestsetzung hiervon nicht berührt \nwird.\n\n59\n\nf) Ob die RSAG im Rahmen ihrer Preiskalkulation berechtigt war, für 1994 \nRückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte eigene \nMülldeponie in S. A. in der angesetzten Höhe anzusetzen, kann ebenfalls \noffenbleiben. Dem Grunde nach war sie dazu berechtigt. Denn nach Inkrafttreten des \nLAbfG 1992, das in § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 ausdrücklich bestimmt, dass zu den \nansatzfähigen Kosten im Sinne des KAG auch die Zuführung der Rücklagen für die \nvorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge rechnet, haben der Kreis und die RSAG \nden Vertrag vom 28. Februar 1983 durch eine Zusatzvereinbarung vom 4. Januar 1993 \ngeändert. Als vom Kreis zu ersetzender Aufwand werden danach alle Aufwendungen \nbezeichnet, die der vertragsgemäßen Aufgabendurchführung dienen und kalkulatorische \nKosten im Sinne des KAG und des § 9 LAbfG (1992) sind. Zwar können durch eine \nvertragliche Abrede zwischen Kreis und RSAG die zwingenden Vorgaben der LSP nicht \nabbedungen werden (vgl. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53). Der Ergänzungsvertrag vom \n4. Januar 1993 mit der Bezugnahme auf § 9 LAbfG (1992) und die danach ansatzfähigen \nRückstellungen für künftige, vorhersehbare Nachsorgekosten für Deponien ist danach \naber jedenfalls als Vereinbarung über den Ansatz eines Einzelwagnisses im Sinne von \nNrn. 47 Abs. 3, 49 LSP zu verstehen.\n\n60\n\n Der Ansatz von Rückstellungen für Einzelwagnisse nach Nrn. 47 Abs. 3, 49 LSP setzt \nallerdings voraus, dass sie ordnungsgemäß kalkuliert werden. Dazu gehört, dass \nzumindest ansatzweise kalkuliert wird, welche Gefahren unter Berücksichtigung \nspezieller eigener Erkenntnisse oder allgemeiner Erfahrungswerte für die konkrete \nDeponie und für welchen Zeithorizont bestehen, mit welchen Kosten voraussichtlich zu \nrechnen sein wird und für welchen Zeitraum solche Kosten ganz oder teilweise im Wege \nder Rückstellung umgelegt werden sollen. Ein solches Konzept muß dabei in den Blick \nnehmen die Größe der Deponie, ihre geologische Einbettung, ihren Ausbauzustand und \ndie Art der Verfüllungsmasse (z.B. Anteil des Hausmülls und Anteil des Gewerbemülls). \nErst nach Aufstellung eines nachprüfbaren Konzepts können Einzelwagnisse als \nKostenposition in die Kostenkalkulation eingestellt werden.\n\n61\n\n Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen nicht erkennen, dass die RSAG oder \nder Kreis entsprechende Überlegungen angestellt haben. Als einzige Begründung für den \nAnsatz von 3,73 DM/t für gegenwärtig im Kreisgebiet anfallenden, auf der Deponie nicht \nabgelagerten Abfall wird angeführt, dass der Kreis E. für seine Deponie in M. \neinen Risikozuschlag von 3,73 DM/t erhebt. Wie der Kreis E. seinerseits diesen \nBetrag errechnet hat und ob für die Deponie in S. A. gleiche oder ähnliche \nVerhältnisse gelten wie für die Deponie in M. , wird auch nicht ansatzweise \ndargelegt. Daher streicht der Senat vorsichtshalber den Kostenansatz von 3,73 DM/t aus \nder Gebührenkalkulation. Wie sich aus der Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung \n1994 ergibt, sind für den Gebührenbereich Rückstellungen in Höhe von 501.000,00 DM \nangesetzt worden, davon entfallen auf den Haushaltsgebührenbereich 360.033,00 DM. Zu \nden vorsorglich gestrichenen 360.033,00 DM kämen 15 % Mehrwertsteuer \n= 54.005,00 DM hinzu.\n\n62\n\ng) Nicht ansetzungsfähig - weil nicht betriebsnotwendig - ist auch der Ansatz von 15 % \nMehrwertsteuer für eigene Leistungen des Kreises. Letztere sind im Wirtschaftsplan \n1994, Anlage 1 b, als Umlage RSK - Personal = 960.000,00 DM und externe EDV-\nKosten = 277.000,00 DM, zusammen 1.237.000,00 DM, angesetzt. Zwar ist der Beklagte \nberechtigt, im Rahmen der von ihm aufzustellenden Gebührenkalkulation für 1994 neben \nden Fremdkosten der RSAG die eigenen Kosten als Aufwand anzusetzen, die durch den \nEinsatz des kreiseigenen Personals und der kreiseigenen EDV-Anlage entstehen, sofern \nPersonal und Maschinenpark für die originär dem Kreis gesetzlich obliegende Aufgabe \nder öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung eingesetzt werden. Dass \ndementsprechende Kosten entstanden sind, hat der Beklagte ausdrücklich versichert und \nim Preisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten K. eine genaue Auflistung \ndes seitens des Kreises eingesetzten Personals, des Umfang seines anteiligen Einsatzes \nfür die RSAG sowie der dadurch angefallenen Personalkosten vorgelegt (Beiakten 4 zu \n9 A 6065/96). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese konkrete Auflistung \nunrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben.\n\n63\n\nDer Anfall dieser Kosten beim Kreis berechtigt den Kreis \njedoch nicht, hinsichtlich dieser Kosten im Rahmen seiner \nGebührenkalkulation einen Mehrwertsteueraufschlag anzusetzen. \nDies gilt selbst für den Fall, dass der Kreis und die RSAG für \n1994 eine mündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie \nspäter in Gestalt des schriftlichen Vertrages vom 20. Mai 1995 \n(Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A 6065/96) vorgelegt worden ist. \nDanach ist der Kreis von der RSAG beauftragt worden, für die \nRSAG Verwaltungstätigkeiten auszuführen, die im Rahmen der \nGebührenveranlagung und der Planung abfallwirtschaftlicher \nAufgaben anfallen. Unbeschadet der Frage, ob dieser Vertrag \nüberhaupt rechtsgültig ist, sind jedenfalls Zusatzkosten, die \ndurch diese Unterbeauftragung des Kreises entstehen - hier in \nGestalt der Mehrwertsteuerpflicht der RSAG -, keine \nbetriebsnotwendigen Aufwendungen für die Durchführung der vom \nKreis betriebenen öffentlichen Einrichtung \"Abfallentsorgung\". \nDie Aufgabe der Abfallentsorgung und der Gebührenkalkulation \nhierfür ist die ureigene Aufgabe des Kreises. Soweit der Kreis \nTeilbereiche dieser Aufgabenstellung mit eigenem Personal- und \nSacheinsatz wahrnimmt, weil er dies offenbar besser kann als \ndie RSAG, liegt darin ein Ansichziehen im Sinne von § 2 Abs. 2 \ndes Grundvertrages zwischen Kreis und RSAG vom 28. Februar \n1983. Wenn Kreis und RSAG, obwohl sie erkannt haben mußten, \ndass die Durchführung von Teilbereichen der öffentlichen \nAufgabe Abfallentsorgung besser vom Kreis als von der RSAG \nausgeführt werden konnte, gleichwohl vereinbaren, dass die RSAG \nauch diesen Teilbereich durchführen soll, und anschließend die \nweitere Vereinbarung treffen, dass nunmehr der Kreis als \nUnterbeauftragter für das beauftragte Unternehmen RSAG tätig \nwird, dann wirkt sich eine solche Vertragsgestaltung gegenüber \nden gebührenpflichtigen, die öffentliche Einrichtung \nAbfallentsorgung benutzenden Bürgern objektiv als eine die \nKostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich erhöhende Maßnahme \naus, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig \nist. Der unzulässige Ansatz von Mehrwertsteuer (15 %) auf beide \nangegebenen Beträge macht 185.550,00 DM aus.\n\n64\n\nh) Dagegen war der Beklagte nicht gehalten, den im Vorjahr erzielten Betriebsgewinn als \ndie Kostenmasse senkende Position in die Gebührenkalkulation für das Jahr 1994 \neinzubeziehen. Der Betriebsgewinn aus 1993 ist für die Kalkulations-periode 1994 ein \nperiodenfremder Ertrag, der bei der Kalkulation der Kosten für diese Periode (= 1994) \nnicht ansatzpflichtig ist.\n\n65\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. April \n1991 - 9 A 802/88 -.\n\n66\n\ni) Die nicht ansatzfähigen oder als nicht ansatzfähig behandelten Kosten unter a) bis g) \nbelaufen sich zusammen auf: 515.417,00 DM + 77.313,00 DM + 101.349,00 DM + \n15.202,00 DM +509.000,00 DM + 76.350,00 DM + 360.033,00 DM + 54.005,00 DM + \n185.550,00 DM = 1.894.219,00 DM. Die ansatzfähigen Kosten reduzieren sich damit von \n78.133.186,00 DM um 1.894.219,00 DM auf 76.238.967,00 DM. Das veranschlagte \nGebührenaufkommen von 78.174.720,00 DM übersteigt also die ansatzfähigen Kosten \num den im Toleranzbereich liegenden Prozentsatz von 2,54 %.\n\n67\n\nk) Auf der Grundlage der gültigen Gebührensatzung 1994 ist der Kläger dann - wie \ninsoweit zwischen den Parteien nicht streitig - für 1994 zu Recht zu einer Gebühr von \n423,60 DM herangezogen worden.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-5913-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-5913-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306441","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.782078+00:00"}}